KSGE 2000 Nr. 7
StG 39 Abs. 3 ,StVo Nr. 16 § 6 Abs. 1 Bst. d, Art. 32 Abs. 3 DBG - Abzüge, Liegenschaftskosten, Energiesparmassnahmen.
Kein Steuerabzug beim Einbau eines Holzofens (sog. Schwedenofens) in eine mit einer Oel-Zentralheizung geheizte Wohnung, da keine Energieeinsparung erzielt wird und der Ersatz herkömmlicher Energieträger - wenn überhaupt - minim ist.
Urteil St 2000/112; BSt 2000/40 vom 6.11.2000
Sachverhalt:
1. In der Steuererklärung Staats- und Gemeindesteuern 1999 und Direkte Bundessteuer 1999/2000 machte das Ehepaar X. einen Abzug von Fr. 24'713.30 für den Einbau eines Holzfeuerofens mit Kaminanschluss (sog. Schwedenofen) unter dem Titel Energiesparmassnahmen geltend. In der definitiven Veranlagung vom 10. Mai 1999 akzeptierte die Veranlagungsbehörde nur einen kleinen Teil von ca. Fr. 4'700.-als Unterhaltskosten. Der Rest von Fr. 20'085.-- wurde sowohl bei der Staatssteuer wie auch bei der Bundessteuer aufgerechnet.
Mit Schreiben vom 26. Mai 1999 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache. Diese wies die Veranlagungsbehörde mit Entscheid vom 10. April 2000 ab.
2. Mit Schreiben vom 12. Mai 2000 erhoben die Steuerpflichtigen Rekurs bzw. Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht und stellten das Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Abzug der Kosten für den Einbau des Speicherofens sei im vollen Umfang von Fr. 17'416.-- zu gewähren und das steuerbare Einkommen auf Fr. 143'480.-- bei der Staatssteuer und Fr. 140'392.-bei der Bundessteuer festzusetzen. Zur Begründung wird folgendes vorgebracht: Gemäss § 1 Energiegesetz vom 3. März 1991 hätten der Kanton und die Gemeinden in ihrer gesamten Gesetzgebungs- und Vollzugstätigkeit die Grundsätze dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Bei der Bundessteuer würden als energiesparende und dem Umweltschutz dienende Investitionen auch diejenigen Anlagen gelten, welche zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Ebenso seien gemäss Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbrer Energien Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlgen, insbesondere auch Holzfeuerungsanlagen, abzugsfähig.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2000 stellt die Veranlagungsbehörde den Antrag, der Rekurs sei abzuweisen, eventuell sei der Abzug von Fr. 17'771.-bei der direkten Bundessteuer zuzulassen.
Erwägungen:
1. ...
Die Frage, ob und wieweit Kosten für den Einbau als Energiesparmassnahme vom Einkommmen in Abzug gebracht werden kann, ist bezüglich Staatssteuer und Bundessteuer getrennt zu betrachten, da die gesetzlichen Grundlagen nicht identisch sind.
2. Staatssteuer
a) Gemäss § 39 Abs. 3 StG können bei Liegenschaften die Kosten für Energiesparmassnahmen an bestehenden Bauten im Rahmen einer Verordnung des Regierungsrates abgezogen werden. Der Regierungsrat hat in der Steuerverordnung Nr. 16 betr. Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen die Abzugsmöglichkeiten geregelt. Gemäss deren § 6 Abs. 1 Bst. d sind als Kosten für Energiesparmassnahmen an bestehenden Bauten abziehbar die Kosten für den Einbau von ”Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien”. Die Rekurrenten/Beschwerdeführer verweisen im weiteren auf das Energiegesetz und dessen Zweck der Förderung erneuerbarer Energieträger. Gemäss § 1 Abs. 2 Energiegesetz haben zwar der Kanton und die Gemeinden in ihrer gesamten Geetzgebungs- und Vollzugstätigkeit die Grundsätze des Energiegesetzes zu berücksichtigen. Für Steuererleichterungen für Energiemassnahmen verweist das Energiegesetz jedoch vollumfänglich auf die Steuergesetzgebung. Diese ist deshalb allein massgebend für die sich hier stellenden Fragen.
Die Veranlagungsbehörde verweist in ihrer Vernehmlassung auf Urteile des Steuergerichts vor der Revision der Verordnung 1994. In dieser Revision wurde aber der Wortlaut von § 1 vollständig verändert. Die alte Praxis des Steuergerichts kann deshalb nicht ohne weiteres übernommen werden.
b) Allein nach dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung könnte man annehmen, dass die Kosten jedes Einbaus von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien abzugsfähig sind. Die Bestimmung ist jedoch vor dem Hintergrund des § 39 Abs. 3 StG zu sehen, welcher von Energiesparmassnahmen in bestehenden Bauten spricht. Von einer Energiesparmassnahme im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien kann aber nur gesprochen werden, wenn durch die neue Anlage nicht erneuerbare Energieträger eingespart werden. So wäre beispielsweise der Einbau einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien in einem bis anhin unbeheizten Raum (z.B. Estrich, Wintergarten, Gartenlaube) klar keine Sparmassnahme. Die klassische Energiesparmassnahme in diesem Sinn wäre der Ersatz einer Oel- oder Gasheizung beispielsweise durch ein Holzfeuerungssystem.
c) Im vorliegenden Fall besitzen die Rekurrenten eine Oel-Zentralheizung. Diese wird nicht ersetzt. Vielmehr haben sie nun zusätzlich einen Holzofen (sog. Schwedenofen) im Wohnzimmer einbauen lassen. Der Einbau eines zusätzlichen Heizsystems führt jedoch nicht zu Energieeinsparungen und der Ersatz herkömmlicher Energieträger ist - sofern überhaupt vorhanden - minim. Die Substitution von Heizoel hängt im vorliegenden Fall ganz und gar vom Heizverhalten der Eigentümer oder Mieter der Wohnung ab. Der zusätzliche Einbau eines zweiten Heizungssystems garantiert sie nicht. Es kann somit steuerrechtlich kein Abzug gemacht werden. Der Rekurs ist abzuweisen.
3. Bundessteuer
a) Gemäss Art. 32 Abs. 3 DBG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt, wieweit Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können. Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten u.a. Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen (vgl. Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer). Gemäss Art. 1 Bst. b Ziffer 4 der Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien gilt als solche Massnahme u.a. der Einbau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien.
b) Auch wenn der Wortlaut dieser bundesrechtlichen Erlasse sich vom kantonalen Recht unterscheidet, ist die Problematik im vorliegenden Fall durchaus vergleichbar. Nicht jeder Einbau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien kann zu Abzügen führen. Sie müssen gemäss Art. 32 Abs. 3 DBG als Voraussetzung entweder einen Energiespareffekt haben oder aber dem Umweltschutz dienen. Was den Energiespareffekt anbelangt, so kann auf die Ausführungen betreffend die Staatssteuer verwiesen werden. Eine Umweltschutzmassnahme stellt der Einbau eines Schwedenofens nicht dar. Die Einbaukosten sind auch bei der Direkten Bundessteuer nicht zum Abzug zuzulassen. Auch die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 6. November 2000