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Solothurn Steuergericht 01.12.2008 SGSTA.2008.83 (= ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit)

December 1, 2008·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·694 words·~3 min·5

Summary

Abzüge, behinderungsbedingte Kosten

Full text

KSGE 2008 Nr. 8

StG § 41 Abs. 1 lit. m, DBG Art. 33 Abs. 1 lit. h - Abzüge; behinderungsbedingte Kosten. Liegt bei einem Steuerpflichtigen keine Invalidität (= ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit) vor, kann er die Kosten für ein Hörgerät nicht unter dem Titel behinderungsbedingte Kosten abziehen. Dies gilt auch dann, wenn die IV einen Beitrag an die Kosten des Hörgerätes geleistet hat.

Urteil SGSTA.2008.83;BST.2008.55 vom 1. Dezember 2008

Sachverhalt

1.         Die Steuerpflichtigen machten in der Steuererklärung 2006 unter der Rubrik "Behinderungsbedingte Kosten" einen Abzug für ein Hörgerät im Betrag von Fr. 3'695.-- (Selbstbehalt) geltend. Im Veranlagungsverfahren wurde dies korrigiert und der Abzug unter der Rubrik "Krankheits- und Unfallkosten" berücksichtigt (abzüglich eines Selbstbehalts von 5% des steuerlichen Nettoeinkommens). Zur Begründung führte die Veranlagungsbehörde aus, dass eine leichte Beeinträchtigung, deren Auswirkungen durch ein Hilfsmittel einfach behoben werden könne (Hörgerät, Brille), nicht als Behinderung gelte.

2.       Die Steuerpflichtigen waren mit dieser Korrektur nicht einverstanden und erhoben am 2. Mai 2008 Einsprache. Es handle sich bei einem Hörgerät um ein von der Invalidenversicherung anerkanntes Hilfsmittel. Es sei auch unter der Rubrik Krankheitskosten kein Abzug zugelassen worden. Bei einem Hörgerät handle es sich um einmalige Kosten, nicht um alljährliche, so dass der Abzug als behinderungsbedingte Kosten berücksichtigt werden müsse.

3.       Die Veranlagungsbehörde wies die Einsprache mit Verfügung vom 20. Mai 2008 ab. Sie begründete ihren Entscheid, dass das Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. August 2005 in Punkt 4.1 definiere, wer als behinderte Person gelte und wer zum Abzug von behinderungsbedingten Kosten berechtigt sei. So gelte eine Beeinträchtigung nicht als Behinderung, deren Auswirkungen – wie etwa bei einer Seh- oder Hörschwäche ‑ durch ein Hilfsmittel einfach behoben werden könne. Ausserdem sei im vorliegenden Fall der steuerliche Selbstbehalt von 5 % des Nettoeinkommens grösser als die selbst getragenen Kosten, so dass es auch unter Krankheits- und Unfallkosten zu keinem Abzug komme.

4.       Gegen diesen Entscheid erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 27. Mai 2008 sinngemäss Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht. Sie beantragten, der in der Steuererklärung geltend gemachte Abzug von Fr. 3'695.-- sei zu gewähren, eventualiter sei der Betrag zusammen mit den weiteren belegten Aufwendungen als Krankheits- und Unfallkosten zum Abzug zuzulassen.

          Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2008 auf Abweisung von Rekurs und Beschwerde und Gutheissung des Eventualbegehrens. Die Rekurrenten liessen sich dazu nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

2.       Gemäss § 41 Abs. 1 lit. m StG und Art. 33 Abs. 1 lit. h DGB werden von den Einkünften abgezogen die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG), soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt, .

          Definiert wird eine behinderte Person in Art. 2 Abs. 1 BehiG als Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nicht als Behinderungen gelten leichte Beeinträchtigungen, deren Auswirkungen – wie etwa bei einer Seh- oder Hörschwäche – durch Hilfsmittel einfach behoben werden können (Brille, Hörgerät; Ziffer 4.1, Abs. 4 des Kreisschreibens Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung).

     Die Definition von Invalidität lässt sich Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) entnehmen: Voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

3.       Vorliegend stellt die Vorinstanz korrekt fest, dass die Beeinträchtigung des Gehörs des Rekurrenten keine Behinderung im Sinne des Gesetzes darstellt, deren Kosten einen Abzug als behinderungsbedingte Kosten zulässt. Dass die Invalidenversicherung an die Kosten des Hörgeräts einen Betrag geleistet hat, liegt daran, dass der Rekurrent Anspruch auf die Kostenbeteiligung an Hilfsmitteln hat, ob er wegen der Beeinträchtigung erwerbsunfähig ist oder nicht. Der Rekurrent war aufgrund der Hörschwäche nie erwerbsunfähig und macht dies auch nicht geltend. Damit Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sind, muss aber Invalidität – sprich Erwerbsunfähigkeit – vorliegen. Rekurs und Beschwerde erweisen sich daher als nicht gerechtfertigt und sind abzuweisen.

          Was den Abzug Krankheits- und Unfallkosten betrifft, so ist dem Rekurrenten Recht zu geben. Zusammen mit weiteren Krankheitskosten, welcher der Rekurrent der Vorinstanz zu belegen hat, ist unter dieser Rubrik ein Abzug zuzulassen. Das Eventualbegehren der Rekurrenten ist somit gutzuheissen. Die Vorinstanz hat sämtliche belegte Krankheits- und Unfallkosten neu zu berechnen und die Veranlagung entsprechend zu korrigieren.

Steuergericht, Urteil vom 1. Dezember 2008

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