Steuergericht
Urteil vom 12. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals, Laffer
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGDIV.2025.6
A B Z
v.d. CDYZ
gegen
Einwohnergemeinde E
betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit Schreiben vom 19. August 2024 ersuchte die Sozialregion Unteres Niederamt (SRUN) für A B Z die Einwohnergemeinde (EG) E um Erlass der Gemeindesteuern 2022 von CHF 2'380.55. Am 17. März 2025 fragte die SRUN bei der Gemeinde nach, da bis anhin keine Rückmeldung auf das Gesuch vorlag. Mit E-Mail vom 19. März 2025 hielt die Gemeinde fest, dass kein Steuererlass gewährt werde. Die Gemeinde erwarte einen Zahlungseingang oder es werde die Betreibung eingeleitet. Am 21. März 2025 ersuchte die SRUN die Gemeinde um einen Einspracheentscheid mit Rechtsmittelbelehrung und einen Mahnstopp. Gemäss umgehender Antwort der Gemeinde sei der Fall für sie abgeschlossen, sie werde nichts mehr senden. Daraufhin hielt die SRUN an ihrem Begehren fest. Mit Einschreiben vom 27. März 2025 wurde nochmals um eine beschwerdefähige Verfügung und einen Mahnstopp betreffend die Gemeindesteuern 2022 ersucht. Mit Zahlungsbefehl vom 17. April 2025 setzte die EG E die Gemeindesteuern 2022 von CHF 2'380.55 in Betreibung, zuzüglich Gebühren und Betreibungskosten. Dagegen wurde in der Folge am 29. April 2025 Rechtsvorschlag erhoben. Mit E-Mail vom 10. Juni 2025 wurde die Gemeindepräsidentin von E ersucht, die Sache zu prüfen und eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Mit E-Mail vom 17. Juni 2025 hielt die Gemeinde fest, dass alle Bürgerinnen und Bürger gleichbehandelt würden. Die Gemeinde habe einen zweiten Vorschlag unterbreitet, auf den nicht eingegangen worden sei. In der Folge liess A Z beim Regierungsrat des Kantons Solothurn Aufsichtsbeschwerde einreichen gegen die EG E betreffend Verweigerung der Behandlung des Gesuchs um Steuererlass. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 20. August 2025 hielt die Gemeinde vor allem fest, dass sämtliche Einwohnerinnen und Einwohner gleichbehandelt würden. Daher werde an den Gemeindesteuern 2022 festgehalten. Die Gemeinde sei nicht bereit, die offenen Steuerschulden zu erlassen. Eine beschwerdefähige Verfügung habe die Gemeinde nicht ausgestellt, was als Fehler anerkannt werde. Das Gesuch um Steuererlass sei aber zu spät eingereicht worden.
2. Mit Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 15. Oktober 2025 gegen die EG E gelangte die Vertreterin von A B Z (nachfolgend Beschwerdeführerin) an das Kantonale Steuergericht wegen Verweigerung der Prüfung des Steuererlasses 2022. Es sei in dieser Sache auch eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Gemeinde beim Regierungsrat des Kantons Solothurn hängig. A Z beziehe Sozialhilfe und leide an mehreren Behinderungen; ihr sei per 1. Dezember 2024 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden. Die Vertreterin schildert den Sachverhalt. Die Gemeinde habe ungeachtet der Einwände die Betreibung eingeleitet; der Rechtsöffnung sei entsprochen worden. Es wird um Prüfung der Angelegenheit ersucht.
3. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2025/0000 vom x 2025 wurde der Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben. Dazu wurde vor allem ausgeführt, die Gemeinde habe das Steuererlassgesuch nie ordnungsgemäss geprüft und das Erlassverfahren auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht durchgeführt. Zudem sei trotz hängigem Erlassgesuch das Betreibungsverfahren eingeleitet worden. Während des Erlassverfahrens würden in der Regel keine Bezugsverhandlungen vorgenommen. Dass die Gemeinde das Steuererlassgesuch nie behandelt habe, bezeichne sie selbst als Fehler. Sie holte aber die Behandlung des Gesuchs unverständlicherweise nicht umgehend nach, sondern habe sich mit der Erläuterung der Gründe für die ablehnende Haltung begnügt. Es sei eine Rechtsverweigerungsbeschwerde bei Kantonalen Steuergericht einzureichen. Daher könne der Regierungsrat das Verhalten der Gemeinde nicht beurteilen.
4. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2025 zur Rechtsverweigerungsbeschwerde hielt die EG E an den bisherigen Ausführungen fest und reichte dem Steuergericht die Vorakten ein.
5. Mit Stellungnahme vom 18. November 2025 (Postaufgabe) hielt auch die Vertreterin im Wesentlichen an den bisherigen Ausführungen fest. Die Gemeinde widerspreche sich selbst und halte sich nicht an die gesetzlichen Bestimmungen. Die Vertreterin habe die Steuern und die Verfahrenskosten unter Vorbehalt bezahlen müssen. Das Verhalten der Gemeinde sei unverständlich und unprofessionell. A Z habe weder steuerbares Einkommen noch Vermögen. Die Gemeinde bereichere sich an Menschen mit Behinderung. Es wird um Prüfung der Sache ersucht.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 32 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann jederzeit wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden, wenn der Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids verweigert oder ungebührlich verzögert wird. Grundsätzlich folgt der Instanzenzug für Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung der Zuständigkeit der Hauptsache (Urteil des Steuergerichts KSG vom 1.4.2019, SGDIV.2019.1, publ. unter gerichtsentscheide.so.ch). Im vorliegenden Fall geht es um die Gemeindesteuern 2022. Nach § 256 des Steuergesetzes (BGS 614.11) ist das Steuergericht dafür sachlich zuständig. Dies gilt damit auch für die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1 Nach § 30 Abs. 1 VRG können mit der Beschwerde Verfahrensmängel jeder Art, unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts, Unangemessenheit, unrichtige Rechtsanwendung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und sonstige Umstände geltend gemacht werden, die geeignet erscheinen, die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids oder den Erlass eines Verwaltungsakts zu begründen. Wird der Erlass einer Verfügung verweigert, so kann, wie gesehen (oben, E. 1; § 32 Abs. 3 VRG), wegen Rechtsverweigerung Beschwerde geführt werden.
2.2 Mit der Rüge der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wird in erster Linie das Untätigbleiben einer Behörde angeprangert, mit dem Ziel, diese zum Tätigwerden zu veran-lassen. Erweist sich eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde als begründet, führt sie nicht etwa zur Gutheissung des Begehrens in der Hauptsache, sondern zur Anweisung an die fehlbare Behörde, unverzüglich mit einem förmlichen Entscheid über die Sache zu befinden. Eine solche Beschwerde ist indes nur zulässig, wenn dargetan ist, dass eine Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung besteht. Die Beschwerde muss erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht (KSG vom 1.4.2019, a.a.O., E. 2 mit Hinweisen).
2.3 Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ist ein Aspekt der Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 BV (Bundesverfassung, SR 101). Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behör-de fälschlicherweise auf ein Begehren nicht eintritt oder ein Verfahren ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand nimmt, obschon sie dazu verpflichtet wäre (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 131 N 16).
2.4 Die Behörde verfügt oder entscheidet über die Verwaltungssache, mit der sie befasst ist. Verfügungen und Entscheide sind als solche zu bezeichnen und im vorgeschriebenen Verfahren zu eröffnen (§ 19 VRG). Verfügungen und Entscheide sind Anordnungen von Behörden im Einzelfalle, die sich auf öffentliches Recht des Kantons oder des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: a) Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten; b) Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; c) Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (§ 20 VRG).
3.1 Im vorliegenden Fall ersuchte die Beschwerdeführerin am 19. August 2024 um Steuererlass der Gemeindesteuern 2022. Nachdem keine Rückmeldung der Gemeinde erfolgt war, erkundigte sich die Vertretung am 17. März 2025 nach dem Erlassgesuch. Per E-Mail teilte die Gemeinde mit, das Erlassgesuch sei nicht gutgeheissen worden und die Rechnung müsse bezahlt werden. Auf die Forderung der Beschwerdeführerin, einen schriftlichen Einspracheentscheid mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen, erklärte die Gemeinde per E- Mail, der Fall sei abgeschlossen, die Gemeinde werde nichts mehr senden. Die Vertretung forderte daraufhin nochmals eine beschwerdefähige Verfügung. Wenig später erhielt die Beschwerdeführerin einen Zahlungsbefehl. Nachdem Rechtsöffnung gewährt worden war, wurde die Rechnung unter Vorbehalt bezahlt. Die Gemeinde reichte am 5. November 2025 die Vorakten und eine Vernehmlassung ein.
3.2 Fällt eine Gemeinde einen individuell konkreten Hoheitsakt, muss sie dies in Verfügungsform tun (vgl. oben, E. 2.4, § 19 f. VRG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 860 ff.). Der Verfügungsbegriff hat im Verwaltungsrecht eine absolut zentrale Bedeutung. Verfügungen sind verbindlich, erzwingbar und können vollstreckt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 868). Verfügungen sind schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (§ 21 Abs. 1 VRG). Gemäss § 17 des Steuerreglements der EG E sind Steuererlassgesuche an die Finanzverwaltung zu richten. Über Erlassgesuche entscheidet der Gemeinderat. Gegen den Erlassentscheid kann Rekurs an das Kantonale Steuergericht erhoben werden.
3.3 Im vorliegenden Fall hielt der Leiter Finanz- und Steuerverwaltung mit E-Mail vom 19. März 2025 lediglich fest, dass kein Erlass gewährt werde. Mit einer blossen E-Mail kann eine Verfügung über einen Steuererlass aber nicht eröffnet werden. Sollte der Gemeinderat effektiv über das Erlassgesuch entschieden haben, was der E-Mail indessen nicht entnommen werden kann, hätte dies ordentlich im Rahmen einer schriftlichen, begründeten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung erfolgen müssen (vgl. oben, E. 3.2). Die Eröffnung mittels E-Mail stellt einen krassen Eröffnungsfehler dar, der ohne Weiteres zur Nichtigkeit der Verfügung führt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1119 ff.).
3.4 Somit kann festgehalten werden, dass die Gemeinde bis heute auf das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. August 2024 nicht ordnungsgemäss regiert hat. Dies ist unhaltbar, zumal die Gemeinde selbst im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde gegen sie eingeräumt hat, dass es ein Fehler war, keine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen (Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 2025/0000 vom x 2025, S. 4). Nachdem die Gemeinde bisher untätig blieb und nicht ersichtlich ist, dass sie das Erlassgesuch demnächst korrekt behandeln wird, ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gutzuheissen. Die Gemeinde ist anzuweisen, dass Erlassgesuch durch den Gemeinderat zu prüfen und der Beschwerdeführerin einen formell korrekten Entscheid zuzusenden. Dass inzwischen ein Zahlungsbefehl ausgestellt wurde, ist nicht massgebend. Dass Erlassgesuch wurde vor der Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt.
4. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Gemeinde die Kosten aufzuerlegen. Zwar werden den Behörden im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 77 Abs. 1 VRG). Von dieser Regel ist hier nach dem Ausgeführten indes eine Ausnahme zu machen, zumal die Gemeinde im vorliegenden Verfahren mit eigenen finanziellen Interessen auftritt (Solothurnische Gerichtspraxis SOG 2010 Nr. 20, E. 13d). In Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) sind die Gerichtskosten auf CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr, kein Zuschlag).
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Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einwohnergemeinde E wird angewiesen, dass Erlassgesuch von A B Z betreffend Gemeindesteuern 2022 durch den Gemeinderat zu prüfen und der Beschwerdeführerin einen formell korrekten Entscheid zuzusenden.
2. Die Gerichtskosten von CHF 500 werden der Einwohnergemeinde E zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- Einwohnergemeinde E (00000)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Amt für Gemeinden
Expediert am: