SOG 2002 Nr. 18
§ 21 ff. und 135 StPO. Form einer untersuchungsrichterlichen Verfügung. Eine per E-Mail versandte Verfügung zur Umwandlung einer Busse in eine Haftstrafe ist nicht rechtswirksam eröffnet.
Sachverhalt:
Der Untersuchungsrichter wandelte die gegen X. ausgefällte Busse in zwei Tage Haft um, weil die noch offene Busse von Fr. 60.-- trotz Mahnung und Androhung der Umwandlung nicht bezahlt oder abverdient worden war und die Betreibung erfolglos blieb. Die entsprechende Verfügung konnte X. weder postalisch noch durch die Stadtpolizei Zürich zugestellt werden. Die Gerichtsurkunde wurde mit den Klebern „Nicht abgeholt“ und „Wegen Abwesenheit nur über die folgende E-Mail-Adresse erreichbar: X.@bluemail.ch“ von der Post retourniert. Die Hausverwaltung hatte X. nach Unbekannt abgemeldet. Das Untersuchungsrichteramt übermittelte X. die Umwandlungsverfügung am 11. Juli 2002 per E-Mail und stellte fest, sie gelte damit als zugestellt und werde am 22. Juli 2002 rechtskräftig, wenn der Adressat nicht Beschwerde dagegen einreiche. Auf Anfrage wies der Untersuchungsrichter X. am 17. Juli 2002 darauf hin, eine allfällige Beschwerde sei nur mit Originalunterschrift gültig; E-Mail und Fax als einziges Übermittlungsmittel würden ausscheiden. Er schlug ihm vor, die Beschwerde innert Frist zu erstellen und diese per Post an das Obergericht zu senden. Gleichzeitig könne er dem Untersuchungsrichteramt eine unterschriebene Kopie per Fax schicken, welche an das Obergericht zur Orientierung weitergeleitet würde. In der Folge erhob X. mit Schreiben vom 22. Juli 2002 Beschwerde an das Obergericht, welche er gleichentags per Fax an das Untersuchungsrichteramt übermittelte. Dieses leitete sie an das Obergericht weiter. Die Beschwerde im Original traf jedoch nicht ein. Die Strafkammer tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Aus den Erwägungen:
2. a) § 135 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) bestimmt für das Verfahren vor dem Untersuchungsrichter, dass Strafverfügungen schriftlich zu erlassen sind. In der Lehre und Praxis wird davon ausgegangen, dass nachträgliche Beschlüsse oder Verfügungen, die den Spruch in einer Strafverfügung aus nachträglich eingetretenen Gründen abändern, wie die Umwandlung von Busse in Haft, urteilsähnlichen Charakter haben (Robert Hauser/Erhard Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 1997, § 45, Rz 16). Es ist daher davon auszugehen, dass diese grundsätzlich den gleichen Formvorschriften genügen müssen, da sie einen Prozessbeteiligten in gleichem Masse in seiner Rechtsstellung berühren, wie die ursprünglich ergangene Strafverfügung.
b) Da sich für Strafverfügungen aus § 135 StPO keine eigens dafür geltenden Vorschriften über die Zustellung ergeben, sind die für Vorladungen gemäss § 21 ff. StPO geltenden Formvorschriften in Analogie anzuwenden. Nach § 21 Abs. 2 StPO sind Vorladungen von der erlassenden Behörde zu datieren und zu unterschreiben, wobei Faksimileunterschrift genügt. Die Vorladungen sind gemäss § 23 StPO soweit als möglich durch die Post, allenfalls durch den Weibel oder die Polizei zuzustellen, wobei die Zustellung durch den Weibel oder die Polizei auf dem Vorladungsdoppel zu bescheinigen ist. Nur in dringenden Fällen kann die Vorladung telefonisch, telegrafisch oder durch Vermittlung der Polizei mündlich erfolgen. Ein dringender Fall ist dahingehend zu interpretieren, dass nur eine zeitliche Dringlichkeit gemeint sein kann. Eine lediglich durch Landesabwesenheit des Adressaten erschwerte Zustellung vermag jedenfalls keinen solchen Fall zu begründen. Zustellungen ins Ausland erfolgen nicht im Postverkehr, sondern nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe (Hauser/Schweri, a.a.O., § 44 Rz 14). Eine Übermittlung per E-Mail erfüllt das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht.
c) Diese Folgerung ist aber auch zu ziehen mit Blick auf die Rechtsprechung zu den Formerfordernissen bei Prozesshandlungen der Verfahrensbeteiligten. Nach SOG 1995 Nr. 9 erfüllte ein per Telefax eingereichter Rekurs im Zivilprozess die Gültigkeitsvoraussetzungen der Schriftlichkeit nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts war eine Beschwerdeschrift im Strafverfahren formungültig, weil sie nur per Telefax eingereicht worden war und deshalb die rechtswirksame Originalunterschrift fehlte (BGE 121 II 252). Solange die digitale Signatur gesetzlich nicht geregelt ist, muss aus Gründen der (Rechts-) Sicherheit an der eigenhändigen Unterschrift festgehalten werden, um der Eingabe die Schriftlichkeit zuzuerkennen.
d) Vorliegend erfolgte die Zustellung der Umwandlungsverfügung per E-Mail, obschon keine zeitliche Dringlichkeit anzunehmen war und nachdem der neue Aufenthaltsort des Beschwerdeführers dem Untersuchungsrichteramt bekannt war. Nach den bisherigen Erwägungen ist festzustellen, dass die Umwandlungsverfügung mangels Schriftlichkeit dem Beschwerdeführer bis heute nicht rechtswirksam eröffnet wurde. Dieser ist demnach durch die Verfügung nicht beschwert. Auf die Beschwerde kann mangels Beschwer nicht eingetreten werden.
Obergericht Strafkammer, Beschluss vom 10. Dezember 2002 (STBES.2002.50)