Steuergericht
Urteil vom 23. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals, Winiger
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.46
A SA,
v.d. …
gegen
Kant. Steueramt
betreffend Staatssteuer 2015
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Die Steuerpflichtige A SA, X, wurde mit Datum vom 30. Januar 2017 für die Staatssteuer 2015 durch das Steueramt des Kantons Solothurn definitiv veranlagt. Am 15. März 2017 (Posteingang Steueramt: 16.3.2017) reichte die Steuerpflichtige Einsprache ein. Das Steueramt trat mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2017 auf die Einsprache nicht ein. Dazu wurde v.a. angeführt, die Steuererklärung 2015 sei dem Steueramt am 18. November 2016 (Posteingang) eingereicht worden. Die Veranlagung sei sodann dem durch die Steuerpflichtige bestimmten Vertreter zugestellt worden. Laut Einsprache sei die Veranlagung denn auch beim Vertreter eingegangen. Erst bei der Weiterleitung der Veranlagung vom Vertreter an die Steuerpflichtige sei die Veranlagung angeblich verlorengegangen. Dies könne indes nicht zum Nachteil des Steueramts ausgelegt werden. Da die Einsprachefrist nicht eingehalten und auch die in der Einsprache in Aussicht gestellte Begründung nicht zugestellt worden sei, sei die Einsprache unzulässig. Im Übrigen sei die Verfahrenssprache nicht Französisch, sondern Deutsch.
2. Dagegen gelangte die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) mit Rekurs vom 7. Juni 2017 an das Kantonale Steuergericht. Die Rekurrentin liess beantragen, die Einsprachefrist zur Veranlagung der Staatssteuer 2015 sei wiederherzustellen. Die bezahlten und ausgeführten Umbau- sowie Renovationsarbeiten in Höhe von CHF 2'951'350 auf den Liegenschaften in Y, W und Z seien bei den Gestehungskosten der Liegenschaften im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Veranlagung 2015 sei offenbar anfangs Februar 2017 der damaligen Vertretung der Rekurrentin zugestellt worden. Eine Weiterleitung der Veranlagung an die Rekurrentin sei erst am 14. März 2017 erfolgt nach Ablauf der Einsprachefrist. Die Rekurrentin habe das Mandat der ehemaligen Vertretung beendet. Warum diese die Veranlagung nicht rechtzeitig weitergeleitet und Einsprache erhoben worden sei, sei momentan noch nicht erstellt. Die Rekurrentin gehe gegenwärtig davon aus, dass eine bewusste Schädigungsabsicht gegeben und das Handeln der damaligen Vertretung möglicherweise strafrechtlich relevant sei. Diese Umstände seien nicht sachgerecht und würden eine grosse Härte darstellen; sie würden weit ausserhalb der auftragsrechtlichen Regelungen liegen. Diese Handlungen des Beauftragten dürften dem Auftraggeber nicht angerechnet werden. Die Wiederherstellung der Einsprachefrist sei daher im vorliegenden Ausnahmefall gerechtfertigt. Weiter ging die Rekurrentin auf die Umbau- und Renovationsarbeiten an den Liegenschaften in Y, W und Z ein. Sie reichte dazu diverse Unterlagen ein. Die Umbauten und Renovationen seien handelsrechtlich aktiviert worden und damit in den aufgeführten Buchwerten enthalten. Weshalb das Steueramt in ihrer Veranlagung diese Aktivierung nicht berücksichtigt bzw. diese im Rahmen einer Minusreserve, die nicht erfolgswirksam sein soll, erfasst habe, sei nicht nachvollziehbar und entbehre jeglicher Gesetzesgrundlage. Ferner sei die Veranlagung der Rekurrentin am Hauptsteuerdomizil im Kanton V für die Jahre 2015 und 2014 noch nicht erfolgt. Die Rekurrentin ersuchte um Gutheissung des Rekurses.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2017 beantragte das Steueramt (Vorinstanz), der Rekurs sei vollumfänglich unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wurde v.a. ausgeführt, unbestrittenermassen habe die Vorinstanz die Veranlagung 2015 zu Recht der ehemaligen Vertretung der Rekurrentin zugestellt; diese Veranlagung sei bei der Vertretung auch effektiv angekommen. Weiter sei unbestritten, dass die Einsprache erst nach Ablauf der Einsprachefrist erhoben worden sei. Von Schuldlosigkeit der Rekurrentin bzw. ihrer damaligen Vertretung könne nicht gesprochen werden. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der gesetzlichen Einsprachefrist seien nicht erfüllt; der entsprechende Antrag der Rekurrentin sei unbegründet. Der Antrag auf materielle Beurteilung der Umbauund Renovationsarbeiten sei unzulässig.
Dazu nahm die Vertreterin der Rekurrentin am 25. August 2017 Stellung und hielt an den bisherigen Anträgen und Ausführungen vollumfänglich fest. Das Steueramt sei auf die Ausführungen der Rekurrentin gar nicht eingegangen. Durch das absichtliche und böswillige Zurückhalten der Veranlagung sollte vermutungsweise durch eine massiv überhöhte Steuerforderung offenbar eine Schwächung der Finanzen der Rekurrentin erfolgen. Diese könnte im Ergebnis gezwungen sein, kurzfristig einzelne Liegenschaften zu verkaufen, wobei erfahrungsgemäss ein schlechter Preis erzielt werde. Daher sei es hier gerechtfertigt, die Einsprachefrist wiederherzustellen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1.1 Die Eingabe vom 7. Juni 2017 gegen den Einspracheentscheid vom 5. Mai 2017 ist fristgerecht erfolgt. Das Kantonale Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11).
1.2 Ist die Vorinstanz auf eine Einsprache wie hier nicht eingetreten, bleibt es dem Steu-ergericht grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des Rekursverfahrens eine inhaltliche Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 140 N 44). Vielmehr hat sich das Gericht einzig mit der Prüfung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz zu begnügen (Urteil des Bundesgerichts 2C_504/2010 vom 22.11.2011). Stellt sich dabei heraus, dass auf eine Einsprache einzutreten gewesen wäre, sind die Akten zur Durchführung des ordentlichen Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wurde zu Recht nicht auf eine Einsprache eingetreten, so kann das Einspracheverfahren nicht über die Rechtsmittel des Rekurses an das Steuergericht verlagert werden. Auf das materielle Begehren der Rekurrentin, die umstrittenen Umbau- und Renovationsarbeiten seien entsprechend zu berücksichtigen, kann daher nicht eingetreten werden. Es ist demnach nachfolgend nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu beanstanden ist oder nicht.
2.1 Nach § 149 ff. StG ist die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet einzureichen. Die Einsprache ist zu begründen und allfälli-ge Beweismittel sind zu nennen. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, wird nicht darauf eingetreten.
2.2 Im vorliegenden Fall besitzt die Rekurrentin u.a. Grundstücke in Y, W und Z. Die Vorinstanz akzeptierte die umstrittenen Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 2'951'350 nicht. Die streitige definitive Veranlagung der Staatssteuer 2015 wurde mit Datum vom 30. Januar 2017 unbestrittenermassen an die damalige Vertreterin der Rekurrentin eröffnet. Auf deren Einsprache vom 15. März 2017 wurde wegen Verspätung nicht eingetreten. Im vorliegenden Rekurs macht die Rekurrentin v.a. geltend, die damalige Vertreterin habe die Akten absichtlich zurückgehalten; dies sei strafrechtlich relevant. Daher sei die versäumte Einsprachefrist ausnahmsweise wiederherzustellen.
Eine Fristwiederherstellung ist im vorliegenden Zusammenhang indessen nur möglich, wenn der Steuerpflichtige und auch sein Vertreter schuldlos sind. Hat die Vertretung wie hier von der Rekurrentin geltend gemachte Akten absichtlich zurückbehalten, liegt keine Schuldlosigkeit vor. Sollte tatsächlich eine absichtliche Schädigungsabsicht bestanden haben, könnte die damalige Vertreterin wohl haftungsrechtlich belangt werden. Für ihre diesbezüglichen Einwände hat die Rekurrentin vorliegend aber keine Unterlagen eingereicht. Ein allfälliges Revisionsgesuch wäre im Übrigen an die Vorinstanz zu richten (vgl. § 167 Abs. 1 StG). Der Rekurs ist demnach unbegründet, soweit er überhaupt zulässig ist.
2.3 Was die Rekurrentin dagegen einwenden lässt, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
2.3.1 Vom Grundsatz her sind rechtliche Schritte nach dem Gesagten nur innert einer bestimmten Frist möglich; dies liegt im Interesse der Rechtssicherheit als grundlegendem Prinzip. Ist eine Frist zur Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels abgelaufen, wird ein Entscheid rechtskräftig. Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden (§ 137 Abs. 1 StG). Ist die Einsprachefrist abgelaufen, wird auf eine verspätete Eingabe nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigten Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (§ 137 Abs. 2 StG).
Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Rechtsgangs darf ein Grund, der ein fristgerechtes Handeln gehindert hat, nicht leichthin angenommen werden. Ein solcher Grund ist nach dem praxisgemäss strengen Massstab nur zu bejahen, wenn der Gesuchsteller auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird. Die Behörden, die einen Wiederherstellungsgrund beurteilen müssen, verfügen dabei über einen weiten Spielraum (Richner et al., a.a.O., Art. 133 N 23 mit Hinweisen).
2.3.2 Solche rechtlich relevanten Hinderungsgründe, innert Frist zu handeln, sind hier wie gesehen nicht gegeben. Für die Verspätung sind keine entschuldbaren Gründe vorhanden. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und Angaben war die damalige Vertretung der Rekurrentin unbestrittenermassen deren Steuervertreterin. Hat die Steuerpflichtige aber eine Vertreterin bestellt, wird eine Fristwiederherstellung nur gewährt, wenn weder der Steuerpflichtigen noch ihrer Vertretung ein Vorwurf gemacht werden kann, wobei es regelmässig für eine Fristwiederherstellung nur auf die Gründe ankommt, die bei der Vertretung liegen. Ein Verschulden der Vertretung wird der Steuerpflichtigen zugerechnet (vgl. zum Ganzen Richner et al., a.a.O., Art. 133 N 28). Dies ist hier aufgrund der Angaben der Rekurrentin der Fall. Es ist vorliegend kein rechtserheblicher Hinderungsgrund ersichtlich bzw. geltend gemacht worden, welcher es der Rekurrentin verunmöglicht hätte, die 30-tägige Einsprachefrist einzuhalten. Eine Fristwiederherstellung ist damit nicht möglich.
2.4 Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach nicht zu beanstanden. Dass die Veranlagung am Hauptdomizil der Rekurrentin im Kanton V nach deren Angaben noch nicht erfolgt sei, ändert vorliegend auch nichts. Auf die Eingabe kann nach dem Gesagten nicht weiter eingegangen werden; das Steuergericht kann diese nicht materiell prüfen, es kann wie gesehen nur die Frage beantworten, ob das Nichteintreten der Vorinstanz korrekt war. Dies ist hier nach den Erwägungen der Fall. Die Veranlagungsverfügung vom 30. Januar 2017 ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Der Rekurs ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 750 festzusetzen (Grundgebühr, ohne Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
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Demnach wird erkannt:
1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von CHF 750 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der Rekurrentin (eingeschrieben)
- KStA, Juristische Personen (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG W, Z und Y
Expediert am: