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Solothurn Obergericht Sonstiges 12.11.2002 ZKREK.2002.152 (E. 6)

November 12, 2002·Deutsch·Solothurn·Obergericht Sonstiges·HTML·736 words·~4 min·5

Summary

Eheschutz, Überschussverteilung

Full text

SOG 2002 Nr. 1

Art. 4, 125 f., 137, 176 und 285 ZGB. Unterhaltsbeiträge. Die Verteilung eines Überschusses ist nicht schematisch, sondern wertend nach den Umständen vorzunehmen (E. 6). Mögliche Kriterien (E. 8).

Sachverhalt:

Die Parteien führten vor dem Richteramt einen Eheschutzprozess, den die Ehefrau im Februar 2002 angehoben hatte. Der Gerichtspräsident verfügte superprovisorisch, der Ehemann habe der Ehefrau für die beiden Kinder L. (geb. 1992) und M. (geb. 1995) je Fr. 850.-- pro Monat zu bezahlen. Nach Anhören der Parteien und dem Beizug von Unterlagen entschied der Präsident im Mai 2002, der Ehemann habe seiner Gattin ab August 2001 für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 450.-- (plus allfällige Kinderzulagen) zu bezahlen. Ein Frauenaliment sei nicht geschuldet. Die Ehefrau erhob Rekurs. Die Zivilkammer heisst den Rekurs gut.

Aus den Erwägungen:

6. Die Rekurrentin (sie ist Lehrerin und verdient unbestritten Fr. 7'367.--) macht sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung verletze Art. 163 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210). Ihr Beitrag an die ehelichen Lasten sei primär die Betreuung der beiden sechs- und zehnjährigen Kinder. Sie sei deshalb nicht zu einer hundertprozentigen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Nach Doktrin und Praxis sei höchstens eine fünfzigprozentige Erwerbstätigkeit zumutbar. Es dürfe ihr daher nicht der ganze Lohn sondern höchstens die Hälfte, Fr. 3'683.--, angerechnet werden. Was darüber hinaus gehe, müsse alleine ihr und den gemeinsamen Kindern zukommen und dürfe nicht in die Bedarfsrechnung einbezogen werden.

Ausgangspunkt aller Berechnungen sind die effektiven Einkommen beider Ehegatten. Sie sind in einer ersten Phase grundsätzlich vollumfänglich zu berücksichtigen. Die Bestimmung von Unterhaltsbeiträgen erfolgt nicht rein rechnerisch. Es geht darum, das im vorliegenden Fall adäquate Aliment zu bemessen. Diesen Entscheid hat der Richter wertend nach der Regel von Art. 4 ZGB zu treffen. Besteht insbesondere, wie vorliegend, ein Überschuss, ist er angemessen, nicht schematisch, aufzuteilen (BGE 126 III 8 ff. mit weiteren Nachweisen; Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser: Berner Kommentar, N. 26 zu Art. 176 ZGB; Verena Bräm/Franz Hasenböhler: Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N. 111 zu Art. 163 ZGB).

7. Im Zentrum steht damit die Frage, ob es in Würdigung der Argumente der Ehefrau gerechtfertigt war, dem Ehemann noch einen Drittel am Überschuss von Fr. 2'786.--, also Fr. 929.--, zuzubilligen. Wenn nein, wären die Alimente wirklich zu tief bemessen worden. Und es ist in der Tat richtig, dass der Ehemann nicht erwarten konnte, seine Gattin werde trotz Betreuung beider Kinder voll erwerbstätig sein. (Ob sie nun ein Vollpensum versieht oder "nur" zu 90 % erwerbstätig ist, wie der Ehemann behauptet, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.)

Der Gerichtspräsident legt in seiner Vernehmlassung richtig dar, dass von den tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen ist, räumt dann aber ein, die Ehefrau erbringe vorliegend einen Mehreinsatz, der ihr nicht zugemutet werden könnte. Er verstehe, dass sie sich ungerecht behandelt fühle. Diesem besonderen Umstand habe er bei der Unterhaltsbemessung nicht die gebührende Bedeutung zugemessen. Rückblickend wäre es wohl richtig gewesen, dem Mehreinsatz der Ehefrau mit einer deutlich besseren Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen.

8. Diesen Überlegungen ist beizupflichten. Vorerst ist festzuhalten, dass die Überschussverteilung schon insofern fragwürdig war, als Ehefrau und Kindern bloss zwei Drittel und nicht - der Anzahl Köpfe entsprechend - drei Viertel zugewiesen wurden. Sodann ist zu wiederholen, dass gerade bei dieser Verteilung Schematismus fehl am Platz ist. Die Aufteilung nach Köpfen kann nur grobe Faustregel, Ausgangspunkt sein. Alsdann sind die konkreten Umstände zu würdigen. So kann es beispielsweise bei einem hohen Überschuss und einer Familie mit einem Säugling gerechtfertigt sein, Ehefrau und Kind bloss 60 % statt zwei Drittel zuzuweisen. Oder der Überschuss wird ganz dem Rentenschuldner belassen, damit dieser daraus Kurrentschulden begleiche, deren Gegenwert beiden Parteien zukam. Umgekehrt kann es gerade bei überdurchschnittlichem Einsatz, der eigentlich gar nicht zumutbar ist, angezeigt sein, darauf bei der Überschussverteilung Rücksicht zu nehmen. Das gilt für beide Geschlechter: Denkbar ist auch, dass ein Überschuss bloss halbiert wird, obwohl die Familie aus drei Personen besteht, wenn der Ehemann und Vater zu mehr als hundert Prozent erwerbstätig ist (Überstunden, Nebenbeschäftigung wie Hauswart etc.).

9. Geht man hypothetisch davon aus, die Ehefrau wäre noch nicht erwerbstätig, und stellt sich vor, die Litiganten diskutierten vor dem Eheschutz- oder Scheidungsrichter, welche Erwerbstätigkeit der Mutter angesichts von zwei Kindern im Alter von 7 und 10 Jahren und (leicht) überdurchschnittlichem bisherigen Lebensstandard zumutbar sei, liegt es auf der Hand, dass ein halbes Pensum die Lösung wäre. Dann aber ist es, wie der Vorderrichter feststellt, effektiv ungerecht, dem Ehemann noch einen Drittel des Überschusses zukommen zu lassen. (...)

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 12. November 2002 (ZKREK.2002.152)

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