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Solothurn Obergericht Strafkammer 24.09.2008 STREK.2008.4 (8G.11/2001)

September 24, 2008·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·1,730 words·~9 min·5

Summary

Entschädigung etc.

Full text

SOG 2009 Nr. 9

§ 36 StPO. Berechnung der Genugtuung für ungerechtfertigten Freiheitsentzug. Es erscheint grundsätzlich sinnvoll, in Anwendung der Zweiphasentheorie, die Berechnung und Bemessung einer Genugtuung für ungerechtfertigten Freiheitsentzug in zwei Schritten vorzunehmen und zwischen einem objektivierbaren und einem von den Besonderheiten des Einzelfalles geprägten Bereich zu unterscheiden. Weiter übernimmt die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn im Sinne der beiden Urteile der Anklagekammer des Bundesgerichts vom 19. September 2001 (8G.11/2001) und vom 9. September 2003 (8G.122/2002) grundsätzlich den Basis-Tagessatz für ausgestandene Haft von Fr. 200.00 (verzinst), jedoch nur für kurze Freiheitsentzüge von wenigen Tagen. Dauert die Haft länger als einige Tage, ist ein degressiver Satz anzuwenden.

Sachverhalt:

Der Rekurrent befand sich wegen Verdachts auf mehrfache Anstiftung zu Mord vom 13. Dezember 1996 bis zum 7. Mai 1997 in Untersuchungshaft (147 Tage). Mit Urteil vom 13. – 22. November 2007 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Anstiftung zu Mord frei und gestand ihm u.a. eine durch den Staat zu vergütende Genugtuung von Fr. 25'000.00 zu. Eine weitergehende Genugtuungsforderung wurde abgewiesen. Gegen diesen Entscheid legte der Beschuldigte Rekurs ein und verlangte unter anderem eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen von mindestens Fr. 500'000.00. Die Strafkammer des Obergerichts geht von einem Genugtuungs-Tagessatz von Fr. 150.00 aus und legt die Basisgenugtuung für 147 Tage Freiheitsentzug auf Fr. 22'000.00 fest. Den weiteren immateriellen Schaden vergütet sie mit Fr. 15'000.00. Insgesamt spricht sie somit dem Rekurrenten, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, eine pauschale Genugtuung von Fr. 37'000.00 (verzinst) zu.

Aus den Erwägungen:

4.2. Der Rekurrent befand sich vom 13. Dezember 1996 bis zum 7. Mai 1997 und somit 147 Tage in Untersuchungshaft. Die Vorinstanz ging von einem Tagessatz von Fr. 100.00 aus, legte die Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft auf Fr. 15'000.00 fest und galt die weiteren Persönlichkeitsverletzungen, welche der Rekurrent durch das Strafverfahren erlitten hatte, mit einer Genugtuung von Fr. 10'000.00 ab. Summa summarum sprach die Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 zu. Der Rekurrent verlangt demgegenüber für die ausgestandene Untersuchungshaft einen Tagessatz von Fr. 300.00 bzw. Fr. 44'100.00 für 147 Tage und für die übrige erlittene Unbill mindestens Fr. 455'900.00 (Fr. 500‘000.00 ./. Fr. 44'100.00). Zur Begründung führt er ins Feld, der Ansatz von Fr. 100.00 bewege sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung im absolut untersten Bereich und sei gemäss Zürcher Kassationsgericht sogar in jedem Fall ungenügend. Dieses habe festgehalten, der Mindestbetrag sei auf Fr. 300.00 anzusetzen, wobei bei längerer Haftdauer eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei. Das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Baselland gehe von einem Tagessatz von Fr. 200.00 aus, während das Bundesgericht auch schon eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 für eine Nacht gesprochen habe.

Der Rekurrent unterscheidet in seiner Begründung nicht zwischen dem anzuwendenden Grund-Tagessatz für ausgestandene Untersuchungshaft und dem minimalen Genugtuungsbetrag, der für die gesamte, durch das Strafverfahren erlittene Unbill, summa summarum zuzusprechen ist. Er gibt die von ihm zitierte Praxis unvollständig wieder. Im Entscheid des Kassationsgerichts Zürich wurde festgehalten, Fr. 100.00 würden selbst für wenige Stunden Haft als Genugtuung nicht genügen. Der Mindestbetrag sei auf Fr. 300.00 anzusetzen (RB 2000, S. 36, Nr. 102; RS 2004; Nr. 499). Es ging also um einen Freiheitsentzug von wenigen Stunden und die damit verbundene Frage der Mindest-Genugtuung. Dieser Fall kann nicht mit dem hier zu beurteilenden Fall des Rekurrenten verglichen werden, bei dem es um eine Genugtuung für eine mehrmonatige Haft geht. Ebenso unpassend ist der Vergleich mit dem Entscheid des Bundesgerichts, eine Nacht Untersuchungshaft mit Fr. 1'000.00 abzugelten.

Die Anklagekammer des Bundesgerichts geht in der Regel von einer Genugtuung von Fr. 200.00 pro Tag (verzinst) strafrechtlich unverschuldeter Untersuchungshaft aus, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (vgl. Urteile der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.11/2001 vom 10. September 2001 und 8G.122/2002 vom 9. September 2003). Bei längerer Untersuchungshaft von mehreren Monaten Dauer sei der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwerwiegend ins Gewicht falle (BGE 113 Ib 156, E. 3b, bestätigt in 8G.122/2002 vom 9. September 2003).

Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts lassen sich hinsichtlich der Höhe der Genugtuungen kaum einheitliche Massstäbe ableiten. Das Bundesgericht hat beispielsweise in einem Direktprozess Fr. 20'000.00 als Genugtuung für 267 Tage ungerechtfertige Untersuchungshaft als angemessen beurteilt (BGE 113 Ib 156 E. 3b). In einem anderen Direktprozess wurde eine Genugtuung von Fr. 4'500.00 wegen ungerechtfertigter 18-tägiger Haft zugesprochen. Dort war allerdings zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte durch eine rechtswidrig angeordnete Pressekonferenz seitens der Behörden zusätzlich in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt worden war (BGE 112 Ib 458, E. 5b/bb). In einem weiteren Fall wurde der immaterielle Schaden einer ungerechtfertigten Haft von 74 Tagen Dauer mit Fr. 9'000.00 entgolten (BGE 112 Ib 460 f.). Im Urteil 1P.331/1995 vom 11. September 1995 i.S. M. wurde dem Betroffenen für 410 Tage Haft eine Genugtuung von Fr. 45'000.00 zugesprochen. Im Entscheid 8G.122/2002 vom 9. September 2003 hielt das Bundesgericht eine Genugtuung von Fr. 30'000.00 für die Abgeltung aller immateriellen Nachteile eines Strafverfahrens für angemessen, bei dem der Rekurrent 101 Tage Untersuchungshaft ausgestanden hatte.

Wie Klaus Hütte in seiner tabellarischen Übersicht über Gerichtsentscheide i.S. Genugtuung festhält, gibt es, soweit ersichtlich, keine Statistiken oder allgemein zugängliche Informationen, die Auskunft über den Anspruchsgrund und die Bemessungsgründe für die Höhe der Genugtuung wegen ungerechtfertigten Freiheitsentzuges geben. So komme es, dass die Höhe der Genugtuung unter diesem Titel, setze man sie in Beziehung zur Dauer des Freiheitsentzuges, vollkommen willkürlich oder rein zufällig erscheinen müsse. Wenn eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 dazu diene, einen Freiheitsentzug von 13 Tagen, aber auch einen solchen von 207 Tagen abzugelten, oder ein Betrag von Fr. 10'000.00 als Genugtuung gesprochen worden sei für 27 wie auch für 507 Tage Freiheitsentzug, müsse man sich fragen, ob, und wenn ja, warum hier die Relationen gewahrt seien bzw. an welchen Kriterien sich eine derartige Genugtuung orientiere (Klaus Hütte/Petra Ducksch: Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, 2/99, Ziff. 10.1).

Im vorliegenden Fall berechnete die Vorinstanz die Genugtuung in zwei Phasen. Sie bemass in einem ersten Schritt im objektivierbaren Bereich der Haftentschädigung eine Genugtuung, indem sie von einem Grundbetrag pro Hafttag ausging, und legte in einem zweiten Schritt einen pauschalen Zuschlag fest, welcher den persönlichen Verhältnissen des Rekurrenten Rechnung trug. Dieses Vorgehen entspricht der 1996 in einem Entscheid des Luzerner Obergerichts überzeugend eingeführten Zweiphasentheorie, die das Bundesgericht in einem nicht publizierten Entscheid vom 16. Dezember 1997 (4C.343/1994) zwar nicht namentlich erwähnte, aber faktisch anwandte (vgl. dazu ZBJV 1998/237 und Klaus Hütte/Petra Ducksch: a.a.O., 2/99, S. 2). Nach der Zweiphasentheorie berechnet und bemisst das Gericht die Genugtuung in zwei Phasen, d.h. in einem objektivierbaren und in einem von den Besonderheiten des Einzelfalles geprägten Bereich (Klaus Hütte/Petra Ducksch: a.a.O., 2/99, S. 2). Die erste Phase orientiert sich an leicht nachvollziehbaren objektiven Kriterien. Basisgrösse bildet vorweg die ausgestandene Haft (Entzug der Bewegungsfreiheit). In der zweiten Phase wird den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen, so dem Grund des Freiheitsentzuges, der Haftempfindlichkeit, dem sozialen Umfeld, dem Leumund (Klaus Hütte/Petra Ducksch: a.a.O., 4/96, I/105 f.). Wie Klaus Hütte in seiner Übersicht über Gerichtsentscheide zu Genugtuungsansprüchen festhält, findet die Zweiphasentheorie immer häufiger Eingang in die Rechtsprechung. Sie trägt seiner Meinung nach dazu bei, dass das Risiko nicht «berechenbarer» Entscheide nachhaltig reduziert werde, da die Basis des Entscheides, d.h. die Regel- oder Basisgenugtuung für alle Anspruchsteller ziemlich genau definierbar und kalkulierbar werde, was der Rechtssicherheit diene (Klaus Hütte/Petra Ducksch: a.a.O., 03/03, S. 4). Dieser Meinung ist beizupflichten.

Der ungerechtfertigte Freiheitsentzug ist ein Fall einer Persönlichkeitsverletzung, bei der die Dauer das wesentliche und zudem ein objektives Bemessungskriterium darstellt. Die Basisgenugtuung bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug bewegt sich heute zwischen Fr. 100.00 und Fr. 200.00 pro Tag. Diese Basisgenugtuung wird allerdings nicht linear durch Multiplikation mit den ausgestandenen Hafttagen umgerechnet. Vielmehr findet bei langer Haftdauer ein degressiver Satz Anwendung (Klaus Hütte/Petra Ducksch: a.a.O., Genugtuung bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug, XI/1, Zeitraum 2001 – 2005).

Zusammenfassend erscheint es grundsätzlich sinnvoll, die Zweiphasentheorie zu übernehmen, d.h. die Berechnung und Bemessung einer Genugtuung für ungerechtfertigten Freiheitsentzug in zwei Schritten vorzunehmen und zu unterscheiden zwischen einem objektivierbaren und einem von den Besonderheiten des Einzelfalles geprägten Bereich. Weiter übernimmt die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn im Sinne der beiden Urteile der Anklagekammer des Bundesgerichts vom 10. September 2001 (8G.11/2001) und vom 9. September 2003 (8G.122/2002) grundsätzlich den Basis-Tagessatz für ausgestandene Haft von Fr. 200.00 (verzinst), jedoch nur für kurze Freiheitsentzüge von wenigen Tagen. Dauert die Haft länger als einige Tage, ist ein degressiver Satz anzuwenden.

Der Rekurrent befand sich rund fünf Monate in Untersuchungshaft. Es handelte sich somit um einen mehrmonatigen Freiheitsentzug, bei dem die Anwendung eines degressiven Satzes angezeigt ist. Grundsätzlich ist zu beachten, dass es sich um rechtmässig angeordnete Untersuchungshaft handelte. Das Bundesgericht wies eine vom Rekurrenten erhobene Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom 30. Januar 1997 i.S. erneute Haftverlängerung ab und bejahte vorbehaltlos die Rechtmässigkeit der Verlängerung der Untersuchungshaft. Die Haft liegt bereits mehr als zehn Jahre zurück, weshalb sich die Verzinsung bei der Festlegung des Basissatzes nachhaltig niederschlagen muss. Unter Einbezug der Verzinsung für eine ausserordentlich lange Zeit von über zehn Jahren erscheint es angemessen, vorliegend von einem Tagessatz von Fr. 150.00 auszugehen. Dem Rekurrenten wird für den Freiheitsentzug von 147 Tagen eine Basisgenugtuung von pauschal Fr. 22'000.00 zuerkannt.

Der Rekurrent begründet den beantragten höheren Tagessatz für die ausgestandene Haft mit einer Reihe von Fakten. Bei den meisten Punkten handelt es sich um Tatsachen, die zwangsläufig mit einer Untersuchungshaft verbunden sind und daher keine Erhöhung rechtfertigen, so die Trennung von Familie und Freunden, die Depression, die fehlende Möglichkeit zu arbeiten. Die Verhaftung am Arbeitsplatz, die Einbusse von Ansehen, der überaus schwere Vorwurf der Anstiftung zu Mord und die grosse Publizität des Falles waren für den Rekurrenten sicher zusätzliche Belastungen, wobei hinsichtlich der Publizität zu bedenken ist, dass eine längere Untersuchungshaft und die dadurch bedingte längere Abwesenheit vom Alltagsleben praktisch immer dazu führt, dass zumindest das nähere Umfeld von den Anschuldigungen Kenntnis erhält. Bei diesen zusätzlich belastenden Faktoren handelt es sich um nicht objektivierbare Besonderheiten des Einzelfalles, denen in Anwendung der Zweiphasentheorie in einem zweiten Schritt allenfalls Rechnung getragen wird.

4.3. Der Rekurrent hatte durch das Strafverfahren neben der Untersuchungshaft weitere Verletzungen in seinen persönlichen Verhältnissen hinzunehmen. In Ziff. 15 der Rekursbegründung vom 15. Mai 2008 werden diverse Fakten genannt, die zu würdigen sind. (...) Eine erhöhte Haftempfindlichkeit, die allenfalls bei der Genugtuung zu berücksichtigen wäre, lag beim Rekurrenten nicht vor. Für den weiteren immateriellen Schaden erscheint eine Genugtuung von insgesamt pauschal Fr. 15'000.00 angemessen.

4.4. Demnach wird dem Rekurrenten für die ausgestandene Untersuchungshaft und den weiteren immateriellen Schaden eine Genugtuung von pauschal Fr. 37'000.00 zugesprochen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 24. September 2008 (STREK.2008.4)

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