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Solothurn Steuergericht 09.05.2005 SGSTA.2004.207

May 9, 2005·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·679 words·~3 min·5

Summary

Verfahrensrecht / Abzüge berufliche Vorsorge

Full text

KSGE 2005 Nr. 8

StG § 165 Abs. 1 und 2, DBG Art. 147 Abs. 1 und 2 - Verfahrensrecht. Revision. Werden in einem Lohnausweis die Abzüge für die berufliche Vorsorge zu tief ausgewiesen und in der Folge zu hohe Nettolöhne versteuert, kann einem Steuerpflichtigen, der dies erst nach Rechtskraft der Veranlagung merkt, keine Sorgfaltspflichtsverletzung im ordentlichen Verfahren vorgeworfen werden. Auf die Revision ist einzutreten.

Urteil SGSTA.2004.207-208; SGBST.2004.109 vom 9. Mai 2005

Sachverhalt:

1.            Am 9. Dezember 2002 wurde den Steuerpflichtigen X. die definitive Veranlagung für die Staatssteuer 2001 von Fr. 7'568.65 und die definitive Veranlagung für die Bundessteuer 2001 von Fr. 2'005.-- eröffnet. Die Eröffnung der definitiven Veranlagung für die Staatssteuer 2002 von Fr. 6'611.05 und für die direkte Bundessteuer 2002 von Fr. 1'545.-- erfolgte am 10. November 2003.

2.         Mit Schreiben vom 25. Mai 2004 stellte die Vertreterin der Steuerpflichtigen ein Gesuch um Revision der Staatssteuern und der direkten Bundessteuern 2001 und 2002. Die Firma Y. AG habe in ihrem Buchhaltungs- bzw. Lohnausweisprogramm vor Kurzem einen Programmierfehler entdeckt. Dieser Programmierungsfehler habe zur Folge gehabt, dass die abgezogenen Beträge für die berufliche Vorsorge nicht richtig in das Lohnausweisprogramm übertragen wurden. Betroffen seien die Lohnausweise für die Kader- und Aussendienstmitarbeiter für die Steuerjahre 2001-2003. In diesen Lohnausweisen seien die Abzüge für die berufliche Vorsorge durchwegs zu tief ausgewiesen. Dadurch seien die deklarierten, und zum Teil bereits versteuerten, Nettolöhne der betroffenen Mitarbeiter durchwegs zu hoch ausgefallen. Die von diesem Fehler betroffenen Mitarbeiter hätten keine Möglichkeit gehabt, die Richtigkeit der Lohnausweise zu überprüfen. Der nun entdeckte Fehler stelle eine erhebliche neue Tatsache und somit einen Revisionsgrund dar.

3.         Mit Verfügung vom 12. Juli 2004 trat die Veranlagungsbehörde auf das Revisionsgesuch nicht ein. Das eingereichte Revisionsbegehren weise keine neuen Tatsachen auf, die mit zumutbarer Sorgfalt nicht hätten im Rahmen des Veranlagungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens geltend gemacht werden können.

4.         Gegen diese Verfügung erhob die Vertreterin der Steuerpflichtigen am 21. Juli 2004 Einsprache und verlangte, dass die rechtskräftigen Veranlagungen 2001 und 2002 zu revidieren seien. Die Steuerpflichtigen hätten den Unterschied nur merken können, indem sie monatlich die Abzüge für die berufliche Vorsorge selber ausgerechnet und dadurch gemerkt hätten, dass der Lohn zu hoch ausgewiesen sei. 

Mit Einspracheentscheid vom 26. November 2004 wies die Veranlagungsbehörde die Einsprache ab.

5.            Am 23. Dezember 2004 erhob die Vertreterin der Steuerpflichtigen (Rekurrenten und Beschwerdeführer) Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 29. November 2004. Die Steuerpflichtigen hätten ihre zumutbare Sorgfalt nicht verletzt, denn als Arbeitnehmer hätten sie darauf vertrauen dürfen, dass der Arbeitgeber die für die Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitze und die entsprechenden Lohnausweise korrekt ausstelle. Der Lohnausweis habe dabei Urkundencharakter, der Arbeitnehmer dürfe auf dessen Richtigkeit vertrauen.

In ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2005 beantragte die Vorinstanz die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Differenz von rund Fr. 400.-- pro Monat hätten die Rekurrenten und Beschwerdeführer mit Leichtigkeit feststellen können und müssen. Deshalb sei die Revision ausgeschlossen.

Erwägungen:

1.            Nach § 165 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 147 Abs. 1 lit. a DBG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden. Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Abs. 2 derselben Bestimmungen).

2.            Strittig ist, ob die Rekurrenten und Beschwerdeführer ihre Vorbringen bei der ihnen zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätten geltend machen können. Wie die Vertreterin zu Recht ausführt, hätten die Steuerpflichtigen den Unterschied nur merken können, indem sie monatlich die Abzüge für die berufliche Vorsorge selber ausgerechnet und dadurch gemerkt hätten, dass der Lohn zu hoch ausgewiesen sei. Es trifft nicht zu, dass die Differenz mit Leichtigkeit – wie die Vorinstanz festhält – hätte festgestellt werden können. Im übrigen durften die Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber die für die Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und die entsprechenden Lohnausweise korrekt ausstellt. Die Rekurrenten und Beschwerdführer haben deshalb keine Sorgfaltspflichten verletzt. Der Einspracheentscheid vom 26. November 2004 ist aufzuheben, das Revisionsgesuch gutzuheissen und die Sache zurückzuweisen zur neuen Veranlagung gemäss den berichtigten Lohnausweisen.

Steuergericht, Urteil vom 9. Mai 2005

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