Steuergericht
Urteil vom 6. November 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.40; BST.2017.39
A
gegen
1. Veranlagungsbehörde Solothurn
2. Eidg. Steuerverwaltung
betreffend Staats- und Bundessteuer 2014
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Der Steuerpflichtige A reichte mit Datum vom 13. Februar 2015 seine Steuererklärung 2014 ein. Die Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn rechnete in der definitiven Veranlagung vom 26. Oktober 2016 betreffend Staats- und Bundessteuer 2014 u.a. den Betrag von CHF 20‘500 auf. Es handelte sich dabei um Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im vereinfachten Abrechnungsverfahren (VAV; gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17.6.2005, BGSA, SR 822.41). Diese im VAV erzielten Nettoeinkünfte seien ordentlich zu besteuern. Eine Besteuerung im VAV sei hier missbräuchlich. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 und 11. November 2016 erhob der Steuerpflichtige gegen diese Veranlagung Einsprache, im Wesentlichen mit dem Begehren, von der ordentlichen Besteuerung der im VAV abgerechneten Einkünfte sei abzusehen.
1.2 Mit Einspracheentscheid vom 28. April 2016 wies die VB Solothurn die Einsprache betreffend den Lohn aus dem VAV ab; jedoch sei der Nettolohn von CHF 19'220 und nicht der Bruttolohn von CHF 20'500 zu besteuern. Im Übrigen wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und der Wert der Y GmbH mit CHF 40'000 erfasst. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Einsprecher alleiniger Inhaber der Y GmbH, X, sei. Im vorliegenden Zusammenhang solle mit dem BGSA die Schwarzarbeit in Kleinstbetrieben bekämpft werden. Mit Arbeitnehmer seien hier Dritte und nicht etwa Gesellschafter gemeint. Die mit dem VAV abgerechneten Einkünfte des Einsprechers als Eigentümer seiner Gesellschaft würden nicht in den Anwendungsbereich des BGSA fallen. Ein Schwarzarbeitsverhältnis könne nur zwischen Dritten bestehen. Der Einsprecher betreibe indes bloss Steueroptimierung. Die Inanspruchnahme des VAV sei daher zu verweigern. Der Gesetzgeber habe nicht ermöglichen wollen, dass Steuerpflichtige mit eigenen Unternehmen ihren eigenen Lohn über das VAV abrechnen können. Dass der Einsprecher aus seinem eigenen Unternehmen den eigenen Lohn über das VAV bezogen habe, sei eine völlig unangemessene Rechtsgestaltung. Der Einsprecher könnte mit diesem ungewöhnlichen Vorgehen 35 % Steuern sparen. Die Voraussetzungen einer Steuerumgehung seien mithin erfüllt. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Einsprecher seinen Lohn nicht wie jeder andere Steuerpflichtige im ordentlichen Verfahren versteuern sollte. Zudem sei nicht der Brutto-, sondern der Nettolohn massgebend. Im Übrigen sei die Einsprache in Bezug auf den Wert der GmbH begründet.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) mit Eingabe vom 24. Mai 2017 Rekurs und Beschwerde, mit dem Antrag, die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von netto CHF 19'220 der Besteuerung durch das VAV zu unterstellen bzw. aus der ordentlichen Besteuerung zu eliminieren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass gemäss der Botschaft zum BGSA nicht einzelne Branchen im Fokus stehen würden, sondern Erwerbstätigkeiten mit geringen Pensen, geringen Löhnen oder gelegentliche Erwerbstätigkeiten. Im geltenden Gesetz seien die Voraussetzungen zur Anwendung des VAV von der Salärhöhe her definiert. Dass die Y GmbH nicht zu der vom Gesetzgeber anvisierten Zielgruppe gehöre, treffe nicht zu. Dies gelte auch für die Ansicht der VB, wonach ein Schwarzarbeitsverhältnis nur zwischen Dritten bestehen könne. Dazu verwies der Rekurrent auf ein Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 27. März 2013; danach seien bei Handelsgesellschaften zwingend auch die Löhne der angestellten Gesellschafter im VAV abzurechnen. Dass mit Bezug auf das VAV unter Arbeitnehmern Dritte und nicht etwa Gesellschafter zu verstehen seien, sei auch sehr problematisch. Weiter gelte die Revision des BGSA und mithin der Ausschluss von Gesellschaften vom VAV nur für die Zukunft und nicht rückwirkend. Heute mache die Unterscheidung der Löhne zwischen Dritten und Gesellschaftern keinen Sinn. Sodann verwies der Rekurrent auf seine Einsprache vom 11. November 2016. Insbesondere treffe es aufgrund der persönlichen Situation des Rekurrenten nicht zu, dass das VAV allein zur Steueroptimierung gewählt worden sei. Gestützt auf den erläuternden Bericht zur Revision des BGSA könnten bis zur Umsetzung der Revision auch kleine Betriebe vom VAV profitieren. Folglich könne auch der mitarbeitende Geschäftsinhaber seinen Lohn mit dem VAV abrechnen. Die im genannten Bericht und auch die in der Botschaft zur Änderung des BGSA erwähnten Missbräuche würden sich stark vom Missbrauchsbegriff unterscheiden, welchen die VB verwende. Ausserdem sei die Y GmbH die einzige Firma des Rekurrenten und auch seine einzige Erwerbseinkommensquelle. Sodann habe es gewichtige sachliche Gründe gegeben für die Wahl der Rechtsform der GmbH. Darauf sei die VB nicht eingegangen und habe damit das rechtliche Gehör verweigert. Zudem könne die eingetretene Steuerersparnis nicht als gesichert betrachtet werden. Dass diese mit CHF 2'925 erheblich sei, werde bestritten. Eine Steuerumgehung liege hier unter Verweis auf das oben genannte Zürcher Verwaltungsgerichtsurteil nicht vor. Die Y GmbH habe die Voraussetzungen des VAV erfüllt. Dies sei damals auch mit der Steuerverwaltung abgeklärt worden. Die Steuererklärungen 2011, 2012 und 2013 seien denn anstandslos akzeptiert worden. Dass mit Arbeitnehmer Dritte und nicht etwa Gesellschafter gemeint seien, gelte gemäss Steuerbuch erst ab 1. Januar 2017. Es sei sehr fragwürdig, diese neue Regelung rückwirkend auf das Steuerjahr 2014 anzuwenden. Auch habe es zwei Jahre gedauert, bis die Veranlagung 2014 erfolgt sei. Schliesslich würden vorliegend die steuerlichen Vorteile entzogen, die mit dem VAV einhergehenden Nachteile aber nicht ausgeglichen. Es wurde um Gutheissung der Eingabe ersucht.
2.2 Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2017 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Zur Begründung machte sie zunächst einige Vorbemerkungen zum methodischen Vorgehen bei der Gesetzesauslegung. Sodann würden die Grundsätze der Gleichmässigkeit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorliegend grob verletzt. Der Rekurrent würde CHF 2'925 einsparen, wenn er sein Arbeitseinkommen über das VAV abrechnen könnte. Das BGSA sollte v.a. zu einer systematischen Bestrafung der Arbeitgeber führen. Gemäss BGSA solle die Schwarzarbeit bekämpft werden. Dabei sei das VAV nicht für Vorsitzende der Geschäftsführung vorgesehen. Weiter habe der Gesetzgeber ermöglichen wollen, die Arbeit Dritter im VAV abzurechnen. Anhand der Materialien seien denn mit Arbeitnehmern Dritte und nicht Firmeninhaber gemeint. Der Gesetzgeber habe nicht den Firmeninhaber einer Allein-GmbH