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Solothurn Steuergericht 27.10.2014 SGSTA.2014.51

October 27, 2014·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·1,167 words·~6 min·4

Summary

Staats- und Bundessteuer 2013

Full text

KSGE 2014 Nr. 16

VRG § 12. Verfahren, Legitimation.

Nach konstanter Praxis des Steuergerichts darf auf Rechtsmittel gegen Veranlagungen, mit denen das steuerbare Einkommen auf „0“ festgesetzt wird, grundsätzlich nicht eingetreten werden. Ist eine steuerpflichtige Person durch eine Nullveranlagung im Hinblick auf ein anderes Rechtsgebiet beschwert, ist von dieser Praxis ausnahmsweise abzuweichen.

Sachverhalt

1. Die Steuerpflichtigen und Ehegatten A. und B. X. sind Eigentümer der Liegenschaft GB Nr. 0001 in C., welche vor dem Zuzug hierhin von D. VS per 1. Dezember 2013 einer Sanierung unterzogen wurde. Die geltend gemachten Kosten von CHF 50‘562 wurden im Veranlagungsverfahren 2013 bis auf einen Betrag von CHF 220 zum Abzug zugelassen. Mit Veranlagung vom 23. Juni 2014 für die Staats- und Bundessteuer 2013 veranlagte die Veranlagungsbehörde (VB) Thal-Gäu ein steuerbares Einkommen von CHF 0. Dagegen liessen die Ehegatten X. am 11. Juli 2014 Einsprache erheben und beantragen, das Renteneinkommen sei auf CHF 13‘624 zu kürzen und beim Liegenschaftsunterhalt sei ein wertvermehrender Anteil von ca. CHF 20‘000 aufzurechnen. Die Bescheinigung der Ausgleichskasse des Kantons Wallis gelte für das ganze Jahr 2013 und nicht nur für einen Monat, weshalb der fragliche Wert nicht CHF 38‘175 betrage. Zudem sei eine Aufteilung von werterhaltenden und wertvermehrenden Aufwendungen vorzunehmen. Die Liegenschaftskosten würden dementsprechend CHF 30‘562 betragen.

Mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2014 trat die VB Thal-Gäu auf die Einsprache mangels Beschwer nicht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Steuerpflichtigen seien nicht beschwert, da in der Steuerperiode 2013 keine Einkommenssteuer anfalle. Es fehle an einem Rechtsschutzinteresse. Die Steuerpflichtigen seien durch die Veranlagung nicht belastet worden.

2. Am 26. Juli 2014 (Postaufgabe) liessen die Steuerpflichtigen (nachfolgend: Rekurrenten) gegen den Einspracheentscheid Rekurs und Beschwerde erheben. Sie beantragten, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Renteneinkommen um CHF 24‘552 auf total CHF 13‘624 zu reduzieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Rekurrenten machten geltend, die Ausgleichskasse richte ihre Entscheide zur Ausrichtung der Krankenkassenprämienverbilligung nach der definitiven Steuerveranlagung. Da diese offensichtlich falsch sei, würden die Rekurrenten einen um CHF 2‘640 zu geringen Betrag aus der Prämienverbilligung erhalten. Die Rente betrage nicht CHF 26‘784, sondern CHF 2‘232. Ist die definitive Veranlagung falsch, könnten die Rekurrenten bei der Ausgleichskasse keine Anpassung verlangen. Die Differenz zuungunsten der Rekurrenten bewirke, dass die Prämienverbilligung ebenso falsch berechnet werde.

Mit Vernehmlassung vom 5. August 2014 beantragte die VB Thal-Gäu (Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde kostenfällig abzuweisen, vorab unter Verweis auf den angefoch-tenen Einspracheentscheid. Auch eine allenfalls zu hohe Veranlagung der AHV-Rente wegen einer widersprüchlichen AHV-Bescheinigung ändere nichts daran, dass keine Beschwer gegeben und somit zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten worden sei.

Erwägungen

2. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache der Rekurrenten wegen mangelnder Beschwer nicht eingetreten ist. Unerlässliche Prozessvoraussetzung ist das Vorhandensein einer Beschwer, d.h., dass ein Steuerpflichtiger das, was er verlangt hat, nicht erhalten hat und dass das Dispositiv des angefochtenen Entscheides von seinen Anträgen abweicht.

2.1 Diejenigen sind zur Beschwerde berechtigt, die durch die angefochtene Verfügung (besonders) „berührt“ sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (§ 12 VRG; vgl. auch Art. 48 lit. a VwVG). Die Frage, ob mangels Beschwer nicht auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, betrifft die Legitimation. Diese wiederum ist eine Prozessvoraussetzung (KSGE 1993 Nr. 13). Das Kantonale Steuergericht hat in konstanter Praxis entschieden, dass auf Rechtsmittel gegen Veranlagungen, mit denen das steuerbare Einkommen auf CHF 0 festgesetzt wird, nicht eingetreten werden darf. Es fehlt dafür an der geforderten Beschwer. Die Frage der Beschwer und damit des schutzwürdigen Interesses ist allein aufgrund des Dispositivs des angefochtenen Entscheids zu beantworten. Nur dieses enthält die rechtsverbindliche Anordnung im Einzelfall, mithin den gerichtlichen Verfahrensgegenstand; die Begründung eines Entscheids nimmt daran nicht teil (Urteil des KSG ST/99000145 vom 29.11.1999, publ. in Steuerpraxis des Kantonalen Steueramtes 2000 Nr. 4 und seitherige Praxis, insbes. Urteil des KSG SGSTA.2013.40; BST.2013.40 vom 10.3.2014; vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 132 N 12 und VB zu Art. 147-153a N 12; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, S. 115; siehe auch Kitty von Streng, Verlustverrechnung im Unternehmenssteuerrecht, Diss. Zürich 1988, S. 34). Mit anderen Worten sind nur jene Steuerpflichtigen zur Beschwerde legitimiert, die mit ihren Rechtsbegehren vor der Vorinstanz nicht oder nur teilweise durchgedrungen sind und für die der ergangene Entscheid nachteilig ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

2.2 Ein schutzwürdiges Interesse kann sich aber auch aus anderen Rechtsgebieten ergeben, wenn dort auf die Steuerveranlagung abgestellt wird. Dies ist z.B. bei der Kranken-kassenprämienverbilligung der Fall. Mit dem Rechtsmittel muss ein mit dem angefochtenen Entscheid eingetretener Nachteil beseitigt werden. Dabei wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als ein anderer betroffen ist und in einer besonderen, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Das Interesse muss aktuell und nicht bloss virtuell sein. Weiter muss nach überwiegender Praxis der Beschwerdeführer grundsätzlich formell beschwert sein (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 13 mit Hinweisen).

2.3 Im vorliegenden Fall sind die Rekurrenten durch die Nullveranlagung beschwert. Insofern ist es hier notwendig, von der vorgenannten Nichteintretenspraxis des Kantonalen Steuergerichts ausnahmsweise abzuweichen; dies ändert aber nichts daran, dass diese Praxis weiterhin auf anders gelagerte Fälle als hier anwendbar bleibt.

Vorliegend erging für die direkte Einkommenssteuer von Bund und Kanton unbestrittenermassen eine Nullveranlagung. In ihrer Einsprache vom 11. Juli 2014 verlangten die heutigen Rekurrenten u.a., das Renteneinkommen auf CHF 13‘624 zu kürzen. Zwar sind bei einer Nullveranlagung keine weiteren Verbesserungen der Einkommenssteuer möglich. In ihrer Einspracheschrift hielten die Rekurrenten indessen fest, die Bescheinigung der Ausgleichskasse des Kantons Wallis gelte für das ganze Jahr und nicht nur für einen Monat, wie von der Vorinstanz angenommen; es gelte der von den Rekurrenten deklarierte Wert von CHF 13‘624 und nicht der fälschlicherweise aufgerechnete Betrag von CHF 38‘175. Die Vorinstanz hat denn in ihrer Vernehmlassung auch eingeräumt, dass die Veranlagung allenfalls zu hoch ausgefallen sei. Steuerrechtlich mag dies hier nicht relevant sein. Für die Prämienverbilligung ergibt sich aber eine andere Berechnung, wenn das Renteneinkommen tiefer ist. Damit sind die Rekurrenten beschwert, auch wenn sie laut Veranlagung in der Steuerperiode 2013 kein steuerbares Einkommen erzielt haben; es besteht nach dem Gesagten dennoch eine Möglichkeit der Anfechtung, obwohl vorliegend das Dispositiv eine Nulltaxation ist. Die Vorinstanz ist daher zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten. Die Rekurrenten haben dargelegt, inwieweit mit einer tieferen Einkommensveranlagung für sie eine Beschwer vorliegt. Sie haben denn auch vor dem Steuergericht (wie zuvor vor der Veranlagungs- und Einsprachebehörde) entsprechende Anträge auf eine Reduktion ihrer Einkommenssteuerveranlagung gestellt. Für das Steuergericht ist damit nachgewiesen, dass für die Anfechtung der Nullveranlagung betreffend Einkommenssteuer bzw. im Hinblick auf die Prämienverbilligung die Beschwer gegeben ist.

3.1 Infolge Vorliegens des geforderten Rechtsschutzinteresses ist die Vorinstanz somit zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten. Rekurs und Beschwerde sind gutzuheissen und die Sache ist zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da diese aufgrund ihres Nichteintretens sich noch nicht inhaltlich zur Angelegenheit geäussert hat. Die Vorinstanz wird nach den Erwägungen über die Höhe des Renteneinkommens für das Steuerjahr 2013 materiell zu entscheiden haben. Die Frage des Liegenschaftsunterhalts (Aufrechnung eines wertvermehrenden Anteils) haben die Rekurrenten vorliegend im Übrigen nach dem Gesagten zu Recht nicht mehr vorgebracht.

Steuergericht, Urteil vom 27. Oktober 2014 (SGSTA.2014.51; BST.2014.42)

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