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Solothurn Steuergericht 10.08.2020 SGNEB.2020.3

August 10, 2020·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·1,870 words·~9 min·4

Summary

Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer

Full text

Steuergericht

Urteil vom 10. August 2020

Es wirken mit:

Präsident:     Müller

Richter:         Flury, Roberti

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGNEB.2020.3

A Y

gegen

Kant. Steueramt

betreffend Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Der am … 2019 verstorbene B Y sel. hinterliess als eingesetzte Erbin A Y. Mit Rechnung/Verfügung vom 13. Februar 2020 wurden von Frau Y insbesondere eine Nachlasstaxe von CHF 1'206.40 und eine Erbschaftssteuer von CHF 42'690.05 verlangt. Gegen diese Verfügung erhob A Y am 20. Februar 2020 resp. 11. März 2020 Einsprache v.a. mit den Begehren, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Verkehrswert der Liegenschaft GB X Nr. 001 auf CHF 650'000 herabzusetzen.

1.2 Mit Verfügung vom 27. März 2020 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Verkehrswert der Liegenschaft sei mit CHF 675'000 berechnet worden. Eine Verkehrswertschatzung der Parteien vom 27. September 2019 habe das Grundstück auf CHF 575'000 veranschlagt. Das Steueramt habe diese Schatzung indes nicht akzeptiert. Eine zweite Schatzung der Parteien vom 2. Oktober 2019 berechne einen Wert von CHF 650'000. Im Schatzungswesen gelte eine Abweichung des Schatzungsresultats von +/- 10 % als Übereinstimmung. Hier bestehe eine Abweichung der beiden Werte (675'000 und 650'000) von 3.7 %. Folglich sei der vom Steueramt berechnete Wert nicht zu beanstanden. Es müsse zudem nicht der Verkauf der Liegenschaft abgewartet werden für die Veranlagung der Steuer. Die Einsprache sei unbegründet.

2.1 Mit Einsprache vom 17. April 2020 (Postaufgabe) gelangte A Y (nachfolgend Rekurrentin) an das Kantonale Steuergericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung des Steueramts vom 27. März 2020. Die Erbschaftssteuer und die Nachlasstaxe seien zinslos zu stunden. Diese seien zudem neu zu berechnen auf den effektiv erzielten Verkaufspreis der Liegenschaft GB X Nr. 001. Dazu wurde v.a. festgehalten, dass B Y sel. die Liegenschaft nicht habe verschenken wollen; es sei von einem Verkaufspreis von CHF 650'000 bzw. CHF 625'000 ausgegangen worden. Ende September 2019 hätten die Erben die Verkehrswertschatzung per 17. September 2019 über CHF 575'000 erhalten. Eine neue Schatzung mit einem Verkaufspreis von CHF 650'000 per 30. September 2019 sei ihnen anfangs Oktober 2019 zugestellt worden. Die höhere Schatzung habe als Argument gegenüber allfälligen Kaufinteressenten gedient. Ende Oktober 2019 habe es diverse Interessenten gegeben. Eine Familie habe CHF 575'000 bezahlen wollen. Als am 4. November 2019 das Inventar aufgenommen worden sei, sei nicht bekannt gewesen, dass die Rekurrentin als ehemalige Ehefrau von B Y sel. erbberechtigt sei. Am 19. Dezember 2019 habe sie einen Entwurf über den Vermögensnachlass erhalten mit einem Verkehrswert bzw. Verkaufspreis der Liegenschaft über CHF 675'000. Mit Brief vom 13. Januar 2020 habe die Rekurrentin dem Erbschaftsamt die gewünschte Hausschatzung von CHF 575'000 mitgeteilt. In der Folge sei erstmals bekannt geworden, dass die Höherschatzung des Hauses über CHF 675'000 vom Steueramt gekommen sei. Am 20. Januar 2020 habe die Rekurrentin dem Erbschaftsamt wunschgemäss die Schatzung über CHF 650'000 zugestellt. Bis am 24. Januar 2020 und einem Gespräch mit der Anwältin habe die Rekurrentin nicht gewusst, dass Erbschaftsteuern anfallen würden. Am 28. Januar 2020 habe die Rekurrentin das Erbschaftsamt um Auskunft über anfallende Erbschaftssteuern gebeten. Am 30. Januar 2020 habe das Erbschaftsamt mitgeteilt, dass sie in ca. 4 Wochen eine Rechnung erhalte, u.a. auch mit einer Nachlasstaxe. Davon habe die Rekurrentin noch nie etwas gehört. Als ihr die Rechnung zugestellt worden sei, habe die Rekurrentin noch über keinen Erbanteil verfügt. Nach Rücksprache mit dem Anwalt sei eine Steuer immer von einem effektiv erzielten Einkommen oder Gewinn zu erheben. Die Erben hätten nicht gewusst, dass die Höhe der Schatzungen wichtig sei. Es sei ein reiner Zufall, dass eine Verkehrswertschatzung der Liegenschaft vorliege. Wenn keine Schatzung vorhanden gewesen wäre, hätte die Sache auch keinen anderen Verlauf genommen. Die Rekurrentin fragt, ob dann das Erbschaftsamt den errechneten Verkehrswert von CHF 585'000 oder CHF 595'000 ins Inventar aufgenommen hätte. Wäre ein Inventarwert von CHF 675'000 aufgelistet worden, hätten die Erben ebenfalls Einspruch erhoben bei einer Schatzungsdifferenz von mind. CHF 80'000. Am 5. April 2020 habe die Rekurrentin beim Steueramt zinslose Stundung der Erbschaftssteuer und Nachlasstaxe sowie deren Neuberechnung beantragt. Die Rekurrentin ersuchte um Überprüfung der Sache.

       Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 (Postaufgabe) informierte die Rekurrentin über Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Erbinventars. Der angestrebte Verkaufspreis von CHF 650'000 sei kaum noch realistisch. Die Rekurrentin hielt an ihren bisherigen Anträgen fest.

2.2 Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2020 beantragte das Steueramt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu wurde v.a. angeführt, die angewendeten Kapitalisierungssätze seien eher hoch, was zu tieferen Ertragswerten führe. Das Steueramt habe daher an seiner Berechnung festgehalten. Bezüglich des Antrags betreffend einstweilige Aufhebung des Verzugszinses von 3 % verwies das Steueramt auf sein einschlägiges Merkblatt zur Corona-Pandemie. Den Erben sei bereits bei der Einreichung der ersten Schatzung die Existenz der zweiten Schatzung bekannt gewesen; diese habe den Verkehrswert des Steueramts weitgehend bestätigt. Ein Verkehrswert von CHF 575'000 hätte zu einer erheblichen Steuerersparnis geführt. Im Übrigen wurde auf den angefochtenen Entscheid verwiesen.

2.3 Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2020 hielt die Rekurrentin an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. Das Haus könne nicht zu CHF 675'000 verkauft werden infolge zu grosser Renovationen. Es solle für CHF 650'000 ausgeschrieben werden, mit Nachlass-Erlaubnis von CHF 25'000. Zudem beziehe die Rekurrentin Ergänzungsleistungen und müsse der kantonalen Ausgleichskasse für 2019 und 2020 CHF 8'568 zurückzahlen. Zurzeit erhalte sie nur noch eine AHV von CHF 1'972. Um den Lebensbedarf zu decken, müsse sie von der Bank Geld abheben. Ausserdem habe die Ausgleichskasse das Haus mit CHF 650'000 angerechnet.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Die fristgerechte Eingabe der Rekurrentin ist als formgerecht anzusehen. Die Rekurrentin ist beschwert und damit zum Rekurs legitimiert. Das Kantonale Steuergericht (KSG) ist sachlich zuständig (§ 242 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11, § 56 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.1 Der Nachlasstaxe unterliegt der reine Rücklass (§ 217 Abs. 1 StG), d.h. die Summe der Aktiven nach Abzug der Passiven. Im Kanton Solothurn wird dazu auf das Erbschaftsinventar abgestellt. Für die Bewertung der Aktiven und Passiven ist der Zeitpunkt massgebend, in dem der Erbgang eröffnet wird (§ 219 Abs. 1 StG) und für die Aktiven wird grundsätzlich auf den Verkehrswert abgestellt (vgl. § 220 Abs. 1 StG); die massgeblichen Bewertungsvorschriften sind in den §§ 40 ff. der Inventarisationsverordnung (BGS 212.331) geregelt. § 221 Abs. 1 StG regelt die Passiven, also die Abzüge, die vom Wert der Aktiven des Rücklasses vorgenommen werden können. Abgabepflichtig sind die Erben (vgl. § 218 Abs. 1 StG). Die Abgabepflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte, der Erbgang im Kanton eröffnet wurde oder wenn solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen zum Rücklass gehören (§ 218 Abs. 2 StG; KSG vom 21.10.2019, SGNEB.2018.8, E. 3, unter gerichtsentscheide.so.ch).

2.2 Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, insbesondere zufolge Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schenkung und Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall, Nacherbeneinsetzung und richterlicher Verschollenenerklärung (§ 223 Abs. 1 StG). Steuerpflichtig ist der Empfänger des Erbanfalls oder der Zuwendung (§ 224 Abs. 1 StG). Die Steuerpflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte, der Erbgang im Kanton eröffnet wurde oder solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen (§ 224 Abs. 3 StG). Die Bewertung der Aktiven und Passiven erfolgt bei der Erbschaftssteuer grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie bei der Nachlasstaxe (vgl. § 227 StG mit Verweis auf die §§ 220 und 221 StG). Das Steuersubstrat ist daher bei der Nachlasstaxe und bei der Erbschaftssteuer weitestgehend dasselbe.

3.1 Im konkreten Fall haben die Erben noch zu Lebzeiten des Erblassers zwei Verkehrswertschatzungen eingeholt, welche einen Verkehrswert von CHF 575'000 bzw. CHF 650'000 berechnen. Das Steueramt legte den Verkehrswert indessen auf CHF 675'000 fest. Die Rekurrentin reichte in der Folge beide Schatzungen ein. Das Steueramt hielt indes am festgelegten Verkehrswert fest, da eine Differenz von 3.7 % nicht zu beanstanden sei; eine Abweichung von ca. 10 % sei zu akzeptieren. Im vorliegenden Rekurs wird v.a. festgehalten, dass ein Verkaufspreis von CHF 675'000 nicht realisiert könne. Bereits der Betrag von CHF 650'000 sei den Interessenten zu hoch. Das Steueramt hält dagegen an der Bewertung weiterhin fest. Nach seiner Ansicht seien die angewendeten Kapitalisierungssätze (3.75 %: Schatzung vom 27.9.2019, Vorakten Nr. 2 resp. 3.65 %: Schatzung vom 2.10.2019, Vorakten Nr. 3) eher hoch, was zu tieferen Ertragswerten führe (CHF 885'000 bzw. CHF 930'000).

3.2 Die Erben haben das Inventar mit der Schatzung von CHF 675'000 zwar unterzeichnet, aber gleichzeitig festgehalten, dass sie die Verkehrswertschatzung nicht anerkennen und sich eine Einsprache vorbehalten würden (Vorakten Nr. 1). Strittig ist hier demnach, ob der Verkehrswert CHF 650'000 oder CHF 675'000 beträgt. Ein Verkehrswert kann nicht exakt bestimmt werden. Er beinhaltet immer ein gewisses Ermessen. Bei einer Differenz von hier 3.7 % (675'000 zu 650'000) kann nicht von einem falschen oder richtigen Wert gesprochen werden. Das Steuergericht hat daher keine Veranlassung, die Beurteilung des Steueramts zu korrigieren. Dessen Berechnungen sind zudem nachvollziehbar begründet worden. Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

3.3 Das Steueramt hat bei der an sich unbestrittenen Bewertungsmethodik der Liegenschaft nach deren Ertragswert anhand des Kapitalisierungssatzes berücksichtigt, dass es hier um ein Einfamilienhaus bzw. eine Selbstnutzerimmobilie geht (Vernehmlassung vom 18.5.2020). Dass dabei ein tieferer Nettozinssatz anzunehmen ist als bei Mehrfamilienhäusern, Büro- und Geschäftsbauten, ist nicht zu beanstanden. Demzufolge ist der an sich auch unstreitige Zinszuschlag für die Rückstellungen (0.91 %) entsprechend tiefer anzusetzen. Daher ist nichts dagegen einzuwenden, dass das Steueramt die von der Rekurrentin geltend gemachten Kapitalisierungssätze als eher hoch angesehen hat, was zu tieferen Ertragswerten geführt hat. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin muss das Steueramt nicht zuwarten, bis die Liegenschaft verkauft wird, um die Steuer zu veranlagen. Dafür ist der Zeitpunkt massgebend, in dem der Steueranspruch entsteht; dies gilt für die Veranlagung sowohl der Nachlasstaxe als auch der Erbschaftssteuer (§ 227 Abs. 1 mit Verweis auf die §§ 220 und 221 StG). Die Aktiven sind wie gesehen zum Verkehrswert zu berechnen (§ 220 Abs. 1 StG). Im Übrigen erscheint im Hinblick auf die relativ geringe strittige Differenz von 3.7 % die Einholung eines Gutachtens nicht als notwendig (vgl. § 242 Abs. 2 StG). Soweit des Weiteren die einstweilige Aufhebung des Verzugszinses verlangt wird, kann mit dem Steueramt auf dessen Merkblatt betreffend kurzfristige Massnahmen aufgrund der Corona-Pandemie hinsichtlich der Steuerperioden 2019 und 2020 verwiesen werden; danach fallen hier ab 1. März 2020 vorderhand keine Verzugszinsen an. Was schliesslich die geltend gemachten Zahlungserleichterungen bzw. Stundung und Erlass anbelangt, ist dies separat beim Finanzdepartement zu beantragen (Erlassabteilung; § 182 StG, Erlass); die diesbezüglichen Voraussetzungen sind nachzuweisen. Sie können nicht im vorliegenden Rekursverfahren geltend gemacht werden. Es kann darauf daher nicht weiter eingegangen werden.

       Der Rekurs ist nach den Erwägungen somit abzuweisen.

4.    Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr; kein Zuschlag).

****************

Demnach wird erkannt:

1.      Der Rekurs wird abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 500 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                      Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                  W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrentin (eingeschrieben)

- KStA, Sondersteuern (mit Akten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Amtschreiberei …

- Betriebswirtschaftliche Dienste FD

Expediert am:

SGNEB.2020.3 — Solothurn Steuergericht 10.08.2020 SGNEB.2020.3 — Swissrulings