Skip to content

Solothurn Obergericht Strafkammer 18.06.2002 STREK.2002.8

June 18, 2002·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·543 words·~3 min·5

Summary

Amtliche Kostennote; Akontozahlung

Full text

SOG 2002 Nr. 15

§§ 12 und 35 StPO. Amtliche Verteidigung. Honorar. Hat das Mandat schon 12 Monate gedauert und ist mit einem erstinstanzlichen Verfahrensabschluss voraussichtlich innert der nächsten 6 Monate nicht zu rechnen, so hat der amtliche Anwalt auf Gesuch hin einen Anspruch auf eine vom Verfahrensleiter zu bestimmende Vorschusszahlung.

Sachverhalt:

Rechtsanwalt A. wurde 1998 als amtlicher Verteidiger von C. eingesetzt. In dessen Strafverfahren wurde zum Teil die Voruntersuchung eröffnet, zum Teil befindet es sich noch im Stadium des Ermittlungsverfahrens. Nach dem Zeitplan des Untersuchungsrichters ist vorgesehen, das Verfahren noch in diesem Jahr dem zuständigen Gericht zu überweisen. A. erstellte in der Folge eine Zwischenabrechnung über die bis zu jenem Zeitpunkt erbrachten Aufwendungen als amtlicher Verteidiger. Der Untersuchungsrichter wies das Gesuch um Vorauszahlung der geltend gemachten Aufwendungen im April 2002 ab. Zur Begründung führte er aus, weder die Strafprozessordnung noch sonst ein Erlass sähen Akontozahlungen vor. Würde der Untersuchungsrichter über die vorzeitige Auszahlung des Honorars des amtlichen Verteidigers entscheiden, so hätte er die Kostennote auch der Höhe nach zu überprüfen und allenfalls zu kürzen, ansonsten eventuell später eine Rückzahlung des amtlichen Verteidigers an den Staat erforderlich wäre. Dem Untersuchungsrichter stehe es nicht zu, solche Entscheide zu fällen.

Aus den Erwägungen:

5. Die solothurnische Gesetzgebung sieht nicht vor, dass an die Aufwendungen des amtlichen Verteidigers vor dem Schluss des Verfahrens Abschlagszahlungen zu leisten sind. In der Rechtsprechung wurde der Anspruch auf solche Zahlungen auch schon verneint (Peter Staub: Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, N. 18 zu Art. 42 StGB mit Hinweis auf ZStrR 1979, S. 363). Dagegen sieht die bernische Gesetzgebung im Dekret über die Anwaltsgebühren (BSG 168.81) vor: "In Strafsachen, in welchen das amtliche Mandat zwölf Monate gedauert hat und die voraussichtlich in den nächsten sechs Monaten erstinstanzlich nicht abgeschlossen werden können, sind dem amtlichen Anwalt auf Gesuch hin richterlich zu bestimmende Vorschusszahlungen zu entrichten." Die vom Rekurrenten vorgebrachten Argumente für solche Zahlungen überzeugen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers erfolgt zu einem Ansatz, welcher in nicht unerheblichem Masse unter jenem des Anwaltstarifes liegt. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es als Zumutung, ihn in lange dauernden Verfahren auf sein Honorar warten zu lassen, welches ein beträchtliches Ausmass erreichen kann, was wiederum zu namhaften Vorfinanzierungskosten führt. Die solothurnische Gesetzgebung spricht sich jedenfalls nicht gegen solche Zahlungen aus und es ergibt sich aus ihr auch nicht, dass der Untersuchungsrichter nicht über solche Zahlungen entscheiden kann. § 10 der Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) sieht vor, dass der Richter nach § 35 StPO bei Beendigung des Verfahrens entscheidet, wer die Kosten der amtlichen Verteidigung trägt. Grundsätzlich wird jedoch der amtliche Verteidiger aus der Staatskasse entschädigt (§ 12 Abs. 3 StPO). Die angeführten Bestimmungen lassen nicht darauf schliessen, dass der Untersuchungsrichter seine Kompetenzen überschritte, wenn er die Zentrale Gerichtskasse anwiese, Abschlagszahlungen an die Kosten der amtlichen Verteidigung zu leisten. Bei diesem Verfahren kann die oben zitierte bernische Regelung als ungefährer Massstab dienen. Dem anweisenden Richter wird es obliegen, die geltend gemachten Aufwendungen summarisch auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu prüfen, während das urteilende Gericht definitiv über die Höhe der Entschädigung zu befinden haben wird. So wird dem anweisenden Richter auch nicht abverlangt, die vom amtlichen Verteidiger erbrachten Leistungen einer quantitativen und schon gar nicht einer qualitativen Wertung zu unterziehen. Diese muss tatsächlich dem entscheidenden Gericht überlassen werden.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 18. Juni 2002 (STREK.2002.8)

STREK.2002.8 — Solothurn Obergericht Strafkammer 18.06.2002 STREK.2002.8 — Swissrulings