SOG 2001 Nr. 1
Art. 111 Abs. 2, 137 ZGB. Treffen scheidungswillige Ehegatten in einer Konvention neben Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen auch solche über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens, so unterliegen diese nicht dem Vorbehalt einer Bestätigung nach zweimonatiger Bedenkfrist.
Sachverhalt (gekürzt):
Im Scheidungsprozess verfügte der Gerichtspräsident für ausstehende und künftige Unterhaltsbeiträge zugunsten der Ehefrau die Sperre eines auf den Ehemann lautenden Bank-kontos. In der Folge einigten sich die Parteien auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit umfassender Einigung über die Scheidungsfolgen. Die Ehefrau unterliess es aber, diese Vereinbarung zu bestätigen. Die Zivilkammer weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3. a) Die Parteien haben sich auf einen Scheidungsantrag geeinigt und gleichzeitig eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen geschlossen. Dem Gericht lag damit ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit umfassender Einigung im Sinne von Art. 111 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) vor. Um das Scheidungsurteil zu erwirken, hätten die Ehegatten lediglich den Scheidungswillen und die Vereinbarung nach einer zweimonatigen Bedenkfrist noch bestätigen müssen (Art. 111 Abs. 2 ZGB).
Die Ehefrau hat die Vereinbarung nicht bestätigt. Der Gerichtspräsident konnte die Parteien demnach nicht scheiden. Auch die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen entfaltete somit keine Rechtswirkungen. Das gilt grundsätzlich aber nur insoweit, als die Ehegatten in der Konvention auch tatsächlich Scheidungsfolgen geregelt haben. Nur solche müssen nach dem Wortlaut von Art. 111 ZGB bestätigt werden. Für Vereinbarungen über andere strittige Fragen schreibt das Gesetz keine Bestätigung vor. Wollen die Parteien solche Vereinbarungen ebenfalls von einer Bestätigungsfrist abhängig machen, müssen sie sich mangels gesetzlicher Grundlage auch darüber einigen und den Vergleich mit einem Ratifikationsvorbehalt versehen. Dies gilt insbesondere auch für Vereinbarungen über vorsorgliche Massnahmen. Vorsorgliche Massnahmen gelten während des Scheidungsverfahrens (Art. 137 ZGB). Sie werden abgelöst durch das Urteil, mit dem auch die Scheidungsfolgen zu regeln sind. Das Gesetz schreibt eine zweimonatige Bestätigungsfrist nur für Vereinbarungen über Scheidungsfolgen, nicht aber für solche über Massnahmen für die Dauer des Verfahrens vor.
b) Der Gerichtspräsident hat die Kontosperre als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens verfügt. Die Parteien haben sich in der Konvention geeinigt, dass unter bestimmten Voraussetzungen - Zahlung der Alimente - die Kontosperre aufgehoben werden soll. Sie haben damit eine für die Dauer des Verfahrens angeordnete vorsorgliche Massnahme, und nicht eine Scheidungsfolge geregelt. Wie dargelegt, unterliegt eine solche Vereinbarung nicht der zweimonatigen Bestätigungsfrist. Dieser Punkt konnte deshalb grundsätzlich nicht widerrufen werden. Die Parteien sind daran gebunden.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 01. September 2000 (ZKREK.1999.319)