Steuergericht
Urteil vom 20. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Bobst, Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2016.93; BST.2016.86
A
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend Staats- und Bundessteuer 2015
hat das Steuergericht in Erwägung, dass:
der Steuerpflichtige A mit Datum vom 25. Februar 2016 die Steuererklärung 2015 einreichte und darin v.a. auch Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 42‘785 geltend machte; gemäss Schreiben der Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn vom 6. April 2016 habe der Steuerpflichtige aus der Pensionskasse den Betrag von CHF 54‘561 bezogen wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit; der Steuerpflichtige wurde aufgefordert, diverse Unterlagen einzureichen; dazu nahm dieser am 28. April 2016 Stellung und reichte auch diverse Unterlagen ein;
die VB Solothurn in der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2015 vom 23. Mai 2016 den Betrag von CHF 54‘561 als weitere Einkünfte aufrechnete;
der Steuerpflichtige dagegen am 26. Juni 2016 Einsprache erhob und u.a. ausdrücklich eine Einspracheverhandlung verlangte; eine solche wurde ihm denn mit Schreiben vom 4. Juli 2016 auch zugesichert;
mit Brief vom 24. August 2016 die VB Solothurn vom Einsprecher weitere Unterlagen verlangte; ansonsten werde anhand der vorliegenden Akten entschieden;
die VB Solothurn mit Verfügung vom 22. September 2016 die Einsprache abwies, v.a. mit Begründung, dass keine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen worden sei;
der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) mit Rekurs und Beschwerde vom 25. Oktober 2016 (Postaufgabe) gegen diesen Einspracheentscheid vor dem Kantonalen Steuergericht v.a. beantragte, die weiteren Einkünfte von CHF 54‘561 seien nicht zu berücksichtigen; in der Einsprache habe er ausdrücklich eine Einspracheverhandlung verlangt; zudem wurde geltend gemacht, der Rekurrent habe per 31. März 2015 gekündigt; da die selbständige Erwerbstätigkeit nicht erfolgreich gewesen sei, habe er sich bei derselben Firma - Y, Firma der geschiedenen Ehefrau - wieder anstellen lassen; das PK-Geld habe er verbraucht;
die VB Solothurn (Vorinstanz) mit Vernehmlassung vom 22. November 2016 die Rückweisung von Rekurs und Beschwerde zur Neubeurteilung beantragte; dazu wurde v.a. angeführt, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da die verlangte Einspracheverhandlung nicht durchgeführt worden sei;
nach dem Gesagten eine Einspracheverhandlung unbestrittenermassen ausdrücklich verlangt, aber nicht durchgeführt wurde, obwohl deren Durchführung zugesichert wurde;
damit das rechtliche Gehör unbestritten verletzt worden ist, unabhängig von der materiellen Lage, mithin die Einspracheverhandlung vorliegend davon unbesehen durchzuführen ist (vgl. § 150 Abs. 2 des Steuergesetzes, BGS 614.11; statt vieler KSG vom 21.6.2004, SGSTA.2003.55, BST.2003.26);
demnach der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist;
bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten zu erheben sind;
erkannt:
1. Der Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde Solothurn vom 22. September 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG X
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: