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Solothurn Steuergericht 12.06.2017 SGSTA.2017.17

June 12, 2017·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·1,750 words·~9 min·4

Summary

Staats- und Bundessteuer 2014/2015

Full text

Steuergericht

Urteil vom 12. Juni 2017

Es wirken mit:

Präsident:      Müller

Richter:          Flury, Roberti

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2017.17; BST.2017.17

A

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen  

betreffend Staats- und Bundessteuer 2014/2015

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1   Der Steuerpflichtige A ist dipl. Bauführer sowie dipl. Ausbildner und hauptsächlich in Z unselbständig aber auch zu Hause in X selbständig erwerbstätig. Er reichte mit Datum vom 29. November 2015 die Steuererklärung 2014 ein. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuern 2014 vom 15. Februar 2016 reduzierte die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die geltend gemachten Fahrkosten beim unselbständigen Erwerb und liess anstelle der Autokosten die Kosten für den öffentlichen Verkehr zum Abzug zu. Bei den Versicherungsprämien wurden die geltend gemachten Kosten ebenfalls gekürzt auf die maximal zulässigen Abzüge. Beim Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurde nur eine Pauschale von 20 % vom Umsatz als Geschäftsunkosten zum Abzug zugelassen. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 14. März 2016 Einsprache und verlangte im Wesentlichen eine Veranlagung gemäss Steuererklärung.

       Mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2016 hiess die VB Olten-Gösgen die Einsprache teilweise gut. Sie setzte das steuerbare Einkommen bei der Staatssteuer 2014 auf CHF 92‘140 fest und dasjenige bei der Bundessteuer 2014 auf CHF 91‘040. Bei den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit seien die Telefonkosten nicht belegt, ausserdem werde kein Privatanteil berücksichtigt. Die Kosten für die Büromiete zu Hause würden in keinem Verhältnis zum Umsatz stehen. Da die geltend gemachten Geschäftsaufwände nicht stichhaltig und unverhältnismässig hoch erscheinen würden, gewährte die VB nur einen Pauschalabzug von 20 % vom Umsatz (CHF 1‘700). Beim Abzug für die Versicherungsprämien seien höhere Abzüge als die gesetzlich festgelegten Limiten nicht möglich. Da bei den Fahrkosten als Berufsauslagen der unselbständigen Erwerbstätigkeit sich die Zeitersparnis bei Benützung des Autos auf etwas mehr als eine Stunde pro Tag belaufe, könne der Abzug für die Autokosten gewährt werden. Dieser Abzug betrage CHF 7‘660 und liege damit sogar höher als die beantragten CHF 6‘500. Die Einsprache sei somit bezüglich der Fahrkosten teilweise begründet.

1.2   Mit Datum vom 19. September 2016 reichte der Steuerpflichtige die Steuererklärung 2015 ein. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuern 2015 vom 5. Oktober 2016 liess die VB Olten-Gösgen anstelle der Autokosten wiederum die Kosten für den öffentlichen Verkehr zum Abzug zu. Bei den Versicherungsprämien wurden lediglich die maximal zulässigen Abzüge gewährt. Beim Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurde nur eine Pauschale von 20 % vom Umsatz als Geschäftsunkosten zum Abzug zugelassen. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 3. November 2016 Einsprache und verlangte im Wesentlichen erneut eine Veranlagung gemäss Steuererklärung.  

       Mit einem zweiten Einspracheentscheid vom 16. Januar 2017 hiess die VB Olten-Gösgen auch diese Einsprache teilweise gut. Sie setzte das steuerbare Einkommen bei der Staatssteuer 2015 auf CHF 96‘337 fest und dasjenige bei der Bundessteuer 2015 auf CHF 95‘237. Beim geltend gemachten Geschäftsaufwand gewährte die VB wiederum nur einen Pauschalabzug von 20 % vom Umsatz (CHF 1‘000). Weiter kürzte sie auch den zusätzlich geltend gemachten Abzug für die Versicherungsprämien. Zudem wurde der Abzug für die Autokosten erneut gewährt bei den Fahrkosten als Berufsauslagen der unselbständigen Erwerbstätigkeit. Der Abzug war wiederum höher als beantragt (CHF 7‘660 anstatt CHF 6‘500). Auch diese Einsprache war somit bezüglich Fahrkosten teilweise begründet.

