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Solothurn Obergericht Sonstiges 24.11.2005 ZKREK.2005.275

November 24, 2005·Deutsch·Solothurn·Obergericht Sonstiges·HTML·578 words·~3 min·2

Summary

Schuldneranweisung bei IV-Renten

Full text

SOG 2005 Nr. 3

Art. 132, 177, 291 ZGB, Art. 50 Abs. 1 IVG. Der direkte Schuldnerabzug bei IV-Renten zur Sicherung einer Ehegattenrente ist unzulässig.

Sachverhalt:

Der Ehemann war in einem Eheschutzverfahren verpflichtet worden, seiner Gattin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.-- zu bezahlen. Später reichte er eine Abänderungsklage ein und verlangte, der Unterhaltsbeitrag an seine Gattin sei aufzuheben. Die Ehefrau schloss nicht nur auf Klageabweisung, sie beantragte auch, die IV-Stelle der Ausgleichskasse Solothurn sei anzuweisen, den Unterhaltsbeitrag direkt von der IV-Rente des Ehemannes abzuziehen und auf ihr Konto zu überweisen. Das Begehren des Ehemannes um Aufhebung des Unterhaltsbeitrages wurde abgewiesen, der Direktabzug der IV-Rente für diese Fr. 300.-- bewilligt. Die Zivilkammer heisst den gegen den Schuldnerabzug erhobenen Rekurs des Ehemannes gut.

Aus den Erwägungen:

5. Der Rekurrent bezieht eine IV-Rente (1. Säule) von gegenwärtig Fr. 1'407.--. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20, in der Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft seit 1. Januar 2003) bestimmt: „Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen.” Die Schuldneranweisung nach Art. 177 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) (wie auch diejenige nach Art. 132 und 291 ZGB) ist eine Zwangsvollstreckung sui generis (Ingeborg Schwenzer [Hrsg.]: FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N 9 zu Art. 132 ZGB). Demnach wäre diese Vollstreckungsart nur dann zulässig, wenn ein Spezialgesetz das ausdrücklich gestatten würde. In der Tat beruft sich die Rekursgegnerin auf Art. 35 Abs. 4 IVG. Art. 35 IVG bestimmt unter dem Marginale „Kinderrente” in Absatz 4 Folgendes: „Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter und geschiedener Ehe.”

Daraus erhellt, wie sich schon aus dem Randtitel ergibt, dass diese Bestimmung speziell die „Kinderrenten” regelt. Im vorliegenden Fall steht aber eine Ehegattenrente zur Debatte. Dann jedoch ist Art. 35 IVG im Allgemeinen und der Passus, wonach „abweichende zivilrichterliche Anordnungen” vorbehalten bleiben, im Besonderen vorliegend nicht anwendbar. Zu beachten ist dabei namentlich noch, dass sowohl Art. 35 Abs. 4 IVG wie Art. 50 Abs. 1 IVG in der heute geltenden Fassung im gleichen gesetzgeberischen Akt mit der Schaffung des ATSG revidiert wurden: Die Novellierung der genannten beiden IV-Bestimmungen ist im Anhang zum ATSG (Marginale: Änderung bisherigen Rechts, dort Ziffer 8 [IVG]) geregelt.

Andere gesetzliche Bestimmungen, die einen analogen Vorbehalt zu Gunsten des Zivilrichters enthalten würden, sind nicht ersichtlich. Ganz im Gegenteil normiert Art. 20 Abs. 1 ATSG: „Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten (…) ausbezahlt werden, der (…) der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, (…).“ Diese Drittauszahlung ist also nur möglich an unterstützungspflichtige Personen (ebenso Ueli Kieser: ATSG-Kommen­tar, Zürich etc. 2003, Rz. 15 zu Art. 20 ATSG), beispielsweise an Eltern, die einen drogenkranken (erwachsenen) Sohn, der eine IV-Rente bezieht, diese aber umgehend zum Drogenerwerb einzusetzen pflegt, unterstützen. Nicht anwendbar ist Art. 20 ATSG jedoch zu Gunsten unterstützungsberechtigter Dritter.

6. Der Rekurs ist demnach begründet. Der Direktabzug von IV-Renten ist grundsätzlich nur zu Gunsten von Kindern zulässig. Damit ist im Übrigen auch die Einheitlichkeit der Rechtsordnung auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung gewährleistet, normiert doch Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) die (absolute) Unpfändbarkeit von IV-Renten.

Obergericht Zivilkammer; Urteil vom 24. November 2005 (ZKREK.2005.275)

Das Bundegericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 8. März 2006 abgewiesen, 5P.474/2005.

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