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Solothurn Schätzungskommission 02.12.2002 SKGEB.2002.4 (Präzisierung der Rechtsprechung)

December 2, 2002·Deutsch·Solothurn·Schätzungskommission·HTML·777 words·~4 min·5

Summary

Wasseranschlussgebühren für Badeteichanlage

Full text

SOG.2002.45

§ 116 PBG. Wasseranschlussgebühren. Regelungskompetenz der Gemeinde. Eine Badeteichanlage, die nicht an die Wasserversorgung angeschlossen ist und vorwiegend durch Regenwasser gespeist wird, unterliegt nicht der Gebührenpflicht (Präzisierung der Rechtsprechung).

Sachverhalt:

Im September 1999 erhielt die Stockwerkeigentümergemeinschaft X. in R. die Baubewilligung für eine Badeteichanlage. lm Februar 2002 stellte die Einwohnergemeinde (EG) R. der Grundeigentümerin Rechnung für Anschlussgebühren in der Höhe von Fr. 2'031.60. Dagegen erhob die Grundeigentümerin Einsprache, welche abgewiesen wurde. Die Stockwerk-eigentümergemeinschaft X. erhob Beschwerde an die Kantonale Schätzungskommission mit dem Antrag, es sei von Anschlussgebühren für die Badeteichlanlage abzusehen. Die Schätzungskommission heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

2. (...) Die EG R. sieht in ihrem Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren die Berechnungsart nach der Gesamtversicherungssumme vor, hat aber zusätzlich eine Anschlussgebühr für Bassins eingeführt, berechnet nach dem Kubikinhalt. Die Schätzungskommission und das Verwaltungsgericht (vgl. SOG 1987, Nr. 29) haben sich bereits einmal mit dieser Art von Anschlussgebühr im Reglement von R. auseinandergesetzt und sie als gesetzmässig erachtet. Die Begründung dafür ist im Umstand zu finden, dass einerseits die Gebäudeversicherung die (freistehenden) Schwimmbäder nicht versichert, diese aber andrerseits gerade einen direkten Zusammenhang zum Wasserbezug und damit zur gebührenfinanzierten Wasserversorgung haben. Es erübrigt sich hier, noch einmal die gleichen Ausführungen zu machen und es kann auf das Urteils des Verwaltungsgerichts verwiesen werden.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch von-dem 1987 beurteilten dadurch, dass die hier zu beurteilende Teichanlage nur am Anfang durch Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung gefüllt wurde, dann aber - jedenfalls grundsätzlich - durch das Regen- und Sauberabwasser gespeist wird.

3. a) Es stehen sich zwei Argumente diametral gegenüber, welche in der Praxis zu den Anschlussgebühren immer wieder herangezogen werden. Die erste Betrachtungsweise geht davon aus, es könne nicht darauf ankommen, ob die an sich gebührenpflichtige Anlage wirklich auch Wasser verbrauche. Es genüge eben die Möglichkeit des Wasserverbrauchs. Die Gemeinde hat auf Grund dieser Möglichkeit die nötige Wasserversorgung sicherzustellen. Diese Leistung ist u.a. durch Anschlussgebühren zu entgelten. Für den vorliegenden Fall heisst dies, dass die Anlage zugestandenermassen das erste Mal mit Trinkwasser aufgefüllt worden ist. Es besteht zudem immer die „Gefahr", dass in Trockenperioden, namentlich natürlich im Sommer, die Anlage wie der mit Wasser der Wasserversorgung aufgefüllt wird.

Die zweite Betrachtungsweise geht von der in der Praxis strikt durchgeführten Trennung von angeschlossenen und nicht angeschlossenen Bauwerken aus. Nicht angeschlossene Bauwerke wie z.B. eine frei stehende Garage sind nicht anschlussgebührenpflichtig, selbst wenn - um beim Beispiel zu bleiben - die Garage mit grosser Wahrscheinlichkeit regelmässig geputzt wird. Für den vorliegenden Fall heisst dies, dass die Teichanlage nicht an die Wasserversorgung angeschlossen ist und sich in einiger Entfernung von den angeschlossenen Liegenschaften befindet. Ein allfälliger Wasserverbrauch wäre dann durchaus vergleichbar mit der Bewässerung von Gartenanlagen.

b) Das kantonale Recht sieht in § 29 GBV (Grundeigentümerbeitragsverordnung, BGS 711.41) für die Berechnung der Anschlussgebühren das Abstellen auf den Gebäude-versicherungswert vor, solange die Gemeinde keine andere Berechnungsart wählt. Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VWGE vom 28. Januar 1997 1.5. H. gegen E.) ist die Gemeinde aber nicht frei, irgendwelche Berechnungsgrundlagen heranzuziehen. Hat sich die Gemeinde für das System Gebäudeversicherungssumme entschieden, so ist sie an das System gebunden, wie es das kantonale Recht vorsieht. In jenem Fall aus dem Jahre 1997 hat das Verwaltungsgericht es als unzulässig er klärt, für gewisse Fälle (Nachzahlung bei Erhöhung der Versicherungssumme) reduzierte Gebühren zu verlangen. Mit der Gebührenpflicht für Bassins weicht die EG R. ebenfalls vom System der Gebäudeversicherungssumme ab. Diese Abweichung wurde von den Beschwerdeinstanzen generell als zulässig erachtet, weil sie eine Lücke im System schliesst, welches auf die Gebäudeversicherungssumme abstellt. Es wäre nämlich nicht ersichtlich, warum gerade jene Anlage von der Gebührenpflicht ausgenommen sein sollte, welche von der Wasser-versorgung abhängig ist, nur weil sie selber nicht an der Wasserversorgung angeschlossen ist. Diese Ergänzung des kantonalen Systems ist jedoch nur zuzulassen, soweit es wirklich um das Füllen dieser Lücke geht. Es darf nicht sein, dass die Gemeinde neben den an geschlossenen, versicherten Gebäuden noch weitere Anlagen als gebührenpflichtig erklärt, nur weil sie allenfalls irgendwann auch Wasser benötigen. Ein strenger Massstab analog zur obgenannten verwaltungsgerichtlichen Praxis drängt sich auf.

c) Die Anlage der Beschwerdeführerin ist unbestreitbar nicht an die Wasserversorgung angeschlossen. Sie ist auch nicht von ihr abhängig, sondern bezieht das Wasser gemäss den Baubewilligungsakten vom Regen- und Sauberabwasser. Daran ändert auch nichts, dass der Teich am Anfang mit Wasser aus der Wasserversorgung gefüllt worden ist. Die Anlage unterscheidet sich einerseits kaum von einer andern Gartenanlage, andrerseits jedoch wohl von einem konventionellen Schwimmbad, welches ausschliesslich oder mehrheitlich mit Trinkwasser gefüllt wird. Der Einbezug der Anlage der Beschwerdeführerin in den Kreis der gebührenpflichtigen Bauten würde die Grenze zu nicht gebührenpflichtigen Anlagen wie etwa kleine Teiche und Biotope verwischen. Aus diesen Gründen ist die Anschlussgebührenpflicht vorliegend zu verneinen.

Kantonale Schätzungskommission, Urteil vom 2. Dezember 2002, SKGEB.2002.4

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