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Solothurn Obergericht Strafkammer 04.06.2020 STBER.2020.3

June 4, 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·8,617 words·~43 min·4

Summary

gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung (grosser Schaden), rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt, Widerruf der bedingten Entlassung, Landesverweisung

Full text

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 4. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung (grosser Schaden), rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt, Widerruf der bedingten Entlassung, Landesverweisung

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 4. Juni 2020 um 8:30 Uhr:

1.    Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.    A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von der Polizei des Kantons Solothurn;

3.    Rechtsanwalt Severin Bellwald, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

4.    C.___, Dolmetscherin.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung und stellt die anwesenden Personen fest. Er weist die Dolmetscherin auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung und auf die Straffolgen bei wissentlich falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB hin. Er gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und bittet die Dolmetscherin, die einleitenden Worte zu übersetzen und den Beschuldigten zu fragen, ob er sie gut verstehe, was dieser in der Folge bestätigt.

Der Vorsitzende fasst das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 21. August 2019 zusammen, gegen welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess, und verliest die Anträge gemäss Berufungserklärung vom 19. Dezember 2019 (vgl. nachfolgende Ziff. I.4.). Er nennt die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils (vgl. nachfolgende Ziff.I.5.) und skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

-        Vorfragen der Parteivertreter und Aufforderung an den amtlichen Verteidiger, seine Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwalt B.___ zur Einsicht vorzulegen;

-        Befragung des Beschuldigten zur Sache und zur Person;

-        Frage nach Beweisanträgen;

-        Parteivorträge;

letztes Wort des Beschuldigten;

geheime Urteilsberatung;

-        Urteilseröffnung um 16:00 Uhr.

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass aufgrund der erforderlichen Mitwirkung der Dolmetscherin noch zu klären sei, ob der Beschuldigte sein letztes Wort vorziehen wolle und ob an einer mündlichen Urteilseröffnung festgehalten werde.

Staatsanwalt B.___ hat keine Vorbemerkungen und wirft keine Vorfragen auf.

Rechtsanwalt Severin Bellwald kündigt an, dass sein Klient vor Berufungsgericht keine Aussagen zur Sache und zur Person machen werde. Des Weiteren beantragt er für den Beschuldigten, Medienberichte zu aufgebrochenen Tankstellenautomaten in der Schweiz sowie Unterlagen, welche die auf Schweizer Verkaufsportalen (Webshops) erhältlichen Brecheisen dokumentieren, zu den Akten zu nehmen. Zudem bedient Rechtsanwalt Severin Bellwald das Gericht sowie Staatsanwalt B.___ mit seiner Honorarnote.

Auf die entsprechende Nachfrage des Vorsitzenden erklärt der amtliche Verteidiger, der Beschuldigte werde nicht nur von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, sondern auch auf sein letztes Wort verzichten.

Die Medienberichte und die weiteren Unterlagen (Internet-Ausdrucke) werden praxisgemäss zu den Akten genommen, nachdem dagegen von Staatsanwalt B.___ keine Einwände geltend gemacht worden sind.

Der Vorsitzende bittet die Dolmetscherin, den Beschuldigten zu fragen, ob es zutreffe, dass er weder zur Sache noch zur Person Aussagen machen sowie auf ein Schlusswort verzichten wolle, was dieser in der Folge ausdrücklich bestätigt.

Der amtliche Verteidiger gibt bekannt, dass der Beschuldigte eine mündliche Urteilseröffnung wünsche. Die Dolmetscherin wird hierauf mit dem Hinweis auf ihre Mitwirkung im Rahmen der mündlichen Urteilseröffnung um 16:00 Uhr vom Vorsitzenden entlassen.

Staatsanwalt B.___ stellt und begründet für die Anklägerin folgende Anträge:

« 1.    Es sei festzustellen, dass die Ziffern 7 bis 10 des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 21. August 2019 betreffend sichergestellte Gegenstände und sichergestellte Barschaft in Rechtskraft erwachsen sind.

  2.    A.___ sei wegen gewerbsmässigem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz schuldig zu sprechen.

  3.    Es sei für die Reststrafe von 496 Tagen nach der bedingten Entlassung vom 11. Januar 2018 die Rückversetzung anzuordnen.

4.    A.___ sei unter Einbezug der Reststrafe von 496 Tagen zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten.

5.    Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug seien ihm anzurechnen.

6.    Es sei seine Landesverweisung von 10 Jahren auszusprechen.

Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

7.    A.___ sei zur Sicherung des Strafvollzuges weiterhin im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen.

8.    Sämtliche Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.»

Rechtsanwalt Severin Bellwald stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge:

« 1.    Die Ziffern 1 a, b und c, 2, 3, 6, 11, 12 (betreffend die Auferlegung der Kosten) und 13 seien aufzuheben.

  2.    Der Beschuldigte sei von den Vorhalten des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung mit grossem Sachschaden sowie der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz freizusprechen.

  3.    Der Beschuldigte sei wegen versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung, begangen am 26. Oktober 2018, zum Nachteil der D.___ AG, schuldig zu sprechen.

  4.    Es sei auf den Widerruf der mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 13. Oktober 2017 für eine Reststrafe von 496 Tagen gewährten bedingten Entlassung zu verzichten.

  5.    Der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten zu verurteilen. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seien an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

  6.    Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten.

  7.    Die Zivilforderungen der Privatkläger seien auf den Zivilweg zu verweisen.

  8.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sei auf CHF 5'265.45 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.

  9.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien im Umfang von 9/10 vom Staat Solothurn und im Umfang von 1/10 vom Beschuldigten zu tragen.

  10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

Staatsanwalt B.___ verzichtet auf eine Replik, womit auch ein zweiter Parteivortrag des amtlichen Verteidigers entfällt.

Damit endet um 10:00 Uhr der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vor Obergericht vom 4. Juni 2020 um 16:00 Uhr:

1.    Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.    A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von der Polizei des Kantons Solothurn;

3.    Rechtsanwalt Severin Bellwald, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

4.    C.___, Dolmetscherin.

Der Vorsitzende begrüsst die anwesenden Personen und hält vorab fest, dass die Urteilsbegründung im Rahmen der mündlichen Urteilseröffnung bloss summarisch ausfalle, massgebend sei die schriftliche Urteilsbegründung, welche den Parteivertretern in den nächsten Wochen zugestellt werde.

In der Folge verliest der Vorsitzende das Urteilsdispositiv. Im Rahmen der summarischen Begründung fasst er die Indizien zusammen, die in ihrer Gesamtheit nach der Auffassung der Berufungsinstanz den angeklagten Sachverhalt beweisen. Im Weiteren nimmt der Vorsitzende die rechtliche Würdigung sowie die Strafzumessung vor. Er bestätigt die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren und weist auf deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) hin.

Der Vorsitzende verliest die wichtigsten Ziffern des Dispositivs, welche von der Dolmetscherin für den Beschuldigten übersetzt werden. In wenigen Kernsätzen, die von der Dolmetscherin wiederum wörtlich übersetzt werden, fasst der Vorsitzende das Berufungsurteil für den Beschuldigten zusammen.

Er bestätigt auf die entsprechende Nachfrage des Beschuldigten hin, dass die ausgefällte Freiheitsstrafe gesamthaft (d.h. unter Berücksichtigung der Reststrafe) 5 Jahre beträgt, und erklärt auf die Anschlussfrage des Beschuldigten, dass das Berufungsgericht nicht über die Gewährung der bedingten Entlassung zu befinden habe. Abschliessend wird der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht im Rahmen der mündlichen Urteilseröffnung nicht auf einzelne Einwände des Beschuldigten eingehen werde, dieser aber das Urteil anfechten könne, wobei die Rechtsmittelfrist erst ab Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung zu laufen beginne. Damit endet um 16:20 Uhr die mündliche Urteilseröffnung.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.       Prozessgeschichte

1.

Ab Mitte Mai 2018 konnte in den Kantonen Aargau, Bern und Solothurn eine Häufung von Aufbrüchen von Tankstellenautomaten (Notenautomaten, vornehmlich J.___-Tankstellen) festgestellt werden und dies mit dem gleichen Tatvorgehen. Die Täterschaft hinterliess regelmässig das gleiche Spurenbild. Weil der Beschuldigte bereits 2016 verurteilt worden war wegen einer Serie von gleich gelagerten Delikten mit gleichem modus operandi, ebenfalls vornehmlich an J.___-Tankstellen (Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 10.5.2016: Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, AS 306 ff.), fiel der Verdacht auf ihn, obwohl er am 11. Januar 2018 zufolge bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug in seinen Heimatstaat Mazedonien zurückgeführt worden war mit einer Einreisesperre bis 11. Januar 2025. Die Ermittlungen ergaben, dass der Beschuldigte am 28. September 2018 im Kanton Bern einen PW Peugeot 307, rot, mit den Exportschildern BE-[...] eingelöst hatte, sodass der begründete Verdacht bestand, er halte sich zumindest rechtswidrig in der Schweiz auf. Sein konkreter Aufenthaltsort konnte indes nicht ermittelt werden. Am 25. Oktober 2018 wurde der Polizei gemeldet, der Lenker eines roten Personenwagens, versehen mit den Kontrollschildern BE-[...], habe bei einer Baustelle in [...], im Bereich der J.___-Tankstelle, Material entsorgt. Dabei handle es sich um ein Brecheisen und gebrauchte Handschuhe. In der Folge wurde der Bereich der J.___-Tankstelle von der Polizei überwacht. In der folgenden Nacht um 02:00 Uhr parkierte der Beschuldigte den PW BE-[...] in der Nähe der J.___-Tankstelle und begann mit dem bereitgestellten Brecheisen, die Notenautomaten aufzubrechen. Dabei wurde er festgenommen. Nachfragen in den Kantonen Aargau, Bern und Solothurn ergaben, dass die vorher erkannte Aufbruchsserie von Tankstellenautomaten nach der Verhaftung des Beschuldigten abbrach und keine entsprechenden Delikte mehr verzeichnet werden konnten (vgl. Strafanzeige der Kantonspolizei Aargau vom 21.1.2019, Akten Seiten 006 ff., mit Deliktsverzeichnis AS 016 ff.).

2.

Nach Anerkennung des Gerichtsstandes überwies die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Akten mit Anklageschrift vom 10. Mai 2019 dem Amtsgericht von Thal-Gäu zur Beurteilung des Beschuldigten wegen der Vorhalte des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung (grosser Schaden) und der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AS 001 ff.).

3.

Das Amtsgericht von Thal-Gäu fällte am 21. August 2019 folgendes Strafurteil:

« 1.  A.___ hat sich schuldig gemacht

a)      des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen wie folgt:

am 15. Mai 2018 in […] zum Nachteil der D.___ AG;

am 17./18. Mai 2018 in […] zum Nachteil der E.___ AG;

am 13. Juni 2018 in […] zum Nachteil der D.___ AG;

am 2. Juli 2018 in […] zum Nachteil der D.___ AG;

am 1./2. Juli 2018 in […] zum Nachteil der Genossenschaft F.___;

am 2./3. Juli 2018 in […] zum Nachteil der D.___ AG;

am 7. September 2018 in […] zum Nachteil der D.___ AG;

am 10. September 2018 in […] zum Nachteil der D.___ AG;

am 17. September 2018 in […] zum Nachteil der D.___ AG und der G.___ AG;

am 2. Oktober 2018 in […] zum Nachteil der E.___ AG;

am 3. Oktober 2018 in […] zum Nachteil der H.___ AG;

am 5. Oktober 2018 in […] zum Nachteil der K.___ AG;

am 15./16. Oktober 2018 in […] zum Nachteil der D.___ AG;

am 19. Oktober 2018 in […] zum Nachteil der D.___ AG;

am 26. Oktober 2018 in […] zum Nachteil der D.___ AG.

b)      der mehrfachen Sachbeschädigung mit grossem Schaden, begangen wie folgt:

am 15. Mai 2018 in […] zum Nachteil der D.___ AG;

am 17./18. Mai 2018 in […] zum Nachteil der E.___ AG;

am 13. Juni 2018 in […] zum Nachteil der D.___ AG;

am 2. Juli 2018 in […] zum Nachteil der D.___ AG;

am 1./2. Juli 2018 in […]  zum Nachteil der Genossenschaft F.___;

am 2./3. Juli 2018 in […] zum Nachteil der D.___ AG;

am 7. September 2018 in […] zum Nachteil der D.___ AG;

am 10. September 2018 in […] zum Nachteil der D.___ AG;

am 17. September 2018 in […] zum Nachteil der D.___ AG und der

-           G.___ AG;

am 2. Oktober 2018 in […] zum Nachteil der E.___ AG;

am 3. Oktober 2018 in […] zum Nachteil der H.___ AG;

am 5. Oktober 2018 in […] zum Nachteil der K.___ AG;

am 15./16. Oktober 2018 in […] zum Nachteil der D.___ AG;

am 19. Oktober 2018 in […] zum Nachteil der D.___ AG;

am 26. Oktober 2018 in […] zum Nachteil der D.___ AG.

c)      der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch illegale Einreise in die Schweiz und illegalen Aufenthalt in der Schweiz, begangen in der Zeit ab 12. Januar 2018 bis 26. Oktober 2018.

2.   Die A.___ mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 13. Oktober 2017 für eine Reststrafe von 496 Tagen bedingt gewährte Entlassung aus dem Strafvollzug wird widerrufen.

3.   A.___ wird unter Einbezug dieser Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren verurteilt.

4. Der vorzeitige Strafvollzug von A.___ ist weiterzuführen.

5. Die vom 26. Oktober 2018 bis 10. Januar 2019 ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 11. Januar 2019 werden A.___ an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6. A.___ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 10 Jahre des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen.

7. Folgende sichergestellten Gegenstände sind durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils zu Handen der Staatskasse zu verwerten oder zu vernichten:

Menge

Sache

Eigentümer

Aufbewahrungsort

2

Kaffeemaschinen 'Chic'

unbekannt

Kapo Solothurn, Asservate

1

Akku-Handstaubsauger

unbekannt

Kapo Solothurn, Asservate

8. Folgende sichergestellten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und sind durch die Polizei Kanton Solothurn Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils zu vernichten:

Menge

Sache

Eigentümer

Aufbewahrungsort

1

Brecheisen

A.___

Kapo Solothurn, Asservate

1

Paar schwarze Handschuhe

A.___

Kapo Solothurn, Asservate

9. Folgende sichergestellten Gegenstände sind durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils auf Verlangen an A.___ herauszugeben; im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu vernichten:

Menge

Sache

Eigentümer

Aufbewahrungsort

1

Graue Trainerhose

A.___

Kapo Solothurn, Asservate

1

Blauer Pullover

A.___

Kapo Solothurn, Asservate

1

Blaues T-Shirt

A.___

Kapo Solothurn, Asservate

1

Paar schwarze Turnschuhe

A.___

Kapo Solothurn, Asservate

10.  Die sichergestellte Barschaft des Beschuldigten in der Höhe von CHF 690.85 wird eingezogen und dem Beschuldigten an die Verfahrenskosten angerechnet.

11.   A.___ hat folgenden Privatklägern Schadenersatz zu bezahlen:

a)  H.___ AG, aus dem Vorfall vom 3. Oktober 2018, CHF 2'957.25

b)  I.___ Versicherungen, aus dem Vorfall vom 3. Oktober 2018, CHF 7'346.40

Im Übrigen werden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

12.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominik Rothacher, wird auf CHF 5'265.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

13.   Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 14'400.00, hat A.___ zu bezahlen.»

4.

Gegen das Urteil liess der Beschuldigte die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 19. Dezember 2019 wurde beantragt, der Beschuldigte sei einzig wegen des versuchten Diebstahls und der Sachbeschädigung vom 26. Oktober 2018 schuldig zu sprechen und im Übrigen frei zu sprechen. Auf den Widerruf der Reststrafe von 496 Tagen sei ebenso wie auf eine Landesverweisung zu verzichten. Es sei eine deutlich tiefere Strafe auszufällen. Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. Die Gerichtskosten seien dem Beschuldigten zu einem Zehntel aufzuerlegen.

Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erklärung einer Anschlussberufung.

5.

Damit sind die Ziffern 7 bis 10 des erstinstanzlichen Urteils (Entscheide über Sicherstellungen) in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls rechtskräftig sind die Verweisungen auf den Zivilweg gemäss Ziffer 11 und die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss Ziffer 12.

6.

Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht im Falle der Anordnung einer Landesverweisung von Amtes wegen über deren Ausschreibung im SIS zu befinden habe.

II. Sachverhalt

1.

Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1 der Anklageschrift gewerbsmässiger Diebstahl vorgehalten, begangen in der Zeit vom 15. Mai 2018 bis 26. Oktober 2018 an verschiedenen Orten in den Kantonen Solothurn, Bern und Aargau, zum Nachteil von verschiedenen Geschädigten. Der Beschuldigte habe bei insgesamt 15 (vornehmlich J.___-) Tankstellen die dortigen Geldscheinautomaten aufgebrochen. Dabei habe er jeweils am Tatort mit Wissen und Willen den Geldscheinautomaten massiv beschädigt und damit jeweils vorsätzlich an erkennbar fremdem Eigentum einen grossen Sachschaden verursacht. Der Beschuldigte anerkennt nur die Vorhalte betreffend den 26. Oktober 2018, als er auf frischer Tat ertappt und festgenommen wurde.

Unter Ziffer 2 der Anklageschrift werden ihm Widerhandlungen gegen das AuG vorgehalten, mehrfach begangen in der Zeit ab 12. Januar 2018 (Beginn Gültigkeit Einreiseverbot) bis am 26. Oktober 2018 (Anhaltung) an verschiedenen Orten, indem er trotz des ihm am 12. Dezember 2017 ausgehändigten und nach wie vor (bis 11. Januar 2025) geltenden Einreiseverbots des Staatssekretariats für Migration vom 8. Dezember 2017 mehrfach vorsätzlich und illegal in die Schweiz eingereist sei und sich dann jeweils während einiger Zeit auch vorsätzlich und illegal im Land aufgehalten habe, konkret am 9. Mai 2018 in […], am 17. Mai 2018 in […], am 28. September 2018 in […] sowie an den jeweiligen Daten an den jeweiligen Deliktsorten gemäss Ziffer 1. Der Beschuldigte macht geltend, er habe das ihm ausgehändigte, in deutscher Sprache abgefasste Einreiseverbot nicht verstanden.

2.

Die Vorinstanz hat die allgemeinen Hinweise zur Beweiswürdigung (Grundsatz «in dubio pro reo», freie Beweiswürdigung, Indizienbeweis, Würdigung von Aussagen) auf US 2 ff. korrekt dargestellt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.

3.

3.1 Mit Ausnahme des anerkannten Delikts 15 vom 26. Oktober 2018 bestreitet der Beschuldigte die Täterschaft und Spuren von ihm (DNA, Fingerabdrücke) konnten an den Tatorten keine gesichert werden. Die Vorinstanz ging von einem erfolgreichen Indizienbewies aus. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4).

3.2. Bei den einzelnen Delikten konnten folgende Besonderheiten festgestellt werden, welche als Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen können (vgl. auch die Auflistung der Vorinstanz auf US 10 ff. mit Angaben der Aktenstellen):

1.      15. Mai 2018, […] (AS 347 ff.): Übliches Tatvorgehen (Ansetzen mit einem Flachwerkzeug an den Eckpunkten des Automaten und Herausziehen des Bedienteils, Kunststoffblende des Automaten in unmittelbarer Tatortnähe abgelegt); J.___-Tankstelle; Spuren eines türkisblauen Flachwerkzeugs (AS 355); die vom Beschuldigten registrierte Handynummer […] war in der Tatnacht zwei Mal über die Antenne beim Tatort eingewählt.

2.      17./18. Mai 2018, erneut in [gleiche Ortschaft wie bei der Tatbegehung vom 15.5.2018], aber andere Tankstelle (AS 374 ff.): Vergleichbares Tatvorgehen; Spuren eines blauen Flachwerkzeugs (AS 384, 386); Kauf einer Sunrise SIM-Karte am Abend vor dem Diebstahl in […] (Post) mit Vorweisen des Reisepasses; Einwählen der vom Beschuldigten verwendeten mazedonischen Handynummer zur Tatzeit in der nur 80 Meter vom Tatort entfernten Antenne.

3.      13. Juni 2018, […] (AS 403 ff.): Übliches Tatvorgehen; J.___-Tankstelle; Einwählen der mazedonischen Handynummer am Vorabend und am Tag nach der Tat in […]; Videoaufnahme: Tragen eines blauen Kapuzenpullovers (wie bei der Festnahme am 26.10.2018).

4.      2. Juli 2018, […] (AS 431 ff.): Übliches Tatvorgehen; J.___-Tankstelle; Für einen Diebstahl am gleichen Ort war der Beschuldigte bereits 2016 verurteilt worden; Einwählen der mazedonischen Handynummer am 4. Juli 2018 in […] (St. Gallen, an der Grenze zu Österreich), was die Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz beweist.

5.      1./2. Juli 2018, […] (AS 447 ff.): Übliches Tatvorgehen; die durch die Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau durchgeführten forensischen Untersuchungen zeigen auf, dass sich die am Tatort in […] ab dem aufgebrochenen Notenautomaten gesicherten türkisblauen Mikrospuren unter der verwendeten Methode (Makroskopie) optisch nicht vom Material des anlässlich der Festnahme des Beschuldigten mitgeführten und verwendeten Brecheisens unterscheiden lassen (AS 039 ff.); J.___-Tankstelle; für einen Diebstahl in der gleichen Gemeinde war der Beschuldigte bereits 2016 verurteilt worden; Einwählen der mazedonischen Handynummer am 4. Juli 2018 in […].

6.      2./3. Juli 2018, […] (AS 467 ff.): Übliches Tatvorgehen; J.___-Tankstelle; für einen Diebstahl am gleichen Ort war der Beschuldigte bereits 2016 verurteilt worden; gesicherte türkisblaue Mikrospur optisch nicht vom Material des bei der Festnahme verwendeten Brecheisens unterscheidbar; Einwählen der mazedonischen Handynummer am 4. Juli 2018 in […, SG].

7.      7. September 2018, […] (AS 491 ff.): Übliches Tatvorgehen, J.___-Tankstelle; gleicher Tatort wie Delikt 6; gesicherte türkisblaue Mikrospur optisch nicht vom Material des bei der Festnahme verwendeten Brecheisens unterscheidbar; für einen Diebstahl am gleichen Ort war der Beschuldigte bereits 2016 verurteilt worden.

8.      10. September 2018, […] (AS 523 ff.): Übliches Tatvorgehen, J.___-Tankstelle, blauer Kapuzenpullover und Gesichtsschutz auf Videoaufnahme; Einwählen der mazedonischen Handynummer am Morgen danach in […].

9.      17. September 2018, […] (AS 553 ff.): Übliches Tatvorgehen; J.___-Tankstelle; gleicher Tatort wie Delikt 1; Spuren eines türkisblauen Flachwerkzeugs (AS 566, 570); ab dem 21. September 2018 hat der Beschuldigte ein Zimmer in […] angemietet.

10.   2. Oktober 2018, […] (AS 580 ff.): Übliches Tatvorgehen; auf Video gleiche Kleidungsstücke erkennbar wie am 26. Oktober 2018 (blauer Kapuzenpullover, gleiche Schuhe, gleiche Handschuhe, Gesichtsschutz); Tatort zwei Kilometer entfernt von dem ab dem 21. September 2018 vom Beschuldigten angemieteten Zimmer in [...].

11.   3. Oktober 2018; […] (AS 636 ff.): Übliches Tatvorgehen; auf Video gleiche Kleidungsstücke erkennbar wie am 26. Oktober 2018 (blauer Kapuzenpullover, gleiche Schuhe, Gesichtsschutz).

12.   5. Oktober 2018, [...] (AS 679 ff.): Übliches Tatvorgehen; auf Video gleiche Kleidungsstücke erkennbar wie am 26. Oktober 2018 (blauer Kapuzenpullover, blaues T-Shirt vor dem Gesicht); gesicherte türkisblaue Mikrospur optisch nicht vom Material des bei der Festnahme verwendeten Brecheisens unterscheidbar.

13.   15./16. Oktober 2018, [...] (AS 703 ff.): Übliches Tatvorgehen, J.___-Tankstelle; gesicherte türkisblaue Mikrospur optisch nicht vom Material des bei der Festnahme verwendeten Brecheisens unterscheidbar (AS 039 ff.);

14.   19. Oktober 2018, [...] (AS 720 ff.): Übliches Tatvorgehen; J.___-Tankstelle; gleicher Tatort wie Delikt 4; für einen Diebstahl am gleichen Ort war der Beschuldigte bereits 2016 verurteilt worden; gesicherte türkisblaue Mikrospur optisch nicht vom Material des bei der Festnahme verwendeten Brecheisens unterscheidbar; auf einer nahe gelegenen Videoaufnahme ist ein roter Kleinwagen zu erkennen, der kurz vor der Tatzeit um 02.50 Uhr in Richtung Tatort fährt und kurz danach vom Tatort wegfährt.

15.   26. Oktober 2018, […]: anerkannt.

3.2 Auffällig ist, dass die Deliktsserie mit dem üblichen Tatvorgehen ab Mitte Mai 2018 beobachtet wurde, als sich der Beschuldigte nach seiner Ausweisung am 18. Januar 2018 nachweislich rechtswidrig wieder in der Schweiz aufhielt, und nach der Verhaftung des Beschuldigten am 26. Oktober 2018 abrupt abbrach. Ebenso ereigneten sich keine vergleichbaren Vorfälle, als der Beschuldigte am 1. bzw. 29./30. August 2018 im Ausland weilte (AS 071 f.). Die Tatorte befanden sich in grosser örtlicher Nähe (alle innerhalb eines Radius’ von ca. 15 Kilometern). Auffällig ist auch, dass an keinem der Tatorte Spuren der Täterschaft gesichert werden konnten, was allerdings angesichts des vorsichtigen Vorgehens des Beschuldigten am 26. Oktober 2018 (Gesichtsschutz) nicht erstaunt. Wenn man sich vor Augen hält, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2016 wegen einer Diebstahlsserie mit vielfach gleichem Tatvorgehen rechtskräftig verurteilt worden ist und seine (rechtswidrige) Anwesenheit in der Schweiz zu Beginn der Deliktsserie und dann immer wieder in zeitlicher Nähe zu den Delikten nachgewiesen werden kann (Verwendung von ihm benutzter Handynummern), reicht dies für den rechtsgenüglichen Beweis seiner Täterschaft bei den Delikten mit dem üblichen Tatvorgehen bereits aus. Es kann füglich ausgeschlossen werden, dass ausgerechnet im gleichen örtlichen Wirkungskreis und im gleichen Zeitraum ein weiterer Täter mit identischem Tatvorgehen gewirkt und nach der Festnahme des Beschuldigten unverzüglich damit aufgehört hat. Es gibt denn auch keinerlei Hinweise auf eine solche weitere Täterschaft. Dazu kommt, dass in allen entsprechenden Fällen weitere Indizien dazu kommen, die auf den Beschuldigten als Täter hindeuten:

-      Einwählen einer vom Beschuldigten verwendeten Handynummer zur Tatzeit in unmittelbarer Nähe: Delikte 1, 2 und 3 (am Vorabend und Morgen danach);

-      Gleicher Tatort wie bei einer früheren Deliktsserie des Beschuldigten: Delikte 4, 6, 7 und 14;

-      Gleiche Tatorte: Delikte 6 und 7, 1 und 9, 4 und 14;

-      J.___-Tankstellen: Delikte 1, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 13 und 14;

-      (rechtswidrige) Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz in zeitlicher Nähe zur Tat: Delikte 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 ff. (Handynutzung, Miete des Zimmers im Obergeschoss des Lokals «L.___» in [...] ab 21.9.2018, Bezahlung von zwei Monatsmieten, vgl. AS 010 f., AS 160, Einlösen des PW Peugeot am 28.9.2018);

-      gesicherte türkisblaue bzw. blaue Mikrospuren: Delikte 1, 2, 5, 6, 7, 9, 12, 13 und 14; soweit kriminaltechnisch untersucht, optisch nicht vom Material des verwendeten Brecheisens unterscheidbar (vgl. AS 039 ff., AS 698): Delikte 5, 6, 7, 12, 13 und 14;

-      äusserlich gleiche Kleidungsstücke wie am 26. Oktober 2018 auf Videoaufnahmen erkennbar: Delikte 3, 8, 10, 11 und 12;

-      roter Kleinwagen, zur Tatzeit in unmittelbarer Nähe des Tatortes gefilmt: Delikt 14.

Einzig beim Delikt 2 wurde nicht in allen Teilen das vom Beschuldigten üblicherweise angewandte Tatvorgehen festgestellt (allerdings wurde auch dabei bei einer Tankstelle das Geldfach eines Notenautomaten mit einem blauen Flachwerkzeug aufgebrochen, AS 374 ff.). Die Beweislage ist aber auch bei diesem Delikt derart erdrückend, dass die Täterschaft des Beschuldigten auch diesbezüglich erwiesen ist: Das Delikt fand zwei Tage nach Delikt 1 in der gleichen Gemeinde ([...]) statt; Kauf einer Sunrise SIM-Karte am Abend vor dem Diebstahl in [...] (Post) mit Vorweisen des Reisepasses; Einwählen der vom Beschuldigten verwendeten mazedonischen Handynummer zur Tatzeit in der nur 80 Meter vom Tatort entfernten Antenne.

Wenn der Beschuldigte einzig wegen Drohungen von Gläubigern aufgrund von ausstehenden Schulden in die Schweiz eingereist sein will und nur den Diebstahlsversuch vom 26. Oktober 2018 begangen haben will, liessen sich sein Aufenthalt und – vor allem – seine Ausgaben in der Schweiz im Verlaufe des Sommers 2018 auch nicht erklären: Anschaffungs- und Betriebskosten für zwei Handys, Anschaffung und Betrieb des PW Peugeot, Mietkosten, Kosten für die bei ihm aufgefundenen fabrikneuen/originalverpackten zwei Kapsel-Kaffeemaschinen und eines Akku-Handstaubsaugers. Zudem verfügte er bei der Anhaltung über knapp CHF 300.00 an Bargeld. Eine Schwarzarbeit hat er nach eigenen Angaben nicht gefunden.

Nichts für sich ableiten kann der Beschuldigte aus seinem Aussageverhalten: Er gab sich wenig aussagefreudig, und dennoch konnten seine Aussagen durch die Polizei wiederholt widerlegt werden (beispielsweise seine Aussage bei der Festnahme, er schlafe in der Schweiz in Kellerräumen, im Auto oder auf Parkbänken, könne aber keine Ortsnamen nennen, oder die Angaben, er habe den bei ihm sicher gestellten Schlüsselbund auf der Strasse gefunden und behalten und er habe kein Mobiltelefon). Mit zunehmender Dauer der Ermittlungen verweigerte der Beschuldigte auch zunehmend seine Aussagen, vor dem Berufungsgericht gab er keinerlei Auskunft mehr.

Die Gesamtschau aller dieser belastenden Indizien lässt keinen vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten an dem ihm vorgehaltenen Sachverhalt zu. Daran ändern auch seine Vorbringen vor dem Berufungsgericht nichts:

-        Die eingereichten Zeitungsberichte zeigen, dass es in den Jahren 2015 (in den Kantonen Freiburg, Bern, Solothurn und Luzern) zu einer Serie von Tankstellenautomatenaufbrüchen kam, ebenso im Jahr 2016 zu einem solchen im Berner Seeland. Beim dritten Vorgang handelte es sich um den Aufbruch eines Geldautomaten (Bankomaten). Das ändert nichts daran, dass die zeitliche Übereinstimmung der Deliktsserie (Beginn, Unterbruch im August, Ende nach Verhaftung) mit dem nachgewiesenen illegalen Aufenthalt des Beschuldigten ein sehr starkes Indiz für dessen Täterschaft ist.

-        Es ist zweifellos so, das auf dem Markt diverse blaue Brecheisen angeboten werden, die auf den Unterlagen des Beschuldigten abgebildeten Brecheisen sind aber mehrheitlich schon von blossem Auge farblich unterscheidbar. Die festgestellte Spurenlage bleibt damit ein Indiz, das für die Täterschaft des Beschuldigten spricht.

-        Dass die Videokameras teilweise unbeachtet blieben, teilweise abgedreht wurden und teilweise mit Farbe übersprayt wurden, kann viele Gründe haben (Höhe der Kamera ab Boden, Verfügbarkeit eines Farbsprays) und ändert ebenso wie die teilweise nicht gänzlich übereinstimmende Kleidung nichts am homogenen Gesamtbild, das die vielen belastenden Indizien bilden.

-        Dafür, dass die im Handy des Beschuldigten verwendete mazedonische Rufnummer von einem Dritten benutzt worden sein könnte, gibt es keinerlei Hinweis, die Aussagen des Beschuldigten lassen das Gegenteil annehmen.

Die Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift ist somit bezüglich der Diebstahlsdelikte, der Sachbeschädigungen wie auch der Widerhandlungen gegen das AuG erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Zu den Tatbestandsmerkmalen des Diebstahls und des gewerbsmässigen Diebstahls kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 9 f. und 17 f. verwiesen werden. Gleiches gilt für die Subsumption: Bei 15 Straftaten mit einem Deliktsgut von insgesamt über CHF 50'000.00 innert fünf Monaten liegt beim erwerbslosen Beschuldigten gewerbsmässiges Handeln zweifellos vor. Das hat auch der Verteidiger in seinen Eventualausführungen (für den Fall des rechtsgenüglichen Beweises des angeklagten Sachverhalts) vor dem Berufungsgericht anerkannt. Der Schuldspruch des Amtsgerichts ist zu bestätigen.

2.

Ebenfalls unzweifelhaft ist, dass der Beschuldigte mit den bei jedem Vorgang angerichteten Sachschaden mehrfach den Straftatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Unterzeichnete Strafanträge liegen bei sämtlichen Delikten vor.

Gemäss Abs. 3 kann auf Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden, wenn der Täter einen grossen Schaden verursacht hat. Überdies wird die Tat dann von Amtes wegen verfolgt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es sachgerecht, einen Schaden von mindestens CHF 10'000.00 als gross i.S. von Art. 144 Abs. 3 StGB zu bezeichnen (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1; 1B_422/2018 vom 6.12.2018 E.2.5). Der Beschuldigte hat bei seinen 15 Delikten gemäss Angaben der Geschädigten einen Gesamtschaden in der Grössenordnung von CHF 138'000.00 verursacht. Die im Einzelfall verursachten Schäden belaufen sich auf CHF 3'000.00 (am 26.10.2018, als der Beschuldigte während der Tat festgenommen wurde) bis CHF 13'745.75 (Delikt 12). In insgesamt fünf Fällen (Delikte 7, 8, 12, 13 und 14) wurden Sachschäden von CHF 10'000.00 oder mehr gemeldet. Die Schadensbeträge können entgegen der Vorinstanz nicht zu einem «Gesamtwert der geschädigten Vermögenswerte» zusammengerechnet werden (US 19, und wenn, dann würde es sich nicht um eine mehrfache Sachbeschädigung mit grossem Schaden handeln), da keine Handlungseinheit vorliegt (so schon SOG 2006 Nr. 5, zuletzt STBER.2018.17 vom 18.3.2019 E. II.6.4.2). Die in einer Höhe ab CHF 10'000.00 geltend gemachten Schadensbeträge beruhen in den Fällen 7, 8, 13 und 14 auf Schätzungen, im Fall 12 wird auf eine Offerte verwiesen, die allerdings nicht aktenkundig ist. Somit ist ein Schaden von CHF 10'000.00 oder mehr in keinem Fall nachgewiesen. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

3.

In Bezug auf den Vorhalt der Widerhandlungen gegen das AuG durch rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt wird vom Beschuldigten einzig eingewendet, dass er das Einreiseverbot bis 12. Januar 2025, welches ihm am 12. Dezember 2017 in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg gegen Unterschrift ausgehändigt worden war, nicht verstanden habe. Dem kann nicht gefolgt werden: Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass bei der Aushändigung eines Einreiseverbots in einer Justizvollzugsanstalt dessen Bedeutung erläutert wird. Das beweist auch das Vorgehen des Beschuldigten selbst: Bereits im Strafverfahren von 2016 war bekannt geworden, dass der Beschuldigte zwecks Umgehung einer Einreisesperre seinen Namen am 23. Juni 2014 von […] in […] hatte ändern lassen. Einen erneuten offiziellen Namenswechsel nahm er am 23. März 2018 – also rund zwei Monate nach seiner Wegweisung – vor, indem er den Namen auf A.___ ändern liess. Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 6. November 2018 selbst zu Protokoll, er habe den Namen geändert, da er nicht in den Schengenraum habe einreisen dürfen (AS 085 f.). Zudem hatte er in der ersten Einvernahme am 26. Oktober 2018 gar nicht bestritten, gegen die Einreisesperre verstossen zu haben, er sei sozusagen dazu gezwungen gewesen (AS 126 f.). Er hat also bezüglich der AuG-Widerhandlungen mit Wissen und Willen, somit vorsätzlich, gehandelt. Da der vom Beschuldigten mitgeführte Pass am 1. August 2018 ausgestellt wurde und Stempel vom 29. und 30. August 2018 aufweist (AS 071 f., Identitätskarte ausgestellt am 30.3.2018), muss der Beschuldigte die Schweiz zwischenzeitlich mindestens einmal verlassen haben und danach erneut illegal eingereist sein. Es ist deshalb von mehrfacher Tatbegehung auszugehen. Der entsprechende Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen, wobei sich der Deliktszeitraum vom 15. Mai 2018 bis zum 26. Oktober 2018 erstreckt.

IV. Strafzumessung und Landesverweisung

1.

Das Amtsgericht hat auf US 21 ff. die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt, darauf kann verwiesen werden.

2.

2.1 Schwerstes Delikt ist der gewerbsmässige Diebstahl, der entsprechende Strafrahmen bewegt sich zwischen 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Mit einem Deliktsbetrag in der Grössenordnung von über CHF 50'000.00 ist von einem nicht unerheblichen Erfolgsunwert auszugehen. Der Beschuldigte hat seine Delinquenz planmässig und professionell ausgeführt über mehrere Monate betrieben, ohne Spuren von sich zu hinterlassen. Die dabei offenbarte kriminelle Energie ist beträchtlich und er verriet auch einige Kaltblütigkeit, indem er an der Strasse, des öftern gar vor eingeschalteter Videokamera, seine Diebstähle begangen hat. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen klassischen Kriminaltouristen, der einzig zum Begehen von Straftaten in die Schweiz eingereist war. Dies ist straferhöhend zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 4.4). Immerhin ist zu seinen Gunsten zu festzuhalten, dass die Gefahr einer Konfrontation mit Unbeteiligten aufgrund der von ihm gewählten Tatorte (nicht bediente Tankstellen) und Tatzeiten (spätabends oder in den frühen Morgenstunden) recht eingeschränkt war. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen, finanziellen Motiven. Die von ihm als Grund für die Delinquenz vorgebrachten Schulden soll er sich beim Spielen im Casino (AS 076) eingehandelt haben. Das Tatverschulden ist insgesamt im obersten Bereich eines leichten Verschuldens einzuordnen, wofür – auch im Vergleich mit Strafen, welche das Berufungsgericht bei ähnlichen Delikten ausgefällt hat – eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint.

2.2 Für die weiteren Delikte sind im vorliegenden Fall ebenfalls Freiheitsstrafen auszufällen (Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB): Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft und liess sich selbst von einer längeren Freiheitsstrafe nicht von seinem strafbaren Tun abhalten. Zudem wäre eine Geldstrafe auch nicht einbringlich, hat der Beschuldigte doch die Schweiz nach erfolgtem längerem Strafvollzug zu verlassen.

2.3 Bezüglich der Sachbeschädigungen ist zu berücksichtigen, dass der Gesamtschaden in einer Grössenordnung von deutlich über CHF 100'000.00 hoch ausgefallen ist. Zudem hat der Beschuldigte über eine längere Zeit immer wieder delinquiert. Andererseits waren die Sachbeschädigungen Voraussetzung für die Diebstahlsdelikte, weshalb ein Teil ihres Unrechtsgehaltes mit der Strafe für den gewerbsmässigen Diebstahl bereits abgegolten ist, wobei im vorliegenden Fall ein offenkundiges Missverhältnis zwischen der erzielten Deliktsbeute (vgl. Ziff. IV.2.1) und dem vom Beschuldigten angerichteten Sachschaden festzustellen ist. Eine Straferhöhung um sechs Monate Freiheitsstrafe ist zur Abgeltung der Sachbeschädigungen angemessen.

2.4 Weniger ins Gewicht fallen demgegenüber die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, obwohl auch hier die besondere Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Beschuldigten zum Ausdruck kommt: Schon vier Monate nach der Wegweisung reiste der Beschuldigte rechtwidrig in die Schweiz ein. Er tat dies mehrfach mit direktem Vorsatz und einzig zwecks Begehung von Straftaten und er verblieb auch längere Zeit illegal in der Schweiz. Vorgängig musste er eine offizielle Namensänderung bei den mazedonischen Behörden vornehmen lassen. Ausgehend von einem mittelschweren Verschulden und einem Strafrahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe erscheint zur Abgeltung der AuG-Widerhandlungen eine Straferhöhung von vier Monaten gerechtfertigt. Damit ergibt sich nach Berücksichtigung des Tatverschuldens eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Anzufügen ist, dass in Bezug auf den illegalen Aufenthalt die Rechtsprechung von BGE 135 IV 6 E. 4.2 vorliegend nicht zur Anwendung kommt, da nach der Ausschaffung von einem neuen Tatentschluss auszugehen ist.

2.5 Zum Vorleben des Beschuldigten ist wenig bekannt. Er wuchs als Sohn einer albanischen Familie in Mazedonien auf und absolvierte dort nach acht Jahren Grundschule eine Ausbildung als Gipser. Er lebt bei seiner Familie, die bis auf einen Bruder (in Italien) nach wie vor in Mazedonien lebt. Zur Schweiz hat der Beschuldigte keine persönliche Beziehung. Er habe ca. Euro 40'000.00 Schulden in Italien (AS 301 ff.). Belastet ist sein strafrechtliches Vorleben in der Schweiz: Am 6. Dezember 2012 erfolgte eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen SVG-Widerhandlungen (Entwendung Fahrzeug zum Gebrauch, Widerruf des bedingten Strafvollzugs am 10.5.2016); am 10. Februar 2014 wurde er zudem zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen wegen Diebstahls und Sachbeschädigung (Widerruf des bedingten Strafvollzugs am 10. Mai 2016) und am 10. Mai 2016, wie bereits erwähnt, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen u.a. gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls verurteilt. Am 11. Januar 2018 wurde er nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen und nach Mazedonien ausgeschafft. Die Probezeit für den Strafrest von 496 Tagen lief bis zum 22. Mai 2019 (AS 781 ff.). Die Vorstrafen, zumeist einschlägig, und insbesondere das Delinquieren wenige Monate nach der bedingten Entlassung und während laufender Probezeit – mit dem sich der Beschuldigte als unbelehrbarer Berufsverbrecher erwies – wirken sich deutlich straferhöhend aus.

Weitere für die Strafzumessung relevante Umstände ergeben sich bei den Täterkomponenten kaum: Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und sein Aussageverhalten gereichen ihm nicht zu einer Strafminderung, das positive Verhalten im Vollzug darf erwartet werden. Da der Beschuldigte keinerlei Bezug zur Schweiz und im Schengenraum nur zu Italien hat, kann sich die ausgesprochene Landesverweisung (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. IV.6.1) nur leicht strafmindernd auswirken.

Insgesamt erscheint eine Straferhöhung um sechs Monate auf drei Jahre und zehn Monate Freiheitsstrafe angemessen.

3.

3.1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten verüben wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung (Abs. 2). Im vorliegenden Fall mit einschlägigen Vorstrafen und massivem einschlägigem Rückfall kurz nach der bedingten Entlassung ist die Rückversetzung zwingend. Das zeigt bereits die Tatsache, dass die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren die Rückversetzung beantragte, obwohl einzig ein Schuldspruch wegen eines Diebstahlsversuchs und einer Sachbeschädigung anerkannt wurde.

3.2 Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 StGB). Der Fall eines Täters, der aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung einen Teil seiner Strafe bereits verbüsst hat und nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug während der Probezeit erneut delinquiert, unterscheidet sich ganz massgeblich vom Fall des Täters, der sämtliche Taten begangen hat, bevor er wegen dieser Taten (Art. 49 Abs. 1 StGB zur Konkurrenz) beziehungsweise zumindest wegen eines Teils dieser Taten (Art. 49 Abs. 2 StGB zur retrospektiven Konkurrenz) verurteilt wird. Offenkundig kann es deshalb nicht die mutmassliche Meinung des Gesetzgebers (gewesen) sein, das System von Art. 49 StGB bei der Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren unbesehen zu übernehmen. Ebenso wenig soll es insoweit aber zulässig sein, den Vorstrafenrest und die ausgefällte Strafe für die neuen Straftaten gemäss dem Kumulationsprinzip wie bisher einfach zu addieren. Es kann deshalb im Rahmen von Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB nur darum gehen, dem Täter bei der Festlegung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips – im Vergleich zum Kumulationsprinzip – eine gewisse Privilegierung zu gewähren, wenn sowohl die Freiheitsstrafe für das neue Delikt als auch die konkrete Reststrafe zum Vollzug anstehen. Das Gericht hat dabei methodisch stets von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausgefällt hat (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1; 145 IV 146 E. 2.4.2). Das Bundesgericht spricht sich somit zu Recht für eine gemässigte Anwendung des Asperationsprinzips aus. Vorliegend beträgt die Reststrafe 496 Tage oder rund 16,5 Monate Freiheitsstrafe. Bei gemässigter Anwendung des Asperationsprinzips ist dafür eine Erhöhung der neuen Strafe um 14 Monate vorzunehmen. Die Gesamtfreiheitsstrafe des Beschuldigten beläuft sich demnach auf fünf Jahre.

4.

An diese Strafe sind dem Beschuldigten die ausgestandene Untersuchungshaft (26.10.2018 - 10.1.2019) sowie der vorzeitige Strafvollzug (11.1.2019 - 4.6.2020) anzurechnen (Art. 51 StGB).

5.

Zur Frage der Sicherheitshaft wird auf den separaten Haftentscheid vom 4. Juni 2020 verwiesen.

6.

6.1 Nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB ist der Ausländer, der – wie vorliegend –  wegen qualifizierten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB (Gewerbsmässigkeit) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen werden.

Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung bzw. für die Annahme eines Härtefalles korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (US 26 ff.). Zu Recht hat das Amtsgericht beim Beschuldigten keinen Härtefall angenommen: Er lebt seit seiner Geburt in Mazedonien und hat keinerlei persönliche Beziehung zur Schweiz. Im Hinblick darauf, dass den Beschuldigten nichts mit der Schweiz verbindet, auf die Schwere der Straftat, seine hohe Rückfallgefahr und das damit verbundene grosse öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung ist die Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren zu bestätigen. Dies wird vom Beschuldigten für den Fall eines Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Diebstahls denn auch anerkannt.

6.2 Das Gericht hat zudem von Amtes wegen über die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) zu befinden, auch wenn dies die Vorinstanz unterlassen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8.4.2020 E. 3.3.5). Die Parteien wurden mit Verfügung vom 8. Mai 2020 auf diesen Entscheid des Gerichts hingewiesen und konnten sich dazu vernehmen lassen.

Eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung im SIS darf gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8.4.2020 E. 3.2.2).

Vorliegend wird der Beschuldigte wegen seiner neuen Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von fast vier Jahren verurteilt, seine Rückfallgefahr ist hoch und er stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Sein Bezug zum Schengenraum ist gering, einzig ein Bruder lebt in Italien, die ganze restliche Familie in Mazedonien. Der Beschuldigte darf zufolge des Einreiseverbots vom 8. Dezember 2017 (AS 064 ff.) bis zum 11. Januar 2025 ohnehin nicht mehr in den Schengenraum einreisen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist daher vorzunehmen.

V. Zivilforderungen

Angesichts des Schuldspruchs sind die ausgewiesenen Zivilforderungen gemäss Urteil der Vorinstanz zuzusprechen. Gegen die Höhe der Schadenersatzforderung der I.___-Versicherungen von CHF 7'346.40 aus dem Vorfall vom 3. Oktober 2018 (Delikt 11) wurden vom Beschuldigten keine Einwendungen erhoben. Diese Forderung ist erstellt (vgl. AS 273 - 278). Aber auch die Forderung der H.___ AG über CHF 2'957.25 (ebenfalls Delikt 11 betreffend) ist – entgegen den Vorbringen der Verteidigung vor Obergericht – rechtsgenüglich nachgewiesen, finden sich dazu doch folgende Belege in den Akten:

-      Automatisierte Abrechnung über gestohlene Noten im Gesamtbetrag von CHF 1'380.00 (AS 266) und Bestätigung der Versicherung, dass dieser Betrag nicht übernommen wird (AS 268);

-      Abrechnung der Versicherung über die von ihr übernommene Schadensbehebung mit einem Selbstbehalt von CHF 1'000.00 (AS 267);

-      Bestätigung der Versicherung, dass die Rechnung über CHF 577.25 für die Reparatur der Videokamera nicht übernommen werde (AS 268).

VI. Kosten und Entschädigungen

1.

1.1 Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist bei diesem Ausgang des Verfahrens zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).

1.2 Die Urteilsgebühr wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Zusammen mit den weiteren Auslagen, jedoch ohne die Kosten für Übersetzungen (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO) und für die amtliche Verteidigung (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. VI.2.2), machen die Kosten des Berufungsverfahrens CHF 4'170.00 aus.

Die Berufung ist weitgehend erfolglos: Es bleibt in allen Anklagepunkten bei einem Schuldspruch (wobei in Bezug auf Art. 144 StGB anstelle von Abs. 3 Abs. 1 zur Anwendung gelangt). Einzig die Strafe wird um rund 20 % reduziert. Es ist damit gerechtfertigt, dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO 9/10 der Verfahrenskosten (= CHF 3'753.00) aufzuerlegen. CHF 417.00 (= 1/10) erliegen auf dem Staat.

1.3 Unter Berücksichtigung der Verrechnung der beschlagnahmten Barschaft in der Höhe von CHF 690.85 (vgl. rechtskräftige Dispositivziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils) hat der Beschuldigte für das Verfahren vor erster und zweiter Instanz noch Verfahrenskosten von CHF 17'462.15 zu bezahlen.

2.

2.1 Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 12 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dominik Rothacher, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 5'265.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, ausbezahlt worden.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 5'157.45. Dies entspricht dem ausbezahlten amtlichen Honorar abzüglich der Dolmetscherkosten, die inkl. 7,7 % MwSt. CHF 108.00 ausmachen. Diesen Betrag hat der Beschuldigte dem Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Ein Nachforderungsanspruch wurde vom vormaligen amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren nicht geltend gemacht.

2.2 Rechtsanwalt Severin Bellwald macht gemäss Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 32 Stunden (inkl. Reisezeit für HV und Urteilseröffnung sowie Nachbesprechung mit dem Klienten) zu je CHF 180.00, Auslagen von CHF 1'599.70 (davon Übersetzungskosten von CHF 706.10) sowie 7,7 % MwSt. geltend. Hinzu zu zählen sind für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung vor Obergericht 2 ½ Stunden, so dass die Entschädigung für Rechtsanwalt Severin Bellwald auf total CHF 8'411.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, auszubezahlen ist.

Der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist auf CHF 6'885.55 festzusetzen. Dieser Betrag setzt sich im Einzelnen zusammen aus dem amtlichen Honorar (= CHF 8'411.05) abzüglich der Übersetzungskosten von total (inkl. 7,7 % MwSt.) CHF 760.45 (= CHF 7'650.60), multipliziert mit dem Faktor 0,9 (vgl. Kostenverlegung im Berufungsverfahren, vorstehende Ziff. VI.1.2).

Ein Nachforderungsanspruch wurde vom amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren nicht geltend gemacht.

Demnach wird in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a und b, Art. 47, 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. c, Art. 69, Art. 89 Abs. 1 und 6, Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2, Art. 144 Abs. 1 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG; Art. 122, Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b, Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und Abs. 5, Art. 263, Art. 267 Abs. 3, Art. 426 Abs. 1 und 3 lit. b, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO beschlossen und erkannt:

1.      Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht

a)    des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen am:

-        15. Mai 2018 in [...] zum Nachteil der D.___ AG;

-        17./18. Mai 2018 in [...] zum Nachteil der E.___ AG;

-        13. Juni 2018 in [..., zum Nachteil der D.___ AG;

-        2. Juli 2018 in [...] zum Nachteil der D.___ AG;

-        1./2. Juli 2018 in [...] zum Nachteil der Genossenschaft F.___;

-        2./3. Juli 2018 in [...] zum Nachteil der D.___ AG;

-        7. September 2018 in [...] zum Nachteil der D.___ AG;

-        10. September 2018 in [...] zum Nachteil der D.___ AG;

-        17. September 2018 in [...] zum Nachteil der D.___ AG und der G.___ AG;

-        2. Oktober 2018 in [...] zum Nachteil der E.___ AG;

-        3. Oktober 2018 in [...] zum Nachteil der H.___ AG;

-        5. Oktober 2018 in [...] zum Nachteil der K.___ AG;

-        15./16. Oktober 2018 in [...] zum Nachteil der D.___ AG;

-        19. Oktober 2018 in [...] zum Nachteil der D.___ AG;

-        26. Oktober 2018 in [...] zum Nachteil der D.___ AG.

b)    der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen am:

-        15. Mai 2018 in [...] zum Nachteil der D.___ AG;

-        17./18. Mai 2018 in [...] zum Nachteil der E.___ AG;

-        13. Juni 2018 in […] zum Nachteil der D.___ AG;

-        2. Juli 2018 in […] zum Nachteil der D.___ AG;

-        1./2. Juli 2018 in […] zum Nachteil der Genossenschaft F.___;

-        2./3. Juli 2018 in […] zum Nachteil der D.___ AG;

-        7. September 2018 in […] zum Nachteil der D.___ AG;

-        10. September 2018 in […] zum Nachteil der D.___ AG;

-        17. September 2018 in [...] zum Nachteil der D.___ AG und der G.___ AG;

-        2. Oktober 2018 in […] zum Nachteil der E.___ AG;

-        3. Oktober 2018 in […] zum Nachteil der H.___ AG;

-        5. Oktober 2018 in […] zum Nachteil der K.___ AG;

-        15./16. Oktober 2018 in […] zum Nachteil der D.___ AG;

-        19. Oktober 2018 in […] zum Nachteil der D.___ AG;

-        26. Oktober 2018 in […] zum Nachteil der D.___ AG.

c)    der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch illegale Einreise in die Schweiz und illegalen Aufenthalt in der Schweiz, begangen in der Zeit vom 15. Mai 2018 bis 26. Oktober 2018.

2.      Die dem Beschuldigten mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 13. Oktober 2017 für eine Reststrafe von 496 Tagen gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wird widerrufen.

3.      Der Beschuldigte wird unter Einbezug der Reststrafe gemäss Ziff. 2 im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.

4.      Die ausgestandene Untersuchungshaft (26.10.2018 - 10.1.2019) sowie der vorzeitige Strafvollzug (11.1.2019 - 4.6.2020) werden dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.      Es wird festgestellt, dass mit separatem Beschluss vom 4. Juni 2020 für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung erhoben wird, gegen den Beschuldigten Sicherheitshaft angeordnet wurde.

6.      Der Beschuldigte wird für 10 Jahre des Landes verwiesen.

7.      Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

8.      Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 21. August 2019 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) folgende sichergestellten Gegenstände durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils zuhanden der Staatskasse zu verwerten oder zu vernichten sind:

Menge

Sache

Eigentümer

Aufbewahrungsort

2

Kaffeemaschinen 'Chic'

unbekannt

 Kapo Solothurn, Asservate

1

Akku-Handstaubsauger

unbekannt

 Kapo Solothurn, Asservate

9.      Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger 8 des erstinstanzlichen Urteils folgende sichergestellten Gegenstände eingezogen worden und durch die Polizei Kanton Solothurn Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils zu vernichten sind:

Menge

Sache

Eigentümer

Aufbewahrungsort

1

Brecheisen

A.___

 Kapo Solothurn, Asservate

1

Paar schwarze Handschuhe

A.___

 Kapo Solothurn, Asservate

10.   Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger 9 des erstinstanzlichen Urteils folgende sichergestellten Gegenstände durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils auf Verlangen an den Beschuldigten herauszugeben bzw. im Verzichtsfall zu vernichten sind:

Menge

Sache

Eigentümer

Aufbewahrungsort

1

Graue Trainerhose

A.___

 Kapo Solothurn, Asservate

1

Blauer Pullover

A.___

 Kapo Solothurn, Asservate

1

Blaues T-Shirt

A.___

 Kapo Solothurn, Asservate

1

Paar schwarze Turnschuhe

A.___

 Kapo Solothurn, Asservate

11.   Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger 10 des erstinstanzlichen Urteils die sichergestellte Barschaft des Beschuldigten in der Höhe von CHF 690.85 an die ihm auferlegten Verfahrenskosten angerechnet wird.

12.   Der Beschuldigte hat folgenden Privatklägern wie folgt Schadenersatz zu bezahlen:

a)      H.___ AG, aus dem Vorfall vom 3. Oktober 2018, CHF 2'957.25

b)      I.___ Versicherungen, aus dem Vorfall vom 3. Oktober 2018, CHF 7'346.40

Im Übrigen werden die Zivilforderungen gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 11 des erstinstanzlichen Urteils auf den Zivilweg verwiesen.

13.   Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 12 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dominik Rothacher, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 5'265.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, ausbezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 5'157.45 (= amtliches Honorar abzüglich Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

14.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Severin Bellwald, Olten, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 8'411.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, ausbezahlt.

Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 6'885.55 (= 9/10 des amtlichen Honorars abzüglich Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

15.   Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 14'400.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

16.   An die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'170.00, hat der Beschuldigte CHF 3'753.00 (= 9/10) zu bezahlen. CHF 417.00 (= 1/10) erliegen auf dem Staat.

17.   Unter Berücksichtigung der Verrechnung der beschlagnahmten Barschaft in der Höhe von CHF 690.85 (vgl. Ziff. 11) hat der Beschuldigte für das Verfahren vor erster und zweiter Instanz noch Verfahrenskosten von CHF 17'462.15 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Lupi De Bruycker

STBER.2020.3 — Solothurn Obergericht Strafkammer 04.06.2020 STBER.2020.3 — Swissrulings