KSGE 2018 Nr. 2
StG § 24 Abs. 5, DBG Art. 18 Abs. 2. Einkommen, selbständige Erwerbstätigkeit, Geschäftsvermögen, Privatvermögen.
Begriffe des Geschäfts- und des Privatvermögens. Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Begriff der Sicherungsübereignung. Vorliegend geht es um Beteiligungen an Gesellschaften, welche als Privatvermögen zu qualifizieren sind.
Urteil SGSTA.2016.43; BST.2016.41 vom 5. Februar 2018
Aus den Erwägungen
2. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG, § 24 Abs. 5 StG). Ob ein Wertgegenstand dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist, entscheidet sich aufgrund einer Würdigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände. Ausschlaggebendes Zuteilungskriterium ist dabei die aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion des fraglichen Vermögensgegenstands; massgebend ist also in erster Linie, ob der Gegenstand tatsächlich dem Geschäft dient (KSGE 2014 Nr. 4 E. 3.2; KSGE 2014 Nr. 12 E. 5.1; KSGE 2007 Nr. 2 E. 2.6; BGE 133 II 420 E. 3.3; 120 Ia 349 E. 4c/aa; MARTIN ARNOLD, Geschäfts- und Privatvermögen im schweizerischen Einkommenssteuerrecht, in: ASA 75 S. 265 ff., insbes. S. 274 und 281, m.Hw.). Die buchmässige Behandlung eines Gegenstands insbesondere ist im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz zu werten. Bei Steuerpflichtigen, die nicht ihr gesamtes Vermögen in der Bilanz aufführen und somit zwischen bilanziertem Geschäftsvermögen und nichtbilanziertem Privatvermögen unterscheiden, bildet die buchmässige Behandlung ein sehr gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum Geschäfts- oder zum Privatvermögen (BGE 133 II 420 E. 3.3; 112 Ib 83 f. m.w.Hw.; 94 I 468; KSGE 2014 Nr. 4 E. 3.2; vgl. dazu ARNOLD, a.a.O., S. 280 f., m.w.Hw.). Auch für die Zuordnung von sog. alternativen Wirtschaftsgütern, namentlich Wertschriften und Beteiligungen, ist die technisch-wirtschaftliche Funktion des Vermögenswerts von besonderer Bedeutung, d.h. ob dieser tatsächlich dem Geschäft dient (Urteil des Bundesgerichts 2C_361/2011 vom 8. November 2011 E. 2.3 m.Hw.; BGE 120 Ia 354; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, N 130 f. zu Art. 18). Wenn eine Zuordnung aufgrund des Kriteriums der technisch-wirtschaftlichen Funktion nicht möglich bzw. nicht erkennbar ist, so ist auf den Willen des Steuerpflichtigen abzustellen; dieser Wille äussert sich v.a. in der buchmässigen Behandlung (LOCHER, a.a.O., N 135 zu Art. 18 m.Hw. auf die Rspr.; FABIAN AMSCHWAND, Geschäftsvermögen oder Privatvermögen? Eine Übersicht, in: Steuerrevue 2000, S. 482 f., S. 486 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine wirtschaftliche Beziehung zwischen einer Beteiligung und dem Geschäft des Steuerpflichtigen insbesondere dann anzunehmen, wenn der Erwerb der Beteiligung der Einzelunternehmung erlaubt, auf eine in einem verwandten Gebiet tätige Unternehmung einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Indes genügt eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Unternehmen des Steuerpflichtigen und der Aktiengesellschaft, an der er beteiligt ist, noch nicht für eine Zuordnung der Aktien zum Geschäftsvermögen. Massgebendes Kriterium ist der Wille des Betreffenden, seine Beteiligungsrechte konkret dazu zu nutzen, um das Geschäftsergebnis seines eigenen Unternehmens zu verbessern (zum Ganzen: Urteile 2C_297/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2 m.Hw.; 2C_361/2011 vom 8. November 2011 E. 2.4; 2A.431/2000 vom 9. April 2001 E. 4c, in: ASA 71 288).
3. Die Wirkungen definitiver Steuerveranlagungen, insbesondere ihre Rechtskraftwirkungen, beschränken sich grundsätzlich auf die Steuerperiode, für die sie ergangen sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_4172016 vom 25. April 2017 E. 4.2; 2C_383/2012 vom 6. September 2012 E. 3; 2C_383/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.3; 2C_542/2010 vom 24. November 2010 E. 2.3.4; 2A.370/2004 vom 11. November 2005 E. 4.2, in: ASA 77 S. 257). Auch das aus Treu und Glauben abgeleitete Verbot widersprüchlichen Verhaltens hindert die Steuerbehörden im Prinzip nicht, eine Rechtsfrage in einer späteren Veranlagungsperiode anders zu beurteilen als in früheren Perioden (KSGE 2009 Nr. 2 E. 6.1; KSGE 2015 Nr. 4 E. 4.2).
Gestützt auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens müssen sich jedoch der Fiskus wie auch der Steuerpflichtige unter gewissen Umständen beim einmal gewählten Vorgehen behaften lassen. Insofern kann das Verbot widersprüchlichen Verhaltens den allgemeinen Grundsatz, wonach eine früher beurteilte Rechtsfrage in einer späteren Veranlagung neu überprüft werden kann, allenfalls einschränken. Dies gilt v.a. im Bereich der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Geschäfts- oder Privatvermögen. Nach der Rechtsprechung ist die Steuerbehörde bei der Zuteilung zu Geschäfts- oder Privatvermögen bei gleichbleibenden Verhältnissen an eine über längere Zeit akzeptierte Qualifikation gebunden (Urteil des Bundesgerichts 2C_41/2016 vom 25. April 2017 E. 4.3; Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern vom 12. Dezember 1995, BVR 1996 S. 533; LOCHER, a.a.O., N 153 zu Art. 18; AMSCHWAND, a.a.O. S. 486). Allerdings wird auch vertreten, dass sich diese Bindungswirkung nicht allein aus dem Akzeptieren von Selbstdeklarationen ergeben könne. Eine solche könne sich aber ergeben, wenn die Zuordnung durch den Steuerpflichtigen für die Steuerbehörde aufgrund zusätzlich eingeforderter Unterlagen bzw. Auskünfte klar ersichtlich war (AMSCHWAND, a.a.O., S. 486 m.Hw. auf ein Urteil aus dem Kanton Freiburg). Andere Urteile bzw. Lehrmeinungen stellen darauf ab, ob die Steuerbehörde eine «eingehende Untersuchung» vorgenommen hat oder ob die Zuordnung zum Privat- oder Geschäftsvermögen bei der Veranlagung überhaupt jemals von Bedeutung gewesen war (z.B. für die interkantonale Besteuerung), so dass die Steuerbehörde die Frage geprüft hat oder zumindest hätte prüfen müssen (Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 25. November 1987, AGVE 1987 S. 430, E. 3; AMSCHWAND, a.a.O., S. 486).
4. Bei der Sicherungsübereignung handelt es sich um ein fiduziarisches Rechtsgeschäft mit folgendem Inhalt: Der Schuldner (Fiduziant) überträgt der Gläubigerin (Fiduziarin) zur Sicherung einer Forderung das Eigentum an einer beweglichen Sache mit der Absprache, dass die Gläubigerin nur im Rahmen des für den Sicherungszweck Erforderlichen von der Sache Gebrauch macht und sie bei Erlöschen der Forderung auf den vorherigen Eigentümer zurücküberträgt (JÖRG SCHMID/BETTINA HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 2. Aufl., 2003, Rz. 2013 ff. m.Hw.).
Steuerrechtlich werden Vermögensgegenstände grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zugerechnet. Davon gibt es aber Ausnahmen, in welchen auf das wirtschaftliche Eigentum abgestellt wird. Dies ist namentlich der Fall beim Treuhandverhältnis: Das Treugut wird nicht beim zivilrechtlichen Eigentümer, sondern beim Treugeber besteuert (MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., 2012, S. 358). Auch die Sicherungsübereignung wird etwa als Beispiel genannt (hierzu und zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_379/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.5 m.Hw.; KSGE 2014 Nr. 12 E. 5.2).
5.1 Vorliegend hat der Rekurrent im Jahr 1995 zum Zweck der Sicherung von Honorarforderungen aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit die fraglichen Beteiligungen an der Holding AG und an der CD im Sinn einer Sicherungsübereignung (vgl. E. 4) übertragen erhalten. Im Jahr 1999 hat er die Beteiligungen nach seinen Angaben durch Selbsteintritt erworben. Im Jahr 2008 - um dessen Veranlagung es hier geht hat er die Aktien der CD an die Holding AG verkauft und zudem hat die Holding AG eigene Aktien zurückgekauft. Unter den Parteien ist strittig, ob die Beteiligungen als Privat- oder Geschäftsvermögen zu qualifizieren sind. Die Unterscheidung ist relevant, weil ein Verkauf einer Beteiligung des Geschäftsvermögens zur Besteuerung des Gewinns (Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Buchwert) führt, während bei Privatvermögen im Normalfall steuerfreier Kapitalgewinn resultiert, ausser es läge ein Sonderfall (wie z.B. eine Transponierung usw.) vor, was hier nicht zur Diskussion steht. Während der Rekurrent von Privatvermögen und einem steuerfreien Vorgang ausgeht, vertritt die Vorinstanz, es handle sich um Geschäftsvermögen der Kanzlei des Rekurrenten und der Verkauf führe folglich zu steuerbarem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Vorinstanz begründet ihre Auffassung hingegen nicht damit, es liege gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vor; hierfür liegen auch keine Indizien vor. Im Folgenden wird somit zu prüfen sein, ob es sich bei den Beteiligungen im Jahr 2008 um Geschäftsvermögen der Kanzlei des Rekurrenten oder um Privatvermögen gehandelt hat.
5.2 Bei der Beurteilung dieser Frage sind auch die Verhältnisse und namentlich die steuerliche Behandlung in der Vergangenheit (ab dem Jahr 1995 bzw. ab dem Jahr 1999) relevant. Diesbezüglich ist Folgendes vorauszuschicken: Die Vorinstanz hat in Bezug auf frühere Steuerperioden einzig ein Einspracheprotokoll vom 10. November 2004, einen Entscheid vom 15. Dezember 2004 und eine Einsprache vom 17. April 2003 eingereicht. Über weitere Akten betreffend frühere Steuerperioden (etwa die Jahre 1998 bis 2002) scheint die Vorinstanz nicht mehr zu verfügen, offenbar hat sie die Akten vernichtet (vgl. z.B. Angaben der Vorinstanz im Schreiben vom 24. November 2015 an die Rekurrenten sowie Ziff. 5 der Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 im Verfahren SGDIV.2015.10). Es muss somit im Folgenden weitgehend auf die vom Rekurrenten eingereichten Akten abgestellt werden (welche er teilweise offenbar bei der Gemeinde Z beschaffen konnte, was im Übrigen auch die Vorinstanz hätte tun können). Die Nichteinreichung bzw. die Aktenvernichtung von Akten durch die Vorinstanz, auf welche sich der Rekurrent im vorliegenden Verfahren über das Steuerjahr 2008 beruft und in welche er bereits im vorinstanzlichen Verfahren (z.B. Eingabe vom 21. August 2015) sowie im vorliegenden Verfahren vor dem KSG Einsicht verlangt hat (vgl. dazu auch unten E. 7), fällt bei der Beweiswürdigung (im Fall von Beweislosigkeit bzw. Unklarheiten im Sachverhalt) zu Ungunsten der VB und zu Gunsten des Rekurrenten ins Gewicht.
5.3 Die Vorinstanz begründet ihre Ansicht, es liege Geschäftsvermögen der Kanzlei vor, hauptsächlich damit, dass die Beteiligungen im Jahr 1995 als Sicherheit für ausstehende Anwaltshonorare gedient hätten; die Beteiligungen hätten für das Geschäft (die Kanzlei) ab dem Jahr 1995 einen konkreten Nutzen erfüllt, indem sie die Forderungen aus ausstehenden Anwaltshonoraren gesichert hätten (Einspracheentscheid). Sie bezieht sich also im Wesentlichen auf die Verhältnisse im Jahr 1995. Der Rekurrent macht hingegen geltend, dass die Beteiligungen im Jahr 1995 steuerlich noch gar nicht ihm zuzurechnen gewesen seien, sondern vielmehr nach wie vor dem Schuldner (vgl. Rekurs mit Hinweis auf die Verhältnisse bei der Treuhand). Die steuerliche Zuordnung zum Rekurrenten habe erst mit der Verwertung des Sicherungsgegenstandes durch Selbsteintritt im Jahr 1999 zu erfolgen. Dieser Auffassung kann unter Anlehnung an die Rechtslage bei Treuhandverhältnissen zugestimmt werden (E. 4); auch bei der Sicherungsübereignung wird der Gläubiger und Erwerber (nur) fiduziarischer Eigentümer, womit steuerlich das Vermögen noch dem Schuldner zugerechnet werden kann. Dies hat zur Folge, dass der steuerlich relevante Erwerb im Jahr 1999 stattgefunden hat, als der Rekurrent die Beteiligungen verwertet und durch Selbsteintritt erworben hat. Wenn die Vorinstanz darauf abstellt, dass die Beteiligung im Jahr 1995 als Sicherheit für ausstehende Anwaltshonorare gedient habe, kann dies zwar dennoch zumindest als Indiz für eine Zuordnung zum Geschäftsvermögen herhalten. Entscheidend sind aber aufgrund des Gesagten die Verhältnisse und Vorgänge im Jahr 1999.
Der Rekurrent macht geltend, er habe die Aktien bei diesem Selbsteintritt im Jahr 1999 ins Privatvermögen erwerben wollen und dieser Wille sei nach der Rechtsprechung entscheidend für die Zuordnung. Die Holding AG und die CD seien im Telefonsexgewerbe tätig gewesen, und es wäre geschäftsschädigend gewesen, sie in einer Kanzlei zu halten und zu managen. Die Tätigkeiten des Rekurrenten (als Liquidator) für die Holding AG und die CD hätten keine Einnahmen in der Kanzlei generiert. Die Beteiligungen hätten dem Geschäft keinerlei geschäftliche Vorteile gebracht. Er habe die Aktien nie geschäftlich genutzt und sie auch nicht in die Bücher der Kanzlei aufgenommen. Der Rekurrent hat damit nachvollziehbar dargelegt, dass die Beteiligungen ab dem hier relevanten Jahr 1999 nicht dem Geschäft gedient haben und er sie nicht zu Zwecken der Kanzlei genutzt hat. Gemäss der Rechtsprechung ist für die Qualifikation als Geschäftsvermögen der Wille des Steuerpflichtigen entscheidend, die Beteiligung dem Betrieb zu widmen (vorn E. 2). Ein solcher Wille, die Beteiligungen der Kanzlei zu widmen, ist vorliegend nicht dokumentiert. Vielmehr ist der gegenteilige Wille dargetan und belegt, die Beteiligungen privat zu halten: So hat der Rekurrent die Beteiligungen über alle Jahre konsequent als Privatvermögen deklariert (Steuererklärungen; s.a. E. 5.4.1). Er hat sie auch nicht in den Aktiven seines Geschäfts aufgeführt (vgl. Bilanz Geschäftsjahr 2000 und die soeben erwähnten Steuererklärungen). Zudem ist folgende buchhalterische Behandlung des Selbsteintritts am 2. August 1999 dokumentiert: Die Beteiligungen wurden im Konto 2012 «Sachkautionen» eingebucht hat (Buchung mit dem Text «Teilzahlung Holding AG Sachkaution»: Konto 2012 Sachkautionen von Mandanten / Konto 1050 Debitoren Mandanten: CHF 20'300) und per gleichem Datum mit dem Text «Sachkaution in Privatvermögen» unter Belastung im Privatkonto 4000 «Bezüge Praxisinhaber» wieder ausgebucht. Auch diese Buchungen belegen die Behauptung des Rekurrenten, es habe seit dem Jahr 1999 Privatvermögen vorgelegen. Die Art und Weise der buchhalterischen Behandlung gilt als wichtiges Indiz für die Zuordnung zum Geschäfts- oder Privatvermögen (E. 2).
Aufgrund des Gesagten können die Beteiligungen als Privatvermögen betrachtet werden. Eine nach dem Jahr 1999 erfolgte Umnutzung zu Geschäftsvermögen ist nicht ersichtlich und von der Vorinstanz auch nicht behauptet. Die Beteiligungen konnten somit im Jahr 2008 nicht Geschäftsvermögen darstellen.
5.4 Im Übrigen führen weitere Elemente des Sachverhalts dazu, dass die VB nicht berechtigt ist, die Beteiligungen als Geschäftsvermögen zu qualifizieren.
5.4.1 So macht der Rekurrent geltend, die VB habe die Deklarationen der Rekurrenten (Privatvermögen) während rund 9 Jahren akzeptiert bzw. in Veranlagungen und Ein-spracheentscheiden anerkannt; die VB sei an diese Qualifikation gebunden.
Die Rekurrenten haben die Wertschriften, wie sie geltend machen, konsequent über alle Jahre als Privatvermögen deklariert (im Wertschriftenverzeichnis ohne Code G; vgl. Steuererklärungen) und sie (wie schon oben E. 5.3 erwähnt) auch nicht in der Bilanz der Kanzlei aufgeführt. Die VB ist dieser Deklaration jahrelang gefolgt, in den Veranlagungen 2000-2007 wurden die Beteiligungen konsequent als Privatvermögen qualifiziert, nämlich unter der Position 31.1 (Wertschriften im Privatvermögen) aufgeführt. Der Rekurrent weist im Übrigen darauf hin (Rekurs und Eingabe vom 14. Juli 2017) und dokumentiert, dass die VB die Beteiligungen bereits in der Steuerausscheidung vom 13. Dezember 1999 betreffend das Jahr 1999 sowie in Ermessensveranlagungen aus den Jahren 2000 und 2001 (vgl. definitive Veranlagungen 2000 und 2001 vom 17. März 2003 und provisorische Veranlagung 2000 vom 20. November 2000) als Privatvermögen behandelt hat. Die vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen belegen also, dass die VB tatsächlich während 9 Jahren die Selbstdeklaration des Rekurrenten als Privatvermögen akzeptiert hat, was bereits für sich allein genommen gestützt auf den Vertrauensschutz bzw. das Verbot widersprüchlichen Verhaltens allenfalls eine Bindungswirkung entfalten könnte (vgl. oben E. 3; Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern vom 12. Dezember 1995, BVR 1996 S. 533; LOCHER, a.a.O., N 153 zu Art. 18; Urteil des Bundesgerichts 2C_41/2016 vom 25. April 2017 E. 4.3).
5.4.2 Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die VB betreffend die Geschäftsjahre 1998-2002 die Buchhaltungen vom Rekurrenten einverlangt hat und Bücherprüfungen vorgenommen hat: Im Oktober 2004 wurden der VB die Kanzleibuchhaltungen 1998-2000 eingereicht. Auch aus dem Einspracheprotokoll und dem Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2004 ist ersichtlich, dass die VB die Geschäftsjahre 1998-2002 «revidiert» hat bzw. Bücherprüfungen durchgeführt wurden. Auch in den Jahren 2003-2007 wurden offenbar jeweils sämtliche Buchhaltungsunterlagen eingereicht. Erwähnenswert ist auch, dass die Beteiligungen und namentlich deren Bewertung auch Gegenstand von Einspracheverfahren waren, in welchen aufgrund der mit der Einsprache eingereichten Steuererklärungen die Höhe des Vermögenssteuerwerts geändert worden ist, und zwar hat die VB eine massive Reduktion von CHF 600'000 auf null bzw. auf CHF 10'150 vorgenommen (vgl. definitive Veranlagungen nach Ermessen 2000 und 2001 vom 17. März 2003; Einsprache vom 17. April 2003; Einspracheentscheide 2000 und 2001). Es ist wenig plausibel, dass die VB - wie sie geltend macht diese massiven Reduktionen ohne jegliche materielle Auseinandersetzungen mit diesen Beteiligungen vorgenommen hat. Entscheidend ist vorliegend jedenfalls, dass die VB genügend Informationen und Anhaltspunkte gehabt hat, um eine solche Prüfung vorzunehmen. Wie ausgeführt wird in der Lehre eine Bindungswirkung an eine Veranlagung auch dann bejaht, wenn die Zuordnung durch den Steuerpflichtigen für die Steuerbehörde aufgrund zusätzlich eingeforderter Unterlagen bzw. Auskünfte klar ersichtlich war (oben E. 3). Dieser Lehrmeinung ist beizupflichten und eine solche Konstellation liegt hier vor. Die VB konnte und musste sich aufgrund der Bücherprüfungen bewusst sein, dass die Beteiligungen nicht nur in den Steuererklärungen, sondern auch in der Buchhaltung als Privatvermögen behandelt wurde. Namentlich die erwähnten Buchungen im Jahr 1999 (oben E. 5.3) lagen der VB bei diesen Bücherprüfungen vor und mussten ihr aufgefallen sein. Ebenso, dass die Beteiligungen nicht in den Aktiven der Kanzleibilanz aufgeführt waren (vgl. schon vorn E. 5.3 und E. 5.4.1). Wenn sie die Beteiligungen darauf in den Veranlagungen ebenfalls als Privatvermögen behandelt (und zwar über 9 Jahre), ist sie an diese Veranlagungen gebunden. Der Rekurrent kann sich bei den vorliegenden Gegebenheiten gestützt auf das Vertrauensprinzip auf das jahrelange Akzeptieren seiner Deklarationen berufen.
5.4.3 Somit ist die heutige Auffassung der VB, es habe sich (von Anfang an) um Geschäftsvermögen gehandelt, widersprüchlich zu ihren bisherigen, langjährigen Veranlagungen, die zudem in allen Jahren auf Bücherprüfungen beruhten. Der Rekurrent vermag sich somit gestützt auf das Vertrauensprinzip auf die langjährigen Veranlagungen als Privatvermögen zu berufen.
5.5 Sowohl gestützt auf die Beurteilung durch das KSG aufgrund der vorhandenen Akten (E. 5.3) als auch aufgrund des Vertrauensprinzips bzw. des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (E. 5.4) müssen die Beteiligungen im Jahr 2008 als Privatvermögen anerkannt werden.
Auf die weiteren Begründungen des Rekurrenten muss vorliegend nicht eingegangen werden.
Stellen die Beteiligungen aufgrund des Gesagten Privatvermögen dar, resultiert aus dem Verkauf steuerfreier Kapitalgewinn. Rekurs und Beschwerde sind insoweit begründet und der Einspracheentscheid ist in Bezug auf die Steuerforderung von CHF 299’700 aufzuheben.
6. Zudem hat die VB weitere Aufrechnungen vorgenommen, welche von den Rekurrenten bestritten wurden. Im Folgenden wird auf die Punkte eingegangen, auf welche im Rekurs noch Bezug genommen wird.
Im Rekurs wird vertreten, dass das Liquidatorenhonorar von CHF 20'000 nicht als Ertrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei, sondern als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (mit Verweis auf die Rechtsprechung zum Verwaltungsratshonorar). Die Vorinstanz argumentierte im Einspracheentscheid, es entspreche der Praxis, dieses Honorar aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt als Ertrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Beide Parteien sind sich somit darin einig, dass dieses Honorar steuerbar ist, weswegen die Qualifikation auf die Höhe der Steuerforderung an sich keinen Einfluss hat. Der Rekurrent hat auch nicht begründet, weswegen die Qualifikation als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die Steuerforderung erhöht haben sollte. Auf diesen Punkt ist somit mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
Die Rekurrenten vertreten zudem, dass die Aufrechnung von Hard- und Softwareaufwand anerkannt werde, dass aber Abschreibungen zu berücksichtigen seien. Im Einspracheentscheid hatte die Vorinstanz begründet, dass sie bei der Aufrechnung unter der Position Hardwareaufwand bereits eine Abschreibung von 50 % berücksichtigt habe, und eine zusätzliche Abschreibung nicht möglich sei. Was den Softwareaufwand anbelange, habe der Steuerpflichtige Aufwendungen von CHF 9'961.80 gebucht, die er nicht belegt habe. Die VB habe davon CHF 6'000 nicht akzeptiert (Privataufwand angenommen). Soweit ersichtlich hat die VB somit die Anliegen der Rekurrenten bereits berücksichtigt. Im Rekurs erfolgen zu diesen Ausführungen im Einspracheentscheid keine Entgegnungen. Das Begehren ist abzuweisen.
Im Rekurs wird sodann vorgebracht, dass «die Aufrechnung von Krankentaggeld abwegig sei», weil sie schon unter Ziff. 3.5 der Steuererklärung deklariert worden sei. Soweit ersichtlich wird also auch hier nur darum gestritten, ob es sich um selbständiges oder unselbständiges Erwerbseinkommen handelt. Ein Einfluss auf die Höhe der Steuerforderung ist nicht ersichtlich und wird nicht begründet. Auf das Begehren ist insofern mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Der vom Rekurrenten verlangte Abzug von CHF 1'500 wird nicht belegt und dieser Antrag ist somit abzuweisen.
Weiter wird im Rekurs ausgeführt, dass bei den Liegenschafteneinkünften bzw. -aufwendungen an den Deklarationen festgehalten werde. Die VB führt im Einspracheentscheid aus, die Liegenschaftskosten von CHF 31'500 seien gemäss Quittung vom 15. Dezember 2009 im Jahr 2009 in Rechnung gestellt worden und könnten somit erst im Jahr 2009 abgezogen werden (§ 8 Steuerverordnung Nr. 16). Weiter könne der Versicherungsbetrag von CHF 10'254 wegen eines Wasserschadens nicht abgezogen werden. Eine Akontozahlung von CHF 35'000 an X sei zu Gunsten der Steuerpflichtigen zu den Liegenschaftskosten hinzugerechnet worden. Die Vorinstanz hat ihre Aufrechnungen somit nachvollziehbar begründet und im Rekurs wurde dem nichts entgegengehalten. Auch insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Kommt die Behörde zur Überzeugung, die bestehenden Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache bzw. der beantragte Beweis sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.Hw.)
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2016 (sowie vom 21. April 2017) beantragen die Rekurrenten, 1) die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Steuergericht über den Zeitpunkt der Vernichtung der Akten des Einspracheverfahrens 2000 (2001A) Auskunft zu geben und dem Steuergericht die in der Vernehmlassung im Verfahren SGDIV.2015.10 vom 14. Dezember 2015 erwähnte interne Weisung betreffend Aktenvernichtung einzureichen, eventuell sei die Weisung, falls sie dem Steuergericht zugänglich ist, zu den Akten des vorliegenden Verfahrens zu erheben und den Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren. 2) Den Beschwerdeführern sei vom Steuergericht Akteneinsicht in die in dessen Urteil SGDIV.2015.10 vom 25. April 2016 erwähnte Mitteilung, dass keine ausserordentlichen Einkünfte besteuert werden, sowie den ebenfalls dort erwähnten Einspracheentscheid zu gewähren. Diese Begehren wurden bereits mit Verfügung vom 5. Januar 2017 zu Recht abgewiesen: Aus den beantragten Dokumenten bzw. Auskünften sind keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten: Es ist nicht ersichtlich, weswegen der Zeitpunkt der Aktenvernichtung sowie die interne Weisung eine Rolle spielen sollten; es genügt zu wissen, dass die Akten aufgrund der Vernichtung durch die VB teilweise nicht mehr vorhanden sind. Wie ausgeführt, wird dies bei der Beweiswür-digung nötigenfalls zu Ungunsten der Veranlagungsbehörde gewürdigt (E. 5.2).
Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 beantragt der Rekurrent den Beizug der gesamten Vorakten der VB betreffend ihre Veranlagung 2008, und insbesondere auch die Akten zur Einspracheverhandlung vom 10. November 2004. Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 wird der Antrag gestellt, es seien die Veranlagungsakten 1999-2007 beizuziehen. Mit Eingabe vom 18. September 2017 wurde erneut beantragt, es seien von der VB sämtliche Einsprache- und Veranlagungsakten der Steuerjahre 1999-2008 beizuziehen und insbesondere auch die Aktennotizen zu Besprechungen des Rekurrenten mit dem Revisor. Das KSG hat bereits mit Verfügung vom 23. Mai 2016 explizit die gesamten Vorakten betreffend die Veranlagung 2008 verlangt. Tatsächlich ist festzustellen, dass die Vorinstanz entgegen der erwähnten Aufforderung durch das KSG und ihrer Verpflichtung zur Einreichung aller relevanten Akten nicht sämtliche Akten eingereicht hat (z.B. die Beilagen zur Einsprache). Eine nochmalige Aufforderung erscheint jedoch nicht als opportun, weil der Rekurrent mittlerweile selbst die entscheidrelevanten Akten eingereicht hat und der Entscheid gestützt auf diese gefällt werden kann. Was die Akten zu den früheren Veranlagungen (u.a. auch der Einspracheverhandlung vom 10. November 2004) anbelangt, so hat die Vorinstanz ausgeführt, dass zu diesem Verfahren keine Akten mehr existierten bzw. sie diese vernichtet habe (vgl. dazu E. 5.2). Auch insofern ist davon auszugehen, dass eine nochmalige Aufforderung kein neues Ergebnis zeitigen würde. Die Nichteinreichung von Akten bzw. die Aktenvernichtung durch die Vorinstanz wird wie gesagt im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt (E. 5.2). Zudem haben die Rekurrenten selbst diverse Akten aus den früheren Jahren eingereicht, welche vom KSG in den vorstehenden Erwägungen gewürdigt worden sind. Auch dieser Antrag ist somit abzuweisen.