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Solothurn Obergericht Strafkammer 26.11.2020 STBER.2020.24

November 26, 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·14,250 words·~1h 11min·4

Summary

Diebstahl, üble Nachrede etc. (mit Widerrufsverfahren)

Full text

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 26. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sarah Schläppi,

Beschuldigte und Berufungsklägerin

betreffend     Diebstahl, üble Nachrede etc. (mit Widerrufsverfahren)

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-        Staatsanwalt B.___, i.A. der Anklägerin,

-        Rechtsanwältin Sarah Schläppi, amtliche Verteidigerin der Beschuldigten,

-        Rechtspraktikant der amtlichen Verteidigerin, Zuhörer.

A.___ erscheint trotz ordentlicher Vorladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung und stellt die Zusammensetzung des Gerichts sowie die weiteren Anwesenden fest. Auf entsprechende Frage des Vorsitzenden hält die amtliche Verteidigerin fest, sie sei von ihrer Klientin im Sommer 2020 instruiert worden und sei somit in der Lage, die abwesende Beschuldigte zu vertreten. Die Verhandlung wird demnach in Abwesenheit der Beschuldigten durchgeführt. Der Vorsitzende legt kurz den Prozessgegenstand und die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils dar.

Die Parteien haben weder Vorfragen noch stellen sie Beweisanträge.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___    (gibt die Anträge schriftlich zu den Akten)

1.    Die Beschuldigte sei wegen mehrfacher falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB), mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) und mehrfacher übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen.

2.    Die Beschuldigte sei zu verurteilten zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für sechs Monate, bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 80.00 zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, bei einer Probezeit von drei Jahren.

3.    Auf den Widerruf des der Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 12. März 2013 gewährten bedingten Strafvollzugs sei zu verzichten. Stattdessen sei die Probezeit um zwei Jahre zu verlängern.

4.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin sei nach richterlichem Ermessen festzulegen und zu Lasten des Staates durch die Gerichtskasse zu bezahlen.

5.    Die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwältin Schläppi        (gibt die Anträge schriftlich zu den Akten)

l .

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Mai 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass

1.    A.___ vom Vorhalt des Diebstahls, angeblich begangen am 8. Juni 2015, freigesprochen wurde (Anklageschrift Ziffer 3);

2.    A.___ wegen Urkundenfälschung, begangen zwischen dem 14. und 26. November 2015 in [Ort 3], zum Nachteil von H.___ und I.___, schuldig erklärt wurde (Anklageschrift Ziffer 1);

3.    A.___ wegen falscher Anschuldigung, begangen am 8. Oktober 2015 in [Ort 3] zum Nachteil von E.___, schuldig erklärt wurde (Anklageschrift Ziffer 7);

4.    der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 20. Juli 2011 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 120.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen und stattessen die Probezeit um ein Jahr verlängert wurde;

5.    der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 12. März 2013 für eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen und stattessen die Probezeit um zwei Jahre verlängert wurde.

II.

Es wird folgende Abänderung des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Mai 2018 beantragt:

Frau A.___ sei freizusprechen von der Anschuldigung

1.    des Diebstahls, angeblich begangen 13. Mai und/oder 22. August 2015 sowie am 13. November 2015 in [Adresse ausserhalb des Kantons SO], z. N. von C.___ (Anklageschrift Ziffer 2 und 8);

2.    der mehrfachen üblen Nachrede, angeblich begangen zwischen dem 13. Juli 2015 und dem 17. August 2015, z. N. von E.___ und am 21. und 22. Juli 2015, z. N. von F.___ (Anklageschrift Ziffer 4);

3.    der falschen Anschuldigung und Freiheitsberaubung, angeblich begangen am 24. Juli 2015 in [Ort 3] z. N. von F.___ (Anklageschrift Ziffer 6);

4.    der falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 23. Juli 2015 in [Ort 2], z. N. von F.___ (Anklageschrift Ziffer 5);

unter Ausscheidung der darauf entfallenden Verfahrenskosten zulasten des Staates sowie unter anteilsmässiger Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte gemäss eingereichter Honorarnote.

III.

Frau A.___ sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen:

1.    zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender (Tagessatz)-Höhe, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von drei Jahren;

2.    zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten.

IV.

Betreffend Zivilpunkt seien:

1.    die Schadenersatzforderung des Privatklägers C.___ abzuweisen;

2.    die Schadenersatzforderung der Privatklägerin E.___ abzuweisen;

3.    für die Beurteilung der Zivilklagen keine Kosten auszuscheiden.

V.

Weiter sei zu verfügen:

1.    Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.

2.    Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

Es folgen eine Replik des Staatsanwalts und eine Duplik der amtlichen Verteidigerin.

Die Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen demnach schriftlich eröffnet.

Die Verhandlung wird um 10:10 Uhr geschlossen.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.              Prozessgeschichte

1.

Am 13. Juli 2015 erstattete das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau eine Meldung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, wegen des Verdachts der Urkundenfälschung (Fälschung eines Auszugs aus dem Betreibungsregister, vgl. Akten Seiten 006 ff., im Folgenden: AS 006 ff.). Gestützt auf diese Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Verfügung vom 15. Juli 2015 eine Strafuntersuchung gegen A.___ (im Folgenden: Beschuldigte) und erteilte gleichentags den Auftrag an die Kantonspolizei Bern, ein polizeiliches Ermittlungsverfahren bzw. im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO ergänzende polizeiliche Ermittlungen durchzuführen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2015 bestritt die Beschuldigte den ihr vorgehaltenen Sachverhalt und gab an, E.___ habe den Betreibungsregisterauszug «manipuliert» bzw. gefälscht. In der Folge wurde auch ein Strafverfahren gegen E.___ wegen des Verdachts der Urkundenfälschung eröffnet und diese wurde am 30. Dezember 2015 polizeilich befragt. Auch E.___ bestritt den ihr vorgehaltenen Sachverhalt. Ihre Aussagen wurden danach vom Zeugen I.___ bestätigt, worauf das Strafverfahren gegen E.___ am 8. März 2016 eingestellt wurde. Gleichzeitig verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die Ausdehnung des Verfahrens gegen die Beschuldigte auf den Tatbestand der falschen Anschuldigung. Die beiden – sowohl im Kanton Bern als auch im Kanton Solothurn (dazu nachfolgend unter 2.) hängigen Strafverfahren gegen die Beschuldigte – wurden schliesslich vereinigt und auf die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn übertragen (vgl. AS 039 ff., 273 ff.).

2.

Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung und Freiheitsberaubung zum Nachteil von F.___ sowie wegen Irreführung der Rechtspflege. Dies, nachdem G.___ aufgrund einer Angabe der Beschuldigten am 23.  Juli 2015 bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn gemeldet hatte, F.___ sei – trotz verfügter Wegweisung – am Domizil seiner Ex-Freundin G.___ vorbeigefahren, und nachdem die Beschuldigte am 24. Juli 2015 der Kantonspolizei Bern gegenüber ausgesagt hatte, F.___ habe ihr aufgelauert und sie mit einer Schrotflinte bedroht. Hierauf wurde u.a. F.___ polizeilich befragt und im Anschluss an die Einvernahme wurde er vorsorglich festgenommen. Er verbrachte eine Nacht in Haft. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben in der Folge, dass F.___ wohl an keinem der beiden genannten Orte gewesen sein konnte, womit er weder die behördliche Wegweisungsverfügung missachtet noch die Beschuldigte mit der Schrotflinte bedroht haben konnte.

3.

Sowohl am 16. November 2015 als auch am 4. März 2016 erhob C.___ als Inhaber und Geschäftsführer des Einzelunternehmens D.___ (mit Sitz in [Adresse ausserhalb des Kantons SO]) eine Strafanzeige gegen die Beschuldigte (zur angeblichen Tatzeit bei ihm als Ladenbzw. Verkaufsaushilfe tätig) wegen des Verdachts des Diebstahls. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte und ersuchte mit Gerichtsstandsanfragen vom 7. Dezember 2015 und 29. März 2016 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn um Übernahme der Verfahren. Den beiden Ersuchen wurde mit Verfügungen vom 11. Dezember 2015 und 5. April 2016 entsprochen.

4.

Mit Anklageschrift vom 15. November 2017 erhob die Staatsanwaltschaft beim Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen die Beschuldigte wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), mehrfacher übler Nachrede (Art. 144 Abs. 1 StGB), falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB, mehrfacher falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB sowie Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB); zugleich überwies sie die Akten.

5.

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt befragte am 18. April 2018 bei einer vorzeitigen Einvernahme C.___ als Auskunftsperson. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Mai 2018 wurden die Beschuldigte, I.___ als Zeuge sowie E.___ und F.___ als Auskunftspersonen befragt. In der Folge erliess der Amtsgerichtspräsident am 3. Mai 2018 folgendes Strafurteil:

1.    A.___ wird vom Vorhalt des Diebstahls (Vorhalt Ziff. 3 der Anklageschrift vom 15. November 2017), angeblich begangen am 8. Juni 2015, freigesprochen.

2.    A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)    mehrfacher Diebstahl (Vorhalte Ziff. 2 und 8 der Anklageschrift),

b)    mehrfache üble Nachrede (Vorhalte Ziff. 4),

c)    Freiheitsberaubung (Vorhalt Ziff. 6),

d)    Urkundenfälschung (Vorhalt Ziff. 1),

e)    mehrfache falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (Vorhalte Ziff. 6 und 7),

f)     falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 2 StGB (Vorhalt Ziff. 5).

3.    A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 6 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren, womit eine Teilstrafe von 6 Monaten zu vollziehen ist,

b)    einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.

4.    Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 20. Juli 2011 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 120.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

5.    Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 12. März 2013 für eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 2 Jahre verlängert.

6.    Die Schadenersatzforderung von E.___ gegenüber A.___ wird abgewiesen.

7.    A.___ hat E.___ eine Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen.

8.    Die Schadenersatzforderung von C.___ gegenüber A.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.

9.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sybille Zingg Righetti, wird auf CHF 7'901.80 (36,2 Stunden zu CHF 180.00 sowie 0,85 Stunden zu CHF 135.00, inkl. Auslagen von CHF 365.50 und MWST zu 8 % von CHF 242.00 sowie Auslagen von CHF 332.20 und MWST zu 7,7 % von CHF 331.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %, somit CHF 7'111.60, sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von 90 %, somit CHF 1'787.35 (90 % der Differenz zum vollen Honorar von 36,2 Stunden zu CHF 230.00 sowie 0,85 Stunden zu CHF 172.50, inkl. MWST zu 8 % von CHF 53.20 sowie MWST zu 7,7 % von CHF 76.45), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10.  An die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'800.00, total CHF 5'120.00, hat A.___ 90 %, somit CHF 4'608.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates.

Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 900.00, womit sich die gesamten Kosten auf CHF 4'220.00 belaufen und A.___ 90 %, somit CHF 3'798.00, zu bezahlen hat.

6.

Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte am 15. Mai 2018 die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 14. April 2020 werden Freisprüche von den Vorhalten des mehrfachen Diebstahls (AKS Ziff. 2. und 8.), der mehrfachen üblen Nachrede (AKS Ziff. 4) und der mehrfachen falschen Anschuldigung und Freiheitsberaubung zum Nachteil von F.___ (AKS Ziff. 5 und 6) beantragt.

Der Oberstaatsanwalt teilte am 17. April 2020 mit, es werde kein Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt und auf eine Anschlussberufung verzichtet.

7.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft erwachsen:

-       Ziffer 1: Freispruch vom Vorhalt des Diebstahls zum Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 3);

-       Ziffer 2 (teilweise): Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung zum Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 1 und 7);

-       Ziffer 6: Abweisung Schadenersatzforderung E.___;

-       Ziffer 7: Zusprache Genugtuung CHF 500.00 an E.___;

-       Ziffer 8: Verweisung der Zivilforderung von C.___ auf den Zivilweg;

-       Ziffer 9 (teilweise): Höhe der Entschädigung an die amtliche Verteidigerin.

Nicht in Rechtskraft getreten – obwohl unangefochten geblieben – sind die Ziffern 4 und 5 des erstinstanzlichen Urteils, mit denen auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs bezüglich zweier Vorstrafen aus den Jahren 2011 und 2013 verzichtet wurde und stattdessen die Probezeiten verlängert wurden. Wegen des inneren Zusammenhangs treten solche Entscheide nach ständiger Praxis des Obergerichts nicht in Rechtskraft, wenn die Strafzumessung angefochten ist (so schon SOG 1998 Nr. 24).

II.            Vorbemerkungen

1.

Folgende Schuldsprüche sind rechtkräftig:

-        Urkundenfälschung (AKS Ziff. 1): Die Beschuldigte hat zwischen dem 14. und 26. November 2014 ihren Betreibungsregisterauszug vom 14. November 2014 verfälscht und ihren Vermietern H.___ und I.___ vorgelegt, um diese über ihre tatsächlichen finanziellen Verhältnisse zu täuschen, und sich so einen unrechtmässigen Vorteil (Mietvertrag für das Haus) verschafft.

-        Falsche Anschuldigung (AKS Ziff. 7): Die Beschuldigte hat am 8. Oktober 2015 gegenüber der Polizei ausgesagt, E.___ habe den Betreibungsregisterauszug vom 14. November 2014 gefälscht. Wie sich später herausstellte, hatte die Beschuldigte den Auszug selbst gefälscht. Damit hat sie E.___ wider besseres Wissen eines Verbrechens (Urkundenfälschung) bezichtigt.

2.

Die Beschuldigte hat einen Grossteil der zu beurteilenden Delikte im Verlauf des Sommers 2015, namentlich Ende Juli 2015, begangen. Zum besseren Verständnis der Zusammenhänge, insbesondere der beteiligten Personen, wird hier vorweg eine Sachverhaltsübersicht dargelegt:

Die Hobbies der Beschuldigten sind die Hundehaltung und der Hundesport. Von diesem gemeinsamen Hobby kannte sie die anderen Protagonisten des vorliegenden Verfahrens, darunter auch E.___. Am 26. November 2014 schlossen die Beschuldigte und E.___ mit I.___ einen Mietvertrag ab über die Liegenschaft [Adresse 1], mit Mietbeginn ab 1. August 2015. Dabei legte die Beschuldigte den oben erwähnten gefälschten Betreibungsauszug vor. Die beiden Frauen planten, in der Liegenschaft eine Hundepension zu betreiben. Bereits im Frühsommer 2015 kam es zu Differenzen zwischen der Beschuldigten und dem Vermieter, der bei der Beschuldigten aufgrund ihres Verhaltens eine Alkoholproblematik vermutete. Das veranlasste diesen, Anfang Juli 2015 beim Betreibungsamt vorzusprechen, was die Fälschung des Betreibungsauszuges vom 14. November 2014 an den Tag brachte. Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 erklärte der Vermieter gegenüber der Beschuldigten den Mietvertrag als nichtig. Am 16. Juli 2015 schloss der Vermieter einen neuen Mietvertrag mit E.___ und F.___ (Mieter einer Einliegerwohnung) ab (AS 029: Chronologie des Vermieters). Ebenfalls im Jahr 2015 half die Beschuldigte hie und da im Verkaufsladen D.___ in [Adresse ausserhalb des Kantons SO] aus. Dessen Inhaber, C.___, reichte am 16. November 2015 und am 4. März 2016 Strafanzeige ein gegen die Beschuldigte wegen Diebstahls von Hundeutensilien und -futter.

3.

Die Beweiswürdigungsregeln der Unschuldsvermutung (Grundsatz in dubio pro reo) und der freien Beweiswürdigung hat die Vorinstanz auf US 7 korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

III.           Mehrfache üble Nachrede (AKS Ziffer 4)

1. Vorhalte

Die Beschuldigte soll sich wie folgt der mehrfachen üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht haben:

1.1 zum Nachteil von E.___, begangen im Zeitraum zwischen dem 13. Juli und 17. August 2015, an unbekannten Orten; dies, indem sie mit diversen SMS, WhatsApp-Nachrichten und Anrufen die Geschädigte im Bekannten- und Freundeskreis, in der Nachbarschaft und mit Meldungen an Behörden schlechtgemacht und die Geschädigte damit eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt habe, das geeignet sei, deren Ruf zu schädigen. Konkret habe sich die Beschuldigte gegenüber folgenden Amtsstellen und Personen wie folgt geäussert:

-    gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am 16. Juli 2015: die Geschädigte gefährde die Entwicklung ihres Sohnes, indem dieser in einer symbiotischen Beziehung zur Kindsmutter bzw. Geschädigten lebe und diese ihm keine klaren und stabilen Verhältnisse und anhaltenden Verbindlichkeiten (Freunde, Beziehung zu Verwandten) bieten könne;

-    gegenüber dem Sozialdienst [Ort 1] am 14. Juli 2015: die Geschädigte rechne in ihrer Hundepension nicht korrekt ab und betrüge dadurch das Sozialamt;

-    gegenüber J.___ am 22. Juli 2015: die Geschädigte habe sie um mehrere tausend Franken betrogen und sie (die Beschuldigte) habe [ihr Transportauto] mit der Polizei holen müssen.

1.2 zum Nachteil von F.___, begangen am 21. und am 22. Juli 2015, an unbekanntem Ort; dies, indem sie im Kollegenkreis (u.a. gegenüber J.___ und H.___) erzählt habe, der Geschädigte habe versucht, seine Freundin G.___ umzubringen, als diese ihm den Hausschlüssel abgenommen habe. Mit diesem Verhalten habe die Beschuldigte den Geschädigten bei Dritten eines strafbaren Verhaltens bezichtigt, das geeignet sei, dessen Ruf zu schädigen.

2. Beweiswürdigung

2.1 Erstellt ist anhand der vorliegenden Dokumente, dass die Beschuldigte die vorgehaltenen Äusserungen über die Geschädigten bei den Drittpersonen gemäss den Vorhalten getätigt hat:

-    AS 201 ff.: Gefährdungsmeldung an die KESB vom 16. Juli 2015,

-    AS 069: Aktennotiz des Regionalen Sozialdienstes [Ort 1] vom 14. Juli 2015 über einen Anruf der Beschuldigten mit der Mitteilung, dass die Geschädigte E.___ über ein zweites Konto verfüge, welches sie nicht angegeben habe. Darüber würden angeblich laufend die Einnahmen von den SKN-Kurse abgerechnet.

-    AS 077 f.: WhatsApp-Mitteilungen der Beschuldigten an J.___ und H.___ betreffend F.___ bzw. E.___.

2.2 Unbestritten ist grundsätzlich auch, dass die in den genannten Mitteilungen den Geschädigten gemachten Vorwürfe falsch sind. Die Beschuldigte hat sich vor der Vorinstanz denn auch auf den Gutglaubensbeweis berufen. Da dieser insbesondere die subjektive Seite beschlägt, wird die entsprechende Beweiswürdigung nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung vorgenommen.

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar und wird auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (vgl. Art. 173 Ziff. 1 StGB).

Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (vgl. Art. 173 Ziff. 2 StGB; sog. Entlastungsbeweise: Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis).

Nach Art. 173 Ziff. 3 StGB wird der Beschuldigte zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.

Die Vorinstanz hat auf US 41 ff. die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente ebenso wie die Anforderungen an die Entlastungsbeweise ausführlich und korrekt dargelegt, darauf kann verwiesen werden. Auf Einzelheiten wird bei Bedarf im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein.

3.2 Zur Gefährdungsmeldung: Im Vorhalt der Anklage wird der Inhalt der (insgesamt vierseitigen) Gefährdungsmeldung wie folgt zusammengefasst: die Geschädigte gefährde die Entwicklung ihres Sohnes, indem dieser in einer symbiotischen (gemeint ist: zu nahen) Beziehung zur Kindsmutter bzw. Geschädigten lebe und diese ihm keine klaren und stabilen Verhältnisse und anhaltenden Verbindlichkeiten (Freunde, Beziehung zu Verwandten) bieten könne. Dieser Vorhalt ist an und für sich nicht ehrverletzend; ehrverletzend sind hingegen in der Gefährdungsmeldung, die sich in der Tat in weiten Teilen wie eine persönliche Abrechnung der Beschuldigten mit E.___ liest, – anerkanntermassen – einzelne konkrete Vorwürfe, welche die Beschuldigte in den Beiblättern zu ihrer Gefährdungsmeldung (Ziffern 1 bis 7) machte. Diese Anwürfe werden aber nicht konkret in der Anklage vorgehalten, sodass diesbezüglich keine genügende Anklage vorliegt, welche die Anforderungen der Umgrenzungs- und Informationsfunktionen (vgl. BGE 131 IV 132 E. 3.4.1 und 140 IV 188 E. 1.3 je mit Hinweisen) erfüllt: Der Beschuldigten wird mit der Anklage nicht klargemacht, welche konkreten Inhalte ihrer Gefährdungsmeldung ehrverletzend sind, und sie kann sich deshalb gegen den Vorhalt nicht genügend verteidigen. Diesbezüglich hat somit ein Freispruch zu erfolgen. Eine Rückweisung der Anklage zur allfälligen Verbesserung in diesem (Neben-)Punkt erscheint vor dem Hintergrund des ohnehin durch die Vorinstanz erheblich verletzten Beschleunigungsgebots (s. unten) nicht angebracht (vgl. auch das Opportunitätsprinzip gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO).

3.3 Zur Meldung an das Sozialamt [Ort 1]: Die Beschuldigte warf im Rahmen eines Telefonats mit der Sozialbehörde vom 14. Juli 2015 der Geschädigten E.___ vor, gegenüber dem Sozialamt ihre Einnahmen von den SKN-Kursen nicht abzurechnen, mithin die Sozialbehörde zu betrügen (AS 069). Die Sozialbehörde veranlasste denn auch umgehend Abklärungen, welche die Vorhalte aber nicht bestätigten (AS 071). Der Vorhalt, einen Sozialbetrug zu begehen, ist unbestrittenermassen ehrverletzend im Sinne von Art. 173 StGB. Die Beweggründe der Beschuldigten für ihre Denunziation vom 14. Juli 2015 – also am Tag nach der Nichtigerklärung des Mietvertrages – blieben offen; sie selbst konnte weiter auch keinerlei Anhaltspunkte für ihren Vorwurf vorbringen: Sie gab einfach an, sie habe während ihren Anwesenheiten bei der Geschädigten selbst gesehen, wie viele Hunde diese gehabt habe und wie viele sie abgerechnet habe (AS 191). Vor dem Vorderrichter gab sie an, sie habe die Geschädigte zur Ehrlichkeit zwingen wollen. Konkretes wolle sie «hier» nicht dazu sagen. Auf Nachfrage gab sie an, dass es sie «angeschissen habe», dass sie selbst auch eine SKN-Ausbildung habe, und wenn sie anderen Personen einen SKN-Ausweis abgebe, müssten diese bei ihr einen Kurs machen. Die Geschädigte hingegen habe den Leuten einfach das Papier abgegeben, ohne dass diese einen Kurs hätten machen müssen. So habe diese Geld kassiert, ohne etwas zu machen dafür. Man lese in den Medien ja auch dauernd, dass Sozialbetrüger Geld bezögen und irgendwie Geld bekämen, ohne dass sie … (Auf Vorhalt der bösen Absicht bei den SMS) Ja, beim Sozialdienst… Sie gebe dem Vorsitzenden Recht, dass sie damit zum SKN hätte gehen können, aber dann hätte man der Geschädigten die Lizenz entzogen (AS 384).

Die Angaben der Beschuldigten zu ihren Beweggründen sind somit ausgesprochen widersprüchlich und unglaubhaft. Wenn man alle Aktionen, welche die Beschuldigte in den Tagen nach der Nichtigerklärung des Mietvertrages gegen ihre vormalige Mitmieterin E.___ und gegen F.___ unternommen hat, der an ihrer Stelle in das Mietverhältnis eintrat, gesamthaft betrachtet, festigt sich das Bild, dass die Beschuldigte in ihrer Wut und Verbitterung über das Platzen des gemeinsamen Wohnprojektes mit E.___ – und wohl auch des Hundepensionsprojektes, auch wenn sie dies vor der Vorinstanz bestritt (AS 383) – gegen die beiden nunmehrigen Mieter E.___ und F.___ vorging, um diesen in erster Linie zu schaden. Diesen Eindruck hatte auch der Sachbearbeiter des Sozialdienstes (AS 071). Dies ergibt sich daraus, dass die Beschuldigte für die Vorwürfe keine objektiven Anhaltspunkte vorbringen konnte und sich höchst widersprüchlich äusserte, sich die Vorwürfe gegen E.___ nach Abklärungen in keiner Weise bestätigten und die Vorwürfe gegenüber F.___ schlicht und einfach falsch waren (s. nachfolgend). Vor dem Vorderrichter gab die Beschuldigte letztlich an, bei der Mitteilung an die Sozialbehörde aus völlig anderen Gründen gehandelt zu haben, nämlich, weil die Geschädigte Ausweise abgegeben habe, ohne entsprechende Kurse zu erteilen. Damit räumt sie indirekt ein, dass die Vorhalte, die sie gegenüber dem Sozialdienst äusserte, einerseits falsch waren und andererseits getätigt wurden aus Ärger und wegen Vorgängen, die mit dem Sozialamt nichts zu tun hatten. Damit ist klar erstellt, dass die Beschuldigte mit ihrer Mittteilung an die Sozialbehörde in erster Linie in der Absicht gehandelt hat, der Geschädigten E.___ Übles vorzuwerfen (also mit animus iniuriandi), eine begründete Veranlassung ist nicht erkennbar, und daher ist sie nicht zum Gutglaubensbeweis zuzulassen. Zusammen mit der Vorinstanz kann der Vollständigkeit halber angefügt werden, dass ihr der allfällige Gutglaubensbeweis allein schon aufgrund ihrer eigenen Aussagen vor der Vorinstanz auch nicht gelingen könnte. Es sind – auch für die Beschuldigte – keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Vorhalte begründen könnten. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen übler Nachrede ist in diesem Punkt zu bestätigen.

3.4 Zu den SMS vom 22. Juli 2015 an J.___ betreffend E.___ (AS 077): Unbestritten ist, dass die Vorwürfe, die Geschädigte E.___ habe sie um zig-tausend Franken betrogen und sie habe [ihr Transportauto] bei der Geschädigten mit der Polizei abholen müssen (die Geschädigte habe diesen also unberechtigt zurückgehalten) ehrverletzend sind im Sinne von Art. 173 StGB. Auch dazu konnte die Beschuldigte keinerlei konkrete Angaben oder Hinweise (bspw. um was es sich bei den Betrügereien konkret gehandelt habe, wann und wie sie die Polizei habe bemühen müssen, um [das Transportauto] zurückzuerhalten) machen, geschweige denn Beweismittel – mit Ausnahme ihrer persönlichen Überzeugung – nennen. Den Fragen zu diesen Vorhalten in der SMS wich sie bei der Schlusseinvernahme aus: AS 189 f. Sie könnte wohl Beweise beibringen, was sie aber in der Folge nicht tat. Auch hier ist klar davon auszugehen, dass sie mit animus iniuriandi gehandelt hat: eine begründete Veranlassung, im gemeinsamen Bekanntenkreis, zu dem J.___ gehörte, diese Vorhalte zu verbreiten, ist weder von ihr vorgebracht noch erkennbar. Ihre Veranlassung war eindeutig der damals aktuelle Streit mit der Geschädigten. Vor Gericht räumte sie dann ein, dass sie bei der Behauptung, sie habe das Fahrzeug unter Zuhilfenahme der Polizei bei E.___ holen müssen, «einfach dramatisiert» – mithin einfach gelogen – habe. Sie sei damals ohne Polizei das Auto holen gegangen (AS 385). Die Beschuldigte wollte mit ihrem Vorgehen der Geschädigten das Leben schwer machen und sich an dieser rächen. Die Beschuldigte ist daher nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Wiederum sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass die Beschuldigte den allfälligen Gutglaubensbeweis in keiner Weise erbringen könnte, da sie selbst einräumte, gelogen zu haben. Der Schuldspruch wegen übler Nachrede ist zu bestätigen.

3.5 Zu den SMS vom 21. und 22. Juli 2015 betreffend F.___ (AS 077 f.): Unbestritten ist, dass die Mitteilung an Dritte, F.___ habe vorletzte Nacht versucht, seine Freundin «umzubringen» bzw. zu «töten», als diese ihm den Hausschlüssel abgenommen habe, ehrverletzend ist im Sinne von Art. 173 StGB. Dazu muss vorweg auf die Strafanzeige gegen den geschädigten F.___ wegen «Häuslicher Gewalt» (konkret: Drohung, Nötigung, Beschimpfung, einfache Körperverletzung, ev. versuchte schwere Körperverletzung) am frühen Morgen des 21. Juli 2015 (AS 103 ff.) verwiesen werden: Der Polizei wurde um 02:55 Uhr von L.___ gemeldet, ihre Nachbarin G.___ sei von ihrem Freund F.___ geschlagen worden und diese sei zu ihr geflüchtet. Nach Angaben der Geschädigten habe er ihr auch mit umbringen gedroht. Die Polizei stellte bei Frau G.___ Verletzungen an Arm und Kopf (ausgerissene Haarbüschel) fest, diese klagte denn auch über Schmerzen an Kopf und Arm (AS 105). F.___ wurde eine polizeiliche Wegweisungsverfügung ausgehändigt. Vor dem Gerichtspräsidenten gab die Beschuldigte zu diesem Vorhalt an, sie sei damals «neben den Schuhen gewesen». Da sei es ihr selber psychisch nicht gut gegangen. Das Problem sei gewesen, dass das passiert sei, als Frau G.___ ihm den Schlüssel habe abnehmen wollen. Da sie Frau G.___ dazu geraten gehabt habe, habe sie das Gefühl gehabt, sie sei schuld am ganzen. (aF, warum sie dies Frau J.___ geschrieben habe) Sie seien damals sehr viel in Kontakt gewesen und sie habe sich jemandem mitteilen müssen. Frau J.___ sei einfach ihre nahestehendste Person gewesen.

Hier kann auf das oben Gesagte verwiesen werden: Selbstverständlich ist der Vorwurf eines Tötungsversuchs ehrverletzend. Auf die Frage nach den Gründen für ihr Verhalten brachte die Beschuldigte ihre eigene schlechte Verfassung vor, sie habe sich einfach jemandem mitteilen müssen. Was dies mit dem falschen Vorwurf eines Tötungsversuchs durch Herrn F.___ an Drittpersonen zu tun hat, blieb und bleibt unerfindlich. Von einer eigenen schlechten Verfassung ist in den Mitteilungen denn auch nichts zu lesen, was die Erklärung der Beschuldigten ebenfalls als vorgeschoben erscheinen lässt. Es ging der Beschuldigten mit ihrer – aus ihrer Warte wohl erneut «dramatisierten» – Mitteilung an Frau J.___ und Frau H.___ (die Ehefrau des vormaligen Vermieters I.___) ganz einfach darum, Herrn F.___, der an ihrer Stelle nun Mieter der Liegenschaft in Bannwil war, schlecht zu machen und zu denunzieren. Eine begründete Veranlassung ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. Die Beschuldigte kann daher nicht zum Gutglaubensbeweis zugelassen werden – dieser würde ihr im Übrigen auch in diesem Fall gar nicht gelingen: Sie stellte den Tötungsversuch als sichere Tatsache hin und hat keinen ernsthaften Anhaltspunkt vorgebracht, weshalb sie diese Anschuldigung in guten Treuen für wahr hätte halten können –. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen übler Nachrede ist zu bestätigen.

3.6 Was die Verteidigung unter dem Titel Gutglaubensbeweis gegen die Schuldsprüche vorbringen liess, hat inhaltlich im Grunde genommen wenig mit dem Gutglaubensbeweis im Sinne des Gesetzes zu tun: geltend gemacht wurde (wie auch bei den nachfolgend zu behandelnden Vorhalten der falschen Anschuldigung), die Beschuldigte sei subjektiv von der Richtigkeit ihrer Angaben überzeugt gewesen. Diese Wahnvorstellungen seien angesichts ihrer aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachvollziehbar. Damit wird eine Schuldunfähigkeit zufolge Wahnvorstellungen postuliert, ohne dies beim Namen zu nennen. Aber auch dem kann nicht gefolgt werden:

-        Wahnvorstellungen gehören nicht zu den charakteristischen Symptomen einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung, wie sie bei der Beschuldigten diagnostiziert wurde. Ebenso wenig gilt dies – mit Ausnahme von Flashbacks des Traumas – für die diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung. Wahnvorstellungen wurden vom behandelnden Arzt Dr. K.___, der die Beschuldigte seit Februar 2012 behandelte, in seinem ausführlichen Bericht vom 1. November 2016 (AS 303 ff.) denn auch nicht erwähnt, obwohl ihm solche angesichts der 82 abgehaltenen Sitzungen nicht hätten verborgen bleiben können. Sehr charakteristisch sind hingegen bei der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung, auch vom Borderline Typ: die deutliche Tendenz, unerwartet und ohne Berücksichtigung der Konsequenzen zu handeln, die deutliche Tendenz zu Streitereien und Konflikten mit anderen und die deutliche Tendenz zu emotionalen Krisen beim Abbruch von Beziehungen. Genau dies ist hier festzustellen: die vorgängig langen und guten Beziehungen der Beschuldigten zu E.___ und F.___ fanden zwischen dem 10. und 12 Juli 2015 ihr Ende, worauf die deswegen stark gekränkte Beschuldigte – wie die Gesamtschau der Ereignisse eindrücklich zeigt – gegen diese beiden Geschädigten zu einem eigentlichen Rachefeldzug ansetzte. Es besteht ein klarer Konnex zwischen dieser emotionalen Krise der Beschuldigten und ihren strafbaren Handlungen. Vorher und nachher wurden keinerlei vergleichbare Wahnvorstellungen behauptet oder wären gar aktenkundig.

-        Gegen Wahnvorstellungen spricht aber auch der rechtskräftige Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung zum Nachteil von E.___: die Beschuldigte hat dabei schlicht gelogen. Dies gilt auch für die anderen falschen Beschuldigungen, wie die nachfolgenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zeigen werden.

-        Anderweitige Wahnvorstellungen sind weder bekannt noch behauptet. Mit den im Arztbericht beschriebenen Traumata der Beschuldigten haben die vorgebrachten Wahnvorstellungen nichts zu tun.

-        Ausgeschlossen werden können auch Wahnvorstellungen zufolge Alkoholrausch: Die falschen Anschuldigungen zum Nachteil von F.___ beispielsweise fanden nach Autofahrten der Beschuldigten statt und von den jeweils unmittelbar beigezogenen Polizeibeamten wurden keinerlei Anzeichen von Angetrunkenheit bei der Beschuldigten festgestellt.

IV.          Mehrfache falsche Anschuldigung und Freiheitsberaubung (AKS Ziff. 5 und 6)

1. Vorhalte

In den Ziffern 5 und 6 der Anklage wird der Beschuldigten mehrfache falsche Anschuldigung und in einem Fall Freiheitsberaubung zum Nachteil von F.___ vorgehalten:

Ziff. 5:

Die Beschuldigte soll sich der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 2 StGB) schuldig gemacht haben, begangen am 23. Juli 2015 um ca. 20:00 Uhr an der [Adresse in Ort 2], zum Nachteil von F.___. Dies, indem sie gegenüber der ausgerückten Polizeipatrouille angegeben habe, sie habe den Geschädigten um ca. 19:40 Uhr vor dem Haus seiner Ex-Partnerin G.___ vorbeifahren sehen, obwohl sich dieser seiner Ex-Partnerin nicht nähern dürfe. Der Geschädigte habe der Polizei allerdings Quittungen (von einem Einkauf und einem Restaurantbesuch) vorlegen können, welche bewiesen, dass er sich zur fraglichen Zeit gar nicht in [Ort 2] habe aufhalten können. Mit diesem Verhalten habe sie den Geschädigten wider besseres Wissen einer Übertretung (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB) bezichtigt.

Ziff. 6:

Die Beschuldigte soll sich der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) und der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht haben, begangen am 24. Juli 2015, in [Ort 3], zum Nachteil von F.___, indem sie sich bei der Polizeiwache in [Ort 3] gemeldet und wider besseres Wissen wahrheitswidrig angegeben habe, sie sei am Nachmittag desselben Tags zwischen 13:00 und 14:00 Uhr vom Geschädigten auf den Feldern im Industriequartier in [Ort 5] mit einem Schrotgewehr bedroht worden, als er aus einer Distanz von ca. 100 Metern auf sie und ihre Hunde gezielt habe. Gestützt auf diese Anschuldigung habe die Polizei den Geschädigten festgenommen und ihn erst wieder am 25. Juli 2015 entlassen, nachdem die polizeilichen Ermittlungen ergeben hätten, dass der Geschädigte über ein Alibi verfügt habe (er habe sich im Zeitpunkt der angeblichen Drohung zwischen der Autobahnraststätte Grauholz und dem Thunersee befunden). Mit ihrer falschen Anschuldigung habe sie den Geschädigten wider besseres Wissen eines Vergehens (Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB) bezichtigt und sie habe dadurch die Polizei veranlasst, diesem vorübergehend die Freiheit zu entziehen.

2. Beweiswürdigung

2.1.1 In Bezug auf den Vorfall vom 23. Juli 2015 lässt sich den Akten vorweg Folgendes entnehmen:

-    Wie erwähnt, war es am frühen Morgen des 21. Juli 2015 zu einem Vorfall mit häuslicher Gewalt zwischen F.___ und G.___ gekommen, in dessen Folge polizeilich bis zum 4. August 2015 eine Wegweisung von F.___ aus dem Domizil von G.___ an der [Adresse in Ort 2] verfügt wurde.

-    Am Donnerstag, 23. Juli 2015, 19:48 Uhr, meldete sich G.___ telefonisch bei der Alarmzentrale Solothurn und gab an, F.___ sei soeben mit seinem [dunklen Auto] in der Umgebung am Herumfahren. Sie habe Angst und bitte um eine Patrouille (vgl. Strafanzeige gegen F.___ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, AS 111 ff.). Den ausgerückten Beamten erklärte die Beschuldigte um 20:43 Uhr unterschriftlich, sie habe heute Abend um ca. 19:40 Uhr vor der Liegenschaft [Adresse in Ort 2] ihren PW parkiert und habe vom Fahrersitz aus Hundefutter aus dem Fahrzeug genommen, als ein [dunkles Auto] mit Berner Kontrollschildern an ihr vorbeigefahren sei. Am Steuer sei F.___ gesessen, der sich dieser Liegenschaft nicht nähern dürfe. Gestützt auf diese Feststellung hätten sie die Polizei alarmiert. Sie hätten beide grosse Angst vor ihm und hätten sich beide von ihm bedroht gefühlt (AS 119). Bei der [Adresse in Ort 2] handelt es sich nicht um eine Durchfahrtstrasse, sondern um eine Sackgasse (AS 112).

-    F.___ wurde in der Folge sofort von der Polizei kontaktiert und konnte um 21:04 Uhr telefonisch erreicht werden. Nach seinen Angaben sass er in einem Restaurant in [Ort 3]. Er wurde zur Befragung zum Bezirksposten [Ort 2] vorgeladen, wo er um 22:00 Uhr befragt werden konnte (AS 114 ff.). Er bestritt, an diesem Abend in [Ort 2] gewesen zu sein. Um 19:01 Uhr habe er noch in [Ort 4] im [Geschäft] Kleider gekauft, er weise den Zahlungsbeleg vor (AS 118). Danach habe er sich mit seinem PW und seinen Hunden nach [Ort 3] begeben zum Domizil der Beschuldigten, da sie ihm einen ihm gehörenden Vier-Kant-Schlüssel habe ins Milchfach legen wollen. Der Milchkasten sei aber leer gewesen. Danach habe er sich auf den Parkplatz des [Restaurants] begeben, sei mit seinen Hunden spazieren gegangen und danach im Restaurant essen gegangen (Zahlungsbeleg: AS 118). Die Beschuldigte sei einst eine gute Kollegin von ihm gewesen. Ihre Mutter habe ihm gesagt, die Beschuldigte sei eine diagnostizierte Borderlinerin, und die Beschuldigte habe ihn himmellink hereingelegt. Als die Beschuldigte bemerkt habe, dass er das wisse, sei er plötzlich nicht mehr ihr guter Freund gewesen und sie habe ihn nur noch austricksen wollen. Sie habe sich auch mit G.___ in Verbindung gesetzt und habe dieser falsche Sachen über ihn erzählt. Er habe der Beschuldigten gestern eine Rechnung geschickt über ca. CHF 6'000.00 für diverse Arbeiten (AS 086: Rechnung F.___ an die Beschuldigte vom 17. Juli 2015 über CHF 6'249.80). Offenbar wolle sie ihm nun eines auswischen.

2.1.2 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass F.___ am 23. Juli 2015 nicht in [Ort 2] am Domizil von G.___ vorbeigefahren ist: nachweislich hat er an diesem Abend um 19:01 Uhr in [Ort 4] Kleider bezahlt. Von der [Adresse des Geschäfts] in [Ort 4] sind es gemäss Twix-Route auf schnellstem Wege 30,2 km und eine Fahrzeit von 37 Minuten an die [Adresse in Ort 2]. Demgegenüber ist das [Restaurant] in [Ort 3] 9,2 km oder 12 Minuten Fahrzeit von [Ort 4] entfernt. Zwischen dem Restaurant und dem Domizil von G.___ liegen 26,4 km mit einer Fahrzeit von 32 Minuten. Es ergibt nun in der Tat keinerlei Sinn und wäre abwegig, von [Ort 4] an [Ort 3] vorbei nach [Ort 2] zu fahren, dort am Domizil von G.___ vorbeizufahren, umzukehren und wieder nach [Ort 3] zum Nachtessen zu fahren. Dies wurde von der Verteidigung vor Obergericht denn auch eingeräumt.

Erhärtet wird dieser Schluss durch die höchst widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten:

-    Am 23. Juli 2015, um 20:43 Uhr, gab sie gegenüber der Polizei an (AS 119), es sei ihr bekannt, dass der Geschädigte am letzten Dienstag infolge häuslicher Gewalt eine Wegweisung von G.___ erhalten habe. Heute Abend sei sie bei G.___ zu Besuch gewesen und habe die Nacht bei ihr im Haus verbringen wollen. Sie habe ihr Fahrzeug vor der Liegenschaft von G.___ parkiert und habe vom Fahrersitz aus Hundefutter aus dem Fahrzeug genommen. Dabei sei um 19:40 Uhr ein [dunkles Auto] mit Berner Kennzeichen an ihr vorbeigefahren. Am Steuer sei F.___ gesessen, der sich dieser Liegenschaft nicht nähern dürfe. Gestützt auf diese Feststellung hätten sie die Polizei gerufen. Sie hätten beide Angst vor ihm gehabt und hätten sich beide von ihm bedroht gefühlt.

-    3. August 2015 (AS 132 ff.): Sie sei damals bei Frau G.___ gewesen, um ihr zu sagen, sie solle so rasch wie möglich die Opferhilfe einschalten und einen Therapeuten suchen. Diese habe sie am Telefon gefragt, ob sie zu ihr (Frau G.___) kommen könne. Sie sei gegangen, damit diese nicht alleine daheim gewesen sei. Sie seien dann im Garten hinter dem Haus von Frau G.___ gesessen. (auf Vorhalt [aV] der Meldung vom 23. Juli 2015) Frau G.___ sei mit den Hunden draussen gewesen und habe das Auto gesehen. (auf Frage [aF]) Sie sei so gegen 16:00 Uhr dort gewesen und nach rund zwei Stunden wieder gegangen. Der Ex-Freund von Frau G.___, […], sei auch die ganze Zeit dort gewesen. (aV des Zeitpunkts der Polizeimeldung um 19:48 Uhr) Sie habe Todesangst gehabt und wisse die Zeiten nicht mehr genau. (aV ihrer Erstaussagen) Ja, es stimme, sie habe das Fressen für ihre Hunde aus dem Auto geholt. (AF, was für ein Auto sie gesehen habe) Einen [dunklen Van]. (aF) Ja, F.___ sei am Steuer gesessen. (aV, gemäss Frau G.___ habe es sich um ein […] [Auto] gehandelt?) Sie habe gesehen, dass es ein schwarzer [Van] gewesen sei, und wisse nicht, wie Frau G.___ auf ein […] [Auto] komme. Wenn es ein [...] [Auto] gewesen sei, dann [das Auto] von Frau E.___. Sie könne nur sagen, was sie wahrgenommen, also gesehen habe. (aF, wo sich zu diesem Zeitpunkt Frau G.___ und deren Ex-Freund befunden hätten?) Unter der Treppe beim Eingang, also vor dem Haus. Der Ex-Freund sei wohl schon weg oder aber noch im Haus gewesen, sie wisse es nicht mehr.

-    Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 7. April 2016 (AS 192 f.): Ja, sie habe am 23. Juli 2015 F.___ am Haus von G.___ vorbeifahren gesehen. (aF, er könne es anhand seiner Belege nicht gewesen sein und warum sie Frau G.___ gesagt habe, er sei dort vorbeigefahren?) «Weil es ein [dunkles] Auto war und ich das Gefühl hatte, dass die […] Hunde hinten zu F.___ gehören. Fertig.» (Auf Nachfrage, warum sie es denn G.___ erzählt habe?) Diese sei ja draussen neben ihr gestanden.

-    Vor dem Vorderrichter (AS 387): Für sie sei es ganz klar so gewesen. Zu jenem Zeitpunkt sei es für sie so gewesen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt das Gefühl gehabt, er sei in diesem Auto gesessen und dort vorbeigefahren. (aV des Alibis des Geschädigten) Es sei für sie zu diesem Zeitpunkt aber so gewesen. (aF der Erstaussage, es sei ein [...] [Auto] gewesen) Nein, es sei ein [Van] gewesen.

Obwohl es keines weiteren Beweises bedürfte, kann unter Einbezug der nachfolgenden Darlegungen zum zweiten Vorhalt der falschen Anschuldigung zum Nachteil von F.___ erst recht kein Zweifel daran bestehen, dass sich der äussere Sachverhalt so ereignet hat, wie er in der Anklage unter Ziffer 5 festgehalten ist. Auf das subjektive Tatbestandsmerkmal «wider besseres Wissen» ist bei der rechtlichen Würdigung einzugehen.

2.2.1 In Bezug auf den Vorfall vom 24. Juli 2015 lässt sich den Akten vorweg folgendes entnehmen:

-    Die Beschuldigte meldete sich am 24. Juli 2015, um ca. 15:45 Uhr, persönlich bei der Polizeiwache [Ort 3] und gab an, der Geschädigte F.___ habe sie zwischen 14:00 und 15:00 Uhr in [Ort 5] auf einem Feldweg mit einem Schrotgewehr bedroht und habe damit auf sie gezielt (AS 098 ff: Strafanzeige vom 24. Juli 2015 wegen Drohung). Erste polizeiliche Abklärungen ergaben, dass sich der Geschädigte zusammen mit E.___ und deren Sohn im Berner Oberland aufhalte und erst am Abend wieder an seinem Domizil bei E.___ zu erwarten sei. Da bei einer Anhaltung am Domizil aufgrund der allfälligen Waffen und des Schutzhundes des Geschädigten ein erhöhtes Risiko erwartet wurde, wurde der Geschädigte telefonisch kontaktiert mit dem Vorwand, es bestünden aufgrund des Vorfalles vom 21. Juli 2015 wegen häuslicher Gewalt noch Fragen. Der Geschädigte habe sofort eingewilligt, am Folgetag bei der Polizei zu erscheinen. Kurze Zeit später habe der Geschädigte angerufen und gesagt, er sei nun früher in der Region und könne somit schon am Abend zur Befragung erscheinen.

-    Obwohl der Geschädigte den Vorhalt abstritt und angab, er sei zur angeblichen Tatzeit nicht in der Region [Ort 5] gewesen, wurde er wegen ernsthafter Selbst- und Fremdgefährdung auf Verfügung des Pikettoffiziers dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zugeführt.

-    Am Folgetag wurden die Angaben des Beschuldigten unverzüglich überprüft: Frau E.___ wurde als Zeugin einvernommen und es wurden Videoaufnahmen der Autobahnraststätte Grauholz gesichert und überprüft. Gestützt darauf habe ausgeschlossen werden können, dass der Geschädigte zur Tatzeit am Tatort gewesen sein könne und er sei nach Absprache mit der Staatsanwaltschaft umgehend aus dem UG Solothurn entlassen worden.

-    Ein Bild der Videoanlage der Autobahnraststätte Grauholz zeigt den Geschädigten am 24. Juli 2015 um 12:42 Uhr beim Einkaufen (AS 143).

Die Beschuldigte schilderte den Vorgang bei ihren Befragungen wie folgt:

-    24. Juli 2015 bei der Kantonspolizei Bern in [Ort 3] (AS 128 ff.): Sie habe um 13:54 Uhr von Herrn F.___ eine WhatsApp-Nachricht erhalten, ob sie heute «umme» sei. Sie habe nicht darauf reagiert. Zwischen 13:30 Uhr und 14:00 Uhr habe sie ich mit den Hunden von [Ort 3] nach [Ort 5] begeben auf die Felder im Industriequartier. Sie habe sich auf dem Feld befunden, als sie plötzlich das Auto von Herrn F.___ rund 30 Meter hinter ihrem Auto stehen gesehen habe. Dieser habe sich da bereits vor seinem Auto befunden, habe ein Schrotgewehr in den Händen gehalten und auf sie gezielt. Sie sei rund 100 Meter von ihm entfernt gewesen. Ihr Herz sei fast stehen geblieben und sie habe sofort ihre Hunde zurückgerufen. Sofort sei sie zurück zu ihrem Fahrzeug gegangen, habe die Hunde eingeladen und sei davongefahren. Sie sei «durch den Wind» gewesen und sei sofort hierher zur Polizei gefahren. (aF) Herr F.___ habe kein Wort gesagt, sie hätten nicht miteinander gesprochen. (aF) Sie habe gedacht, er schiesse jetzt auf ihre beiden Hunde, so würde er sie am meisten verletzen. Wahrscheinlich hätte er danach auf sie geschossen. Als sie zu ihrem Fahrzeug zurückgegangen sei und sich ihm dabei genähert habe, habe sie Todesangst gehabt. Sie könne nicht sagen, wie sie die Situation geschafft habe, sie habe wahrscheinlich einfach funktioniert. Beim Fahrzeug von Herrn F.___ handle es sich um einen [dunklen Van]. (aF nach einer Beschreibung des Gewehrs) Sie wisse einfach, dass es ein Doppelläufer gewesen sei. Es sei ganz sicher ein Gewehr gewesen, sie kenne diese Waffen von ihrer Familie, ihre Brüder seien Jäger. (aF, sie habe sich telefonisch auch bei der Polizei Kanton Solothurn gemeldet?) Ja, sie habe beim Warten hier auf dem Posten die 117 gewählt. Sie habe Herrn P.___ anrufen wollen. Dieser habe ihr gesagt, es laufe alles bei ihm zusammen und sie habe sich deshalb bei ihm melden wollen. (aF, warum sie bei diesem Anruf nichts von einer Waffe erzählt habe?) Sie sei selbst noch so in Panik gewesen und habe einfach gewusst, dass sie jetzt auf den Polizeiposten gehen müsse. Wahrscheinlich sei es im Affekt gewesen und sie habe es einfach vergessen. Sie sei vom Ganzen so durcheinander gewesen.

-    3. August 2015 (AS 134 ff.): (aV der Geschädigte habe für die Tatzeit ein Alibi) Es sei ganz sicher Herr F.___ gewesen, sie habe keine paranoiden Schizo oder Wahnvorstellungen. Da habe ihm wohl jemand ein Alibi gegeben, das könne sie sich gut vorstellen. Er sei um ca. 13:30 Uhr dort gewesen. Sie sei zwischen 13:00 und 13:30 Uhr beim Feld angekommen, das mache sie jeden Tag. (aF der leicht abweichenden Zeitangaben in der ersten Befragung) Sie sei einfach zwischen 13:00 und 14:00 Uhr abgefahren, sie sei offenbar damals durcheinander gewesen. (aF) Zeugen gebe es keine für die Tat, sie habe sich [in der Umgebung] schon erkundigt. (aF, ob es ihr auf die Distanz von 100 Metern möglich gewesen sei, zu erkennen, dass es sich um F.___ und sein Fahrzeug gehandelt habe?) Sie kenne diesen und sein Auto schon sehr lange, es sei so gewesen. Dafür brauche sie kein Kontrollschild. Sie sehe auch auf Distanz sehr gut und stamme aus einer Jagdfamilie. (aV, ihre Schilderungen auf diese Distanz erschienen unglaubwürdig) Sie bleibe dennoch bei ihren Aussagen. (aF) Ja, sie habe Todesangst gehabt, sie sei vorher noch nie mit einem Gewehr bedroht worden. Vor diesem Vorfall sei alles in Ordnung gewesen zwischen ihnen. (auf Vorlage des Videobildes vom 24.7.2015, 12:42 Uhr) Es könne sich dabei um Herrn F.___ handeln, sie könne es aber nicht abschliessend sagen. Sie bleibe bei ihrer Aussage. Sie wolle ihm nichts antun und habe nichts gegen ihn.

-    Am 7. April 2016 bei der Staatsanwaltschaft (AS 193 f.): Ja, sie bleibe bei ihren Aussagen, dies weil er drei Wochen später in ihrer Einstellhalle aufgetaucht sei. (auf Hinweis, man rede vom 24. Juli 2015). «Es war ein Kollege von ihm dort, mit dem genau gleichen Auto.» (aF, was drei Wochen später in der Einstellhalle gewesen sei?) Er sei im Kapuzenpulli dort gestanden und habe ihr gesagt, er bringe sie in den Wahnsinn, bringe sie um und sie könne ihm nie etwas nachweisen. (aF, was das für ein Kollege gewesen sei am 24. Juli 2015?) Dieser sei genau gleich angezogen gewesen wie er, habe das gleiche «Tschäppi» angehabt und habe den gleichen [Van] gehabt wie er. (aF, wer es also genau gewesen sei?) «Was soll ich dazu sagen?» (aV, sie habe bei der Polizei schon zwei Mal gesagt, es sei Herr F.___ gewesen) Sie habe das Gefühl gehabt, er sei es gewesen. Und zum Glück habe sie vor drei Wochen Zeugen gehabt, sonst hätte sie langsam das Gefühl, sie werde verrückt. (aV, nach ihren Aussagen sei sie rund 30 Meter von Herrn F.___ weg gewesen, somit hätte sie ihn ja genau sehen können) «Wenn Sie in Panik sind, können Sie das alles genau eruieren, jawohl. Wahrscheinlich können Sie das.» (aF, dass wegen ihren Aussagen der Geschädigte verhaftet und erst entlassen worden sei, als festgestanden sei, dass sie gelogen habe. Sie habe ihn somit fälschlich beschuldigt) Er habe es inszeniert. Wenn er es nicht selber gewesen sei, dann habe er es so gemacht, um ihr eins «reinzuginggen». Das habe er ja schon oftmals probiert. (aF) Sie mache keine falsche Anschuldigung.

-    Vor dem Vorderrichter (AS 388 ff.): Es sei für sie damals wirklich so gewesen, dass sie von Herrn F.___ bedroht worden sei. Sie habe das einfach so wahrgenommen. (aV der Akten) Ja, er sei damals im Berner Oberland gewesen. Aber sie habe keine Halluzinationen, sie habe das einfach so wahrgenommen. Sie hätten sich seit Jahren gekannt und ein gutes Verhältnis gehabt. (aF) Sie habe ihm gegönnt, dass er mit Herrn H.___ im Juli 2015 an ihrer Stelle den Mietvertrag habe unterzeichnen können. Das wäre sowieso nichts für sie und ihre Hunde gewesen. Er habe ihr aber schon zwei Jahre vorher einmal gedroht wegen einer Tierarztrechnung. (aF) Sie habe nach dem Vorfall Angst gehabt vor Herrn F.___ und geschaut, ob sie einen privaten Sicherheitsdienst bekomme. (aF, warum sie ab dem 23. Juli 2015 plötzlich Angst vor Herrn F.___ gehabt habe) Weil dieser auch einmal bei ihr in der Garage aufgetaucht sei, mehrere Male. Da sie keine Zeugen dafür gehabt habe, habe sie es nicht zur Anzeige bringen können. Einmal seien dann zum Glück ihre Mutter und ihre Schwester dabei gewesen und ihre Mutter habe ihm gesagt, er müsse damit jetzt einfach aufhören. (aF, wann das gewesen sei?) Sie wisse nicht mehr, wann das gewesen sei, jedenfalls nachdem sie ihn angezeigt gehabt habe.

Weiter wurden in diesem Zusammenhang folgende Aussagen gemacht:

-    F.___ erklärte am 24. Juli 2015, um 19:50 Uhr (AS 144 ff.), er sei heute Morgen um 07:20 Uhr von Graben (bei Frau E.___) Richtung Lengnau gefahren. Er habe dort gearbeitet bis ca. 12:00 Uhr, Gartenplatten verlegt für einen privaten Vorplatz. Dann habe er Frau E.___ telefoniert und gefragt, ob sie sich in der Raststätte Grauholz treffen könnten statt wie abgemacht in Graben. Dort habe er den PW kontrolliert (Wasser/Luft) und um ca. 12:45 Uhr im Shop eine Glace gekauft. Er habe um ca. 13:00 Uhr Frau E.___ angerufen, diese sei dann rund 10 Minuten später mit ihrem [... Auto] dort gewesen. Dann seien sie in separaten Autos Richtung Berner Oberland weggefahren und hätten am Thunersee einen Halt gemacht, um die Hunde baden zu lassen. In [Ort im Berner Oberland] seien sie um ca. 14:00/14:15 Uhr angekommen. Er habe diverse Fotos von der Fahrt auf dem iPhone. Dies, um einem vergleichbaren Vorfall wie am Vortag, als er an der [Strasse in Ort 2] vorbeigefahren sein solle, vorzubeugen. (aV der Aussagen der Beschuldigten) Er nehme an, sie habe mit zu viel Alkohol diese Vorstellung gehabt, er sei es aber sicher nicht gewesen. (aF nach dem Grund für ihre Aussagen) Weil sie bei ihm Schulden habe und er ihr am Mittwoch oder Donnerstag eine Rechnung über ca. CHF 6'000.00 zugestellt habe. Sie wolle ihm offenbar nur noch das Böseste. Sie habe offenbar auch etwas von ihm gewollt und sich immer schlecht über Frau G.___ geäussert. Zudem habe sie sich zuletzt mit Frau E.___ zerstritten und damit sei es auch mit ihm zum Bruch gekommen, weil er ihr vorgeworfen habe, sie trinke. Die Beschuldigte wolle auch Frau E.___ alles kaputt machen. (aF, was er zwischen 14 und 15 Uhr gemacht habe) Sie hätten in [Ort im Berner Oberland] ein [Ferienlager] besucht. In diesem Lager sei der neunjährige Sohn von Frau E.___. Er habe gesagt, er komme mit, um sich im Kopf mit etwas anderem zu beschäftigen. Frau E.___ sei immer dabei gewesen, bis er nun zur Polizei gekommen sei. (aF) Er habe keine Waffen mehr. (aF) Ja, er habe heute der Beschuldigten eine WhatsApp-Nachricht geschickt, weil der Vierkantschlüssel nicht wie vereinbart in ihrem Briefkasten gewesen sei. (aF) Ja, die Beschuldigte kenne sein Auto sehr gut, er habe sie monatelang für die Arbeit abgeholt. (aF) Ja, sie wisse auch von seinen Waffen, weil er ihr einmal einen Waffenkatalog gezeigt habe und er ihr gesagt habe, er habe zwei Pistolen gekauft. (aF) Ja, er sei auch schon ein/zweimal mit Frau E.___ in [Ort 5] gewesen, auf einem Feld ennet der Autobahn. Aber wie hätte er dort jemandem abpassen sollen, da hätte er ja wochenlang warten müssen. Sie seien damals dort mit den Hunden laufen gewesen. (aV, die Beschuldigte habe vor ihm Angst) Wenn er über jemanden so viel «Seich» erzählen würde, hätte er auch Angst. Sie wolle ihn einfach fertig machen, das sei wie ein Spiel für sie. Sie habe nichts zu verlieren und wolle schauen, ob sie ihn hinter Gitter bringen könne. Sie habe sich mit G.___ verbündet, weil er bei dieser einen Fehler gemacht habe. (aF) Die Beschuldigte habe ein Borderlinesyndrom, nehme Medikamente und Alkohol und glaube vielleicht sogar, was sie sage. Er sei kein Facharzt. Ihre Mutter habe ihm einfach gesagt, die Beschuldigte sei eine Bilderbuch-Borderlinerin. Er sei sich sicher, dass sie Lügen über ihn erzähle. Ja, man könne sein Handy auswerten.

-    E.___ am 25. Juli 2015 als Zeugin (AS 120 ff.): Sie habe gestern Herrn F.___ im Grauholz getroffen, irgendwann nach 13:00 Uhr. Er habe ihr zuvor telefoniert, er sei schon unterwegs, anstatt bei ihr wolle man sich im Grauholz treffen. Sie seien mit zwei Autos gefahren zu [Ferienlager] des [Vereins] in [Ort im Berner Oberland]. Um ca. 14:30 Uhr seien sie in [Ort im Berner Oberland] gewesen. Wenn die Lagerleiterin sage, sie sei in Begleitung eines «F.___» um ca. 14:00 bis 14:15 Uhr dort gewesen, könne das auch sein. Zwischen 17:30 und 18:00 Uhr seien sie wieder abgefahren und hätten am Thunersee noch zu Nacht gegessen. Sie seien am Nachmittag immer beisammen gewesen. (aV der Aussagen der Beschuldigten) «Settige Seich», das sei nicht möglich. Dann hätte er sich irgendwie «beamen» müssen. Sie könne sich das nur damit erklären, dass der Geschädigte in den Mietvertrag [an der Adresse 1] eingestiegen sei, nachdem die Beschuldigte alle, auch die Vermieter, nach Strich und Faden belogen habe, auch mit einem falschen Betreibungsregisterauszug.

2.2.2 Insgesamt ist klar davon auszugehen, dass der Geschädigte am Nachmittag des 24. Juli 2015 in [Ort 5] auf dem Feld nicht die Geschädigte mit einem Schrotgewehr bedroht hat, hat er sich doch zu dieser Zeit auf dem Weg oder bereits in [Ort im Berner Oberland] aufgehalten. Dies bestätigten sowohl eine Lagerleiterin gegenüber der Polizei als auch E.___ als Zeugin (am 25. Juli 2015 ohne die Möglichkeit, sich vorher mit dem Beschuldigten abzusprechen). Dies deckt sich auch – wie die Videobilder von der Raststätte Grauholz – mit den glaubhaften Aussagen des Geschädigten. Die Verteidigung räumte vor Obergericht dies auch ein. Der in Ziffer 6 der Anklage formulierte äussere Sachverhalt ist erstellt. Auf das subjektive Tatbestandsmerkmal «wider besseres Wissen» ist bei der rechtlichen Würdigung einzugehen.

3. Rechtliche Würdigung

3.1.1 Der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB macht sich u.a. schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens (Ziff. 1 Abs. 1) bzw. einer Übertretung (Ziff. 2) beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen diesen herbeizuführen.

3.1.2 Dass die Beschuldigte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden dem Beschuldigten zu Unrecht Straftaten (eine Übertretung und ein Vergehen) vorgeworfen hat, ist erstellt, der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Bestritten wird auch hier der subjektive Tatbestand: die Beschuldigte habe nicht «wider besseres Wissen» falsche Angaben gemacht, vielmehr sei davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Vorfälle genau so wahrgenommen habe, wie sie diese gegenüber den Strafverfolgungsbehörden geschildert habe. Vorweg kann dazu festgehalten werden, dass ein Irrtum oder eine Verwechslung auf Seiten der Beschuldigten ausgeschlossen werden können: sie kannte damals sowohl den Geschädigten F.___ wie auch dessen Auto bestens und wollte ihn jeweils auf kurze Distanz erkannt haben.

3.1.3 Es bleibt noch die vorgebrachte Möglichkeit von Wahnvorstellungen. Das kann mit Verweis auf die Ausführungen unter Ziffer III.3.6 hiervor ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Ein schwerer Alkoholrausch kann wie bereits erwähnt ausgeschlossen werden, nachdem die Beschuldigte bei beiden Vorfällen kurz zuvor eine längere Strecke mit dem Auto zurückgelegt hatte und auch von der sofort ausgerückten bzw. aufgesuchten Polizei keine entsprechenden Verdachtsmomente festgestellt wurden. Völlig lebensfremd wäre es weiter, wenn sich die Beschuldigte – wie von ihr geschildert – von einem Abstand von rund 100 Metern bis auf 30 Meter der auf sie gerichteten Schrotflinte genähert hätte. Das kann auch angesichts ihrer angeblichen Todesangst ausgeschlossen werden. Ein Indiz für eine Falschaussage ist weiter, dass sie bei der telefonischen Meldung an die Polizei Kanton Solothurn nichts von einer Bedrohung mit einem Gewehr sagte, obwohl dies das Erste hätte sein müssen. Bezüglich des ersten Vorfalles ist auch auf die Widersprüchlichkeit ihrer Aussagen zu verweisen, was bei einer Wahnvorstellung eben nicht zu erwarten wäre. Den beiden angeblichen Vorfällen ist keinerlei belastende oder gar beängstigende Situation vorausgegangen: einmal befand sich die Beschuldigte bei Frau G.___, das andere Mal war sie mit ihren Hunden spazieren. Auch hier ist auf die Gesamtschau der Vorhalte – diverse Ehrverletzungen und falsche Anschuldigungen innerhalb kürzester Zeit unmittelbar nach den Beziehungsproblemen mit den beiden Geschädigten E.___ und F.___, wobei die Beschuldigte teilweise eingestand, falsche Angaben gemacht zu haben – zu verweisen: diese spricht klar gegen gesundheitlich bedingte Wahnvorstellungen auf Seiten der Beschuldigten. Auch die angeblichen Stalking-Geschichten, die sich nach den eigenen Aussagen der Beschuldigten nach den hier zu beurteilenden Vorgängen ereignet haben sollen, können selbstredend nicht zu vorgängigen falschen Vorstellungen geführt haben. Somit ist ihr Vorbringen, sie habe damals den Geschädigten in ihrer subjektiven Wahrnehmung an diesen Orten gesehen, auch bezüglich dieser Vorhalte als reine Schutzbehauptung zu werten. Es besteht kein Zweifel, dass die Beschuldigte bei ihren Aussagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden wider besseres Wissen und mit direktem Vorsatz sowie in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Geschädigten herbeizuführen, gehandelt hat. Die Schuldsprüche der Vorinstanz wegen falscher Anschuldigung sind damit zu bestätigen.

3.2.1 Eine Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung kann auch in mittelbarer Täterschaft erfüllt werden, etwa dadurch, dass jemand wissentlich eine falsche Anzeige erstattet im Bewusstsein bzw. unter Inkaufnahme, dass der falsch Angeschuldigte in der Folge in Untersuchungshaft versetzt wird oder werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009, E. 3).

3.2.2 Die Beschuldigte wollte mit ihren falschen Aussagen ein Strafverfahren gegen den Geschädigten veranlassen. Da ihr bekannt war, dass ein Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt gegen F.___ lief, sie ihn am Vortag bereits fälschlicherweise eines strafbaren Verhaltens beschuldigt hatte und der Vorhalt, er habe sie mit einem Schrotgewehr bedroht und damit auf sie gezielt, schwerwiegend war, musste sie damit rechnen, dass ihre Falschaussage einen (ungerechtfertigten) Freiheitsentzug von F.___ zur Folge haben würde. Er verbrachte denn auch einen Tag in Polizeihaft. Diesbezüglich hat sie zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt. Auch der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Freiheitsberaubung – in mittelbarer Täterschaft – ist somit zu bestätigen.

V.            Mehrfacher Diebstahl (AKS Ziffern 2 und 8)

1. Vorhalte

In den Ziffern 2 und 8 der Anklage wird der Beschuldigten mehrfacher Diebstahl zum Nachteil von C.___ vorgehalten:

Ziff. 2:

Die Beschuldigte soll sich des Diebstahls schuldig gemacht haben, begangen am 13. Mai 2015 oder am 22. August 2015 im Verkaufsgeschäft D.___ an der [Adresse ausserhalb des Kantons SO], zum Nachteil von C.___. Dies, indem sie in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht verschiedene Hundeutensilien (Hundebett, Halsbänder, Spielzeug), Hundewürste und Frischfleisch im Wert von insgesamt ca. CHF 700.00 an sich genommen und das Geschäft des Geschädigten ohne zu bezahlen verlassen habe, womit sie sich die Waren durch Wegnahme angeeignet habe.

Ziff. 8:

Die Beschuldigte soll sich des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht haben, begangen am 13. November 2015, in der Zeit zwischen 13:30 und 18:30 Uhr, an der [Adresse ausserhalb des Kantons SO], im Geschäft D.___, zum Nachteil von C.___. Dies, indem sie in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht Hundefutter (Hagebuttenpulver, gefrorenes Fleisch, Truthahnhälse etc.) im Wert von insgesamt ca. CHF 770.00 in Taschen und Kartonschachteln gesteckt und das Geschäft des Geschädigten ohne zu bezahlen verlassen habe, womit sie sich die fraglichen Waren durch Wegnahme angeeignet habe.

2. Beweiswürdigung

Zum besseren Verständnis wird die Beweiswürdigung in chronologisch umgekehrter Reihenfolge – und damit in der Reihenfolge der Strafanzeigen – vorgenommen, also beginnend mit AKS Ziff. 8:

2.1.1 Der Geschädigte sprach am Montag, 16. November 2015, vormittags, bei der Luzerner Polizei vor und gab an, seine Aushilfe, die Beschuldigte, habe bei ihm im Laden diverse Sachen gestohlen. Diese arbeite ganz selten für ihn in seinem Laden für Hundenahrung. Nun habe er zufällig auf der Überwachungskamera festgestellt, dass sie bei der Arbeit diverse Artikel aus seinem Laden gestohlen habe. Genaue Angaben bezüglich der gestohlenen Waren könne er noch nicht machen. Es handle sich um Tiernahrung etc. Aufgrund des Sichtens der Videobilder erstellte der Geschädigte eine Liste der angeblich gestohlenen Sachen (Polizeirapport vom 1. Dezember 2015: AS 154 ff.). Bei der Befragung gab der Geschädigte überdies an, die Beschuldigte arbeite sehr selten bei ihm im Laden als Aushilfe. Er bezahle ihr dafür CHF 22.00 pro Stunde. Sie habe am letzten Freitagnachmittag als Aushilfe im Laden gearbeitet. Beim Sichten der Kameras habe er zufällig entdeckt, dass sie an diesem Nachmittag da und dort etwas nehme und das in diversen Taschen und Kisten nach draussen bringe. Er habe auch die Kasse geprüft und mit den Kassenzetteln verglichen. Es könne unmöglich sein, dass sie die Sachen verkauft habe. Sie habe diverses Futter wie Hagebuttenpulver, gefrorenes Fleisch, Trutenhälse etc. entwendet. Auch müsse sie eine teure Hundeleine und ein Hundehalsband gestohlen haben. Man sehe auf den Videos, wie sie die Sachen aus den Truhen und Gestellen nehme und mit Kisten und Taschen den Laden verlasse und ohne zurückkomme (AS 156).

2.1.2 Auf den ausgedruckten Bildern der Videoaufzeichnung vom 13. November 2015 in den Akten ist erkennbar, wie die Beschuldigte zwischen 15:00 und 18:30 Uhr mit verschiedenen gefüllten Taschen (AS 176, 178, 179) und zwei Mal mit je zwei verschiedenen aufeinandergestapelten Kartonkisten (AS 177 und 180) den Laden in Richtung der Tür verlässt bzw. durch die geöffnete Tür nach draussen geht. Alle weiteren Standbilder sind auf einer CD enthalten (AS 184): darauf ist überdies zu sehen, wie die Beschuldigte Behälter öffnet, Waren aus diversen Behältern sowie Truhen nimmt; wie sie Waren aus dem Regal behändigt, wie sie einen Plastikkorb mit Waren füllt; wie sie zunächst eine Kartonkiste mit befüllten Plastiksäcken füllt; wie sie eine weitere Kartonkiste auf die erste (sichtlich gefüllte) Schachtel legt und die zweite sodann mit dem Inhalt des vollen Plastikkorbs füllt und Letzterer anschliessend leer auf dem Boden steht; wie sie mit den beiden (sichtlich) gefüllten und aufeinandergelegten Kartonkisten den Laden verlässt.

Somit ist zusammengefasst aus den entsprechenden Aufzeichnungen ersichtlich, wie die Beschuldigte am Nachmittag des 13. November 2015 zwei Kartonschachteln sowie weitere Taschen/Säcke mit Waren füllt und damit den Laden verlässt (vgl. auch die diesbezüglichen Feststellungen der Polizei, AS 156 f.).

2.1.3 Die Vorinstanz hat die vorliegenden Aussagen zu den beiden Diebstahlsvorhalten auf den Seiten 15 bis 27 in aller Breite aufgeführt, darauf kann verwiesen werden. Ihrer sorgfältigen Beweiswürdigung auf US 27 bis 30 kann vorbehaltlos gefolgt werden, wobei die massgeblichen Erwägungen wie folgt zusammengefasst werden können:

-    Die Aussagen der Beschuldigten zu ihrem Vorgehen am 13. November 2015 sind höchst widersprüchlich, teilweise sogar innerhalb der gleichen Befragung (polizeiliche Einvernahme vom 1. Dezember 2015: AS 165 ff.; staatsanwaltschaftliche  Einvernahme vom 7. April 2016: AS 196 f., Anhörung vor erster Instanz: AS 390 ff.): So sagte sie gegenüber der Polizei beispielsweise aus, sie habe zwei leere Kartonschachteln mitgenommen, weil sie diese als Weihnachtspakete habe gebrauchen wollen; sie habe die leeren Schachteln […] mitnehmen wollen (vgl. AS 167, Antwort auf Frage 12). Demgegenüber hat sie vor der ersten Instanz diesbezüglich angegeben, sie habe die leeren Kartonschachteln für ihren Umzug benötigt (konkret: für das Verpacken des Geschirrs; vgl. AS 390, Zeilen 800 ff.). Weiter gab die Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme an, der Wert der von ihr mitgenommenen Waren (Trutenhälse, defekte Fleischrollen) liege etwa zwischen CHF 30.00 und 40.00; sicherlich nicht mehr (Frage 13). Sie habe das nirgendwo im Geschäft aufgeschrieben (Frage 14). Sie habe das nie aufgeschrieben im Geschäft, das sei so abgemacht gewesen. Meist einfach abgelaufene Sachen und so (Frage 14). Der Geschädigte habe ihr das meist parat gelegt und gesagt, von dem und dem könne sie mitnehmen. Dies auch an diesem Tag, er habe die Abfälle in eine Kiste auf den Tisch gelegt (Fragen 15 ff.). Später gab sie dann an, die von ihr weggetragenen Kartonkisten seien leer gewesen, in die eine Kiste habe sie den weissen Plastiksack mit den Sachen, die sie haben nehmen können, getan (Frage, 18 f.). Unmittelbar danach gab sie hingegen an, sie habe sich genau aufgeschrieben, was sie mitgenommen habe (Frage 20). In derselben Einvernahme führte sie sodann später aus, der Warenwert habe ca. CHF 60.00 betragen. Hinzu kämen noch die CHF 12.00 für die gefrorenen Fleisch-Barf-Mischungen. Letzteren Betrag habe sie aber eingetippt und in die Kasse gelegt (Frage 26). Kurz zuvor hatte sie in derselben Einvernahme angegeben, sie habe CHF 12.00 für die «Hundeguetzli» in die Kasse gelegt (Frage 12). Weiter führte sie in der polizeilichen Befragung zunächst aus, C.___ sei abends manchmal zurück ins Geschäft gekommen. Sie habe ihm dann jeweils immer gezeigt, was sie mitnehmen werde. Dies sei gewesen, weil sie unentgeltlich gearbeitet habe. Am besagten Abend sei er aber nicht vorbeigekommen und daher habe sie versucht, ihn telefonisch zu erreichen, um ihm mitzuteilen, was sie mitgenommen habe. Leider habe er das Telefonat nicht entgegengenommen. Erst am Samstag habe er gesehen, dass sie angerufen habe, das habe er ihr geschrieben. Seither hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt (Fragen 20 ff.). Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme gab sie dann wiederum an, C.___ und sie hätten am gleichen Abend zusammen telefoniert und da sei alles in Ordnung gewesen (vgl. AS 197, Zeilen 476 f.). Anlässlich der gerichtlichen Befragung hat sie zudem ausgeführt, man könne es auf diesen Videoaufzeichnungen zwar nicht sehen, aber zwischendurch habe ihr C.___ immer wieder etwas bereitgestellt. Er sei am Abend gekommen, um das Bargeld zu holen (vgl. AS 393, Zeilen 912 ff.). In der gerichtlichen Einvernahme hat sie dann schliesslich auf Fragen des Staatsanwalts erklärt, sie habe nie etwas mitgenommen, aber wenn sie etwas mitgenommen habe, dann sei C.___ immer anwesend gewesen und diese Dinge habe sie dann jeweils auch immer bezahlt. Wenn er etwas bereitgelegt habe (und nicht anwesend gewesen sei), habe sie immer dafür bezahlt (vgl. AS 391 f., Zeilen 853 f., 862 ff., 871 f.). Die Aussagen der Beschuldigten erscheinen so als Schutzbehauptungen, sie sind auch mit den Videobildern (Entnahmen von Sachen aus den Regalen, volle Kartonkisten) nicht in Übereinstimmung zu bringen.

-    Der Geschädigte hat am 19. April 2018 vor dem Gerichtspräsidenten seine ersten Angaben als Auskunftsperson bestätigt (AS 326 ff.). Es ist kein Motiv erkennbar, weshalb er die Beschuldigte trotz Hinweis auf die Strafdrohung der falschen Anschuldigung zu Unrecht belasten sollte. Es gab zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung kein Zerwürfnis zwischen ihnen. Zudem wurde er zufällig auf das Verhalten der Beschuldigten aufmerksam. Er bezahle alle, die im Laden aushelfen würden, selbst seine Mutter. Die Beschuldigte habe hie und da etwas günstiger erhalten, dies nach Absprache mit ihm. Abgelaufene Ware habe er allenfalls ins [Tierheim] gebracht, aber niemandem mitgegeben. Bereit gelegt habe er allenfalls Bestellungen. Für sie habe er definitiv nichts parat gelegt. Es ist kaum vorstellbar, dass der Geschädigte eine Strafanzeige gemacht hätte, wenn es eine Vereinbarung in einer der von der Beschuldigten geschilderten Art und Weisen gegeben hätte.

-    Die Aussagen des Geschädigten werden gestützt durch die Angaben von E.___ und F.___ zum zweiten Diebstahlsvorhalt (s. nachfolgend), von denen der Geschädigte Mitte November 2015 noch keine Kenntnis hatte.

Insgesamt ist der Vorhalt Ziff. 8 der Anklageschrift erstellt. Daran ändert der Einwand, sie sei doch nicht so dumm, vor laufender Videokamera etwas zu entwenden, nichts: Sie konnte davon ausgehen, dass die Videoaufnahmen, die ja regelmässig wieder überspielt wurden, nicht vom Geschädigten angeschaut würden.

2.2.1 Am Freitag, 4. März 2016, sprach der Geschädigte erneut am Schalter der Luzerner Polizei vor (AS 044 ff.) und gab an, er habe vor ca. einer Woche von F.___ und E.___ erfahren, dass die Beschuldigte ohne sein Wissen Sachen aus dem Verkaufsladen verschenkt habe. Dies müsse am 13. Mai 2015 oder am 22. August 2015 gewesen sein, da habe sie bei ihm ausgeholfen. Er habe das selber nicht bemerkt. In der Folge wurden F.___ und E.___ von der Polizei befragt. Beide gaben an, sie hätten von der Beschuldigten anfangs Sommer 2015 diverse Sachen (Hundewürste, Fischfleisch, ein Hundebett und ein Hundehalsband sowie Spielsachen) für ihre Hunde erhalten. Die Beschuldigte wollte nicht zu einer Befragung durch die Polizei erscheinen und wurde am 7. April 2016 von der Staatsanwältin dazu befragt. Sie gab an, sie habe sicher nichts an F.___ und/oder E.___ verschenkt (AS 196 f.). Es gehe hier um Hundefutter von O.___, das demjenigen von C.___ ähnlich sehe. Mit C.___ habe das Ganze nichts zu tun. Das Hundebett habe F.___ nicht von ihr gehabt, sicher auch kein Halsband oder Spielsachen. Sie habe keine Hundehalsbänder, sie führe ihre Hunde an der Kette. (aF wegen der abgelaufenen Würste) Ja, die habe C.___ ihr so mitgegeben, klipp und klar. Sie seien völlig verschrumpelt und angerissen gewesen. Demgegenüber gab die Beschuldigte bei der gerichtlichen Befragung an, das Hundebett, welches F.___ von ihr erhalten habe, habe sie von einer Kollegin erhalten (AS 390 Zeilen 803 ff.).

2.2.2 Auch dazu ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz sorgfältig und korrekt: F.___ und E.___ wurden als Auskunftspersonen mit Hinweis auf die Strafdrohung der falschen Anschuldigung befragt. Sie gaben an, sie hätten anfangs Sommer 2015 (also vor dem Bruch Mitte Juli 2015) von der Beschuldigten diverse Sachen aus dem Laden des Geschädigten geschenkt erhalten: F.___: Hundebett, Einkaufstasche voller Hundewürste, ebenfalls angebotene Leinen mit Halsbändern habe er nicht genommen: AS 049 ff.; E.___: Sie habe im Mai/Juni 2015 von der Beschuldigten eine Kartonschachtel voller Hundewürste erhalten, zu je CHF 5.00, ebenso einen ganzen Sack voller Frischfleisch, Wert sicher CHF 200.00 bis 300.00. Im Auto habe die Beschuldigte noch weiteres Fleisch gehabt. Die Beschuldigte habe gesagt, die Sachen seien abgelaufen, ein Haltbarkeitsdatum hätten sie nicht getragen. Später habe sie von der Beschuldigten noch einen neuen roten Spielball im Wert von CHF 50.00 erhalten: AS 052 ff. Beide Auskunftspersonen bestätigten ihre Angaben vor dem Amtsgerichtspräsidenten, versehen mit vielen glaubhaften Detailangaben (AS 360 ff. und 369 ff.). E.___ gab an, die Beschuldigte habe gesagt, C.___ brauche diese Dinge nicht mehr bzw. sie seien abgelaufen, weshalb er sie nicht mehr verkaufen könne. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die beiden Auskunftspersonen im Frühling 2016 nicht gut auf die Beschuldigte zu sprechen waren, spricht der Ablauf doch gegen eine Falschbezichtigung: Erst Monate nach der ersten Anzeige erfolgte diese zweite – von der ersten Anzeige losgelöste – Strafanzeige von C.___ und zwar gestützt auf ein vorangegangenes Gespräch mit E.___. Wie dies aber von C.___ – und auch von E.___ – glaubhaft geschildert worden ist, stellte sich anlässlich dieses Gesprächs bloss zufällig heraus, dass E.___ und F.___ mit Gegenständen aus seinem Verkaufsladen beschenkt worden seien. E.___ habe den Umstand mit den Geschenken bloss nebenbei erwähnt, sie finde das toll und schön von ihm. Die Geschichte mit den Geschenken kam also zufällig ans Licht. Es war denn auch C.___, welcher sich zu E.___ begeben hatte, um seinen Hund «ferienhalber» in die Hundepension zu geben, und nicht umgekehrt. Mit anderen Worten war es nicht E.___, welche sich bei C.___ meldete, um ihn über die fraglichen Geschenke zu orientieren. Dieser Umstand spricht gegen eine Falschbezichtigung seitens E.___ und F.___. Ferner lässt sich festhalten, dass die betreffenden Ausführungen von E.___ und F.___, wonach sie verfallene Hundewürste aus dem Geschäft D.___ von der Beschuldigten erhalten hätten, von Letzterer bestätigt worden sind, auch wenn sie von einem anderen Lieferanten sprach. Gleiches gilt bezüglich des Hundebettes von F.___. C.___ verneint aber wie bereits erwähnt vehement, der Beschuldigten jemals (abgelaufene) Ware unentgeltlich abgeben oder bereitgelegt zu haben; sie sei für ihre Arbeit mit einem Stundenlohn von CHF 22.00 (bar auf die Hand) entlöhnt worden. Wie schon oben bezüglich des 13. November 2015 dargelegt, sind seine Aussagen als glaubhaft zu werten. Aus den vorerwähnten Umständen liegen damit auch keine Anhaltspunkte vor, welche die Annahme einer Falschbezichtigung seitens E.___ oder F.___ zulassen würden. Der Vorhalt in Ziff. 2 der Anklagschrift ist erstellt, wobei davon auszugehen ist, der Vorgang habe sich am 13. Mai 2015 abgespielt; nach Mitte Juli 2015 war die Beschuldigte ja mit F.___ und E.___ zerstritten.

3. Rechtliche Würdigung

Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 31 f. verwiesen werden. Die Entwendung der Ware im Wert von jeweils rund CHF 700.00 stellte jeweils einen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB dar.

VI.          Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Bei der Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw.

Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.2 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Richter hat gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2).

1.4 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Bei der retrospektiven Konkurrenz gemäss Art 49 Abs. 2 StGB ist darauf zu achten, dass der Beschuldigte durch die mehrmaligen Beurteilungen nicht besser und nicht schlechter gestellt wird, als wenn alle verfolgten Delikte in einem einzigen Urteil behandelt worden wären. Der Richter hat sich also zu fragen, welche Strafe er im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss er anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe bemessen (BGE 109 IV 90). Für die Bemessung der Zusatzstrafe muss also zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe aller zeitlich vor dem früheren Urteil gebildet werden. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe muss die Grundstrafe in Abzug gebracht werden.

1.5 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchsten zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1, E. 4.2.2, S. 5 f. mit Hinweisen).

Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1, E. 4.2.1, S. 5, mit Hinweisen). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn der bedingte Vollzug der früheren Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und die Strafe folglich bedingt ausgesprochen werden. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung (BGE 100 IV 193, E. 2c, S. 196) muss die mögliche Warnungswirkung der zu vollziehenden Strafe zwingend beachtet werden (BGE 134 IV 140, E. 4.5, S. 144; 117 IV 97, E. 4c, S. 106; 116 IB 97, E. 2b, S. 99; je mit Hinweisen). 

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Vorweg ist bezüglich der Strafart zusammen mit der Vorinstanz (US 66 f.) festzuhalten, dass bei der Beschuldigten angesichts des belasteten strafrechtlichen Leumunds mit Ausnahme der mehrfachen üblen Nachrede einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht fallen kann. In den Jahren 2011 und 2013 wurden gegen die Beschuldigte Geldstrafen von 60 und 170 Tagessätzen ausgesprochen, jeweils mit bedingtem Strafvollzug mit verlängerter Probezeit von vier bzw. fünf Jahren. In den Jahren 2018 und 2019 erfolgten Schuldsprüche wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu unbedingten Geldstrafen von sechs bzw. 15 Tagessätzen. Mit Geldstrafen allein ist die Beschuldigte somit nicht zu beeindrucken und zu einem rechtskonformen Verhalten zu führen. Eine Geldstrafe wäre im Übrigen auch angesichts des belasteten Betreibungsregisters der Beschuldigten (AS 009 f.) und ihrer beschränkten Einkommensmöglichkeiten (volle Invalidenrente) wenig sinnvoll.

2.2 Schwerstes Delikt im Sinne von Art. 49 StGB ist die falsche Anschuldigung zum Nachteil von F.___ vom 24. Juli 2015; zu bestrafen ist diese mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren. Die von der Beschuldigten wider besseres Wissen getätigte Falschbezichtigung wog objektiv keineswegs leicht, unterstellte sie dem Geschädigten doch, sie grundlos auf freiem Feld mit einer Schrotflinte auf eine Distanz von 100 Metern und weniger bedroht zu haben, und offenbart eine erhebliche kriminelle Energie. Obwohl es sich bei der Drohung «nur» um ein Vergehen handelt, ging es in casu um eine schwerwiegende Bedrohung. Zudem hatte sie den Beschuldigten schon am Vorabend zu Unrecht eines strafbaren Verhalten bezichtigt. Angesichts der konkreten Belastung musste sie mit erheblichen Reaktionen der Strafverfolgungsbehörden gegenüber dem Beschuldigten rechnen. Diese traten dann auch ein mit der Verhaftung des Beschuldigten und seiner Polizeihaft von einem Tag. Die Strafverfolgungsbehörden wurden aufgrund ihrer falschen Angaben zu dringlichen und umfangreichen Ermittlungen gezwungen. Die Beschuldigung erfolgte zwar ohne Planung von langer Hand und damit etwas plump, aber auch nicht völlig spontan. Sie handelte aus niedrigen Bewegründen, wollte sie doch ganz einfach dem Beschuldigten schaden bzw. sich an ihm rächen, weil er an ihrer Stelle in das Mietverhältnis eingetreten war (was allerdings sie selbst zu verantworten gehabt hatte) und sie sich überworfen hatten. Grundsätzlich spricht nichts dagegen, dass sich die Beschuldigte rechtskonform hätte verhalten können. Angesichts des enorm weiten Strafrahmens von Art. 303 Ziff. 1 StGB ist aber insgesamt noch von einem leichten Verschulden zu sprechen. Entlastend für die Beschuldigte und damit verschuldensmindernd sind ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen anzuführen, namentlich die emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Dabei handelt es sich um eine Persönlichkeitsstörung, die vor allem durch eine mangelnde Impulskontrolle geprägt ist. Dies führt, wie bereits dargelegt, zu unüberlegtem Handeln ohne Berücksichtigung der Konsequenzen, sowie zu verstärkter Konfliktbereitschaft, mithin zu einer Herabsetzung der Hemmschwelle. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist von einem sehr leichten bis leichten Tatverschulden auszugehen, eine Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe erscheint dem angemessen.

2.3 Eine Straferhöhung ist vorzunehmen für die Freiheitsberaubung zum Nachteil von F.___. Hier ist wegen des Doppelverwertungsverbots darauf zu achten, dass Umstände, die bereits bei der Zumessung der Strafe für die vorangehende falsche Anschuldigung berücksichtigt worden sind, nicht erneut miteinbezogen werden. Der Geschädigte befand sich während eines Tages zu Unrecht in Polizeihaft. Eine solche zu Unrecht erlittene Haft ist ein einschneidendes Erlebnis für jeden Menschen. Konkrete Folgen für den Geschädigten sind jedoch nicht aktenkundig und er konnte angesichts der Beweislage davon ausgehen, dass sich die Sachlage bald klären würde. Hätte er aber den Alibibeweis nicht rasch erbringen können, hätte ihm angesichts des hartnäckigen Beharrens der Beschuldigten auf ihrer falschen Anschuldigung leicht eine deutlich längere Haftzeit gedroht. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschuldigte bezüglich der Haft nur mit Eventualvorsatz gehandelt hat, wenn gleich die Haftanordnung angesichts der oben beschriebenen konkreten Situation sehr nahe lag. Auch bezüglich dieses Delikts wirkt sich die gesundheitliche Situation der Geschädigten verschuldensvermindernd aus. Da das Unrecht dieser Tat mit der Strafe für die falsche Anschuldigung bereits zu einem guten Teil abgegolten ist, erscheint eine vergleichsweise geringe Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate Freiheitsstrafe als angemessen.

2.4 Bei der weiteren Straferhöhung zur Abgeltung der falschen Anschuldigung vom 23. Juli 2015 ist von Bedeutung, dass die Beschuldigte den Geschädigten nur einer Übertretung beschuldigte, was gemäss der privilegierenden Norm von Art. 303 Abs. 2 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen ist. Dennoch erscheint das Delikt keineswegs als Bagatelle, wurde doch dem Geschädigten, gegen den ein Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt lief, vorgehalten, sich nicht an die polizeilichen Anordnungen gehalten zu haben. Zudem verursachte die Beschuldigte mit ihrer falschen Anschuldigung auch bei G.___ Unsicherheit und Angstgefühle. Im Übrigen kann auf Ziffer 2.3 hiervor verwiesen werden, entlastend ist auch hier ihre gesundheitliche Situation zu berücksichtigen. Für das Delikt erscheint eine Freiheitsstrafe von vier Monaten als angemessen, was asperationsweise zu einer Straferhöhung um zwei Monate Freiheitsstrafe führt.

2.5 Hinsichtlich der Urkundenfälschung – Strafdrohung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren –  ist von einem leichten Verschulden auszugehen: Es ging der Beschuldigten nicht um einen grossen geldwerten Vorteil und es handelte sich wohl eher um eine Verzweiflungsaktion, um trotz ihrer lamentablen finanziellen Situation zum Mietvertrag für das gemeinsame Projekt mit E.___ zu kommen. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass es für den Vermieter unter Umständen nicht leicht ist, einen Mieter, der sich das Mietverhältnis unrechtmässig erschlichen hat, wieder aus dem Mietobjekt zu bringen, was vorliegend jedoch nicht der Fall war. Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, auch hier ist ihre gesundheitliche Beeinträchtigung strafmindernd zu berücksichtigen. Eine Freiheitsstrafe von vier Monaten wäre angemessen, was zu einer Straferhöhung von zwei Monaten Freiheitsstrafe führt.

2.6 Die falsche Anschuldigung zum Nachteil von E.___ betraf ein Verbrechen (Urkundenfälschung). Die Beschuldigte ging in diesem Fall nicht von sich aus zur Polizei, sondern belastete die Geschädigte in einer Einvernahme fälschlicherweise, was keine besonders grosse kriminelle Energie voraussetzte. Die Falschangaben führen aber dann immerhin zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Geschädigte, die erst nach entlastenden Aussagen des Zeugen H.___ wieder eingestellt wurde. Die Geschädigte musste sich aufgrund der Straftaten der Beschuldigten in psychiatrische Behandlung begeben (s. unten). Die Beschuldigte handelte – was sich belastend auswirkt – während eines bereits gegen sie laufenden Strafverfahrens wegen falscher Anschuldigung. Entlastend ist erneut die gesundheitliche Situation der Beschuldigten anzuführen. Die Straftat wäre mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu bestrafen, asperationsweise ist die Einsatzstrafe um wiederum drei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.7 Die beiden Diebstähle zum Nachteil von C.___ betreffen mit einer Grössenordnung von mehreren hundert Franken zwar jeweils ein vergleichsweise geringes Deliktsgut und eine erhebliche kriminelle Energie war zu deren Verübung nicht nötig. Allerdings hat die Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt und das Vertrauen des Geschädigten schamlos missbraucht. Zudem verübte sie den Diebstahl vom November 2015 während eines gegen sie laufenden Strafverfahrens. Die Erhöhung der Einsatzstrafe von je einem Monat zur Abgeltung der beiden Diebstahlsdelikte ist angemessen.

2.8 Insgesamt resultiert damit aufgrund des Tatverschuldens eine Einsatzstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe.

2.9 Bei den Täterkomponenten ist das Vorleben der Beschuldigten wie folgt zusammenzufassen: Die […] Beschuldigte hat [Geschwister]. Sie wuchs bei ihren Eltern […] auf und stammt nach eigenen Angaben aus einer Jagdfamilie. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit (Primar- und Sekundarschule) besuchte sie das Gymnasium. Hiernach absolvierte sie bei den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD) eine 3-jährige Lehre als «Medizinische Fachangestellte Psychiatrie». Sie arbeitete längere Zeit bei der UPD […]. Im Anschluss daran war sie drei Jahre lang beim medizinischen Personal im [Gefängnis] tätig. Anschliessend arbeitete sie rund zehn Jahre in der [Privatklinik] in [Ort], bis sie zur Krisenintervention in [Ort 3] wechselte. Berufsbegleitend schloss sie zudem weitere Zusatzausbildungen ab (bspw. Familien- und Systemtherapieausbildung, Fachangestellte Gesundheit). Zwischenzeitlich arbeitete sie zudem auch beim Sicherheitsdienst. Sie besass eine Ausbildung als Hundeinstruktorin sowie einen Diensthund. Im Jahr […] erkrankte [sie und musste sich] einer Chemo- und Radiotherapie unterziehen. Im gleichen Jahr verstarb ihr Vater und im darauffolgenden Jahr […] erlitt sie zudem einen schweren Autounfall, bei welchem ihre Freundin auf dem Beifahrersitz tödlich verletzt wurde. Sie leidet unter starken psychischen Beeinträchtigungen, die […] zu einer halben und [später] zu einer ganzen Invalidenrente führten. Offensichtlich führten der Autounfall […] und der Abbruch einer längeren Beziehung im Jahr […] zu einer Destabilisierung ihres Gesundheitszustandes. Es kann dazu auf den bereits erwähnten Arztbericht von Dr. K.___ vom [Datum] verwiesen werden (AS 303), welcher von der Vorinstanz auf US 73 f. dargelegt wird. Zur Tatzeit befand sich die Beschuldigte seit längerem in fachärztlicher Behandlung bei Dr. K.___ und der Traumatherapeutin med. prakt. M.___. Das schwierige Vorleben – sowohl in der Jugend (sexueller Missbrauch durch den Grossvater, Alkoholerkrankung des Vaters mit jähzornig-emotionalen Ausbrüchen)

STBER.2020.24 — Solothurn Obergericht Strafkammer 26.11.2020 STBER.2020.24 — Swissrulings