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Solothurn Steuergericht 30.09.2013 SGSTA.2013.67

September 30, 2013·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·969 words·~5 min·5

Summary

Voraussetzung Kinderabzug

Full text

KSGE 2013 Nr. 9

StG § 43 Abs. 1 lit. a - Voraussetzungen des Kinderabzugs. In casu Bejahung des Anspruchs, da der Vater für den Unterhalt seiner mündigen Tochter überwiegend aufkommt.

Urteil SGSTA.2013.67 vom 30. September 2013

Sachverhalt

1.    Der Steuerpflichtige X. wurde mit Verfügung der Veranlagungsbehörde vom 21. Januar 2013 für die Staatssteuer ordentlich definitiv veranlagt. Dabei wurde ihm für seine volljährige, von ihm getrennt lebende Tochter ein Unterstützungsabzug in der Höhe von CHF 2‘000 gewährt.

       Dagegen erhob der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 6. Februar 2013 Einsprache mit dem Begehren, ihm sei für seine Tochter Y. der (höhere) Kinderabzug zu gewähren. Mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2013 wies die Veranlagungsbehörde die Einsprache ab. Zur Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, dass der Steuerpflichtige aufgrund eines Scheidungsurteils monatlich € 584 an seine Tochter Y. bezahlen müsse. Daneben zahle er gemäss seinen eigenen Angaben nochmals monatlich € 250 freiwillig an seine Tochter. Da jedoch nur die aufgrund des Scheidungsurteils festgesetzten Unterhaltsbeiträge berücksichtigt werden könnten, komme der Steuerpflichtige nicht überwiegend für den Unterhalt der Tochter aus und die Einsprache sei damit abzuweisen.

2.    Dagegen gelangte der Steuerpflichtige (nunmehr: Rekurrent) mit Eingabe vom 26. Juni 2013 an das Kantonale Steuergericht mit dem sinngemässen Begehren, ihm sei für seine Tochter Y. der Kinderabzug von CHF 6‘000 zu gewähren. Zur Begründung wird insbesondere vorgebracht, dass neben den gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von monatlich € 584 gemäss Vereinbarung mit seiner Tochter zusätzlich € 250 zahle und damit vollumfänglich für deren Lebenskosten aufkomme. Ferner sei zu beachten, dass sich seine Tochter im Jahre 2011 wie auch im Jahre 2012 studienhalber in A. aufgehalten habe und erst ab September 2012 bis auf weiteres an der Universität B. studiere. Tatsache sei, dass seine Tochter von ihm vollumfänglich und noch bis auf weiteres, d.h. bis zur Beendigung ihrer Studien, unterstützt werde.

       In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2013 beantragte die Veranlagungsbehörde (nunmehr: Vorinstanz), der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen. Zur Begründung wird insbesondere auf die Ausführungen des angefochtenen Einspracheentscheids verwiesen. Zur Frage, wer in einem Fall wie dem vorliegenden zur Hauptsache für ein Kind aufkomme, gebe es im Kanton Basellandschaft (BL) eine langjährige Praxis. So würden die Pflege und Erziehung gegenüber den Unterhaltszahlungen stärker bewertet. Aufgrund dieses Umstandes sei auch im Kanton Solothurn die Praxis entwickelt worden, dass erst ab Unterhaltszahlungen von über CHF 1'000 im Monat der Unterhaltszahlende überwiegend für das Kind aufkomme. Da nach der geltenden Praxis freiwillige Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt dürften, werde im vorliegenden Fall die fragliche Limite nicht erreicht und der Kinderabzug stehe dem erziehenden Elternteil zu.

       In seiner Replik vom 11. September 2013 hält der Rekurrent an den Rechtsbegehren fest und wiederholt im Wesentlichen seine bereits im Rekurs gemachten Ausführungen.

Erwägungen

2.    In Nachachtung von § 43 Abs. 1 lit. a StG können vom Reineinkommen CHF 6'000 für jedes minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige sorgen muss, abgezogen werden. Ist das Kind mündig, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Abzug, der für den Unterhalt des Kindes überwiegend aufkommt.

       Unbestritten und mittels Urkunden ausgewiesen ist der Umstand, dass der Rekurrent im massgeblichen Steuerjahr 2011 monatliche Zahlungen an seine damals bereits volljährige Tochter in der Höhe von gesamthaft € 834 geleistet hat, wobei € 584 aufgrund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Scheidungsurteil vom … 2009 geschuldet sind und € 250 nach Ausführungen des Rekurrenten gemäss Vereinbarung mit seiner Tochter - unbestrittenermassen jedoch ohne gesetzlich begründete Rechtspflicht bezahlt werden. Unklar ist hingegen der Beitrag der Mutter an die Lebensunterhaltskosten der Tochter, wobei davon auszugehen ist, dass diese nicht finanzieller Natur sind, zumal die Mutter ebenfalls in den Genuss nachehelichen Unterhalts kommt. Es stellt sich demnach die Frage, ob der Rekurrent tatsächlich im Sinne der gesetzlichen Bestimmung überwiegend für den Unterhalt seiner Tochter aufkommt.

3.    Die Vorinstanz verweist in ihrer Stellungnahme auf eine angebliche Praxis des Kantons BL, wonach erzieherische und pflegerische Aspekte stärker zu gewichten seien, und legt diesbezüglich der Vernehmlassung die Kurzmitteilung Nr. 124 der Steuerverwaltung des Kantons BL bei. Diese jedoch wurde spätestens mit der Kurzmitteilung Nr. 300 vom 10. Juli 1997 aufgehoben und ist auch im Kanton BL somit seit geraumer Zeit nicht mehr anwendbar. Ebenso muss als fraglich gelten, inwiefern pflegerische und erzieherische Aspekte in Bezug auf bereits volljährige Nachkommen zu berücksichtigen sind, die überdies nicht mehr im elterlichen Haushalt leben. Es ist daher ebenso in höchstem Masse fraglich, inwiefern in der vorliegenden Konstellation auf allfällig diesbezüglich bestehende Praktiken zurückgegriffen werden kann. Ebenso wäre zu diskutieren, inwiefern eine auf schweizerische Verhältnisse angepasste Praxis in Bezug auf internationale Konstellationen mutatis mutandis angewendet werden könnte, zumal Lebenshaltungskosten im Ausland deutlich tiefer sein können.

       Gemäss aktuellster Zürcher Tabelle des durchschnittlichen Unterhaltsbedarfs weist ein Kind zwischen seinem 13. und 18. Lebensjahr einen Unterhaltsbedarf von rund CHF 1'860 auf. Gleiches dürfte für einen über 18 Jahre alten jungen Erwachsenen gelten, welcher noch immer in der beruflichen Erstausbildung steht oder eben, wie im vorliegenden Fall, studiert. Konkret ist allenfalls von einem tieferen Bedarf auszugehen, zumal die Tochter des Rekurrenten in C. studiert. Der Rekurrent hat im massgeblichen Steuerjahr 2011 monatliche Zahlungen von € 834 geleistet, umgerechnet mit einem Mindestkurs von 1.20 demnach also rund CHF 1‘000 und damit deutlich mehr als die Hälfte des durchschnittlichen Bedarfs in der Schweiz, jedenfalls aber deutlich mehr als die Hälfte des durchschnittlichen Bedarfs in C. Es ist diesbezüglich nicht einzusehen, inwiefern zwar regelmässig freiwillig geleistete, jedoch aber im Hinblick auf den Lebensunterhalt der Tochter offensichtlich notwendige Zahlungen ausser Acht gelassen werden sollten. In Gesamtwürdigung der Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Rekurrent in der Tat überwiegend für den Lebensunterhalt seiner Tochter aufgekommen ist, zumal eben pflegerische und erzieherische Aspekte deutlich in den Hintergrund treten dürften. Der Anwendungsbereich einer allenfalls bestehenden Praxis in diesem Bereich kann grundsätzlich offengelassen werden und wird zu klären sein, sollte sich in einem zukünftigen Verfahren eine entsprechende Frage stellen.

4.    Entsprechend den obigen Ausführungen erweist sich der Rekurs als begründet und ist gutzuheissen.  

Steuergericht, Urteil vom 30. September 2013

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