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Solothurn Steuergericht 06.11.2000 SGSTA.1999.108 (einer lebzeitigen Abtretung)

November 6, 2000·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·1,315 words·~7 min·5

Summary

Einkommen; Kriterien zur Annahme eines Erbvorbezuges

Full text

KSGE 2000 Nr. 1

StG § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a - Einkommen; Kriterien zur Annahme eines Erbvorbezuges (einer lebzeitigen Abtretung), buchmässige Aufwertung von Geschäftsvermögen.

Die Übergabe des Geschäftsinventars vom Vater auf den Sohn zum Nutzwert und und zum Teil schenkungsweise ist dann keine lebzeitige Abtretung, wenn der Empfänger die Buchwerte des Verkäufers bzw. Schenkers nicht übernimmt, sondern sie aufwertet. Die Aufwertung ist steuerpflichtig.

                                                           Urteil St 1999/108 vom 6.11.2000

Sachverhalt:

1.    Am 1. Januar 1996 übernahm X. den Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters in Pacht. Mit Nutzen und Schaden gleichen Datums wurde das lebendige und tote Inventar (ohne Liegenschaft) abgetreten. Der Verkauf erfolgte zum Nutzwert, resp. Verkehrswert und betrug gemäss Inventarkaufvertrag Fr. 166'070.--. Dabei schenkte der Vater dem Sohn den Inventarteil über Fr. 24'240.--. In der Eröffnungsbilanz per 1. Januar 1996 wurden die Vorräte mit Fr. 166'070.-- gemäss Kaufvertrag eingebucht. Mit der Veranlagungsverfügung vom 22. Juni 1998 hat die Steuerbehörde die Schenkung über Fr. 24'420.-- als Einkommen beim Uebernehmer aufgerechnet.

2.    Gegen diese Verfügung liess der Steuerpflichtige durch seine Vertreterin am 6. Juli 1998 Einsprache einreichen mit dem Begehren, das steuerbare Einkommen sei um Fr. 24'420.-- zu reduzieren. Da es sich beim Uebernahmevertrag um einen Kaufvertrag handle, seien nur jene Inventarwerte aufgeführt, die tatsächlich auch gekauft worden seien. Der Schenkungsteil betrage mehr als 10 % des Verkehrswertes. Folglich sei der Eigentumsübergang nicht als eine Veräusserung, sondern als Erbvorbezug anzusehen. In § 24 StG SO werde lediglich umschrieben, wie Kapital und Liquidationsgewinne zu besteuern, bzw. dass Erbvorbezüge und Schenkungen nicht zu versteuern seien. Bei den Fr. 24'420.-- handelt es sich um eine Schenkung des Vaters an den Sohn. Diese Schenkung habe nichts mit dem Kaufpreis zu tun. Der Liquidationsgewinn auf dem Inventar habe vollumfänglich der Vater zu tragen. Somit sei eine Aufrechnung der innerbetrieblichen Vorräte beim Sohn nicht statthaft.

       Die Vorinstanz beabsichtigte, die Veranlagung im Einspracheverfahren zum Nachteil des Einsprechers abzuändern mit der Begründung, dass infolge der lebzeitigen Abtretung der steuerpflichtige Sohn die Buchwerte des Vaters übernehmen müsse. Gegenüber den Buchwerten des Vaters von Fr. 127'720.-- seien die Inventarwerte in der Eingangsbilanz mit Fr. 166'070.-- eingebucht worden. Die Differenz von FR. 38'350.-- stelle als Aufwertung von Geschäftsvermögen nach § 24 Ziff. 1 StG SO steuerbares Einkommen dar. Im Steuerjahr 1996 sei zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die Aufwertung von Fr. 38'350.-- zuzuschlagen. In der Stellungnahme vom 11. Mai 1999 hielt die Vertreterin des Einsprechers wiederholt fest, dass Erbvorbezüge nicht zu versteuern seien. Der Verkauf sei zu den Verkehrswerten nach den Bestimmungen des BGBB erfolgt.

       Am 19. Mai 1999 wies die Vorinstanz die Einsprache ab und verfügte im Entscheid über eine Aufrechnung beim steuerbaren Einkommen von FR. 38‘350.--.

3.    Mit Schreiben vom 16. Juni 1999 liess der Steuerpflichtige durch seine Vertreterin Rekurs an das Kantonale Steuergericht einreichen mit dem Begehren, die Aufrechnung der Schenkung über Fr. 38'350.-- unter Kosten- und Entschädigungsfolge nicht zum steuerbaren Einkommen hinzuzuzählen. Dieses Rechtsgeschäft richte sich nach § 24 Abs. 1 StG SO und nicht nach § 24. Abs. 2 StG SO, da es sich hier um einen Inventarkaufvertrag und nicht um eine lebzeitige Abtretung handle. Die Schenkung, die ein Käufer erhalte, sei mit einer Schenkungssteuer zu belegen.

Erwägungen:

1.    ...

2.    Gemäss § 24 Abs. 1 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) zählen zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch alle Kapital- und Liquidationsgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Gemäss § 24 Abs. 2 a StG gilt nicht als Veräusserung oder Verwertung von Geschäftsvermögen der Eigentumsübergang durch Erbgang, Erbvorbezug (lebzeitige Abtretung) oder Schenkung. Sind die Buchwerte in der Eingangsbilanz beim Käufer höher als in der Schlussbilanz des Verkäufers, hat entweder der Verkäufer beim Verkauf entgeltlich stille Reserven realisiert oder der Käufer hat eine steuerlich erfolgswirksame Aufwertung vorgenommen.

       Die lebzeitige Abtretung wird etwa definiert als reine oder gemischte Schenkung an einen Verwandten, der gegenüber dem Schenker vermutlich gesetzlich erbberechtigt ist (vgl. KRKE 1981 Nr. 8). Merkmal neben der Steuerfreiheit dieses Vorganges ist, dass der Empfänger der lebzeitigen Abtretung in die steuerrechtliche Rechtsstellung des Vorgängers eintritt (vgl. KRKE 1976 Nr. 20).

       Folgende Voraussetzungen müssen gemäss langjähriger Praxis bei der lebzeitigen Abtretung erfüllt sein:

a)    Beim Übergang von selbständigen Geschäftsteilen an einen Präsumtiverben richtet sich die Beurteilung, ob lebzeitige Abtretung oder nicht, immer nach der Gesamtheit aller abgetretenen Geschäftsaktiven und nie nach dem einzelnen Geschäftsaktivum.

b)    Eine lebzeitige Abtretung ist nur möglich, wenn unter den Parteien im Moment der Abtretung eine erbrechtliche Beziehung besteht.

c)    Nicht als lebzeitige Abtretung gilt der Übergang an eine (erbvertraglich) eingesetzten Erben

d)    Die abgetretenen Sachen und Güter müssen nach langjähriger Praxis mindestens 10% unter ihrem Verkehrswert übergeben werden. Liegt der Schenkungsanteil unter 10% des Verkehrswertes, ist eine lebzeitige Abtretung nicht mehr gegeben. In diesen Fällen liegt ein gewinnauslösender Vorgang vor, der steuerlich abzurechnen ist.

e)    Bei der Berechnung der Schenkungskomponente sind die Schulden ausser Acht zu lassen. Die Schuldübernahmen stehen an Zahlungsstatt. Der Vergleich beschränkt sich auf den Verkehrswert 100% und den Abtretungspreis.

3.    Die folgende Tabelle zeigt den Vorgang der vorliegenden Inventarsabtretung auf:

In Fr.                  BW Vater      Übergabepreis     Diff.              Übernahme       Übernahme

                                               (= EB Sohn)        BW/VW        d.Bezahlung      d.Schenkung

Vieh                            76'885      74'400             -2'485

Vorräte selbst prod.    25'920      29'820             3'900

Vorräte zugekauft         4'915        5'450                 535

Masch. u. Fahrz.        20'000      56'400             36'400                                                      

Total                         127'720      166'070           38'350               141'650                24'420

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in % von Übergabepreis                                                                                              14.70

EB = Eingangsbilanz

BW = Buchwert

       Der Vater des Rekurrenten hat den Landwirtschaftsbetrieb seinem Sohn per 1. Januar 1996 in Pacht übergeben, das heisst, dass die Voraussetzungen Nummer b) und c) für eine lebzeitige Abtretung erfüllt sind. Bei der Beurteilung, ob eine lebzeitige Abtretung vorliegt, ist die Inventarsabtretung als Ganzes zu beurteilen. Somit ist für einzelne Inventarsbestandteile nicht ausschlaggebend, ob sie geschenkt oder verkauft wurden (Voraussetzung a). Der Verkaufswert von Fr. 141'650.-- beträgt 85.3% des Verkehrswertes von Fr. 166'070.--. Der Schenkungsanteil beträgt somit mehr als 10% (Voraussetzungen d und e). Somit handelt es sich, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, um eine lebzeitige Abtretung. Wie § 24 Ziff. 2 lit.a StG ausführt, handelt es sich bei der lebzeitigen Abtretung um einen Vorgang, der weder gewinnauslösend noch steuerrechtlich abzurechnen ist.

4.    Wie unter Ziffer 2 hievor ausgeführt, tritt der Empfänger der lebzeitigen Abtretung in die steuerrechtliche Stellung des Schenkers ein. Folgerichtig hat der Empfänger auch die Buchwerte des Schenkers, im vorliegenden Fall Fr. 127'720.-ausmachend, zu übernehmen, ansonsten eine allfällige Differenz eine buchmässige Aufwertung von Geschäftsvermögen darstellt und dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach § 24 Ziff. 1 StG zuzurechnen ist. Und genau dies hat sich im vorliegenden Fall ereignet. Die Differenz zwischen der Eigangsbilanz per 1. Januar  1996 und dem Verkaufspreis kann somit nicht, wie verlangt, mit der Schenkungssteuer belegt werden. Ebensowenig kann die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den Buchwerten des Vaters mit einer Liquidationsgewinnsteuer erfasst werden. Dies schliesst § 24 Abs. 2 StG eben aus. Vielmehr ist die buchmässige Aufwertung des Inventars durch den Rekurrenten als steuerpflichtige buchmässige Aufwertung des Geschäftsvermögens im Sinne von § 24 Abs. 1 StG zu erfassen, wie dies die Vorinstanz getan hat.

5.    Die Hinweise des Rekurrenten auf das BGBB führen zu keiner anderen Beurteilung. Einmal ist der Begriff der “lebzeitigen Abtretung” dem BGBB unbekannt. Er ist also aufgrund des Steuergesetzes auszulegen und nicht aufgrund des BGBB. Ebenso ergeben sich die steuerlichen Konsequenzen eines Erbvorbezuges oder einer lebzeitigen Abtretung aus dem Steuergesetz.

       Der Rekurrent hat gemäss Art. 51 Abs. 3 i.V.m. Art 42 ff. BGBB als Nachkomme Anspruch darauf, dass ihm im Vorkaufsfall das Betriebsinventar zum Nutzwert abgetreten wird. Das bedeutet aber noch längst nicht, dass das Betriebsinventar immer zum Nutzwert verkauft wird oder verkauft werden muss. Der Kaufpreis dafür kann höher oder tiefer vereinbart werden. Vorliegend wurde im Ergebnis ein tieferer Kaufpreis vereinbart, indem der Verkäufer dem Rekurrenten als Käufer einen Teil, nämlich Fr. 24‘420.-- des Kaufpreises von Fr. 166'070.--, der offenbar dem Nutzwert entspricht, geschenkt hat. Für die Beurteilung, ob eine gemischte Schenkung bzw. eine lebzeitige Abtretung vorliegt, kann es nämlich nicht ankommen, ob ein unter dem Verkehrswert liegender Kaufpreis vereinbart oder ob der dem Verkehrswert entsprechende Kaufpreis im gleiche Umfang schenkungsweise erlassen wird.

       Der Rekurs ist aus all diesen Gründen abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 6. November 2000

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