KSGE 2014 Nr. 15
StG § 182 Abs. 1. Verfahren, Erlass.
Präzisierung der bisherigen Praxis, wonach das Vorhandensein von Grundeigentum einen Steuererlass nicht ausschliesst. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Erlass gegeben sind. Diese nachzuweisen, ist primär Sache der gesuchstellenden Person.
Sachverhalt
1. Die Steuerpflichtige X. ersuchte am 24. Januar 2013 um Erlass der Staatssteuern 2010 von CHF 3‘646.50 und der Staatssteuern 2011 von CHF 1‘608.40. Das Gesuch wurde begründet mit finanziellen Schwierigkeiten, u.a. infolge Ausweisung des Ehemannes aus der Schweiz im Jahr 2012. Mit Verfügung vom 26. September 2013 wies die Erlassabteilung des Finanzdepartements das Gesuch ab. Zur Begründung wurde v.a. ausgeführt, bei einer Gegenüberstellung des Einkommens von CHF 5‘171 und der festen Lebenshaltungskosten verbleibe ein Freibetrag von rund CHF 119. Damit könne die Steuerpflichtige die ausstehenden Steuern 2010 und 2011 nicht innert nützlicher Frist bezahlen. Die Steuerpflichtige sei indes zu ½ Miteigentum beteiligt an einer Liegenschaft in A. mit einem Katasterwert von CHF 92‘550 und Grundpfandschulden von CHF 127‘500. Aufgrund dieser Einkommensund Vermögenssituation sei ein Erlassgrund nicht nachgewiesen.
2. Gegen diese Verfügung wandte sich die Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrentin) mit Rekurs vom 22. Oktober 2013 an das Kantonale Steuergericht. Die Rekurrentin ersuchte um Erlass der Steuern für die Jahre 2010 und 2011. Zur Begründung machte sie v.a. geltend, in ihrer jetzigen finanziellen Situation komme eine Erhöhung der Hypothek nicht in Frage. Zudem sei ein Verkauf der Liegenschaft bis auf weiteres ausgeschlossen. Als alleinerziehende Mutter könne sie die Steuern nicht bezahlen. Für eine Mietwohnung müsste sie ausserdem mehr bezahlen als den laufenden Hypothekarzins von CHF 850.
Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2013 beantragte die Erlassabteilung (Vorinstanz) die Abweisung des Rekurses und verwies auf die Vorakten sowie insbesondere auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.
Mit Eingabe vom 18. November 2013 nahm die Rekurrentin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und hielt v.a. fest, ab 1. Januar 2013 Familienergänzungsleistungen zu erhalten, womit sie keine Mittel habe, die offenen Steuerrechnungen 2010 und 2011 zu begleichen. Würde das Haus veräussert, würden dem Kanton viel höhere Kosten anfallen als bisher. Aufgrund der Vorakten sei ein Steuererlass nötig. Weiter ersuchte die Rekurrentin um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
2. Anspruch auf Erlass der Steuern besteht, wenn sich die Steuerpflichtige aufgrund besonderer Verhältnisse in einer wirtschaftlichen Notlage befindet, so dass für sie die Bezahlung der Steuern zu einer grossen Härte würde (§ 182 Abs. 1 StG). Gemäss feststehender Praxis des Steuergerichts und des Finanzdepartements sind die monatlich festen Lebenshaltungskosten, berechnet nach den Ansätzen zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, dem monatlichen Einkommen gegenüberzustellen. Dabei sind gemäss § 9 Abs. 1 der Steuerverordnung Nr. 11: Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen (StVO Nr. 11, BGS 614.159.11) die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs sowie die Aussichten für die Zukunft massgebend. Ergibt diese Gegenüberstellung einen Freibetrag, mit welchem die Steuerschuld abbezahlt werden kann, ist das Erlassgesuch abzuweisen. Andernfalls ist ein Teilerlass oder ein vollständiger Erlass der Steuern zu gewähren.
3.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung festgehalten, dass die Rekurrentin über ein monatliches Einkommen von CHF 5‘171 verfüge (Durchschnittsgehalt, Familienergänzungsleistungen und Mietzinseinnahmen); dieses ist unbestritten. Mit dem Einkommen bzw. dem Freibetrag von CHF 119, der bei Ausgaben von CHF 5‘052 (insbes. auch CHF 581 Hypothekarzins) verbleibe, sei es der Rekurrentin nicht möglich, die ausstehenden Steuern 2010 und 2011 innert nützlicher Frist zu begleichen. Allerdings besitze die Rekurrentin in A. eine Liegenschaft.
3.2 Massgebend für den Erlassentscheid ist auch die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Steuerpflichtigen (vgl. § 10 Abs. 1 StVO Nr. 11), so dass neben dem Einkommen und den Ausgaben auch deren Vermögen heranzuziehen ist. Die Rekurrentin verfügt über eine Liegenschaft mit einem Katasterwert von CHF 92‘550. Es ist allgemein bekannt und an sich auch nicht bestritten, dass im Kanton Solothurn der Verkehrswert einer Liegenschaft um ein Mehrfaches höher ist als der Katasterwert. Die Liegenschaft der Rekurrentin dürfte demnach ein gewisses Vermögen darstellen. Im vorliegenden Fall ist indes zu beachten, dass die Rekurrentin nur zur Hälfte Miteigentümerin der Liegenschaft ist. Die Grundpfandschuld beträgt CHF 127‘500. Zudem hat der Ehemann eine zehnjährige Einreisesperre bis 2022. Aufgrund der Akten erscheint eine Erhöhung der Hypothek faktisch ausgeschlossen.
3.3.1 Muss die steuerpflichtige Person zur Bezahlung der Steuerschulden auf ihr Vermögen greifen, ist ein Erlass zu gewähren, wenn die Belastung oder Verwertung dieses Vermögens nicht zumutbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 der eidg. Steuererlassverordnung, SR 642.121). Vermögen schliesst damit einen Erlass nicht per se aus. Die Hypothek kann hier wie gesagt nicht erhöht werden, da die Einkommensverhältnisse der Rekurrentin unzureichend sind und der Ehemann eine Einreisesperre hat. Ein Verkauf der Liegenschaft erscheint kaum möglich, weil der Ehemann abwesend ist. Ein Verkauf wäre auch nicht zumutbar, da der Hypothekarzins von CHF 581 wohl erheblich niedriger ist als der Mietzins einer entsprechenden Mietwohnung. Aufgrund der Angaben und Unterlagen kann ebenso wenig von einem überhöhten Lebensstandard gesprochen werden.
3.3.2 In einem Urteil vom 28. März 2011 (SGSEK.2011.9) hat das Steuergericht erkannt, dass es für jenen Eigentümer eines Hauses mit einem Katasterwert von CHF 139‘300 und einer Hypothek von CHF 367‘171.05 wohl schwierig sei, die Hypothek zu erhöhen. Dort kam dazu, dass der Eigentümer Sozialhilfe bezog. Dies ist hier zwar nicht der Fall. Nach dem Gesagten kann die Rekurrentin aber weder die Hypothek erhöhen noch das Haus verkaufen noch günstiger wohnen. Es geht hier daher um einen Ausnahmefall: Bei Vorhandensein von Grundeigentum sind die Voraussetzungen für einen Steuererlass im Allgemeinen wohl nicht erfüllt; Ausnahmen sind jedoch anzunehmen, wenn das Vermögen wie hier nicht innert nützlicher Frist realisiert werden kann.
3.3.3 Im Sinne einer Präzisierung der bisherigen Praxis zu Fällen wie dem vorliegenden ist deshalb festzuhalten, dass das Vorhandensein von Grundeigentum einen Steuererlass nicht ausschliesst. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob insofern die Voraussetzungen für einen Erlass gegeben sind. Diese sind nachzuweisen, was in erster Linie Sache der Gesuchsteller ist. Das gilt im vorliegenden Zusammenhang insbesondere für die Möglichkeit einer Aufstockung der Hypothek, die Vertretbarkeit der Wohnkosten oder die Schwierigkeit des Verkaufs der Liegenschaft, wie hier aufgrund des Miteigentumsanteils. Demnach ist davon auszugehen, dass in Fällen mit Grundeigentum ein Steuererlass zwar grundsätzlich nicht gewährt, aber nachgewiesen werden kann, dass ein Ausnahmefall vorliegt.
3.4 Vorliegend ist nach dem Gesagten eine Notlage bzw. ein Härtefall gegeben; einerseits ist bei der Rekurrentin ein gewisses Vermögen vorhanden; andererseits ist es ihr unter den genannten Umständen nicht zuzumuten, die fraglichen Staatssteuern 2010 und 2011 (CHF 3‘645.50 und CHF 1‘608.40) zu begleichen. Diese Steuern sind der Rekurrentin demnach zu erlassen. Somit ist der Rekurs begründet und daher gutzuheissen.
Steuergericht, Urteil vom 3. Februar 2014 (SGSEK.2013.52)