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Solothurn Obergericht Strafkammer 03.02.2010 STKAJ.2009.1

February 3, 2010·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·893 words·~4 min·5

Summary

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Full text

SOG 2010 Nr. 8

Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG und Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG, §§ 190 ff. StPO-SO. Verjährung im Kassationsbeschwerdeverfahren. Im Jugendstrafrecht verjährt die Strafverfolgung bei Übertretungen in einem Jahr. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht stoppt im Jugendstrafrecht ein innerhalb der Verjährungsfrist ergangenes erstinstanzliches Urteil das Weiterlaufen der Verjährungsfrist nicht. Beim ausserordentlichen Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde ruht die Verfolgungsverjährung während des kantonalen Kassationsbeschwerdeverfahrens.

Sachverhalt:

Der Kassationsbeschwerdeführer, ein Jugendlicher, wurde vom Jugendgerichtspräsidenten wegen Übertretungen schuldig gesprochen. Streitig war unter anderem, ob die erhobenen Vorwürfe verjährt seien. Die Strafkammer des Obergerichts sieht keinen Grund, im Bereich des Jugendstrafrechts von der bisherigen Praxis in Verjährungsfragen im Kassationsbeschwerdeverfahren abzuweichen.

Aus den Erwägungen:

2.b) Der Beschwerdeführer wurde der Verletzung einer Verkehrsregel, des Inverkehrsetzens eines nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten Mofas sowie des unberechtigten Verwendens eines Mofas zum Gebrauch schuldig gesprochen. Bei diesen Delikten handelt es sich um Übertretungen. Die Strafverfolgung verjährt demnach gestützt auf Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG, SR 311.1) in einem Jahr. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht stoppt im Jugendstrafrecht ein innerhalb der Verjährungsfrist ergangenes erstinstanzliches Urteil das Weiterlaufen der Verjährungsfrist nicht. Art. 97 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311) ist gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG im Jugendstrafrecht nicht anwendbar (Hansueli Gürber/Christoph Hug/Patrizia Schläfli in: Marcel A. Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1 – 110 StGB, Jugendstrafgesetz, Basel 2007, N 10 zu Art. 36 JStG). (...).

c) Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid zum Lauf der Verfolgungsverjährung während eines (eidgenössischen) strafrechtlichen Beschwerdeverfahrens Stellung genommen. Es hat dabei ausgeführt, es handle sich bei der Beschwerde in Strafsachen, wie bei der früheren eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde, um ein unvollkommenes und damit um ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches auf eine «revisio in iure» sowie die Überprüfung offenkundig falscher Sachverhaltsfeststellungen beschränkt sei. Es führte weiter aus, es gebe keinen Grund, die Verfolgungsverjährung während eines strafrechtlichen Beschwerdeverfahrens weiterlaufen zu lassen. Vielmehr ruhe die Frist. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde verlängere sich die Verfolgungsverjährungsfrist um die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens. Der Vorinstanz bleibe auf diese Weise zur erneuten Entscheidung gleich viel Zeit, wie zwischen ihrer ersten Entscheidung und dem Verjährungseintritt gelegen sei (BGE 6B_440/2008 vom 11. November 2008).

Das Bundesgericht bestätigt mit diesem Entscheid die Praxis, welche das Obergericht unter dem bis zum 30. September 2002 (Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts) geltenden Erwachsenenstrafrecht bei Kassationsbeschwerden verfolgte. In SOG 1999 Nr. 28 stellte die Strafkammer des Obergerichts fest, bei der kantonalen Kassationsbeschwerde handle es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel, weil einerseits die Kognitionsbefugnis des Obergerichts beschränkt sei (§ 190 Strafprozessordnung [StPO-SO, BGS 321.1]) und andererseits die Einreichung des Rechtsmittels zwar den Vollzug, nicht aber die Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheides hemme (§ 191 StPO-SO). Entsprechend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Verfolgungsverjährung während eines kantonalen Kassationsbeschwerdeverfahrens ruhe.

Entscheidend ist das letzte Urteil in der Sache, das mit voller Kognition gefällt wird, und zwar das Datum des Urteils und nicht der Zeitpunkt der Urteilseröffnung, der Zustellung oder der Ausfertigung der Begründung. Ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel, das der höheren Instanz freie Kognition bei Feststellung des Sachverhalts, Anwendung des materiellen Rechts und Festsetzung der Sanktion gibt (Appellation/Berufung – das Verbot der reformatio in peius stellt keine Einschränkung der Kognition in diesem Sinn dar), lässt die Frist weiterlaufen (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N 8 und 10 vor Art. 97 StGB; Peter Müller in: Marcel A. Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar, Strafrecht I,  Art. 1 – 110 StGB, Jugendstrafgesetz, 2. Aufl., Basel 2007, N 1 – 4 zu Art. 97 StGB).

Bei einem nur mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel angreifbaren Strafurteil handelt es sich um ein formell rechtskräftiges Urteil (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann: Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel etc. 2005, S. 422). Wenn innerhalb der Verjährungsfrist ein formell rechtskräftiges Urteil ergeht, tritt die Verfolgungsverjährung nicht ein (BGE 111 IV 87). Das Urteil des Jugendgerichtspräsidenten vom 22. April 2009 erging innert Jahresfrist und erwuchs – da einzig mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde anfechtbar – formell in Rechtskraft. Die einjährige Verjährungsfrist wurde damit eingehalten und ruht nun bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens.

d) Der Beschwerdeführer wendet ein, die geschilderte Praxis könne unter neuem Recht nicht mehr zur Anwendung gelangen, da nicht Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung nebeneinander laufen könnten und es auch keinen verjährungsfreien Zwischenraum geben dürfe.

Hiezu ist zu bemerken, dass während des Kassationsbeschwerdeverfahrens nach der dargestellten Praxis die Verfolgungsverjährung ruht und die Vollstreckungsverjährung noch nicht begonnen hat, da die Kassationsbeschwerde den Vollzug des angefochtenen Urteils hemmt (§ 191 StPO-SO und Art. 100 StGB). Es besteht deshalb während des Beschwerdeverfahrens vielmehr eine «verjährungsfreie» Phase, welche allerdings nur vorübergehender Natur ist. Wie erwähnt, verlängert sich bei einer allfälligen Gutheissung einer Beschwerde die Frist der Verfolgungsverjährung um die Zeit des Beschwerdeverfahrens. Der betroffene Beschwerdeführer wird damit verjährungsrechtlich wieder in den Stand zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils versetzt und erleidet damit keinen Nachteil.

e) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass kein Grund ersichtlich ist, welcher im Bereich des Jugendstrafrechts für eine Abweichung von der bisherigen Praxis bei Verjährungsfragen im Kassationsbeschwerdeverfahren sprechen würde. Vielmehr entspricht diese Praxis dem Charakter der Kassationsbeschwerde als unvollkommenes Rechtsmittel. Die Rechtsmittelinstanz überprüft, ob das erstinstanzliche Gericht zum Zeitpunkt seines Entscheides den Sachverhalt willkürfrei festgestellt und das Recht richtig angewandt hat. Die Rechtsmittelinstanz nimmt damit eine Überprüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt vor, und ab diesem Zeitpunkt soll die Verfolgungsverjährung nicht weiterlaufen. Diese Form der Überprüfung unterscheidet sich ganz wesentlich von der Kognition in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren, in welchem der erstinstanzliche Entscheid dahinfällt und die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid fällt.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 3. Februar 2010 (STKAJ.2009.1)

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