Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 14. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
Die Berufung wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. A.___ wurde am Mittwoch, 24. Januar 2018, 22.40 Uhr, in Olten […] anlässlich einer Verkehrskontrolle angehalten und kontrolliert. Auf Betäubungsmittelkonsum angesprochen, gab A.___ an, er habe am vergangen Wochenende ca. 3-4 Joints mitgeraucht. Aufgrund dieser Aussage sowie weiterer Indizien auf Betäubungsmittelkonsum (gerötete Augenbindehäute, belegte Zunge und fehlende Pupillenreaktion) wurde ein Drogenschnelltest durchgeführt. Dieser fiel positiv auf Cannabis aus, weshalb die Staatsanwaltschaft Solothurn eine Urin- und Blutprobe anordnete. Gemäss forensisch-toxikologischem Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin Bern vom 20. Februar 2018 fiel die Urinprobe bezüglich Cannabinoide und Cocain positiv aus. In der Blutprobe konnte dagegen ausschliesslich THC nachgewiesen werden (Aktenseiten [AS] 5 ff.).
2. Am 25. Januar 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen A.___ eine Untersuchung betreffend Fahrens in fahrunfähigem Zustand (AS 11).
3. Mit Strafbefehl vom 24. Mai 2018 wurde A.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 200.00 verurteilt (AS 80). Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft Solothurn die Einstellung des Strafverfahrens gegen A.___ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, auferlegte ihm Verfahrenskosten von CHF 1‘403.80 und sah von der Zusprechung einer Entschädigung ab.
4. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 liess A.___ durch seinen Verteidiger Einsprache gegen den Strafbefehl vom 24. Mai 2018 erheben (AS 83 f.). Gleichentags liess A.___ beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Teil-Einstellungsverfügung vom 24. Mai 2018 betreffend Kostenauferlegung erheben (AS 86 ff.). Die Beschwerdekammer sistierte das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im vorliegenden Verfahren wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AS 110 ff.).
5. Mit Auftrag vom 4. Dezember 2018 wurde Dr. B.___, Institut für Rechtsmedizin Basel, zur Erstellung eines forensisch-toxikologischen Gutachtens beauftragt. Das erstellte forensisch-toxikologische Gutachten datiert vom 28. Mai 2019.
6. Mit Anklageschrift vom 3. Dezember 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Solothurn beim Richteramt Olten-Gösgen in Sachen A.___ Anklage wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG).
7. Am 16. März 2020 fällte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 150 ff.):
«
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 04.12.2016 bis 16.03.2017, wird infolge Verjährung eingestellt.
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 17.03.2017 bis 21.01.2018, schuldig gemacht.
3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Busse in der Höhe von CHF 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.
4. Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
5. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 400.00, belaufen sich auf total CHF 2'967.40. Davon hat der Beschuldigte CHF 2'167.40 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.»
8. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufung anmelden (AS 163). Die Berufungserklärung datiert vom 1. Mai 2020. Angefochten werden die Ziffern 2, 3 und 5 des vorinstanzlichen Urteils. Es werden ein Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und die Entschädigung sämtlicher Kosten der privaten Verteidigung beantragt. Die Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen. Eventualiter wird die Verfahrenseinstellung infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots beantragt, wobei auch diesfalls die Kosten vom Staat zu tragen seien.
9. Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2020 gab die stv. Oberstaatsanwältin namens der Staatsanwaltschaft bekannt, es werde kein Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt und auf eine Anschlussberufung sowie eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren verzichtet.
10. In Rechtskraft erwachsen ist somit Ziffer 1 des angefochtenen Urteils (Verfahrenseinstellung betr. Zeitraum vom 4. Dezember 2016 bis 16. März 2017 sowie die Feststellung der Vorinstanz, das Beschleunigungsgebot sei verletzt worden (Ziff. 4).
II. Kognition
1. Bildeten – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO):
das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder
die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.
Bei Übertretungen sind die Rügemöglichkeiten somit limitiert, allerdings nur dann, wenn – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Die Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vergleichen. Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Die Regelung entspricht somit derjenigen nach Art. 97 BGG. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die Kognition des Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Solange die vom erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint, besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (Markus Hug in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich/ Basel/Genf 2010, Art. 398 StPO N 23 mit Verweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht ist eher zu verneinen, da es dazu an einer hinreichend klaren Rechtsnorm fehlt (Hug, a.a.O., Art. 398 StPO N 24).
Gerügt werden können wegen Rechtsverletzung Sachverhaltsfeststellungen, welche auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO, beruhen, welche unter offensichtlich ungenügendem Ausschöpfen zur Verfügung stehender Beweismittel erfolgten und bei welchen der Sachverhalt daher unvollständig und mithin in Missachtung des Grundsatzes der Wahrheitsforschung von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz) festgestellt worden ist (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 398 StPO N 13).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar 2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das Abstellen auf eine nicht-schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen einen Verstoss gegen Art. 4 BV (Verbot willkürlicher Beweiswürdigung) darstellen (BGE 118 Ia 144).
2. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien (in antizipierter Beweiswürdigung) willkürlich abgewiesen worden. Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge im Berufungsverfahren erneuern (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012).
III. Sachverhalt
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er habe in der Zeit vom 4. Dezember 2016 bis 21. Januar 2018, in Bern, Triengen und Umgebung, 6 – 7 Mal jährlich unbefugt und vorsätzlich Marihuana konsumiert. Der letzte Konsum habe vom 20. auf den 21. Januar 2018 in der Zeit von 22:00 bis 04:00 Uhr in Bern stattgefunden, als der Beschuldigte nach eigenen Angaben ca. 3 – 4 Joints Marihuana mitgeraucht habe (AS 1 ff.).
2. Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe anlässlich der Verkehrskontrolle vom 24. Januar 2018 gegenüber der Polizei angegeben, er habe am vergangenen Wochenende ca. 3 – 4 Joints mitgeraucht. Zudem habe er einen jährlichen Konsum von Marihuana von 6 – 7 Mal seit 2014 zu Protokoll gegeben. Erst ca. drei Monate später habe er mit Eingabe vom 16. April 2018 durch seinen Verteidiger einwenden lassen, seine Angaben gegenüber der Polizei hätten sich auf CBD-Cannabis bezogen, was er dann auch an der Hauptverhandlung so beteuert habe. Der nachträgliche Einwand des Beschuldigten, wonach sich seine Aussagen auf CBD-Cannabis bezogen hätten, erscheine als Schutzbehauptung. Das Gericht erachte es als nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte gegenüber der Polizei mit keinem Wort erwähnt habe, dass es sich ausschliesslich um CBD-Cannabis gehandelt haben solle. Zumal der Beschuldigte nach eigenen Angaben gewusst habe, dass der Konsum von CBD-Cannabis im Unterschied zu «normalem» Cannabis straffrei sei. Der Beschuldigte habe zudem das Formular «Befragung wegen Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe» unterzeichnet, worauf stets die Rede von «Betäubungsmittel» sei. Trotz dieser klaren Bezeichnung als Betäubungsmittel soll der Beschuldigte es nicht als notwendig erachtet haben, anzumerken, dass sich seine Aussagen ausschliesslich auf CBD-Cannabis bezögen. Weiter habe der Beschuldigte auf die Frage «Weshalb sind Sie trotz Ihres Alkohol-/Drogenkonsums resp. der Einnahme von Medikamenten gefahren?» (Drogenkonsum unterstrichen) zu Protokoll: «Ich dachte nicht, dass es noch anzeigt.» Auch diese Antwort indiziere, dass sich die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei auf THC-haltiges Cannabis bezogen hätten, ansonsten die Verwendung des Wortes «noch» keinen Sinn mache.
Nebst den Aussagen des Beschuldigten liege zudem ein forensisch-toxikologischer Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin Bern vom 20. Februar 2018 vor. Danach habe im Blut des Beschuldigten ein THC-Wert von 1.9 µg/L festgestellt werden können. Anzumerken sei, dass für den Nachweis des Betäubungsmittelkonsums irrelevant sei, ob der Grenzwert gem. Art. 34 VSKV-ASTRA für die Feststellung der Fahrunfähigkeit erreicht worden sei oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 1C_147/2018 vom 05. Oktober 2018, E. 5.3). Aufgrund des Einwandes des Beschuldigten, sein Konsum habe sich ausschliesslich auf CBD-Cannabis beschränkt, sei ein weiteres Gutachten eingeholt worden. Im forensisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Basel vom 28. Mai 2019 werde festgehalten, dass der Befund der Blut- und Urinprobe mit einer ausschliesslichen Aufnahme eines legalen CBD-Produkts nicht vereinbar sei. Zudem liessen sich die Cannabinoidkonzentrationen nicht alleine aus einer passiven Aufnahme erklären. Das Gericht sei aufgrund der Erstaussagen des Beschuldigten sowie des forensisch-toxikologischen Abschlussberichts und Gutachtens davon überzeugt, dass der Beschuldigte im vorgeworfenen Zeitrahmen illegales Cannabis konsumiert habe (US S. 7).
3. Einwände des Beschuldigten
3.1 Der Beschuldigte lässt vorbringen, ihm werde in der Anklage ein pauschalisierter Vorwurf des mehrfachen Betäubungsmittelkonsums gemacht. Nur gerade der Vorfall vom 20./21. Januar 2018 sei konkret umschrieben. Ihm werde vorgeworfen, 6 –7 Mal jährlich Marihuana konsumiert zu haben. Aufgrund der teilweisen Verjährung sei aber nicht klar, welche Konsumhandlungen zwischenzeitlich verjährt seien. Die Vorinstanz habe keinen «verlässlichen» Sachverhalt, um gestützt auf die Anklage nachzuvollziehen, welche Konsumhandlungen bis zum 16. März 2020 bereits verjährt gewesen seien. Es bestünden damit unüberwindbare Zweifel daran, ob eine mehrfache oder einfache Widerhandlung gegen das BetmG vorliege. Denn zeitlich sei nicht nachweisbar, wann der letzte Konsum vor dem Ereignis vom 20. Januar 2018 stattgefunden haben solle. Durch die Verurteilung habe die Vorinstanz die Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 3 StPO verletzt, was eine Rechtsverletzung darstelle (Ziff. 3.1 der Berufungsbegründung).
3.2 Im Weiteren wird moniert, beim gerauchten Marihuana habe es sich um (legalen) CBD-Cannabis gehandelt. Cannabinoide könnten auch durch Passivrauchen vom Körper aufgenommen werden. Der Beschuldigte habe vor der Vorinstanz ausgesagt, am Abend des 20. Januar 2018 mit Freunden unterwegs gewesen zu sein, welche illegale Substanzen konsumiert hätten. Er habe sich derweil im selben Raum befunden. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass er dabei versehentlich passiv THC-haltige Produkte konsumiert habe. Dies sei aber allenfalls grobfahrlässig und nicht eventualvorsätzlich geschehen. Nach aktuellem Wissensstand könne im Übrigen auch der Konsum des legalen CBD-Cannabis zu einem THC-Wert führen, welcher zur Fahrunfähigkeit führe. Vorliegend sei beim Beschuldigten aber ein weitaus tieferer Wert als jener gemäss Art. 34 VSKV-ASTRA festgestellt worden. Mithin könne die vorsätzliche Konsumation von illegalem THC-Cannabis gestützt auf die Akten nicht nachgewiesen werden. Die Frage, ob der gemessene Wert durch eine passive Aufnahme hätte erreicht werden können, sei im Gutachten explizit offengelassen worden, weil der Gutachterauftrag keine entsprechende Abklärung enthalten habe. Die Vorinstanz verletze auch hier die Unschuldsvermutung, indem sie alle Elemente zu Ungunsten den Beschuldigten auslege, ohne diese einer eingehenden Prüfung zu unterziehen (Ziff. 3.2 der Berufungsbegründung).
3.3 Es wird mithin geltend gemacht, die Feststellung des Sachverhalts seitens der Vorinstanz beruhe auf einer Rechtsverletzung bzw. sei in Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung (konkret wohl eher des Grundsatzes «in dubio pro reo») erfolgt, indem zu Ungunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werde, die noch vorgeworfenen Taten seien noch nicht verjährt und es habe sich um THC-haltiges Marihuana und nicht um CBD gehandelt, allenfalls habe ein Passivrauchen von THC-haltigem Marihuana mitgespielt.
4.1 Vor erster Instanz wurde der Einwand der Verjährung der Konsumhandlungen unter dem Titel der Verletzung des Anklageprinzips vorgebracht. Im Berufungsverfahren wird, wie dargelegt, nunmehr geltend gemacht, indem die Vorinstanz nicht von der Verjährung der Konsumhandlungen ausgegangen sei, habe sie die Unschuldsvermutung verletzt.
Die Vorinstanz hielt dem Einwand der Verteidigung, es sei – abgesehen vom 20./21. Januar 2018 – von der Verjährung sämtlicher Taten auszugehen, entgegen (US 4), das Bundesgericht lasse bekanntlich abstrakte Anklagen bezüglich des Konsums von Betäubungsmittel zu. Eine zeitliche Angabe der Konsumhandlungen von 6 – 7 Mal jährlich sei demnach zulässig. Aufgrund der teilweisen Verjährung sei im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Zeit vom 17. März 2017 bis 21. Januar 2018 relevant, was ca. 10 Monaten entspreche. Dass, abgesehen von den Konsumhandlungen vom 20./21. Januar 2018, sämtliche weiteren Konsumhandlungen exakt in die 2 «verjährten» Monate fielen, erscheine lebensfremd, zumal der Beschuldigte einen jährlichen Konsum von 6 – 7 Mal angegeben habe und seine Konsumhandlungen nicht mit einem bestimmten Ereignis in Zusammenhang stünden. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Konsumhandlungen auf die Zeitspanne eines Jahres verteilten. Trotz fehlender genauen Zeitangaben erachte das Gericht den Anklagegrundsatz diesbezüglich als nicht verletzt.
Dieser Argumentation der Vorinstanz ist zuzustimmen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der polizeilichen Befragung vom 24. Januar 2018 angegeben hat, seit 2014 monatlich ca. 0,6 Gramm Marihuana zu konsumieren, insgesamt 6 – 7 mal pro Jahr (AS 17). Seine eigenen Angaben lassen demnach auf einen regelmässigen Konsum schliessen, wobei aufgrund der Einschränkung (6 – 7 mal pro Jahr) davon auszugehen ist, dass er durchschnittlich alle zwei Monate konsumierte. Dazu befragt, sagte er vor der Vorinstanz aus, er habe «es» bei der Polizei zugegeben. Es habe sich um CBD gehandelt (Letzteres ist in einem nächsten Schritt zu prüfen).
Mithin sprechen selbst die Aussagen des Beschuldigten, welche er bei der Polizei gemacht hat, gegen einen konzentrierten Konsum innerhalb nur zweier Monate, sondern eben gerade für einen sporadischen Konsum in durchschnittlich zweimonatlichen Abständen. Es liegt somit diesbezüglich weder eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» noch eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vor.
4.2 Der Einwand, es habe sich nicht um THC-haltigen Hanf, sondern um legalen CBD gehandelt, welchen der Beschuldigte konsumiert habe, allenfalls habe er auch nur passiv THC-haltiges Marihuana geraucht, wird durch die Aussagen des Beschuldigten und das Gutachten des IRM Basel widerlegt. Der Beschuldigte gab bei der Polizei an (AS 8), am 20./21. Januar 2018 3 - 4 Joints Marihuana mitgeraucht und seit 2014 monatlich ca. 0,6 Gramm Marihuana konsumiert zu haben, jährlich jeweils 6 – 7 Mal, er rauche jeweils nur mit (AS 17). Von einem bloss passiven «Rauchen» war bei ihm nie die Rede. Weiter kommt das Gutachten des IRM Basel vom 28. Mai 2019 auf die entsprechende Frage klar zum Schluss, die Befunde seien mit einer ausschliesslichen Aufnahme eines legalen CBD-Produkts nicht zu vereinbaren. Die Befunde sprächen für die Aufnahme eines rauschfähigen Cannabismaterials, da insbesondere in den Blutproben CBD nicht habe nachgewiesen werden können, hingegen aber THC und seine Metaboliten, und zudem in der Urinprobe die THC-Konzentration über der CBD-Konzentration gelegen habe. Auch die THC-Carbonsäure-Konzentration liege im Vergleich mit Rauchversuchen von CBD-Joints deutlich über dem für CBD-Cannabis zu erwartenden Konzentrationsbereich (AS 68). Das Gutachten schliesst weiter aus, dass unter Einbeziehung der Angaben zum Aufnahmezeitraum – welche hier unbestritten sind – die nachgewiesene Cannabinoidkonzentration alleine durch Passivrauchen ins Blut gelangt sei (AS 70).
Unter diesen Umständen ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, welche zum Schluss gelangte, der mehrfache Betäubungsmittelkonsum sei erstellt, keinesfalls willkürlich, sondern schlüssig und beweismässig fundiert. Die Behauptung des Beschuldigten, es habe sich um CBD gehandelt, welches er konsumiert habe, ist bezüglich des Konsums vom 20./21. Januar 2018 aufgrund des Gutachtens – wie dargelegt – widerlegt. Es handelt sich um eine Schutzbehauptung, welche für den ganzen Deliktszeitraum nicht gehört werden kann. Von einer Verletzung der Unschuldsvermutung bzw. des Grundsatzes «in dubio pro reo» kann unter den dargelegten Umständen nicht die Rede sein. Die Vorbringen der Verteidigung in der Berufungsbegründung sind nicht stichhaltig, vermögen keine zweifelhafte Beweiswürdigung der Vorinstanz darzulegen und schon gar keine Willkür. Die Vorbringen sind zum Teil geradezu aktenwidrig wie beispielsweise die Behauptung, die Frage, ob der gemessene Wert durch eine passive Aufnahme hätte erfolgen können, sei im Gutachten explizit offengelassen worden (Ziff. 3.2). Es kann auf das bereits weiter oben Erwähnte verwiesen werden. Genau dies wurde im Gutachten unter den konkreten Umständen ausgeschlossen.
Das Beweisergebnis der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte in der Zeit vom 17. März 2017 bis 21. Januar 2018 mehrfach Betäubungsmittel (Marihuana) konsumiert hat, ist demnach nicht zu beanstanden.
IV. Rechtliche Würdigung
Der Beschuldigte äussert sich in der Berufungsbegründung nicht zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz. Es kann umfassend auf diese verwiesen werden (US 7 f.). Der Beschuldigte hat sich demnach der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gem. Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen in der Zeit vom 17. März 2017 bis 21. Januar 2018, schuldig gemacht.
V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag, und stellte in Ziffer 4 des Urteilsdispositivs fest, dass im vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Ziffer 4 und somit die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Vorinstanz erwog, die Anhaltung des Beschuldigten anlässlich der Verkehrskontrolle sei am 24. Januar 2018 erfolgt, die Anklageschrift datiere vom 3. Dezember 2019 und das vorliegende Urteil sei am 16. März 2020 ergangen. Von der Verkehrskontrolle bis zum erstinstanzlichen Urteil seien somit über zwei Jahre verstrichen. Augenfällig sei, dass von der Verfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. August 2018 (Gewährung rechtliches Gehör betreffend Gutachterauftrag) bis zum Auftrag des Gutachtens vom 4. Dezember 2018 ohne erkennbare Gründe vier Monate vergangen seien. Das forensisch-toxikologische Gutachten datiere vom 28. Mai 2019 und am 3. Dezember 2019 sei schliesslich Anklage erhoben worden. Auch diese zeitliche Verzögerung vom Eingang des Gutachtens bis zur Anklageerhebung sei aufgrund der Akten nicht erklärbar. Zumal der vorliegende Fall von geringem Aktenumfang sei und auch keine Komplexität aufweise, welche eine umfangreiche Recherche erfordert hätte. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte das Strafverfahren absichtlich verzögert hätte, wobei anzumerken sei, dass der Beschuldigte durch sein hartnäckiges Bestreiten des Tatvorwurfs trotz Vorliegens eines forensisch-toxikologischem Abschlussberichts die Einholung eines Zweitgutachtens und somit die Verfahrensverzögerung gewissermassen mit zu verantworten habe. Nichtsdestotrotz sei die Dauer von rund zwei Jahren bei einer mehrfachen Übertretung deutlich zu lange. Es liege eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Die lange Verfahrensdauer habe sich auch in erheblicher Weise auf den Beschuldigten ausgewirkt. Seit dem Vorfall vom 24. Januar 2018 sei ein Verfahren betreffend Entzugs des Führerausweises hängig. Zudem sei im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn hängig. Die Verfahren stellten nicht nur eine finanzielle Belastung dar, sondern der Beschuldigte müsse seit dem Vorfall vom 24. Januar 2018 auch um seine berufliche Existenz fürchten, da er berufsbedingt auf den Führerausweis angewiesen sei. Zusammenfassend werde festgehalten, dass eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege und die lange Verfahrensdauer erhebliche Auswirkungen auf den Beschuldigten habe. Das Gericht erachte daher eine (weitere) Strafreduktion um CHF 100.00 als angemessen (US 10; eine erste Strafreduktion um CHF 100.00 nahm die Vorinstanz in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB zufolge Ablaufs von 2/3 der Verjährungsfrist vor).
2. Der Beschuldigte lässt vorbringen, die Vorinstanz habe eine «massive Verletzung des Beschleunigungsgebotes» festgestellt (Ziff. III 2.), würdige diese jedoch nur mit einer Reduktion der Bussenhöhe um CHF 100.00 (bzw. um 1/3). Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes und die Folgen daraus stellten Rechtsfragen dar, welche das Obergericht in casu überprüfen könne und müsse. Einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes müsse angemessen Rechnung getragen werden. Im Entscheid des Bundesgerichts 6B_441/2019 (E.3.1) werde eine Verfahrensdauer von 4 Jahren bis zum Abschluss des kantonalen (obergerichtlichen) Verfahrens als «schlechterdings unzumutbar» qualifiziert. Dabei sei es um ein Vergehen gegangen, wobei wie in casu ein administrativer Führerausweisentzug im Raum gestanden habe. Die Reduktion der Strafe um einen Viertel sei in diesem Entscheid als Ermessensverletzung eingestuft worden (E. 3.2). Der vorliegende Fall unterscheide sich dadurch, dass die Verfahrensdauer bei 2 Jahren und 3 Monaten liege, mithin bereits mehr als 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sei und einzig Übertretungen Gegenstand der Anklage bildeten. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei unter Einbeziehung aller Elemente «massiv», wie dies die Vorinstanz selbst festgehalten habe, und sei gemessen an den Umständen gravierender als im zitiertem Entscheid, weil es sich nur um Übertretungen gehandelt habe. Mit der vorgenommenen Reduktion der Busse um CHF 100.00, was einem Drittel der von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafe entspreche, verletze die Vorinstanz gemäss Bundesgericht ihr Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 6B 441/201 9, E. 3.2). Hinzu komme, dass die mit Anklage beantragte Busse von CHF 300.00 einem Deliktszeitraum vom 04. Dezember 2016 bis 21. Januar 2018, also von ca. 13 Monaten, entspreche. Bis zur Hauptverhandlung seien aber weitere 3.5 Monate verjährt gewesen, weshalb die CHF 300.00 als Einsatzstrafe ohne Berücksichtigung dieser Verjährung festgelegt worden sei. Die Einsatzstrafe sei damit zu hoch veranschlagt worden, was eine weitere Rechtsverletzung darstelle.
Gesamthaft betrachtet lägen die Voraussetzungen vor, um das Verfahren aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes einzustellen. Es sei ein weiteres Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Luzern wegen Entzugs des Führerausweises sowie ein Verfahren vor Obergericht wegen Auferlegung der Kosten (BKBES.201 8.80) hängig. Diese Situation sei unhaltbar. Eine Reduktion der Strafe sei – angesichts der Strafe (Busse) – nicht verhältnismässig für die vorliegende Verfahrensdauer.
3. Vorab ist festzuhalten, dass zwar die Frage, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege, eine Rechtsfrage darstellt, nicht aber die Wahl deren Sanktionierung. Diese ist vielmehr eine Frage des Ermessens, welches vorliegend aufgrund der beschränkten Kognition (entsprechend der beschränkten Kognition des Bundesgerichts in Beschwerdeverfahren, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2016 E. 1.2.4) nur bei dessen Über- oder Unterschreiten oder Missbrauch korrigiert werden kann. Es ist im Folgenden somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid über die Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots ihr Ermessen überschritten hat.
Die Argumentation des Beschuldigten, mit welcher er moniert, die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von CHF 300.00 sei zu hoch, ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz war nicht an den Antrag der Staatsanwaltschaft gebunden und bezog sich in ihren Erwägungen auch nicht auf diesen. Mithin geht das Argument, die Vorinstanz hätte diesen Betrag wegen der teilweise verjährten Taten reduzieren müssen, an der Sache vorbei. Andere Einwände werden gegen die Festlegung der Einsatzstrafe nicht geltend gemacht. Diese erscheint denn auch angemessen, sie ist zu bestätigen. Es ist somit einzig noch zu prüfen, ob die Vorinstanz beim Entscheid über die Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots ihr Ermessen überschritten hat bzw. in Willkür verfallen ist.
4.1 Im vorliegenden Fall stand das Verfahren still vom 13. August 2018 (Gewährung rechtliches Gehör für Auftrag Gutachten / Art. 184 Abs. 3 StPO) bis zum 4. Dezember 2018, als das Gutachten schliesslich in Auftrag gegeben wurde (vgl. Journal AS 21). Am 4. Juni 2019 ging das forensisch-toxikologische Gutachten des IRM Basel ein. Dieses hatte zu 20 Fragen Stellung zu nehmen und umfasst 10 Seiten. Die Dauer von 6 Monaten, welche die Gutachter für diese Abklärungen benötigten, bewegt sich im Bereich des Üblichen und ist nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz ist auch zu beachten, dass das Gutachten als Folge des Bestreitens eines Betäubungsmittelkonsums eingeholt worden ist und hiermit eine Folge des prozessualen Verhaltens des Beschuldigten und in seinem Sinne und Interesse war. Eine Verfahrensverlängerung war somit immanent.
Entgegen der Vorinstanz gab es in der Zeit vom 28. Mai 2019 bis 3. Dezember 2019 keinen wesentlichen Verfahrensstillstand. Abgesehen davon, dass das Gutachten erst am 4. Juni 2019 bei der Staatsanwaltschaft eintraf, gibt es für diese Zeit regelmässig Journaleinträge, welche sich auf meist zwingende Verfahrenshandlungen wie die Gewährung des rechtlichen Gehörs und das Akteneinsichtsrecht sowie das Recht, Beweisanträge zu stellen, beziehen.
Das Verfahren ruhte somit lediglich vom 13. August 2018 bis zum 4. Dezember 2018, wobei zu beachten ist, dass dem Verteidiger mit Verfügung vom 13. August 2018 Frist bis 27. August 2018 zur Stellungnahme zur sachverständigen Person eingeräumt wurde. Somit hätte bis dann das Verfahren ohnehin nicht weitergeführt werden können. Es resultiert ein unbegründeter Verfahrensstillstand von rund 3 Monaten.
4.2 Das Bundesgericht führte in seinem Entscheid BGE 143 IV 373 E. 1.3 f. aus, das Beschleunigungsgebot verpflichte die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt worden sei. Sie solle nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entziehe sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweise, sei in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen). Vorliegend sei unbestritten, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Die Vorinstanz erachte die Dauer zwischen der Verhaftung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2010 und der Anklageerhebung am 19. Mai 2014 zu Recht als zu lang.
Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots seien meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 135 IV 12 E. 3.6 S. 26; BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; BGE 130 I 312 E. 5.3 S. 333; BGE 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 55; BGE 117 IV 124 E. 4d S. 129; Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 369; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge sei zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen worden sei, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten seien und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen sei auch den Interessen der Geschädigten und der Kom-plexität des Falls. Schliesslich sei in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten habe (BGE 117 IV 124 E. 4e S. 129 f.). Das Bundesgericht greife in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt habe (Urteil 6B_660/2016 vom 23. November 2016 E. 1.2.4).
Erstrangige Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots seien die Strafreduktion und allenfalls der Verzicht auf Strafe. Eine Verfahrenseinstellung komme nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursacht habe (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170 mit Hinweis). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lasse sich aus der vorinstanzlichen Formulierung, die Verfahrensverzögerung sei «enorm belastend» gewesen, nicht herauslesen, ihm sei ein solcher Schaden in aussergewöhnlicher Schwere erwachsen.
4.3 Der Beschuldigte beruft sich in seiner Berufungsbegründung auf den Entscheid 6B_441/2019 vom 12. September 2019, in dem sich das Bundesgericht mit einem Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn auseinandersetzte und den Fall an diese zur Neubeurteilung zurückwies, eine Strafreduktion um ein Viertel zur Abgeltung der Verletzung des Beschleunigungsgebots – mit Einschluss der Berücksichtigung der zu erwartenden Administrativmassnahme – sei in Verletzung des ihr zustehenden Ermessens erfolgt (E. 3.2). Sie erwog, auch die Vorinstanz gehe von einer unverhältnismässig langen Verfahrensdauer aus, wobei sie ausführe, das Verfahren habe zwischen dem 1. März 2016 und dem 18. Juli 2016 sowie vom 17. August 2016 bis zum 20. September 2017, also während rund eineinhalb Jahren, ohne nachvollziehbaren Grund geruht. Indes unterlasse es die Vorinstanz, sowohl eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen, als auch aufzuzeigen, wie und in welchem Ausmass sie diesem Umstand Rechnung trage. Entgegen ihrer Auffassung erscheine zudem nicht nur die hiervor dargestellte Zeitlücke im Rahmen des Einspracheverfahrens als zu lang. Dies gelte ebenso für das gesamte, auf Widerhandlungen gegen das SVG vom 21. März 2015 basierende, Verfahren. Das angefochtene Urteil datiere vom 1. März 2019, sei mithin knapp vier Jahre später ergangen. Eine derart lange Verfahrensdauer bis zum Abschluss des kantonalen Verfahrens sei angesichts der Vorwürfe, der gänzlich fehlenden Komplexität der Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie der Geständigkeit des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und diesem schlechterdings unzumutbar. Dies nicht zuletzt deshalb, weil offenbar ein administrativer Führerausweisentzug im Raum stehe, und die Vorinstanz annehme, der Beschwerdeführer sei auf sein Fahrzeug angewiesen. Indem sie der Verfahrensdauer mit einer Strafreduktion von weniger als einem Viertel (von 40 auf 30 Tagessätze) Rechnung trage, wobei sie auch die zu gewärtigende Administrativmassnahme berücksichtige, verletze sie das ihr zustehende Ermessen.
Am 9. Januar 2020 fällte die Strafkammer in dieser Sache ein neues Urteil und reduzierte die Strafe wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots nunmehr um einen «guten Drittel» von 32 auf 20 Tagessätze Geldstrafe (Verfahren STBER.2019.65). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Die Strafkammer erwog, das Beschleunigungsgebot sei durch eine nicht begründete Untätigkeit der Staatsanwaltschaft von knapp anderthalb Jahren und der sich daraus ergebenden zu langen Gesamtverfahrensdauer verletzt. Offensichtlich sei, dass diese Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht derart sei, dass sie als «Extremfall» mit der «ultima ratio», einer Einstellung des Verfahrens, zu sanktionieren wäre. Dies bestätige auch ein Blick in die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 6B_606/2016 vom 23. November 2016; BGE 143 IV 373; BGE 133 IV 158 E. 8; BGE 117 IV 124).
Zum gleichen Schluss führe auch ein Blick in das jüngste einschlägige Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019, bei dem das Bundesgericht das Verfahren wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots eingestellt habe. Die Verjährungsfrist sei bereits um weit mehr als das 1 ½-fache überschritten gewesen, das erstinstanzliche Verfahren habe rund 20 Monate und das Rechtsmittelverfahren knapp 30 Monate ohne nachvollziehbare Gründe stillgestanden. Zudem sei der Beschuldigte wegen des Verfahrens seit Jahren in seiner beruflichen Tätigkeit betroffen. Dieses Ausmass werde im vorliegenden Fall nicht annähernd erreicht.
Zu berücksichtigen sei neben dem Ausmass der Verletzung des Beschleunigungs-gebots in Bezug auf die für den Beschuldigten resultierende Belastung auch der im Verfahren erhobene Vorhalt, der im vorliegenden Fall nicht besonders schwer wiege. Aber es sei für den Beschuldigten mit dem drohenden Führerausweisentzug eine weitere Massnahme in Aussicht gestanden, die ihn nicht leicht getroffen hätte, was zu einer etwas höheren Belastung des Beschuldigten durch die unbegründete Verfahrensverzögerung führe. Andererseits sei auch zu bemerken, dass sich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einem Beschuldigten, der sich in Haft befinde oder gegen welchen Ersatzmassnahmen angeordnet worden seien, erheblich stärker auswirke. Im vorliegenden Fall liege somit weder eine extreme Verletzung des Beschleunigungsgebots vor noch habe die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursacht.
4.4 Wie dargelegt, gab es in casu im Vorverfahren einen nicht begründbaren Stillstand von rund drei Monaten, was, wenn überhaupt, selbst bei einem Übertretungsstrafverfahren einer lediglich geringen Verfahrensverzögerung entspricht. Mit dieser geringen Verzögerung bewegt sich der vorliegende Fall jenseits der Fälle, über welche in den zitierten Entscheiden befunden wurde, und es würde sich sogar die Frage stellen, ob das Beschleunigungsgebot überhaupt verletzt worden sei, wäre über diese Frage nicht schon rechtskräftig entschieden worden. Auch die Gesamtlänge des Verfahrens ist nicht zu beanstanden. Es dauerte bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung 2 Jahre und 2 Monate und dabei entfielen fast zwölf Monate auf das zusätzliche Gutachten, welches infolge des Bestreitens des Betäubungsmittelkonsums trotz Vorliegens eines Gutachtens des IRM Bern noch eingeholt wurde (27.6.18: eingelangt Schreiben RA Winiger betr. Einreichung Stellungnahme zum Gutachterauftrag sowie Einreichung weiterer Fragen; 4.6.2019 Eingang Gutachten).
Gegenstand der Rechtskraft ist das Urteilsdispositiv und somit die grundsätzliche Feststellung, das Gebot sei verletzt. Hingegen muss in deutlicher Abweichung von den Erwägungen der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass es sich um eine geringfügige Gebotsverletzung handelt, welche mit einer Strafreduktion um einen Drittel eher mehr als nötig abgegolten worden ist. Wie dargelegt, wurde die Busse zudem wegen Ablaufs von 2/3 der Verjährungsfrist um ein weiteres Drittel reduziert. Infolge des Verschlechterungsverbots steht aber eine Erhöhung der Strafe ausser Frage. Anderseits ist die Busse auch nicht infolge der (anschliessend dargelegten) retrospektiven Konkurrenz zu reduzieren, da die Strafe im Sinne dieser Erwägungen ohnehin schon eher nicht schuldangemessen bzw. zu tief veranschlagt worden ist.
4.5 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 7. November 2019 wurde der Beschuldigte wegen Nichtabgabe von Ausweisen/Kontrollschildern zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen (bedingt) und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Die heute ausgefällte Busse ist somit als Zusatzstrafe zu diesem Urteil auszusprechen (Art. 49 Abs. 2 StGB).
VI. Kosten und Entschädigung
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Kostenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen und die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte zu bezahlen.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Entschädigungsbegehren abgewiesen.
Demnach wird in Anwendung der Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 47, Art. 48, Art. 49 Abs. 2, Art. 106 und 109 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO wird
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 16. März 2020 wurde das Verfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 04.12.2016 bis 16.03.2017, infolge Verjährung eingestellt.
2. A.___ hat sich der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 17.03.2017 bis 21.01.2018, schuldig gemacht.
3. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 16. März 2020 wurde festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
4. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag; als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 7. November 2019.
5. Das Entschädigungsbegehren von A.___ wird abgewiesen.
6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00 belaufen sich auf total CHF 2'967.40. Davon hat der Beschuldigte CHF 2'167.40 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'540.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher