Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 3. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
1. A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Winiger,
Beschuldigter und Anschlussberufungskläger
2. B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Torsten Kahlhöfer,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
- Staatsanwältin C.___, i.A. der Anklägerin und Berufungsklägerin,
- A.___, Beschuldigter und Anschlussberufungskläger,
- Rechtsanwalt Roland Winiger, amtlicher Verteidiger von A.___,
- B.___, Beschuldigter und Berufungskläger,
- Rechtsanwalt Torsten Kahlhöfer, amtlicher Verteidiger von B.___.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Er weist auf den Beschluss der Strafkammer vom 18. Mai 2020 (Entscheid über Antrag der Staatsanwaltschaft betr. Verwertbarkeit der pol. EV vom 8.10.2015) und die Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. Juli 2020 (Mitteilung Würdigungsvorbehalt betr. Gehilfenschaft [Beschuldigter 2] zu Widerhandlung gegen das BetmG) hin und lädt die amtlichen Verteidiger ein, ihre Kostennoten der Staatsanwältin zur allfälligen Stellungnahme vorzulegen.
Vorbemerkungen / Vorfragen der Parteien
Die Staatsanwältin hat keine Vorbemerkungen bzw. Vorfragen.
Die amtlichen Verteidiger geben ihre Kostennoten zu den Akten und legen ein Exemplar davon der Staatsanwältin zur allfälligen Stellungnahme vor.
Rechtsanwalt Winiger gibt vorab den ersten Teil seiner schriftlichen Plädoyernotizen zu den Akten (ad Vorfrage) und wendet namens des Beschuldigten A.___ ein, die am 13. Oktober 2014 erfolgte Hausdurchsuchung sei unverwertbar.
Über den Einwand wird im Rahmen der Urteilsberatung (formelle Vorfragen) befunden.
Es folgen die Einvernahmen der beiden Beschuldigten, nachdem diese je auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen worden sind. Sie machen keine Aussagen zur Sache. Die Befragungen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten).
Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin C.___ (gibt die Anträge schriftlich zu den Akten)
Betr. Vorfrage von Rechtsanwalt Winiger:
Die Hausdurchsuchung sei als verwertbar zu betrachten.
Betr. A.___:
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 8, 9, 10 Satz 1 und Ziffer 11 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. September 2019 in Rechtskraft erwachsen seien.
2. A.___ sei schuldig zu sprechen wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (bandenmässig qualifiziert) und Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes.
3. A.___ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges, bei einer Probezeit von vier Jahren.
4. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2017 i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO beschlagnahmten Gegenstände seien in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten:
- Tablet Computer [...]
- Mobiltelefon, Nokia [...]
5. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Roland Winiger, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen.
6. Die Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.
Betr. B.___:
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 8, 9, 10 Satz 1 und Ziffer 11 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. September 2019 in Rechtskraft erwachsen seien.
2. B.___ sei schuldig zu sprechen wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (bandenmässig qualifiziert).
3. B.___ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges, bei einer Probezeit von fünf Jahren.
4. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2017 i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO beschlagnahmten Gegenstände seien in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten:
- Tablet Computer [...]
- Mobiltelefon, Nokia [...]
5. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Torsten Kahlhöfer, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen.
6. Die Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien B.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Winiger (gibt vorab die Plädoyernotizen und Anträge in
Schriftform zu den Akten)
1. A.___ sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.
2. Der Tablet Computer […] und das Mobiltelefon Nokia […] seien dem Beschuldigten frei zu geben. Die weiteren beschlagnahmten Gegenstände gemäss AS Ziffer III.3 seien einzuziehen und zu vernichten.
3. Es sei im Urteil festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. A.___ sei dafür mit einer Genugtuung von CHF 1'000.00 zu entschädigen.
4. Für Nachteile gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a und c StPO sei A.___ mit CHF 2'000.00 sowie einer Genugtuung von CHF 1'000.00 zu entschädigen.
5. Die Kosten des Verfahrens seien vom Staat zu tragen.
6. Es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss Kostennote zu Lasten des Staates und ohne Rückforderung beim Beschuldigten festzulegen.
Rechtsanwalt Kahlhöfer (gibt vorab die Plädoyernotizen und Anträge in
Schriftform zu den Akten)
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen, Strafabteilung, vom 16. September 2019 in Bezug auf den Beschuldigten und Berufungskläger B.___ betreffend die Dispositivziffern 9 lit. a und 11 in Rechtskraft erwachsen sei.
2. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vom Anklagevorwurf des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes freizusprechen.
3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Eventualiter werden folgende Anträge gestellt:
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen, Strafabteilung, vom 16. September 2019 in Bezug auf den Beschuldigten und Berufungskläger B.___ betreffend die Dispositivziffern 9 lit. a und 11 in Rechtskraft erwachsen sei.
2. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vom Anklagevorwurf des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes freizusprechen.
3. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei schuldig zu sprechen der Gehilfenschaft i.S.v. Art. 25 StGB zum Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes.
4. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von drei Jahren.
5. Es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens angemessen zu reduzieren.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Die Staatsanwältin verzichtet auf eine Replik.
A.___ verzichtet auf das letzte Wort. B.___ führt im Rahmen seines letzten Wortes aus, er möchte nicht für etwas bestraft werden, was er nicht getan habe.
Die Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen somit schriftlich eröffnet.
Die Verhandlung wird um 10:15 Uhr geschlossen.
Das Berufungsgericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1.
Im Februar 2014 wurde von der Kantonspolizei Basel- Landschaft gemeldet, aus den Räumen im 4. Stock der [Adresse 1] in [Ort 1], welche mit «D.___ AG» angeschrieben seien, werde Hanfgeruch festgestellt. Die Polizei Kanton Solothurn konnte daraufhin den Hanfgeruch verifizieren und stellte fest, dass Lüftungsgeräusche zu hören seien sowie Türen und Fenster blickdicht abgeklebt worden seien, was für den Betrieb einer Hanfindooranlage spreche (vgl. Strafanzeige vom 5. Januar 2015, Akten Seiten 001 ff. [im Folgenden: AS 001 ff.]).
Die Staatsanwaltschaft Solothurn eröffnete mit Verfügung vom 9. Mai 2014 ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, erliess einen Hausdurchsuchungsbefehl und beauftragte die Polizei Kanton Solothurn am 12. Juni 2014 mit der technischen Überwachung der Eingangstüre der Büroräumlichkeiten im 4. OG der Liegenschaft in [Ort 1]. Die technische Überwachung der Eingangstüre erbrachte keine Ergebnisse.
Am 13. Oktober 2014 wurde in den erwähnten Räumen eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden fünf Zelte zur Aufzucht von Hanfpflanzen festgestellt, in welchen sich insgesamt 185 Hanfpflanzen unterschiedlicher Grösse befanden. Die Kantonspolizei Solothurn konnte 5.223 kg Hanfprodukte, diverse Geräte zur Aufzucht von Pflanzen und zum Verarbeiten der Hanfprodukte wie auch Waffen und Munition sicherstellen. Ebenfalls wurden anlässlich der Hausdurchsuchung auf dem Schreibtisch im Büro diverse Lieferscheine, Rechnungen und weitere Unterlagen über Geräte und Material, welche für den Betrieb der Hanfindooranlage verwendet worden waren, sichergestellt. Die Lieferscheine waren zumeist auf B.___ ausgestellt und die Rechnungen auf die D.___ AG. Aufgrund der Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 13. Oktober 2014 wurden die Beschuldigten A.___ (nachfolgend Beschuldigter 1), B.___ (Beschuldigter 2) und E.___ (Gehilfin) in der Folge mehrmals einvernommen.
2.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 wegen Vergehens gegen das BetmG, da er verdächtigt werde, im durch seine Firma D.___ AG angemieteten [Raum] in [Ort 3], [Adresse 2], eine Hanfindooranlage zu betreiben. In der Folge richtete die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 wurde der Gerichtsstand vom Kanton Solothurn anerkannt.
3.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen die beiden Beschuldigten und die Gehilfin eine Untersuchung betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Gleichentags wies die Staatsanwaltschaft Solothurn die Beschuldigten darauf hin, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung bestehe, welche in der Folge bestellt wurde.
Am 27. Juni 2017 und 10. November 2017 erliess die Staatsanwaltschaft Solothurn bereinigte Eröffnungsverfügungen. Mit Verfügung vom 25. August 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Solothurn das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz ein.
Am 10. November 2017 erliess die Staatsanwaltschaft Solothurn einen Strafbefehl gegen die Gehilfin wegen Gehilfenschaft zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und verurteilte die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und den Verfahrenskosten von total CHF 400.00 (AS 480 ff.). Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.
4.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 gab die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchungen bekannt. Mit Anklageschrift vom 17. September 2018 überwies sie die Akten dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen zur Beurteilung des Beschuldigten 1 wegen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und des Beschuldigten 2 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
5.
Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen fand am 28. August 2019 statt. Dabei beschloss der Gerichtspräsident im Rahmen der Vorfragen, die Aktenstücke AS 104 – 141 (Einvernahmen Beschuldigter 1) und 142 bis 188 (Einvernahmen Beschuldigter 2) sei wegen verspäteter Bestellung eines amtlichen Verteidigers aus den Akten zu weisen. In der Folge erliess der Amtsgerichtspräsident am 16. September 2019 folgendes Strafurteil:
1. Die polizeiliche Einvernahme der Kantonspolizei Aargau vom 8. Oktober 2015 betreffend A.___ (S. 247 bis 262) wird aus den Akten gewiesen.
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich des Vergehens gegen des BetmG, angeblich begangen in der Zeit vom 1. März 2015 bis 8. Oktober 2015 in [Ort 3], nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.
3. Der Beschuldigte A.___ hat sich des Verbrechens gegen das BetmG (Bandenmässigkeit) schuldig gemacht, begangen in der Zeit von April 2013 bis 13. Oktober 2014 in [Ort 1].
4. Der Beschuldigte B.___ hat sich des Verbrechens gegen das BetmG (Bandenmässigkeit) schuldig gemacht, begangen in der Zeit von April 2013 bis 13. Oktober 2014 in [Ort 1].
5. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren.
6. Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 5 Jahren.
7. Folgende beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort KAPO Solothurn) werden A.___ nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben:
- Mobiltelefon, Nokia [...];
- Tablet Computer [...].
8. Der beschlagnahmte Schlüssel betreffend den [Raum] in [Ort 3], [Adresse 2], (Aufbewahrungsort KAPO Solothurn) wird der Verwaltung des Vermieters […] nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.
9. Folgende polizeilich sichergestellten Betäubungsmittel und Gegenstände im Zusammenhang mit dem Herstellen der Betäubungsmittel (Aufbewahrungsort KAPO Solothurn) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
a) Betreffend A.___ und B.___:
- HD-Nr. 4: 1 Spinpro Hanfrüstgerät;
- HD-Nr. 5: 1 Vakuumierungsgerät Prima-Vista 70800;
- HD-Nr. 6: 1 Präzisionswaage;
- HD-Nr. 7: 15 Säcke Kitchenware;
- HD-Nr. 14: 1 Sack Landi;
- HD-Nr. 16: 2 Säcke Solis, Prima Vista;
- HD-Nr. 22: Pollinator;
- HD-Nr. 24: Hanfsieb, Eigenkonstruktion;
- HD-Nr. 26: Vakuumiergerät;
- HD-Nr. 32: 13 Fachzeitschriften Hanf;
- HD-Nr. 33: 18 Lieferscheine,
- HD-Nr. 1: 58 g Hanf (getrocknete Hanfblüten);
- HD-Nr. 2: 255 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);
- HD-Nr. 3: 19 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana);
- HD-Nr. 8: 585 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);
- HD-Nr. 9: 18 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana);
- HD-Nr. 10: 500 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);
- HD-Nr. 11: 1489 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);
- HD-Nr. 12: 1745 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);
- HD-Nr. 13: 9 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana);
- HD-Nr. 15: 1 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana);
- HD-Nr. 22: 70 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);
- HD-Nr. 23: 3 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);
- HD-Nr. 25: 381 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);
- HD-Nr. 27: 15 g Haschisch in drei Dosen;
- HD-Nr. 29: 10 g Haschisch, gepresster Blütenstaub;
- HD-Nr. 30: 10 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana);
- HD-Nr. 31: 55 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana);
- 14 Hanfproben gemäss Hanfprobeentnahme-Protokoll;
- 1 Getränk, ohne Alkohol, Dose «E-Drink» Prix Garantie;
- 1 PET Flasche Mineralwasser;
- 1 Flasche Fensterreiniger Ajax;
- 1 Einweghandschuh blau;
- 1 Plastiksack;
- 1 Einweghandschuh blau;
- 1 Einweghandschuh blau;
- 1 Einweghandschuh blau;
- 1 Einweghandschuh blau;
- 1 Paar Freizeitschuhe schwarz/weiss;
- 1 Hemd (unisex);
- 1 Schutzanzug weiss;
- 1 Paar Socken (unisex);
- 1 Paar Hosen (unisex);
- 1 Schutzanzug weiss;
- 1 Paar Damenschuhe schwarz;
- 1 Paar Hosen (unisex);
- 1 Arbeitsbekleidung, Arbeitsweste grün;
- 1 Einweghandschuh blau;
- 1 Einweghandschuh blau;
- 1 Paar Arbeitshandschuhe gelb;
- 1 PET Flasche Mineralwasser;
- 1 PET Flasche Mineralwasser.
b) Betreffend A.___:
- 1 HP Compaq, [...];
- 1 HP Compaq, [...];
- 1 Papiersack mit Dokumenten, Broschüren, Flyern;
- 3 CDs;
- 2 BM-Waage (Reichmann/On Balance MTT-500);
- 1 Hasch-Shaker aus Plastik, rot/schwarz;
- 2 Einmachgläser;
- 3 Tabakdosen, Escort;
- 1 Packung Vakuumbeutel.
10. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird auf CHF 7'802.85 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80%, ausmachend CHF 6'242.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
11. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Torsten Kahlhöfer, wird auf CHF 9'002.45 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren von CHF 9'002.45, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12. Die Verfahrenskosten, mit einer (um 20% reduzierten) Gerichtsgebühr von CHF 1'600.00, gesamthaft CHF 7'361.70, werden A.___ zur Bezahlung auferlegt. Für die Auslagen von CHF 5'541.70 betreffend B.___ haftet A.___ solidarisch.
13. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 2’000.00, gesamthaft CHF 7’541.70, werden B.___ zur Bezahlung auferlegt. Für die Auslagen von CHF 5'541.70 betreffend A.___ haftet B.___ solidarisch.
6.
Unter der Erwägung II.2. der schriftlichen Urteilsbegründung ist festgehalten: «Anlässlich der geheimen Urteilsberatung ist aufgefallen, dass auch die polizeiliche Einvernahme der Kantonspolizei Aargau vom 8. Oktober 2015 betreffend A.___, S. 247 bis S. 262, unverwertbar und aus den Akten zu weisen ist. Es wurde festgestellt, dass die ermittelnde Behörde im Kanton Aargau von Anfang an davon Kenntnis hatte, dass gegen den Beschuldigten A.___ im Kanton Solothurn wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt wird und dass somit auch für dieses separate Verfahren eine amtliche Verteidigung hätte beigezogen werden müssen (vgl. S. 239, Ziff. 2.4.4.).»
7.
Gegen das Urteil wurde von Seiten des Beschuldigten 2 und der Staatsanwaltschaft (bezüglich beider Beschuldigter) die Berufung angemeldet.
Mit Berufungserklärung vom 28. Januar 2020 ficht der Beschuldigte 2 die Ziffern 4, 6 und 13 des erstinstanzlichen Urteils an und verlangt einen Freispruch vom Vorhalt des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Eventualiter sei ein Schuldspruch wegen Vergehens gegen das BetmG auszufällen, mit einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren.
Mit Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2020 betreffend den Beschuldigten 1 werden die Ziffern 1, 2, 5, 7, 10 und 12 des erstinstanzlichen Urteils angefochten. Beantragt werden die Aufhebung des Entscheides betreffend Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme, die Verurteilung des Beschuldigten 1 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Ziffer A.3 der Anklageschrift, die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe und die Einziehung der in Ziffer 7 genannten Gegenstände.
Mit Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2020 betreffend den Beschuldigten 2 wird die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe verlangt.
Mit Anschlussberufung vom 18. Februar 2020 liess der Beschuldigte 1 einen Schuldspruch wegen Vergehens (statt Verbrechens) gegen das BetmG beantragen. Entsprechend sei er mit einer milderen, bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von weniger als 10 Monaten zu bestrafen. Ziffer 7 des Urteils sei zu bestätigen. Wie im Verhandlungsprotokoll dargelegt, beantragt der Beschuldigte 1 (zufolge geltend gemachter Unverwertbarkeit der Hausdurchsuchung) nunmehr einen umfassenden Freispruch vom Vorhalt der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
8.
Damit sind folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils rechtskräftig:
- Ziffern 8 und 9;
- Ziffern 10 und 11 (teilweise): Höhe der den amtlichen Verteidigern zugesprochenen Entschädigungen.
9.
Mit Beschluss vom 18. Mai 2020 hat das Berufungsgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft, es sei der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2015 aufzuheben, abgewiesen. Das entsprechende Einvernahmeprotokoll (AS 247 – 262) sei nicht verwertbar und aus den Akten zu entfernen.
10.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 wurde den Parteien in Anwendung von Art. 344 StPO mitgeteilt, dass sich das Gericht vorbehält, den angeklagten Sachverhalt bezüglich des Beschuldigten B.___ auch unter dem Titel der Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB zu prüfen.
II. Formelle Vorfrage: Hausdurchsuchung
Der Beschuldigte 1 liess anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht vorbringen, der Hausdurchsuchungsbefehl sei am 9. Mai 2014 erlassen, aber erst am 13. Oktober 2014 vollzogen worden. Nach dieser Zeit sei der Befehl als verfallen zu betrachten. Zudem sei das Vorverfahren gegen den Beschuldigten 1 materiell damals bereits eröffnet gewesen, da die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis gehabt hätten vom Mietverhältnis der D.___ und der Tatsache, dass der Beschuldigte 1 der einzige Verwaltungsrat dieser Firma gewesen sei. Somit hätte man ihm die Rechte eines Beschuldigten gewähren und ihn zur Hausdurchsuchung (HD) beiziehen müssen. Weiter sei der HD-Befehl ungenügend begründet gewesen, indem konkrete Angaben zur Beweislage gefehlt hätten. Der Hinweis, er stütze sich «auf polizeiliche Ermittlungen», genüge nicht. Aus dem Beschluss des Berufungsgerichts vom 18. Mai 2020 ergebe sich auch, dass der Beschuldigte notwendigerweise hätte verteidigt werden müssen, was auch zur Unverwertbarkeit der HD führen müsse.
Der Einwand dringt aus folgenden Gründen nicht durch:
- Ein «Verfalldatum» für HD-Befehle ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ein späterer Vollzug des HD-Befehls könnte allenfalls daran scheitern, dass die Voraussetzung des Tatverdachts nicht mehr bestünde. Das ist hier nicht der Fall: die Verdachtslage war zur Zeit des Vollzugs des HD-Befehls die gleiche wie bei dessen Erlass. Dass die Polizei aus ermittlungstaktischen Gründen vorerst versuchte, mittels Observation der Eingangstüre zu weiteren Erkenntnissen zu gelangen, ist nicht zu beanstanden, im Gegenteil: wie sich in der Folge zeigte, wollte der Beschuldigte 1, wiewohl Organ der Mieterin, nichts mit den Vorgängen in den inkriminierten Räumlichkeiten zu tun haben und schob einen unbekannten «G.___» als Untermieter vor.
- Damit ist auch schon gesagt, dass die Strafuntersuchung damals keineswegs materiell schon gegen den Beschuldigten 1 geführt wurde. Immerhin war die Mieterin eine Immobiliengesellschaft mit unbekanntem Geschäftsvolumen, sodass sich daraus nicht bereits ein Tatverdacht gegen den einzigen Verwaltungsrat ergab. Wie erwähnt, machte der Beschuldigte 1 denn auch vorerst ein Untermietverhältnis geltend. Da der Beschuldigte bei Vornahme der HD am 13. Oktober 2014 nicht anwesend war, entsprach der Beizug des Gemeindepräsidenten der Vorschrift von Art. 245 Abs. 2 StPO. Ein Teilnahmerecht des Beschuldigten und auch eines allfälligen notwendigen Verteidigers an einer Hausdurchsuchung besteht im Übrigen nicht (Urteil der Strafkammer des Obergerichts STBER.2018.15 vom 13. September 2018 E. III.6.4.2)
- Somit war eine notwendige Verteidigung des Beschuldigten 1 zur Zeit der HD nicht möglich und schon gar nicht erkennbar. Das Verfahren war im Übrigen eröffnet worden wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
- In dem vom Beschuldigten 1 angerufenen Urteil des Bundesgerichts 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 führt das Bundesgericht in E. 5.2. aus: «Gemäss Art. 241 Abs. 2 StPO bezeichnet der Befehl, mit welchem eine Durchsuchung angeordnet wird, die zu durchsuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen (lit. a), den Zweck der Massnahme (lit. b) und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (lit. c). Die Notwendigkeit inhaltlicher Mindestangaben erlaubt es, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren. Sie bezweckt, eine Beweisausforschung (sogenannte "fishing expedition") zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird (vgl. DIEGO R. GFELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 8 f. zu Art. 241 StPO; CATHERINE CHIRAZI, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 18 zu Art. 241 StPO; BGE 137 I 218 E. 2.3.2 S. 222 mit Hinweisen). Gemäss Art. 241 Abs. 2 lit. b ist deshalb insbesondere der Zweck der Massnahme anzugeben, was neben dem eigentlichen Legalzweck (Festnahme einer verdächtigten Person, Beweismittelbeschlagnahme, Einziehungsbeschlagnahme etc.) auch die Bezeichnung der verfolgten Straftat umfasst (GFELLER, a.a.O., N. 13-27 zu Art. 241 StPO). Der erforderliche Detaillierungsgrad der Angaben definiert sich nach der beschriebenen Begrenzungsfunktion und muss eine nachträgliche Überprüfung der Zwangsmassnahme erlauben. Er variiert von Fall zu Fall (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 4 zu Art. 241 StPO; vgl. auch das Beispiel bei GFELLER, a.a.O., N. 23 zu Art. 241 StPO).» Diesen Anforderungen genügt der HD-Befehl vom 9. Mai 2014 (AS 328 f.), welcher folgenden Inhalt aufweist:
«In Sachen Unbekannt betreffend Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes verfügt der Staatsanwalt: Die Durchsuchung der Wohnräume von Unbekannt in [Ort 1], [Adresse 1] (Mieterin u.a. Firma D.___ AG) einschliesslich der dazugehörigen Estrich- und Kellerräume nach zu beschlagnahmenden Gegenständen und Vermögenswerten, auszuführen durch die Polizei Kanton Solothurn.
Begründung: Gestützt auf polizeiliche Ermittlungen ist zu vermuten, dass sich in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten Betäubungsmittel sowie Betäubungsmittel-Utensilien zu einer Hanf-Indooranlage sowie allenfalls weitere Beweismittel befinden.»
Weitere Anforderungen, wonach der Befehl zudem detailliert die Beweismittel, die den Tatverdacht begründen, zu benennen habe, ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016, E. 4.4). Im Übrigen sind die damals bestehenden Erkenntnisse aus den polizeilichen Ermittlungen anhand der Akten problemlos nachvollziehbar. Eine «fishing expedition» lag nicht vor und der – zur Zeit der Ausstellung des HD-Befehls bestehende - hinreichende Tatverdacht ist nachprüfbar. Dass ein Tatverdacht auf Betrieb einer Hanf-Indooranlage «wohl schon anfangs 2014 bestand», wird sogar vom Verteidiger in seinem Vortrag zu den Vorfragen explizit ausgeführt.
III. Vorhalte [Ort 1]
1. Vorhalt
Den beiden Beschuldigten wird unter Ziffer A.1/2 und B.1/2 der Anklage banden- und gewerbsmässige Widerhandlung gegen das BetmG vorgehalten, indem sie in der Zeit von April 2013 bis 13. Oktober 2014 in [Ort 1] gemeinsam mit der bereits abgeurteilten Gehilfin eine Hanfindooranlage betrieben und unbefugt Betäubungsmittel angebaut, hergestellt, besessen und veräussert hätten.
Konkret habe die D.___ AG aus [Ort 2], vertreten durch den Beschuldigten 1, per 15. April 2013 die Büroräumlichkeit im 4. OG an der [Adresse 1] gemietet. Die Miete sei erfolgt zum Zweck, im Büroraum eine Hanfindooranlage aufzuziehen und zu bewirtschaften. Der Tatentschluss sei durch die beiden Beschuldigten gemeinsam getroffen worden, wobei der Beschuldigte 2 insbesondere sein Know-How hinsichtlich Betreibens einer funktionierenden Indoor-Anlage zur Verfügung gestellt habe und der Beschuldigte 1 die Anschaffung der erforderlichen Gerätschaften und das Saatgut finanziert habe.
Während der Ferienabwesenheit des Beschuldigten 1 habe der Beschuldigte 2 die Hanfindooranlage installiert und in drei Zelten zu je 3 x 3 Meter und mit 3 x 48 Jungpflanzen in Betrieb genommen. Nach der Ferienrückkehr des Beschuldigen 1 habe dieser die Anlage gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 weiter betrieben. Nebst der Pflege der Anlage und der Herstellung der Hanfprodukte seien sie auch gemeinsam verantwortlich gewesen für die Organisation der Veräusserung.
Die Gehilfin habe geputzt und die Pflanzen geschnitten, daneben habe sie einzelne Botengänge unternommen.
Bis zur Hausdurchsuchung vom 13. Oktober 2014 seien insgesamt 15 Kilogramm Marihuana geerntet, verarbeitet (getrocknete Blüten, Taler und Pillen) und das Kilo für CHF 7'000.00 verkauft worden, womit im genannten Zeitraum ein Total von CHF 105'000.00 (Umsatz) habe erwirtschaftet werden können. Die Beschuldigten hätten am 13. Oktober 2014 185 Hanfpflanzen unterschiedliche Grösse und 5,223 Kilogramm Hanfprodukte besessen.
Die Bandenmässigkeit ergebe sich aus dem konkludent zum Ausdruck gebrachten Willen der beiden Beschuldigten, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken.
Die Gewerbsmässigkeit ergebe sich aufgrund der Zeit und den Mitteln, welche die Beschuldigten für die deliktische Tätigkeit aufgewendet hätten, der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb des begrenzten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften (Umsatz von ca. CHF 105'000.00). Die Beschuldigten hätten die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes und somit gewerbsmässig begangen.
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Ergänzung der Anklageschrift wie folgt bewilligt: Dem Beschuldigten 1 werde zusätzlich die Finanzierung des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. e BetmG vorgehalten.
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
3. Beweiswürdigung
3.1 Anlässlich der Hausdurchsuchung konnten in einem Raum, welcher als Büro eingerichtet war, diverse Hanfprodukte in Behältnissen sichergestellt werden. Auf einem der Schreibtische befanden sich diverse Fachzeitschriften über Hanf und ausserdem wurden diverse Lieferscheine, lautend auf den Beschuldigten 2 oder die D.___ AG (im Folgenden: D.___), und Rechnungen für Geräte zum Betrieb einer Hanfindooranlage sichergestellt (AS 45 bis 63).
In den weiteren Räumen standen gemäss Polizeibericht der Hausdurchsuchung (AS 3 ff.) insgesamt fünf Zelte zur Aufzucht von Hanfpflanzen. Darin befanden sich gesamthaft 185 Hanfpflanzen unterschiedlicher Grösse. Dazu kamen diverse Geräte zur Aufzucht der Pflanzen und zum Verarbeiten der Hanfprodukte. Weiter wurden 5,223 Kilogramm Hanfprodukte (Haschisch und Marihuana) durch die Polizei sichergestellt. Während der Hausdurchsuchung erschien die Gehilfin in den Räumen. Auf die Frage, was sie dort wolle, sagte sie, dass sie gelegentlich zum Putzen vorbeikomme. Von einer Hanfindooranlage wollte sie nichts gewusst haben.
Aufgrund der Ergebnisse der Hausdurchsuchung (samt Fotos) ist somit erstellt, dass in der genannten Liegenschaft eine Hanfindooranlage betrieben wurde. Aus den sichergestellten Rechnungen und Lieferscheinen von Geräten und Material, das dabei verwendet worden ist, kann festgestellt werden, dass diese zwischen Mai und Juli 2013 gekauft worden waren.
3.2 Zu den Beziehungen der drei Protagonisten ist Folgendes festzuhalten: zur Tatzeit wohnten die beiden Beschuldigten zusammen in [Ort 4], die Gehilfin war die Schwester des Beschuldigten 2.
3.3 Der Beschuldigte 1 hatte zunächst eine Beteiligung an der Hanfindooranlage wenig glaubhaft bestritten und einen Untermietvertrag mit einem Unbekannten namens «G.___» geltend gemacht (AS 005, am 22. Juni 2017 vom Beschuldigten als «Räubergeschichten» bezeichnet). In der Folge hat er aber anerkannt, an genannter Adresse über seine Firma, die D.___ AG, deren einziger Verwaltungsrat er war, Räumlichkeiten gemietet zu haben (Mietvertrag AS 83 ff.), darin Cannabis angebaut zu haben und die gewonnenen Hanfprodukte zum Verkauf in den Verkehr gebracht zu haben (Schlusseinvernahme vom 22. Juni 2017, AS 313 ff). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 22. Juni 2017 gab der Beschuldigte 1 konkret zu Protokoll, dass er die Gehilfin kennengelernt habe, als er im November 2012 zusammen mit dem Beschuldigten 2 unterwegs gewesen sei, um einen Raum zu finden, der ideal sei um zu «growen». Der Beschuldigte 2 habe die Räume beurteilt und ausgewählt (der Beschuldigte 1 gibt ein entsprechendes Foto des Beschuldigten 2 von der Besichtigung der Räume in [Ort 1] zu den Akten). Anschliessend habe dieser die Räume passend eingerichtet zum «growen». Er selbst sei in Thailand gewesen und habe keine Zeit gehabt, der Beschuldigte 2 habe die Räume passend eingerichtet zum «growen». Die Firma F.___ AG habe das Elektrische gemacht. Der Beschuldigte 2 habe speziell den Einbau eines Pissoirs gewünscht. Solange die Handwerker im Haus gewesen seien, habe er nicht mit «growen» beginnen wollen. Das sei ihm zu heikel gewesen. Die Liegenschaft habe er aber sicher nicht fünf Jahre gemietet, um Hanf anzubauen. Er habe eine englische Firma gegründet, «M.___».. Es sei darum gegangen, ein Internetportal […] zu gründen. Dies habe Herr N.___ von [Ort 5] mit ihm machen wollen. Er habe aus einer Erbschaft von CHF 100'000.00 für dieses Internetportal CHF 13'000.00 investiert, es sei aber nichts daraus geworden. Um den hohen Stromverbrauch rechtfertigen zu können, habe er als Tarnung angegeben, dass er Porzellanbrennöfen habe. Dies sei alles Tarnung gewesen. Zur Indooranlage sei er wie die Jungfrau zum Kind gekommen. Er habe die Räume für fünf Jahre gemietet und der Beschuldigte 2 und andere Leute hätten Dinge in diese Räumlichkeiten gezügelt. Als er von seinen Ferien in Thailand zurückgekommen sei, sei alles «pico bello» gewesen. Er habe eine riesen Freude gehabt. Er habe sich dann durch Bücher schlau gemacht. Den Rest habe er dem Beschuldigten 2 und der Gehilfin überlassen müssen. Der Beschuldigte 2 habe die Kügelchen für die Hydrokultur besorgt. Der Beschuldigte 1 gab in diesem Zusammenhang zwei A4-Blätter zu den Akten: eine Skizze, welche der Beschuldigte 2 für ihn angefertigt haben soll (AS 324) und eine Auflistung verschiedener Dinge, welche zu besorgen gewesen seien (AS 325). Diese Liste habe ihm der Beschuldigte 2 diktiert. Hinsichtlich der Rollen der drei Beteiligten sei es so gewesen, dass die Gehilfin das Management übernommen habe. Sie sei sehr bewandert im Cannabis-Anbau und er finde sie sogar noch besser als den Beschuldigten 2, welcher sich ja für eine Koryphäe halte. Der Beschuldigte 2 habe finanzielle Probleme gehabt und habe wahnsinnig Druck aufgesetzt. Er habe die Stecklinge zwei Wochen nach dem Pflanzen schon ernten wollen. Der Beschuldigte 2 sei immer am Morgen schauen gegangen. Er selber sei kein Frühaufsteher und habe sich mit der Gehilfin später zum Kaffee getroffen. Er habe bewässert und sich um die Zeitschaltuhr gekümmert. Er habe nicht «schnibbeln» können, das sei schnell klar gewesen. Die anderen hätten ihm gesagt, er schneide zu viel ab. Nachdem sich die Handwerker abgemeldet gehabt hätten, sei es losgegangen. Sie hätten alles wachsen lassen. Er wisse nicht mehr, ob sie alle drei Zelte angepflanzt hätten. Er habe dort auch geholfen, sie hätten die Stecklinge eingepflanzt. Die Stecklinge habe man «vorgezogen» gehabt, das sei Teil gewesen des «High-Pressure»-Vorgehens» des Beschuldigten 2. Es habe aber einfach keinen Ertrag gegeben, sie hätten den ganzen Ertrag eines Zeltes an einer Schnur aufhängen können. Warum die anderen beiden das bestritten, müsse die Staatsanwaltschaft heraus finden. Er werde hier nicht andere «verrätschen». Die Beiden hätten triftige Gründe, die bekannt seien. Er wisse nicht, wieviel man habe ernten können. Er habe nie geerntet, man habe ihn dazu nicht gebrauchen können. Er sei aber dabei gewesen. Seine frühere Angabe von einer Ernte von insgesamt 15 kg sei hypothetisch, das habe er aufgrund der Angaben des Beschuldigten 2 so berechnet. Seine falschen Angaben (die «Räubergeschichten» vom Unbekannten mit dem roten Audi und so) von Solothurn seien abgesprochen gewesen. (auf erneute Frage nach der Gesamternte) Das wisse er nicht, die herumgereichten Zahlen seien Fiktion. Die beiden Anderen hätten ihm gesagt, es gehe nicht in diesen Räumen. (auf Frage) Er wisse nicht, welcher Umsatz generiert worden sei. Die Ware sei portioniert und vakuumiert worden. Er wisse nicht, von wem. Bis sie aufgeflogen seien, habe er mit dem Ertrag jeweils die Miete bezahlen können. Der Beschuldigte 2 sei der einzige gewesen, der von den Geschäften habe leben müssen. Er und die Gehilfin hätten Renteneinkommen gehabt. Der Beschuldigte 2 habe ja mit seinem Handel mit [...] in anderthalb Jahren [nichts] verkauft. (auf Frage, warum er zwei Mal eine Hanf-Indooranlage aufgebaut habe?) Weil er nicht habe akzeptieren können, dass durch den von ihm geleisteten finanziellen Aufwand nichts heraus gekommen sei. Dann habe er das legal machen wollen. Das Illegale am Hanf mache ja der THC-Gehalt aus. Aber es habe wieder nicht geklappt. Von dem Resultat, das entstanden sei, hätte nicht einmal er als Nicht-Kiffer einen Rausch erhalten. Die ersten Pflanzen seien abgestorben, weil er einen Herzinfarkt erlitten habe und im Spital gewesen sei.
Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten hat der Beschuldigte 1 zu Protokoll gegeben, dass er viele Schulden habe und die Erbschaft seiner Schwester in [Ort 1] (für die Hanfindooranlage) vernichtet habe. Die Finanzierung habe nicht geklappt. Er habe dem Beschuldigten 2 für die Einrichtung der Hanfindooranlage mehrmals CHF 15'000.00 gegeben. Zur Sache selber hingegen wollte er keine Aussagen machen.
Vor Obergericht machte der Beschuldigte 1 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
3.4 Am 22. Juni 2017 fand auch die Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten 2 statt, der zu Protokoll gab, er habe mit dem Beschuldigten 1 ein Geschäft mit einer englischen Firma machen wollen. Dieser habe einen Softwareentwickler mit der Entwicklung eines [...]-Tools beauftragt. So seien sie an die Räumlichkeiten gekommen. Und nicht mit dem Vorsatz, in einem Büroraum, der völlig ungeeignet gewesen sei, Gras anzubauen. Der Beschuldigte 1 sei in dieser Phase nach Thailand gegangen. Als er zurückgekommen sei, habe er erklärt, dass er am liebsten in Thailand leben wolle und einfach noch ein Einkommen suche, welches ihm das erlaube. Dabei habe der Beschuldigte 1 an seine (des Beschuldigten 2) Vergangenheit gedacht und gemeint, man könne etwas mit Gras machen. Er habe gesagt, dass er da nicht mitmachen könne und wolle, aber er ihm – dem Beschuldigten 1 – gewissen Support bieten könne. In dieser Zeit hätten sie das Büro eingerichtet mit Computern etc. Er sei zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgegangen, dass sie ein sauberes Geschäft machen würden und nicht eine illegale Geschichte starten wollten. In der Folge habe er dem Beschuldigten 1 ein paar Adressen gegeben, damit man das Equipment habe bestellen können. Er habe mit diesen Leuten sowieso noch Kontakt gehabt, weil er sich bei Firma L.___ mit F.___ und einem anderen Mitarbeiter im Handel mit [...] beschäftigt habe. F.___ hätte von seiner Familie her ein […] verkaufen können, deshalb habe es sich so ergänzt, dass er das Material habe abholen können. Er habe auf der Hanfplantage noch zwei- bis dreimal geschaut wegen Krankheiten, doch mehr habe er nicht mehr gemacht. Hinsichtlich der Ernte könne er keine Angaben machen, da er dort nicht dabei gewesen sei. Er wisse, dass Hydrokultur in solchen Räumlichkeiten nicht machbar sei, das funktioniere nur in Gewächshäusern. Da mache er doch nicht mit. Er könne garantieren, dass dort keine grosse Ernte habe gemacht werden können. Seine Adresse sei auf den Lieferscheinen, weil man ihn noch von früher her gekannt habe. Er habe dem Beschuldigten 1 die Liste seiner bekannten Lieferanten gegeben. Wenn ihn der Beschuldigte 1 zu Unrecht belaste, sei das dessen Hass auf ihn geschuldet. Er habe diesen vorübergehend bei sich wohnen lassen und später bei der Gemeinde wieder abgemeldet. Darauf habe ihm dieser gedroht. Dies sei ca. 2015 gewesen. Natürlich verfüge er über Know-how betreffend Hanfanlagen. Aber er habe dieses nicht eingebracht, weil er von einem anderen Geschäft ausgegangen sei. Sein Fehler sei gewesen, überhaupt die Adressen abzugeben. Er sei so zwei- bis dreimal im Büro-Teil der Räumlichkeiten gewesen, dort habe ihm seine Schwester die Haare geschnitten. Dieser Büro-Teil sei vom «Delikts-Gebiet» abgetrennt. Etwa zweimal pro Monat habe er die Post ins Büro gebracht. Mit Hydrokultur gehe das in diesen Räumen definitiv nicht, man hätte mit Kokos oder Erde arbeiten müssen. Der Beschuldigte 1 habe das mit der Hydrokultur in Eigenregie gemacht. Er habe diesem das schon erklärt, dieser habe aber seine eigene Philosophie gehabt. Er selbst habe gewusst, dass seine Schwester die Pflanzen schneide. Adressen von Abnehmern habe er ihr aber keine vermittelt. Er habe keine (Telefon)Nummern mehr gehabt und entsprechend auch keine mehr rausgeben können. Er sei in seinem [Projekt] aktiv. Insgesamt habe er die Adressen gegeben und auf Bitten des Beschuldigten 1 drei bis viermal Mal geschaut, ob die Pflanzen krank seien. Geld habe er dafür nicht erhalten. Der Rest der Vorwürfe des Beschuldigten 1 sei dessen Hass geschuldet. (auf Nachfrage) Er habe selbst keine Erfahrung gehabt mit Hydrokultur und habe deshalb nicht einschlägig sagen können, ob es funktioniere oder nicht. Er habe dem Beschuldigten 1 gesagt, es werde schwierig.
Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten wollte der Beschuldigte 2 zur Sache keine Aussagen mehr machen.
Vor Obergericht machte der Beschuldigte 2 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
3.5 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 22. Juni 2017 gab die Gehilfin zu Protokoll, sie habe mehr gemacht als zuerst ausgesagt. Sie habe die Anlage in [Ort 1] gekannt und habe dort «geschnippelt». Sie habe auch geputzt und Botengänge gemacht. Sie habe Sachen zu Käufern gebracht und das Geld ins Büro gebracht. Sie habe von Anfang an von der Anlage gewusst. (Auf Frage, wie es zu dieser Anlage gekommen sei?) «A.___ und B.___ haben das irgendwie, ich weiss auch nicht». Der Beschuldigte 1 sei sehr aktiv, habe gerne Neues und interessiere sich für alles. Sie nehme an, dass dieser wohl mit ihrem Bruder darüber gesprochen habe, er wisse ja, dass ihr Bruder eine entsprechende Vorgeschichte habe. Sie habe aber selbst gehört, dass ihr Bruder dem Beschuldigten 1 höchstens habe Ratschläge geben wollen und nicht selbst habe involviert sein wollen. Die Ernte sei nicht gut gewesen, es habe Ausfälle gegeben und einmal sei das Ebbe-Flut-System kaputt gewesen. Die Pflanzen hätten auch einmal Mehltau gehabt. Die Qualität der Produkte sei nicht gut gewesen. Im Sommer sei es viel zu heiss geworden, es habe eine grosse Glasfront gehabt. (auf Frage) Sie glaube, einmal habe es eine Ernte von einem Kilo gegeben. Sonst immer nur zwischen 400 und 700 Gramm. Das Kilo hätten sie zu CHF 7'000.00 verkauft. Sie habe das gemacht, weil sich ja niemand die Hände habe schmutzig machen wollen. Die vorgehaltenen Mengen seien falsch und aus der Luft gegriffen. Sie habe auch noch selber Abnehmer gekannt über ihren Sohn, der drogenabhängig gewesen sei. Sie bereue ihren Beitrag und möchte ihr Gewissen entlasten. (auf Frage) Sie habe von ihrem Bruder von der Anlage erfahren. Dieser habe wegen seiner Vorstrafe nicht richtig mitmachen wollen und sei auch nur selten da gewesen. Der Beschuldigte 1 hasse ihren Bruder heute und habe diesen auch schon geschlagen. Theoretisch hätte es jeden Monat eine Ernte geben sollen. Das habe es aber nicht immer gegeben. Gerade in den Sommermonaten sei es himmeltraurig gewesen mit diesen Pflanzen. Es habe vielleicht so alle sechs Wochen eine Ernte gegeben. Man habe eigentlich monatlich schon ein Kilogramm ernten wollen. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Manchmal sei die aber auch wieder zurückgegeben worden. Für ihre Botengänge habe sie einfach eine Adresse erhalten, wo sie das Gras habe abliefern können. Das sei meist in einer unterirdischen Garage gewesen. Sie wisse nicht mehr, ob sie die Nummer jeweils von B.___ oder von A.___ erhalten habe. Was mit dem Geld im Büro passiert sei, wisse sie nicht.
Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung gab die Gehilfin zu Protokoll, für sie sei die Sache abgeschlossen. Es sei der Fehler ihres Lebens gewesen und sie habe alles gesagt, was sie dazu wisse.
3.6 Am 7. November 2017 wurde J.___ als Zeuge einvernommen (AS 296.1 ff.). Dieser gab an, er kenne die beiden Beschuldigten von früher. Der Beschuldigte 1 habe ihn allenfalls einmal allgemein gefragt, ob er bei der Plantage in [Ort 1] einsteigen wolle. Genaues wisse er nicht mehr. Er habe ihm gesagt, dass er da nicht mitmachen wolle. Er hätte nicht helfen können, es sei nicht seine Sache und er kenne sich auch nicht aus. Vom Beschuldigten 2 habe dieser nichts erwähnt. Er sei vom Beschuldigten 1 auch schon bedroht worden, dies auch finanziell. Er traue diesem viel zu, doch darüber müsse er eigentlich schweigen, er sei deswegen auch schon bei seinem Anwalt gewesen. Er wisse, dass der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 auch schon geohrfeigt habe. Das habe der Beschuldigte 1 selbst erzählt und er sei auch noch stolz darauf. (auf Frage) Er sei heute mit dem Beschuldigten 2 zur Einvernahme gefahren.
3.7 Aus den Aussagen von K.___, Vertreterin der Hausverwaltung, und den von ihr vorgelegten Stromverbrauchsdaten der betroffenen Räume ergibt sich, dass der Stromverbrauch ab dem 19. Juni 2013 stark angestiegen ist (AS 077 ff. und 093 ff). Gestützt darauf und auf die oben genannten Belege (Rechnungen/Lieferscheine) kann davon ausgegangen werden, dass die Hanfindooranlage spätestens ab ca. Mitte 2013 in Betrieb war.
3.8 Bei der Beweiswürdigung kann weiter festgehalten werden, dass auf die vorstehend zitierten Aussagen des Beschuldigten 1 und der Gehilfin, soweit sie sich selbst damit belasten, abgestellt werden kann. Die Aussagen des Beschuldigten 1 erscheinen aber generell als verlässlich: sie decken sich mit den objektiven Beweismitteln, er belastet in erster Linie sich selbst und ein Belastungseifer (wie er bei hassgetriebenen Aussagen erkennbar wäre) liegt nicht vor. Es gibt keinen Grund, die Foto mit dem Beschuldigten 2 von der Besichtigung der Örtlichkeiten nicht als authentisch zu betrachten. Ein Realitätszeichen dabei ist die Angabe, der Beschuldigte 2 habe explizit ein Pissoir gewünscht. Gleiches gilt für die Angabe, er selbst sei kein Frühaufsteher, weshalb jeweils am Morgen der Beschuldigte 2 schauen gegangen sei. Auch die Beschreibung des «High-Pressure-Vorgehens» des Beschuldigten 2 erscheint sehr glaubhaft.
3.9 Zum Bau und Betrieb der Hanfindooranlage in [Ort 1] ist in Bezug auf den Beschuldigten 1 von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschuldigte 1 mietete im Frühjahr 2013, Mietbeginn 15. April 2013, im Namen der D.___ für eine Zeit von mindestens fünf Jahren die Geschäftsräume im 4. Stock an der [Adresse 1] in [Ort 1] (AS 083). Er mietete die Räume mit der Absicht der Einrichtung einer Hanfindooranlage und beauftragte die F.___ AG damit, das «Elektrische» einzurichten. Zusammen mit dem Beschuldigten 2 hatte er die geeigneten Räume gesucht und ein entsprechendes Foto des Beschuldigten 2 zu den Akten gegeben, welches diesen bei der Besichtigung der Räume in [Ort 1] zeigt (AS 326). Tatsächlich lässt sich dieses Bild aufgrund der fotografischen Aufnahmen der Kantonspolizei Solothurn (AS 202 ff.) den Geschäftsräumen im 4. Stock in [Ort 1] zuordnen. Zugestandenermassen hat der Beschuldigte 1 zahlreiche Investitionen in Gerätschaften getätigt, welche für den Betrieb einer Hanfindooranlage benötigt wurden. Bereits Mitte Mai konnten zahlreiche Geräte durch den Beschuldigten 2 abgeholt werden (S. 45 ff).
Die Hanfindooranlage war darauf ausgerichtet, über eine längere Zeit betrieben zu werden. Ansonsten hätte der Beschuldigte 1 nicht einen Mietvertrag über fünf Jahre abgeschlossen und derart grosse Investitionen getätigt. Die elektrischen Installationen erfolgten professionell und es wurden gezielt Geräte, so verschiedene Lampen, Lüfter, Growzelte, Tauchpumpe für Ebbe-Flut-System, Zeitschaltuhr, usw. eingesetzt, um ein optimales Raumklima, Licht und Aufzugsbedingungen zur Aufzucht von Hanfpflanzen zu schaffen. Weiter wurden die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Geräte zur Verarbeitung von Hanferzeugnissen beschafft (Spinpro Hanfrüstgerät, Vakuumierungsgerät, Präzisionswaage, Pollinator, Hanfsieb, etc.). Dazu kann auf die Sicherstellungen (AS 020 ff.) und den entsprechenden Bericht der Polizei Kanton Solothurn (AS 039 ff.) sowie die Fotodokumentationen (AS 068 ff. und 202 ff.) verwiesen werden. Die Anlage war von ca. Mitte 2013 bis zur Hausdurchsuchung im Oktober 2014 in Betrieb. Der Beschuldigte 1 hat selbst ausgeführt, dass er in [Ort 1] die Erbschaft seiner Schwester aus dem Jahr 2012 vernichtet habe und es mehrmals CHF 15'000.00 gewesen seien, welche er dem Beschuldigten 2 für die Einrichtung der Hanfindooranlage gegeben habe. Anlässlich der Einvernahme vom 22. Juni 2017 hat der Beschuldigte 1 zu Protokoll gegeben, er habe wenig später nach dem Auffliegen der Indooranlage in [Ort 1] erneut eine Hanfindooranlage aufgebaut, weil er nicht habe akzeptieren können, dass beim Aufwand, den er finanziell betrieben habe, nichts rausgekommen sei. Ziel des Beschuldigten 1 war es demzufolge, ein langfristiges Einkommen zu generieren und auch die getätigten Investitionen zu amortisieren. Insbesondere konsumierte der Beschuldigte 1 selber keine auf Hanf basierenden Betäubungsmittel, womit das Geldverdienen offenkundig seine einzige Motivation war. Dies entspricht auch der eigenen Aussage des Beschuldigten 1.
3.10 Zur Rolle des Beschuldigten 2 ergibt sich Folgendes:
Die vorliegende Hanfindooranlage wurde, wie beschrieben, professionell aufgebaut. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 1 und der von ihm vorgelegten Foto ist erstellt, dass der Beschuldigte 2 bereits von Anfang an dabei war und mitgeholfen hat, die Geschäftsräume auszusuchen und zu beurteilen. Es war auch von Anfang an klar, dass in den Räumen Hanf gezüchtet werden soll. Hätte das gemeinsame Vorhaben – wie als Schutzbehauptung vorgebracht – die Gründung eines Internetportals beinhaltet, hätte ein überschaubarer Geschäftsraum mit einigen Computern genügend Platz geboten. Überdies ist weit und breit nicht ersichtlich, wer – insbesondere der Beschuldigte 2 – dafür irgendwelche Fachkenntnisse hätte haben können. Zudem wäre nicht nachvollziehbar gewesen, warum der Beschuldigte 2 in diesem Fall bei der Auswahl und Beurteilung der Geschäftsräume beigezogen worden wäre und behilflich hätte sein können. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte 2 – im Gegensatz zum Beschuldigten 1 - aufgrund seiner Vorgeschichte über das notwendige Know-How für den Betrieb einer Hanfindooranlage verfügte. Der Beschuldigte 2 hat auch eingestanden, dass er Namen und Adressen für die Beschaffung von Gerätschaften zur Verfügung gestellt hat und dafür besorgt war, diese auch abzuholen. Dies ergibt sich auch aus den sichergestellten Lieferscheinen. Da der Beschuldigte 1 in der fraglichen Zeit längere Zeit in Thailand war, ist ohne Zweifel davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 das Einrichten der Hanfindooranlage besorgt hat. Weiter hat er seine Kenntnisse für die Pflege der Pflanzen eingesetzt, er war selbst nach eigenen Angaben bei Krankheiten mehrere Male vor Ort. Glaubhaft ist aber die Angabe des Beschuldigten 1, wonach der Beschuldigte 2 jeweils am Morgen die Anlage betreut habe, weil er selbst ein Spätaufsteher sei. Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Betäubungsmittel bestreitet der Beschuldigte 2, dem Beschuldigten 1 und der Gehilfin, seiner Schwester, Adressen von Abnehmern bekannt gegeben zu haben. Die Gehilfin hat in diesem Zusammenhang ausgesagt, sie wisse nicht mehr, ob sie die Adressen bzw. Telefonnummern der Abnehmer vom Beschuldigten 1 oder 2 erhalten habe. Angesichts ihres erkennbaren Bemühens, den Beschuldigten 2 möglichst zu entlasten, ist das eine belastende Aussage: Hätte ihr der Beschuldigte 1 die Abnehmer genannt, hätte sie das zweifellos auch so ausgesagt. Der Beschuldigte 1 war gemäss seinen Aussagen und dem Strafregisterauszug ein Neuling in der Szene, er war auch kein Konsument. Der Beschuldigte 1 konnte die Gehilfin somit kaum mit Adressen von Abnehmern beliefern. Der Beschuldigte 2 hingegen war am 15. März 2012 für ein Verbrechen gegen das BetmG wegen Betriebes einer Hanfindooranlage durch das Obergericht des Kantons Aargau zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt mit einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt worden und damit einschlägig vorbestraft (AS 576 ff.). Dazu lässt sich dem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg (AS 548 ff.) entnehmen, dass er in den Jahren 2007 bis 2009 […] zusammen mit Partnern eine Hanfindooranlage betrieben hatte (Gesamtumsatz CHF 136'000.00, daher Gewerbsmässigkeit). Der Beschuldigte 2 hatte, wie gezeigt, vorliegend für den Betrieb der Anlage sein Know-How zur Verfügung gestellt und für deren Einrichtung gesorgt. Auch deshalb liegt es auf der Hand, dass er auch die Kontakte für den Verkauf der geernteten Ware zur Verfügung stellte. Dies gilt namentlich auch für die Kontakte zur Beschaffung der Hanfstecklinge. Die beiden Beschuldigten haben die Betäubungsmittel nicht selber konsumiert und der finanzielle Ertrag war die Hauptmotivation des Beschuldigten 1 zum Betrieb der Anlage. Der Beschuldigte 2 hätte sich zweifellos nicht am Bau und Betrieb der Hanfindooranlage beteiligt und – noch während laufender Probezeit aus seiner Vorstrafe – so viel aufs Spiel gesetzt, wäre er dafür nicht entsprechend finanziell entschädigt worden. Die Aussage des Beschuldigten 1, der Beschuldigte 2 habe als Einziger von diesem Geschäft leben müssen, ist auch deshalb glaubhaft.
