Steuergericht
Urteil vom 22. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals, Winiger
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2017.4; BST.2017.4
A
gegen
Veranlagungsbehörde Thal-Gäu
betreffend Staats- und Bundessteuer 2015
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Der Steuerpflichtige A machte in der Steuererklärung 2015 u.a. Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte von CHF 12‘870 geltend. In der Veranlagung der Staatsund Bundessteuern 2015 vom 5. September 2016 liess die Veranlagungsbehörde (VB) Thal-Gäu diese Kosten nicht zum Abzug zu, da sämtliche Autokosten gemäss Lohnausweis gedeckt seien. Dagegen erhob der Steuerpflichtige Einsprache und verlangte gleichsam, die Fahrkosten seien gemäss Selbstdeklaration zum Abzug zuzulassen. Am 15. Oktober 2016 nahm er auf entsprechendes Ersuchen der VB Thal-Gäu vom 28. September 2016 zum Fahrkostenabzug Stellung und reichte am 2. November 2016 zusätzliche Unterlagen ein. Am 9. November 2016 fand eine Einspracheverhandlung statt. Mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2016 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen. Dazu wurde v.a. angeführt, der Einsprecher habe nachgewiesen, im Jahr 2015 ca. 54‘000 km für den geschäftlichen und privaten Bereich gefahren zu sein. Um die beruflich notwendigen Kosten zu ermitteln, sei eine sog. Gesamtberechnung notwendig. Anstelle der geltend gemachten Fahrkosten von CHF 12‘870 könnten Kosten von CHF 7‘543 in Abzug gebracht werden.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) am 7. Januar 2017 (Postaufgabe) beim Kantonalen Steuergericht Einsprache ein. Dazu wurde v.a. ausgeführt, die im Lohnausweis aufgeführten Spesen seien gemäss Spesenreglement vom Kanton B genehmigt worden. Dass die VB dieses Spesenreglement nicht akzeptiere, sei unerklärlich bzw. nicht hinreichend begründet worden. Das Reglement sei vielmehr zu akzeptieren. Dass der Rekurrent für die Ausübung seines Berufes als Aussendienstmitarbeiter ein Auto benötige, sei auch für die VB klar. Bei der Berechnung der VB werde nicht berücksichtigt, dass das Fahrzeug die ersten rund 2 Jahre nur im Raum S gebraucht worden sei; ein Arbeitsweg ins Reisegebiet sei nicht notwendig gewesen. Daher sei die Kilometerzahl für die streitige Steuerperiode viel höher und könne anhand des Servicehefts errechnet werden. Eine Gesamtrechnung sei nicht zulässig. Der Rekurrent verlangte, die errechneten Fahrkosten für den Arbeitsweg in Höhe von CHF 16‘370 zum Abzug zuzulassen. Dass das Spesenreglement nicht akzeptiert werde, sei willkürlich. Auch werde das Gebot der Rechtssicherheit grobfahrlässig verletzt. Zudem ersuchte der Rekurrent um eine Aufwandentschädigung von CHF 645 und eine Parteientschädigung von CHF 300. Gegebenenfalls könne auch eine Parteiverhandlung durchgeführt werden.
Mit Vernehmlassung vom 6. März 2017 beantragte die VB Thal-Gäu (Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen. Dazu wurde v.a. angeführt, beim Rekurrenten finde keine Vermischung von Arbeitsweg und geschäftlich gefahrenen Kilometern statt. Die Autopauschale des Arbeitgebers von CHF 15‘757 sei unbestritten. Ein fiktiver Arbeitsweg von X in den Raum S sei nicht anzunehmen. Mit dem täglichen Verlassen des Wohnorts mit Home-Office sei die ganze Fahrleistung als geschäftlich gefahrene Kilometer zu betrachten. Die angewendete Pauschalmethode sei nicht zu beanstanden. Weiter entspreche das genehmigte Spesenreglement nicht mehr den heutigen Vorgaben. Die Kilometerberechnung gemäss Einspracheentscheid sei angemessen. Eine genauere Berechnung sei der Rekurrent schuldig geblieben.
Mit Stellungnahme vom 25. März 2017 (Postaufgabe) hielt der Rekurrent v.a. fest, dass vorliegend eine Vermengung stattfinde. Der Rekurrent verglich den Leiter der VB Thal-G. mit einer Katze; beide seien indes zu achten. Jedoch seien die geltenden Gesetze einzuhalten. Der Rekurrent habe kein Home-Office in X; er sei als Aussendienstmitarbeiter in S unterwegs. Büroarbeiten würden vom Kundendienst erledigt und kleinere Schreibarbeiten erledige der Rekurrent unterwegs. Er fahre täglich in sein Aussendienstgebiet; dies könne v.a. auch seine Mutter bestätigen. Gemäss Lohnausweis erhalte der Rekurrent die Autospesen und die Amortisationskosten ausbezahlt. Die Pauschalmethode bzw. Gesamtrechnung verletzte das Gebot der Rechtssicherheit. Der Rekurrent sei in der Steuerperiode 2015 rund 78‘000 km gefahren. Die von der Vorinstanz angenommenen 54‘000 km seien unzutreffend. Der Rekurrent bezeichnete den Leiter der VB Thal-Gäu als „Hochwürden“. Der Rekurrent habe die letzten 10 Jahre in Y keine Freundin gehabt und regelmässige Fahrten von S nach X zu seiner Mutter seien auch nicht erfolgt. Dabei handle es sich um „Fake News by Donald Krampf“. Die privaten Kilometer seien nicht zu schätzen, da es um den Arbeitsweg gehe. Der Rekurrent räumte ein, kein Fahrtenbuch zu führen. Eine genauere Berechnung sei aber anhand des Servicehefts durchaus möglich. Das Vorgehen des Leiters der VB Thal-Gäu sei willkürlich. Dieser sei überfordert und unfähig; dies zeige auch die unpassende Wortwahl. Der Rekurrent behielt sich eine Anzeige wegen Amtsmissbrauchs und Betrugs vor. Die Kosten des Rekurrenten für die Richtigstellung der Lügen würden sich auf CHF 720 belaufen zuzüglich einer Parteientschädigung von CHF 500.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1.1 Der Rekurrent hat zwar beim Kantonalen Steuergericht Einsprache eingereicht. Aus seiner Eingabe geht aber hervor, dass er Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer) erheben wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe denn als Rekurs und Beschwerde entgegen. Ansonsten erfolgte die Eingabe grundsätzlich form- und auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; § 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit prinzipiell einzutreten.
1.2 Die Parteien, welche sich im Verfahren vor dem Steuergericht ungebührlich betragen, namentlich die Gegenpartei beleidigen, können vom Steuergericht gerügt oder mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 500 belegt werden (vgl. § 164 Satz 1 StG). Soweit der Rekurrent den Leiter der VB Thal-Gäu insbesondere mit einer Katze vergleicht, ist nicht die Wortwahl des VB-Leiters unpassend, sondern diejenige des Rekurrenten. Seine Stellungnahme vom 25. März 2017 ist denn am Rande des Gebührlichen bzw. an der Grenze zur Rückweisung (vgl. § 164 Satz 2 StG). Da die Rechtsschrift, wie zu sehen ist, indes inhaltlich zum Teil begründet ist, kann auf eine Rückweisung zur Verbesserung verzichtet werden.
2. Nach § 33 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG (in der Fassung für das hier streitige Steuerjahr 2015) können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort als Berufskosten abgezogen werden. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit können als Berufskosten jene Aufwendungen abgezogen werden, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (vgl. § 1 Abs. 1 der Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten, StVO Nr. 13, BGS 614.159.13; alt Art. 1 Abs. 1 der eidg. Berufskostenverordnung, Fassung gültig bis 31.12.2015). Als Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können abgezogen werden bei Benützung eines Privatautos, wenn die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte mindestens 1 km (einfache Wegstrecke) beträgt: der Betrag, den der Steuerpflichtige bei Benützung des zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels hätte auslegen müssen; steht kein solches zur Verfügung oder kann dessen Benützung dem Steuerpflichtigen aus beachtlichen Gründen nicht zugemutet werden (z.B. wegen Gebrechlichkeit, beachtenswerter Entfernung der Wohn- oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle; ungünstigen Fahrplanes usw.) so können abgezogen werden: für Autos: für die ersten 10'000 km 70 Rappen/km; für die nächsten 10'000 km 55 Rappen/km; für die nächsten 10'000 km 45 Rappen/km; für jeden weiteren km 35 Rappen/km (vgl. zum Ganzen § 3 Abs. 1 lit. d StVO Nr. 13; alt Art. 5 Abs. 3 und 4 der eidg. Berufskostenverordnung).
3.1 Im vorliegenden Fall arbeitet der Rekurrent als Aussendienstmitarbeiter bzw. technischer Verkaufsberater bei der U AG, in Z. Sein Einsatzgebiet ist S. Die U AG hat ein Spesenreglement, das vom Kanton B genehmigt worden ist. Der Rekurrent hat gemäss Lohnausweis 2015 Autospesen von CHF 10‘177 erhalten. Zusätzlich will er die Kosten für den Arbeitsweg in Höhe von CHF 16‘370 abziehen für den Weg von X (Wohnort) nach S (Arbeitsort). Die Vorinstanz anerkennt diese Wegkosten nicht, sondern subtrahiert die erhaltene Entschädigung des Arbeitgebers von den Kosten sämtlicher gefahrener geschäftlicher Kilometer.
3.2 Dass im konkreten Fall das Spesenreglement zu akzeptieren ist, wird von der Vorinstanz nicht bestritten. Daran ändert nichts, dass das am 27. Oktober 2006 genehmigte Spesenreglement nach Ansicht der Vorinstanz heute nicht mehr bewilligt würde. Wohl ist eine Überprüfung von ausserkantonal genehmigten Spesenreglementen zulässig, wenn ein solches Spesenreglement den Ansätzen der Richtlinien der Schweizerischen Steuerkonferenz nicht entspricht (vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2015 Nr. 2 E. 2 mit Hinw.; siehe auch KSGE 2011 Nr. 14 E. 3.1); auch wenn eine pauschale Spesenvergütung genehmigt wird, handelt es sich dabei einzig um eine für beide Parteien vereinfachende administrative Entlastung, die pauschale Spesenvergütung soll indes den effektiven Auslagen entsprechen.