begünstigen wollen. Mit dem Gesetz solle damit die Schwarzarbeit Dritter verhindert werden. Seien Arbeitgeber und Arbeitnehmer identisch, mache die Anwendung des VAV indes keinen Sinn. Das Vorgehen des Rekurrenten widerspreche dem Sinn des Gesetzes und sei abzulehnen. Dessen streitiges Einkommen falle nicht in den Anwendungsbereich des BGSA. Durch dieses Gesetz sollen insbesondere diejenigen Arbeitnehmer erfasst werden, welche in Bereichen tätig seien, die für die Schwarzarbeit besonders anfällig seien. Der Rekurrent zähle als Eigentümer der Gesellschaft nicht zu der vom Gesetzgeber anvisierten Zielgruppe. Ein Schwarzarbeitsverhältnis könne nur zwischen Dritten bestehen. Bei Identität von Arbeitnehmer und Arbeitgeber würden die Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ihres Sinnes entleert. Der Rekurrent betreibe in seiner Stellung als Eigentümer bloss Steueroptimierung. Sein Vorgehen laufe dem Anwendungsbereich des BGSA zuwider. Die Inanspruchnahme des VAV müsse daher verweigert werden. Aufgrund der Materialien habe der Bundesgesetzgeber das VAV für Beschäftigte in privaten Haushalten, landwirtschaftlichen und anderen gewerblichen Kleinbetrieben vorgesehen. Ausdrücklich ausgeschlossen habe er es für Betriebe, die nicht nur Aushilfspersonal mit geringen Löhnen beschäftigen würden, sondern auch Festangestellte. Das vom Rekurrenten gewählte Verfahren stelle eine massive Bevorzugung gegenüber anderen Steuerpflichtigen dar, welche ihr ganzes Erwerbseinkommen ordentlich zu versteuern hätten. In dem vom Gesetzgeber anvisierten Geltungsbereich des BGSA stehe indessen die Verhinderung von illegalen Beschäftigungsverhältnissen im Vordergrund. Ausserdem gehöre die betroffene Gesellschaft nicht zu den vom Gesetzgeber bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit anvisierten Arbeitgebern. Dieser habe nie ermöglichen wollen, dass Steuerpflichtige mit eigenen Unternehmen ihren eigenen Lohn über das VAV abrechnen können, weil dies nur der Steuerersparnis diene und nicht der Verhinderung von Schwarzarbeit. Die Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit würden bei Arbeitsverhältnissen, wo Arbeitgeber und Arbeitnehmer faktisch identisch seien, keinen Sinn machen. Der Rekurrent könne in seiner Funktion das Abrechnungsverfahren selber wählen und beeinflussen. Schliesslich würden triftige Gründe bestehen, vorliegend bei der Auslegung des Gesetzes nicht auf den Wortlaut, sondern auf den wahren Sinn abzustellen. Somit erfülle der Rekurrent die Voraussetzungen der Inanspruchnahme des VAV nicht. Folglich sei der im VAV abgerechnete Lohnbezug im ordentlichen Veranlagungsverfahren zu besteuern.
2.3 Mit Vernehmlassung vom 21. August 2017 beantragte die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), die Eingabe vom 24. Mai 2017 sei unter Kostenfolge zulasten des Rekurrenten abzuweisen. Dazu wurde v.a. angeführt, der Rekurrent sei einziger Gesellschafter der Y GmbH und Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Mit dem VAV solle die Schwarzarbeit Dritter verhindert werden. Zudem habe der Gesetzgeber beim Erlass des BGSA nicht an die Personengruppe der Verwaltungsräte gedacht. Dies müsse analog auch für Geschäftsführer einer GmbH gelten. Die Anwendung des VAV zur Abrechnung von Geschäftsführerhonoraren sei als Zweckentfremdung anzusehen. Deshalb habe der Rekurrent sein Geschäftsführerhonorar, das ihm von der Y GmbH ausgerichtet worden sei, von vornherein nicht im VAV abrechnen dürfen.
2.4 In der Replik vom 14. September 2017 hielt der Rekurrent am Antrag gemäss Rekurs und Beschwerde vom 24. Mai 2017 fest. Er führte zudem aus, es gehe hier nicht um eine unerlaubte Steueroptimierung, sondern das Vorgehen sei derart im Gesetz vorgesehen. Weiter könnten Verwaltungsräte auch Angestellte einer Firma sein. Geschäftsführer hätten in der Regel ein Angestelltenverhältnis; insbesondere bei kleinen Betrieben arbeite der Inhaber regelmässig ebenfalls im Betrieb mit. Dass aus den Materialien eindeutig hervorgehe, dass mit Arbeitnehmern Dritte gemeint seien, treffe so nicht zu. Würde der Argumentation der Vorinstanz gefolgt, ergäben sich in der Praxis viele widersprüchliche Situationen. Zudem treffe die Vorinstanz gekünstelte Unterscheidungen. Die Trennung in Löhne von Dritten und Geschäftsinhabern mache keinen Sinn. Beim BGSA gehe es insbesondere auch um administrative Erleichterungen. Ausserdem sei es unsinnig zu glauben, dass eine GmbH, die Putzdienstleistungen anbiete, eher gefährdet sei, ihren Mitarbeitern die Löhne schwarz zu zahlen als eine GmbH, die Beratungsdienstleistungen anbiete. Dass der Rekurrent in seiner Stellung als Eigentümer bloss Steueroptimierung betreibe, sei eine schwer nachvollziehbare Argumentation der Vorinstanz. Deren Ausführungen seien unlogisch. Die Optimierung der Steuern sei ein gewollter Bestandteil des BGSA; Steuereinsparungen seien im System des BGSA enthalten und hätten nichts mit unerlaubter Steueroptimierung zu tun. Dass sodann nach Ansicht der ESTV das VAV in erster Linie auf Hausdienstarbeit zugeschnitten sei, bedeute nicht, dass andere Betriebe vom VAV ausgeschlossen seien. Dass der Lohn von CHF 20'500 eine pauschale Entschädigung sei, sei so nicht richtig. Der Lohn aus der Y GmbH sei eine Stundenentschädigung für konkret geleistete Arbeit bezüglich Konkurs- und Nachlassprojekten. Die Geschäftsführerfunktion werde grundsätzlich nicht entschädigt. Die Tätigkeit in der GmbH sei die einzige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten. Dieser hielt im Übrigen an seinen bisherigen Ausführungen fest. Ferner sei keine Unterscheidung zwischen Löhnen des Betriebsinhabers und der übrigen Angestellten beabsichtigt gewesen. Die Terminologie sei eindeutig und lasse keine unterschiedliche Interpretation zu. Der Rekurrent ersuchte um Gutheissung seiner Eingabe.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 160 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 614.11) und Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann gegen den Einspracheentscheid Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht (KSG) erhoben werden. Rekurs und Beschwerde erfolgten frist- und formgerecht. Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
2. Das BGSA sieht in Art. 2 vor, dass Arbeitgeber die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Art. 3 BGSA abrechnen können, sofern (a) der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters- , Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) nicht übersteigt sowie (b) die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt und (c) die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden. Gemäss Art. 3 Abs. 1 BGSA erfolgt die Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung, die Familienzulagen in der Landwirtschaft, die Unfallversicherung und für die Steuern nach Art. 37a DBG und Art. 11 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14). Die AHV-Ausgleichskasse erhebt die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BGSA). Dementsprechend sehen § 47bis Abs. 1 und 2 StG und Art. 37a Abs. 1 DBG vor, dass für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4.5 % (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. 0.5 % (direkte Bundessteuer) zu erheben ist, unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des VAV nach Art. 2 und 3 BGSA entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern abgegolten. Aus den Materialien erhellt indes, dass der Bundesgesetzgeber das VAV primär für Beschäftigte in privaten Haushalten sowie in landwirtschaftlichen und anderen Kleinbetrieben vorgesehen hat. Dies kommt aber im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck, weshalb davon auszugehen ist, dass das Verfahren grundsätzlich in allen Fällen offensteht, wo die Voraussetzungen gemäss Art. 2 BGSA erfüllt sind, ungeachtet der Art der Tätigkeit (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2016 Nr. 8 = KSG vom 11.1.2016; KSGE 2014 Nr. 8 = KSG vom 24.11.2014).
3.1 Im vorliegenden Fall arbeitet der Rekurrent als Geschäftsführer in der Wirtschaftsberatung und ist einziger Gesellschafter der Y GmbH. Für seine Tätigkeit hat er einen Lohn von CHF 20'500 bezogen, den er im VAV abgerechnet hat. Nach Ansicht des Rekurrenten seien die Voraussetzungen für die Anwendung des VAV erfüllt. Dieses könne in jeder Branche angewendet werden. Auch Geschäftsführer von kleinen Betrieben müssten im VAV abrechnen können. Der Rekurrent arbeite nur in einem kleinen Pensum und wolle die Administration einfach halten. Die Steuerersparnis sei indes nicht der einzige Grund für das VAV. Zudem habe die Gesellschaft ausser im hier streitigen Jahr 2014 auch noch andere Arbeitnehmer gehabt. Ausserdem sei die Revision des BGSA noch nicht in Kraft getreten.
3.2 Die formellen Voraussetzungen der Anwendung des VAV sind vorliegend zwar erfüllt (vgl. oben, E. 2, Art. 37a DBG und § 47bis StG, je Abs. 1). Gedacht ist das VAV aber wie gesehen primär für Arbeitnehmer in Privathaushalten. Umstritten ist im vorliegenden Zusammenhang, ob auch Verwaltungsratshonorare oder Geschäftsführereinkünfte vereinfacht abgerechnet werden können. In dieser Hinsicht ist im Einzelfall eine Steuerumgehung zu prüfen. Der Intention des Gesetzgebers entspricht eine solche vereinfachte Abrechnung zumindest nicht (vgl. oben, E. 2) und soll unbestrittenermassen gesetzlich auch inskünftig ausgeschlossen werden. Vorliegend ist der Rekurrent indes Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Person. Die Schwarzarbeit wird insofern nicht bekämpft, wenn der Rekurrent das VAV für sich selbst zur Anwendung bringt. Weiter geht es hier nicht um eine Vorwirkung des neuen Rechts; dieses dient vorliegend nur der Klarstellung. Ausserdem liegt der Lohn des Rekurrenten von CHF 20'500 hart an der hier massgeblichen Grenze von CHF 21'060. Ferner würde im konkreten Fall das VAV zu einer erheblichen Steuerersparnis von 35 % führen, weshalb vorliegend von einer Steuerumgehung auszugehen ist. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.
3.3 Was der Rekurrent weiter eingewendet hat, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
3.3.1 Das VAV im Sinne von Art. 37a DBG bzw. § 47bis StG dient aufgrund der Gesetzesmaterialien der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Billiglohnbereich (vgl. BBl 2002, 3613; siehe auch StE 2015 B 22.1 Nr. 8). Es kann insofern auf den angefochtenen Einspracheentscheid, die ausführliche Vernehmlassung der Vorinstanz und auch die Stellungnahme der ESTV verwiesen werden. Insbesondere können gemäss dem BGSA (Art. 3) kleine Entgelte vereinfacht abgerechnet werden. Damit sollte erreicht werden, dass Arbeitgeber Löhne von Arbeitnehmern im Billiglohnsegment vereinfacht abrechnen können und auf den Löhnen Sozialabga-ben und Steuern bezahlt werden. Mit Arbeitnehmern sind Dritte gemeint, nicht auch Firmeninhaber (und ihre Ehepartner). Mithin soll die Schwarzarbeit Dritter verhindert werden. Das erwähnte Vorgehen des Rekurrenten widerspricht demnach dem Sinn des Gesetzes. Die Anwendung des VAV zur Abrechnung von Geschäftsführerhonoraren wie hier ist als Zweckentfremdung zu betrachten. Daran ändert nichts, dass Geschäftsführer wie hier der Rekurrent ein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft haben können. Weiter ist auch keine Ungleichbehandlung des Rekurrenten mit einer angestellten Putzfrau erkennbar, deren, an mehreren Arbeitsorten erzielten Löhne wohl vereinfacht abgerechnet werden könnten. Die Putzfrau gilt insofern als Drittperson und nicht als Unternehmerin. Ausserdem erscheint in dieser Hinsicht der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt, da davon auszugehen ist, dass der Rekurrent bevorzugt würde im Vergleich zu denjenigen, die ihr Einkommen ordentlich versteuern. Zudem ist das Vorgehen als ungewöhnlich anzusehen. Der Rekurrent kann als Inhaber der GmbH seinen Lohn selber festlegen und hat diesen offenbar bewusst knapp unter der im Jahr 2014 noch massgeblichen Grenze von CHF 21‘060 festgesetzt (vgl. dazu Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2, AS 2014, 3343). Dabei ändert nichts, dass der Lohn nach den Angaben des Rekurrenten keine pauschale Entschädigung sei, sondern eine Stundenentschädigung für konkret geleistete Arbeit. Darüber hinaus ist die Steuerersparnis aufgrund der Unterlagen relativ gross mit 35 % bzw. CHF 2‘925. Es kann diesbezüglich auch auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Danach hätte der Rekurrent anstatt CHF 8‘252 an Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern 2014 nur CHF 5‘327 (inkl. Quellensteuer) zu bezahlen. Im Übrigen sei auch auf das von der Vorinstanz im Einspracheverfahren zitierte Urteil des Steuergerichts vom 11. Januar 2016 (KSGE 2016 Nr. 8) verwiesen. Dort war ebenfalls von einer Steuerumgehung auszugehen.
3.3.2 Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist die Vorinstanz denn zu Recht der Ansicht, es liege hier eine Steuerumgehung vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Steuerumgehung angenommen, wenn (1.) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich (insolite), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, (2.) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und (3.) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde (Urteil des Bundesgerichts 2C_135/2014 vom 10.6.2014, E. 2.7.1; vgl. KSGE 2016 Nr. 8 E. 3.3 und KSGE 2014 Nr. 8 E. 4; siehe auch BGE 138 II 243 ff. E. 4.1 f.).
Auch im konkreten Fall ist das Vorgehen des Rekurrenten wie gesehen ungewöhnlich; der Lohn liegt knapp unter der massgeblichen Grenze von CHF 21‘060. Dabei ändert nichts, dass die Wahl der Rechtsform der GmbH an sich vorliegend nicht ungewöhnlich ist. Der Vorinstanz ist indes zuzustimmen, dass als alleiniger Grund für das Vorgehen des Rekurrenten die Steuerersparnis erscheint. Demnach ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass das vom Rekurrenten gewählte Vorgehen als rechtsmissbräuchlich erscheint. Andere Gründe für die Wahl dieses Vorgehens als bloss Steuereinspargründe sind nicht ersichtlich (vgl. auch StE 2015 B 22.1 Nr. 8 E. 7); daran ändern auch die vom Rekurrenten geltend gemachten administrativen Erleichterungen nichts. Zudem hat die Vorinstanz dargelegt, dass das gewählte Vorgehen zu einer erheblichen Steuereinsparung (CHF 2‘925) führen würde, wenn es hingenommen würde. Beim VAV ist eine Steuerersparnis zwar vorgesehen, aber auch nur dann, wenn die Bedingungen für die Anwendung des VAV gegeben sind. Dies ist hier wie gesehen entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht der Fall. Mithin sind die Voraussetzungen einer Steuerumgehung vorliegend erfüllt. Daran ändert nichts, dass nach Angaben des Rekurrenten aufgrund seiner persönlichen Situation v.a. auch sachliche Gründe für das VAV gesprochen hätten.
3.3.3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für das VAV nicht erfüllt. Daran vermag auch das vom Rekurrenten zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2013 nichts zu ändern; darin wird u.a. eingeräumt, dass der Zweck des BGSA nicht auf mitarbeitende Gesellschafter von Handelsgesellschaften abziele. Auch ist eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht erkennbar. Der im VAV abgerechnete Lohn wurde demnach zu Recht im ordentlichen Veranlagungsverfahren besteuert.
Somit sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen.
4. Da der Rekurrent nach dem Gesagten unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Kosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 725 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 225).
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Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 725 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG X
Expediert am: