Skip to content

Solothurn Steuergericht 28.09.2015 SGSTA.2015.42

September 28, 2015·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·1,047 words·~5 min·3

Summary

Staats- und Bundessteuer 2014

Full text

KSGE 2015 Nr. 2

StG § 22, DBG Art. 17. Einkommen, unselbständige Erwerbstätigkeit, Pauschalspesen.

Eine Überprüfung von ausserkantonal genehmigten Spesenreglementen ist dann zulässig, wenn diese den zulässigen Ansatz von 5 % des Bruttogehalts übersteigen. Pauschalspesen werden auf diesen Ansatz gekürzt. Vorbehalten bleibt der Nachweis höherer abzugsfähiger Spesen.

Sachverhalt:

1. Die Steuerpflichtigen A. und B.X. wurden mit Verfügung vom 14. April 2015 ordentlich definitiv veranlagt. Dabei wurde der Betrag von CHF 3'723.00 aufgerechnet, nachdem in der Veranlagung praxisgemäss maximal 5 % des Bruttolohnes als steuerfreie Auslagenentschädigung akzeptiert würden und dieser Betrag diesen Ansatz übersteigt.

Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 24. April 2015 Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, es sei auf die Aufrechnung der Spesenentschädigung im genannten Umfange zu verzichten. Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 9. Juni 2015 abgewiesen.

2. Hiergegen gelangten die Steuerpflichtigen (nunmehr: Rekurrenten) mit Eingabe (Rekurs / Beschwerde) an das Kantonale Steuergericht mit den Begehren, der Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen (nunmehr: Vorinstanz) vom 9. Juni 2015 sei wegen unrichtiger Feststellung des Sachverhalts, unrichtiger Rechtsanwendung sowie wegen Unangemessenheit aufzuheben. Sodann sei die steuerliche Aufrechnung eines Teilbetrags von CHF 3'162.00 der gemäss dem genehmigten Spesenreglement ausgerichteten Pauschalspesen rückgängig zu machen. Zur Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, dass die Vorinstanz das vom Kanton Zürich genehmigte Spesenreglement nicht akzeptiere. Ein genehmigtes Spesenreglement könne mit einer verbindlichen Vorabauskunft der Steuerbehörden verglichen werden und diene der Rechtssicherheit. Der Kanton Solothurn habe das vorliegende Reglement bis jetzt immer akzeptiert. Der Sachverhalt habe sich nicht geändert. Die Praxis der Vorinstanz habe keine gesetzliche Grundlage und dürfe nicht angewendet werden, wenn es sich nicht klar um übersetzte und ungerechtfertigte Spesenentschädigungen handle, was im vorliegenden Falle nicht zutreffe.

In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2015 schloss die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde und verwies in erster Linie auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Da das Steueramt des Kantons Solothurn bei der Prüfung von Spesenreglementen von hier ansässigen Unternehmen die interkantonale Praxis gemäss den Richtlinien der SSK umsetze und keine pauschalen Repräsentationsspesen über 5 % des Bruttolohnes zulasse, sei es im Sinne der Rechtsgleichheit angezeigt, dass ausserkantonal zugestandene Pauschalspesen auf die Obergrenze von 5 % korrigiert würden. Der Kanton Solothurn bewege sich diesbezüglich im Rahmen der kantonalen Steuerautonomie, weshalb Rekurs und Beschwerde abzuweisen seien. Auf die weiteren Ausführungen der Vorinstanz wird - soweit entscheidrelevant - nachfolgend eingegangen.

In ihrer Replik vom 14. August 2015 hielten die Rekurrenten an den in der Rekursschrift gestellten Anträgen fest. Die Vorinstanz verkenne, dass zwar dem Rekurrenten ein Geschäftswagen zur Verfügung stehe, jedoch zögen bereits das Parkieren in Parkhäusern Kosten zwischen CHF 10.00 und CHF 30.00 nach sich, welche alle im Rahmen der Pauschalspesen abgegolten würden. Im Übrigen seien die Pauschalspesen in der Höhe von CHF 12'000.00 aufgrund der bekleideten Position und der damit verbunden Aufgaben absolut glaubhaft.

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss § 22 StG und Art. 17 DBG sind bei einer unselbständigen Tätigkeit alle Einkünfte aus privatrechtlichem Arbeitsverhältnis steuerbar, soweit sie nicht Auslagenersatz darstellen. Sofern die Spesenvergütungen des Arbeitgebers die effektiven Unkosten des Arbeitnehmers nicht übersteigen, sind sie nicht Teil des Bruttolohns. Übersteigt dagegen die Vergütung des Arbeitgebers die effektiv entstandenen Unkosten, ist der übersteigende Teil Lohnbestandteil. Dies ist insbesondere bei Pauschalspesen der Fall, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausrichtet. Solche Pauschalspesen sind im vollen Umfang den steuerbaren Einkünften zuzurechnen, sofern sie nicht auf einem von den Veranlagungsbehörden genehmigten Spesenreglement beruhen. In den Kantonen werden genehmigte Spesenreglemente dem Grundsatze nach gegenseitig ohne eigene Überprüfung anerkannt.

Die Vorinstanz führt jedoch zutreffend aus - mit Verweis auf das Urteil des Steuerge-richts vom 26. November 2012 im Verfahren SGSTA.2011.147 - dass unter gewissen Umständen eine Überprüfung von ausserkantonal genehmigten Spesenreglementen zulässig und ebenso praxisüblich ist. Dies nämlich dann, wenn das ausserkantonal genehmigte Spesenreglement den gemäss Richtlinien der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zulässigen Ansatz von 5 % des Bruttogehalts übersteigt. Denn auch wenn eine pauschale Spesenvergütung genehmigt wird, so handelt es sich dabei einzig um eine für beide Parteien vereinfachende administrative Entlastung. Die pauschale Spesenvergütung soll jedoch dennoch den effektiven Auslagen entsprechen.

3. Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht das an sich durch die zürcherischen Steuerbehörden genehmigte Spesenreglement überprüfte und in diesem Rahmen die (grundsätzlich steuerfreien) Pauschalspesen auf das allgemein anerkannte Mass von 5 % gekürzt hat. Dies liegt in der Tat innerhalb kantonaler Steuerhoheit. Die diesbezüglich erhobene Rüge der Rekurrenten, dass das genehmigte Spesenreglement quasi eine verbindliche Behördenauskunft darstelle und damit der Vertrauensgrundsatz verletzt würde, geht fehl. Eine solche Zusicherung oder vertrauensbegründende Auskunft liegt nicht vor. Erforderlich wäre eine qualifizierende, einzelfallbezogene, ausdrücklich über eine konkrete Steuerperiode hinausreichende Auskunft oder Verfügung der zuständigen Behörde. Die zürcherischen Steuerbehörden sind in diesem Sinne vorliegend nicht kompetent, eine verbindliche Auskunft abzugeben. Dass die Steuerbehörden genehmigte Spesenreglemente dem Grundsatze nach anerkennen, dient der administrativen Entlastung und Vereinfachung. Dass es dabei Einzelfälle gibt, welche eine Korrektur des Grundsatzes erfordern, liegt in der Natur der Sache selbst.

In diesem Zusammenhang geht auch die Argumentation fehl, die Vorinstanz habe die pauschale Spesenvergütung über eine längere Zeit akzeptiert und verhalte sich nunmehr widersprüchlich, wenn dies in der Steuerperiode 2014 nicht mehr der Fall sei. Die Rekurrenten erblicken offenbar im Verhalten der Vorinstanz anlässlich früherer Veranlagungsverfahren eine Vertrauensgrundlage. Grundsätzlich vermag eine behördliche Praxis für sich allein genommen kein berechtigtes Interesse zu begründen. Im Steuerrecht kommt dieses Prinzip dergestalt zum Tragen, dass jede Periode neu beurteilt wird, ohne Rücksicht auf vorgängige, allenfalls unrichtige Veranlagungen. Praxisgemäss findet der Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht aufgrund des strengen Legalitätsprinzips nur zurückhaltende Anwendung. Selbst wenn also die Vorinstanz - was hier offengelassen wird während einiger Jahre vor der hier zu beurteilenden Steuerperiode teilweise Abzüge in höherem Masse zugelassen haben sollte, so wäre dies dennoch nicht vertrauensbildend. Eine Verletzung von Treu und Glauben liegt nicht vor.

4. Wollten die Rekurrenten damit im vorliegenden Fall höhere Spesen als die im Rahmen der Aufrechnung gewähren 5 % geltend machen - welche nota bene lediglich die Beträge bis maximal CHF 50.00 abdecken - so wären sie im Rahmen des Verfahrens berufen gewesen, deren Höhe nicht nur glaubhaft zu machen, sondern vielmehr rechtsgenüglich nachzuweisen. Ein solcher Nachweis liegt nicht vor. Der Einwand der Rekurrenten, dass diese 5 % keine gesetzliche Grundlage hätten, überzeugt nicht. Denn grundsätzlich sind durch die Steuerpflichtigen sämtliche abzugsfähigen Spesen nachzuweisen, da es sich dabei um steuermindernde Faktoren handelt. Wenn nun Spesen in gewissem Umfang ohne Nachweis akzeptiert werden, handelt es sich bereits um ein Entgegenkommen der Steuerbehörden.

Steuergericht, Urteil vom 28. September 2015 (SGSTA.2015.42; BST.2015.39)

SGSTA.2015.42 — Solothurn Steuergericht 28.09.2015 SGSTA.2015.42 — Swissrulings