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Solothurn Obergericht Strafkammer 18.08.2020 STBER.2020.9

August 18, 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·14,192 words·~1h 11min·4

Summary

versuchte Erpressung, Freiheitsberaubung, Nötigung

Full text

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 18. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti, Vorsitz

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten    

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Kunz

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     versuchte Erpressung, Freiheitsberaubung, Nötigung

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-        Staatsanwältin B.___, i.A. der Anklägerin,

-        A.___, Beschuldigter und Berufungskläger,

-        Rechtsanwalt Alexander Kunz, amtlicher Verteidiger,

-        C.___, Zeuge (wird vorgeführt),

-        F.___, Dolmetscher,

-        2 Polizeibeamte (Vorführung Zeuge und Aufsicht),

-        1 Zuhörerin (Rechtspraktikantin Staatsanwaltschaft).

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, insb. die erfolgte Beschränkung der Berufung, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar.

Der Dolmetscher wird auf die Folgen einer wissentlich falschen Übersetzung hingewiesen (Art. 307 StGB). Der amtliche Verteidiger wird gebeten, seine Kostennote der Staatsanwältin zur allfälligen Stellungnahme vorzulegen.

Die Parteien haben keine Vorfragen.

Der amtliche Verteidiger legt seine Kostennote vor.

Es folgt die Befragung des Zeugen, nachdem dieser auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist. Anschliessend wird der Dolmetscher um 9:25 Uhr entlassen.

Der Beschuldigte wird zur Sache und zur Person befragt, nachdem er auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist.

Die Befragungen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

Die Parteien stellen keine Beweisanträge mehr. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin B.___ (gibt die Anträge in Schriftform zu den Akten)

1.    Es sei festzustellen, dass das Urteil des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 11. November 2019 betreffend der Urteilsziffer 1 alinea 1 und 2 (versuchte Erpressung und Nötigung) sowie den Urteilsziffern 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen ist.

2.    A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen Freiheitsberaubung (Anklageschrift Ziffer 4), begangen am 20. Februar 2017.

3.    Die A.___ mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. August 2016 bedingt gewährte Entlassung aus dem Strafvollzug sei zu widerrufen und die Reststrafe von 44 Tagen sei für vollstreckbar zu erklären. Die Untersuchungshaft vom 23. Februar 2017 bis 7. März 2017, total 13 Tage, sei dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.    Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. September 2014 bedingt gewährte Strafvollzug für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00 sei zu widerrufen.

5.    A.___ sei unter Einbezug des Widerrufs gemäss Ziffer 4 hievor sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen versuchter Erpressung und Nötigung zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (Gesamtstrafe).

6.    A.___ sei für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen.

7.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen.

8.    Die gemäss Ziffer 7 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 11. November 2019 vom Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlenden (anteilsmässigen) Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'002.50 sowie die gesamten Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren seien dem Beschuldigten A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Kunz                (gibt die Anträge in Schriftform zu den Akten)

1.    A.___ sei vom Vorwurf der Freiheitsberaubung, begangen am 20. Februar 2017 (Ziff. 1 des Urteils der Vorinstanz), freizusprechen.

2.    Es sei festzustellen, dass die Schuldsprüche wegen versuchter Erpressung und wegen Nötigung (Ziff. 1 des Urteils der Vorinstanz) in Rechtskraft erwachsen seien.

3.    Es sei festzustellen, dass die Urteilsziffern 2 und 3 ebenfalls in Rechtskraft erwachsen seien (Widerruf von Vorstrafen).

4.    A.___ sei unter Einbezug des Widerrufs der Vorstrafe (Geldstrafe) zu einer Geldstrafe von insgesamt 250 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu verurteilen.

5.    Es sei von einer Landesverweisung abzusehen.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nach rechtlichem Ermessen.

Es folgt eine Replik der Staatsanwältin. Der amtliche Verteidiger verzichtet auf eine Duplik.

Da die Parteivorträge nicht in Schriftform zu den Akten gegeben wurden, wurden diese auf einen Tonträger aufgezeichnet (befindet sich in den Akten).

Der Beschuldigte führt im Rahmen des letzten Wortes aus, die Sache tue ihm leid.

Die Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wir ihnen demnach schriftlich eröffnet.

Die Verhandlung wird um 11:15 Uhr geschlossen.

Das Berufungsgericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 22. Februar 2017 erschien C.___ persönlich am Schalter des Polizeihauptpostens Sissach, um gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter) Strafanzeige wegen Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung, Erpressung sowie Freiheitsberaubung und Entführung zu erstatten (Akten Seite [AS] 1 ff.).

2. Anlässlich der im Rahmen der Anzeigeerstattung durchgeführten Befragung mit C.___ wurde dieser um 15:07 Uhr vom Beschuldigten angerufen. Der Beschuldigte wollte wissen, wo sich C.___ befinde (AS 3).

3. Gleichentags eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), versuchter Erpressung (Art. 156 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB) sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) (AS 162). Gleichentags erliess sie einen Vorführbefehl (AS 163) und einen Durchsuchungsbefehl (AS 165).

4. Am 23. Februar 2017 wurde der Beschuldigte angehalten und bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt (AS 14 ff., 170 ff.).

5. Am 25. Februar 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft über den Beschuldigten die Untersuchungshaft bis zum 13. März 2017 an (AS 237 ff.).

6. Am 7. März 2017 wurde der Beschuldigte aus der Haft entlassen (AS 248).

7. Da sich die Strafverfolgungsbehörden der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn über den Gerichtsstand uneins waren, erklärte das Bundesstrafgericht mit Beschluss vom 5. April 2017 den Kanton Solothurn für zuständig (AS 275 ff.).

8. Am 24. Juli 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft Solothurn die rückwirkende Überwachung der auf den Beschuldigten lautenden Mobilrufnummer […] was das Haftgericht mit Verfügung vom 25. Juli 2017 genehmigte (AS 284 ff.).

9. Am 11. August 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), versuchter Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) (AS 340 f.).

10. Am 14. Dezember 2017 ordnete die Staatsanwaltschaft ein Schriftgutachten zum Zweck des Vergleichs der Handschrift auf dem von C.___ der Polizei übergebenen Notizzettel mit der Aufschrift «Mittwoch, 18.00, 6'000.--» mit der Handschrift des Beschuldigten an (AS 349).

11. Am 13. August 2018 erliess die Staatsanwaltschaft Solothurn die bereinigte Eröffnungsverfügung (AS 363 ff.). Am 21. Dezember 2018 wurde eine neue bereinigte Eröffnungsverfügung erlassen (AS 375 f.).

12. Am 27. Februar 2019 wurde Anklage erhoben (AS 399).  

13. Am 2. Mai 2019 beantragte der Beschuldigte, die Swisscom AG sei anzufragen, ob und unter welchen Umständen ein Einloggen bei der Antenne Sommerau – Rümlingen möglich sei, wenn sich ein Handybenutzer im Umkreis der Standorte der Antennen Lostorf, Dulliken, Trimbach bzw. auf der Hauptstrasse von Lostorf nach Olten befinde (AS 421 f.). Diesem Antrag gab der a.o. Amtsgerichtsstatthalter am 8. Mai 2019 statt (AS 424). Am 27. Mai 2019 ging der entsprechende Bericht der Swisscom beim Gericht ein (AS 426 ff.).

14. Mit Vereinbarung vom 3. Oktober 2019 zwischen C.___ und dem Beschuldigten zog ersterer seine Strafanträge gegen den Beschuldigten wegen Drohung und Tätlichkeiten zurück, erklärte sein Desinteresse an der Strafverfolgung gegen den Beschuldigten und verzichtete auf seine Rechte als Privatkläger im Strafverfahren (AS 435).

15. Nach durchgeführter Hauptverhandlung fällte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen am 11. November 2019 folgendes Urteil:

1.    Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

der versuchten Erpressung, begangen am 20. Februar 2017 (AnklS Ziff. 1)

der Nötigung, begangen am 20. Februar 2017 (AnklS Ziff. 3)

der Freiheitsberaubung, begangen am 20. Februar 2017 (AnklS Ziff. 4).

2.    Die dem Beschuldigten A.___ mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. August 2016 bedingt gewährte Entlassung aus dem Strafvollzug wird widerrufen und die Reststrafe von 44 Tagen wird für voll­streckbar erklärt. Die Untersuchungshaft vom 23. Februar 2017 bis 7. März 2017, total 13 Tage, ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

3.    Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. September 2014 bedingt gewährte Strafvollzug für die Geldstrafe von 60 Ta­ges­sätzen zu je CHF 90.00 wird widerrufen.

4.    Der Beschuldigte A.___ wird unter Einbezug des Widerrufs gemäss Zif­fer 3 hievor verurteilt zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (Gesamtstrafe).

5.    Der Beschuldigte A.___ wird für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.

6.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF 10'330.90 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Alexander Kunz mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kan­tons Basel-Landschaft vom 10. Mai 2017 bereits mit CHF 3'264.70 entschädigt wurde. Entsprechend ist noch eine Entschädigung in der Höhe von CHF 7'066.20 zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von CHF 6'359.60 (9/10) und des Staates Basel-Landschaft im Umfang von CHF 2'938.25 (9/10) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtli­chen Verteidigers im Umfang von CHF 2'987.25 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Be­schuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staa­tes Solothurn bzw. des Staates Basel-Landschaft.

7.    Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00, belaufen sich auf total CHF 6'249.50. Davon hat der Beschuldigte A.___ CHF 2'002.50 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solo­thurn.

16. Am 28. November 2019 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 474). Die Berufungserklärung datiert vom 20. Februar 2020 (Akten Berufungsverfahren S. [ASB] 1 ff.). Das Urteil der Vorinstanz wurde vollumfänglich angefochten. Verlangt wurde ein Freispruch von sämtlichen Vorhalten und eine Haftentschädigung von CHF 2'600.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Beschränkung des Rechtsmittels vgl. weiter unten). Mit der Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte neben seiner Befragung und der Befragung von C.___ eine Expertise in Bezug auf die Standorte der Antennen, in die sich das Handy des Beschuldigten zur Tatzeit eingeloggt hatte, um daraus Rückschlüsse auf den damaligen Aufenthaltsort des Beschuldigten zu ziehen.

17. Die Staatsanwaltschaft teilte am 9. März 2020 mit, auf eine Anschlussberufung werde verzichtet (ASB 10).

18. Mit Verfügung vom 9. April 2020 wies der Instruktionsrichter des Berufungsgerichts den Beweisantrag des Beschuldigten hinsichtlich einer Expertise ab und lud den Beschuldigten, dessen Verteidiger, die Staatsanwältin und C.___ als Zeugen zur Berufungsverhandlung auf den 18. August 2020 vor. Zudem wurden vom Beschuldigten aktuelle Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen, ein aktueller Strafregisterauszug, die Migrationsakten und diverse Vorakten über den Beschuldigten eingeholt (ASB 17 ff.).

19. Am 14. Juli 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, das Berufungsgericht werde im Falle der Bestätigung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Landesverweisung auch über deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu befinden haben.

20. Mit Eingabe vom 14. August 2020 teilte der amtliche Verteidiger mit, die Berufung werde auf den Schuldspruch der Freiheitsberaubung, die Strafzumessung und die Landesverweisung beschränkt.

Die Schuldsprüche der Vorinstanz wegen versuchter Erpressung und Nötigung sind somit in Rechtskraft erwachsen.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Vorhalte

1.1 Gemäss Anklageschrift vom 27. Februar 2019 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

Versuchte Erpressung (Anklageschrift Ziff. 1)

Der Beschuldigte A.___ habe C.___ am 20. Februar 2017, in der Zeit von ca. 19:30 Uhr bis 21:00 Uhr, in Trimbach, Tiefgarage, zu erpressen versucht (Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), indem der Beschuldigte dem Geschädigten einen Notizzettel ausgehändigt habe, auf welchen er «Mittwoch, 18.00, 6.000.00» geschrieben und ihm mitgeteilt habe, er schulde ihm gesamthaft CHF 6‘000.00. Zudem habe er Glück gehabt, dass er ihn heute nicht kaputt geschlagen habe. Er solle ihn am 22. Februar 2017, um 17:50 Uhr, telefonisch kontaktieren, dann werde er ihm den genauen Übergabeort in Olten nennen. Er solle ihm dann am 22. Februar 2017, um 18:00 Uhr, den Betrag von CHF 1‘000.00 (1. Rate) am genannten Treffpunkt übergeben, andernfalls würden ihm mehr Schläge drohen als heute. Der Beschuldigte habe mit seinem Vorgehen, in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, versucht, den Geschädigten unter Androhung ernstlicher Nachteile (Androhung von Schlägen) zur Vornahme einer Vermögensdisposition und damit zu einem Verhalten zu bestimmen, wodurch der Geschädigte sich am Vermögen geschädigt hätte. Da der Geschädigte kein Geld übergeben habe, konnte der zur Tat gehörende Erfolg nicht eintreten, weshalb es beim Versuch geblieben sei.

Drohung (Anklageschrift Ziff. 2)

Der Beschuldigte A.___ habe C.___ am 20. Februar 2017, um ca. 19:30 Uhr, in Trimbach, Wald, Sitzbank, gedroht (Art. 180 Abs. 1 StGB), er werde ihn umbringen und schlagen. Durch diese Äusserung sei der Geschädigte in Schrecken und Angst versetzt worden.

Nötigung, evtl. Drohung (Anklageschrift Ziff. 3)

Der Beschuldigte A.___ habe C.___ am 20. Februar 2017, um ca. 19:30 Uhr, in Trimbach, Wald, Sitzbank, durch Androhung ernstlicher Nachteile genötigt (Art. 181 StGB), indem der Beschuldigte gedroht habe, er werde dem Geschädigten die Hände oder seinen Arm mit einem Messer abschneiden, wenn er die Hände hochhalte, wodurch der Geschädigte angehalten worden sei, sich nach dem Willen des Beschuldigten zu verhalten und die Hände unten zu lassen.

Freiheitsberaubung (Anklageschrift Ziff. 4)

Der Beschuldigte A.___ habe C.___ am 20. Februar 2017, in der Zeit von ca. 19:10 Uhr bis 19:30 Uhr, in Liestal, Bahnhof, Oristalstrasse sowie auf der Fahrtstrecke Liestal-Trimbach, der Freiheit beraubt (Art. 183 Ziff. 1 StGB), indem der Beschuldigte den Geschädigten an der Jacke gepackt und ihm Schläge angedroht habe, sollte er nicht mit dem Auto mit ihm mitkommen, worauf der Geschädigte aus Angst in ein Auto (blauer Chrysler) eingestiegen sei. Der Beschuldigte sei danach während einer Fahrt von ca. 15 bis 20 Minuten, bei welcher er das Fahrzeug nicht verlassen konnte, seiner Freiheit beraubt worden.

Mehrfache Tätlichkeiten (Anklageschrift Ziff. 5)

Der Beschuldigte A.___ habe am 20. Februar 2017, in der Zeit von ca. 19:10 Uhr bis 19:30 Uhr, auf der Fahrtstrecke Liestal-Trimbach sowie in Trimbach, Wald, Sitzbank, mehrfache Tätlichkeiten begangen (Art. 126 Abs. 1 StGB), indem der Beschuldigte den Geschädigten im Auto ca. dreimal mit seiner Faust geschlagen und ihn im Wald auf die linke und rechte Gesichtshälfte sowie mit einem Ast gegen dessen Hände und Gesicht geschlagen habe. Gemäss Arztbericht des Kantonsspitals Baselland vom 21. Februar 2017 habe der Geschädigte folgende Verletzungen erlitten: Schwellung und periorbitales Hämatom links, Hyposphagma des linken Auges, lokale Druckdolenz über der Orbita und Jochbein links sowie diffuse Druckdolenz parietal links und über dem Caput mandibulae.

1.2 Betreffend die Vorhalte der Drohung und der Tätlichkeiten wurde der Strafantrag zurückgezogen. Diese Vorhalte entfallen mithin. Die Schuldsprüche wegen versuchter Erpressung und Nötigung sind nun ­– infolge diesbezüglichen Rückzuges der Berufung – in Rechtskraft erwachsen. Mithin kann diesbezüglich von einer Anerkennung des vorgehaltenen Sachverhalts seitens des Beschuldigten ausgegangen werden. Seine bisherigen diesbezüglichen Aussagen entsprachen somit nicht der Wahrheit, soweit sie den Sachverhalt bestreitend waren. Umgekehrt steht mithin auch fest, dass der Geschädigte bezüglich der Vorhalte der versuchten Erpressung und der Nötigung wahrheitsgemäss ausgesagt hat.

Bezüglich des einzig verbleibenden Vorhalts der Freiheitsberaubung bestreitet der Beschuldigte nicht mehr, zur angeblichen Tatzeit mit einem Kollegen von Olten nach Liestal gefahren zu sein, um den Geschädigten mit dem ihm angeblich geschuldeten Geldbetrag zu konfrontieren. Er gibt zu, diesen auf dem Perron überrascht und ihn aufgefordert zu haben, mit ihm zum Auto zu kommen. Auch die anschliessende Fahrt nach Olten mit Zwischenhalt im Wald wird nicht bestritten; ebenso wenig, dass noch eine Drittperson im Auto war, die das Fahrzeug lenkte, und die Anwesenheit im Bahnhof einer vierten Person namens E.___, einem Kollegen des Geschädigten. Auch hier gilt, dass sich die diesbezüglichen Aussagen des Geschädigten somit als wahrheitsgemäss herausstellen, wogegen die bisherigen, diesbezüglich bestreitenden Aussagen des Beschuldigten sich als falsch erweisen.

Bestritten wird seitens des Beschuldigten nunmehr noch, dass er dem Geschädigten im Bahnhof Liestal mit Schlägen gedroht und diesen an der Jacke gepackt habe, so dass der Geschädigte aus Angst zum Auto mitgegangen und eingestiegen sei. Bestritten wird somit das Verursachen einer Drucksituation, die schliesslich zum Einstieg ins Auto und der anschliessenden Fahrt von ca. 15 - 20 Minuten geführt hat, während der der Geschädigte das Fahrzeug (ebenfalls unbestrittenermassen) nicht verlassen konnte.

2. Objektive Beweismittel (soweit für den bestrittenen Sachverhalt relevant)

Anlässlich der Anzeigeerstattung übergab C.___ der Polizei einen Zettel mit der handschriftlichen Notiz «Mittwoch, 18.00, 6'000.» (AS 5 f.) sowie einen Austrittsbericht des Kantonsspitals Baselland vom 21. Februar 2017 über eine Konsultation gleichen Tages, 11:21 Uhr, wonach ein periorbitales Hämatom sowie ein subgaleales Hämatom frontoparietal links und ein Hyposphagma am linken Auge diagnostiziert wurde (AS 9 ff.).

3. Aussagen von Verfahrensbeteiligten und Zeugen

3.1 C.___

3.1.1 C.___ machte bereits im Rahmen der Anzeigeerstattung vom 22. Februar 2017 Aussagen zur Sache, welche in der Anzeige der Polizei Basel-Landschaft (AS 1 ff.) detailliert wiedergegeben wurden. Eine unterschriftliche Befragung des Zeugen fand indes an diesem Tag nicht statt. Gemäss Strafanzeige sagte C.___ am 22. Februar 2017 im Wesentlichen Folgendes aus:

Am Montag, 20. Februar 2017, sei er mit dem Zug nach Liestal gefahren und ca. um 19:10 Uhr dort angekommen. Er habe E.___, einen Kollegen aus Tunesien, treffen wollen. E.___ habe bei der Treppe der Unterführung beim Coop auf ihn gewartet. Dort habe sich auch A.___ mit einem seiner Kollegen befunden. A.___ sei zu ihm gekommen und habe gesagt, er müsse mit ihm sprechen. Dieser habe ihn am Jacken-Ärmel gezogen. Er, der Zeuge, habe ihm gesagt, sie könnten hier zusammen sprechen. A.___ habe ihm gesagt, er könne ihn, den Zeugen, auch am Bahnhof massakrieren. Er sei in der Folge mit dem Beschuldigten zum Auto gegangen, mit dem dieser nach Liestal gekommen sei. Der Beschuldigte habe gewollt, dass er, der Zeuge, in das Auto einsteige, was er nicht gewollt habe. Aber da der Beschuldigte mit Schlägen gedroht habe, wenn er nicht einsteige, sei er eingestiegen.

Sie seien dann von Liestal nach Olten in den Wald, in der Nähe von Trimbach, gefahren. Unterwegs auf der Fahrt dorthin habe ihn A.___ gefragt, wo sein Geld sei. Er, der Zeuge, habe ihm gesagt, er wisse nichts von Schulden. Der Beschuldigte habe ihm geantwortet, er wisse doch, dass er ihm Geld schulde, und habe ihn geschlagen. Der Beschuldigte habe mit seiner rechten Faust auf seine linke Gesichtshälfte geschlagen, etwa dreimal. Der Fahrer habe gesagt, er solle damit warten, bis sie dort seien. Im Wald angekommen, habe er sich auf eine Bank setzen müssen. A.___ sei vor ihm gestanden und habe ihn mit beiden Händen, den Fäusten und der offenen Hand, auf seinen Kopf geschlagen. Er habe seinen Kopf mit seinen Händen geschützt. Da habe der Beschuldigte gesagt, er solle die Hände runternehmen, sonst würde er aus dem Auto ein Messer holen und seine Hände zerschneiden. Er, der Zeuge, habe dem Beschuldigten nicht mehr als CHF 300.00 geschuldet. Das seien noch Schulden von seinen Marihuana-Käufen gewesen, welche er beim Beschuldigten getätigt gehabt habe. Anschliessend seien sie ins Zentrum von Trimbach in eine Tiefgarage gefahren. 

3.1.2 Die unterschriftliche Befragung mit C.___ fand am Folgetag, dem 23. Februar 2017, durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, in Anwesenheit der Verteidigung, statt. Dabei machte der Geschädigte folgende Aussagen (AS 96 ff.):

Er sei am 20. Februar 2017 nach Liestal gegangen, um einen Freund zu treffen. Am Bahnhof in Liestal habe er diesen und den Beschuldigten getroffen. Der Beschuldigte habe auch einen Freund dabei gehabt. Zu viert seien sie dann zum Coop-Laden neben dem Bahnhof gegangen, hätten diesen aber nicht betreten. Der Beschuldigte habe dann zu ihm gesagt, er solle zu ihm kommen, um ein Gespräch zu führen. Er habe aber nicht vom Ort weggehen wollen und dem Beschuldigten deshalb gesagt, sie könnten hier sprechen. Der Beschuldigte habe dann seine Jacke festgehalten und daran gezogen. Er habe ihm auch gedroht, dass er, wenn er ihn schlagen wolle, er ihn auch hier schlagen könne. Der Beschuldigte habe ihm dann gesagt, er solle ins Auto sitzen. Wem dieses gehört habe, wisse er nicht. Sie seien dann losgefahren. Der Freund des Beschuldigten sei gefahren. Der Beschuldigte habe ihn dann gefragt, ob er ihm nicht sein Geld gebe. Er habe den Beschuldigten gefragt, was für Geld. Darauf sei der Beschuldigte wütend geworden und habe ihn geschlagen. Der Freund des Beschuldigten habe diesen dann aufmerksam gemacht, dass er ihn im Auto nicht schlagen dürfe. Der Beschuldigte habe dies aber trotzdem gemacht. Sie seien dann von Liestal in die Umgebung Trimbach in einen Wald gefahren. Dort habe der Beschuldigte ihn aufgefordert, auszusteigen. Dies habe er dann getan. Es habe dort eine Sitzbank gehabt. Der Beschuldigte habe ihn aufgefordert, sich auf die Bank zu setzen. Darauf habe der Beschuldigte gesagt: «heute werde ich Dich schlagen und dich umbringen». Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle die Arme und Hände nach unten strecken und einfach sitzen (C.___ zeigte dies gemäss Protokollnotiz vor). Der Beschuldigte habe dann angefangen, C.___ zu schlagen, auf die linke und rechte Gesichtshälfte (C.___ zeigt dies wiederum vor). Hierauf habe ihn der Beschuldigte gefragt, was er mit ihm, C.___, machen solle. C.___ habe Zeit gehabt, ihm, dem Beschuldigten, sein Geld zurückzugeben. Jetzt sei er «verrückt», er mache jetzt, was er wolle mit C.___. Daraufhin habe er ihn weiter geschlagen. Als C.___ versucht habe, sein Gesicht mit den Armen zu schützen, habe der Beschuldigte gesagt, er solle seine Hände vom Gesicht wegnehmen. Er habe sich nicht gewehrt. Der Freund des Beschuldigte habe dann etwas zu diesem gesagt. Wahrscheinlich habe dieser gehen wollen. Sie seien dann wieder ins Auto eingestiegen. In Trimbach seien sie dann bis vor eine Garage gefahren. Der Freund des Beschuldigten sei dann weiter gefahren. Der Beschuldigte sei dann mit ihm, C.___, gemeinsam in die Garage gegangen. Der Beschuldigte habe dann zu ihm gesagt, dass er Glück gehabt habe, dass er ihn dieses Mal nicht so viel geschlagen habe. Der Beschuldigte habe ihm dann auf einen Zettel geschrieben, dass er ihm CHF 6'000.00 mit Zinsen bezahlen müsse.  Die erste Rate von CHF 1'000.00 müsse er am kommenden Mittwoch, 22. Februar 2017, 18:00 Uhr, zahlen. C.___ solle ihn dann um 17:50 Uhr anrufen. Er würde ihm dann sagen, wo er sich aufhalte. Dann habe er ihn freigelassen. Danach sei er, C.___, mit dem Bus von Trimbach nach Olten zum Bahnhof und dann mit dem Zug nach Hause gegangen. Sein (C.___s) Freund, der E.___ heisse, sei nicht mit ihnen im Auto mitgefahren. Wie der Freund des Beschuldigten heisse, wisse er nicht. Weshalb er ins Auto eingestiegen sei? Er hätte eigentlich nicht einsteigen sollen. Er habe einen Fehler gemacht. Er habe schon gewusst, dass der Beschuldigte mit ihm Probleme machen würde. Ob er freiwillig eingestiegen sei? Der Beschuldigte habe ihn an der Jacke gezogen. Er habe Angst gehabt und sei einfach eingestiegen. Der Beschuldigte habe ihn unter Druck gesetzt. Wie er im Auto geschlagen worden sei? (C.___ zeigt vor): Der Beschuldigte sie aufgestanden und habe ihn mit der Faust geschlagen. Er sei hinten gesessen, der Beschuldigte sei auf dem Beifahrersitz gesessen. Er habe ihn zwei bis drei Mal so geschlagen. Wie und weshalb C.___ mit dem Beschuldigten in Kontakt gekommen sei? Er habe von diesem Marihuana gekauft. Für sich und andere Personen auch. Das Fahrzeug, in dem er «entführt» worden sei, sei ein dunkelblauer Chrysler gewesen. Das Kontrollschild habe er nicht gesehen. Der Kollege des Beschuldigten habe eine Kapuze über dem Kopf gehabt. Er habe diesen nicht so gut angeschaut. Vielleicht kenne er ihn, er sei nicht ganz sicher. Dieser habe aber nichts gemacht. Er habe dem Beschuldigten während der Fahrt gesagt, er solle ihn nicht schlagen. Er solle sein Geld nehmen, aber aufhören. Sie seien direkt von Liestal nach Olten gefahren, über die Autobahn. Die Fahrt habe 15 bis 20 Minuten gedauert. Das Auto habe hinten keine Türen gehabt nur auf der Fahrer- und Beifahrerseite. Auf der Sitzbank im Wald habe der Beschuldigte zu ihm gesagt, er solle seine Hände senkrecht nach unten fallen lassen und sich nicht bewegen. Wenn er die Hände oder Arme nach oben nehme, dann werde er ihm die Hände oder seinen Arm abschneiden. Er habe ihn dann einfach geschlagen. Er sei ruhig geblieben, weil sie zu zweit gewesen seien. Er habe vermutet, dass sie etwas im Auto hätten. Der Kollege habe beobachtet, ob ein Auto komme. Zwei Autos seien vorbeigefahren. Der Kollege habe dem Beschuldigten dann gesagt, er solle aufpassen. Er habe sich schon überlegt, davon zu rennen. Es habe dort aber ein tiefes Loch in der Erde gehabt, eine Flucht sei von der Umgebung her nicht möglich gewesen. Der Beschuldigte habe einen Ast von einem Baum genommen und ihn damit gegen seine Hände und sein Gesicht geschlagen. Sein Handy sei schon eingeschaltet gewesen. Er habe sich schon überlegt, damit um Hilfe zu rufen. Aus Angst, dass sie ihn gehört hätten, habe er das nicht gemacht. C.___ gab der Polizei einen Zettel ab (AS 104). Diesen habe der Beschuldigte geschrieben. Er wisse nicht, wie der Beschuldigte auf CHF 6'000.00 gekommen sei. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er habe ihn 20 Mal angerufen und er habe nicht abgenommen. Deshalb habe er pro Anruf CHF 100 verrechnet. Das mache dann CHF 2'000.00, habe der Beschuldigte gesagt. Dazu komme der Zins. Der Beschuldigte habe keinerlei Anspruch auf diesen Betrag. Es könne sein, dass er beim Beschuldigte noch CHF 200.00 bis 300.00 Schulden habe wegen dem Marihuana. Aber nicht CHF 6'000.00.

3.1.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde C.___ als Zeuge befragt (AS 438 ff.). Nachdem er sich anfänglich weigerte, Aussagen zu machen, gab er schliesslich folgendes zu Protokoll: Den Zettel, den er der Polizei gegeben habe betr. die CHF 6'000.00 habe er vom Beschuldigten erhalten. Das sei damals gewesen, als er diesen angezeigt habe. Er sei seit 20 Monaten im Gefängnis, ihm gehe es nicht gut. Er nehme Medikamente, ihm sei schwindlig. Er habe seine Anzeige zurückgezogen. Dies habe er bereits in Basel-Land dem Staatsanwalt gesagt. Als er den Brief vom Gericht erhalten habe, habe er ja angerufen und gesagt, dass er nicht kommen wolle und keine Aussagen machen wolle (Z. 138 ff.). Auf Vorhalt, dass es sich um Offizialdelikte handle, weshalb er die Anzeige zurückgezogen habe: Er habe nichts mehr damit zu tun haben wollen (Z. 147). Auf Vorhalt, ob der Beschuldigte ihm etwas gegeben habe, damit er die Anzeige zurückziehe: Nein, dies sei nicht so. Er habe ihm nichts gegeben, er habe auch keine Angst vor ihm. Er habe die Anzeige selber zurückgezogen (Z. 152 f.). Ob er mit dem Beschuldigten von Liestal nach Trimbach gefahren sei: Ja. Er sei nicht freiwillig mitgefahren (Z. 157). Wieso er ins Auto eingestiegen sei: Er wisse es nicht genau. Er habe gemusst (Z. 161). Er sei in einer Tiefgarage in Trimbach gewesen. Ob er sich daran erinnern könne und wie es bei der zweiten Autofahrt gewesen sei, ob das freiwillig gewesen sei: Er wisse es nicht genau (Z. 166). Ob er dem Beschuldigten Geld schulde: Nicht dass er wisse (Z. 170). Ob er damals Schulden gehabt habe: Er wisse es nicht, vielleicht. Nicht dass er wisse (Z. 174). Wieviel Schulden er vielleicht gehabt habe: Vielleicht ein paar hundert Franken (Z. 178). Woher der Beschuldigte diesen Zettel gehabt habe: Er wisse es nicht (Z. 182). Ob der Beschuldigte ihm etwas gesagt habe, als er ihm den Zettel gegeben habe: Er erinnere sich nicht (Z. 186).   

3.1.4 Vor dem Berufungsgericht gab C.___ zu Protokoll, er kenne den Beschuldigten seit etwa 2013/14. Sie beide seien dann zufälligerweise im Jahr 2016 in Olten zusammen im Gefängnis gewesen, in der gleichen Zelle. Ihr Verhältnis bis dahin: «es ging». Am 20. Februar 2017 habe ihn sein Freund E.___ angerufen und gefragt, ob er nach Liestal kommen könne. Dort sei er dann von diesem Freund und dem Beschuldigten am Gleis auf dem Perron empfangen worden. Es sei auch noch ein Kollege des Beschuldigten vor Ort gewesen. Dies sei am Nachmittag gewesen, vielleicht um 17 Uhr, 17:30 Uhr, 18:00 Uhr oder auch 18:30 Uhr. Jedenfalls nach 17 Uhr. Dann seien sie bis zum Coop gelaufen, der dort bei den Bussen sei. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle mit ihm kommen. Er könne ihn auch noch schlagen. «Komm mit mir, im Bahnhof habe ich keine Angst, ich kann dich hier auch noch schlagen», habe der Beschuldigte gesagt. Der Kollege des Beschuldigten habe ein Auto gehabt; in diesem seien sie dann zu dritt nach Olten gefahren. (auf Frage) Vom Coop bis zum Auto seien es etwa 100 Meter gewesen. Er wisse auch nicht, weshalb er mit dem Beschuldigten zum Auto gegangen sei. Mit diesem habe er sich (in der Vergangenheit) mehrmals getroffen und Tee getrunken. Er habe nicht überlegt, dass dieser ihn schlagen könnte, und sei einfach mit ihm gegangen. (auf Vorhalt, im Vorverfahren habe er gesagt, der Beschuldigte habe ihn an der Jacke gezogen) Er sei nun schon zweieinhalb Jahre im Gefängnis und könne sich nicht mehr an alles detailliert erinnern. Als der Beschuldigte ihm gesagt habe, er könne ihn auch im Bahnhof schlagen, sei er einfach mitgelaufen. Der Beschuldigte habe ihn aber nicht den ganzen Weg an der Jacke gezogen. Er sei überrascht gewesen, dass der Beschuldigte so mit ihm umgegangen sei. Er, der Zeuge, habe Angst gehabt. Er habe nicht reagieren können, sei es mit Boxen oder mit Davongehen. Er kenne den Beschuldigten ja und er sei mitgegangen. Sie hätten sich ja im Bahnhof befunden. Er hätte den Beschuldigten einfach schlagen und danach weggehen können. Aber es habe dort ja Leute gehabt. Er sei dann einfach mitgelaufen. Er sei nun gerade im Gefängnis, weil er jemanden geschlagen habe, der zuvor ihn geschlagen habe. Dies sei jedoch zu einem späteren Zeitpunkt passiert. Er habe sich damals im Bahnhof nicht falsch verhalten wollen. Deshalb sei er einfach mitgegangen. Er habe im Moment einfach nicht gewusst, was er machen sollte. Denn er habe nicht erwartet, dass der Beschuldigten ihn abholen komme. Er sei ja damals mit dem Beschuldigten in der gleichen Gefängniszelle gesessen. Er kenne also den Beschuldigten. Er habe nicht gedacht, dass ihn der Beschuldigte wegen einer Kleinigkeit abholen komme. E.___ sei nicht dabei gewesen, als sie zum Auto gelaufen seien. (auf Frage) Er sei «fast» selber ins Auto gestiegen. Das Auto habe nur zwei Türen gehabt. Der Beschuldigte habe eine Tür geöffnet und er, der Zeuge, sei eingestiegen. Der Beschuldigte habe ihn in diesem Moment nicht gezerrt oder gestossen. Die anschliessende Fahrt habe etwa 20 - 25 Minuten gedauert. Derweil habe er nie gesagt, dass er aussteigen wolle. Der Beschuldigte habe ihn gefragt, ob er ihn verarschen wolle, warum er ihm das Geld nicht zurückgebe. Dieser habe ihn im Auto mit der Hand geschlagen. Und sein Kollege habe ihm gesagt, er solle dies nicht im Auto tun. Er, der Zeuge, habe niemals erwartet, dass der Beschuldigte ihn schlagen würde.

Er habe aussteigen wollen, aber nicht gewusst, wie. Das Auto habe ja nur zwei Türen gehabt (und er sass hinten). Der Chauffeur habe nichts gemacht. Er vermute, dass sie über die Autobahn gefahren seien.

Er habe einfach nicht gewusst, was los gewesen sei. Sie seien alle erwachsen und es seien wie Kinderspiele gewesen, wie ein gefährlicher Kindergarten. Der Beschuldigte habe ihn zuvor zu kontaktieren versucht und er, der Zeuge, habe den Anruf nicht entgegengenommen. Er sei ja im Jahr 2016 im Gefängnis gewesen und sei Weihnachten rausgekommen. Im Februar sei es dann zu diesem Vorfall gekommen. Der Beschuldigte habe von ihm Geld gewollt, vielleicht nicht ganz zu Unrecht.

Er habe sich auf der Fahrt «wie Scheisse» gefühlt. Der Beschuldigte sei viel jünger als er und habe ihn geschlagen. Es habe ihm weggetan. Er hätte eigentlich nicht ins Auto steigen, sondern einfach in den Coop gehen sollen, da wäre der Beschuldigte nicht mitgekommen.

Er sei nach Liestal gefahren, weil er mit E.___ etwas habe rumhängen wollen. Als er ins Auto gestiegen sei, habe er Angst gehabt. Er habe nicht gewusst, was er machen sollte. Er reagiere immer «schlimmer», wenn er Angst habe.

Er befinde sich zur Zeit in der Strafanstalt Thorberg, weil er mit jemandem Streit gehabt habe. Heute Nachmittag sei in der Sache die zweitinstanzliche Gerichtsverhandlung. Er sei nun schon zwei Jahre und sechs Monate im Gefängnis. Dies habe aber nichts mit dem heutigen Beschuldigten zu tun.

3.2 Beschuldigter

3.2.1 Der Beschuldigte machte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 23. Februar 2017 folgende Aussagen (AS 105 ff.):

Er sei nie mit C.___ in Liestal gewesen. Er habe diesen am 28. Dezember 2016 das letzte Mal gesehen. Seither habe sich ihr Kontakt auf ein Telefonat und 1 – 2 SMS beschränkt. Nicht mehr. Am Vortag habe er mit C.___ telefoniert. Dieser habe eigentlich nach Olten kommen wollen, weil er ihm, dem Beschuldigten, noch CHF 2'000.00 schulde. Dieses Geld habe er dem Geschädigten vor etwa einem Jahr geliehen, weil er dieses irgendwelchen Leuten habe zahlen müssen, von denen er Angst gehabt habe. Gestern habe er C.___ angerufen. Dieser habe ihm gesagt, dass er auf ca. 18:00/18:30 Uhr nach Olten kommen wolle. Er habe C.___ dann eine SMS geschickt, dass sie sich um 18:00 Uhr in Olten treffen. Er habe aber nicht zurückgeschrieben und es sei zu keinem Treffen gekommen. Am 20. Februar 2017, um 19:10 Uhr, sei er nicht in Liestal am Bahnhof gewesen. Er sei beim Arzt gewesen, um ca. 16:45/17:00 Uhr. Um ca. 17:30 Uhr sei er dann in Lostorf auf den Bus und um ca. 18:30/18:45 Uhr nach Hause gekommen. Der Bus fahre jede halbe Stunde. Die vergangenen Abende habe er bei seinem Freund, F.___, in Olten verbracht, um Netflix zu schauen. Er sei zu Fuss zu diesem. Er habe dafür etwa 15 – 20 Minuten. Man könne seinen Arzt fragen. Er sei ca. 18:00/18:10 Uhr in Olten beim Bahnhof gewesen. Dann habe er dort den Bus um 18:23 Uhr Richtung Dulliken genommen. Um 18:45 Uhr sei er dann zuhause im Meierhof 4 gewesen. C.___ habe nie bei ihm Marihuana gekauft. Dieses habe er bei den Arabern gekauft, bei denen er Schulden hatte. Deshalb habe er ihn nach den CHF 2'000.00 gefragt, die er ihm gegeben habe.

3.2.2 Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 24. Februar 2017 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 205 ff.):

Die Anschuldigungen von C.___ seien falsch. Er habe am 28. Dezember 2016 zuletzt mit diesem persönlich Kontakt gehabt. Ansonsten habe er mit ihm eigentlich nur telefonischen Kontakt gehabt oder per SMS, d.h. ein bis zwei SMS. An besagtem Montag sei er gar nicht in der Gegend gewesen. Er sei um ca. 18:45 Uhr zu Hause gewesen. Dann habe er geduscht und etwas gegessen. Er sei dann sicher bis etwa 20:00 Uhr/20:30 Uhr zu Hause gewesen. Um 16:45 Uhr habe er einen Arzttermin gehabt. Er habe Urin abgeben müssen. Dies sei nicht gerade in Olten gewesen. Nach dem Arzt sei er wie gesagt ca. 18:45 Uhr zu Hause angekommen. C.___ habe bei anderen Leuten Schulden und habe ihn letztes Jahr wegen CHF 2'000.00 gefragt. Es stimme nicht, dass C.___ ihm 6'000.00 geschuldet habe, nur 2'000.00. Er habe ihm aber nie Stress deswegen gemacht. Als C.___ ihn im Dezember 2016 angerufen habe, habe er ihm gesagt, dass es ihm besser gehe und er ihm bald etwas zurückzahlen könne. Nachher habe er sich eigentlich nicht mehr gemeldet. Er habe den Zettel nicht geschrieben. Sein Arzt, bei dem er gewesen sei, sei Dr. G.___ in Lostorf. Er habe einen Kollegen, der die Autoprüfung habe. Dieser heisse F.___. Dieser fahre aber kein amerikanisches Auto sondern einen VW Golf 7. Dieser sei der einzige, mit dem er Kontakt habe.

3.2.3 Anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft vom 25. Februar 2017 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 244 ff.):

Er habe mit dieser Sache nichts zu tun. Er habe ihn, den Geschädigten, am 28. Dezember gesehen. Sonst habe er nur telefonischen Kontakt mit ihm gehabt. Er habe nichts mit Betäubungsmittel zu tun. Letztes Jahr habe er ihm CHF 2'000.00 geliehen, damit er bei anderen Leuten Schulden bezahlen könne. Nachher sei C.___ ins Gefängnis gekommen. Er, der Beschuldigte, habe letztes Jahr wegen Jugendstrafen ins Gefängnis gemusst. Sie seien zusammen im Gefängnis gewesen und hätten nie Stress gehabt. Er, der Beschuldigte, sei am 5. August rausgekommen. C.___ sei am 25. Dezember entlassen worden. Am 28. Dezember sei er zu ihm gekommen, weil er ihm das Geld habe zurückgeben wollen. Er, der Beschuldigte, habe es nicht eilig gehabt. C.___ habe wöchentlich zurückzahlen wollen, sich dann aber nicht mehr gemeldet. Einmal habe sich C.___ telefonisch gemeldet. Am Mittwoch habe er C.___ angerufen und dieser habe abgenommen. Er habe nach Olten kommen wollen. Das sei um ca. 18:00 Uhr gewesen. Er habe C.___ dann ein SMS geschrieben, damit sie sich um 18:00 Uhr in Olten treffen würden. Nachher sei jedoch nichts mehr gekommen. C.___ nehme Drogen. Er sei immer wieder auf Paranoia. Am 28. Dezember und am Mittwoch habe er C.___ angerufen. Dann habe er zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr ein SMS geschrieben. Um 16:45 Uhr sei er bei Dr. G.___ gewesen. Ca. nach 15 Minuten sei er drangekommen. Dort sei er dann um 17:30 Uhr auf den Bus. 18:23 Uhr habe er den Bus nach Dulliken genommen. Dann sei er nach Hause und habe geduscht und gegessen. Man könne seine Eltern und seine Schwester fragen.

3.2.4 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Dezember 2017 machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (AS 129 ff.).

3.2.5 Auch anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 13. Dezember 2018 beschränkte sich der Beschuldigte weitestgehend darauf, auf seine bisherigen Aussagen zu verweisen (AS 152 ff.).

3.2.6 Anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz bestritt der Beschuldigte nach wie vor sämtliche Vorwürfe (AS 446 ff.): Er sei an diesem Tag beim Arzt gewesen (Z. 105). Auf Vorhalt, gemäss Arztbericht sei er am 20. Februar 2017 von 16:45 – 17:00 Uhr beim Arzt gewesen. Ihm werde aber vorgeworfen, um 19:10 Uhr in Liestal gewesen zu sein: Er sei zuerst noch zuhause gewesen. Er sei von Lostorf in den Meierhof. Der Bus fahre alle 30 Minuten (Z. 111 ff.). Auf Vorhalt, die Logindaten seines Handys vom 20. Februar 2017 würden vom Streckenverlauf zu den Aussagen von C.___ passen: Diese Daten würden nie stimmen. Er habe schon seit 10 Jahren mit solchen Sachen zu tun. Es könne niemand sagen, wo genau man sei (Z. 118 f.). Auf Vorhalt, um 18:51 Uhr sei sein Handy in Rümlingen eingeloggt gewesen zu der Zeit, als er gemäss seiner Aussage zuhause gewesen sei. Gemäss Swisscom sei es nicht möglich, dass er sich auf dem Weg von Lostorf nach Olten in Rümlingen eingeloggt habe: Seine Theorie sei die Folgende: Der Bus von Lostorf fahre über Trimbach. Sobald er in dieser Zone sei, komme er in diesen Empfangsbereich. Er sei nie in BL gewesen. Er bleibe bei seinen damaligen Aussagen (Z. 125 ff.). Auf Vorhalt, bei ihm seien zwei Mobiltelefone beschlagnahmt worden, das S7 sei unter seinem Kopfkissen gefunden worden. Ob er dieses am 20. Februar 2017 dabei gehabt habe: Er habe nur ein Natel. Von wo die Polizei das zweite habe, wisse er nicht (Z. 132). Auf Vorhalt, dass er gemäss Auswertung des S7 C.___ in der Zeit vom 21. Januar 2017 bis zum 20. Februar 2017 12x angerufen habe, dieser aber nie abgenommen habe: Er habe keine Ahnung (Z. 138). Auf Vorhalt, am 22. Februar 2017 habe er C.___ 6x angerufen, 2x habe dieser abgenommen: Er wisse es nicht. Es sei immer das gleiche, man werde beschuldigt, angeklagt, drei Jahre werde gewartet und dann stelle man Fragen zu damals. Er habe immer wieder Kontakt mit C.___ gehabt. Dieser sei kein Unbekannter (Z. 143 ff.). Auf Vorhalt einer Nachricht vom 28. Januar 2017 (AS 43), wonach er geschrieben habe «eii wo bist du rufst du mich komsh du olten» und am 29. Januar 2017: «alta willst du mich vrarschen??», ob er wisse, um was es damals ging: Er habe immer wieder mit ihm zu tun gehabt. Er kenne ihn seit 10 Jahren. Diese Redeart sei normal, er verstehe es nur so (Z. 151 f.). Auf Vorhalt, am 22. Februar 2017 habe er geschrieben: «6uhr olten» und «wenn du olten bist rufst du mich», ob ihm dies etwas sage: Nein. Es sei ein normaler Kontakt gewesen (Z. 157). Wieso er C.___ am 22. Februar 2017 habe sehen wollen: Er habe ihm Blumen geben wollen (lacht). Er wisse es nicht. Dieses Treffen sei nicht speziell gewesen (Z. 160 f.). Ob er den Zettel mit der Aufschrift «Mittwoch, 18.00, 6'000.—» kenne: «Was war das Ergebnis? Er ist nutzlos. Es kam dabei nichts raus. Sie müssen mich also dazu nicht fragen. Jeder kann einen solchen Zettel schreiben. Er ist nicht von mir» (Z. 166 f.). Was er dazu sage, dass die Strafanträge zurückgezogen worden seien: «Die Drogen haben nachgelassen. Jetzt ist er clean und sieht die Welt. Ich habe damals bereits gesagt, es soll ein Drogentest gemacht werden. Ich habe ihm weder etwas angeboten noch etwas gegeben» (Z. 171 ff.). Ob er an diesem Tag in Liestal gewesen sei: Er sei an diesem Tag nicht in Liestal gewesen (Z. 177). Ob er in dieser Tiefgarage in Trimbach gewesen sei: «Trimbach? Tiefgarage? Wenn ich es wüsste, würde ich es sagen» (Z. 181).

3.2.7 Vor dem Berufungsgericht führte er im Wesentlichen aus, es sei nun schon zwei bis drei Jahre her. Es habe schon einen Vorfall gegeben, bei dem er nach Liestal gegangen sei. Er sei den Geschädigten abholen gegangen und sei nach Olten zurückgefahren. Es habe aber weder Zwang gegeben noch habe er diesen gepackt. Er habe ihn in Liestal im Bahnhof getroffen. Sie hätten zwei bis drei Wochen vorher schon voneinander gehört gehabt. Aber es habe nie geklappt mit dem Treffen. Der Geschädigte sei nie zu einem Treffen gekommen. Deshalb sei er, der Beschuldigte, dann nach Liestal gefahren. Er habe gewusst, dass C.___ nach Liestal gegangen sei. Es sei nicht E.___ gewesen, der dem Geschädigten gesagt habe, er solle nach Liestal kommen. C.___ habe sich 24/7 in Liestal aufgehalten, weil er dort sein Brot verdient habe. Er, der Beschuldigte, habe dort keinen Coop gesehen. Sie hätten sich auf einem Perron getroffen. Der Geschädigte sei aus dem Zug gestiegen. Er, der Beschuldigte, sei mit E.___ und einem Kollegen auf dem Perron gestanden. C.___ sei etwas überrascht gewesen. Sie seien dann rüber gelaufen, ohne dass er den Geschädigten gezogen oder gedrängt hätte. Dieser habe sich die ganze Zeit bei ihm entschuldigt. Er wisse nicht, wo E.___ derweil hingegangen sei. Vom Gleis zum Parkplatz seien es etwa 50 - 100 m gewesen. Sie seien zu dritt zum Auto gegangen. Der Geschädigte habe gewusst, um was es gegangen sei und wohin sie gelaufen seien. Er habe dem Geschädigten gesagt, sie würden schnell nach Olten gehen, und dieser sei mitgekommen. Dumm sei der Geschädigte nicht. Dieser kenne Olten. Es sei um das geschuldete Geld gegangen. Er, der Beschuldigte, komme von Olten. Deshalb seien sie nach Olten gefahren, wo er auch eine Garage habe. Den Zwischenhalt im Wald habe er gemacht, um eine Zigarette zu rauchen und weil der Geschädigte im Auto zu weinen begonnen habe. Er habe diesen im Auto aber nicht geschlagen. Im Wald, auf einer Bank, habe er diesem dann eine Ohrfeige versetzt und mit ihm unter vier Augen gesprochen. Der Geschädigte habe ihm schon vorher Geld geschuldet; sie seien zusammen im Gefängnis gewesen. Er, der Beschuldigte, sei früher wieder rausgekommen und habe dem Geschädigten im Gefängnis finanziell und auch sonst etwas geholfen. C.___ sei ohne weiteres ins Auto eingestiegen. Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass dieser nicht habe mitkommen wollen. Sie hätten sich ja schon vorher gekannt. Sie seien dann glaublich auf Hauptstrassen gefahren. Sie hätten jedenfalls anhalten können.

Er habe den Geschädigten in Liestal wegen der Schulden getroffen. Das Geld sei sofort das Thema gewesen. Nach dem Stopp im Wald seien sie nach Trimbach gefahren; Trimbach sei für ihn dasselbe wie Olten.

3.3 Die Aussagen von F.___, welcher am 6. März 2017 polizeilich befragt worden ist, (AS 116 ff.), sind nicht mehr relevant, nachdem der Beschuldigte nicht mehr bestreitet, zur angeblichen Tatzeit in Liestal gewesen zu sein, um den Beschuldigten zu treffen bzw. abzuholen.

4. Beweiswürdigung und rechtserheblicher Sachverhalt

4.1 Die ersten Aussagen, die der Geschädigte anlässlich der Anzeigeerstattung gemacht hatte, wurden zwar nicht unterschriftlich protokolliert. Da diese aber in den wesentlichen Punkten mit den unterschriftlichen Aussagen vom 23. Februar 2017 übereinstimmen, haben sie gleichwohl Beweiswert.

Insbesondere die Aussagen des Geschädigten vom 23. Februar 2017 beeindrucken durch ihren Detaillierungsgrad. Sie enthalten raum-zeitliche Verknüpfungen sowie zahlreiche für den Kernvorwurf unwesentliche Einzelheiten und Besonderheiten, die ein lügender Zeuge kaum erfinden würde. So schilderte der Geschädigte etwa, wie der Beschuldigte ihn am Bahnhof in Liestal an der Jacke festgehalten habe und ihm gedroht habe, er könne ihn auch hier schlagen. Er habe ihn dann auch im Auto geschlagen. Der Geschädigte sei hinten gesessen, der Beschuldigte auf dem Beifahrersitz. Dieser sei «aufgestanden», als er ihn im Auto geschlagen habe. Der Freund des Beschuldigten habe diesen darauf hingewiesen, er solle ihn nicht im Auto schlagen. Sie seien dann in einen Wald in der Umgebung Trimbach gefahren, wo sich der Geschädigte auf eine Bank habe setzen müssen. Dort habe ihn der Beschuldigte erneut geschlagen. Auf die linke und rechte Gesichtshälfte. Er habe ihm gesagt, er solle seine Arme und Hände nach unten halten. Der Kollege des Beschuldigten habe beobachtet, ob ein Auto komme. Es seien auch zwei Autos vorbeigefahren, worauf der Kollege dem Beschuldigten gesagt habe, er solle aufpassen. Er, der Geschädigte, habe sich auch überlegt, davon zu rennen. Dies sei aber von der Umgebung her nicht möglich gewesen. Es habe dort ein tiefes Loch in der Erde gehabt. Der Beschuldigte habe einen Ast von einem Baum genommen und ihn damit gegen seine Hände und sein Gesicht geschlagen. Er habe sich schon überlegt, mit seinem Handy um Hilfe zu rufen, aber Angst gehabt, dass sie ihn hören. Danach seien sie nach Trimbach gefahren. Der Beschuldigte sei mit ihm in eine Garage gegangen. Dort habe ihm der Beschuldigte auf einen Zettel geschrieben, dass er ihm CHF 6'000.00 zahlen müsse. Die erste Rate von CHF 1'000.00 müsse er ihm am kommenden Mittwoch, den 22. Februar 2017, 18:00 Uhr zahlen. Der Geschädigte solle ihn um 17:50 Uhr anrufen.

Der Geschädigte schilderte auch mehrfach den Inhalt der zwischen ihm, dem Beschuldigten und dessen Kollegen geführten Gespräche sowie seine eigenen Gedanken und Emotionen wie auch die jeweilige emotionale Verfassung des Beschuldigten.  

Zu erwähnen ist auch, dass sich der Geschädigte mehrfach selbst belastete. Vor allem mit der Aussage, er habe vom Beschuldigten Marihuana gekauft. Anlässlich der Anzeigeerstattung gab der Geschädigte sogar zu, früher täglich Marihuana geraucht und dieses regelmässig beim Beschuldigten gekauft zu haben. Heute kaufe er das Marihuana in Basel oder Sissach am Bahnhof. Anlässlich der Einvernahme vom 23. Februar 2017 gab der Geschädigte weiter zu, vom Beschuldigten auch Marihuana für andere Personen gekauft zu haben. Eine weitere «Selbstbelastung» kann darin erblickt werden, dass der Geschädigte anlässlich dieser Einvernahme aussagte, er hätte eigentlich nicht in das Auto des Beschuldigten einsteigen sollen. Dies sei ein Fehler gewesen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Geschädigten im Vorverfahren zahlreiche Realitätskennzeichen enthalten. Dass er dann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Beschuldigten nicht mehr unbedingt belasten wollte resp. sich an viele Einzelheiten nicht mehr erinnern wollte, ist durchaus verständlich und tut der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch. Immerhin bestätigte der Geschädigte auch anlässlich dieser Befragung im Grundsatz seine früheren Aussagen und gab an, nicht freiwillig mit dem Beschuldigten mitgefahren zu sein.

Vor dem Berufungsgericht sagte der Zeuge schliesslich wiederum detailliert aus. Gerade der Umstand, dass er die damalige Situation mit dem Beschuldigten nicht «schwarz-weiss» schilderte, also mit eindeutig belastenden Worten gegen den Beschuldigten, sondern vielmehr ex post den Fehler bei sich suchte, indem er sagte, er hätte ja einfach ins Coop fliehen können, er sei aber irgendwie nicht fähig gewesen, zu reagieren, er sei auch nicht irgendwie physisch ins Auto gezerrt worden, sondern sei fast von selbst eingestiegen, untermauert den hohen Wahrheitsgehalt seiner Aussagen. Es ist aufgrund all seiner Schilderungen nachvollziehbar, dass er vom Verhalten des Beschuldigten derart überrascht wurde, dass er keinen kühlen Kopf bewahren konnte, sondern vielmehr kopflos handelte und mit sich geschehen liess, was der Beschuldigte von ihm forderte. Der Schilderung dieser zweischneidigen Situation steht aber seine klare Aussage gegenüber, der Beschuldigte habe ihm Schläge angedroht, er, der Zeuge, habe deshalb Angst gehabt. Höchst glaubhaft ist auch die Aussage, er habe sich nicht mitten in den Leuten, welche sich im Bahnhof befunden hätten, gegen den Beschuldigten tätlich zur Wehr setzen wollen. Schliesslich kam er damals erst rund zwei Monate vorher aus dem Gefängnis und wollte nicht riskieren, gleich wieder hinter Gitter zu kommen.

Die Zwangssituation, in welcher sich der Zeuge damals befunden hat, ist gut nachvollziehbar, so auch, dass er sich unter diesen Umständen schliesslich zum Auto begab und sich reinsetzte, ohne physische Einwirkung durch den Beschuldigten. Seinen Aussagen ist zu entnehmen, dass er nicht widerstandsunfähig war, was er auch bereits früher so aussagte (AS 99).

4.2 Die Aussagen des Geschädigten werden weiter auch durch objektive Beweise gestützt. So etwa durch den vom Geschädigten der Polizei abgegebene Zettel. Weiter wurden beim Geschädigten gemäss Austrittsbericht des Kantonsspitals Baselland vom 21. Februar 2017 tatsächlich deutliche Gesichtsverletzungen festgestellt und (auch fotografisch) dokumentiert.  Wie bereits erwähnt, werden die Aussagen des Geschädigten durch die Auswertung des Handys des Beschuldigten gestützt. Gemäss dieser konnten zwischen dem 28. Januar 2017 bis zum 22. Februar 2017 mehrere Textnachrichten an den Geschädigten festgestellt werden, gemäss denen sich der Beschuldigte mit dem Geschädigten treffen wollte. Ebenso versuchte der Beschuldigten den Geschädigten zwischen dem 21. Januar 2017 und dem 22. Februar 2017 18 Mal telefonisch zu erreichen, was sich wiederum mit der Aussage des Geschädigten deckt, wonach der Beschuldigte ihm gesagt habe, er habe ihn 20 Mal angerufen und der Geschädigte habe nicht abgenommen, weshalb er pro Anruf CHF 100.00 verrechne. Dazu komme der Zins. Nicht zuletzt haben sich seine Aussagen aufgrund des Teileingeständnisses des Beschuldigten als wahrheitsgetreu erwiesen.

Dass der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Dezember 2017 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, ist sein gutes Recht und darf grundsätzlich nicht gegen ihn verwertet werden. Auf der anderen Seite macht dies den Beschuldigten aber auch nicht glaubwürdiger. Auch anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme beschränkte sich der Beschuldigte grösstenteils darauf, seine früheren Aussagen zu bestätigen. Vollends unglaubhaft – und auch aktenwidrig – sind schliesslich die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. So gab er etwa auf den Vorhalt, dass bei ihm anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Februar 2017 unter dem Kopfkissen ein Mobiltelefon Samsung S7 gefunden worden sei, an, lediglich ein Natel zu besitzen. Woher die Polizei das zweite Handy habe, wisse er nicht. Gemäss Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 23. Februar 2017 wurden beim Beschuldigten ein Samsung S5 und ein Samsung S7 sichergestellt (AS 17). Auf die Frage des Amtsgerichtsstatthalters, weshalb der Beschuldigte den Geschädigten am 22. Februar 2017 habe sehen wollen, gab jener zuerst lachend zu Protokoll, er habe dem Geschädigten Blumen geben wollen. Er wisse den Grund für das Treffen nicht.

4.3 Bei der Feststellung des relevanten Sachverhalts kann grundsätzlich auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten abgestellt werden. Wie dargelegt, hinterliess er vor dem Berufungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck und seine Aussagen waren glaubhaft. Er bemühte sich, die gestellten Fragen präzis zu beantworten, und wich dabei nicht aus, sondern legte offen dar, dass er heute sein damaliges Verhalten nicht mehr ganz nachvollziehen könne, er damals aber einfach derart überrascht worden sei, dass er durch die Androhungen seitens des Beschuldigten in Angst geraten sei und deshalb nicht mehr richtig habe reagieren können.

Demgegenüber war das Aussageverhalten des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht arrogant und ausweichend. Auf zentrale Fragen wie derjenigen, weshalb er das Problem mit dem Zeugen nicht gleich vor Ort besprochen habe, stattdessen mit diesem nach Olten gefahren sei, hatte er schlicht keine stichhaltige Antwort. Eine solche konnte es auch nicht geben, ohne sich nicht selbst zu belasten, ging es dem Beschuldigten eben nicht darum, das Problem mit einem Gespräch zu lösen, sondern den Geschädigten in eine Situation zu manövrieren, in welcher er nicht entweichen konnte. D.h. es ging ihm darum, den Geschädigten ins Auto zu verbringen und mit ihm wegzufahren. Wie bereits eingangs erwähnt, widersprach sich der Beschuldigte zahlreich in vielen Punkten, die er im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren bestritt und nunmehr vor dem Berufungsgericht anerkennt (Schuldsprüche wegen versuchter Erpressung und Nötigung). In einen weiteren Widerspruch begab sich der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht auch hinsichtlich seiner damaligen Wohnsituation: Will er damals noch in Olten bei den Eltern im Meierhof gewohnt haben, sagte er nunmehr aus, er habe mit einem Kollegen und seiner damaligen Freundin in Trimbach gewohnt.

Gestützt auf die Aussagen des Geschädigten ist der vorgehaltene Sachverhalt, wonach der Beschuldigte A.___ C.___ am 20. Februar 2017, in der Zeit von ca. 19:10 Uhr bis 19:30 Uhr, in Liestal, Bahnhof, an der Jacke gepackt und ihm Schläge angedroht habe, sollte er nicht mit dem Auto mit ihm mitkommen, worauf der Geschädigte aus Angst in das Auto eingestiegen sei, und danach während einer Fahrt von ca. 15 bis 20 Minuten das Fahrzeug nicht verlassen konnte, erstellt. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte den Geschädigten nach Liestal gelockt und diesen dort am Bahnhof überraschenderweise abgeholt hat. Der Geschädigte wurde durch seinen eigenen Kollegen E.___, welcher ihn telefonisch angefragt hat, nach Liestal zu kommen, in einen Hinterhalt gelockt («verarscht worden ist»). Die Situation war für den Zeugen sehr überraschend und der Androhungen wegen beängstigend. Er wollte sich wegen der anderen Leute vor Ort nicht tätlich wehren, insbesondere deshalb nicht, weil er kurz zuvor erst aus dem Gefängnis entlassen worden war. Der Geschädigte wollte die Angelegenheit vor Ort besprechen, wogegen der Beschuldigte dies nicht wollte und stattdessen sagte, er könne den Geschädigten auch im Bahnhof schlagen, er solle ins Auto mitkommen. Darauf hat der Geschädigte dies ohne weitere physische Einwirkung seitens des Beschuldigten dies getan. Der Geschädigte ist ins Auto einstiegen, weil ihn der Beschuldigte unter Druck gesetzt hatte. Der Geschädigte war vor dem Einsteigen zwar nicht widerstandsunfähig, sondern ging aufgrund des Überraschungs- und Einschüchterungseffekts ohne weitergehende physische Einwirkung mit dem Beschuldigten und dessen Kollegen zum Auto und stieg ein. Dies nicht zuletzt auch, weil er sich im Bahnhof, wo sich noch eine Menge anderer Leute aufhielt, nicht auf eine tätliche Auseinandersetzung einlassen wollte, bei der er im Übrigen alleine zwei Männern gegenüber gestanden wäre. Dass er diese nicht riskieren wollte, stand auch im Zusammenhang mit dem Umstand, dass er erst zwei Monate zuvor aus dem Gefängnis entlassen wurde und nicht riskieren wollte, wegen einer tätlichen Auseinandersetzung im öffentlichen Raum wieder in Haft versetzt zu werden. Er befand sich unter diesen Umständen in einer besonders vulnerablen Situation und gab dadurch dem Druck nach, den der Beschuldigte auf ihn ausübte, ohne dass er vom Beschuldigten mit weitergehenden Mitteln dazu genötigt worden wäre, ins Auto zu steigen. Unter diesen Umständen kann aber nicht davon ausgegangen werden, der Geschädigte sei freiwillig eingestiegen.

III. Rechtliche Würdigung

1. Den Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht.

Wie die Vorinstanz ausführte, ist Freiheitsberaubung die Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit, des klassischen Grundrechts der persönlichen Freiheit (BV 10 II, EMRK 5). Geschützt ist die Freiheit, «sich nach eigener Wahl vom Orte, an dem man sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben» (BGE 101 IV 160). Als Spezialfall der Nötigung ist Freiheitsberaubung erst vollendet, wenn sich der Wille zur Ortsveränderung nicht hat durchsetzen können. Die abstrakte Möglichkeit der Ortsveränderung ist kein schützenswertes Rechtsgut. Aus Ziff. 2 ergibt sich deutlich (e contrario), dass die Tat gemäss Ziff. 1 gegen den Willen des Opfers gerichtet ist.

Das Gesetz nennt als Tathandlung die unrechtmässige Festnahme, das unrechtmässige Gefangenhalten sowie die unrechtmässige Freiheitsentziehung auf andere Weise. Letztere Begehungsvariante stellt eine Generalklausel dar; sie beschränkt die Tathandlung in keiner Weise. Festnahme ist die Eingrenzung des Opfers, an einem Ort und bedeutet die Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit. Wird die Veränderung des Aufenthaltsortes einer Person erzwungen, so ist Nötigung, allenfalls Entführung zu prüfen. Anders liegt die Sache allerdings bei erzwungenem Transport, während dessen Dauer das Verlassen des Transportmittels unmöglich ist. In diesem Fall ist Freiheitsberaubung gegeben.

Die vom Täter für die Freiheitsberaubung eingesetzten Mittel sind nicht eingeschränkt. Denkbar sind Gewalt (Fesseln, Festhalten), mechanische Mittel (Versperren einer Tür) und psychische Mittel (z.B. Drohung). Beim Tatmittel der psychischen Einwirkung ist der Zwangsintensität besonderes Augenmerk zu schenken. Die psychische Einwirkung muss eine Intensität erreichen, die das Verbleiben des Opfers am fremdbestimmten Aufenthaltsort als nachvollziehbar erscheinen lässt.

Gefangenhalten bedeutet das Aufrechterhalten eines Zustandes, in dem das Opfer seiner Fortbewegungsfreiheit bereits beraubt ist. Der Unrechtsgehalt des Gefangenhaltens liegt darin, dass der bereits bestehende unrechtmässige Zustand verlängert wird. Da die Freiheitsberaubung als Dauerdelikt ausgestaltet ist, erlangt die Tatbestandsvariante des Gefangenhaltens nur dann selbständige Bedeutung, wenn die Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit vom Täter nicht schon in strafbarer Weise begangen worden ist.

Die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit ist für die Tatbestandsmässigkeit – sowohl der Festnahme als auch des Gefangenhaltens oder des Entzugs der Freiheit auf andere Weise – nicht vorausgesetzt. Abgrenzungskriterium ist die physische oder psychische Unmöglichkeit der Fortbewegung (vgl. Delnon/Rüdy in: Basler Kommentar zum StGB II, Basel 2019, 4. Auflage, Art. 183 StGB N 35 - 40).

Was die Freiheitsberaubung durch Festhalten in einem Auto anbelangt, führte das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 99 IV 220 E. 2 aus, der Täter beschränke sein Opfer auf einen bestimmten Raum. Dieser Raum könne ein sich fortbewegendes Fahrzeug sein. Freiheitsberaubung könne begangen werden durch Führen eines Automobils mit einer Geschwindigkeit, die das Opfer zwinge, im Fahrzeug zu verbleiben. Eine hohe Geschwindigkeit sei im Übrigen nicht nötig, um einen Passagier am Verlassen eines in Bewegung befindlichen Fahrzeugs zu hindern. Es genüge, dass Passagiere in einem Auto, einem Flugzeug usw. festgehalten und so der Bewegungsfreiheit beraubt würden.

Die Freiheitsberaubung muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, kurzfristiges Festhalten genügt nicht. Die Anforderungen der Praxis sind aber nicht sehr hoch: Es genügten ca. 10 Minuten (BGE 89 IV 87) – 7 ½ km Autofahrt vor Vergewaltigung; «qualche minuto» (BGE 128 IV 75) oder ca. ½ Stunde (BGE 99 IV 220 – Autofahrt Bern-Frienisberg; schon ca. 3 Minuten lässt SJZ 60 (1964) Nr. 137 genügen. Freiheitsberaubung ist ein Dauerdelikt – dolus superveniens nocet. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz (BGE 101 IV 161; Trechsel/Pieth, Praxiskommentar zum Schweiz. Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, Art. 183 N 1 ff.).

2. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Freiheitsberaubung bereits dadurch erfüllte, dass er den Geschädigten unter den konkreten Umständen während der Autofahrt gefangen hielt. Jener sass auf dem Rücksitz des zweitürigen Autos; ohne Einverständnis des Beschuldigten wäre ein Aussteigen des Geschädigten schon daher nicht möglich gewesen, selbst wenn das Fahrzeug angehalten hätte. Der Beschuldigte konnte den Geschädigten in der konkreten Situation im Auto auch nur schlagen, weil dieser nicht entweichen konnte. Das Festhalten im Fahrzeug war eng verbunden mit und Voraussetzung für die konkrete Unterdrucksetzung und Gewaltanwendung. Es bedarf keiner weiteren Erklärung, dass der Geschädigte unter diesen Umständen nicht im Auto verweilen wollte, für ihn aber keinerlei Aussicht bestand, dass der Beschuldigte ihn auf entsprechende Bitte aussteigen und entweichen lassen würde, war doch die geschaffene Situation gerade der Plan, den der Beschuldigte verfolgte. Der Geschädigte wurde vom Beschuldigten sozusagen Schachmatt gesetzt.

Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand der Freiheitsberaubung aber auch dadurch, dass er dem Geschädigten erfolgreich befahl, ins Auto einzusteigen, nachdem er ihm mit Schlägen gedroht hatte, sollte er seinen Befehl nicht befolgen. Er entzog dem Geschädigten die Fortbewegungsfreiheit durch psychischen Druck bzw. Androhung von körperlicher Gewalt. Dies unter Ausnützung des Überraschungseffekts: Der Geschädigte wurde auf Anweisung des Beschuldigten in einen Hinterhalt gelockt. Als der Geschädigte in Liestal aus dem Zug stieg, sah er sich drei Personen gegenüber und der Beschuldigte begann ihn sofort mit seinen angeblichen Schulden zu konfrontieren. Gleichzeitig wurde dem Geschädigten bewusst, dass ihn sein Kollege E.___ versetzt hatte. Wie dargelegt, wollte sich der Geschädigte unter den gegebenen Umständen nicht auf eine tätliche Auseinandersetzung einlassen. Dass der Geschädigte seine Kapitulation ex post bedauerte, den Fehler bei sich suchte und das Desinteresse am Strafverfahren erklärte, ändert nichts an der damaligen Situation, in der der Beschuldigte den Geschädigten bewusst mit Gewaltandrohung unter Druck gesetzt hatte, unter Ausnützung der konkreten Begleitumstände. Die psychische Einwirkung erreichte hiermit eine Intensität, die das unfreiwillige Einsteigen des Geschädigten auf Geheiss des Beschuldigten als nachvollziehbar erscheinen lässt, zumal ja der Beschuldigte für den Geschädigten nicht eine wildfremde Person war, sondern ein Mann, den er infolge des gemeinsamen Gefängniszellenaufenthalts näher kannte. Die Gegenseite war in der Überzahl, der Geschädigte wurde überrascht, die Gewaltanwendung lag in der Luft. Dass es schliesslich auch zur Gewaltanwendung gegen den Geschädigten kam, wird vom Beschuldigten zumindest hinsichtlich des Vorfalls im Wald nicht mehr bestritten, so auch nicht, dass der Geschädigte im Auto zu weinen begann.

Mithin ist auch dargelegt, weshalb die Einwände der Verteidigung, der Geschädigte sei freiwillig eingestiegen, er habe kein Drama machen wollen und sei ohne Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten eingestiegen und habe nie verlangt, wieder aussteigen zu können, nicht stichhaltig sind.

Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand der Freiheitsberaubung in objektiver Hinsicht vom Moment an, als er den von ihm unter Druck gesetzten Geschädigten ins Auto kommandierte, und anschliessend während der ganzen Fahrt bis nach Trimbach. Er handelte mit direktem Vorsatz, erfüllte den Tatbestand mithin auch in subjektiver Hinsicht und ist demnach wegen Freiheitsberaubung schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter mehrere Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits- oder Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei jeder Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart angemessen ist.

1.5 Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die sogenannte retrospektive Konkurrenz. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. In BGE 142 IV 265 hat das Bundesgericht die konkrete Vorgehensweise gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB detailliert vorgezeichnet. Demnach sind grundsätzlich zwei Varianten zu unterscheiden. Ist die schwerste Straftat in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen und anschliessend die Grundstrafe von der gedanklich gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe abzuziehen. Liegt jedoch die schwerste Straftat der Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Taten zugrunde, ist diese in Berücksichtigung der Grundstrafe und Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen und hernach wiederum die Grundstrafe abzuziehen. An die Höhe der Grundstrafe ist das Gericht in jedem Fall gebunden.

1.6 Nach dem bis Ende 2017 geltenden Recht war für Strafen von weniger als sechs Monaten grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sah das Gesetz die Geldstrafe (aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41 StGB war die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und ging bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor. Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.6 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Gemäss der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung der Artikel 34, 40 und 41 StGB beträgt die Geldstrafe nunmehr mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt (nArt. 34 StGB). Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt 3 Tage (nArt. 40 StGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die Wahl der Freiheitsstrafe ist näher zu begründen (nArt. 41 StGB).

Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen).

Gemäss einem neueren Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2018 (BGE 144 IV 313) darf das Gericht eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit weiteren, für gleichzeitig zu beurtei-lende Taten auszusprechenden hypothetischen Geldstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Dies hindert das Gericht indes nicht daran, aus den in Art. 41 Abs. 1 StGB erwähnten Gründen insgesamt für sämtliche Delikte auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.

1.7 Wurde eine Straftat lediglich versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen. Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Der Umfang der Strafminderung hängt einerseits vom Ausmass der geschaffenen Gefahr, andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteile 6B_865/2009, E 1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015, E 2.4.1).

1.8 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentli-chen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

1.9 Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011, 6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren (bei leichter Tat-schwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

2. Strafzumessung im Konkreten

2.1 Sanktionsart

Vorliegend ist festzuhalten, dass die revidierten Bestimmungen des Sanktionenrechts, welche am 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind (nArt. 34, 40 und 41 StGB), in casu nicht milderes Recht darstellen, da neu eine Geldstrafe nur noch bis 180 Tagessätze verhängt werden kann und darüber hinaus nur noch eine Freiheitsstrafe möglich ist, wogegen nach dem alten Recht bis zu 360 Strafeinheiten eine Geldstrafe möglich war. Es kommt somit das zur Tatzeit geltende Sanktionenrecht zur Anwendung.

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Geldstrafe verurteilt. Angesichts der «kriminellen Karriere» des Beschuldigten, die im Strafregisterauszug dokumentiert ist, entsteht der Eindruck, dass sich der Beschuldigte durch Geldstrafen kaum beeindrucken lässt. Gemäss nArt. 41 Abs. 1 lit. a StPO wäre vorliegend nun eine Freiheitsstrafe geboten. Zufolge des im Berufungsverfahren geltenden Verschlechterungsverbots scheidet die Verhängung einer Freiheitsstrafe indes aus. Zudem kommt in casu, wie dargelegt, nicht das neue, sondern das zur Tatzeit geltende Sanktionenrecht und mithin nicht der neue Artikel 41 StGB zur Anwendung.

2.2 Bestimmung der Einsatzstrafe für die schwerste Straftat

Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. Mai 2017 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte vor diesem Datum. Es ist somit eine Zusatzstrafe auszusprechen. Bei der Bestimmung der Einsatzstrafe ist von der Freiheitsberaubung als schwerste Straftat auszugehen.

Das Ausmass des verschuldeten Erfolges präsentiert sich vorliegend angesichts der kurzen Dauer der Freiheitsberaubung gering. Die Art und Weise der Tatbegehung (Verwerflichkeit) ist allerdings erheblich. Der Beschuldigte hat den Geschädigten in Begleitung eines Kollegen unter Gewaltandrohung und Gewaltanwendung in ein abgelegenes Waldstück «entführt», um ihn zu misshandeln und zu bedrohen. Diese Vorgehensweise mutet beinahe «mafiös» an. Der Geschädigte war dem Beschuldigten letztendlich völlig ausgeliefert und litt angesichts der massiven Drohungen gegen Leib- und Leben grosse Angst. Die objektive Tatschwere erscheint angesichts des beträchtlichen Strafrahmens zwar noch als leicht, ist indes keineswegs im untersten Bereich des unteren Verschuldensdrittels anzusiedeln. Das Verschulden erhöht sich aufgrund der subjektiven Tatkomponenten. Der Beschuldigte handelte aus niederen und egoistischen Beweggründen. Er wollte den Geschädigten ganz bewusst erniedrigen und diesem gegenüber seine Macht demonstrieren. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, sich rechtmässig zu verhalten. Gesamthaft ist von einem keineswegs mehr nur sehr leichten Verschulden auszugehen. Das Verschulden ist bestenfalls noch als sehr leicht bis leicht einzustufen. Als Einsatzstrafe erscheinen 240 Tagessätze Geldstrafe dem Verschulden angemessen.

2.3 Asperation

Auch hinsichtlich der versuchten Erpressung wäre angesichts des eher geringen Deliktsbetrages (im Gegensatz zur Vorinstanz ist von einem Deliktsbetrag von CHF 6'000.00 auszugehen) von einem relativ geringen Ausmass des verschuldeten Erfolges auszugehen. Indessen wäre auch hier die verwerfliche Vorgehensweise, welche im Zusammenhang mit der vorgehend geschilderten «Entführung» steht, verschuldenserhöhend zu veranschlagen. Hinsichtlich subjektiver Tatschwere kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Für die vollendete Erpressung müsste ebenfalls mindestens von einem mindestens sehr leichten bis leichten, wenn nicht gar leichten, Verschulden ausgegangen werden, was eine Einsatzstrafe von 280 Tagessätzen nach sich ziehen müsste. Zufolge Versuchs ist die Strafe auf 180 Tagessätze zu reduzieren. Im Rahmen der Asperation wäre zur Vermeidung einer Doppelverwertung gleicher Strafzumessungsumständen der sehr enge sachliche und zeitliche Bezug zur Freiheitsberaubung zu berücksichtigen, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung von 240 Tagessätzen um weitere 60 Tagessätze auf 300 Tagessätze rechtfertigt. Zufolge der Nötigung ist lediglich eine geringe weitere Erhöhung der Strafe um 20 Tagessätze vorzunehmen, da das zusätzliche Verschulden angesichts des wiederum sehr engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zur Freiheitsberaubung und versuchten Erpressung sehr gering erscheint. Daraus würde letztendlich alleine zur Abgeltung der Tatkomponenten eine Gesamtstrafe von 320 Tagessätzen resultieren. Angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen hätte im Rahmen der Berücksichtigung der Täterkomponenten nochmals eine spürbare Straferhöhung um 40 Tagessätze auf 360 Tagessätze Geldstrafe zu erfolgen. Die übrigen Täterkomponenten (abgesehen vom Vorleben) präsentieren sich verschuldensneutral. Da mit den verhängten 360 Tagessätzen Geldstrafe die gemäss altem (für den Beschuldigten milderen) Recht maximale Höhe der Geldstrafe ausgeschöpft ist, hat es auch im Hinblick auf die Zusatzstrafenbildung bei dieser Strafe zu bleiben. Auch unter Berücksichtigung des Vergehens gegen das Waffengesetz (Strafbefehl vom 30. Mai 2017) hätte der Richter für alle Delikte eine Strafe von 360 Tagessätzen verhängt bzw. verhängen müssen. Die Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 30. Mai 2017 beläuft sich daher auf 330 Tagessätze. Angesichts der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Tagessatzhöhe auf CHF 30.00 festzusetzen.

2.4 Vollzugsform

1. Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug auf, wenn eine unbe-dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, §5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 N 61).

Der Strafaufschub wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges darstellen, was aber wie erwähnt nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff mit zahlreichen Hinweisen).

2. Der Beschuldigte weist zahlreiche – teilweise einschlägige – Vorstrafen auf:

-        Der Beschuldigte wurde als 17-jähriger mit Urteil des kantonalen Jugend­gerichts vom 23. Mai 2012 wegen mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls und gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Gehilfenschaft zu versuchter Erpressung, Hausfriedensbruchs, Verbreitung harter Pornografie und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einem Freiheitsentzug vom 3 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und einer Probezeit von zwei Jahren.

-        Am 14. November 2013 wurde er von der Staatsanwaltschaft Solothurn wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt (bedingt, Probezeit zwei Jahre).

-        Am 9. September 2014 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn u.a. wegen Angriffs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt.

-        Am 11. November 2014 wurde er vom Bezirksgericht Zofingen u.a. wegen Angriffs zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt.

-        Am 5. Oktober 2015 wurde er von der Staatsanwaltschaft Solothurn u.a. wegen Sachbeschädigung und Vergehens gegen das BetmG zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt (Zusatzstrafe).

-        Am 30. Mai 2017 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn u.a. wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

Die zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten indizieren eine klare Schlechtprognose. Diese wird verstärkt durch das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren. Er lässt jegliche Einsicht und Reue vermissen und machte stattdessen den Geschädigten schlecht (dieser schuldige ihn wegen seiner drogenbedingten Paranoia falsch an). Auch die spöttische Bemerkung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe dem Geschädigten am 22. Februar 2017 Blumen bringen wollen, zeigt deutlich, dass der Beschuldigte die Vorwürfe gegen ihn nicht ernst nimmt. Auch sein Aussageverhalten in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme und vor dem Berufungsgericht grenzte an Arroganz und verlieh mit Nichten den Eindruck von Einsicht und Reue. Der Beschuldigte delinquierte zudem während der Probezeit der Vorstrafe vom 9. September 2014.

Weiter lassen die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten keine stützenden resp. deliktspräventiven Faktoren erkennen. Dem Beschuldigten kann daher der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden.

2.5 Widerruf, Gesamtstrafenbildung, Anrechnung Untersuchungshaft

Die mit Verfügung vom 3. August 2016 durch die Jugendanwaltschaft gewährte bedingte Entlassung für eine Reststrafe von 44 Tagen Freiheitsentzug kann nicht widerrufen werden, da nunmehr seit Ablauf der Probezeit (30. April 2017) mehr als drei Jahre verstrichen sind (Art. 89 Abs. 4 StGB).

Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. September 2014 gewährte bedingte Strafvollzug hinsichtlich einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen ist hingegen zu widerrufen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 2.4, die auch hinsichtlich des Widerrufs gelten, verwiesen werden. In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB ist mit der im vorliegenden Verfahren zu verhängenden Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahren geltenden Verschlechterungsverbots ist der Beschuldigte daher zu einer Gesamtstrafe von 270 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu verurteilen. An die Gesamtstrafe ist ihm die ausgestandene Untersuchungshaft anzurechnen.

V. Landesverweisung

1. Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsbürger. Er hat vorliegend mit Art. 183 StGB eine Straftat begangen, welche gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB grundsätzlich zwingend zu einer Landesverweisung führt.

Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landes-verweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverwei-sung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB) begangen worden ist (Art. 66a Abs. 3 StGB).

Eine Landesverweisung umfasst den Verlust des Aufenthaltsrechts und den Verlust aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt, die Verpflichtung zum Verlassen des Landes (Ausweisung) sowie ein Einreiseverbot für die verfügte Dauer. Damit eine Landesverweisung ausgesprochen werden kann, wird zunächst vorausgesetzt, dass es sich beim Täter um einen Ausländer handelt. Dies sind all jene Personen, die im Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Des Weiteren muss der Ausländer zu einem in der Bestimmung aufgeführten Delikt und zu einer Strafe verurteilt worden sein. Mit dem Letzteren wird zum Ausdruck gebracht, dass eine Landesverweisung nicht gegen einen Täter verhängt werden kann, der zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig war. Eine Landesverweisung kann zudem nicht angeordnet werden, wenn das Gericht von einer Strafe absieht. Auf die Höhe der Grundstrafe kommt es für die Anordnung der Landesverweisung nicht an, ebenso wenig darauf, ob der Täter zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe verurteilt worden ist. Bei der Bemessung der Dauer hat das Gericht insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (zum Ganzen: BBl 2013 5975, 6020 ff.; Carlo Bertossa in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 66a N 1 ff.).

Liegt eine Anlasstat gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB vor, so ist in der Regel eine Lan-desverweisung zu verhängen. Ein ausnahmeweises Absehen davon ist nur dann zulässig, wenn die Landesverweisung beim verurteilten Ausländer zu einem schweren persönlichen Härtefall führen würde. Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten (vgl. zum Ganzen Marc Busslinger/Peter Uebersax, Härtefall-Klausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S. 96 ff.):

-        Anwesenheitsdauer: Unter dem Aspekt der Anwesenheitsdauer ist die in Art. 66a Abs. 2 StGB aufgeführte Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, zu berücksichtigen. Von einem Aufwachsen in der Schweiz ist im Sinne einer Minimalvoraussetzung dann auszugehen, wenn die prägende Jugendzeit und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht wurde. In Anlehnung an die im schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für einen Nachzug von Kindern ist von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die Einreise in die Schweiz vor Abschluss des 12. Altersjahres erfolgte. Darüber hinaus ist ein Härtefall anzunehmen, wenn die Landesverweisung aufgrund der langen Aufenthaltsdauer zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben führt.

-        Familiäre Verhältnisse: Hat ein Betroffener Familienangehörige in der Schweiz, kann die Landesverweisung zu einem Eingriff in die Beziehungssituation führen, sofern es den Familienangehörigen nicht zumutbar ist, die Schweiz gemeinsam zu verlassen.

-        Arbeits- und Ausbildungssituation: Bei der Arbeits- und Ausbildungssituation ist entscheidend, ob der Betroffene aus einem stabilen Umfeld herausgerissen wird, welches er im Heimatland nicht wieder aufbauen kann. Dabei sind in der Regel berufliche Veränderungen ohne weiteres zumutbar und hinzunehmen. Es stellt sich insbesondere nicht die Frage, in welchem Land der Betroffene bessere wirtschaftliche Bedingungen vorfindet. Ein Härtefall ist nur dann anzunehmen, wenn der Aufbau einer beruflichen Existenz praktisch unmöglich erscheint oder er sich derart beruflich spezialisiert hat, dass ein auch nur einigermassen äquivalentes Arbeitsumfeld in seinem Heimatland nicht existiert und eine Aufgabe seiner Tätigkeit für ihn einen sehr grossen Eingriff bedeuten würde.

-        Entwicklung der Persönlichkeit: Weist ein Betroffener nach der begangenen Anlasstat eine überaus positive Persönlichkeitsentwicklung aus, die durch die Landesverweisung zunichte gemacht würde, kann dies auf das Vorliegen eines Härtefalles hindeuten.

-        Grad der Integration und Reintegrationschancen im Heimatland: Unabhängig von der Aufenthaltsdauer ist einerseits zu prüfen, ob der Betroffene in sprachlicher, sozialer, kultureller, religiöser und persönlicher Hinsicht oder aufgrund weiterer Aspekte derart verwurzelt ist, dass ein Verlassen der Schweiz für ihn eine nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde. Andererseits ist mit Blick auf die gleichen Aspekte zu klären, ob der Betroffene auf unüberwindbare Hindernisse bei der Reintegration in seinem Heimatland stossen würde. Reintegrationshindernisse sind dabei nicht leichthin anzunehmen. Immerhin muten sich viele freiwillig Migrierende zu, in einem neuen Land Fuss zu fassen, ohne dass sie die Sprache beherrschen oder auf ein enges Beziehungsnetz zurückgreifen können. Weshalb dies straffällig gewordenen Ausländern, die des Landes verwiesen werden sollen und in ihr Heimatland zurückkehren müssen, nicht ebenso zumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Führt die Landesverweisung jedoch zu einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes, liegt zw

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