Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 28. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Saskia August,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 5. März 2019 erstattete die Polizei Kanton Solothurn, Gfr B.___, Strafanzeige gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert, und Nichtmitführen des Fahrzeugausweises (Akten Seiten 6 ff., nachfolgend: AS 006 ff.). Darin wurde ausgeführt, anlässlich einer Verkehrsüberwachung vom 28. Februar 2019, 09.22 Uhr, in Oensingen habe festgestellt werden können, wie der Beschuldigte als Fahrzeuglenker in der rechten Hand ein dunkles Smartphone gehalten habe. Das Smartphone habe er an der Oberkante des Lenkrades gehalten, den Blick habe er während ca. zwei Sekunden nach unten auf das Gerät gerichtet gehabt. Dabei habe er den Kopf nach unten geneigt gehabt. Sie seien dem Lenker gefolgt, während der Nachfahrt habe dieser leichte Schwenker innerhalb der Fahrspur gemacht. Sie hätten ihn dann angehalten und bei der anschliessenden Kontrolle auf einem Parkplatz habe der Beschuldigte gegenüber dem Schreibenden sinngemäss folgende Aussage gemacht: «Ich habe auf meinem Smartphone ein anderes Musikstück ausgewählt. Dazu habe ich nur eine Sekunde auf das Gerät geschaut.»
2. Mit Strafbefehl vom 2. April 2019 wurde der Beschuldigte wegen der beanzeigten Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes mit einer Busse von CHF 120.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, belegt (AS 009 f.). Gegen den Strafbefehl liess er am 18. April 2019 vorsorglich Einsprache erheben und Akteneinsicht verlangen (AS 012). Nach gewährter Fristerstreckung liess er mitteilen, er halte an der Einsprache fest. Bestritten werde der Vorhalt der Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwere. Der Beschuldigte habe nicht ein Smartphone, sondern einen silbergrauen iPod in der Hand gehalten. Dieser lasse sich mittels Lenkfernbedienung bedienen. Er habe das Gerät den Polizisten mehrfach aushändigen wollen, was diese abgelehnt hätten. Sein Smartphone betätige er nie im Fahrzeug, weil dieses über eine Freisprecheinrichtung verfüge. Am fraglichen Tag habe sich dieses in der Jacke auf dem Rücksitz befunden. Auch davon hätten sich die Polizisten überzeugen können, was sie ebenfalls abgelehnt hätten. Er habe sich auch nicht dahingehend geäussert, er habe nach unten geschaut, um auf dem Smartphone ein anderes Musikstück auszuwählen. Er habe gegenüber den Polizisten gesagt, er wisse nicht, zu welchem Zeitpunkt man ihn angeblich nach unten schauen gesehen habe. Vielleicht habe er auf den Tacho geblickt oder auf die Anzeige der Musikanlage, dies maximal während einer Sekunde. Dies, da er das Polizeifahrzeug wahrgenommen habe. Ebenso würden Schwenker auf seiner Fahrbahn bestritten, im Gegenteil hätten ihm die Polizisten auf Nachfrage eine tadellose Fahrweise attestiert, man habe ihn nicht wegen der Fahrweise angehalten. Wenn er den iPod an der Oberkante des Lenkrades gehalten habe, hätte er im Übrigen nicht nach unten schauen müssen, um das Display zu sehen, da man es bereits im Blickfeld habe. Deshalb erschienen die Angaben der Polizisten als offensichtlich falsch. Er bestreite nicht, den iPod in der Hand gehalten zu haben, habe diesen aber nicht bedient, sondern lediglich in der Hand gehalten, wobei sich beide Hände am Lenkrad befunden hätten (AS 019 f.).
3. Mit Nachtragsrapport vom 26. Juni 2019 nahm Gfr B.___ aufforderungsgemäss gegenüber der Staatsanwaltschaft zur Einsprachebegründung Stellung, legte den Vorgang detailliert dar und hielt an den Angaben in der Strafanzeige fest. Man habe sich zwischen zwei Liegenschaften positioniert und die durchfahrenden Fahrzeuge auf einer Strecke von 18 Metern aus rund 8 Metern Distanz beobachten können. Bei einer Geschwindigkeit von geschätzten 50 km/h habe der Beschuldigte während rund 1,3 Sekunden beobachtet werden können. Es sei klar festzustellen gewesen, dass dessen Blick nicht dem Verkehrsgeschehen gewidmet, sondern auf das Gerät in seiner rechten Hand gerichtet gewesen sei. Die linke Hand des Lenkers habe sich am Lenkrad befunden. Die leichten Schwenker bei unsicherer Fahrweise des Beschuldigten während der Nachfahrt würden bestätigt. Da die Vornahme einer Verrichtung auf einem Mobiltelefon (oder iPod) auf verschiedene Art und Weise geschehen könne und dies ohne Sicherstellung und kriminaltechnische Auswertung des Mobiltelefons resp. iPods nicht nachvollzogen werden könne, sei auf eine oberflächliche Durchsicht des Geräts bei der Kontrollstelle verzichtet worden. Die in der Strafanzeige zitierte Aussage, er habe auf seinem Gerät ein anderes Musikstück ausgewählt, habe der Beschuldigte mit Sicherheit getätigt (AS 022 ff.). In der Folge hielt auch der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. August 2019 an seiner Darstellung fest (AS 030 ff.).
4. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu zur Entscheid (AS 001 f.).
5. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Vorderrichter vom 17. Februar 2020 wurden der Beschuldigte und Gfr B.___ als Zeuge befragt, wobei sie an ihren Darstellungen festhielten. In der Folge erliess der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Strafurteil:
A.___ hat sich
der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert, und
des Nichtmitführens des Fahrzeugausweises,
beides begangen am 28. Februar 2019, schuldig gemacht.
A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 120.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.
Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 850.00, hat A.___ zu bezahlen.
Auf eine nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt (Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 300.00 und A.___ hat noch CHF 550.00 zu bezahlen.
6. Gegen das erstinstanzliche Urteil liess der Beschuldigte am 24. Februar 2020 frist- und formgerecht die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 6. April 2020 liess der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorhalt der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, beantragen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten beider Instanzen auf den Staat und Ausrichtung einer Parteientschädigung für beide Verfahren. Der Schuldspruch wegen Nichtmitführens des Ausweises ist damit rechtskräftig.
7. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, die schriftliche Begründung der Berufung datiert vom 15. Juni 2020.
II. Sachverhalt
1. Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens waren und sind ausschliesslich Übertretungen. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde. Die Beschränkung auf eine Willkürprüfung gilt auch für den Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, Rz 13 zu Art. 398; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2018 vom 26. April 2018 mit Hinweisen).
2. Die Vorinstanz beurteilte den im Strafbefehl vorgehaltenen Sachverhalt gestützt auf die als glaubhaft erachteten Angaben des Polizeibeamten B.___ als erstellt. Die Vorinstanz erwägt vorweg zu Recht, der Polizeibeamte habe keinerlei Veranlassung, eine falsche – den ihm unbekannten Beschuldigten belastende – Aussage zu machen, stand dieser doch als Zeuge zudem unter der Strafdrohung des Art. 307 StGB. Vom Beschuldigten wird eingeräumt, dass er zur Tatzeit ein Gerät in der rechten Hand hielt, sei es nun ein iPod oder ein iPhone gewesen. Die wesentlichste Beobachtung des rapportierenden Polizeibeamten war damit korrekt. Wenn der Beschuldigte gleichzeitig ausführt, er könne das Gerät über das Lenkrad bedienen und er habe dieses nur aus Gewohnheit in Händen gehalten, er halte das normalerweise beim Fahren in der Hand, wie andere Leute dies mit Kugelschreibern täten oder wie man beim Telefonieren etwas «chrible», erscheint das höchst unplausibel und lebensfremd. Erst recht, wenn er das Gerät so gehalten haben will wie auf den von ihm eingereichten Fotos (AS 47 und 48), also mitten im Blickfeld oberhalb des Lenkrades. Wer sollte dort ohne jeden Grund während des Fahrens ein Gerät, auf das er nichts schauen will, halten? Auch die vom Polizeibeamten geschilderten Schwenker des Beschuldigten hatte dieser vorerst bestritten (AS 0202), gab aber in der Folge die schlechten Strassenverhältnisse als Grund an, welche es nicht zuliessen, ohne Schwenker geradeaus zu fahren (AS 031). Zuletzt führte er dann vor dem Vorderrichter aus, ohne Aufmerksamkeit hätte er bei der Fahrweise zweier anderer PW-Lenker vor ihm einen Unfall nicht verhindern können (AS 074). Die Differenz bei der Angabe des Polizeibeamten, er habe den Beschuldigten während zwei Sekunden (AS 007) bzw. 1,3 Sekunden (AS 023) oder einer geschätzten Sekunde gesehen (Aussage Vorinstanz AS 067), lässt die Würdigung der Vorinstanz, die auch ausdrücklich auf diesen Einwand eingegangen ist, nicht in Frage stellen und schon gar nicht als willkürlich erscheinen. Die Vorinstanz erwägt, die Aussage des Polizeibeamten, der Beschuldigte habe auf das Gerät in seiner rechten Hand geschaut, sei glaubhafter als die Angabe des Beschuldigten, er habe die Polizei gesehen und reflexartig auf seinen Tacho oder sein Navi geschaut. Aus den Bildern des Überwachungsortes (AS 008) ergibt sich wie von der Vorinstanz dargelegt, dass der Beschuldigte den Polizeiwagen erst spät, kurz vor dem Vorbeifahren, sehen konnte und dafür den Kopf deutlich nach rechts hätte abdrehen müssen. Diesen Seitenblick hätte der Polizeibeamte, der sich ja gerade auf den Fahrzeugführer konzentrierte, zweifellos auch bemerkt, wie die Vorinstanz zu Recht festhält. Dass die Vorinstanz diese Angabe des Beschuldigten als Schutzbehauptung qualifizierte, ist nachvollziehbar. Es gibt auch keinen Grund, die in der Strafanzeige zitierte und vom Polizeibeamten als Zeuge im Detail bestätigte Aussage des Beschuldigten am Kontrollort, er habe ein anderes Musikstück gewählt (was zu einem iPod passt), anzuzweifeln. Wie gezeigt, sind die Aussagen des Zeugen in vielen Punkten wesentlich plausibler als diejenigen des Beschuldigten, der im Übrigen im Gegensatz zum Zeugen überdies ein Interesse am Inhalt seiner Angaben hat.
Bei den Einwänden des Beschuldigten handelt es sich durchwegs um appellatorische Kritik, die er schon vor der Vorinstanz vorgebracht hat und die vom Vorderrichter jedenfalls in vertretbarer Weise gewürdigt worden sind:
- Im Hinblick auf die von ihm eingereichten Fotos sei kein Blick nach unten rechts nötig, um auf das Display des an der Oberkante des Lenkrades befindlichen Geräts zu schauen. Hätte der Beschuldigte das Gerät tiefer gehalten, hätten die Polizeibeamten dieses gar nicht sehen können (Berufungsbegründung ad II. Ziff. 3.2.2 lit. a). Es kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden: Die auf den Fotos gezeigte Haltung eines Geräts, das man nicht bedienen will, ist völlig unglaubhaft.
- Zur Frage der Wahrnehmung des Polizeifahrzeugs durch den Beschuldigten (Ziff. 3.2.2. lit. b) kann ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
- Ob das Gerät nun wie vom Beschuldigten angegeben silbergrau oder wie in der Anzeige beschrieben dunkel gewesen ist (3.2.2. lit.c), kann offen bleiben, da dies angesichts der überzeugenden Beweiswürdigung der Vorinstanz ohnehin nicht zur Annahme von Willkür führen könnte. Es ist ja immerhin unbestritten, dass der Beschuldigte ein elektronisches Gerät in der rechten Hand hielt.
- Auf die (angeblichen) Schwenker wurde oben ebenfalls bereits eingegangen (Ziff. 3.2.2. lit. c). Der Beschuldigte schliesst diese im Übrigen selbst nicht aus bzw. begründete diese gar mit den Strassenverhältnissen oder der Fahrweise anderer PW-Lenker vor ihm.
- Der in der Strafanzeige zitierten angeblichen, sinngemässen Aussage des Beschuldigten, er habe auf dem Smartphone ein anderes Musikstück ausgewählt, komme als nicht protokollierter und vom Beschuldigten nicht unterschriftlich bestätigter Aussage nur beschränkte Beweiskraft zu. Der Beschuldigte habe damals im Hinblick auf das Gerät gesagt, dieses sei zum Musikhören. Da sei ihm wohl nicht richtig zugehört worden. (3.2.2. lit. e). Zur Beweiskraft ist anzuführen, dass der Zeuge diese Angabe vor dem Gerichtspräsidenten unter Wahrheitspflicht bestätigt und auch schlüssig begründet hat: Dieser habe gesagt, er habe nicht telefoniert oder ein SMS geschrieben, sondern ein Musikstück gewechselt. Darauf abzustellen, ist – wie bereits oben erwähnt – keineswegs willkürlich.
Weder ein einzelner Einwand für sich noch die Einwände in ihrer Gesamtschau (Ziff. 3.2.3.) sind damit geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, der Beschuldigte habe auf einer Strecke von rund 18 Metern oder rund 1,3 Sekunden seine Aufmerksamkeit nicht auf den Strassenverkehr gerichtet, sondern leicht nach rechts unten auf das Display eines in der rechten Hand gehaltenen Geräts – ob es sich dabei nun um ein iPhone gehandelt hat oder um einen iPod, spielt in der Tat für die strafrechtliche Würdigung des Vorhalts keine Rolle – und habe auf diesem Gerät ein neues Musikstück ausgewählt.
III. Rechtliche Würdigung
1. Die von der Vorinstanz zum Tatbestand gemachten Ausführungen werden vom Beschuldigten zu Recht nicht beanstandet, darauf kann verwiesen werden (US 8 f. Ziff. III.A.2.).
2. Der Beschuldigte verweist auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015, wonach das blosse Halten eines Gegenstandes nicht strafbar sei, ebensowenig ein kurzer Blick auf diesen Gegenstand, auch wenn es sich dabei um ein Mobiltelefon oder ähnliches Gerät handle. Eine Bedienung des Geräts stehe vorliegend nicht zur Diskussion. Selbst wenn der kurz von der Fahrbahn abgewandte Blick auf den iPod gerichtet gewesen wäre – was bestritten werde – würde dies nach der zitierten Rechtsprechung den Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV nicht erfüllen. Die vom Beschuldigten vor dem Gerichtspräsidenten geschilderten Verkehrsvorgänge, insbesondere der Manöver der vor ihm befindlichen Fahrzeuge, deuteten auf das Gegenteil einer Unaufmerksamkeit des Beschuldigten, nämlich auf eine Konzentration auf das Verkehrsgeschehen hin (Berufungsbegründung ad III. Ziff.3.).
3. Auch dem kann nicht gefolgt werden, da der Beschuldigte bei seiner Argumentation nicht vom rechtserheblichen Sachverhalt ausgeht. Der Beschuldigte hat über eine Strecke von rund 18 Metern und eine Zeitdauer von rund 1,3 Sekunden seine Aufmerksamkeit nicht dem Verkehrsgeschehen zugewandt, sondern hat auf das Display seines elektronischen Geräts geschaut und ein anderes Musikstück ausgewählt, das Gerät mithin bedient. Dies innerorts, zu den konkreten Umständen vor Ort kann auf die Schilderungen des ortskundigen Vorderrichters auf US 10 oben verwiesen werden. Damit liegt ein anderer Sachverhalt vor als in dem von ihm zitierten Urteil des Bundesgerichts; die Aufmerksamkeit des Beschuldigten wurde durch sein Verhalten im vorliegenden Fall auch tatsächlich beeinträchtigt, er hatte sich auf der genannten Streckenlänge nicht dem Verkehrsgeschehen zugewandt, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 IV 63 E. 2d und 2e; Urteile des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 3.3; 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3; Urteil des Obergerichts Solothurn, Strafkammer, STBER 2018.47, 18. Februar 2019, E. 4) zum Schuldspruch führen muss. Ob der Beschuldigte auf der Fahrt später noch Schwenker ausgeführt hat und – gegebenenfalls – diese einer Unaufmerksamkeit seinerseits geschuldet waren, ist dabei nicht von Relevanz (und auch nicht angeklagt).
4. Die Strafzumessung wurde vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht beanstandet, die Busse von CHF 100.00 (für die Vornahme einer Vorrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwerte) ist denn im Hinblick auf das nicht mehr ganz leichte Verschulden auch ausgesprochen mild ausgefallen, sodass sich weitere Erwägungen dazu erübrigen: Es gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO.
IV. Kosten und Entschädigungen
1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vom Beschuldigten zu tragen. Die Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 1'200.00 festgesetzt.
2. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung ist abzuweisen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 10 Abs. 4, Art. 31 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG, Art. 99 Ziff. 3; Art. 3 Abs. 1 VRV; Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB; Art. 379 ff.; Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 StPO erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 17. Februar 2020 des Nichtmitführens des Fahrzeugausweises, begangen am 28. Februar 2019, schuldig gemacht hat.
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert, begangen am 28. Februar 2019, schuldig gemacht.
3. Der Beschuldigte A.___ wird zu einer Busse von CHF 120.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 850.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'400.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
6. Der Antrag des Beschuldigten A.___ auf Ausrichtung einer Entschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Marti Bachmann