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Solothurn Obergericht Strafkammer 08.08.2003 STREK.2003.15

August 8, 2003·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·507 words·~3 min·3

Summary

Verfahrenskosten

Full text

SOG 2003 Nr. 10

§ 32 Abs. 3 StPO. Auferlegung der Verfahrenskosten. Die Prüfung, ob der Antragssteller begründeten Anlass für einen Strafantrag hatte, hängt vom Sachverhalt zum Zeitpunkt dessen Einreichung ab. Spätere Erkenntnisse sind unbeachtlich.

Sachverhalt:

Der Amtsgerichtspräsident sprach den Beschuldigten J. vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der L. frei und auferlegte der Strafantragstellerin L. die Hälfte der Verfahrenskosten zur Bezahlung. Gegen das eröffnete Urteil erhob L. frist- und formgerecht Rekurs an das Obergericht. Sie stellt den Antrag, die Kosten des Straf- wie auch des Rekursverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. Die Strafkammer heisst den Rekurs gut.

Aus den Erwägungen:

3. Die Voraussetzungen, um der Rekurrentin die Kosten auferlegen zu können, liegen grundsätzlich vor. Beim Tatbestand des Hausfriedensbruchs handelt es sich um ein Antragsdelikt und der Beschuldigte wurde freigesprochen. Zu prüfen bleibt, ob die Rekurrentin den Strafantrag ohne vorherige sorgfältige Prüfung erhoben hat.

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Rekurrentin dem Beschuldigten am 3.11.2001 ein schriftliches Hausverbot erteilte, in dem sie ihm das Betreten der Umgebung und des Hauses verbot. Weil er am 3. und 4.1.2002 gleichwohl um das Haus schlich und durch Fenster schaute, telefonierte die Rekurrentin jeweils der Alarmzentrale der Polizei. Beim Eintreffen der Patrouille am 3.1.2002 konnte er nicht mehr angetroffen werden, am 4.1.2002 jedoch schon. Gemäss der Strafanzeige der Polizei vom 16.1.2002 gab der Beschuldigte in der mündlichen Befragung auf dem Polizeiposten an, vom Hausverbot Kenntnis gehabt zu haben und den Tatbestand zu anerkennen. Die Rekurrentin unterzeichnete das Strafantragsformular am 4.1.2002. Im Rekurs gab sie an, die Polizei habe ihr gesagt, sie müsse das Formular unterschreiben, damit die Polizei tätig werden könne. Dieses Vorbringen ist plausibel, erfolgte die Strafanzeige der Polizei doch am 16.1.2002. Erst aufgrund des schriftlichen Auftrages des Untersuchungsrichters vom 28.3.2002 nahm die Polizei nähere Abklärungen über die Umzäunung der Liegenschaft vor. Der Vorwurf der Vorinstanz gegenüber der Rekurrentin, sie habe spätestens anlässlich dieser polizeilichen Abklärungen wissen müssen, dass es eine Umzäunung brauche, um den Tatbestand des Hausfriedensbruchs zu erfüllen, ist deshalb nicht haltbar. Im Zeitpunkt der Strafantragstellung am 4.1.2002 konnte der Rekurrentin dieses objektive Tatbestandsmerkmal nicht bekannt sein, zumal ihr die Polizei nahelegte, den Strafantrag zu unterzeichnen.

Der andere von der Vorinstanz erhobene Vorwurf, die Rekurrentin habe offenbar den Beschuldigten in ihrer Liegenschaft nach Aussprechen des Hausverbots empfangen, gründete einzig auf der Aussage des Beschuldigten an der Hauptverhandlung, als die Rekurrentin den Saal bereits verlassen hatte. Im Rekurs bestreitet sie diese Aussage und macht geltend, sie habe den Beschuldigten vor der Verhängung des Hausverbots seine Sachen abholen lassen. Diese Frage kann heute nicht mehr geklärt werden. Aufgrund der vom Beschuldigten unmittelbar nach seiner Anhaltung gegenüber der Polizei mündlich abgegebenen Erklärung, er habe vom Hausverbot gewusst und anerkenne den Vorhalt, ist allerdings eher von der Version der Rekurrentin auszugehen. Zusammenfassend liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sie im Zeitpunkt der Antragstellung (und allein auf diesen kommt es an) den Strafantrag leichtfertig erhoben hätte. Sie hatte damals begründeten Anlass, den Antrag auf Anraten der Polizei hin zu unterzeichnen. Der Rekurs ist insoweit gutzuheissen und die Rekurrentin von der Kostentragungspflicht zu befreien.

Obergericht Strafkammer; Urteil vom 08. August 2003 (STREK.2003.15)

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