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Solothurn Obergericht Strafkammer 12.03.2024 STBER.2023.61

March 12, 2024·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·12,925 words·~1h 5min·4

Summary

Betrug, evtl. mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei, harte Pornografie (Konsum), Nichtanzeigen eines Fundes (A.___); Betrug, evtl. mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei, rechtswidrige Einreise, Widerruf (B.___)

Full text

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 12. März 2024             

Es wirken mit:

Präsident Werner

a.o. Ersatzrichter Marti

Oberrichterin Kofmel    

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

1.      A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marc Aebi,

2.      B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,

Beschuldigte und Berufungskläger

betreffend     Betrug, evtl. mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei, harte Pornografie (Konsum), Nichtanzeigen eines Fundes (A.___); Betrug, evtl. mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei, rechtswidrige Einreise, Widerruf (B.___)

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

a.o. Staatsanwältin C.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

-       A.___, als Beschuldigter 1 und Berufungskläger;

-       Rechtsanwalt Marc Aebi, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1, in Begleitung einer Mitarbeiterin;

-       Rechtsanwalt Stefan Galligani, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2;

-       Dolmetscherin (albanisch);

ein Medienvertreter der Solothurner Zeitung;

eine Schulklasse der Kantonsschule Solothurn.

Der Beschuldigte 2 blieb der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern. In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten 1 sowie in Bezug auf die von den amtlichen Verteidigern der Beschuldigten und der a.o. Staatsanwältin vorgebrachten Begründungen der jeweiligen Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll (inkl. Tonaufzeichnung) und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

a.o. Staatsanwältin C.___ für die Anschlussberufungsklägerin:

1.      Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 25. April 2023 in den vom Gericht eingangs erwähnten Punkten in Rechtskraft erwachsen ist.

2.      A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen

-     Betrugs, evtl. mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenbearbeitungsanlage [Vorhalt Anklageziffer 1.]

-     Geldwäscherei [Vorhalt Anklageziffer 2.]

-     Harte Pornografie [Vorhalt Anklageziffer 3.]

3.      A.___ sei deshalb zu bestrafen mit

einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren.

einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren.

4.      Der bisher ausgestandene Freiheitsentzug von A.___ vom 11. August 2020 sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5.      A.___ sei in Anwendung der fakultativen Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen.

6.      Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

7.      B.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen

-     Betrugs, evtl. mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenbearbeitungsanlage [Vorhalt Anklageziffer 5.]

-     Geldwäscherei [Vorhalt Anklageziffer 6.]

-     Rechtswidrige Einreise [Vorhalt Anklageziffer 7.]

8.      B.___ sei als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24.10.2022 zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren.

9.      B.___ sei in Anwendung der fakultativen Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen.

10.   Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

11.   Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen, unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.

12.   Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien den Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Stefan Galligani für den Beschuldigten 2 und Berufungskläger:

1.      Es sei der Beschuldigte B.___ vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug (Anklage Ziff. 5) freizusprechen.

2.      Es sei der Beschuldigte B.___ vom Vorwurf der Geldwäscherei (Anklage Ziff. 6) freizusprechen.

3.      Im Übrigen sei das Urteil betreffend Ziff. II/ 1. c (Anklageziffer 7) zu bestätigen.

4.      Es seien Ziffer 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben.

5.      Es sei die zweitinstanzliche Kostennote des amtlichen Verteidigers von der Staatskasse zu übernehmen.

6.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Rechtsanwalt Marc Aebi für den Beschuldigten 1 und Berufungskläger:

1.      Der Beschuldigte A.___ sei von Schuld und Strafe freizusprechen bezüglich des Vorwurfes des Betruges evtl. des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen in der Zeit vom 27. Juli 2019 bis zum 28. Juli 2019 (Ziff. 1., 2. lit a des Urteils, Anklageziffer 1.).

2.      Der Beschuldigte A.___ sei von Schuld und Strafe freizusprechen bezüglich des Vorwurfes der Geldwäscherei, angeblich begangen in der Zeit vom 27. Juli 2019 bis zum 28. Juli 2019 (Ziff. 1., 2. lit b des Urteils, Anklageziffer 2.).

3.      Der Beschuldigte A.___ sei von Schuld und Strafe freizusprechen bezüglich des Vorwurfes der harten Pornografie, angeblich begangen in der Zeit vom 05. Dezember 2019 bis am 11. August 2020 (Ziff. 1., 2. lit c des Urteils, Anklageziffer 3.).

4.      Das Mobiltelefon Samsung Galaxy S10 Plus sei an den Beschuldigten herauszugeben (Ziff. III., 1., des Urteils).

5.      Die Zivilklage sei abzuweisen (Ziff. IV. des Urteils).

6.      Die Verfahrenskosten inkl. Entschädigung des amtlichen Verteidigers der 1. Instanz seien dem Staat evtl. der Privatklägerin aufzuerlegen (Ziff. V. des Urteils).

7.      Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor Obergericht sei gemäss einzureichender Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.

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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.              Prozessgeschichte

1.   Am 7. Januar 2020 erstattete die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft (nachfolgend Swisslos) Strafanzeige gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter 1) wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, eventualiter wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und wegen Geldwäscherei (Aktenseite [AS] 1 ff.).

2.   Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eröffnete daraufhin am 13. Februar 2020 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (AS 416). Am 3. März 2022 erging eine bereinigte (AS 417 ff.) und am 2. Mai 2022 schliesslich eine bereinigte und konkretisierte Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft (AS 420 ff.). Es wurde sowohl gegen den Beschuldigten 1 (wegen Betrugs, evtl. mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei, harter Pornografie und Nichtanzeige eines Fundes) als auch gegen B.___ (nachfolgend Beschuldigter 2; wegen Betrugs, evtl. mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei und rechtswidriger Einreise) eine Strafuntersuchung eröffnet.

3.   Am 2. Februar 2023 erhob die Staatsanwaltschaft mit berichtigter Anklageschrift wegen Betrugs, evtl. mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei, harter Pornografie (Konsum) und Nichtanzeige eines Fundes (Beschuldigter 1) respektive wegen Betrugs, evtl. mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei und rechtwidriger Einreise (Beschuldigter 2) Anklage beim Richteramt Thal-Gäu (AS 593 ff.).

4.   Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 18. April 2023 fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am 25. April 2023 folgendes (berichtigtes) Urteil:

I.

1.      Das Verfahren gegen A.___ wegen Nichtanzeige eines Fundes, angeblich begangen am 27. Juli 2019, wird ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung infolge Verjährung eingestellt [Vorhalt Anklageziffer 4.].

2.      A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)   Betrug, begangen in der Zeit vom 27. Juli 2019 bis zum 28. Juli 2019 [Vorhalt Anklageziffer 1.],

b)   Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 27. Juli 2019 bis zum 28. Juli 2019 [Vorhalt Anklageziffer 2.],

c)   Harte Pornografie, begangen in der Zeit vom 5. Dezember 2019 bis am 11. August 2020 [Vorhalt Anklageziffer 3.].

3.      A.___ wird verurteilt zu:

a)   einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren,

b)   einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren.

4.      A.___ wird 1 Tag Haft (11. August 2020) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.      [Gestrichen]

6.      Auf eine fakultative Landesverweisung gegenüber A.___ wird verzichtet.

II.

1.      B.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)   Gehilfenschaft zum Betrug, begangen in der Zeit vom 27. Juli 2019 bis zum 28. Juli 2019 [Vorhalt Anklageziffer 5.],

b)   Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 27. Juli 2019 bis zum 28. Juli 2019 [Vorhalt Anklageziffer 6.],

c)   Rechtswidrige Einreise, begangen in der Zeit zwischen ca. 25. Juli 2019 und 27. Juli 2019 [Anklageziffer 7.].

2.      B.___ wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2022 – verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren.

3.      B.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

III.

1.      Folgende mit Beschlagnahmeverfügung vom 5. Mai 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, zu vernichten:

Objekt                                                               Aufbewahrungsort

-     42 Swisslos-Rubellose, aufgerubbelt              Polizei Kanton Solothurn, Asservate

-     1 Mobiltelefon, Samsung Galaxy S10 Plus      Polizei Kanton Solothurn, Asservate

2.      Das mit Beschlagnahmeverfügung vom 5. Mai 2022 beschlagnahmte Notebook, HP Compaq 6730 (sichergestellt in der [Bar]), ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, dem/der Berechtigten auf entsprechendes Verlangen hin herauszugeben. Ohne ein solches Begehren wird das Notebook 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.

IV.  

A.___ hat der SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft CHF 264'189.80 als Schadenersatz zu bezahlen. Darüberhinausgehend wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

V.

1.      Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, wird auf CHF 11'689.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2.      Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Stefan Galligani, wird auf CHF 7'118.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3.      Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 4'700.00, haben A.___ und B.___ je zur Hälfte (je CHF 2'350.00) zu bezahlen.

5.   Gegen dieses Urteil meldete zuerst der Beschuldigte 1 am 1. Mai 2023 die Berufung an (AS 808 f.) und am 5. Mai 2023 folgte der Beschuldigte 2 (AS 818 f.).

6.   Nach Erhalt des begründeten Urteils am 5. Juli 2023 erhoben sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 Berufung. Der Beschuldigte 1 stellte mit der Berufungserklärung am 11. Juli 2023 (Aktenseite Obergericht [AS OG] 1ff.) die folgenden Rechtsbegehren:

1.      Der Beschuldigte A.___ sei von Schuld und Strafe freizusprechen bezüglich des Vorwurfes des Betruges, angeblich begangen in der Zeit vom 27. Juli 2019 bis zum 28. Juli 2019 (Ziff. I., 2. lit a des Urteils, Anklageziffer 1.).

2.      Der Beschuldigte A.___ sei von Schuld und Strafe freizusprechen bezüglich des Vorwurfes der Geldwäscherei, angeblich begangen in der Zeit vom 27. Juli 2019 bis zum 28. Juli 2019 (Ziff. I., 2. lit b des Urteils, Anklageziffer 2.).

3.      Der Beschuldigte A.___ sei von Schuld und Strafe freizusprechen bezüglich des Vorwurfes der harten Pornografie, angeblich begangen In der Zeit vom 05. Dezember 2019 bis am 11. August 2020 (Ziff. I., 2. lit c des Urteils, Anklageziffer 3.).

4.      Das Mobiltelefon Samsung Galaxy S10 Plus sei an den Beschuldigten herauszugeben (Ziff. III., 1., des Urteils).

5.      Die Zivilklage sei abzuweisen (Ziff. IV. des Urteils).

6.      Die Verfahrenskosten inkl. Entschädigung des amtlichen Verteidigers der 1. Instanz seien dem Staat evtl. der Privatklägerin aufzuerlegen (Ziff. V. des Urteils).

7.      Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor Obergericht sei gemäss einzureichender Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.

Der Beschuldigte 2 beantragte in seiner Berufungserklärung am 13. Juli 2023 (AS OG 5) einen vollständigen Freispruch und damit auch die Aufhebung der Landesverweisung gemäss Ziff. 3 des Urteils.

7.   Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung (AS OG 13 f.). Sie ficht das Urteil in folgenden Punkten an:

-        Ziff. I.6., Verzicht auf eine Landesverweisung für A.___;

-        Ziff. II.1. lit. a), Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Betrug für B.___;

-        Ziff. II.2., Bemessung der Freiheitsstrafe für B.___.

Die Staatsanwaltschaft verlangt folgende Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils:

-        A.___ sei für 5 Jahre des Landes zu verwiesen, inklusive Ausschreibung im SIS.

-        B.___ sei wegen Betruges (nicht bloss Gehilfenschaft) schuldig zu sprechen.

-        B.___ sei zu einer längeren Freiheitsstrafe zu verurteilen.

8.   Das erstinstanzliche Urteil ist damit lediglich betreffend die Urteilsziffern I./1. (Einstellung Anklagevorhalt 4. zufolge Verjährung), III./1. erstes Lemma (Vernichtung von 42 Swisslos-Rubellosen), III./2. (Herausgabe Notebook) und V./1. und 2. (Entschädigungen; teilweise, soweit die Höhe betreffend) in Rechtskraft erwachsen.

9.   Am 12. März 2024 fand die Berufungsverhandlung vor Obergericht statt. Aufgrund des entsprechenden Antrags von Rechtsanwalt Galligani ist auch Ziff. II/ 1.c (rechtswidrige Einreise; Anklagevorhalt 7.) des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.

II.            Anwendbares Recht

1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

III.           Vorhalte

A.        Betrug, evtl. mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Anklageziffern 1. [Beschuldigter 1] und 5. [Beschuldigter 2])

1.         Vorhalt

Den beiden Beschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, sich des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), begangen vom 27. Juli 2019 bis zum 28. Juli 2019, in [Ort 1], [Bar], und [Flughafen], Postverkaufsstelle, zum Nachteil von Swisslos Interkantonale Landeslotterie, schuldig gemacht zu haben, indem die Beschuldigten in Mittäterschaft, wissentlich und willentlich sowie in ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht, die Geschädigte durch Vorspiegelung von Tatsachen arglistig irregeführt und diese so zu einem Verhalten bestimmt hätten, wodurch diese sich selber an ihrem Vermögen geschädigt habe.

Konkret habe A.___ an seinem Arbeitsplatz ([Bar]) Zugang zu einem Verkaufsterminal von Swisslos gehabt, weil seine Ehefrau D.___ Verkaufsstelleninhaberin gewesen sei und mit Swisslos einen entsprechenden Vertrag gehabt habe. A.___ habe das Passwort des fraglichen Terminals gekannt und habe dieses bedienen können. Er habe am 27. Juli 2019 zwischen 01:30 Uhr und 04:00 Uhr, in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, 431 einzelne Sportwetten (Fussball) – mit einem Wetteinsatz von jeweils CHF 675.00 bis CHF 960.00 und einer Höhe von insgesamt CHF 376'944.00 – mittels Swisslos-Verkaufsterminal registriert, die Teilnahmequittungen ausgedruckt und diese an sich genommen, ohne jedoch die dafür nötigen Wetteinsätze zu bezahlen. Infolge der Manipulationen am Verkaufsterminal habe Swisslos Quittungen über die 431 einzelnen Sportwetten ausgestellt, welche A.___ schliesslich an sich genommen habe.

Am 27. Juli 2019 zwischen 11:45 Uhr und 20:27 Uhr sowie am 28. Juli 2019 zwischen 12:13 Uhr und 14:16 Uhr hätten die Beschuldigten am [Flughafen] den Mitarbeitenden der Poststelle (mind. 4 verschiedene Mitarbeitende) durch Vorlage der einzelnen Sportwetten-Quittungen (total 268 Quittungen) vorgetäuscht, sie hätten rechtmässig Sportwetten abgeschlossen bzw. die Sportwetten bezahlt. Die Mitarbeitenden der Poststelle (welche ebenfalls eine Swisslos-Verkaufsstelle gewesen sei) hätten sich aufgrund der ihnen vorgelegten Quittungen in einem Irrtum befunden und hätten den Beschuldigten in der Folge als Hilfspersonen der Geschädigten die vermeintlichen Sportwetten-Gewinne in der Höhe von insgesamt CHF 264'189.80 ausbezahlt (wobei A.___ ca. CHF 200'000.00 und B.___ [alias [Aliasname]] den Rest des Geldes an sich genommen hätten).

Konkret seien folgende Auszahlungen vorgenommen worden:

-        E.___ habe am 27. Juli 2019 zwischen 11:45 Uhr und 11:46 Uhr bei einem Besuch insgesamt CHF 1'249.85 ausbezahlt.

-        F.___ habe am 28. Juli 2019 zwischen 12:13 Uhr und 14:14 Uhr bei zehn Besuchen CHF 104'513.55 ausbezahlt.

-        G.___ habe am 27. Juli 2019 zwischen 20:05 Uhr und 20:27 Uhr bei elf Besuchen insgesamt CHF 83'385.60 und am 28. Juli 2019 zwischen 14:07 Uhr und 14:16 Uhr bei drei Besuchen insgesamt CHF 74'160.00 ausbezahlt.

-        H.___ habe am 28. Juli 2019 um 09:54 Uhr bei einem Besuch CHF 880.80 ausbezahlt.

Durch dieses Verhalten hätten die Beschuldigten die Geschädigte an deren Vermögen geschädigt. Die Beschuldigten hätten arglistig gehandelt, weil sie professionell und geplant vorgegangen seien, indem sie den Zugang zum Swisslos-Verkaufsterminal missbraucht hätten und die einzelnen Wetteinsätze so gespielt worden seien, dass die einzelnen Gewinne nie höher als CHF 900.00 gewesen seien – weil dies zur Folge gehabt hätte, dass die Quittungen hätten eingeschickt werden müssen und die Gewinne nicht an einem Schalter ausbezahlt worden wären. Zudem hätten sie verschiedene Postschalter und verschiedene Mitarbeitende gewählt und nicht alle Quittungen miteinander eingelöst. Die Postangestellten hätten durch Vorlage der entsprechenden Quittungen nicht erkennen können, dass diese nicht rechtmässig, sondern infolge einer Manipulation zustande gekommen seien.

Eventualiter werde den beiden Beschuldigten mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) vorgeworfen, indem sie durch das Manipulieren des Swisslos-Verkaufsterminals unbefugt auf einen elektronischen Datenverarbeitungsvorgang eingewirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung in der Höhe von insgesamt CHF 264'189.80 zum Nachteil der Swisslos herbeigeführt hätten.

2.         Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der Beschuldigte 1 hat den Vorhalt im Grundsatz von Beginn an eingestanden. Bereits bei der ersten Einvernahme am 11. August 2020 gab er unumwunden zu, dass es so gewesen sei (erste Antwort auf Vorhalt: «Jawohl», AS 65) und dabei blieb er auch durch das ganze Verfahren hindurch. Die Details des genauen Ablaufs sind dagegen nicht so klar und insbesondere die Rolle des Beschuldigten 2 bleibt zu klären. Dazu sind die vorliegenden Beweismittel näher zu betrachten.

2.1   Allgemeines

2.1.1  Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.1.2  Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

2.1.3  Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

2.1.4  Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

2.2   Einvernahmen

2.2.1  In der Einvernahme vom 11. August 2020 (AS 63 ff.) erklärte der Beschuldigte 1, seine Familie sei in Gefahr gewesen, deshalb habe er das gemacht. Er habe das Geld runter bringen und sie befreien müssen. Er habe diese Möglichkeit gesehen und dort Zettel herausgelassen, als wäre Geld vorhanden. Und das sei er überall einlösen gegangen. Und den grössten Teil habe er bei der Post am Flughafen genommen und sei gleich in den Kosovo geflogen. Seine Ehefrau habe erst nach seiner Rückkehr davon erfahren. Er habe das mit den Losen gemacht, als die Bar zu gewesen sei. Es seien ausserhalb der Öffnungszeiten keine anderen Personen anwesend gewesen. Er sei verantwortlich für das Terminal von Swisslos. Nur er habe es bedient. Es sei mit einem Passwort geschützt gewesen, er und seine Frau hätten das Passwort gekannt. Nur er habe Wetten auf dem Terminal platziert und auch das Geld einkassiert. Seine Frau habe den Vertrag erhalten, weil sie Schweizerin sei und man habe einen Betreibungsregisterauszug einreichen müssen. Er habe Schulden. CHF 300'000.00 Verlustscheine und private Schulden von ca. CHF 20'000.00 bis 25'000.00. Er habe jeweils Gewinne von unter CHF 1'000.00 gespielt, da ein Gewinn ab CHF 1'000.00 eingesendet werden müsse. Er hätte diese Wetten nie bezahlen können. CHF 360'000.00 sei sein Ziel gewesen, so viele Wetten habe er abgeschlossen. Das Geld habe er für unten benötigt. Er sei zum Einlösen an ein paar Orten gewesen, in [Ort 2], [Ort 3], [Ort 4], habe dort aber nicht so viel Geld bekommen wie am Flughafen. Der Grundbetrag sei CHF 360'000.00 gewesen. CHF 260'000.00 habe er am Flughafen erhalten, die weiteren CHF 100'000.00 habe er an weiteren Orten bei der Durchfahrt bezogen. Er habe das Geld jeweils bei Poststellen bezogen, auch in [Ort 1]. Er habe sich Gewinne von total CHF 360'000.00 auszahlen lassen. Er und sein Neffe, der Beschuldigte 2, hätten am Flughafen die Wettscheine eingelöst. Die Gewinnauszahlungen hätten sie immer zusammen vorgenommen, ausser in [Ort 1] sei er, der Beschuldigte 1, alleine gegangen. Zwei oder drei Mal sei er alleine gewesen. Der Beschuldigte 2 sei nie alleine gewesen. Vielleicht sei er kurz alleine in die Post hinein und wieder heraus, aber ganz alleine sei er dabei nicht gewesen. Der Beschuldigte 2 sei in Deutschland gewesen. Nachher sei er zu ihm gekommen und mit ihm ab [Ort 2] in den Kosovo geflogen. Der Beschuldigte 2 sei für drei bis vier Tage in die Schweiz gekommen. Sie hätten beide Geld, total ca. CHF 340'000.00 bis 350'000.00, auf sich getragen und seien so in den Kosovo geflogen. Sie hätten das Geld am Körper verteilt. Er habe ca. CHF 200'000.00 gehabt und der Beschuldigte 2 den Rest. Der Beschuldigte 2 habe nichts damit zu tun gehabt, er habe nicht gewusst, was das für Geld sei. Erst als sie in [Ort 5] ausgestiegen seien, habe er (der Beschuldigte 1) ihm erzählt, woher das Geld sei. Er habe eine Pistole gekauft und das Geld in Euro getauscht. Dann habe er Euro 310'000.00 dem Mann gegeben, dem er Geld geschuldet habe. Er habe diesem Mann ursprünglich Euro 50'000.00 geschuldet, aber da er das Geld zweieinhalb Jahre nicht habe zurückzahlen können, sei der Betrag inklusive Zinsen so hoch gewesen. Der Mann habe im Kosovo für ihn etwas an seinem Haus umgebaut. Gegenüber I.___ von Swisslos habe er angegeben, es sei ein Kredit über Euro 100'000.00 gewesen. Es seien zuerst Euro 50'000.00 und dann noch einmal 50'000.00 gewesen. Er, der Beschuldigte 1, habe das Geld übergeben und seine Söhne mitgenommen. Seine Söhne seien bei dem Mann im Keller gewesen. Seine Söhne seien entführt worden. Sein Sohn habe ihn angerufen und gesagt, sie liessen sie nicht gehen, bis er seine Schulden bezahlt habe. Das sei drei Tage vor den Wetten gewesen, er glaube am Mittwoch. Er habe den Vorfall der Polizei im Kosovo gemeldet. Es gebe keine Unterlagen dazu oder Belege für den Kredit oder die Drohungen. Die Täter seien im Kosovo bestraft worden. Er wisse nicht, ob das Geld sichergestellt worden sei. Von dem Geld sei nichts mehr übrig. Nach Bezahlung der Schulden im Kosovo habe er kein Geld mehr übrig gehabt. Er habe mit dem Geld keine Rechnungen bezahlt. Dass keine neuen Betreibungen dazugekommen seien, sei gewesen, weil er nur Brot und Salz gegessen und Rechnungen bezahlt habe. Seine Frau habe gearbeitet, damit hätten sie die Rechnungen bezahlt.

2.2.2  In der Einvernahme vom 16. Oktober 2020 (AS 83 ff.) bestätigte der Beschuldigte 1 seine vorherigen Aussagen. Er habe die Swisslos um CHF 360'000.00 «betrogen». Er habe CHF 260'000.00 in [Ort 6] am Flughafen und CHF 100'000.00 an anderen Postschaltern zu Unrecht bezogen. Er sei an Postschaltern in [Ort 3], [Ort 2], [Ort 1] und [Ort 6] gewesen. Sämtliche Wetten habe er in der [Bar] abgeschlossen, dies in der Nacht vom 27. Juli auf den 28. Juli 2019. Er und sein Kollege seien mit ca. CHF 355'000.00 in den Kosovo geflogen. Die restlichen CHF 5'000.00 hätten sie hier in der Schweiz gebraucht. Das Geld hätten sie im Flugzeug «im Sack» gehabt, niemand habe sie etwas gefragt. Die Entführung seiner Söhne habe er nicht der Polizei im Kosovo gemeldet. Als er das Geld bezahlt habe, sei es erledigt gewesen. Auf den Vorhalt, bei der ersten Einvernahme habe er etwas anderes ausgesagt, überlegte der Beschuldigte 1 jeweils länger und gibt dann an, sie hätten es nicht gross machen wollen. Sie hätten zur Polizei gewollt, seien aber nicht gegangen. Er habe keine Belege für die Entführung und könne auch keine besorgen. Der Beschuldigte 1 bestritt, das Geld für etwas anderes verwendet zu haben als das Lösegeld.

2.2.3  Der Beschuldigte 2 wurde am 31. März 2022 erstmals durch die Kantonspolizei Aargau befragt (AS 97 ff.), da er sich zu dieser Zeit aufgrund eines anderen Verfahrens in [Ort 7] in Haft befand. Er gab dabei vor den eigentlichen Fragen an, er wisse nicht genau, was das Problem sei. Es sei ihm nicht klar, weshalb ihm Betrug vorgeworfen werde. Er sei seit vier Monaten hier drin und könne nicht alles im Kopf behalten. Man solle ihm Zeit geben, Sachen aufzuschreiben, damit er sich zurückerinnern könne. Auf die Fragen gab er folgendes an: Er wisse nichts über die finanzielle Situation des Beschuldigten 1. Es sei eine normale finanzielle Situation. Er selbst habe Schulden im Kosovo, verdiene aber genug, um Essen und Trinken und die Schulden abbezahlen zu können. Im Jahr 2019 habe er weniger Schulden gehabt. Er habe auch schon in der Schweiz Sportwetten am Kiosk abgeschlossen, aber nicht häufig und mit wenig Einsatz. Es sei einmal vorgekommen, dass er für den Beschuldigten 1 etwas geholt habe für Gäste, die etwas gewonnen hätten. Er könne sich nicht an das Jahr erinnern. Es sei vorgekommen, dass er oberhalb des Clubs in [Ort 1] übernachtet habe, wenn er als Tourist hier gewesen sei. An einem Samstag habe der Beschuldigte 1 ihn gerufen. Er wisse, dass es Samstag gewesen sei, weil er sich gefragt habe, wo es offene Banken geben würde. Er (der Beschuldigte 1) habe es dann auf dem Telefon gefunden und gesagt, geh dorthin und nimm da Geld, weil die Gäste auf den Gewinn warten würden. Er (der Beschuldigte 2) sei mit dem Auto des Beschuldigten 1 nach [Ort 8] gefahren. Er habe das für den Beschuldigten 1 erledigen müssen, weil dieser mit den Gästen im Club geblieben sei und diese auf den Gewinn gewartet hätten. Der Beschuldigte 1 habe ihm Papiere von Sportwetten gegeben und er sei mit diesen nach [Ort 8] gefahren. Es sei eine Postbank gewesen. Er habe die Wettscheine dort abgegeben und das Geld erhalten. Er habe dann noch weitere Adressen von Banken erhalten, wo er auch noch habe hinfahren müssen. Als er das alles gemacht habe, sei er zurück zum Beschuldigten 1 und habe ihm alles abgegeben. Ebenso sei es auch am Sonntag gewesen, an dem er gegangen sei. Das sei am gleichen Wochenende gewesen. Die Gäste hätten nicht auf das Geld bis Montag warten wollen. Somit sei er am Sonntag zu den vom Beschuldigten 1 angegebenen Banken gefahren, um das Geld entgegenzunehmen. Er habe es ihm dann in den Club gebracht. Das sei viel Geld gewesen. Vielleicht etwa CHF 360'000.00 für beide Tage. Er habe ihm das Geld gegeben und dann in seine (eigene) Richtung geschaut. Als er am Sonntagabend gegen 17:00 Uhr in den Club gegangen sei, habe er gehört, dass der Beschuldigte 1 in den Kosovo gegangen sei. Weiter wisse er nicht. Später habe er schon mitbekommen, dass der Beschuldigte 1 angeblich Geld und so gemacht habe, das habe ihn aber gar nicht interessiert. Woher er wissen solle, was der Beschuldigte 1 genau gemacht habe, was passiert sei. Er wisse nicht, wie viele Gäste der Gewinn betroffen habe. Er habe diese Arbeit für den Beschuldigten 1 erledigt, wie es ein Neffe für seinen Onkel mache. Der Beschuldigte 1 habe gesagt, er könne sein Auto nehmen, es habe genug Benzin. Das sei ein [Marke] gewesen. Diese Arbeit sei als Art Ehre gemacht worden. Dafür werde man nicht mit Geld bezahlt. Der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, es gehe um Leute, die gewonnen hätten. Er wisse nicht, weshalb er jetzt ins Spiel gebracht werde. Die grösste Summe habe er am Flughafen erhalten. Den genauen Betrag wisse er nicht. Er wisse einfach, dass der ganze Betrag von Samstag und Sonntag ca. CHF 360'000.00 gewesen seien. Das habe er dem Beschuldigten 1 gegeben. Auf Vorhalt des konkreten Vorwurfs gab der Beschuldigte 2 an, nein, das tue ihm leid, auch für den Beschuldigten 1, dass er so etwas gemacht habe, da er um einiges älter sei als er selbst und er sich dafür schäme. Er wisse nicht, wem der Club gehört habe, solange der Beschuldigte 1 dort gewesen sei, sei eigentlich dieser der Besitzer gewesen. Er sei verantwortlich, was passiert sei. Wenn er wegen dieser Sache hier sei, wolle er die Einvernahme abbrechen. Er habe gesagt, was er wisse. Es gehe in dieser Sache bestimmt um die Ehrenarbeit, die er für den Beschuldigten 1 gemacht habe. Die Person sei hier, man könne ihn also selber fragen, man hätte nicht ihn (den Beschuldigten 2) hierherbringen müssen. Auch wenn die Geldwäscherei erwähnt werde, das betreffe ihn nicht. Es tue ihm auch leid, dass er eine Arbeit für den Sohn seines Onkels gemacht habe. Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten 1 (wonach er Sportwetten abgeschlossen habe ohne zu bezahlen), sagte der Beschuldigte 2 aus, das wisse er nicht. Er sei nicht so oft mit ihm zusammengeblieben. Der Beschuldigte 1 habe ihn damals gerufen, weil er oberhalb des Clubs gewesen sei. Er habe ihn angefragt, ob er diese Arbeit für die Ehre machen würde. Er erinnere sich noch an etwas. Als er mitbekommen habe, dass der Beschuldigte 1 in den Kosovo gegangen sei, habe dort jemand gesagt, dass der Beschuldigte 1 in den Kosovo gegangen sei, weil er Schulden gehabt habe und jemand wohl seine beiden Kinder gekidnappt habe. Auf Vorhalt, der Beschuldigte 1 habe ausgesagt, er habe die Sportwettenquittungen mit dem Beschuldigten 2 zusammen eingelöst, sagte er, das stimme nicht. Er sei nie mit ihm gemeinsam gegangen. Für das Geld nicht. Hätte er gewusst, dass etwas Betrügerisches dahintersteckt, hätte er es sicherlich nicht gemacht. Er habe nicht über die Summe gestaunt. Es habe ihn auch überhaupt nicht interessiert. Er habe als Polizist grössere Summen für Banken transportiert, somit sei das keine grosse Sache gewesen. Auch in Verbindung mit Sportwetten sei das nicht viel Geld. Er habe gewusst, dass nicht nur eine Person gespielt habe. Wenn er gewusst hätte, dass es hier um einen Betrug gehe, dann wäre er wahrscheinlich vor die Kameras maskiert getreten. Er wolle nichts mehr dazu sagen. Er habe nach der Übergabe des Geldes an den Beschuldigten 1 nichts mehr damit zu tun gehabt. Er sei in der Schweiz geblieben. Es wisse nicht, wann er das nächste Mal in den Kosovo gegangen sei. Er wisse nicht, was mit dem Geld passiert sei. Er sei seither in der Schweiz gegangen und gekommen. Er wisse nicht wann ungefähr, in welchem Jahr und wie oft er ausserhalb der Schweiz gewesen sei. Zum Vorhalt des illegalen Aufenthalts im Juli 2019 machte er keine Aussage.

2.2.4  Am 10. Juni 2022 wurden beide Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft befragt (AS 401 ff.). Beide gaben dabei an, bei vorherigen Aussagen die Wahrheit gesagt zu haben. Der Beschuldigte 1 gab an, wegen einiger offener Schulden seien zwei Jungs von ihm im Kosovo entführt worden. Er habe nicht gewusst, was er machen solle. Dann habe er die Gelegenheit bekommen, das Geld von der Wettstation bei ihm zu beziehen. Sie hätten am Computer gespielt, Fussballwetten. Er habe das Geld bezogen, so viel er gebraucht habe. Und das mit Hilfe des Beschuldigten 2. Er habe diesen zu den Postschaltern geschickt, um das Geld abzuheben. Dann habe er ihm das Geld gebracht. Danach sei er schon am Montagmorgen in den Kosovo gereist. Als er im Kosovo gelandet sei, habe er von hier aus bereits den Kauf einer Pistole organisiert gehabt, man habe es ihm dorthin gebracht. Und dann sei er mit der Pistole gegangen und habe das Geld bezahlt. So habe er seine Kinder frei bekommen. Er habe einen Betrag von CHF 360'000.00 eingesetzt. Er habe sich einen Gewinn von CHF 360'000.00 auszahlen lassen. Der Beschuldigte 2 habe für ihn nur das Geld abgehoben. Er habe nichts anderes gemacht. Er habe erst im letzten Moment gewusst, dass er – der Beschuldigte 1 – im Kosovo Probleme gehabt habe. Auf die Frage, wann genau das gewesen sei, fragte der Beschuldigte 1 laut, ob es Samstag oder Sonntag gewesen sei, worauf der Beschuldigte 2 antwortete, Sonntagabend. Der Beschuldigte 1 habe zum Beschuldigten 2 gesagt, er gehe in den Kosovo, um diese Angelegenheit zu erledigen. Er habe das Geld bekommen und sei am Montagmorgen gereist. Er habe dem Beschuldigten 2 gesagt, dass er nach Hause gehe, um die Kinder frei zu bekommen. Er habe ihm nicht direkt gesagt, dass die Kinder entführt worden seien, aber habe gesagt, dass er das Geld brauche, um die Kinder herauszuholen. Der Beschuldigte 2 wollte daraufhin etwas sagen und gab an, am Anfang, als der Beschuldigte 1 ihm die Papiere gegeben habe, habe er gesagt, die Leute hätten gewonnen, er solle das Geld abheben gehen, er könne nicht mitkommen, weil die Kunden im Lokal auf das Geld warten würden. Man solle den Beschuldigten 1 fragen, ob das stimme, vielleicht habe er es vergessen. Der Beschuldigte 1 antwortete dann, das sei auch ein Teil davon, auch noch. Anschliessend sagte der Beschuldigte 2 er habe erst erfahren, dass der Beschuldigte 1 Probleme mit den Kindern habe, nachdem dieser in den Kosovo gegangen sei. Das habe der Beschuldigte 1 auch vergessen. Der Beschuldigte 1 gab daraufhin an, es scheine ihm schon, dass er Aussagen vergessen habe. Er habe gedacht, er habe es schon gesagt. Er habe dem Beschuldigten 2 gesagt, dass auch einige Leute dort gewonnen hätten. Aber es sei mehr um die Angelegenheit mit seinen Kindern gegangen. Die Frage, ob er dem Beschuldigten 2 gesagt habe, dass es um die Kinder gehe, bejahte er. Der Beschuldigte 2 fragte dazwischen, wann er das gesagt habe, vorher oder nachher. Der Beschuldigte 1 sagte daraufhin, nachdem er abgereist sei. Der Beschuldigte 1 bejahte auch die Frage, ob er dem Beschuldigten 2 gesagt habe, dass er diese Quittungen aus dem Automaten in seinem damaligen Lokal herausgelassen habe. Der Beschuldigte 2 erwiderte darauf, das Gespräch habe er nicht gehört, woher die Quittungen gekommen seien. Er habe sie aus der Hand des Beschuldigten 1 erhalten. Es sei ja logisch, er habe diesen Automaten, er sei nirgends sonst hingegangen, um die Quittungen zu holen. Es habe nur das Gespräch gegeben, dass sie gewonnen hätten. Den Automaten habe man als Gast sehen können. Dass die Quittungen von dort gekommen seien, habe er gedacht, weil der Beschuldigte 1 den Automaten dort gehabt habe. Er habe die Papiere am Samstag abgeholt und das Geld am Samstag und Sonntag. Der Beschuldigte 1 habe ihn angerufen und gefragt, ob er eine Arbeit erledigen würde, weil die Kunden gewonnen hätten. Diese Sache müsse gemacht werden und die Kunden würden nicht bis Montag warten, die Sache müsse so schnell wie möglich erledigt werden. Er habe den Beschuldigten 1 gefragt, wo man am Samstag Geld abheben könne. Dann habe der Beschuldigte 1 ihm die Adressen gegeben, wo er hingehen solle, in [Ort 6] usw., wo am Samstag und Sonntag offen sei. Er habe ihm das Auto, einen vollgetankten [Marke], gegeben und er sei losgefahren. Das Geld, das er am Samstag abgehoben habe, habe er dem Beschuldigten 1 am Samstag gegeben. Am Sonntag bis Mittag habe er auch Geld abgehoben und es dem Beschuldigten 1 dann gegeben. Er habe es ihm in die Hand gegeben und dann habe er sich um seine Angelegenheiten gekümmert und die Sache mit dem Beschuldigten 1 sei erledigt gewesen. Er habe an mehreren Orten Geld abgehoben. Er habe nicht mehr abheben können an einem Ort. Der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, wenn er nicht alles an einem Ort abheben könne, solle er von Ort zu Ort gehen. Die Absicht sei schon gewesen, das ganze Geld in einer Bankfiliale abzuheben, aber falls die Bank nicht genug Cash habe, hätte er von Filiale zu Filiale gehen sollen, so habe er es verstanden und auch gemacht. Er habe gefragt, wie viel sie auszahlen könnten. Am Schalter hätten sie ihm einen Betrag genannt, dann habe er die Quittungen gezählt, habe sie abgegeben und sie hätten ihm das Geld gegeben. Er wisse, dass es in [Ort 8] auf einmal CHF 100'000.00 gewesen seien. Sie hätten ihm so viel auf einmal geben können. Er habe sonst noch in [Ort 6], am Bahnhof und in [Ort 3] und [Ort 2] Geld abgehoben. Er sei schon in der Schweiz gewesen. Er sei jeweils für drei Wochen oder einen Monat hierher gekommen, wann er damals gekommen sei, wisse er nicht mehr. Aber er sei jeweils so einen Monat geblieben, aber bleiben dürfte er drei Monate. Aber er könne sich nicht mehr erinnern. Der Beschuldigte 1 erklärte, dass er den Beschuldigten 2 an verschiedene Stellen geschickt habe, weil man das Geld von Swisslos nicht überall abheben könne, sondern nur dort, wo es Swisslos Stellen gebe. Es gebe Orte, wo die Leute mehr spielten und die Filialen auch mehr Geld hätten. Auf die Frage, ob er Angst gehabt habe, dass es auffliegen könnte, verneinte er. Das Geld könne nicht an einer Stelle bezogen werden, dafür gebe es keine Chance. Nur bei der Swisslos Basel direkt. Diese sei am Wochenende geschlossen. Der Beschuldigte 2 gab an, er habe während diesen zwei Tagen CHF 360'000.00 entgegengenommen. Nein, er habe keine Bedenken gehabt, dass etwas nicht richtig zu und her gegangen sein könnte. Der Beschuldigte 1 erklärte, er habe dem Beschuldigten 2 Kaffee dafür offeriert und CHF 100.00 bis 200.00 Sackgeld gegeben, mehr nicht. Der Beschuldigte 2 bestätigte, dass der Beschuldigte 1 ihm CHF 200.00 gegeben habe, aber nur so. Er habe auch nichts nehmen wollen. Er habe es ihm als Gefallen getan. Es sei ihm nicht in den Sinn gekommen, dass es hier etwas Schlechtes gebe, weil es am Samstag Leute im Lokal gehabt habe. Wenn das Lokal geschlossen gewesen wäre, dann hätte er ihm gesagt, geh selber. Man könne auch anhand seines Verhaltens bestätigen, dass er nichts gewusst habe. Wenn er gewusst hätte, dass etwas nicht gut sei, hätte er sich maskiert, aber er sei offen gegangen, vor den Kameras und alles. Auf Vorhalt, dass er maskiert keinen Rappen erhalten hätte, gab der Beschuldigte 2 an, das sei jetzt nur erwähnt worden. Er habe die Leute im Lokal nicht gekannt. Der Beschuldigte 1 gab an, es seien Kunden gewesen, die einen Kaffee getrunken hätten. Er habe keinen Ausweis verlangt, um zu wissen wer sie seien. Der Beschuldigte 2 erklärte nochmals, er habe dem Beschuldigten 1 einen Teil des Geldes am Samstag gebracht und den Rest am Sonntag. Aus Neugier habe er geschaut und es seien CHF 360'000.00 gewesen. Er könne sich nicht erinnern, wie viel es jeweils am Samstag und Sonntag gewesen sei. Man könne sich einfacher an einen Betrag erinnern. Er habe das Geld immer alleine abgeholt. Der Beschuldigte 1 bestätigte das. Auf Vorhalt, er habe früher gesagt, der Beschuldigte 2 sei nie alleine gewesen, gab er an, das sei nicht wahr. Der Beschuldigte 2 stritt ab, gewusst zu haben, dass etwas nicht mit rechten Dingen zu und her gehe. Auch der Beschuldigte 1 stritt ein Wissen des Beschuldigten 2 ab. Der Beschuldigte 2 gab an, er habe seine Probleme im Kosovo mit Arbeit gelöst. Von den Problemen des Beschuldigten 1 bzw. seinen Söhnen habe er erst hier in der Schweiz erfahren, aber erst nachdem der Beschuldigte 1 in den Kosovo gegangen sei. Als er selbst in den Kosovo gereist sei, habe der Beschuldigte 1 diese Angelegenheit schon erledigt gehabt. Auf die Ergänzungsfragen des Verteidigers des Beschuldigten 1 bestätigte dieser, Swisslos, namentlich I.___, habe gewusst, dass der Beschuldigte 1 und nicht seine Frau in der Bar arbeite, wo das Terminal gestanden habe. Er habe auch gewusst, dass er das Terminal regelmässig bedient habe und dass er den Code gekannt habe. I.___ sei auch vor Ort gewesen und habe das selber feststellen können. Auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers des Beschuldigten 2, ob er dem Beschuldigten 2 mitgeteilt oder angedeutet habe, dass er das Geld in den Kosovo bringe, gab der Beschuldigte 1 an, auch wenn der Beschuldigte 2 nicht gewusst habe, weswegen er in den Kosovo gehe, hätte er es annehmen sollen, wenn er mit so viel Geld gehe. Wenn er es vorher nicht gewusst habe, dann habe er es später erfahren, nachdem er in den Kosovo gegangen sei, weil er nicht mehr hier gewesen sei. Betreffend das Kidnapping seiner Jungs, das habe er nicht sofort gewusst. Das Durcheinander sei am Sonntag gewesen und er sei am Montag sofort abgereist. Der Beschuldigte 2 habe das mit dem Kidnapping erst später erfahren, am Sonntagnachmittag oder –abend. Er verneinte, dass der Beschuldigte 2 mit ihm in den Kosovo geflogen sei.

2.2.5  Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte 1 an (AS 721 ff.), er habe an einem Donnerstag mitbekommen, dass seine Söhne von jemandem entführt worden seien, dem er Geld geschuldet habe. Ein anderer Sohn habe ihn angerufen und informiert. Es sei ihm schwarz vor Augen geworden. Er habe einfach zu Geld kommen müssen, um das sauber zu machen. Es seien CHF 300'000.00 gefordert worden. Mit der Zeit habe er gesehen, dass er das dort spielen könne, und das habe er gemacht. Er habe das Terminal bei sich [in der Bar] gehabt. Und so viel Geld habe er nicht gehabt, dann habe er das dort gemacht und gespielt. Es sei eben so, dass das nicht einbezahlt worden sei. Das Terminal sei einfach bei ihm gewesen. Dann sei er diese Gewinnzettel sonst wohin einlösen gegangen. So sei er zu diesem Geld gekommen. Mit dem Geld sei er gleich in den Kosovo geflogen. Im Kosovo sei jemand von denen, denen er Geld geschuldet habe, zu ihm gekommen, habe das Geld genommen und den Sohn freigelassen. Er habe das Geld bar übergeben. Am Flughafen habe er mit jemandem abgemacht gehabt, dass er ihm eine Waffe bringe. Er habe das gemacht, weil er nicht gewusst habe, was dort passieren würde. Er habe sie zu seiner Sicherheit gekauft. Er habe vorher nie eine Pistole in den Fingern gehabt. Er sei vorbereitet gewesen. Es sei schon noch jemand mit ihm mitgekommen. Mittwoch oder Donnerstag habe er das erfahren, als der Sohn ihn angerufen habe. Die Geldübergabe habe derjenige organisiert, der die Entführung gemacht habe. Der habe jemanden zu ihm geschickt, dann habe er mit ihm telefoniert und er habe den Erhalt des Geldes bestätigt. Mit dem Sohn habe er auch telefonieren können. Der Beschuldigte 2 sei zu Besuch gewesen, als das passiert sei, und habe das Geld geholt mit diesen Quittungen. Er habe dem Beschuldigten 2 nichts davon erzählt. Er habe ihm nichts erklärt, weshalb er das Geld abholen soll. Der Beschuldigte 2 habe auch keine Fragen gestellt. Er vermute aber, dass der Beschuldigte 2 bereits vorher von der Entführung gewusst habe. Sonst habe der Beschuldigte 2 nichts gemacht. Er sei nicht mit ihm in den Kosovo geflogen. Er habe ihm auch nichts dafür gegeben, nur CHF 200’00 fürs Benzin. Mitgekommen sei dann einer von dort unten. Das Geld habe er bei sich, im Sack, transportiert. Das habe Platz gehabt in den Taschen. Er habe nicht Millionär werden oder den Betrug machen wollen, er habe nur seine Kinder retten wollen.

2.2.6  Vor der Vorinstanz wurden zudem zwei Mitarbeiterinnen der Post am [Flughafen] als Zeuginnen befragt. Ihre Aussagen können im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst werden: Die Auszahlung bei diesen Spielquittungen erfolge über die Lottomaschine. Dort werde die Quittung eingelegt, es zeige an, was gewonnen worden sei. Man lasse die Scheine durchlaufen und die Maschine stelle eine Quittung für den Gewinn aus, der abgerechnet und dem Kunden ausbezahlt werde. Der Schein werde von den Mitarbeitern nicht geprüft, nur durch die Maschine. Beträge bis CHF 1'000.00 der einzelnen Scheine hätten damals ausgezahlt werden dürfen. Eine Limite, die das Ausfüllen eines Formulars betreffend Geldwäscherei nötig mache, habe es bei Swisslos-Auszahlungen nicht gegeben. Die Zeugin G.___ erklärte, die Filiale logge sich am Morgen im Gerät ein. Sie könne nicht erklären, wie man die genauen Auszahlungsbeträge den Personen zuordnen könne. Den gewonnenen Betrag habe man auszahlen müssen, man habe gar keine Wahl gehabt, da die Maschine automatisch eine Quittung über den Gewinn erstellt habe. Am Sonntag habe es manchmal gut 150 Wartende gehabt, es sei die Hölle los gewesen. Die Zeugin F.___ verneinte die Frage, ob sie sich an diese Personen, welche die fraglichen Auszahlungen erhalten hätten, erinnere. Sie könne sich aber erinnern, dass sie nach Erhalt des Bündels Scheine gefragt habe, ob jeder so viel Gewinn sei und wie er zu den Scheinen gekommen sei, worauf er erwidert habe, er sei ein Chef und mit den Mitarbeitern im Hotel am Flughafen und er habe gleich alle Scheine der Mitarbeiter mitgenommen.

2.2.7  Vor Obergericht gab der Beschuldigte 1 an, er und der Beschuldigte 2 seien am ersten Tag zusammen zum [Flughafen] gefahren. Am zweiten Tag sei der Beschuldigte 2 allein gegangen. Der Beschuldigte 1 gab auf die entsprechende Frage zuerst an, er sei alleine in den Kosovo geflogen. Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach er und der Beschuldigte 2 zusammen geflogen seien, sagte er aus, das sei richtig. Er sei sich nicht mehr sicher gewesen, ob er mit [Aliasname] (dem Beschuldigten 2) geflogen sei oder jemand anderem. Jetzt komme es ihm in den Sinn, er sei mit [Aliasname] geflogen. Während der Beschuldigte 1 zuerst aussagte, er sei am Montag geflogen, gab er einige Fragen später an, am Sonntagabend geflogen zu sein. Sodann bejahte er auch die Frage, ob er und der Beschuldigte 2 auch am Sonntag zusammen Lose in [Ort 6] eingelöst hätten. Zu den Schulden im Kosovo gab er an, er habe sich etwa CHF 100'000.00 geliehen, er sei hinsichtlich des Betrags nicht sicher, da es mehrere kleine Beträge gewesen seien. Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen von Schulden von CHF 50'000.00 machte er geltend, er habe mehrfach ausgesagt und es komme durcheinander und er könne sich nicht erinnern, was er wann gesagt habe und wie es wirklich gewesen sei. Er habe das Geld von einer Privatperson geliehen. Aufgrund der Zinsen sei die Schuld auf über CHF 300'000.00 angewachsen. Es gebe keinen Beleg für die Schulden, diese Person habe ihm das Geld einfach so, ohne Vertrag gegeben. Diese Person habe die Rückzahlung verlangt, aber er habe nicht zahlen können. Daher seien seine Söhne bedroht worden. Sie seien gekommen und hätten zwei seiner Söhne mitgenommen und in einen Keller gesperrt. Der Keller sei irgendwo in [Ort 9], wo genau wisse er nicht. Er habe das Geld in [Ort 5] einem Mittelsmann übergeben. Er habe das Geld in Schweizer Franken übergeben, die hätten es dann in Euro getauscht. In der Nähe des Flughafens habe er eine Pistole gekauft, das habe er vorher telefonisch organisiert, zur Selbstverteidigung. Er habe das mit dem Beschuldigten 2 gemacht, weil ihm selbst die Zeit gefehlt habe. Er habe so viel anderes im Kopf gehabt, er habe sich nicht selbst auf den Weg machen können, das einzulösen. Er sei nicht einfach zu Hause geblieben. Ausser Benzingeld und Kaffee habe der Beschuldigte 2 nichts erhalten. Das sei Familie, wenn so etwas sei, helfe man sich.

2.3   Andere Beweismittel

Es liegen diverse Unterlagen vor, auf die – soweit noch relevant – in der Beweiswürdigung entsprechend eingegangen wird.

2.4   Beweiswürdigung

2.4.1  Vorweg kann festgehalten werden, dass die ersten Aussagen des Beschuldigten 1 am verlässlichsten erscheinen, er nahm sich und den Beschuldigten 2 dabei kaum in Schutz.

Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschuldigte 1 an seinem damaligen Arbeitsplatz, der [Bar], Zugang zu einem Verkaufsterminal von Swisslos hatte, mit der seine Ehefrau als Verkaufsstelleninhaberin einen entsprechenden Vertrag hatte. Der Beschuldigte 1 kannte das Passwort des Terminals und konnte dieses bedienen. In der Nacht auf den 27. Juli 2019, zwischen 01:30 und 04:00 Uhr, tätigte er 431 einzelne Sportwetten (Fussball), jeweils mit einem Wetteinsatz von CHF 675.00 bis CHF 960.00 (sämtliche Wetteinsätze können den AS 32 f. entnommen werden) und einem totalen Einsatz von CHF 376'944.00 (Spielaufträge gemäss Unterlagen Swisslos AS 139 ff.), ohne diese zu bezahlen und nahm die Teilnahmequittungen an sich. Er hat dies ausserhalb der Öffnungszeiten [der Bar] getan, als keine anderen Personen anwesend waren.

Ebenfalls unbestritten und durch Unterlagen belegt ist, dass die Poststelle am [Flughafen] in der Folge auf Vorlage von total 268 Quittungen bei insgesamt 26 Schalterbesuchen bei vier verschiedenen Mitarbeitern am 27. Juli 2019, zwischen 11:45 bis 20:27 Uhr, und am 28. Juli 2019, zwischen 12:13 bis 14:16 Uhr, Sportwettengewinne über insgesamt CHF 264'189.80 auszahlte (ebenfalls ersichtlich aus den Unterlagen der Swisslos, AS 132 ff., und der Post, AS 250 ff.). Wer genau von den Post-Mitarbeitenden welche Auszahlungen gemacht hat, ist irrelevant. Der Beschuldigte 1 bestreitet im Weiteren nicht, die Wetteinsätze bzw. Gewinne absichtlich so gespielt zu haben, dass ein Gewinn von unter CHF 1'000.00 resultiert, da bis zu diesem Betrag der Gewinn an jeder Verkaufsstelle bezogen werden kann, während er sich für höhere Gewinnbeträge direkt an die Swisslos hätte wenden müssen. Der Beschuldigte 1 flog sodann mit dem Geld in den Kosovo.

Umstritten ist die Rolle des Beschuldigten 2 in der Sache. Er selbst gab durch das ganze Verfahren hin an, die Quittungen im Auftrag des Beschuldigten 1 eingelöst zu haben und diesem das Geld übergeben zu haben. Er bestreitet aber, mit ihm zusammen in den Kosovo geflogen zu sein und von der Herkunft der Wettscheine bzw. des Geldes gewusst zu haben. Der Beschuldigte 1 gab in der ersten Einvernahme an, der Beschuldigte 2 habe mit ihm zusammen die Quittungen eingelöst und ihn dann auch in den Kosovo begleitet. Bereits in dieser ersten Einvernahme versuchte der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 etwas zu schützen und sagte aus, dieser habe bis zur Ankunft im Kosovo nicht gewusst, dass das Geld unrechtmässig bezogen worden war. Der Beschuldigte 1 gab in dieser ersten Einvernahme bereitwillig Auskunft und gestand die Vorwürfe sofort ein. Er belastete sich dabei auch selbst, da er immer wieder zu Protokoll gab, er habe sich sogar Gewinne über insgesamt CHF 360'000.00 auszahlen lassen, dies an verschiedenen Stellen, nicht nur am [Flughafen]. Seine Aussagen sind grundsätzlich glaubhaft und auf diese kann abgestützt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten 2 damals hätte falsch belasten und sich dessen Mitflug in den Kosovo hätte ausdenken sollen. In diesem Verfahrensstadium war ihm wohl auch noch nicht bewusst, welche Folgen seine Aussage für den Beschuldigten 2 haben könnten. Seine späteren Aussagen, wonach der Beschuldigte 2 die Quittungen alleine eingelöst und dieser ihn nicht in den Kosovo begleitet habe, erscheinen daher äusserst unglaubwürdig. Daran ändern auch seine Äusserungen gegenüber dem Mitarbeiter der Swisslos, I.___, nichts, wobei er den Beschuldigten 2 nicht erwähnte (AS 131). Die Umstände dieses Gesprächs waren ganz anders als bei einer polizeilichen Befragung, weshalb diesen Angaben kein Beweiswert zugemessen werden kann. Vor Obergericht sagte der Beschuldigte 1 sodann wieder aus, sie hätten die Quittungen zusammen eingelöst und der Beschuldigte 2 sei mit ihm in den Kosovo geflogen. Auffällig ist im Weiteren das Aussageverhalten des Beschuldigten 2 in der Schlusseinvernahme: Er unterbrach den Beschuldigten 1 mehrfach und machte Aussagen, um dann anzumerken, der Beschuldigte 1 habe dies vergessen, man solle diesen danach fragen. Er leitet den Beschuldigten 1 richtiggehend an, die «richtigen» Aussagen zu tätigen. Im Übrigen wirken die Aussagen des Beschuldigten 2 abgeklärt und bedacht, er betont immer wieder, was er wann genau gewusst haben will und was nicht.

Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1, wie von diesem in der ersten sowie der obergerichtlichen Einvernahme geschildert, geholfen hat, die Wettquittungen einzulösen, und anschliessend mit ihm zusammen in den Kosovo flog, wobei beide Geld auf sich trugen.

2.4.2  Soweit der Beschuldigte 2 bestreitet, von der Herkunft der Wettquittungen gewusst zu haben, spricht sein Verhalten entschieden dagegen: Er löste die Quittungen mit dem Beschuldigten 1 zusammen im Abstand von zwei Tagen und über mehrere Stunden bei insgesamt 26 Schalterbesuchen ein. Dies an einem Wochenende am [Flughafen], wo naturgemäss – als eine der wenigen offenen Poststellen – und von den beiden Zeuginnen bestätigt, am Wochenende jeweils «die Hölle los» war. Dabei teilten sie sich auch noch auf verschiedene Mitarbeiterinnen auf. Aus diesem Verhalten wird eindeutig ersichtlich, dass den beiden Beschuldigten bewusst war, dass sie sich unrechtmässig verhalten und sie ihr Vorgehen so gut wie möglich zu verschleiern versuchten. Dass einer der beiden auf eine entsprechende Frage einer Schaltermitarbeiterin auch noch angab, er als Chef habe die Quittungen seiner Mitarbeiter gesammelt, bestätigt ihre Dreistigkeit, war dies ja unbestrittenermassen gelogen. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, an der präzisen Aussage der Zeugin zu zweifeln. Es ist daher absolut unglaubwürdig, wenn der Beschuldigte 2 vorbringt, er habe gedacht, es handle sich um ordnungsgemässe Wettgewinne. Aufgrund des Tatvorgehens ist es unvorstellbar, dass das Beschuldigte 2 nicht genau Bescheid wusste, was vor sich ging. Bei einem solchen Vorgehen und einem so hohen Betrag erkundigt sich jeder vernünftige Mensch nach den genaueren Umständen, insbesondere wenn das Geld anschliessend gemeinsam ins Ausland verbracht wird. Dabei liegt auf der Hand und ist erstellt, dass er um die illegale Art der Beschaffung der Wettscheine wusste.

2.4.3  Soweit der Beschuldigte 1 angibt, er habe sich Gewinne von insgesamt CHF 360'000.00 und nicht wie angeklagt CHF 264’189.80 auszahlen lassen und diesen Betrag in den Kosovo gebracht, ist festzuhalten, dass seine Aussagen zwar grundsätzlich sehr glaubhaft erscheinen und er immer wieder schilderte, er sei an diversen Poststellen gewesen und habe sich Gewinne auszahlen lassen, angefangen bereits in [Ort 1], ist ein solches Verhalten nicht angeklagt. Obwohl auch der Beschuldigte 2 mehrfach bestätigte, er habe dem Beschuldigten 1 insgesamt CHF 360'000.00 übergeben, geht aus den Akten und den Angaben der Swisslos kein so hoher Betrag hervor.

2.4.4  Zu den Beweggründen des Beschuldigten 1 lässt sich folgendes festhalten: Er gab bereits in der ersten Einvernahme an, er habe dringend Geld benötigt, weil seine Söhne im Kosovo entführt worden seien. Daran hielt er in der Folge fest. Seine Aussagen waren diesbezüglich auch relativ konstant, dies abgesehen von der in der ersten Einvernahme gemachten Äusserung, man habe die kosovarische Polizei verständigt. Bereits in der zweiten Einvernahme korrigierte er seine Aussage sodann auch. Seine Schilderungen klingen aber recht abenteuerlich, will der Beschuldigte 1 doch noch extra eine Pistole angeschafft haben, um der Geldübergabe bewaffnet begegnen zu können. Auch seine diesbezüglichen Aussagen vor Obergericht sind unglaubhaft: So will der Beschuldigte 1 nicht wissen, wo sich der Keller befand, in dem seine Söhne angeblich festgehalten wurden. Bei einem tatsächlichen Entführungsszenario wäre zu erwarten, dass man möglichst viel über den Verbleib der Kinder erfahren will oder diese im Nachhinein Auskunft geben können. Konkreten Fragen wich der Beschuldigte 1 vor Obergericht aber aus. Er erwähnte die angebliche Entführung auch nicht von sich aus, sondern erst auf explizite Nachfrage. Zudem sind die Aussagen des Beschuldigten 1 widersprüchlich. Während er vor Obergericht aussagte, er habe das Geld im Kosovo dem Mittelsmann in Schweizer Franken übergeben, hatte er in der Einvernahme vom 11. August 2020 noch ausgesagt, er habe das Geld zuerst in Euro getauscht und es dann übergeben. Der Beschuldigte 1 weiss zudem nicht, wie hoch seine Schulden zu Beginn waren und konnte nicht nachvollziehbar erklären, wie es zu diesen gekommen war. Es ist dabei auch absolut unglaubhaft, dass keinerlei Unterlagen zu dieser Schuld bestehen sollen. Selbst dubiose Clans übergeben nicht ohne jede Unterschrift oder Quittung solche Beträge in bar. Ausserdem erscheinen die geltend gemachten Zinsen von 100 % pro Jahr auch für ein privates Darlehen bei zwielichtigen Personen als viel zu hoch. Weiter finden sich keinerlei Beweise für die Entführung der Söhne auf dem Handy des Beschuldigten 1, wären doch aber entsprechende Nachrichten von den Geldgebern oder zumindest der eigenen Familie des Beschuldigten 1 zu erwarten. Alles in allem erscheint das Entführungsszenario unglaubwürdig. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte 1 viel Geld benötigte, wovon zu Gunsten des Beschuldigten 1 auszugehen ist. Wofür genau der Beschuldigte das Geld letztlich verwendet hat, ist auch nicht von Bedeutung.

2.4.5  Die Verteidigung bringt erneut vor, die Post habe gar nicht nachvollziehen können, welche Mitarbeiterin den entsprechenden Betrag ausbezahlt habe, da lediglich ein Filial-Login bestehe. Es ist vorliegend unbestritten, dass dies nicht genau aus den Akten hervorgeht. Es ist aber letztlich unbedeutend, wer genau den Betrag ausbezahlt hat, denn dass die entsprechenden Beträge ausbezahlt wurden, ist nachgewiesen und auch unbestritten.

2.4.6  Im Endergebnis ist der Sachverhalt gemäss Anklage damit erstellt.

3.         Rechtliche Würdigung

3.1  Allgemeines

3.1.1  Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich u.a. des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

Als objektive Tatbestandselemente werden eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den Irrtum gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie ein aufgrund der Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch [PK StGB], 4. Auflage 2021, N. 1 zu Art. 146 StGB).

3.1.2  Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.1).

Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt aber nicht davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; Ursula Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 164).

Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2).

Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerische Machenschaften liegen vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 122 IV 197 E. 3d; Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: PK StGB, N. 7 f. zu Art. 146 StGB sowie die neueren Urteile des Bundesgerichts 6B_962/2015 vom 5. April 2016 E. 2.4 und 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 4.3).

Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen.

In seinem Urteil 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 hat das Bundesgericht in Bezug auf eine Bank in E. 3.4 festgehalten, dass eine solche zwar zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ein erhöhter Sorgfaltsmassstab angesetzt werden kann, nichtsdestotrotz die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung des Opfers aber die Ausnahme bleibt. Nach allgemeinen Zurechnungsregeln schliesst das Selbstverschulden des Opfers den Tatbestand nur aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt. Diese anhand von Fahrlässigkeitsdelikten entwickelten Regeln zur Opferverantwortung gelten umso mehr, wenn der Täter vorsätzlich handelt (Urteil 6S.167/2006 E. 3.4; Stefan Maeder/Marcel Alexander Niggli, in: Basler Kommentar [BSK], Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 74 und 84 zu Art. 146 StGB; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 5.). Gleiches muss bei anderen in Finanzangelegenheiten erfahrenen Teilnehmern des Geschäftsverkehrs als Täuschungsopfer gelten.

3.1.3  Die arglistige Täuschung muss beim Opfer einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung – bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet. Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht aus (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: PK StGB, N. 14 f., 18, 20 und 26 zu Art. 146 StGB).

Das Vermögen muss einen Schaden erleiden, d.h. es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme, dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers ergeben. Eine blosse Vermögensgefährdung genügt nicht. Eine Vermögensgefährdung wird aber dann zur Verletzung, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: PK StGB, N. 23 zu Art. 146 StGB; vgl. u.a. BGE 122 IV 279 E. 2a).

3.1.4  In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist, dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffs, selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen dem Schaden und der Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der Bereicherung ist gegeben, wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, sie also vom Recht missbilligt wird (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: PK StGB, N. 31 zu Art. 146 StGB sowie N. 10, 12 f. und 15 zu Vor Art. 137 StGB).

3.1.5  Die Mittäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie «mit ihm steht oder fällt». Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371 f.; 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; Urteil 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen).  

Gehilfe ist demgegenüber, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Die Strafbarkeit der Teilnahme setzt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraus (limitierte Akzessorietät). Als Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 132 IV 49 E. 1.1 S. 51 f.). Der Gehilfe weiss oder rechnet damit, die Haupttat zu fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert. Er handelt diesbezüglich vorsätzlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 13 IV 49 E. 1.1 S. 51 f.; 121 IV 109 E. 3a S. 120; je mit Hinweisen). 

3.1.6  Für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft setzt das Bundesgericht auf die Tatherrschaftstheorie: Im Unterschied zu Täter und Mittäter besitzt der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf; sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer (BGE 111 IV 51 E. 1b). Wie der Mittäter setzt auch der Gehilfe einen kausalen Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge. Das blosse «Schmierestehen» oder die Fluchthilfe bei einem Raubüberfall stellen in aller Regel eine Gehilfenschaft i.S. von Art. 25 StGB dar, es sei denn, die Beteiligten seien sich bewusst, dass der Tatbeitrag des Schmierestehens oder der Fluchthilfe derart wichtig war, dass ohne ihn der Raubüberfall nicht verübt worden wäre (Marc Forster in: Basler Kommentar StPO, 4. Auflage, Vor Art. 24 StGB N 11 und 39). Für die Gehilfenschaft genügt die blosse Förderung der Tat. Diese Unterstützung muss jedoch in dem Sinne kausal sein, als sie tatsächlich zur Straftat beiträgt und ihre praktischen Erfolgschancen erhöht. Der Gehilfe leistet also durchaus auch Beiträge zur Straftat, aber – und das ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zur Mittäterschaft – nicht derart wichtig, dass im Sinne einer «conditio sine qua non» die Realisierung von diesem Beitrag abhängen würde. Immerhin muss der Beteiligte – damit von Tatherrschaft ausgegangen werden kann – in für die Tat massgebender Weise mit dem bzw. den anderen Tätern zusammenwirken. Dabei ist die Gesamtheit der Umstände des Tatgeschehens zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6S.424/2006 vom 21. Februar 2007).

3.2      Im Konkreten

3.2.1  Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 am Verkaufsterminal der Swisslos an seinem damaligen Arbeitsort, der [Bar], 431 Sportwetten abschloss, ohne die entsprechenden Einsätze zu bezahlen. Mit 268 Quittungen der Wetten begab er sich gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 an den Postschalter am [Flughafen] und sie liessen sich Gewinne von insgesamt CHF 264'189.80 mit diesen Quittungen auszahlen. Die Mitarbeiterinnen der Postfiliale, die bezüglich Wettauszahlungen für die Swisslos handelten, befanden sich in einem Irrtum darüber, dass diese Wetten rechtmässig gespielt und bezahlt – was durch den auf den Quittungen gedruckten Satz «paid at retailer» manifestiert wird – worden seien und daher ein Anspruch auf die Auszahlung des Gewinns bestehe. Eine Täuschung ist damit zu bejahen, täuschten die Beschuldigten doch vor, sie oder andere – wie es der Aussage des einen gegenüber der Zeugin zu entnehmen war – hätten das Geld rechtmässig gewonnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte 1, der das Passwort und die Bedienung des Swisslos-Terminals in [seiner Bar] kannte, keine eigentliche Manipulation am Gerät vornehmen musste, um die Quittungen zu erhalten. Der Begriff der «Manipulation», der in der Anklageschrift gewählt wurde, ist vorliegend womöglich irreführend, es geht aber klar daraus hervor, dass damit gemeint ist, dass der Beschuldigte 1 spielte, aber nicht bezahlte. So erweist sich der Sachverhalt wie angeklagt als korrekt und an der Anklageschrift ist nichts auszusetzen. Es versteht sich von selbst, dass die Wettquittungen nur gegen entsprechende Einsätze ausgestellt werden dürfen und der Beschuldigte 1 sich mit seinem Vorgehen nicht regelkonform verhalten hatte. Die Argumentation, er habe damit nur das Gerät getäuscht und keinen Menschen, greift zu kurz, da letztlich durch die Quittungen die Täuschung und daraus resultierend der Irrtum der Schalterangestellten resultierten.

3.2.2  Die Täuschung ist auch als arglistig zu qualifizieren: Der Beschuldigte 1 bediente sich für das schnelle Geld einer perfiden Methode, indem er seinen Zugang zu diesen Sportwetten ausnutzte, um an Wettquittungen zu kommen ohne die entsprechenden Wetteinsätze zu bezahlen. Dabei machte er sich seine privilegierte Stellung als Mitbetreiber eines solchen Terminals zunutze. Nicht er selbst hatte einen entsprechenden Verkaufsstellenvertrag mit der Swisslos abgeschlossen, sondern seine Ehefrau, da der Beschuldigte 1, dessen Betreibungsregister Schulden auswies, die Voraussetzungen nicht erfüllte. Er wurde von der Swisslos aber als Hilfsperson seiner Ehefrau akzeptiert. So genoss er genauso ein erhöhtes Vertrauen der Swisslos. Wobei diese vorher auch keine Anzeichen für ein Fehlverhalten wahrnahm, waren die Rechnungen schliesslich immer pünktlich bezahlt worden. Der Beschuldigte 1 nutzte sodann sein Spezialwissen, um auf relativ einfache Weise schnell an viel Geld zu kommen. Er wusste genau, dass er nur Wetten platzieren konnte, deren möglicher Gewinn CHF 1'000.00 nicht überstieg, da diese Gewinne direkt an jeder Swisslos-Verkaufsstelle ausbezahlt wurden. Dies hat er auch mehrfach in den Einvernahmen bestätigt. Er wusste auch genau, dass die Wetten und Gewinne von der Swisslos erst wieder am Montag überprüft werden, so dass sein Handeln vorerst nicht auffiel. Zudem war ihm bestens bekannt, dass die Gewinne basierend auf den Quittungen einfach ausbezahlt würden, d.h. ohne weitere Detailprüfung, da die jeweiligen Verkaufsangestellten zu einer solchen Prüfung weder befähigt sind noch eine solche möglich wäre, da das Gerät jeden Schritt bis zur Auszahlung des Gewinnes übernimmt. Und ein solcher konnte von den Schalterangestellten nicht verwehrt werden, wenn die Quittung einen entsprechenden Gewinn anzeigte. Beide Zeuginnen haben das vor der Vorinstanz bestätigt, wobei insbesondere die Zeugin Kadrija immer wieder betonte, dass sie keine Wahl hatte, als das Geld auszuzahlen, da die Gewinnquittung als Bestätigung für den Erhalt des Geldes diente. Die beiden Beschuldigten gingen sodann bei der Einlösung der Wettscheine auch durchdacht vor, indem sie diese auf zwei Tage und insgesamt 26 Schalterbesuche verteilten. Zudem liessen sie sich die Gewinne von verschiedenen Mitarbeitenden auszahlen, was nur den Zweck gehabt haben kann, die Unrechtmässigkeit möglichst zu verschleiern und nicht mit zu vielen Gewinnquittungen aufzufallen. Dabei wählten sie zudem die Poststelle am [Flughafen], die an Wochenenden jeweils hoch frequentiert ist, da nur wenige Verkaufsstellen der Swisslos geöffnet haben, die über entsprechende Bargeldvorräte verfügen. Die Beschuldigten wussten genau, dass eine Poststelle über viel mehr Reserven verfügt als beispielsweise ein Kiosk, und es war auch nicht unüblich, dass Kunden zur Einlösung solche Gewinne vom Kiosk an die Post verwiesen wurden, wie die Zeugin schilderte. Die Zeuginnen bestätigten, dass an Wochenenden und insbesondere am Sonntag jeweils hektischer Betrieb herrschte und zahlreiche Kunden in der Schlange standen. Die Beschuldigten machten sich die hohe Arbeitslast der Angestellten an diesen Tagen ebenso zunutze wie die Tatsache, dass diese keine Möglichkeit hatten, die Quittungen als betrügerisch erlangt zu enttarnen. Für die Einlösestelle war es weder erkennbar noch überprüfbar, dass es sich um rechtswidrig erlangte Wettscheine handelte. Im Weiteren war es für diese Art von Sportwetten nicht ungewöhnlich, dass eine hohe Anzahl von Auszahlungen vorgenommen werden muss, liegt die Ausschüttungsquote schliesslich bei über 80 % (AS 378). Zudem hatten die Beschuldigten offensichtlich auch eine Begründung parat, wenn sie denn auf die hohe Anzahl Quittungen angesprochen wurden: Einer der beiden – wobei sich nicht feststellen liess, wer – tischte der Zeugin Frei eine Lüge auf, wonach er als Chef alle Quittungen seiner Mitarbeiter einlöse, mit denen er gerade im an den Flughafen angrenzenden Hotel sei. Dies zeigt, dass sich die Beschuldigten auf mögliche Rückfragen vorbereitet hatten und aufkeimende Argwohn geschickt zu entkräften wussten. Unter diesen Gesichtspunkten kann den betroffenen Angestellten der Post keine Opfermitverantwortung attestiert werden, die das betrügerische Verhalten der Beschuldigten in den Hintergrund treten lassen würde. Sie konnten trotz der hohen Beträge, die sie auszahlten, nicht ahnen, dass die Quittungen, die ja korrekt waren, erlangt wurden ohne die entsprechenden Einsätze zu bezahlen. Sie durften davon ausgehen, dass eine solche Quittung nur ausgestellt wird, wenn auch der Einsatz bezahlt wurde. Die Quittungen enthalten denn auch den Vermerk «paid at retailer», weshalb die Person, die die Quittung erhält, darauf vertrauen darf, dass der Betrag entsprechend bezahlt wurde. Sodann bestand mit der Vorgabe der maximalen Auszahlung bis CHF 1'000.00 auch eine Regelung, die vor zu hohen Auszahlungen schützen sollte. Den beiden Zeuginnen, die den Beschuldigten die höchsten Beträge ausbezahlt hatten, kann auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten ihrerseits Bestimmungen zur Vermeidung von Geldwäscherei nicht beachtet, bestand betreffend die stückweise Auszahlung von Swisslos-Gewinnen offensichtlich keine entsprechende Limite, wie dies für Barauszahlungen oder Währungswechsel der Fall ist. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz auf Urteilsseite (US) 13 verwiesen werden. Der Beschuldigte 1 hätte zwar durch seine chronologisch einzelnen Handlungen, wenn diese völlig voneinander losgelöst betrachtet würden, jeweils keinen Betrug begangen, aber in der Summe seiner Handlungen resultierte daraus ein Betrug.

3.2.3  Auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 146 Abs. 1 StGB sind vorliegend erfüllt: Es liegt eine Vermögensschädigung vor. Die Swisslos hat für die abgegebenen Quittungen Gewinne von CHF 264'189.80 ausbezahlt, dafür aber nicht die nötigen Wetteinsätze von CHF 376'944.00 erhalten. Es trifft zwar zu, dass die Rechnungsstellung an die Ehefrau des Beschuldigten 1 erfolgte, diese konnte aufgrund der fehlenden Einsätze aber diese Rechnung nicht bezahlen, was der Beschuldigte 1 wusste und von ihm bestätigt wurde. Der durch die Beschuldigten verursachte Schaden bei der Swisslos blieb damit bestehen. Im Übrigen reicht gemäss Lehre auch eine vorübergehende Schädigung aus, ein späterer Ersatz schliess den Betrug nicht aus (Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: PK StGB, N. 14 f., 18, 20 und 26 zu Art. 146 StGB).

Klar zu bejahen ist auch die ungerechtfertigte Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte 1 hatte unbestritten das Ziel, sich Geld, dass er nicht besass, unrechtmässig zu beschaffen. Er hätte, wie er mehrfach selbst aussagte, auch eine Bank überfallen, um schnell an viel Geld zu kommen. Dass er dies unrechtmässig tat, war ihm sodann auch von Anfang an bewusst, stritt er schliesslich nie ab, entsprechend gehandelt zu haben und sich bewusst gewesen zu sein, dass er die Wetteinsätze nicht bezahlt hatte und auch nie hätte bezahlen können.

Zuletzt lag beim Beschuldigten 1 direkter Vorsatz vor. Er wusste um die Unrechtmässigkeit seines Handelns und führte die Tat willentlich aus. Er bestritt dies auch nie. Er wählte bewusst den [Flughafen] als hektischen Ort für die Auszahlungen und spielte bewusst Wetten, die einen Gewinn von unter CHF 1'000.00 generierten, da er genau wusste, dass diese an jeder Verkaufsstelle ohne weitere Prüfung ausbezahlt wurden. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt und der Beschuldigte 1 ist wegen Betrugs schuldig zu sprechen.

3.2.4  Zu klären bleibt schliesslich die Rolle des Beschuldigten 2 in dieser Sache. Dieser war zwar eindeutig nicht die treibende Kraft dahinter. Der Beschuldigte 1 sagte von Beginn an aus, dass er dringend Geld benötigt habe. Wofür ist, wie bereits geschildert, letztlich nicht von Belang. Der Beschuldigte 1 war es denn auch, der die Quittungen in [seiner Bar] bezog. Doch der Beschuldigte 2 wusste gemäss Beweisergebnis, dass der Beschuldigte 1 die Quittungen unrechtmässig erlangt hatte und führte durch das eigenhändige Einlösen dieser Quittungen selbst Betrugshandlungen aus. Er mag zwar bei der Planung des Ganzen nicht involviert gewesen sein – etwas Anderes kann ihm zumindest nicht nachgewiesen werden –, aber dies glich er durch seine Mitwirkung bei der Tat anschliessend aus; er schloss sich dem Tatplan des Beschuldigten 1 an. Auch wenn der Beschuldigte 1 der Initiator war, teilten die beiden Beschuldigten die Tathandlungen bewusst auf zwei Personen auf, wodurch ihr Handeln leichter verschleiert werden konnte. Das Risiko des Auffliegens war so viel kleiner, als wenn eine Person allein gehandelt hätte. Gleiches gilt für die anschliessende Verbringung des Geldes in den Kosovo: Verteilt auf beide Beschuldigten war die Chance, dass zumindest einer mit dem Geld ans Ziel gelangt, deutlich höher. Der Beschuldigte 1 führte sodann selbst aus, dass er den Beschuldigten 2 gebraucht habe, er hätte das nicht alleine einlösen können. Davon, dass der Beschuldigte 2 mit seinem Tatbeitrag lediglich die Haupttat des Beschuldigten 1 förderte, kann daher keine Rede mehr sein. Er leistete wissentlich und willentlich seinen Tatbeitrag, ohne den der Beschuldigte 1 die Tat – schon aus Zeitgründen – nicht hätte realisieren können. Er ist daher als Mittäter ebenfalls wegen Betrugs schuldig zu sprechen.

B.        Geldwäscherei (Anklageziffern 2. [Beschuldigter 1] und 6. [Beschuldigter 2])

1.         Vorhalt

Den beiden Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), begangen in der Zeit vom 27. Juli 2019 bis zum 28. Juli 2019, in [Ort 6], Post CH AG, Filiale [Flughafen], schuldig gemacht zu haben, indem die Beschuldigten in Mittäterschaft Handlungen vorgenommen hätten, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung der Herkunft oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, welche, wie sie gewusst hätten oder hätten annehmen müssen, aus einem Verbrechen herrühren.

Konkret hätten die beiden Beschuldigten am Postschalter des [Flughafens] mittels Auszahlung von 431 Wetteinsätzen einen Betrag von insgesamt CHF 264'189.80 bezogen (wobei A.___ CHF 200'000.00 und B.___ [Aliasname] den Rest des Geldes an sich genommen hätten) und seien am 28. Juli 2019 mit dem betrügerisch erlangten Geld in den Kosovo geflogen. Dadurch hätten sie die Ermittlung der Herkunft sowie die Auffindung respektive Einziehung des betrügerisch erlangten Geldes vereitelt.

2.         Sachverhalt und Beweiswürdigung

An dieser Stelle kann vollumfänglich auf die vorherigen Ausführungen zum Betrug (III.A.2.) verwiesen werden, die auch für diesen Vorhalt gelten. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist erstellt.

3.         Rechtliche Würdigung

3.1  Allgemeines

3.1.1  Gemäss Art. 305bis StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren.

3.1.2  Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a).

Die strafbare Handlung liegt in der Vereitelung der Herkunftsermittlung, der Auffindung oder der Einziehung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen stammen. Charakteristisch ist das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten und gleichzeitig durch die Verwischung der «paper trail» d.h. der zum Täter führenden dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern. Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln. Als Vereitelungshandlungen hat die Rechtsprechung qualifiziert das Verstecken von aus Betäubungsmitteln herrührenden Geldern (119 IV 59 E. 2e), das Zur-Verfügung-Stellen einer Wohnung als vorübergehendes Versteck für Drogengelder (6S.702/2000 vom 4. August 2002 E. 2.2.), das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Banknoten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere Währung, nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort oder den blossen Besitz oder die Aufbewahrung der deliktisch erlangten Vermögenswerte (122 IV 211 E. 2c). Jeder Transfer von deliktisch erworbenem Geld ins Ausland ist eine Geldwäschereihandlung, weil dadurch die Einziehung erschwert wird (Affolter-Eijsten in: Trechsel, Praxiskommentar StGB 2. Auflage, Art. 305bis StGB N 18). In der Lehre werden zudem falsche Angaben gegenüber Behörden mit Bezug auf Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren, als Geldwäschereihandlungen qualifiziert. Darunter fallen unrichtige Aussagen bezüglich dem Verbleib deliktisch erlangter Vermögenswerte, der Herkunft bestimmter Vermögenswerte etc. auf entsprechende Anfragen von Strafverfolgungsbehörden. Dabei spielt es keine Rolle, ob bereits ein Strafoder Ermittlungsverfahren eröffnet worden ist (Niklaus Schmid (Hrsg.): Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Schulthess Zürich 1998, N 362 zu Art. 305bis StGB).

3.1.3  Nach der Rechtsprechung kann der Tatbestand auch vom Vortäter selbst erfüllt werden (BGE 124 IV 274 E. 3; 6B_1046/2015 vom 28. April 2016 E. 3.3).

3.1.4  Im Entscheid 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 6.4 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass Ausgangspunkt des Geldwäschereitatbestandes gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB die Frage bilde, ob die vorgenommene Handlung im Einzelfall darauf angelegt sei, den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln. Für die Handlungen des Vernichtens und des Verbrauchs von Vermögenswerten verbrecherischer Herkunft hat das Bundesgericht dies bejaht. In den Entscheiden 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011, E. 5.2, sowie 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 4.3, hat das Bundesgericht zudem die Barauszahlung von deliktisch erlangtem Geld als Geldwäschereihandlung bezeichnet.

3.2  Im Konkreten

Nach dem Beweisergebnis haben die beiden Beschuldigten das am Postschalter des [Flughafens] bezogene Bargeld von CHF 264'189.80 gemeinsam am 28. Juli 2019 in den Kosovo gebracht. Dazu versteckten sie das Bargeld «auf Mann» und umgingen eine Deklaration. Das betrügerisch erlangte Geld wurde damit unrechtmässig ins Ausland verbracht, was eine Ermittlung der Herkunft und eine Einziehung unmöglich machte. Die beiden Beschuldigten handelten dabei vorsätzlich. Der Beschuldigte 1 bestritt den Sachverhalt nicht und beim Beschuldigten 2 ist nach dem Beweisergebnis erstellt, dass er als Mittäter am Betrug mitwirkte und damit um die Herkunft des Geldes wusste. Somit wussten beide, dass sie Geld ins Ausland brachten, das aus einem Verbrechen – dem Betrug – herrührte. Der Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist zweifellos erfüllt.

C.        Harte Pornografie (Anklageziffer 3. [Beschuldigter 1])

1.         Vorhalt

Dem Beschuldigten 1 wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, sich der harten Pornografie (Konsum) (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB), begangen in der Zeit vom 5. Dezember 2019, 22:28 Uhr (Zeitpunkt des Empfanges des Videos), bis am

STBER.2023.61 — Solothurn Obergericht Strafkammer 12.03.2024 STBER.2023.61 — Swissrulings