2.    Gegen die beiden Einspracheentscheide vom 16. Januar 2017 reichte A (nachfolgend Rekurrent) am 15. Februar 2017 beim Kantonalen Steuergericht jeweils „Einsprache“ ein. Sowohl betreffend Staats- und Bundessteuern 2014 als auch bezüglich Staats- und Bundessteuern 2015 machte er v.a. geltend, von der kantonalen Ausgleichskasse als selbständig Erwerbender eingestuft zu werden. Bei der kantonalen Steuerbehörde werde indes seine Tätigkeit als Nebenerwerb „selbständig Erwerbend“ eingestuft ohne Abzugsmöglichkeit der tatsächlichen Aufwendungen. In den Steuerjahren 2014 und 2015 sei der Rekurrent v.a. mit Planungsarbeiten beschäftigt gewesen, welche zu einem späteren Zeitpunkt vollumfänglich in Rechnung gestellt und dann steuerbar würden. Seine Aufwendungen bzw. Abzüge von CHF 6‘120 im Steuerjahr 2014 und von CHF 6‘215 im Steuerjahr 2015 seien daher gerechtfertigt. Dass es bei der selbständigen Tätigkeit bloss um einen Nebenerwerb gehe und die entsprechenden Kosten grösstenteils privat seien, treffe nicht zu. Der Rekurrent habe diesen „Nebenerwerb“ über Jahre aufgebaut. Er ersuchte um Gutheissung seiner Einsprachen bezüglich der Abzüge und um Gewährung der Abzüge von total CHF 6‘120 (2014) und CHF 6‘215 (2015).

       Mit Vernehmlassung vom 7. März 2017 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz), die Rechtsmittel abzuweisen. Die geltend gemachten Abzüge beim selbständigen Nebenerwerb würden in keinem Verhältnis zum Umsatz stehen; es sei davon auszugehen, dass das Büro auch privat genutzt werde, insbesondere auch für die unselbständige Erwerbstätigkeit. Die effektiven Kosten seien zudem nicht nachgewiesen worden. Praxisgemäss akzeptiere die VB bei Nebenerwerben Pauschalabzüge bis max. 20 % vom Umsatz. Mit dieser Pauschale für geschäftlichen Aufwand seien sämtliche Kosten der selbständigen Erwerbstätigkeit inkl. Büromiete abgedeckt. Der erzielte Umsatz lasse darauf schliessen, dass der private Büroraum nicht nur geschäftlichen Zwecken diene. Auch die Telefon- und Versicherungskosten dürften nicht ausschliesslich geschäftlich begründet sein.

       Mit Stellungnahme vom 7. April 2017 (Postaufgabe) hielt der Rekurrent fest, dass er sich in den letzten 2-3 Jahren v.a. mit Projekten bzw. diversen Umzonungen auseinandergesetzt habe. In der Projektphase sei sein Einkommen als selbständig Erwerbender sehr gering und decke nicht einmal die Selbstkosten. Dieses Einkommen werde sich markant erhöhen, wenn die Ausführungsphase beginne. Deshalb seien seine Steuerabzüge in der Höhe berechtigt. Der Rekurrent ersuchte um Gutheissung seiner Eingaben.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Der Rekurrent hat seine beiden Eingaben zwar mit Einsprache bezeichnet. Aus den Rechtsschriften geht aber hervor, dass er jeweils Rekurs betreffend Staatssteuer 2014 und 2015 sowie Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2014 und 2015 erheben wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht auch unzutreffend bezeichnete Rechtsmittel entgegen, wenn die Absicht des Rekurrenten klar ersichtlich ist. Ansonsten wurden die Eingaben form- und fristgerecht eingereicht. Sie können gemeinsam in einem Urteil behandelt werden. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11; § 4 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, BGS 613.13). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

2.    Selbständig Erwerbende können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten steuerlich in Abzug bringen (§ 34 Abs. 1 StG; Art. 27 Abs. 1 DBG). Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass der Aufwand mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt. Wesentlich ist, dass die Aufwendung mit dem objektiven Ziel erfolgt, Erträge aus der selbständigen Erwerbstätigkeit zu bewirken (Reich/Züger/Betschart, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 27 N 8).

3.1   Der Rekurrent erzielte in den hier streitigen Steuerjahren folgende Jahresumsätze aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit: CHF 8‘500 im Jahr 2014 und CHF 5‘000 im Jahr 2015. Dabei machte er folgende Aufwendungen geltend: Büromiete: CHF 3‘600 (2014) bzw. CHF 4‘800 (2015), Telefon: total CHF 2‘340 (2014) bzw. CHF 1‘235 (2015) sowie Versicherungen von je CHF 180 (2014 und 2015). Dagegen will die Vorinstanz nur 20 % der Erwerbsunkosten gewähren. Die Auslagen seien nicht belegt und unverhältnismässig hoch.

3.2   Ein selbständig Erwerbender hat seine Aufwendungen zu belegen. Dies ist bei den hier geltend gemachten Aufwendungen aufgrund der Unterlagen indes nicht der Fall. Zudem hat der Rekurrent keine entsprechenden Privatanteile berücksichtigt (v.a. auch Telefon). Beim unselbständigen Nebenerwerb ist die Anerkennung pauschaler Unkosten von 20 % des Nettolohns vorgesehen (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 26 N 134). Beim selbständigen Nebenerwerb wie hier erscheint eine analoge Regelung als angemessen. Die Rechtsmittel sind nach dem Gesagten unbegründet.

3.3   Was der Rekurrent weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

       Die geltend gemachten Aufwendungen bzw. Abzüge von CHF 6‘120 (2014) und CHF 6‘215 (2015) stehen in keinem Verhältnis zu den deklarierten Umsätzen von CHF 8‘500 (2014) und CHF 5‘000 (2015) aus der selbständigen Erwerbstätigkeit der Bauberatung. Dabei liegt entgegen der Ansicht des Rekurrenten eine Nebenerwerbstätigkeit vor (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 17 N 14), beruht diese doch auf einem anderen Rechtsgrund als die unselbstständige Haupterwerbstätigkeit als Ausbildner und ist dieser Erwerb v.a. auch in finanzieller Hinsicht anhand der Unterlagen von untergeordneter Bedeutung. Daran ändert nichts, dass die selbständige Tätigkeit nach Angaben des Rekurrenten noch in der Projektphase gewesen ist. Zudem ist davon auszugehen, dass das Büro auch privat genutzt wird. Dies gilt auch für die Benutzung des Telefons. Daneben besteht wie gesagt noch eine Haupterwerbstätigkeit. Ausserdem sind die geltend gemachten Abzüge nicht weiter belegt. Dass dennoch Auslagen von pauschal 20 % des Umsatzes gewährt wurden, ist wie gesehen nicht zu beanstanden. Die abzugsfähigen Berufskosten sind bei Ausübung einer Nebenbeschäftigung in unselbständiger Stellung pauschal auf 20 % des Nettolohns festgelegt (vgl. § 7 der Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten, BGS 614.159.13; Art. 10 der eidg. Berufskostenverordnung, SR 642.118.1), ungeachtet der Hauptbeschäftigung der steuerpflichtigen Person. Die Pauschale für Nebenbeschäftigung umfasst alle Berufskosten (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 26 N 134 f.). Diese Regelung erscheint auch bei einem selbständigen Nebenerwerb als sachgerecht.

       Soweit der Rekurrent einwendet, er werde vorliegend bei den fraglichen Abzügen nicht gleich behandelt wie bei der AHV, d.h. als selbständig Erwerbender, ändert dieser Einwand auch nichts. Wohl gilt praxisgemäss der Grundsatz, dass die Begriffe der selbständigen und der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Steuerrecht und im AHV-Recht grundsätzlich gleich zu verstehen sind und im Sinn einer harmonisierenden Rechtsanwendung nicht ohne Not von der steuerrechtlichen Beurteilung abgewichen werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 2C_603/2014 vom 21.8.2015, E. 3.4.6). Um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung Willen ist eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung zu vermeiden, ausser wenn dafür ausschlaggebende Gründe vorliegen (BGE 134 V 297 E. 2.3; BGer 9C_132/2011 vom 26.4.2011, E. 3.3; 9C_1094/2009 vom 31.5.2010, E. 2.3). Die selbständige Erwerbstätigkeit braucht indessen nicht im Hauptberuf ausgeübt zu werden, ein Steuerpflichtiger kann wie hier vorab unselbständig und daneben auch selbständig erwerbstätig sein (Richner et al., a.a.O., Art. 18 N 10). Dementsprechend wurden vorliegend die Abzüge berücksichtigt bzw. verweigert. Die Rechtsmittel sind demnach auch in diesem Punkt unbegründet.

4.    Die Rekurse und Beschwerden betreffend Staats- und Bundessteuern 2014 und 2015 sind somit abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs auf CHF 806 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 700; Zuschlag: CHF 106).

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Demnach wird erkannt:

1.      Die Rekurse und Beschwerden betreffend Staats- und Bundessteuern 2014 und 2015 werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 806 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                        Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                    W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der Stadt X

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:

SGSTA.2017.17 — Solothurn Steuergericht 12.06.2017 SGSTA.2017.17 — Swissrulings