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Solothurn Obergericht Strafkammer 21.05.2025 STBER.2024.72

May 21, 2025·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·6,093 words·~30 min·8

Summary

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Full text

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 21. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Hunkeler

Ersatzrichterin Lüthi

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom 21. Mai 2025:

-        A.___ als Beschuldigter und Berufungskläger;

-        Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger als privater Verteidiger des Beschuldigten;

-        B.___ als Zeuge.

Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger stellt und begründet namens und im Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers die folgenden Anträge (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 098):

1.      A.___ sei von Ziffer 1.1 der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts des Strafbefehls vom 3. Januar 2023, freizusprechen, wobei auch die Ziffer 2 aufzuheben sei.

2.      Das Strafmass sei an den Vorwurf von Ziffer 1.2 Mitführen eines nicht gesicherten Kindes unter 12 Jahren entsprechend anzupassen. Gemäss Anhang 1, Ziffer 312.1 Ordnungsbussenverordnung entspricht dies einer Busse von CHF 60.00. Auf die Busse ist indes im Rahmen einer Strafbefreiung nach Art. 54 StGB wegen des gesamten Verfahrens, der Verfahrensdauer und der damit verknüpften Betroffenheit meines Mandanten zu verzichten.

3.      A.___ sei eine Entschädigung von CHF 500.00 zu Lasten des Staates zuzusprechen.

4.      A.___ seien die Parteikosten für das Verfahren vor der Strafbehörde, der 1. Instanz sowie der Berufungsinstanz gemäss Kostennoten zu vergüten.

5.      Die Gerichts- und Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.

In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die Einvernahmen des Beschuldigten sowie des Zeugen B.___ und die vom Verteidiger vorgebrachte Begründung der Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll (ASB 071 ff.), die Einvernahmeprotokolle (ASB 075 ff., inkl. Tonaufnahmen [ASB 111]) sowie die schriftlich eingereichten Anträge und Plädoyernotizen in den Akten verwiesen (ASB 089 ff.).

Damit endet der öffentliche Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück. Der Beschuldigte verzichtet auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird gleichentags dem amtlichen Verteidiger durch den Gerichtsschreiber mündlich mitgeteilt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verurteilte A.___ (nachfolgend: Beschuldigter / Berufungskläger) mit Strafbefehl vom 3. Januar 2023 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts sowie Mitführens eines nicht gesicherten Kindes unter 12 Jahren zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse von CHF 360.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 (Aktenseiten Staatsanwaltschaft / Richteramt Dorneck-Thierstein [AS] 016 f.).

2. Am 16. Januar 2023 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl (AS 020).

3. Am 25. Januar 2023 zeigte Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger der Staatsanwaltschaft an, dass der Beschuldigte ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hat (AS 023).

4. Nachdem die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten diverse Unterlagen und Beweismittel zur Einsicht bzw. zum Behalt zugestellt hatte, hielt die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. November 2023 am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies diesen mit den Akten dem Gerichtspräsidium Dorneck-Thierstein zum Entscheid (AS 047 f.).

5. Die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein (nachfolgend: Vorinstanz) erliess am 30. April 2024 folgendes Strafurteil (AS 093 ff.):

1.      A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)     grobe Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 17. November 2022 (Vorhalt Ziff. 1.1 des Strafbefehls),

b)     Mitführen eines nicht gesicherten Kindes unter 12 Jahren, begangen am 17. November 2022 (Vorhalt Ziff. 1.2).

2.      A.___ wird verurteilt zu:

a)     einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)     einer Busse von CHF 360.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.

3.      A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 860.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 250.00, womit die gesamten Kosten CHF 610.00 betragen.

6. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 15. Mai 2024 die Berufung anmelden (AS 098). Nach Erhalt des motivierten Urteils (AS 102 ff.) liess er mit Eingabe vom 16. September 2024 die Berufung erklären (ASB 002 ff.). Das Urteil wird hinsichtlich der Urteilsziffern 1.a), 2. und 3. angefochten. Konkret verlangt der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (ASB 002 ff.).

7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 auf eine Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 011).

8. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass vorgesehen sei, die Berufung – ohne gegenteiligen Bericht – im schriftlichen Verfahren zu behandeln (ASB 014).

9. Am 26. November 2024 liess der Beschuldigte mitteilen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gewünscht sei. Er beantragte zudem die Befragung des Polizisten B.___ als Zeugen (ASB 021).

10. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 wurde der Antrag der Verteidigung, es sei der Zeuge B.___ anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen, gutgeheissen (ASB 025).

11. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 wurden der Beschuldigte, dessen Verteidiger und B.___ als Zeuge zur Berufungsverhandlung auf den 21. Mai 2025 vorgeladen (ASB 026 f.).

II. Formelles

1. Anwendbares Recht

Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 30. April 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.

2. Prozessökonomie

Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO).

3. Umfang der Berufung

Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Urteilsziffern 1.a), 2. und 3., weshalb der Schuldspruch gemäss Urteilsziffer 1.b) wegen Mitführens eines nicht gesicherten Kindes unter 12 Jahren, begangen am 17. November 2022 (Vorhalt Strafbefehl Ziff. 1.2), in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen gilt das vorinstanzliche Urteil als angefochten.