Der Vorhalt der Anklage ist bezüglich der den beiden Beschuldigten konkret vorgehaltenen Handlungen erstellt.
3.11 Bestritten wird vom Beschuldigten 2 der Nachweis eines THC-Gehaltes von mindestens einem Prozent, da die sichergestellten Hanfpflanzen und Hanfprodukte von den Strafverfolgungsbehörden nicht auf ihren THC-Gehalt analysiert wurden.
Das Bundesgericht führte in den Regesten zu BGE 141 IV 273 (Pra 2015 Nr. 99) aus: «Die blosse Festlegung in der BetmVV-EDI eines Grenzwertes von mindestens 1,0 % THC verpflichtet nicht zur Analyse des THC-Gehalts der streitigen Substanzen, ansonsten diese nicht als Betäubungsmittel qualifiziert werden können. Der objektive Straftatbestand kann auch ohne wissenschaftliche Berechnung des THC-Gehalts aufgrund der gesamten Umstände oder übereinstimmender Indizien, die geeignet sind, einen genügenden Nachweis dafür zu erbringen, als erfüllt betrachtet werden, wie dies die Rechtsprechung vor Inkrafttreten der BetmVV-EDI vorsah (E. 3).»
Solche Umstände (im zitierten Fall waren das der Konsum durch den Beschuldigten, die Höhe der Investitionen und der Verkaufspreis) liegen hier vor: Der Beschuldigte 1 räumt selbst ein, dass die Hanfprodukte, welche er produzierte und verkaufte, als Betäubungsmittel konsumiert werden konnten (entsprechend stellte er vor der Vorinstanz Antrag auf Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das BetmG), und dass die Personen, welche diese Hanfprodukte erworben haben, sie auch als Betäubungsmittel konsumierten. Einerseits fand der Verkauf der Produkte in unterirdischen Garagen statt, was auf einen illegalen Handel hinweist und andererseits war der Kaufpreis mit CHF 7'000.00 pro Kilo für CBD Hanf, von dem zur Tatzeit noch nicht die Rede war, oder gar Industriehanf weitaus zu hoch. Zudem hat der Beschuldigte 1 Geschäftsräume gemietet, zahlreiche Gerätschaften zum Anbau der Pflanzen sowie Geräte zur Verarbeitung der Hanfpflanzen zu diversen Hanfprodukten (Haschisch, etc.) angeschafft und damit erhebliche Investitionen getätigt. Legaler Hanf hätte hingegen ganz offen auf einem Feld gepflanzt werden können, welches zu einem günstigen Preis hätte gemietet oder gepachtet werden können. Sämtliche Gerätschaften für die Hanfzucht in Innenräumen, wie Belichtung und Belüftung, etc. hätte sich der Beschuldigte sparen können. Auch der Aufwand der Verarbeitung der Hanfpflanzen zu Marihuana und Haschisch wäre wohl kaum erfolgt, hätte es sich nicht um Drogenhanf gehandelt. Weiter hat der Beschuldigte 1 einen grossen Aufwand betrieben, um die Anlage zu verstecken und zu tarnen, wie der Einbau von Aktivkohlefilter, das Auswechseln von Schlössern an den Türen zu den Räumen mit den Hanfzelten, das Verkleben der Fenster sowie das Abdichten von Türspalten mit Wolldecken zeigen (AS 012). Weiter hat der Beschuldigte der Nachbarin im 3. Stock, H.___, wie auch den Behörden zur Tarnung und zur Erklärung des hohen Stromverbrauches angegeben, in Brennöfen medizinisches Porzellan herzustellen. Zudem hat der Beschuldigte 1 angegeben, dass der Beschuldigte 2 es heikel gefunden habe, mit dem Growen zu beginnen, als noch die Handwerker im Haus waren, wozu es keinen Grund gegeben hätte, wenn legal Hanf angebaut worden wäre. Der Beschuldigte 2 hat bei der Schlusseinvernahme ausgesagt, er habe zuerst gemeint, etwas mit dieser [...]-Software zu machen, resp. ein legales Geschäft zu machen. Das zeigt bereits, dass er das vorliegende Hanfgeschäft als illegales Geschäft wertete und er von seiner Vorstrafe her auch wusste, was er tat. Ebenso war ihm aufgrund der Vorstrafe – wie er selbst angab – bewusst, dass er sich nicht erneut an der Sache beteiligen könne und er nicht damit in Verbindung gebracht werden wolle, was völlig unproblematisch gewesen wäre, hätte es sich nicht um Drogenhanf gehandelt. Die Gehilfin hat anlässlich der Einvernahme vom 22. Juni 2017 zu Protokoll gegeben, dass sie die Botengänge gemacht habe und jeweils eine Telefonnummer von einem der Beschuldigten erhalten habe. Sie habe aber auch selbst noch jemanden gekannt. Dies von früher, ihr Sohn sei drogenabhängig gewesen. Es ist demzufolge offensichtlich, dass die Abnehmer die Hanfprodukte als Drogenhanf konsumierten. Letztlich kann in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen werden, dass der im Aargauer Vorverfahren gegen den Beschuldigten 2 sichergestellte Hanf einen THC-Wert von 22% aufgewiesen hatte (AS 551). Da der Beschuldigte 2 auch im vorliegenden Fall für die Beschaffung der Hanfstecklinge besorgt war, spricht auch dies klar für Drogenhanf. Als Beweisergebnis ist daher erstellt, dass es sich beim Hanf der Indooranlage in [Ort 1] um Drogenhanf im Sinne des BetmVV-EDI gehandelt hat. Das wurde vom Beschuldigten 2 vor Obergericht denn auch nicht mehr bestritten.
3.12 Zum Umfang der Hanfernten hat die Vorinstanz aufgrund der Angaben der Gehilfin und der aufgefundenen Hanfprodukte folgende Berechnung angestellt:
«Anhand der verschiedenen Aussagen der Beschuldigten, der Auskunftspersonen, der Lieferungen von Einrichtungsgeräten sowie dem sprunghaften Anstieg des Stromverbrauchs ab dem 19. Juni 2013 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit dem Einpflanzen der Hanfstecklinge spätestens im Juni 2013 begonnen hat. Gemäss den Aussagen der Gehilfin vom 22. Juni 2017 wurden bei einer Ernte so zwischen 400 und 700 Gramm geerntet. Theoretisch hätte es jeden Monat eine Ernte geben sollen. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Es habe dann so alle sechs Wochen eine Ernte gegeben. Man habe eigentlich ein Kilo ernten wollen, was aber nicht möglich gewesen sei. In der Zeit ab Juni 2013 bis Oktober 2014 hat es demzufolge knapp 12 Ernten geben müssen, wenn alle 6 Wochen geerntet wurde. Wenn im Schnitt gemäss den Aussagen von E.___ 550g geerntet wurden, konnten bei 12 Ernten gesamthaft 6,6 kg geerntet werden. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden 5,223 kg Hanfprodukte sichergestellt. Der Beschuldigte A.___ bestätigte in der Einvernahme vom 22. Juni 2017, dass mit dem Umsatz jeweils die Miete bezahlt werden konnte, bis sie aufgeflogen seien. Gemäss Mietvertrag (vgl. S. 83 ff.) sind das in der Zeit ab 1. April 2013 bis 31. März 2014 CHF 18'217.50 und anschliessend für jeden weiteren Monat CHF 1'590.40, vorliegend 7 Monate bis zum Oktober 2014, ausmachend CHF 11'132.80, gesamthaft in der Zeit ab April 2013 bis Oktober 2014 CHF 29'350.30. Um diesen Betrag finanzieren zu können ist schon mal eine Ernte im Umfang von 4,1929 kg (CHF 29'350.30 / CHF 7'000.00/kg) erforderlich und hinzu kommen noch die sichergestellten 5,223 kg Hanfprodukte, womit mindestens 9,4159 kg haben geerntet werden müssen. Ein grosser Teil davon muss bereits in Verkehr gebracht worden sein, um vom Erlös den Mietzins bezahlen zu können.»
Diese Berechnung ist plausibel und trägt dem Grundsatz «in dubio pro reo» vollumfänglich Rechnung, zumal dabei noch keinerlei Verdienst des Beschuldigten 2–- der von diesem Geschäft leben musste – miteinbezogen ist. Tatsächlich erfolgte Zahlungen an den Beschuldigten 2 sind auch nicht beweisbar. Konkrete Einwände gegen die Schlussfolgerungen der Vorinstanz wurden im Berufungsverfahren denn auch nicht vorgebracht. Das Ergebnis bzw. die Grössenordnung deckt sich mit den Angaben der Gehilfin, wonach es so alle sechs Wochen eine Ernte gegeben habe mit einem Ertrag von in der Regel 400 bis 600 Gramm, einmal einem Kilogramm. Zu ergänzen ist, dass es sich nicht bei den gesamten sichergestellten Hanfprodukten um verkäufliche Ware gehandelt hat. Der Beschuldigte 1 wollte im Herbst 2014 noch weitere Räumlichkeiten mieten (Aussage H.___, AS 099), was zeigt, dass der Betrieb der Hanfindooranlage zumindest nicht unrentabel war. Es ist somit von einer gesamten Hanfernte innerhalb von rund 16 Monaten in der Grössenordnung von mindestens gut 9 Kilogramm und einem realisierten Verkaufserlös von mindestens rund CHF 30'000.00 für gut vier Kilogramm Hanfprodukte (netto, nach Rückgaben) auszugehen. 5,223 Kilogramm Hanfprodukte konnten von der Polizei sichergestellt werden; dabei dürfte es sich um mindestens ein Kilogramm verkaufsfähiges Material gehandelt haben.
4.
4.1 Den Beschuldigten wird vorgeworfen, eine Hanfindooranlage betrieben zu haben und in rechtlicher Hinsicht unbefugt Betäubungsmittel angebaut, hergestellt, besessen und veräussert zu haben. Der Beschuldigte 1 habe zudem den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt anbaut, veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt, oder sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt sowie, wenn er den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert (Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und e BetmG).
Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er u.a. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat oder durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG).
Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 BetmG sind die in Art. 2 lit. a BetmG aufgezählten Stoffe und Präparate, worunter auch Cannabis fällt. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG sind Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis verboten bzw. dürfen weder angebaut oder hergestellt noch in den Verkehr gebracht werden. Vorausgesetzt, die Hanfpflanze oder die Teile davon erreichen einen durchschnittlichen THC-Gehalt von mindestens 1% (Verzeichnis d, BetmVV-EDI, Urteil des Bundesgerichts 6B_1114/2013 vom 30. Juni 2014 E. 4.1).
4.2 Die allgemeinen Voraussetzungen der Strafbarkeit des Anbaus und Handels mit Cannabis hat die Vorinstanz auf US 18 f. korrekt dargelegt, darauf kann verwiesen werden. Gleiches gilt für die Subsumtion der vom Beschuldigten 1 getätigten Handlungen unter die einzelnen Bestimmungen auf US 19 ff. Er hat sich der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig gemacht.
Gleiches gilt für die Handlungen des Beschuldigten 2, es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 22 ff., namentlich US 26 bis 29, verwiesen werden.
4.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die beiden Beschuldigten bezüglich des unbefugten Anbaus und Handels mit Betäubungsmitteln als Mittäter gehandelt haben, womit sich jeder der Beschuldigten sich die Handlungen des anderen anrechnen lassen muss: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt» (BGE 133 IV 76 E. 2.7.). Dabei verlangt die Mittäterschaft in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Tat. Auch eine massgebliche, Tatherrschaft (bzw. Mittatherrschaft) begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (Marc Forster in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, [BSK StGB I], 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 24 StGB N 8). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft grundsätzlich möglich (Forster aaO N 10 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_895/2008 vom 14. April 2009, E. 3.4). Der Mittäter muss in massgebender Weise mitwirken, und sein Tatbeitrag muss derart wichtig sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Es genügt dabei jede Mitwirkung in leitender Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im Ausführungsstadium festlegt. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Eventualvorsatz genügt) und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Delikts) zu eigen machen («sukzessive Mittäterschaft», BGE 130 IV 58, S. 66 E. 9.2.1) Jedem Mittäter werden – in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Beiträge der anderen Mittäter angerechnet (BGE 118 IV 227, S. 232). Es genügt, dass sich die mittäterschaftlichen Beiträge in ihrer Gesamtheit kausal auswirken (Urteil des Bundesgerichts 6S.135/2005 vom 1. September 2005).
Im vorliegenden Fall haben die beiden Beschuldigten den Anbau und Handel mit illegalem Hanf gemeinsam geplant, der Beschuldigte 1 hat das Anlegen der Indooranlage über seine Firma D.___ finanziert, der Beschuldigte 2 hat die Anlage errichtet. Der Beschuldigte 2 hat die Kenntnisse zu den Lieferanten der Geräte, der Hanfstecklinge und zu den Abnehmern eingebracht und auch finanziell vom Drogenhandel profitiert. Den laufenden Betrieb hat vornehmlich der Beschuldigte 1 mit Hilfe der Gehilfin besorgt, wobei auch der Beschuldigte 2 regelmässig mitgeholfen hat. Es kann dabei auch auf die nachfolgenden Ausführungen zur Bandenmässigkeit verwiesen werden. Die beiden Beschuldigten haben somit in Mittäterschaft gehandelt.
4.4 Den Beschuldigten wird qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Form von gewerbs- und bandenmässigem Handeln vorgehalten. Da die Annahme von Gewerbsmässigkeit den Nachweis eines Umsatzes von mindestens CHF 100'000.00 voraussetzt, hat die Vorinstanz zu Recht gewerbsmässiges Handeln verneint (US 26).
Gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG liegt ein schwerer Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn sich zwei oder mehr Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3.4; 124 IV 86 E. 2b S. 88 f.).
Zur Recht hat die Vorinstanz dieses Qualifikationsmerkmal im vorliegenden Fall als erfüllt erachtet: Es ist eine klare Rollenverteilung unter den beiden Beschuldigten zu erkennen: der Betrieb einer professionellen Hanfindooranlage wurde gemeinsam geplant, der Beschuldigte 1 übernahm die Finanzierung und besorgte mithilfe der Gehilfin hauptsächlich den laufenden Betrieb, der Beschuldigte 2 brachte sein Know-How ein und richtete die Anlage ein. Er war auch regelmässig vor Ort, kümmerte sich insbesondere bei Problemen um die wachsenden Pflanzen und brachte seine Kontakte zu den Abnehmern ein. Ohne die partnerschaftliche Zusammenarbeit und die jeweiligen Tatbeiträge jedes Beschuldigten wären der Aufbau und Betrieb der Indooranlage nicht möglich gewesen. Beide Beschuldigten profitierten finanziell von der Geschäftstätigkeit. Sie arbeiteten so während rund anderthalb Jahren zusammen, bis die Polizei am 13. Oktober 2014 einschritt. Der auf fünf Jahre abgeschlossene Mietvertrag unterstreicht die Langfristigkeit des gemeinsamen Projekts. Die beiden Beschuldigten bauten mehrfach Drogenhanf an, ernteten in mehreren Malen insgesamt gut fünf Kilogramm verkaufsfähige Hanfprodukte und erzielten beim Verkauf von gut vier Kilogramm Hanfprodukten einen Erlös von rund CHF 30'000.00. Gute fünf Kilogramm Hanfprodukte waren anlässlich der polizeilichen Intervention noch zum Verkauf bereit. Die beiden Beschuldigten hatten sich somit zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden und bildeten ein stabiles Team mit klarer Rollenverteilung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020). Sie hatten damit auch den subjektiv erforderlichen Bandenwillen.
Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist zu bestätigen.
IV. Vorhalt [Ort 3]
1.
Dem Beschuldigten 1 werden unter Ziffer A.3. der Anklageschrift Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgehalten, begangen in der Zeit vom 1. März 2015 bis zum 8. Oktober 2015, in [Ort 3], [Adresse 2], indem er eine Hanfindooranlage betrieben und unbefugt Betäubungsmittel angebaut, hergestellt und besessen habe. Konkret habe die D.___, vertreten durch den Beschuldigten 1, per 1. März 2015 in der genannten Liegenschaft einen [Raum] gemietet. Dies zum Zweck, darin eine Hanfindooranlage aufzuziehen und zu bewirtschaften. Er habe in der Folge eigenständig eine Hanfindooranlage in einem Zelt installiert und diese mit 30 Hanfpflanzen in 24 Töpfen bepflanzt. Am 8. Oktober 2015 habe der Beschuldigte folgende Betäubungsmittel besessen: 28,3 Gramm Haschisch, 53,40 Gramm gepresste Cannabisprodukte und 300,90 Gramm Cannabispulver.
2.
Zusammen mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die D.___ den Raum in [Ort 3] gemietet hatte, um darin eine Hanfindooranlage aufzubauen und zu betreiben, was er dann auch tat. Weil keine verwertbaren Einvernahmen vorlägen und keine Anstrengungen unternommen worden seien, die Anlage zu verheimlichen, sei jedoch nicht erstellt, dass die produzierten und von der Polizei aufgefundenen Hanfprodukte Drogenhanf im Sinne der BetmVV-EDI dargestellt hätten. Auf eine Bestimmung des THC-Gehaltes sei nach Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwältin verzichtet worden. Die sichergestellten Gegenstände seien vernichtet worden. Deshalb sei der Beschuldigte von den Vorhalten freizusprechen (US 33).
Dem ist zu folgen: Der Beschuldigte hat sich in der Schlusseinvernahme zu diesem Vorhalt wie folgt geäussert: (auf Frage, warum er zwei Mal eine Hanfindooranlage aufgebaut habe?) Weil er nicht habe akzeptieren können, dass durch den von ihm geleisteten finanziellen Aufwand (in [Ort 1]) nichts heraus gekommen sei. Dann habe er das legal machen wollen. Das Illegale am Hanf mache ja der THC-Gehalt aus. Aber es habe wieder nicht geklappt. Von dem Resultat, das entstanden sei, hätte nicht einmal er als Nicht-Kiffer einen Rausch erhalten. Die ersten Pflanzen seien abgestorben, weil er einen Herzinfarkt erlitten habe und im Spital gewesen sei. (auf Frage, offenbar habe er in [Ort 3] wieder mit dem Prinzip einer Hydrokultur gearbeitet, ob es demnach dort funktioniert habe?) Nein, in [Ort 3] habe er dann mit Kokos gearbeitet. (auf Frage) Ja, er habe gewisse Utensilien von [Ort 1] in [Ort 3] wiederverwenden können. Es sei zu einfach, zu sagen, er habe einfach die Restanzen aus [Ort 1] gepackt, um dann in [Ort 3] weiterzufahren. Der Entscheid sei ihm nicht leicht gefallen. Er habe lange Probleme damit gehabt, die von der Polizei in [Ort 1] hinterlassene Unordnung zu beseitigen.
Grundsätzlich spricht wohl einiges dafür, dass der Beschuldigte 1 auch in [Ort 3] - grösstenteils mit den Geräten von [Ort 1] – Drogenhanf angebaut hat, wollte er doch offenbar finanziell noch etwas herausholen. Allerdings hält er – im Gegensatz zu seinem Eingeständnis im Fall [Ort 1], bei dem ebenfalls keine THC-Analysen vorgenommen worden waren – fest, er habe hier etwas Legales aufbauen wollen. Er hatte im Gegensatz zum Beschuldigten 2 auch keine vorbestehenden Kontakte zum Bezug von Stecklingen für Drogenhanf. Dazu sind in [Ort 3] – wie der Vorderrichter zu Recht herausgestrichen hat – im Unterschied zur Anlage in [Ort 1] keine Massnahmen zur Tarnung der Indooranlage getroffen worden, weshalb es schon rasch zu gut feststellbaren Geruchsimmissionen und damit auch zum raschen Auffliegen kam. Verkäufe an Drogenkonsumenten und damit zusammenhängende Umstände sind ebenfalls nicht nachgewiesen.
Der Freispruch der Vorinstanz ist deshalb zu bestätigen.
V. Strafzumessung
1.
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw.
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafverschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Rahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren, allenfalls verbunden mit einer Geldstrafe. Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge bzw. der Umsatz ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies das Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt auch in diesem Entscheid fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei.
2.2 Zunächst ist die Strafzumessung für den Beschuldigten 1 vorzunehmen. Dabei ist vorweg verschuldensmindernd festzuhalten, dass die Beschuldigten Drogenhanf – und damit keine harte Droge – angebaut und verkauft haben. Die Gefährdung der Gesundheit der Konsumenten ist damit deutlich weniger gravierend als bei harten Drogen. Die betriebene Indooranlage war wohl nicht besonders gross (der gemietete Raum umfasste immerhin 100 m2), aber doch professionell eingerichtet. Die Deliktszeit beläuft sich auf rund anderthalb Jahre, wegen Missernten konnten allerdings nur gut fünf Kilogramm Cannabisprodukte produziert werden. Die beiden Beschuldigten agierten als eingespieltes Team im Sinne eines Einzelunternehmens im Drogenhanfhandel. Der Beschuldigte 1 war dabei primär für die Finanzierung der Räume samt Indooranlage zuständig, kümmerte sich aber auch täglich um den Betrieb, was einen nicht unerheblichen Aufwand und eine entsprechende kriminelle Energie darstellt. Ein eigentlicher Initiator konnte nicht eruiert werden, die Bande im Sinne des Gesetzes bestand aus der Mindestanzahl von zwei Mitgliedern. Der Beschuldigte 1 handelte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen, und mithin egoistischen Gründen. Er konsumierte selbst keine Drogen und war somit schon gar nicht abhängig. Eine eigentliche Geldnot zur Tatzeit ist beim Beschuldigten 1 nicht zu erkennen (er hatte überdies kurz zuvor CHF 100'000.00 von seiner Schwester geerbt), kann er doch auch heute von seinem Renteneinkommen, wenn auch in bescheidenen Verhältnissen, leben. Es wäre für ihn deshalb ein Leichtes gewesen, die Rechtsverletzung zu vermeiden. Insgesamt ist das Tatverschulden im untersten Bereich eines leichten Verschuldens einzuordnen, was einer Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe entspricht. Diese Strafe entspricht der obergerichtlichen Praxis, es kann dazu auch auf den bereits genannten Entscheid Pra 2015 Nr. 99 E. 6 verwiesen werden.
2.3 Bei den Täterkomponenten sind beim Beschuldigten 1 kaum strafzumessungsrelevante Faktoren erkennbar. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe wegen SVG- und UWG-Verletzungen auf (11. Mai 2010), was sich nur geringfügig auswirkt. Seit Herbst 2014 hat sich der Beschuldigte wohlverhalten. In Bezug auf das Verhalten im Strafverfahren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte immerhin in groben Zügen geständig war, dies aber vor dem Hintergrund der belastenden Beweismittel. Echte Reue oder Einsicht in das Unrecht der Tat sind beim Beschuldigten kaum ersichtlich, am meisten beschäftigt ihn die verlorene Investition. Strafmindernd wirken sich beim Beschuldigten 1 das fortgeschrittene Alter (75 Jahre) und die angeschlagene Gesundheit aus. Die Täterkomponenten führen zu einer Reduktion der Freiheitsstrafe auf nunmehr 12 Monate.
2.4 Die Vorinstanz hat zu Recht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt (US 36 ff.). Vorweg erscheint die Verfahrensdauer von knapp fünf Jahren bis zum erstinstanzlichen Urteil im vorliegenden, nicht besonders komplexen Fall als zu lang. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der mangelnden Kooperation der Beschuldigten und der zweiten Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 wegen der Vorgänge in [Ort 3]. Insbesondere in folgenden Zeitabschnitten wurde das Verfahren nicht mit der nötigen Beförderlichkeit geführt (vgl. Journal, AS 326.1 ff.):
zwischen Januar und Oktober 2015 (mit Umteilung des Geschäfts innerhalb der Staatsanwaltschaft);
zwischen April 2016 und März 2017;
zwischen Dezember 2017 und September 2018.
Bei der Belastung des Beschuldigten durch das Strafverfahren ist festzuhalten, dass er nicht in Haft war und ihm nur eine bedingte Strafe drohte.
Insgesamt ist eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, was auch im Urteilsdispositiv festzuhalten ist. Darüber hinaus hinaus ist eine Reduktion der Strafe um rund 20% bzw 2.5 Monate auf nunmehr 9,5 Monate Freiheitsstrafe gerechtfertigt.
2.5 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
Im vorliegenden Fall gibt es keine Gründe, welche für die ausnahmsweise Ausfällung einer Freiheitsstrafe sprechen: der Beschuldigte weist keine einschlägigen Vorstrafen auf und hat sich seit 2014 wohl verhalten. Es ist deshalb eine Geldstrafe von 285 Tagessätzen auszusprechen.
2.6 Berechnung des Tagessatzes: Der Beschuldigte verfügt einzig über ein Renteneinkommen von CHF 2'100.00 monatlich und eine Prämienverbilligung. Nach Abzug von 20% (Ehefrau hat eigenes Renteneinkommen) ergeben sich CHF 1'680.00 oder ein Tagessatz von CHF 50.00. Angesichts der sehr hohen Anzahl Tagessätze und der engen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint der von der Verteidigung beantragte Tagessatz von CHF 20.00 angemessen.
2.7 Dem Beschuldigten kann der bedingte Strafvollzug gewährt werden mit einer Probezeit von zwei Jahren.
2.8 Bei der Strafzumessung für den Beschuldigten 2 kann weitgehend auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden, dies insbesondere zum Tatverschulden. Der Beschuldigte 2 war vornehmlich für das Know-How, den Bau der Anlage und die einschlägigen Kontakte zuständig. Auch beim Beschuldigten 2 ist nach den Aussagen des Beschuldigten 1 von finanziellen Beweggründen auszugehen, zumal er selbst keine Drogen konsumierte. Nach seinen Angaben erzielte er zur Tatzeit ein Einkommen von CHF 3'800.00 netto pro Monat (AS 543). Auch ihm wäre es problemlos möglich gewesen, sich gesetzestreu zu verhalten. Dem Tatverschulden angemessen ist ebenfalls eine Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe.
Bei den Täterkomponenten ist beim Beschuldigten 2 deutlich straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 nur gerade ein gutes Jahr vor Beginn der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz wegen Anbaus und Handels mit Drogenhanf zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden war. Sein rascher einschlägiger Rückfall offenbart eine gehörige Unbelehrbarkeit. Weniger ins Gewicht als beim Beschuldigten 1 fallen beim Beschuldigten 2 das Alter und die Gesundheit. Er war nicht geständig und zeigte dementsprechend weder Einsicht noch Reue, sodass sich unter diesem Aspekt nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt. Eine Straferhöhung zur Abgeltung der Täterkomponenten um zwei Monate auf nunmehr 15 Monate Freiheitsstrafe ist angemessen.
2.9 Wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist die Strafe des Beschuldigten 2 ebenfalls um rund 20% bzw. drei Monate zu reduzieren, sodass sich letztlich eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten ergibt.
2.10 Damit wäre auch beim Beschuldigten 2 die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Zweifel ergeben sich in seinem Fall aus der einschlägigen Vorstrafe. Allerdings hat auch er sich seit rund sechs Jahren kein Fehlverhalten mehr zu Schulden kommen lassen und dem Hanfhandel ganz offensichtlich abgeschwört. Dies lässt angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in seinem Fall die Ausfällung einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu.
2.11 Der Beschuldigte 2 verfügt neben seinem Renteneinkommen über Ergänzungsleistungen. Auch in seinem Fall ist ein Tagessatz von CHF 20.00 angezeigt.
2.12 Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten 2 der bedingte Strafvollzug zu gewähren, eine besonders günstige Prognose lässt sich – wie auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen einräumt – begründen. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.
VI. Einziehung
Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die von der Vorinstanz beschlossene Herausgabe des Mobiltelefons Nokia und des Tablets [...] an den Beschuldigten 1.
Da es sich dabei weder um instrumenta noch producta sceleris, aber auch nicht um Beweismittel handelt, ist dieser Antrag als unbegründet abzuweisen und der Herausgabenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen.
VII. Kosten und Entschädigungen
1. Kosten
1.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 4’000.00 belaufen sich auf total CHF 15'498.00. Diese Kosten werden (mit Ausnahme der Kosten des IRM Basel von CHF 220.00 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau von CHF 194.60, total CHF 414.60, welche nur den Beschuldigten 1 betreffen), je hälftig den beiden Beschuldigten zugeordnet. Auf das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 entfallen somit CHF 2'000.00 Staatsgebühr und CHF 5'956.30 weitere Kosten (total CHF 7'956.30), auf jenes gegen B.___ CHF 2'000.00 Staatsgebühr und CHF 5'541.70 weitere Kosten (total CHF 7'541.70).
Von den dem Beschuldigten 1 zugeordneten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 7'956.30 werden zufolge teilweisen Freispruchs CHF 594.60 zulasten des Staates ausgeschieden (20 % der Staatsgebühr [CHF 400.00] und CHF 194.60 Kosten der Staatsanwaltschaft Kanton Aargau). Im Übrigen hat der Beschuldigte 1 diese Kosten zu tragen (CHF 7'361.70).
B.___ hat bei diesem Verfahrensausgang die ihm zugeordneten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 7'541.70 zu bezahlen.
Die beiden Beschuldigten haften für die gesamten gemeinsam verursachten Verfahrenskosten solidarisch.
1.2 Die Berufung der Staatsanwaltschaft war betr. den Beschuldigten 1 erfolglos. Sie erreichte weder eine Straferhöhung noch einen zusätzlichen Schuldspruch und der Beschuldigte 1 wird neu sogar lediglich zu einer Geldstrafe statt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Betr. den Beschuldigten 2 war die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise erfolgreich. So erreichte sie eine leicht höhere Strafe, jedoch wurde eine weniger eingriffsintensive Strafart verhängt. Die Anschlussberufung des Beschuldigten 1 war teilweise erfolgreich (bestätigter Freispruch) und die Berufung des Beschuldigten 2 war erfolglos. Der Beschuldigte 1 obsiegte demnach im Umfang von rund 60 % und der Beschuldigte 2 im Umfang von rund 40 %.
Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 3'000.00 festgelegt.
Bei diesem Verfahrensausgang erscheint folgende Kostenauferlegung angemessen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'200.00, werden wie folgt auferlegt:
A.___ 20 % entsprechend CHF 640.00
B.___ 30 % entsprechend CHF 960.00
Staat 50 % entsprechend CHF 1'600.00
2. Entschädigungen
2.1 Erstinstanzliches Verfahren
Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 16. September 2019 wurde die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Roland Winiger, auf CHF 7'802.85 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 80% (CHF 6'242.30), sobald es die wirtschaftlichen Verhält