SOG 2006 Nr. 3
Art. 29 Abs. 3 BV, §§ 106, 107 Abs. 3 und 110 ZPO. Die Bedürftigkeit kann verneint werden, wenn der Gesuchsteller nachweislich falsche oder unvollständige Angaben über seine finanzielle Situation gemacht hat; die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist jedenfalls dann nicht zu gewähren, wenn auch nach Bekanntwerden der unrichtigen oder unvollständigen Angaben Zweifel über die wirklichen Verhältnisse zurückbleiben. Die unentgeltliche Prozessführung kann rückwirkend ab Prozessbeginn entzogen werden. Für einen ausnahmsweise rückwirkenden Entzug der unentgeltlichen Verbeiständung bestehen im vorliegenden Fall keine genügenden Gründe.
Sachverhalt:
Im Verfahren zwischen M. (Kläger) und F. (Beklagte) bewilligte der Amtsgerichtspräsident der Beklagten am 10. Februar 2005 ab Beginn des Prozesses um Neubeurteilung der Ehescheidung die unentgeltliche Rechtspflege für den Betrag, der den bereits einbezahlten Gerichtskostenvorschuss übersteigt. Ausserdem wurde der Beklagten ab Prozessbeginn ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwältin A. bewilligt.
Am 8. Juni 2005 forderte M. die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht sowie den Entzug der integralen unentgeltlichen Rechtspflege zufolge von ihm angeblich entdeckten bisher unbekannt gebliebenen Vermögens der Beklagten. Am 10. Juni 2005 stellte der Amtsgerichtspräsident den Entscheid über den rückwirkenden Entzug der integralen unentgeltlichen Rechtspflege in Aussicht und untersagte der Beklagten superprovisorisch, über diverse Vermögenswerte in der Slowakei zu verfügen.
Am 13. März 2006 verfügte der Amtsgerichtspräsident, der Beklagten werde rückwirkend ab Prozessbeginn sowohl die unentgeltliche Rechtspflege als auch der unentgeltliche Rechtsbeistand entzogen. Als Begründung wurde ausgeführt, die Beklagte habe ihr zustehende Guthaben in der Slowakei von damals zugegebenermassen mehreren Tausend Schweizer Franken sowie ihr Eigentum an Landparzellen auf dem “Gesuch und Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege” nicht angegeben. Damit habe sie ihre Pflichten im Verfahren krass verletzt, weshalb ihr die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zukommen dürfe.
Gegen diese Verfügung liess F. Rekurs erheben. Die Zivilkammer heisst den Rekurs teilweise gut: Der Beklagten wird rückwirkend ab Prozessbeginn um Neubeurteilung der Ehescheidung die unentgeltliche Rechtspflege entzogen; die Bewilligung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird ihr ab 14. März 2006 entzogen.
Aus den Erwägungen:
2.b) Von der Beklagten wird in der Rekursbegründung zugestanden, dass sie drei kleinere Landwirtschaftsparzellen in der Slowakei im “zukünftigen” Gesamtwert von ca. Fr. 1'500.-- im UP-Gesuch nicht angegeben habe. Das Land sei aber völlig unverkäuflich, weil es noch nicht einmal vermessen sei und bis heute kein gültiges Eigentumsblatt existiere. Der Staat Slowakei sei verpflichtet, die Parzellen zu vermessen, um sie am ursprünglichen Ort zu platzieren. Dies sei bis heute jedoch noch nicht geschehen. Bis es ein gültiges Eigentumsblatt gebe, könnten diese Parzellen in der Slowakei gar nicht als Eigentum deklariert werden. Weil sie deswegen wertlos seien, habe die Beklagte auf dem Zeugnis zur unentgeltlichen Prozessführung diese Landparzellen nicht angegeben. Was in der Slowakei, also am Ort der gelegenen Sache, nicht als Eigentum deklariert werden könne, könne auch in der Schweiz nicht als Eigentum gelten. Es wäre höchstens quasi als “zukünftiges Vermögen” zu deklarieren gewesen. Zur Zeit sei der slowakische Staat soweit, diese Landparzellen zu vermessen, sodass es vermutlich per Ende 2006 ins offizielle Eigentum übergehen und deklarierbar werde. Die einzige Liegenschaft, an welcher die Rekurrentin offizielles Eigentum besitze, sei das baufällige Elternhaus, wovon der Rekurrentin die Hälfte gehöre, im Wert von ca. Fr. 10'000.--. Dieses sei von der Rekurrentin auf dem UP-Zeugnis wahrheitsgemäss deklariert worden.
Die Beklagte gibt in der Rekursbegründung weiter zu, dass sie zur Zeit der Einreichung des UP-Zeugnisses eigenes, ihr wirtschaftlich zustehendes Geld in der Höhe von Fr. 7'266.-gehabt und dieses nicht deklariert habe. Dies sei sicher ein Fehler gewesen. Es sei ihr aber nicht darum gegangen, die Gerichte zu betrügen, sondern sie habe dieses Geld, das noch aus der IV-Nachzahlung von 2003 gestammt habe, für längst fällige Zahnbehandlungen und andere Investitionen auf die Seite gelegt. Sie sei sich nicht klar bewusst gewesen, dass sie dieses in der Schweiz schon versteuerte Einkommen, das für sie quasi “zweckgebundenes” Geld dargestellt habe, auf dem UP-Zeugnis auch hätte deklarieren müssen. Man dürfe das Augenmass nicht verlieren. Den nicht deklarierten Vermögenswerten von insgesamt ca. Fr. 7'000.-- seien im Zeitpunkt der Einreichung des UP-Zeugnisses Schulden in der Schweiz in der Höhe von Fr. 68'000.-- gegenübergestanden. Ausserdem sei der vollständige und rückwirkende Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Rechtsbeistand aufgrund eines relativ geringen Versäumnisses der Rekurrentin angesichts der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse und angesichts des vorliegenden Prozesses völlig unverhältnismässig. Die nicht angegebenen Fr. 7'000.-- hätten gerade für die auf damals Fr. 6'000.-- festgesetzten Gerichtskosten ausgereicht, womit der letzte Notgroschen aufgebraucht gewesen wäre. Heute sei dieser Notgroschen aufgebraucht, während der Schuldenberg immer noch rund Fr. 70'000.-- betrage. Es sei offensichtlich, dass von der Rekurrentin weder Gerichtskosten noch aufgelaufene Anwaltskosten getragen werden könnten. Zudem ginge die “Waffengleichheit” verloren, wenn das Obergericht den vollständigen Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege bestätigen würde.
c) Allein schon aufgrund der Ausführungen der Beklagten ist zugestanden, dass sie Vermögenswerte im UP-Gesuch vom 14. Januar 2005 verheimlicht hat. Sie hat nicht nur die Vermögenswerte nicht aufgeführt, sondern hat in der Rubrik “Aktiven” auf Seite 2 des Gesuches für das Jahr 2003 bei den Liegenschaften und den Wertschriften (Sparhefte, Obligationen, Aktien usw.) einen Strich gemacht und beim Total der Aktiven eine “0” angegeben und sich somit für diese Zeit als völlig vermögenslos ausgewiesen. Dass dies nicht zutrifft, ist aus dem Schreiben der Beklagten an die Steuerbehörde vom 14. April 2005 ersichtlich. Dort führte sie selber aus: “Aus dem ausbezahlten IV-Rückzahlungsbetrag im Jahr 2003 (Fr. 53'306.--) habe ich im Jahr 2003 Anwaltskosten im Umfang Fr. 10'000.-- bezahlt und für das Jahr 2004 Geldreserve in Wert von ca. Fr. 20'000.-- für Lebenskosten aufbewahrt. (...) Dazu ca. Fr. 4'000.--, in der Slowakei in SKK, welche auch noch per Ende 2004 vorhanden waren. Diese Geldwerte habe ich aus Versehen und unbedeutenden Beträgen im Jahr 2002 und 2003 im Steuererklärungen nicht deklariert und bitte um Korrektur, falls es nötig ist!” (…)
d) Wer die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht, hat dem Gericht das entsprechende Gesuchsformular einzureichen (§ 106 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO, BGS 221.1). Mit seiner Unterschrift versichert der Gesuchsteller unter anderem, “dass die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind”. Auch F. unterzeichnete das Formular und gab somit diese Erklärung ab. Nach den im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels vorgebrachten – und soweit oben zugestanden unbestrittenen – Behauptungen war und ist die Erklärung unzutreffend. Wer seine Vermögenssituation aber nicht umfassend darstellt, hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 120 Ia 179 ff.). Erst recht gilt dies, wenn wie vorliegend Vermögenswerte verschwiegen und gar falsche Angaben gemacht werden (BJM 1996, S. 163 ff.; Urteil der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2006, ZKREK.2006.17). Die unentgeltliche Rechtspflege war der Beklagten bereits deshalb und unabhängig von der konkreten Situation zu entziehen (vgl. auch Urteil der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. April 1997, ZKA/URP/97/6 und 7).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Bedürftigkeit zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Gesuchsteller nachzuweisen. Es obliegt ihm grundsätzlich, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Dies bedeutet, dass der Gesuchsteller seine gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Einreichung des Gesuchs offenlegen muss. Sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkünfte und die Vermögenslage des Gesuchstellers sind dementsprechend massgeblich und von der entscheidenden Behörde zu beachten. Der Nachweis der Bedürftigkeit ist eine Voraussetzung für die Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege. Ist bereits diese Voraussetzung nicht erfüllt, hat das Gericht das entsprechende Begehren abzuweisen. Die eingereichten Dokumente müssen dem Gericht einen umfassenden Einblick in die finanzielle Situation, insbesondere die Einkommensverhältnisse, verschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.159/2001 vom 2. August 2001). Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers kann namentlich beurteilt werden, ob und allenfalls in welchem Umfang ihm die Beanspruchung des Vermögens, etwa durch entsprechende Kreditaufnahme, nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist, um die Mittel aufzubringen, die zur Führung nicht aussichtsloser Prozesse erforderlich sind. An die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers zur umfassenden und klaren Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung von Art. 4 der Bundesverfassung (BV, SR 101; nun Art. 29 Abs. 3 BV) verneint werden (BGE 120 Ia 181 f.). Diese Auswirkung hat auch einen Gesuchsteller zu treffen, der nachweislich falsche oder unvollständige Angaben über seine finanzielle Situation gemacht hat; die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist jedenfalls dann nicht zu gewähren, wenn auch nach Bekanntwerden der unrichtigen oder unvollständigen Angaben Zweifel über die wirklichen Verhältnisse zurückbleiben (BJM 1996, S. 164).
Im konkreten Fall bleiben auch nach den nun durch die Beklagte zugestandenen Vermögenswerten Zweifel über die wirklichen Verhältnisse:
Alle Vermögenswerte sollen zum jetzigen Zeitpunkt verbraucht sein, obwohl bis vor kurzem die Konten der Beklagten in der Slowakei noch mit einer Verfügungssperre belegt waren.
Die Beklagte ist Eigentümerin von verschiedenen Grundstücken in der Slowakei. Von der Beklagten zugestanden ist das Eigentum an der Hälfte des Einfamilienhauses mit Garten. Auch das Eigentum an drei Landwirtschaftsparzellen wird nicht abgestritten. Unklar geblieben ist der Wert der Grundstücke. Die Beklagte geht von einem Wert von SK 247'385.- (rund Fr. 10'000.--) für das Einfamilienhaus und von Fr. 1'500.-- für das Landwirtschaftsland aus. Der Kläger und ehemalige Ehemann der Beklagten schätzt den Wert des Anteils der Beklagten am Einfamilienhaus auf mindestens SK 500'000 und zwei der Landwirtschaftsparzellen auf SK 385'000 (rund Fr. 15'400.--). Der genaue Wert der Landwirtschaftsparzellen ist nicht bekannt, sind doch offenbar noch Vermessungen durchzuführen. Unklar geblieben ist auch, ob der Beklagten noch weitere Grundstücke gehören, wie dies der Kläger aufgrund der Ermittlungen der Detektivkanzlei behauptet. Nicht nachgewiesen wurde auch, dass die Grundstücke nicht belehnt werden könnten, um den anstehenden Prozess zu finanzieren. Auch ein Verkauf oder eine (einträglichere) Vermietung erscheinen nicht ausgeschlossen. Alle diese Möglichkeiten der Mittelbeschaffung sind einem Grundeigentümer zumutbar und gehen dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (Alfred Bühler in: Christian Schöbi et al.: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 149).
Vom Kläger werden diverse Liegenschaften mit grossem Wert dem Eigentum der Beklagten zugeordnet. Diese wiederum bestreitet, Eigentümerin zu sein, gibt aber an, dass ihr in zwei Fällen der Mietvertrag von ihrer Mutter aus Praktikabilitätsgründen übertragen wurde. Weiter hielt sie Folgendes fest: “Der Beklagten steht es unter jedem Titel völlig frei, diese Wohnungen zu mieten und unterzuvermieten, wie sie will. Sie tut dies jedenfalls nicht gewerbsmässig.” Da die Mutter der Beklagten nicht in zwei Wohnungen leben kann, erscheint klar und wird indirekt auch zugestanden, dass mindestens eine Wohnung weitervermietet wird. Es kann festgestellt werden, dass entsprechende Einnahmen aus der Vermietung wiederum auf dem UP-Gesuch und auch den Steuererklärungen fehlen.
Auch nicht deklariert sind die Pachtzinseinnahmen für die landwirtschaftlichen Grundstücke, auch wenn diese nur sehr gering ausfallen mögen.
Weiterhin unklar ist zudem der Wohnsitz der Beklagten. Sie selber behauptet, ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz zu haben, was der Kläger mit diversen Eingaben bestreitet. Die Beklagte gibt selber an, bis 2002 einen “Scheinwohnsitz” in der Slowakei gehabt zu haben.
Der Einwand der Beklagten, die Massnahme der Vorinstanz sei unverhältnismässig und die nicht angegebenen Fr. 7'000.-- hätten gerade für die auf damals Fr. 6'000.-festgesetzten Gerichtskosten ausgereicht, womit der letzte Notgroschen aufgebraucht gewesen wäre, ist nicht zutreffend. Auch wenn nach der Praxis bei ungenügendem Einkommen ein Vermögen von mehreren Tausend Franken als “Notgroschen” gelten darf und der Gewährung des Kostenerlasses nicht von vornherein entgegensteht, hat der Gesuchsteller dieses anzugeben, da es nicht seine Sache ist zu entscheiden, ob ihm dennoch der Kostenerlass gewährt werden kann. Angesichts der Verheimlichung eines Vermögenswertes besteht stets die Ungewissheit, ob der einmal Ertappte noch in weiteren Fällen unehrlich gewesen ist. Unter diesem Gesichtspunkt muss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung) aus grundsätzlichen Überlegungen abgelehnt oder bei bereits erfolgter Bewilligung rückwirkend entzogen werden, ohne dass auf die konkrete Situation des Gesuchstellers einzugehen ist (vgl. BJM 1996, S. 164 f.; Urteil der Zivilkammer des Obergerichts vom 8. November 1999, ZKA/KOS/99/19; SOG 1983 Nr. 4; Max Guldener: Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 410).
e) Die Beklagte hat durch die Verheimlichung von Vermögenswerten zum Nachteil des Staates ihre Informationspflichten in krasser Weise verletzt. Auch nach Bekanntwerden der unrichtigen und unvollständigen Angaben bleiben Zweifel über die wirklichen Verhältnisse. Der Amtsgerichtspräsident konnte der Gesuchstellerin somit zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung rückwirkend ab Prozessbeginn entziehen.
3. Aufgrund der fehlenden Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann auch kein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt werden (§ 110 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde der Beklagten aber am 10. Februar 2005 die Verbeiständung ab Prozessbeginn zugesprochen. Zu prüfen bleibt, ob der Amtsgerichtspräsident der Beklagten den unentgeltlichen Rechtsbeistand rückwirkend ab Prozessbeginn entziehen durfte. Diesen Punkt rügt auch Rechtsanwältin A. in ihrem im eigenen Namen geführten Rekurs.
Der Amtsgerichtspräsident begründet den rückwirkenden Entzug wie folgt: Der Entzug der unentgeltlichen Verbeiständung wirke grundsätzlich ex nunc, d.h. er dürfe nicht rückwirkend erfolgen. Im vorliegenden Fall aber habe die Rechtsbeiständin das unvollständige Gesuch selber eingereicht und kommentiert. Nachdem die Verheimlichung von Angaben der Gesuchstellerin bekannt geworden sei, habe die Rechtsbeiständin diese verharmlost und als “Peanut” bezeichnet, anstatt sich klar von ihr zu distanzieren. Solches Vorgehen verdiene insbesondere unter dem Gesichtspunkt anwaltschaftlicher Rechte und Pflichten keinen Schutz. Es komme hinzu, dass die Rechtsbeiständin allein in der Zeit zwischen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 10. Februar 2005 bis zum In-Aussicht-Stellen deren Entzuges am 10. Juni 2005 davon habe ausgehen dürfen, dass ihr Aufwand vom Staat entschädigt werde. Aufwendungen nach dem 10. Juni 2005 habe sie insbesondere deshalb tätigen müssen, um die unrechtmässig erwirkte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu rechtfertigen. Aus diesen Gründen könne vorliegend ausnahmsweise auch die unentgeltliche Verbeiständung rückwirkend entzogen werden.
Der Amtsgerichtspräsident hat richtigerweise festgestellt, dass der Entzug der unentgeltlichen Verbeiständung grundsätzlich nur ex nunc und nicht rückwirkend erfolgen darf. Schon im Entscheid SOG 1983 Nr. 4 wurden die Gründe dafür angegeben: Bei Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stehen sich lediglich der Staat und die gesuchstellende Partei gegenüber; sobald aber einmal ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt worden ist, kommt das Verhältnis zwischen Staat und Armenanwalt dazu. Der Staat verbietet nämlich dem Armenanwalt einerseits, Kostenvorschüsse zu verlangen (§ 110 Abs. 3, nun Abs. 4 ZPO), garantiert ihm aber andererseits eine angemessene Entschädigung für seine Bemühungen (§ 112 ZPO). Ein Entzug des unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit Wirkung ex tunc würde dazu führen, dass der Armenanwalt nachträglich der staatlichen Garantie für eine angemessene Entschädigung verlustig ginge, ohne je Gelegenheit erhalten zu haben, von seiner Partei einen Kostenvorschuss für seine Bemühungen zu verlangen. Dieses Ergebnis ist unhaltbar. Soweit sich die Doktrin mit dem Problem beschäftigt, wird denn auch einhellig die Ansicht vertreten, ein Entzug des Rechts auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Wirkung ex tunc sei aus Rücksicht auf den beigeordneten Anwalt nicht zulässig. Der Staat hat zur Wahrung seiner Interessen die Möglichkeit, den gesetzlichen Rückforderungsanspruch gemäss § 114 ZPO geltend zu machen (SOG 1983 Nr. 4).
Für einen ausnahmsweise rückwirkenden Entzug der unentgeltlichen Verbeiständung bestehen im vorliegenden Fall keine genügenden Gründe. Es ist nicht erwiesen und vom Amtsgerichtspräsidenten auch nicht geltend gemacht, dass die Vertreterin der Beklagten von den verheimlichten Vermögenswerten zum Zeitpunkt der Einreichung des UP-Gesuches gewusst hat. Wäre dies der Fall, könnte ein rückwirkender Entzug durchaus in Betracht kommen. Vorliegend bestehen aber keine Anzeichen für eine solche Annahme. Das UP-Gesuch wurde von der Beklagten unterschrieben und nicht von der Anwältin. Letztere kann für die Vollständigkeit der Angaben der Vertretenen nicht garantieren. Daran ändert auch die Kommentierung einzelner Posten im separaten Schreiben nichts. Dass die Anwältin nach Entdecken der Vermögenswerte diese in ihren Eingaben als möglichst klein darstellt und sogar als “Peanut” bezeichnete, ist mit ihrer Rolle als Vertreterin der Beklagten zu erklären. In dieser Rolle versucht sie, das Bestmögliche für die Beklagte herauszuholen. Das Vorgehen der Anwältin erscheint nicht als dermassen abwegig oder stossend, dass es sich rechtfertigen würde, ihr nachträglich die staatliche Garantie für eine angemessene Entschädigung zu entziehen.
Der Entzug des unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann somit im vorliegenden Fall nur ex nunc wirken, d.h. ab dem Moment der Inempfangnahme der Verfügung über den Entzug.
4. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Rekurse Ziffer 5 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 13. März 2006 aufzuheben. Der Beklagten wird rückwirkend ab Prozessbeginn um Neubeurteilung der Ehescheidung die unentgeltliche Rechtspflege entzogen. Der Beklagten wird im Prozess um Neubeurteilung der Ehescheidung zudem die Bewilligung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab 14. März 2006 entzogen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 25. August 2006 (ZKREK.2006.75)
Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde der Beklagten abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.