III. Sachverhalt

1. Vorhalt

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss Ziffer 1.1 des Strafbefehls vor, sich am 17. November 2022 um 11:43 Uhr auf der Grellingerstrasse in [Ort 2], Fahrtrichtung Grellingen, der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht zu haben, indem der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens Seat, [amtliches Kennzeichen], innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Toleranz um 27 km/h überschritten haben soll. Durch sein Verhalten soll der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen und dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt haben AS 016).

2. Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E.2.2.1 mit Hinweisen).

2.2 Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B. Beweiswerthierarchie verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (a.a.O. E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).

2.3 Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben.

2.4 Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (a.a.O. E. 2.2.3.2 mit Hinweisen).

2.5 Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung – nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen. Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die offensichtlich erheblich sind (a.a.O. E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).

2.6 Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (a.a.O. E. 2.2.3.4 mit Hinweisen).

3. Beweismittel

3.1 Objektive Beweismittel

3.1.1 Geschwindigkeitsmess-Protokoll – Laser

In den Akten befindet sich das «Geschwindigkeitsmess-Protokoll - Laser» (AS 030). Die beiden Polizisten, C.___ als Bediener, Protokollführer und Anhalter/Zeuge und B.___ als Anhalter/Zeuge, haben am 17. November 2022 von 11:30 Uhr bis 12:00 Uhr an der Grellingerstrasse in [Ort 2] eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Als höchstzulässige Geschwindigkeit wurde im Protokoll 50 km/h und als Auslöse-Geschwindigkeit 64 km/h angegeben. Die METAS-Nummer des Messgeräts Tru Cam LTI lautet 454283. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass um 11:43 Uhr das Fahrzeug der Marke Seat mit Kontrollnummer [amtliches Kennzeichen] mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gemessen wurde. Diese Angaben decken sich vollständig mit dem Polizeirapport vom 1. Dezember 2022 (AS 008 ff.).

3.1.2 Eichzertifikat Nr. 258-39298

Gemäss Eichzertifikat Nr. 258-39298 wurde das Lasergeschwindigkeitsmessgerät Kl 1 «Las Tec LTI 20-20 TruCAM II, S.-Nr. TC006993, METAS 454283» am 1. November 2022 gemäss den vom METAS bei der Bauartprüfung festgelegten Eichvorschriften geprüft. Das Zertifikat bestätigt, dass das Messmittel die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und es unter Berücksichtigung der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 eingesetzt werden darf. Die Eichung ist bis am 30. November 2023 gültig, solange das Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspricht und keine Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden (AS 031).

3.1.3 Zertifikat von C.___

In den Akten befindet sich zudem ein Zertifikat, gemäss welchem C.___ am Bedienerkurs für den Laser LTI TruCam 20/20 am 3. August 2011 teilgenommen hat und er die erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse besitzt, welche für die Einrichtung, Bedienung und Wartung des TruCam 20/20 notwendig sind (AS 032).

3.1.4 Video der Geschwindigkeitsmessung

Auf dem Video der Geschwindigkeitsmessung (AS 38) ist ein entgegenkommendes Fahrzeug der Marke Seat mit dem Kennzeichen [amtliches Kennzeichen] erkennbar. Im Zeitpunkt der Lasermessung erscheint ein weiss-rotes Kreuz auf dem Fahrzeug sowie verschiedene Angaben, unter anderem der Zeitpunkt (Date: 11/17/2022, Time: 11:43:58), der Standort (Loc: 4208 Grellingerstrasse), die Höchstgeschwindigkeit (Speed Limit: 50 km/h), die gemessene Geschwindigkeit (Speed. 80 km/h [APP]) und die Distanz (Distance: 137.8 m). Die Aufnahme ist vor und nach der Messung teilweise leicht verschwommen, im Zeitpunkt der Messung liegt aber eine scharfe Aufnahme mit guter Qualität vor (AS 039).

3.2 Subjektive Beweismittel

Als (subjektive) Beweismittel liegen dem Berufungsgericht die Aussagen des Beschuldigten und des Polizisten B.___ vor. Sie sind nachfolgend zu würdigen.

3.2.1 Aussagen des Beschuldigten

3.2.1.1 Anlässlich der Ersteinvernahme am 17. November 2022 vor Ort in [Ort 2] hat der Beschuldigte ausgesagt, er habe mit seinem 3-jährigen Sohn zu ihrem im Bau befindlichen Haus an den [Weg] fahren wollen. Er sei mit dem Kopf nicht bei der Sache gewesen und habe gar nicht bemerkt, dass er so schnell gefahren sei. Er sei etwas in Eile gewesen, weil er die anderen Kinder habe abholen wollen (AS 010).

3.2.1.2 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. April 2024 führte der Beschuldigte aus, er habe die Geschwindigkeit nicht im Blick gehabt, weshalb er nicht wisse, mit welcher Geschwindigkeit er unterwegs gewesen sei. Er sei von der Polizei angehalten worden. Er sei viel mit Fahrzeugen unterwegs. Er sei im Militär Motorfahrer gewesen und bei der Stützpunktfeuerwehr [Ort 1] fahre er mit grossen Fahrzeugen. Er habe die Geschwindigkeit normalerweise etwa im Griff, also er spüre, wie schnell er ungefähr fahre. Er habe dort schon gesagt, ihm sei nicht aufgefallen, dass er 80 km/h bzw. 77 km/h nach Abzug gefahren sein solle. Er habe dort noch gesagt, es sei ihm nicht bewusst gewesen. Der Polizist habe ihm dort gesagt, er habe ihn mit dieser Geschwindigkeit gemessen. Er habe sich da keine grossen Gedanken gemacht. Er habe erst später überlegt, ob das auf dieser Strecke überhaupt sein könne. Es sei die Strecke von der Schule von [Ort 2] zu seinem Haus.

Er habe das Gefühl gehabt, es könne fast nicht sein. Es sei wirklich recht schnell auf diesem Stück. Links sei ein Industriegebäude. Er habe mit seinem Anwalt das Beweismaterial eingefordert und diese Bilder angeschaut. Er habe das Gefühl, es könne fast nicht sein, dass er so extrem schnell gefahren sei auf dieser Strecke. Aber er habe es nicht gesehen. Man sehe es auch auf dem Bild, er halte das Lenkrad und unten rechts sei er auf dem Schaltknüppel. Er habe die Hand so gehalten, dass er nicht auf den Tacho gesehen habe. Darum wisse er es nicht. Er habe versucht, es mit einer Excel-Berechnung mit dem Halteweg und einer Formel zu plausibilisieren. Nach seinen Überlegungen hätte er fast eine Vollbremsung machen müssen, damit er in diesem Zeitraum noch hätte reagieren können, um auf Höhe der Polizisten noch stehenbleiben zu können. Dann wäre sein Sohn, der in der Mitte der Sitzbank gesessen sei, auch nach vorne gekommen. (Auf Frage, ob auf dem besagten Streckenabschnitt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gegolten habe) Ja, und er habe darum gewusst. Die Strasse sei leicht abschüssig. (Auf Frage, wie die Wetter- und Strassenverhältnisse gewesen seien?) Die Strassenverhältnisse seien sehr ruhig gewesen. Er habe vor sich, soweit er wisse, kein Auto gehabt. Vom Wetter her wisse er noch, dass es trocken gewesen sei. Es habe nicht geregnet, als er ausgestiegen sei. Es sei normale Sicht gewesen, nicht irgendwie bewölkt oder neblig. Er habe grundsätzlich freie Bahn gehabt (AS 078 ff.).

3.2.1.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er und seine Frau hätten damals ein Haus in [Ort 2] gebaut. Sie hätten noch in Zwingen gewohnt. Die Kinder seien bereits in [Ort 2] zur Schule gegangen. An diesem Tag sei er von der Schule herkommend die Strasse runter in Richtung Haus gefahren, um den Baufortschritt anzuschauen. Er habe sein jüngstes Kind dabei gehabt. Er habe nicht auf den Tacho geschaut, aber er habe ein sehr gutes Empfinden. Er habe das Gespür, wie schnell man fahre, vom Militär her und von der Feuerwehr. Er sei auf der besagten Strecke gefahren. Ihm sei aufgefallen, dass ihm zwei Autos entgegengekommen seien. Und ihm sei aufgefallen, dass auf der rechten Seite auf dem Wendeplatz ein PW gestanden sei. Er sei sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sicher, dass das Auto in seine Richtung geschaut habe, parallel zur Strasse, und nicht frontal in einem rechten Winkel zur Strasse gestanden sei. Als er langsam in die Nähe gekommen sei, sei jemand rausgesprungen, an die Strasse gestanden und habe mit der Hand oben gewinkt. Dann habe er gebremst und sei ziemlich auf der Höhe von ihnen zum Stillstand gekommen. Er habe dann gesehen, dass es ein Polizist gewesen sei. Er habe gleich anhalten können und sei auch nicht rückwärts gefahren. Dann sei Herr B.___ um das Auto gekommen und habe ihn gesehen. Dann sei gleich Herr C.___ gekommen und es habe geheissen, es sei eine Kontrolle. Er sei dann ausgestiegen. Dann habe Herr C.___ den Ausweis verlangt, ins Auto geschaut und die Befragung gemacht. Herr C.___ habe ihm gesagt, er habe ihn anscheinend gemessen mit mindestens 90 km/h auf dem Tacho. Dann habe er, der Beschuldigte, ihm gesagt, er würde das sehr komisch finden. Die Geschwindigkeit spüre man. Das könne er sich bis heute nicht vorstellen. Ihm sei bewusst gewesen, dass auf diesem Streckenabschnitt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gegolten habe. Die Wetter- und Strassenverhältnisse seien gut gewesen. Es sei frisch gewesen. Man habe gute Sicht gehabt. Es habe nicht geregnet, es sei trocken gewesen. (Auf Frage, ob er an diesem Tag in Eile gewesen sei?) Seine Kollegen würden sagen, er sei immer gestresst. Es sei viel los gewesen an diesem Tag. Aber er habe nicht pressieren müssen. Er sei nicht gestresst gewesen, habe aber viel im Kopf gehabt. (Auf Vorhalt, in der ersten Einvernahme habe er gesagt, er sei nicht bei der Sache gewesen und habe nicht gemerkt, dass er so schnell gefahren sei) Ja, das sei anlässlich der ersten Einvernahme gewesen. Herr C.___ habe ihn damit konfrontiert. Er habe erbost gewirkt in dem Moment. Er sei einfach erschrocken. Mit «Kopf nicht bei der Sache» habe er gemeint, dass er den Tacho nicht gesehen habe, dass er nicht gemerkt habe, wie schnell er fahre. Er hätte sagen sollen, er habe nicht gemerkt, dass er so schnell gefahren sein solle. Es sei für ihn nicht verständlich, warum er einen «90er» auf dem Tacho gehabt haben solle. (Auf Frage, wie die Aufgabenteilung unter den Polizisten gewesen sei?) Das Polizeiauto habe in seine Richtung geschaut. Dann sei die Beifahrertüre aufgegangen und Herr C.___ sei ausgestiegen und habe das Handzeichen gemacht. Ihm sei beim Bremsen aufgefallen, dass Herr B.___ auf der anderen Seite mit der Kelle in der Hand gekommen sei. Die erste Instanz habe das auch falsch verstanden. Reagiert habe er auf das Handzeichen von Herrn C.___, der näher bei der Strasse gewesen sei, und nicht auf das von Herrn B.___ (ASB 082 ff.)

3.2.2 Aussagen von B.___

Vor Berufungsgericht wurde der Polizist B.___ als Zeuge einvernommen. Er führte aus, er habe damals zwei Monate vor diesem Vorfall die Polizeischule abgeschlossen. Er sei mit Feldweibel C.___, das sei der Fachverantwortliche Verkehr, auf Patrouille gewesen. Er (C.___) habe die Berechtigung, die Laserpistole anzuwenden. Dieser habe ihm die Region gezeigt, die Orte, an denen es viele Übertretungen bzw. Reklamationen gebe. Dann seien sie auf den Ausstellplatz in [Ort 2] gefahren, das sei mal ein Steinbruch gewesen oder so. Das sei im «80er» Bereich gewesen. Herr C.___ sei Beifahrer gewesen. Er sei Fahrer gewesen und habe das Fahrzeug frontal zur Strasse, in einem rechten Winkel (zur Fahrbahn), hingestellt, damit sie auf beide Seiten hätten wegfahren können. Herr C.___ habe die Laserpistole über ihn drüber durch seine (B.___) Seitenscheibe in Richtung [Ort 2] Zentrum gerichtet und habe gelasert. Seine (B.___) Aufgabe sei es gewesen, das Auto anzuhalten, wenn es zu schnell gekommen sei. Dann habe ihm sein Kollege gesagt, «ui, jetzt kommt einer.» Das Auto sei recht zügig gekommen und er habe pressieren müssen. Er habe aus dem Auto rausrennen müssen und habe die Kelle fast nicht erwischt. Er sei sich im Zusammenhang mit der Anhaltung nicht ganz sicher, ob der Beschuldigte sogar noch ein bisschen weiter gefahren sei oder ob er direkt angehalten habe. Das könne er nicht mehr sagen. Er wisse noch, dass es ein ziemlicher Stress gewesen sei, aus dem Auto auszusteigen und das Auto anzuhalten. Dann habe er wie gewohnt die Verkehrskontrolle anfangen wollen. Er sei ums Auto gegangen und habe nach dem Ausweis fragen wollen. Da habe er festgestellt, dass es A.___ sei. Das habe er dem Kollegen gesagt und sie hätten gleich abgetauscht. Er habe der Sache aus dem Weg gehen wollen. Der Beschuldigte habe damals noch in der gleichen Region gearbeitet, wie er gewohnt habe. Er habe nicht auf Konfrontationskurs gehen wollen, deshalb habe der Kollege die Kontrolle übernommen. (Auf Frage, wie die Aufgabenteilung unter den Polizisten gewesen sei?) Das sei ganz einfach. Er sei damals noch PJ, d.h. «Praxisjährler» nach der Polizeischule gewesen. Er sei Fahrer gewesen und den Rest habe Herr C.___ gemacht. Für die Laseranwendung brauche es eine Schulung, die habe er (B.___) damals wie heute nicht gehabt. Das seien Spezialisten, welche die Laserpistole anwenden würden. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Autos anzuhalten sowie die Befragung und Rapportierung zu machen (ASB 071 ff.).

4. Konkrete Beweiswürdigung

4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 17. November 2022 um 11:43 Uhr mit seinem Personenwagen Seat, Kennzeichen [amtliches Kennzeichen], auf der Grellingerstrasse in [Ort 2] in Richtung Grellingen fuhr, von einer Polizeipatrouille einer Geschwindigkeitsmessung unterzogen und im Anschluss von dieser zu einer Verkehrskontrolle angehalten wurde. Ebenso ist unbestritten, dass auf besagter Strecke eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h galt.

4.2 Bestritten ist einzig, ob der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Toleranz von 3 km/h um 27 km/h überschritten hat. Die objektiven Beweismittel lassen keinen anderen Schluss zu. Das für die Geschwindigkeitsmessung eingesetzte Lasergeschwindigkeitsmessgerät Tru Cam LTI mit der Kennzeichnung 454283 ist am 1. November 2022, mithin unmittelbar vor dem inkriminierten Vorfall, nach den vom Eidgenössischen Institut für Metrologie, METAS, festgelegten Vorschriften geeicht worden (AS 031). Da die Gültigkeit der Eichung ein Jahr beträgt, hat die Laserpistole im Zeitpunkt der Messung eine gültige Eichung aufgewiesen und durfte somit für amtliche Messungen und Bildaufzeichnungen zum fraglichen Zeitpunkt eingesetzt werden. Aus dem «Geschwindigkeitsmess-Protokoll – Laser» sowie dem Video aus der eingebauten Digitalkamera, die das Geschehen in HD-Qualität aufzeichnete, ergibt sich, dass an der vorgehaltenen Geschwindigkeit von 77 km/h (nach Abzug der Toleranz von 3 km/h) keine vernünftigen Zweifel bestehen. Im Weiteren war der Polizist C.___, der die Laserpistole betätigte, auch zur Bedienung dieses Messgeräts befugt, was in seinem Zertifikat (AS 32) ausdrücklich bestätigt wird. Aus den gesamten Umständen steht ausser Frage, dass die Messung von 77 km/h verlässlich ist. Es liegen keine Hinweise vor, dass das Messgerät nicht korrekt funktioniert hätte oder die Messung nicht korrekt durchgeführt worden wäre.

4.3 Die Aussagen von B.___ zeichnen sich durch eine hohe Anzahl an Realkennzeichen aus und erscheinen glaubhaft. Das Tatgeschehen bzw. die Verkehrskontrolle schilderte er in sich schlüssig und mit grossem Detailreichtum. So konnte er sich beispielsweise noch daran erinnern, dass der Ausstellplatz, an dem die Kontrolle stattgefunden hat, ein ehemaliger Steinbruch gewesen ist. Zudem betonte er mehrmals schlüssig, dass er das Polizeifahrzeug frontal zur Strasse, in einem rechten Winkel zur Fahrbahn, hingestellt habe, damit sie auf beide Seiten hätten wegfahren können. Seine Aussagen sind deutlich und fallen durch eine hohe Anschaulichkeit auf. So sagte er beispielsweise aus, der Beschuldigte sei so zügig in ihre Richtung gefahren, dass Herr C.___ gesagt habe, «ui, jetzt kommt einer.» Besonders sticht hervor, dass B.___ den genauen Ablauf der Verkehrskontrolle ausführlich und stimmig wiedergab, so u.a. wie genau Herr C.___ die Laserpistole gehalten hat (über Herrn B.___ drüber, durch dessen Seitenscheibe), wie die Aufgabenteilung unter den Polizisten gewesen ist, wie er pressieren musste, als sie das zügige Auto des Beschuldigten kommen sahen, wie er die Kelle fast nicht erwischt hätte, weil er habe rausrennen müssen, wie Herr C.___ die Kontrolle durchgeführt hat, nachdem Herr B.___ gesehen hatte, dass es sich um einen Feuerwehrkollegen gehandelt hat etc. Er schilderte Einzelheiten, die per se unnötig erscheinen, so beispielsweise, dass er zwei Monate vor der Kontrolle die Polizeischule abgeschlossen habe. Er erwähnte eigene, gefühlsbezogene Abläufe: So schilderte er, dass er mit dem Beschuldigten nicht auf Konfrontationskurs habe gehen wollen und deshalb mit Herrn C.___ gewechselt habe. Der Inhalt seiner Aussagen wirkt spontan; er gab diverse Male Erinnerungs- bzw. Wissenslücken zu. Es ist sodann kein Belastungseifer erkennbar.

Die Aussagen von B.___ können vor diesem Hintergrund als sehr glaubhaft eingestuft werden.

4.4 Der Beschuldigte indes ist als vom Strafverfahren Betroffener offensichtlich daran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, weshalb seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind. Seinen Ausführungen lässt sich aber ohnehin wenig Glaubhaftes abgewinnen. Sie beinhalten pauschale Bestreitungen des Vorgeworfenen. Der Beschuldigte unterliess es auch nicht, in den Befragungen zu betonen, dass er ein gesetzestreuer Mensch sei (Er habe das Gefühl, es könne fast nicht sein, dass er so extrem schnell gefahren sei auf dieser Strecke; er sei im Militär Motorfahrer gewesen und sei bei der Stützpunktfeuerwehr [Ort 1], mit den grossen Fahrzeugen habe er die Geschwindigkeit normalerweise im Griff, also er spüre, wie schnell er ungefähr fahre). Sodann begab er sich in die Opferrolle und stellte Mutmassungen auf, die jeglicher Grundlage entbehren. So äusserte er die Vermutung, die eingesetzten Polizeibeamten hätten zum Zeitpunkt der Messung bereits unmittelbar vor dem Dienstschluss gestanden und seien daher gedanklich möglicherweise bereits mit dem Arbeitsende befasst gewesen. Aus dem Messprotokoll ergibt sich indes, dass die Geschwindigkeitskontrolle im Zeitraum von 11:30 Uhr bis 12:00 Uhr durchgeführt wurde und die Messung des Personenwagens des Beschuldigten um 11:43 Uhr erfolgte. Selbst für den Fall, dass die Messung erst kurz vor 12:00 Uhr erfolgt wäre, liesse sich aus diesem Umstand allein keinerlei Rückschluss auf eine mangelnde Verlässlichkeit der Messung bzw. der Arbeit der beiden Polizisten ziehen. Die Argumentation geht auch fehl, da die Arbeitsschicht gemäss den glaubhaften Aussagen von B.___ von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr dauerte und daher das Ende der Schicht nicht unmittelbar bevorstand (ASB 079). Auch wird geltend gemacht, das Protokoll sei sehr unsorgfältig ausgefüllt worden, obwohl es hierfür keinerlei objektive Gründe gibt. Alle erforderlichen Angaben wurden leserlich ausgefüllt. Sodann ist der Einwand, dass die Messung gemäss Protokoll nicht von Polizist C.___, sondern von Polizist B.___ durchgeführt worden sei, aufgrund der glaubhaften Aussagen von B.___ schlicht nicht zutreffend (ASB 077 ff.). Es ist ein deutlicher Belastungseifer zu erkennen. Die Ausführungen zum Kernsachverhalt, so insbesondere seine Excel-Berechnung mit dem Halteweg und einer Formel zur Plausibilisierung, sind teilweise nicht nachvollziehbar und ausweichend. In der Excel-Berechnung geht der Beschuldigte von der Prämisse aus, der Polizist C.___ habe sowohl die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt als auch den Beschuldigten selbst angehalten. Daher bezieht er bei der Berechnung der Haltestrecke auch den restlichen Teil des Videomaterials, das Aussteigen C.___s aus dem Dienstfahrzeug sowie die Reaktionszeit und den Bremsweg des Beschuldigten mit ein. Diese Annahme entbehrt jedoch jeglicher Plausibilität und steht im Widerspruch sowohl zu den glaubhaften Aussagen von B.___ (ASB 077 ff.) als auch zum Geschwindigkeitsmessprotokoll. Die Vorstellung, dass ein einzelner Polizist sowohl die Messung als auch die Anhaltung eines Fahrzeuglenkers vornehmen könnte, insbesondere in einer Situation mit mehreren eingesetzten Beamten, ist lebensfremd und nicht glaubhaft. Ausserdem wurde diese These von B.___ anlässlich der Berufungsverhandlung widerlegt (ASB 077).

Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen vor diesem Hintergrund unglaubhaft, ihnen kann kein überzeugendes Element zur Entlastung entnommen werden. Auf der anderen Seite sind die Aussagen des Zeugen sehr glaubhaft.

4.5 Nach dem soeben Ausgeführten ist der gemäss Ziffer 1.1 des Strafbefehls vom 3. Januar 2023 zugrundeliegende Sachverhalt erstellt.

4.6 Daran vermögen die Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nichts zu ändern.

4.6.1 Zunächst wird vorgebracht, das Zertifikat, gemäss welchem C.___ am Bedienerkurs für den Laser LTI TruCam 20/20 am 3. August 2011 teilgenommen habe und die erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse besitze, welche für die Einrichtung, Bedienung und Wartung des TruCam 20/20 notwendig seien, sei auf C.___ mit «d» und nicht C.___ mit «t» ausgestellt worden. Es gebe mithin keinen Beweis, dass C.___ mit «t» im Zeitpunkt der Messung über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt habe.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, handelt es sich doch um einen offensichtlichen Rechtschreibefehler im Zertifikat. Daraus einen Rückschluss auf die Sorgfältigkeit der Arbeitsweise von C.___ zu ziehen, wäre verfehlt. Bei der Verkehrskontrolle war offenkundig C.___, Fachverantwortlicher Verkehr, anwesend. Dieser verfügt über die notwendigen Kompetenzen, die Laserpistole zu bedienen und die Messung korrekt durchzuführen. B.___ bestätigte anlässlich der Einvernahme zweimal, dass Herr C.___ sehr gewissenhaft und korrekt arbeite (ASB 080 f.). Es liegen keine Hinweise vor, dass das Messgerät nicht korrekt funktioniert hätte oder die Messung nicht korrekt durchgeführt worden wäre.

4.6.2 Weiter wird geltend gemacht, in den Akten seien weder eine Videoaufnahme der Inbetriebnahme des Messgeräts noch die Bedienungsanleitung des Geräts vorhanden. Es liege mithin keine amtliche und damit verwertbare Messung vor.

Es ist zwar zutreffend, dass die genannten Dokumente sich nicht in den Akten befinden. Das ändert indes nichts daran, dass auf die Messung ohne weiteres objektiv abgestellt werden kann. Wie hiervor erwähnt, lassen das Geschwindigkeitsmess-Protokoll – Laser, das Eichzertifikat, das Anwendungszertifikat sowie das Video der Geschwindigkeitsmessung keine vernünftigen Zweifel an der Messung zu. Weder die fehlende Videoaufnahme der Inbetriebnahme des Messgeräts noch die Bedienungsanleitung des Geräts vermöchten das Beweisergebnis zu erschüttern.

4.6.3 Schliesslich reicht die Verteidigung vor Berufungsgericht eine neue Version der Plausibilitätsprüfung ins Recht. Sie macht geltend, aufgrund dieser sei erstellt, dass der Beschuldigte gar nicht mit der angeblich gemessenen Geschwindigkeit habe unterwegs sein können.

Dem ist entgegenzuhalten, dass – wie bereits hiervor unter Ziffer 4.4 erwähnt – bei der Berechnung von falschen Prämissen ausgegangen wird. Die Plausibilitätsberechnung geht in unzutreffender Weise davon aus, dass das Polizeiauto parallel zur Strasse gestanden ist und C.___ sowohl die Messung als auch die Anhaltung vorgenommen hat. Es ist aufgrund der glaubhaften Aussagen von B.___ hingegen davon auszugehen, dass er das Polizeifahrzeug frontal und direkt zur Strasse, in einem rechten Winkel, hingestellt hat, damit er auf beide Seiten hätte wegfahren können (ASB 077, 080). Weiter ist es als erstellt zu erachten, dass C.___ die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt und B.___ die Anhaltung vorgenommen hat (ASB 077). Im Hinblick auf diese Grundlage ist die errechnete Zeit von mindestens drei Sekunden vom Türöffnen bis zum Haltezeichen deutlich zu lang. Zudem kam die Situation nicht unvermutet auf die beiden Polizisten zu. Wie erwähnt, hat C.___ zu B.___ gesagt, «ui, jetzt kommt einer.» Sie konnten sich mithin schon früher auf ein Aussteigen vorbereiten. Die Plausibilitätsprüfung ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar. Ihr kann kein überzeugendes Element zur Entlastung entnommen werden.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Allgemeines

1.1 Wer Verkehrsregeln verletzt, wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Nach Art 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

Der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Zu den wichtigen Verkehrsvorschriften gehören unter anderem jene über die Geschwindigkeit (BGE 123 II 37 E. 1e).

1.2 Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegendes verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Dieses ist bei Vorsatz, Eventualvorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann aber die Rücksichtslosigkeit auch in einem momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2.). Wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit im Grundsatz aber nur zurückhaltend anzunehmen. Sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen (siehe zur gesamten Thematik Philippe Weissenberger in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 69 f.).

1.3 Im Bereich der Überschreitung der signalisierten oder allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten hat das Bundesgericht eine sehr schematische Rechtsprechung entwickelt, worin es die Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG an bestimmte Schwellenwerte knüpft. Werden diese Schwellenwerte überschritten, wird in der Regel ungeachtet der konkreten Umstände des Falles eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen. Differenziert wird grundsätzlich lediglich nach der Art der Strasse, auf der die Geschwindigkeitsüberschreitung geschieht (vgl. BGE 122 IV 173). Demnach begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer richtungsgetrennten Autobahn um 35 km/h oder mehr (BGE 132 II 234 E. 3.1; 124 II 475 E. 2a; je mit Hinweisen), auf einer nicht richtungsgetrennten Strasse ausserorts um 30 km/h oder mehr und innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet. Diese Grenzwerte liegen jeweils 10 km/h über den Höchstwerten, nach denen noch eine Sanktionierung nach dem Ordnungsbussengesetz in Frage kommt. Die Differenzierungen basieren vorwiegend auf den für die jeweiligen Strassenarten typischen Gefährdungspotentialen. Dieser starre Schematismus wird ganz punktuell über den subjektiven Tatbestand durchbrochen (vgl. nachfolgend). Eine Änderung dieser schematischen Praxis hat das Bundesgericht mehrfach abgelehnt (bspw. Urteil 6B_292/2013 vom 15. Juli 2013, Geschwindigkeitsüberschreitung um 35 km/h; vgl. auch Urteile 6B_104/2012 vom 26. September 2012 E. 2.2 und 6B_568/2012 vom 16. November 2012 E. 1.3 mit Hinweisen. Damit habe sich eine langjährige, einheitliche und konstante Praxis etabliert. Die schematische Rechtsprechung habe zu einer grossen Rechtssicherheit geführt.).

1.4 In subjektiver Hinsicht sind bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h (oder mehr) nach der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung «grundsätzlich» erfüllt. Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ist bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig (Urteil 1C_144/2011, E. 3.3.). Dieser Schematismus entbindet die Gerichte aber nicht gänzlich von der Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 72). Das Bundesgericht hatte wiederholt Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen zu beurteilen, in welchen sich die Frage nach der Schwere der Verkehrsregelverletzung stellte (Art. 90 Ziff. 1 oder Ziff. 2 SVG). Nach seiner generellen Rechtsprechung muss die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit streng gehandhabt werden. Der Richter darf nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG schliessen (Urteil 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.1).

Das Bundesgericht wertete die weit überwiegende Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, welche die Geschwindigkeitsübertretung subjektiv in milderem Licht erscheinen liessen (bspw. Urteile 6B_236/2022 vom 5. September 2022, E. 2.4: 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022, E. 1.4.3; 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.1; 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine Gegenindizien vorliegen (Urteil 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1 mit Hinweis). Im jüngeren Urteil 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022, E. 1.3.1, wird namentlich erneut festgehalten, dass gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung sind.

2. Subsumption

2.1 Mit der Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 27 km/h innerorts hat der Beschuldigte den bundesgerichtlich festgesetzten Schwellenwert für die Bejahung des objektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG erreicht, weshalb gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorlag. Eine konkrete Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern ist nicht erforderlich. Dass gute Sicht-, Strassen- und Witterungsbedingungen vorlagen, ändert gemäss Bundesgericht an der Subsumption nichts. Entsprechend der klaren und konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.

2.2 Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h (oder mehr) innerorts erfüllt grundsätzlich nach der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung. Es stellt sich einzig die Frage, ob es Umstände gibt, die das Verhalten des Beschuldigten ausnahmsweise in einem milderen Licht erscheinen lassen. Solche Umstände sind nicht ersichtlich bzw. werden vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht. Im Gegenteil, dass die Überschreitung innerorts passiert ist, im Personenwagen ein dreieinhalbjähriges Kind sass und dem Beschuldigten die Strecke und die zulässige Höchstgeschwindigkeit bekannt waren, wirken sich erschwerend aus. Auch wenn zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bewusst vorgenommen hat, hat er diese durch das Nichtkontrollieren des Tachos doch in Kauf genommen und sich rücksichtslos verhalten.

2.3 Der Beschuldigte ist der schweren Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.

V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat den vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (Urteilsseiten [US] 9 ff.). Darauf ist zu verweisen. Die Strafzumessung wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren zu Recht nicht beanstandet, zumal die von der Vorinstanz hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, jedenfalls nicht zu hoch ausgefallen ist. Die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten hat sich indes gemäss den eingereichten Steuerunterlagen (ASB 039 ff.) und seinen Aussagen vor Berufungsgericht (ASB 086 ff.) seit der erstinstanzlichen Verhandlung dahingehend verändert, dass von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 6'111.00 auszugehen ist. Nach Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20 % sowie von Unterstützungsabzügen von 15 % für die Ehefrau sowie 37.50 % für die Kinder gibt dies ein massgebliches monatliches Einkommen von CHF 2'322.18 oder einen Tagessatz von abgerundet CHF 70.00. Der nunmehr leicht höhere Tagessatz verstösst nicht gegen das Verschlechterungsverbot, da die Vorinstanz von der neuen Einkommenssituation keine Kenntnis haben konnte.

2. Ferner ist die ausgesprochene Verbindungsbusse von CHF 300.00 bzw. die Busse von CHF 60.00 für das Mitführen eines nicht gesicherten Kindes unter 12 Jahren als angemessen zu taxieren.

3. Der Beschuldigte bringt vor Berufungsgericht – wie bereits vor Vorinstanz – vor, das Beschleunigungsgebot sei verletzt worden. Dem kann nicht gefolgt werden. Weder bei der Staatsanwaltschaft noch bei der Vorinstanz oder beim Berufungsgericht ist eine solche Verletzung ersichtlich. Das Verfahren ist zu keinem Zeitpunkt ungerechtfertigt stillgelegen. Es wird denn auch vonseiten der Verteidigung keine konkrete Verletzung geltend gemacht.

VI. Kosten und Entschädigungen

1. Erstinstanzliches Verfahren

Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 1’500.00 festzusetzen. Die Auslagen belaufen sich auf CHF 150.00. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind.

2.2 Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

Demnach wird in Anwendung von

Art. 32 Abs. 2, Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 3a Abs. 1 und 4, Art. 4a Abs. 1 lit. a, Art. 96 VRV; Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 335 ff., Art. 356, Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1.      A.___ hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer 1.b) des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 30. April 2024 des Mitführens eines nicht gesicherten Kindes unter 12 Jahren, begangen am 17. November 2022, schuldig gemacht (Vorhalt Strafbefehl Ziff. 1.2).

2.      A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 17. November 2022, schuldig gemacht (Vorhalt Strafbefehl Ziff. 1.1).

3.      A.___ wird verurteilt zu:

a)      einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)      einer Busse von CHF 360.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.

4.      A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00 und Auslagen von CHF 60.00, total CHF 860.00, zu bezahlen.

5.      A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.00 und Auslagen von CHF 150.00, total CHF 1’650.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Werner                                                                              Wiedmer

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_675/2025 vom 27. Februar 2026 bestätigt.

STBER.2024.72 — Solothurn Obergericht Strafkammer 21.05.2025 STBER.2024.72 — Swissrulings