3.3 Aufgrund der Unterlagen und Angaben hat der Rekurrent jedoch keinen fixen Arbeitsort. Er fährt täglich von zu Hause in X zu seinen Kunden nach S. Ein fester Arbeitsweg kann daher beim Rekurrenten nicht definiert werden, auch wenn nach dem Gesagten täglich eine erhebliche Strecke zurückgelegt wird. Die Methode der Vorinstanz der Berechnung der gesamten geschäftlichen Kilometerkosten abzüglich der Entschädigung des Arbeitgebers ist damit nicht zu beanstanden.
3.4 Unklar ist indessen das Ausmass der im Jahr 2015 gefahrenen Kilometer. In 42 Monaten von April 2013 (Inverkehrsetzung des Fahrzeugs am 12.4.2013) bis Oktober 2016 (Kilometerablesung vom 17.10.2016) wurden unbestrittenermassen 189‘300 km zurückgelegt. Dabei ist aber zusätzlich der unterschiedliche Wohnort des Rekurrenten in dieser Periode zu berücksichtigen, ist er doch unbestrittenermassen per 1. Februar 2015 nach X zugezogen. In 21 Monaten von Februar 2015 bis Oktober 2016 hat der Rekurrent einen täglich absolvierten Weg von X in sein Arbeitsgebiet von 50‘500 km zurückgelegt. Dabei ist gemäss den Angaben des Rekurrenten von einem Arbeitsweg von 130 km auszugehen (bei 220 Tagen entsprechend einer Distanz vom 28‘600 km). Somit ergibt sich im Jahr 2015 eine Kilometerleistung von 68‘385 km (189‘300 - 50‘050 = 139‘250 : 42 x 12 = 39‘785 + 28‘600). Bei geschätzten Privatkilometern von 6‘000 km resultieren rund 62‘385 geschäftlich gefahrene Kilometer. Dies ergibt Fahrkosten von CHF 28‘335 (7‘000 + 5‘500 + 4‘500 + 11‘335; vgl. oben, E. 2 am Ende). Nach Abzug der Entschädigung des Arbeitgebers von CHF 10‘177 und der unbestrittenen Amortisationsentschädigung von CHF 5‘580 verbleiben abzugsfähige Fahrkosten von CHF 12‘578. In diesem Umfang sind die Rechtsmittel demnach begründet.
3.5 Was der Rekurrent weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen. Wie gesehen ist die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu beanstanden, v.a. weil der Rekurrent keinen festen Arbeitsort hat. Eine Vermengung von Arbeitsweg und geschäftlich gefahrenen Kilometern kann hier damit nicht stattfinden (vgl. dazu KSGE 2014 Nr. 11 E. 2.1 mit Hinw.; Bundesgericht BGer 2C_630/2012, 2C_631/2012 vom 20.2.2013). Ob der Rekurrent in X ein Homeoffice hat oder nicht, kann offen bleiben. Jedenfalls fährt er nach den Angaben und Unterlagen von dort täglich nach S zu seinen Kunden. Dass der Rekurrent im Jahr 2015 in Y eine Freundin hatte, ist zwar bestritten. Nicht bestritten ist aber, dass der Rekurrent in diesem Zeitraum auch private Fahrten an sich unternommen hat. Diese genau zu bestimmen, ist vorliegend nicht möglich, zumal kein Fahrtenbuch vorhanden ist. Gegen die Schätzung der Vorinstanz (6‘000 km) ist denn nichts einzuwenden; diese Schätzung erscheint aufgrund der vorliegenden Umstände als angemessen, sie ist wie gesagt auch nicht weiter bestritten worden. Weiter entfalten in früheren Steuerperioden getroffene Taxationen grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen (vgl. BGer 2P.153/2002, 2.358/2002 vom 29.11.2002 E. 4.2). Dass dem Rekurrenten Zusicherungen für künftige Veranlagungen gemacht worden wären, welche die VB binden würden, wird hier nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Im Übrigen würde auch eine Parteiverhandlung zu keinem andern Resultat führen.
Rekurs und Beschwerde sind somit teilweise gutzuheissen und für das Steuerjahr 2015 Fahrkosten von CHF 12‘578 zum Abzug zuzulassen. Im Übrigen sind die Rechtsmittel abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent anteilsmässige Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Die vollumfänglichen Kosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) auf CHF 930 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 180) und dem Rekurrenten im Umfang von CHF 400 (43 % von CHF 930) aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist dem Rekurrenten nicht zuzusprechen, da ihm keine entsprechenden Kosten einer berufsmässigen Vertretung entstanden sind (vgl. § 160 GT).
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Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung von Rekurs und Beschwerde werden für das Steuerjahr 2015 Fahrkosten von CHF 12‘578 zum Abzug zugelassen. Im Übrigen werden Rekurs und Beschwerde abgewiesen.
2. Dem Rekurrenten/Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von CHF 400 zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Thal-Gäu (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: