Steuergericht
Urteil vom 22. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGNEB.2018.3
A GmbH
gegen
Kant. Steueramt
betreffend Handänderungssteuer
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Die B SA, vormals mit Sitz in Y, Kanton Solothurn (neu firmierend mit C AG; Handelsregisterauszug, Publikation vom ……) bezweckte unbestrittenermassen primär den An- und Verkauf sowie die Verwaltung von Liegenschaften und anderen Vermögenswerten. Das liberierte Aktienkapital von CHF 240'000 war eingeteilt in 240 Namenaktien zu CHF 1'000.00 Nennwert.
1.2 Die B SA war Eigentümerin der Grundstücke GB Y Nrn. 001 und 002. Mit Blick auf die Bilanz per 31. Dezember 2013 machte der Buchwert der Immobilie 89 % der Gesamtaktiven aus. Die vereinnahmten Mieterträge 2013 betrugen prozentual über 99 % der Gesamtbruttoerträge. Gemäss der Bilanz per 31. Dezember 2014 entfielen über 99 % der Gesamtaktiven auf das Immobilienvermögen (inkl. Kaufrecht an einer Liegenschaft). Die Bruttoerträge 2014 bestanden zu 100 % aus Mieterträgen.
1.3 Mit nachfolgend aufgeführten Aktienkaufverträgen vom 31. Dezember 2013 und 12. September 2014 erwarben die drei Gesellschaften D AG mit Sitz in X, Fürstentum Liechtenstein, E AG mit Sitz in Z, Kanton Bern, und die A GmbH mit Sitz in W, Kanton Bern, insgesamt 132 der 240 Namenaktien an der B SA für einen Kaufpreis von gesamthaft CHF 654'230 für die 132 NA:
Datum Kaufvertrag
VerkäuferIn
Käuferin
Anzahl veräusserte Aktien
Veräusserungspreis
31.12.2013
L M
A GmbH, W
18 NA
CHF 4'583.33 p. NA; CHF 82'500.00 total
31.12.2013
………….
E AG, Z
1 NA
CHF 4'583.33 p. NA; CHF 4’583.35 total
31.12.2013
N O
D AG, X, FL
30 NA
CHF 4'583.33 p. NA; CHF 137’500.00 total
31.12.2013
………….
E AG, Z
30 NA
CHF 4'583.33 p. NA; CHF 137’500.00 total
31.12.2013
………….
E AG, Z
2 NA
CHF 4'583.33 p. NA; CHF 9’166.65 total
31.12.2013
………….
E AG, Z
28 NA
CHF 4'583.33 p. NA; CHF 128’333.30 total
31.12.2013
………….
E AG, Z
3 NA
CHF 4'583.33 p. NA; CHF 13’750.00 total
31.12.2013
………….
E AG, Z
5 NA
CHF 4'583.33 p. NA; CHF 22’916.65 total
12.04.2014
F, V
A GmbH, W
15 NA
CHF 7’870.00 p. NA; CHF 118’050.00 total
Total
132 NA
CHF 654’300
1.4 Die D AG und die E AG wurden im Jahr 2016 in die G AG mit Sitz in U, Kanton Bern, fusioniert. Deren einziges Mitglied ist ……, genannt F von ……, wohnhaft in Q, Kanton Bern, und ehemals wohnhaft in V, Kanton Bern. Hierbei handelt es sich wohl um die gleiche Person, welche am 12. April 2014 15 Namenaktien der B SA an die A GmbH verkauft hat.
1.5 Mit Verfügung und Rechnung Nr. 90017919 vom 22. März 2018 erhoben die Betriebswirtschaftlichen Dienste FD des Kantons Solothurn die Handänderungssteuer von CHF 14'250.70 bei der A GmbH.
1.6 Die A GmbH erhob mit Schreiben vom 13. April 2018 Einsprache gegen die vorgenannte Verfügung beim Steueramt des Kantons Solothurn. Sie machte dabei geltend, dass die A GmbH in den Jahren 2013 und 2014 lediglich 18 Namenaktien (von total 240 Namenaktien) erworben habe. Auch die Beteiligungsquote von 31 % sei nicht nachvollziehbar. Sowieso sei bestritten, dass eine wirtschaftliche Handänderung stattgefunden habe und dementsprechend sei die Verfügung vom 22. März 2018 aufzuheben.
1.7 Mit Verfügung vom 19. April 2018 wies das Steueramt des Kantons Solothurn (Vorinstanz) die Einsprache der A GmbH vom 13. April 2018 ab. Die Vorinstanz hielt vorab fest, dass mit den Aktienkaufverträgen vom 31. Dezember 2013 und 12. September 2014 drei Gesellschaften die Aktienmehrheit der B SA (total 132 von 140 Namenaktien) erworben hätten; dies zu einem Entgelt von gesamthaft CHF 654'300.00. Die A GmbH erwarb dabei laut Vorinstanz 33 Namenaktien der B SA für ein Entgelt von CHF 200'550.00; dies entspreche rund 31 % von CHF 654'300.00. Aufgrund der effektiven Tätigkeiten der B SA und angesichts des Bilanzbildes sowie der Ertragslage wurde diese Gesellschaft von der Vorinstanz als Immobiliengesellschaft qualifiziert. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Erwerb der Mehrheitsbeteiligung der B SA aufgrund des Zusammenwirkens dieser drei Käuferinnen zustande kam. So seien alle drei Käuferinnen aufgrund den massgeblichen Handelsregisterauszügen direkt oder indirekt (im Fall der A GmbH indirekt über die H AG mit Sitz in T) von der gleichen natürlichen Person, F, beherrscht, weshalb die Vorinstanz davon ausging, dass von einem Zusammenwirken der Käuferinnen der Aktienmehrheit an der B SA in den Jahren 2013 und 2014 auszugehen sei. Dieses Vorgehen entspreche einer wirtschaftlichen Handänderung, die der Handänderungssteuer unterliege. Mit Verweis auf die Rechtsprechung werde die Handänderungssteuer auf dem gesamten Verkehrswert der betroffenen Gesellschaftsgrundstücke erhoben. Dementsprechend sei der Kaufpreis der 132 Namenaktien von CHF 654'300.00 auf 240 Aktien hochzurechnen, was in einem Gesamtveräusserungserlös von CHF 1'189'636.00 resultiere. Der massgebende Verkehrswert bemesse sich nach dem vorgenannten Gesamtveräusserungserlös zuzüglich des Fremdkapitals und abzüglich des Wertes der nicht liegenschaftlichen Aktiven der B SA gemäss ihrer Bilanz per 31. Dezember 2013, so dass ein Verkehrswert von CHF 2'089'547.00 resultiere. Auf diesem Verkehrswert und aufgrund der Beteiligung von 31 % wurde von der Vorinstanz bei der A GmbH die Handänderungssteuer von CHF 14'250.70 (2.2 % auf CHF 647'759.57) erhoben.
2.1 Mit Rekurs vom 9. Mai 2018 gelangte die A GmbH (Rekurrentin) an das Steuergericht des Kantons Solothurn. Sie beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid vom 19. April 2018 aufzuheben und die Handänderungssteuer von CHF 14'250.70 nicht zu erheben. Sie hält diesbezüglich fest, dass F in den Jahren 2013 und 2014 nicht im jeweiligen Verwaltungsrat der E AG, der A GmbH und der H AG Einsitz genommen habe. Des Weiteren war er laut Rekurrentin weder weisungsbefugt noch beteiligt an diesen Gesellschaften. Es bestand gemäss Rekurrentin auch keine Beherrschung von der gleichen natürlichen Person und es fand keine wirtschaftliche Handänderung statt.
2.2 In der Vernehmlassung vom 15. Juni 2018 beantragt das Steueramt des Kantons Solothurn die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Vorinstanz führt aus, dass sie von einem Zusammenwirken mehrerer natürlicher und juristischen Personen ausgehe. Unter Berücksichtigung des Steuergeheimnisses führt die Vorinstanz diesbezüglich an, dass F - wenn auch möglicherweise nicht im Zeitpunkt der Aktienkäufe, dann zumindest mittlerweile - für die H AG einzelzeichnungsberechtigt sei. Die D AG und die E AG seien im Jahr 2016 von der F AG übernommen worden; dort sei F einzelzeichnungsberechtigt. Aus Sicht der Vorinstanz liegt, gestützt auf die Handelsregisterauszüge und die Aktienkaufverträge, eindeutig ein Zusammenwirken beim Erwerb der Aktienmehrheit zwischen der A GmbH und den beiden Gesellschaften vor. Dabei wurden gemäss Vorinstanz zwei der drei Käuferinnen im Zeitpunkt der Verkäufe von J K beherrscht. F beherrsche nunmehr sämtliche drei Käuferinnen, weshalb von einem Zusammenwirken dieser beiden natürlichen Personen und der drei juristischen Personen als Käuferinnen auszugehen sei. Die Vorinstanz hält ausserdem an den Ausführungen des angefochtenen Einspracheentscheids fest.
2.3 Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 beantragt die A GmbH den Rekurs vom 9. Mai 2018 gutzuheissen. Sie begründet dies damit, dass kein Zusammenwirken von natürlichen und juristischen Personen bei diesem Kauf stattgefunden habe. Sie führt aus, dass der Geschäftsführer der A GmbH, J K, vom Vermittler F bezüglich Erwerbs der Aktien der B SA kontaktiert worden sei. Da das Investitionsvolumen die finanziellen Möglichkeiten überstieg, sei eine Minderheit von lediglich 18 Aktien gekauft worden und die E AG habe 69 Aktien gekauft. Diesbezüglich habe der Vermittler wahrscheinlich weitere Investoren zum Aktienerwerb gesucht. Die Begründung der Vorinstanz, dass durch eine zeitlich nachfolgende Fusion der F AG im Jahr 2016 sowie eine spätere Zeichnungsberechtigung von F in der H AG im Jahr 2017 bereits in den Jahren 2013 und 2014 eine Weisungsbefugnis oder Beteiligung bestanden haben soll, sei falsch und es könne nicht rückwirkend auf ein gemeinschaftliches Zusammenwirken geschlossen werden. So sei jedenfalls die A GmbH nicht daran beteiligt gewesen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1.1 Die Eingabe der Rekurrentin betreffend die Handänderungssteuer ist frist- und formgerecht beim Kantonalen Steuergericht (KSG) eingereicht worden. Das KSG ist gemäss § 214 Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) zuständig.
1.2 Gemäss § 216 Abs. 2 i. V. m. § 160 Abs. 3 StG muss der Steuerpflichtige Begehren stellen. Ein Begehren muss den klaren Willen des Rekurrenten enthalten, dass er die Aufhebung oder eine Abänderung des Einspracheentscheids verlangt und in welchem Umfang bzw. in welche Richtung eine solche stattfinden soll (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/ Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Basel 2017, Art. 140, Rz. 38 ff.). Im Rekurs vom 9. Mai 2018 wird seitens der Rekurrentin geltend gemacht, dass keine wirtschaftliche Handänderung stattfand, die Handänderungssteuer von CHF 14‘250.70 nicht gerechtfertigt und daher zu stornieren sei. Sinngemäss beantragt die Rekurrentin somit die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. April 2018 und den Verzicht auf Erhebung der Handänderungssteuer mangels wirtschaftlicher Handänderung. Das Erfordernis des Willens, der aus dem gestellten Antrag hervorzugehen hat, ist somit erfüllt.
1.3 Auf das Rechtmittel ist somit einzutreten.
2.1 Gemäss § 205 Abs. 1 StG unterliegen Handänderungen an Grundstücken der Handände-rungssteuer. Gemäss § 206 Abs. 1 lit. d StG wird die Handänderungssteuerpflicht durch jedes Rechtsgeschäft begründet, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht, insbesondere auch durch Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften. Steuerpflichtig ist gemäss § 208 Abs. 1 StG jeder Erwerber bzw. bei Erwerb zu Gesamteigentum ist jeder Beteiligte entsprechend seinem Anteil steuerpflichtig (§ 208 Abs. 2 StG). Die Steuer wird vom Verkehrswert des Grundstücks zur Zeit der Handänderung erhoben und beträgt grundsätzlich 2.2 % (vgl. §§ 210 und 212 StG).
2.2 Eine Immobiliengesellschaft ist eine Gesellschaft (meistens Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung), deren ausschliesslicher oder vorwiegender Zweck darin besteht, Grundstücke zu erwerben, zu verwalten, zu nutzen und zu veräussern (vgl. Bundesgerichtsentscheid BGE 104 Ia 251 E. 3a). Mit Blick auf die Jahresrechnungen 2013 und 2014 der B SA ist der Qualifikation der Vorinstanz zu folgen, dass es sich vorliegend dabei um eine Immobiliengesellschaft handelt. Dieser Auffassung wird von der Rekurrentin auch nicht beanstandet.
2.3 Ebenfalls ist nicht bestritten, dass hier in den Jahren 2013 und 2014 die Mehrheit der Beteiligungsrechte der B SA veräussert wurde. Auch die Bemessung des Verkehrswerts als Grundlage für die Berechnung der Handänderungssteuer ist unbestritten.
3. Die Rekurrentin bestreitet hingegen, dass vorliegend die drei Käuferinnen zusammengewirkt haben; folglich sei keine wirtschaftliche Handänderung erfolgt.
3.1 117 der 132 erworbenen Namenaktien an der B SA wurden durch drei Käuferinnen, unter anderem auch durch die Rekurrentin mittels einzelner Kaufverträge, die einen identischen Inhalt und Kaufpreis pro Aktie enthielten, abgeschlossen; dies zudem am gleichen Datum (31. Dezember 2013). Die restlichen fünfzehn Aktien wurden am 12. September 2014, zeitlich bloss rund neuneinhalb Monate später, mittels eines inhaltlich knappen Kaufvertrags durch die A GmbH abgekauft. Es handelt sich hierbei um den Kaufvertrag zwischen F und A GmbH. Diesbezüglich ist erwähnenswert, dass der Kaufpreis pro Aktie CHF 7'870.00 betrug, somit rund 70 % höher als der jeweilige Preis pro Aktie von CHF 4'583.33 in den am 31. Dezember 2013 geschlossenen Aktienkaufverträgen. Auch fällt auf, dass dieser Aktienkaufvertrag vom 12. September 2014 äusserst knappgehalten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass F diesen Kaufvertrag in dieser Form so eingegangen ist, weil er die relevanten Tatsachen in Bezug auf die Veräusserung dieser Namenaktien fundiert kannte. Bei den anderen Verkäufern und Verkäuferinnen waren die Kaufverträge indes detailliert und jeweils inhaltlich gleich ausgefertigt. Dies lässt den Schluss zu, dass F als Verkäufer in diesen Verkauf selbst stark involviert war.
3.2 Die Vorinstanz geht denn auch davon aus, dass der Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an der B SA indirekt durch F kontrolliert und zusammengewirkt erfolgte. Diesbezüglich wendet die Rekurrentin - gestützt auf die Handelsregisterauszüge - ein, dass F weder bei der E AG noch bei der A GmbH oder der H GmbH im Verwaltungsrat bzw. Gesellschafter in den Jahren 2013 und 2014 war. Es ist jedoch augenfällig, dass der Geschäftsführer der Rekurrentin, J K, sowohl bei der in die F AG fusionierte E AG wie auch bei der A GmbH in den Jahren 2013 und 2014 zeichnungsberechtigt war. Er schloss dementsprechend auch die Aktienkaufverträge per 31. Dezember 2013 für die E AG und diejenigen zwischen L M und der Rekurrentin vom 31. Dezember 2013 ab. Der Kaufvertrag zwischen N O und D AG wurde für die Käuferin durch F geschlossen, wobei der dabei verwendete Vertrag exakt demjenigen der E AG und der A GmbH entsprach. Es kann dementsprechend offenbleiben, wann F bei welcher Gesellschaft zeichnungsberechtigt und beteiligt gewesen ist. Vielmehr hält die Rekurrentin in ihrer Eingabe vom 13. Juli 2018 selbst fest, dass der Geschäftsführer von F in Bezug auf den Erwerb der Aktien der B SA kontaktiert worden sei. Diese beiden (natürlichen) Personen haben danach sämtliche Kaufverträge für die drei Käuferinnen abgeschlossen und dementsprechend zusammengewirkt, da sie auch grundsätzlich jeweils den gleichen Kaufvertrag als Basis verwendeten. Dies mit Ausnahme desjenigen zwischen F und der Rekurrentin selbst, welcher aber unter diesen Umständen nicht ins Gewicht fällt, da F in diese Beteiligungsverkäufe als Verkäufer und indirekt als Käufer involviert gewesen ist. Dass F bei gewissen Gesellschaften erst zeitlich später zeichnungsberechtigt und/ oder an der H GmbH beteiligt gewesen ist, spielt für die vorliegende Beurteilung des Zusammenwirkens keine Rolle. Aus Sicht des KSG ist das Zusammenwirken bereits dadurch gegeben, dass die drei Käuferinnen denselben Aktienkaufvertrag verwendeten und zeitlich abgestimmt haben, die beiden natürlichen Personen, F und J K, jeweils für die Käuferinnen zeichnungsberechtigt gewesen sind und sich in Bezug auf den Erwerb der Aktienmehrheit an der B SA abgesprochen haben. Der Rekurs erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist damit im Sinne der Erwägungen abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Verfahrenskosten zu tragen (§ 216 Abs. 2 i. V. m. § 163 Abs. 1 StG). Diese Kosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1‘713.00 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF 713).
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Demnach wird erkannt:
1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'713.00 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrentin (eingeschrieben)
- KStA, Recht und Aufsicht (mit Akten)
- KStA, Sondersteuern
- Amtschreiberei Solothurn
- Betriebswirtschaftliche Dienste FD
Expediert am: