Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 14. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter von Felten
Ersatzrichterin Streit
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Sachbeschädigung
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
- Rechtsanwalt Boris Banga, privater Verteidiger des Beschuldigten (der Beschuldigte hatte am 2. Dezember 2020 mitteilen lassen, er könne aus gesundheitlichen Gründen an der Verhandlung nicht anwesend sei, weshalb ihm mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 das Erscheinen freigestellt wurde);
- C.___, Zeugin;
- D.___, Zeuge;
- H.___, Privatklägerin.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Anschliessend macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend II.), schildert den Ablauf der Verhandlung und fragt, ob es Vorbemerkungen oder Vorfragen gebe. Rechtsanwalt Banga gibt verschiedene Fotos zu den Akten (des Tatorts, ein Foto des Beschuldigten und zwei Fotos derjenigen Person, mit der der Beschuldigte wahrscheinlich verwechselt worden sei).
In der Folge werden die beiden Zeugen – nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten – befragt. Die Befragungen werden mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger und Einvernahmeprotokolle in den Akten).
Da keine Beweisanträge gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.
Rechtsanwalt Boris Banga stellt und begründet folgende Anträge:
1. Es seien Ziffer 2, 3 und 5 des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 14. Januar 2020 aufzuheben.
2. Die bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.00 sei aufzuheben.
3. Die Verurteilung der Sachbeschädigung sei aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen.
4. Die erstinstanzliche Kostenauferlegung sei aufzuheben und neu zu beurteilen.
5. Dem Rechtsvertreter sei für das ganze Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Hierauf wird der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Auf eine mündliche Urteilseröffnung wird im Einverständnis mit dem Verteidiger des Beschuldigten verzichtet; das Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Zwischen A.___ (nachfolgend Beschuldigter) und F.___ kam es am 17. April 2016 auf dem [Platz] in [Ort] zu gegenseitigen Tätlichkeiten. Hintergrund dieser Auseinandersetzung war ein Nachbarschaftsstreit zwischen den beiden. Beide wohnten im selben Mehrfamilienhaus an der [Adresse] in [Ort]. Aufgrund gegenseitiger Strafanträge und polizeilicher Strafanzeige vom 10. Mai 2016 (Akten S. [nachfolgend AS] 1 ff.) wurde gegen beide Beteiligten ein Strafverfahren geführt. Mit Teil-Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. März 2017 wurde die Strafanzeige gegen F.___ wegen sexueller Belästigung zum Nachteil der Ehefrau des Beschuldigten nicht an die Hand genommen (AS 114 f.). Mit Einstellungsverfügung vom 3. November 2017 (AS 121 ff.) wurden die Strafverfahren gegen F.___ wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung zum Nachteil des Beschuldigten sowie gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und falscher Anschuldigung zum Nachteil von F.___ eingestellt. Dem Beschuldigten wurde keine Entschädigung ausgerichtet und die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Beide Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft.
2. Mit Strafbefehl vom 19. Februar 2018 (AS 136 ff.) wurde der Beschuldigte wegen Sachbeschädigung, begangen am 22. März 2017 zum Nachteil von H.___ sowie wegen mehrfacher übler Nachrede, begangen vor dem 25. April 2016 sowie vor dem 22. August 2016 resp. einem unbekannten Zeitpunkt, festgestellt am 15. Mai 2017, zum Nachteil von F.___, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise 5 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Verurteilung wegen mehrfacher übler Nachrede bezog sich auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe gegenüber E.___ sowie gegenüber der Liegenschaftsverwaltung F.___ der sexuellen Belästigung zum Nachteil seiner Ehefrau B.___ bezichtigt.
3. Nachdem der Beschuldigte am 28. Februar 2018 Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hatte (AS 139.1), überwies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. März 2018 die Akten unter Festhalten am Strafbefehl dem Gerichtspräsidium Solothurn-Lebern zum Entscheid (AS 1a). Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 lud der Gerichtspräsident zur Verhandlung auf den 6. August 2019 vor (Akten Vorinstanz S. [nachfolgend VAS] 8 f.). Aufgrund Ferienabwesenheit zweier Zeugen (C.___ und D.___) wurde die Verhandlung neu auf den 27. September 2019 angesetzt (VAS 11). Aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses des Beschuldigten vom 5. September 2019 wurde die Verhandlung erneut verschoben auf den 14. Januar 2020 (VAS 15, 17 f.). Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 stellte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher übler Nachrede ein (VAS 27).
4. Am 14. Januar 2020 erging folgendes erstinstanzliches Urteil (VAS 87 ff.):
1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
2. A.___ hat sich der Sachbeschädigung, begangen am 22. März 2017, schuldig gemacht.
3. A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
5. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'200.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 1'000.00 betragen.
5. Am 21. Januar 2020 meldete der Beschuldigte die Berufung an (AS 110). Am 12. März 2020 erfolgte die Berufungserklärung (Akten Berufungsverfahren S. [nachfolgend BAS] 3), nachdem dem Beschuldigten am 4. März 2020 das begründete Urteil zugestellt worden war (VAS 110).
6. Die Staatsanwaltschaft teilte am 25. März 2020 mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (BAS 18).
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens und Vorhalt
Die Berufungserklärung richtet sich gegen die erstinstanzliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung, das Strafmass und die Kostenfolgen. In Rechtskraft erwachsen ist somit Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils (Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots).
Der im Berufungsverfahren zu überprüfende Vorhalt gegen den Beschuldigten lautete wie folgt: Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am 22. März 2017, ca. 23:10 Uhr, in [Ort], [Adresse], den auf der Höhe des Liegenschaftseingangs parkierten Personenwagen Renault […] (Kz. SO-[…]) von H.___ beschädigt zu haben, indem er mit einem spitzen Gegenstand, vermutungsweise mit einem Schlüssel, ein «X» auf den vorderen Kotflügel auf der Beifahrerseite gekratzt habe. Damit habe er vorsätzlich an für ihn erkennbar fremdem Eigentum einen Sachschaden in Höhe von ca. CHF 800.00 verursacht (AS 136).
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze zur Beweiswürdigung in ihrem Urteil zutreffend angeführt (S. 5 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Hernach hat sie die Aussagen des Beschuldigten, der beiden Zeugen D.___ und C.___ bei der Polizei (AS 105 ff.) sowie vor Vorinstanz (VAS 50 ff.) zusammengefasst und die objektiven Beweismittel in ihre Erwägungen miteinbezogen (S. 8 ff.). Auch auf diese in jeglicher Hinsicht zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden.
2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Zeugen D.___ und C.___ zu Recht als glaubhaft eingestuft. Beide haben im polizeilichen Ermittlungsverfahren sowie vor Vorinstanz den Kernsachverhalt in den wesentlichen Zügen gleichlautend und übereinstimmend wiedergegeben. Im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz standen Sie unter strafbewehrter Wahrheitspflicht als Zeugen. Zudem wurden sie bereits im Vorverfahren, wie auch vor Vorinstanz, auf die Straftatbestände der falschen Anschuldigung, der Begünstigung und der Irreführung der Rechtspflege hingewiesen. Es ist denn auch in keiner Art ersichtlich, weshalb die beiden Zeugen den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten.
Zwar hatte der Beschuldigte mit einigen Nachbarn Probleme, so insbesondere mit F.___ (was aktenkundig ist), aber auch mit E.___ (gemäss seinen eigenen Angaben). Die Familie E.___ – so führt der Beschuldigte aus – sei aus religiösen Gründen gegen seine Familie. Solche religiösen Gründe sind bei den beiden Zeugen indes nicht auszumachen. Beide sagten zwar aus, die Familie des Beschuldigten sei ihnen schon zuvor negativ aufgefallen. C.___ führte indes anlässlich der polizeilichen Befragung vom 8. April 2017 glaubhaft aus, noch nie persönlichen Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt zu haben. Auch ihr Ehemann habe keine Differenzen mit dem Beschuldigten. Sie finde es einfach eine Frechheit, fremdes Eigentum zu beschädigten. Indes habe sie nicht gewusst, wem das beschädigte Auto gehörte. Aus diesen Aussagen ergeben sich keine Motive für eine Falschbezichtigung.
Auch der Beschuldigte selbst bringt keine überzeugenden Motive vor, weshalb ihn das Ehepaar C.___-D.___ zu Unrecht einer Straftat bezichtigen sollte. Zwar legte er dar, der Chef des [Restaurants] habe ihn mehrmals wegen seiner Invalidenkarte belästigt. Es habe diverse Probleme und Zwischenfälle mit D.___ und dessen Kollegen vom [Restaurant] gegeben, u.a. wegen dem Invalidenparkplatz. D.___ treffe sich ausserdem immer mit Frau E.___ vor dem Gebäude. Die Nachbarn würden ihn immer mit bösen Blicken beobachten. Auch F.___ und E.___ hätten «Schmutz am Rücken». E.___ sei rassistisch. Auch F.___ habe ihn, wie er glaube, nicht selber mit dem Trottinett angegriffen. Das sei von einer albanischen Gruppe organisiert gewesen. Diese Aussagen des Beschuldigten über angebliche Animositäten seiner Nachbarn ihm gegenüber sind eher allgemein gehalten, wenig greifbar und muten fast schon ein wenig paranoid an.
3. Die Aussagen der beiden Zeugen sind detailliert und enthalten zahlreiche Realkennzeichen. So schilderte etwa D.___ bereits bei seiner ersten Einvernahme zahlreiche Details und auch Nebensächlichkeiten und Absonderlichkeiten, welche mit dem eigentlichen Kernsachverhalt nichts zu tun haben und die man eigentlich nicht erfinden würde: Der Beschuldigte sei während ca. 10 Minuten mehrmals Richtung [Platz] und wieder zurück gelaufen. Dabei habe er mit den Armen gefuchtelt, aber nicht telefoniert, und einen Regenschirm und eine Tasche dabei gehabt. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte einen Schlüsselbund mit einem Bändeli in der rechten Hand gehalten habe. D.___ beschränkte sich indes auch darauf, das zu schildern, was er gesehen hatte und neigte nicht dazu, den Sachverhalt in übermässigem Belastungseifer auszuschmücken. So gab er an, er habe lediglich eine Bewegung gesehen, welche der Beschuldigte mit seiner Hand gemacht habe. Es habe so ausgesehen, als würde er mit dem Schlüssel ein Kreuz machen. Für ihn sei klar gewesen, dass der Mann das Auto zerkratzt habe. Um ca. 7:00 Uhr am nächsten Morgen sei er dann nachsehen gegangen und habe an dieser Stelle tatsächlich ein Kreuz gesehen. Er habe dann seine Daten beim PW auf einem Zettel hinterlassen. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz hat der Zeuge dann die Handbewegung des Beschuldigten vordemonstriert. Auf die Frage, ob er gesehen habe, mit was der Beschuldigte das Auto zerkratzt habe, gab er an, dies nicht gesehen zu haben. Die Frage, ob er ein Kratzgeräusch gehört habe, verneinte er. Er habe nur die Handbewegung gesehen. Dass der Zeuge dann anlässlich der vorinstanzlichen Befragung gewisse Details nicht mehr wusste, oder leicht abweichend zu Protokoll gab (etwa er glaube, der Beschuldigte habe die Handbewegung mit der linken Hand gemacht, wisse es aber nicht mehr genau; er könne sich nicht mehr erinnern, ob der Beschuldigte einen Regenschirm oder eine Tasche dabei gehabt habe) und sich auch nicht mehr an den Schlüsselbund des Beschuldigten erinnern konnte ist keineswegs erstaunlich, wenn man bedenkt, dass diese Befragung fast drei Jahre nach der Tat erfolgte. Als weiteres Realkennzeichen kann etwa die Aussage des Zeugen D.___ anlässlich der Hauptverhandlung genannt werden, er wäre besser gleich nachschauen gegangen, habe aber Respekt gehabt (Selbstbelastung, Schildern von Gefühlen).
Auch C.___ schilderte ihre Beobachtungen anlässlich der zeitnahen polizeilichen Befragung mit zahlreichen Details, für den Kernsachverhalt nicht notwendigen Nebensächlichkeiten und speziellen Wahrnehmungen: Der Beschuldigte sei mehrere Minuten auf und ab gelaufen. Sie hätten ihm zugeschaut, weil das so auffällig komisch gewesen sei. Er habe einen Schirm am Rücken angehängt gehabt. Er habe etwas in der Hand gehalten, das wie ein Schlüssel ausgesehen habe. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz schilderte die Zeugin ihre Beobachtungen im Wesentlichen gleich, ohne bestehende Unsicherheiten, welche aufgrund des Zeitablaufs zu erwarten waren, zu verbergen (bspw. sie wisse nicht mehr, mit welcher Hand der Beschuldigte aktiv geworden sei).
Beide Zeugen schilderten, die Sicht auf das Fahrzeug sei gut gewesen, der Tatort sei durch eine Strassenlampe beleuchtet gewesen und eine Verwechslung, etwa mit Herrn E.___, könnten sie ausschliessen. Beide Zeugen gaben die Distanz von ihrem Küchenfenster zum Standort des beschädigten Autos mit etwa 10 – 15 Meter an. Dass die beiden Zeugen nicht mehr sicher waren, ob sie beide von Anfang an am Küchenfenster gestanden seien, oder einer den anderen gerufen habe, kann als nebensächlich angesehen werden. Klar ist, dass sich aus den Aussagen beider Zeugen erschliesst, dass beide den Vorfall mitbekommen hatten.
Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigten beide Zeugen ihre bereits getätigten Aussagen.
C.___ gab zusammengefasst zu Protokoll, sie könne sich an die Bewegung mit dem Kreuz erinnern. Wenn sie nicht sicher gewesen wäre, dass es dieser Mann (der Beschuldigte) gewesen sei, wäre sie nie zur Polizei gegangen. Weil es dann jemand Unbekanntes gewesen wäre. Die Distanz zum Auto habe etwa 10 bis 12 Meter betragen. Sie habe es gut gesehen, weil es dort, wo das Auto gestanden sei, eine Strassenlampe habe. Das Auto sei vis-à-vis gestanden. Sie habe den Mann (den Beschuldigten) gekannt, weil er vis-à-vis gewohnt habe. Sie habe ihn schon viel gesehen, sei es auf dem Balkon, beim Laufen, sie habe ihn fast jeden Tag gesehen. Darum wisse sie auch genau, dass er es gewesen sei. Herrn E.___ kenne sie auch, weil sie beruflich längere Zeit mit ihm zu tun gehabt habe, sie kenne den sehr gut. Die beiden Männer sähen sich nicht ähnlich. Eine Verwechslung schliesse sie zu 100 % aus. Es sei nicht möglich, dass dies auch ein Anderer gemacht habe, weil sie gesehen habe, wie der Beschuldigte am Auto manipuliert habe.
D.___ sagte zusammengefasst aus, sie hätten zum Fenster hinausgeschaut und gesehen, wie er (der Beschuldigte) immer auf und ab gegangen sei und Handbewegungen gemacht habe. Er habe ihn vom Sehen her gekannt, den Namen wisse er nicht, den habe er nie gewusst. Eine Verwechslung könne er wirklich ausschliessen. Herrn E.___ kenne er auch. Eine Verwechslung mit ihm könne er 100%ig ausschliessen. Der Beschuldigte habe eine Handbewegung gemacht wie ein Kreuz. Er, der Zeuge, hätte dann gerade nach unten gehen und ihn stellen sollen. Er sei am anderen Tag gegangen und habe es gesehen. Das Auto sei klar sichtbar unter der Strassenlampe gestanden. Sonst hätte er es nicht gesehen. Die Distanz habe er mit einer Schnur gestern noch nachgemessen Es seien genau 15 Meter. Ihr Fenster sei gegenüber. Besser könne man es nicht sehen.
4. Der Beschuldigte bestreitet wie bereits erwähnt den Vorhalt und glaubt an eine Verschwörung seiner Nachbarschaft gegen ihn. Er sei zufolge zu hohen Blutdrucks an diesem Abend in seiner Wohnung im Bett gelegen. Auf die Frage, ob dies jemand bezeugen könnte, gab er dann aber an, seine Frau wolle nicht vor Gericht aussagen, was doch einigermassen seltsam anmutet.
5. Alles in allem muss der dem Beschuldigten vorgehaltene Sachverhalt aufgrund der sehr glaubhaften Zeugenaussagen und der zudem eher vagen und wenig überzeugenden Aussagen des Beschuldigten als zweifellos erstellt erachtet werden. Die Zeugen erschienen vor dem Berufungsgericht als sehr glaubwürdig. Daran ändert auch – entgegen der Verteidigung – der Umstand nichts, dass der Beschuldigte tatsächlich an zu hohem Blutdruck leidet und aufgrund eines Bandscheibenvorfalls Rückenprobleme hat. Beides hindert ihn nicht daran, seine Wohnung zu verlassen. Auch die weiteren Vorbringen der Verteidigung überzeugen nicht. So ist zwar tatsächlich kein Motiv für die Tat des Beschuldigten ersichtlich. Dies ist jedoch nicht geeignet, die klaren Zeugenaussagen zu widerlegen. Aus den Aussagen des Beschuldigten wird ersichtlich, dass er dazu neigt, davon auszugehen, die ganze Nachbarschaft habe sich gegen ihn verschworen. Er ist wegen psychischer Probleme seit dem 18. Juni 2012 in spezialärztlicher Behandlung. Es ist daher durchaus vorstellbar, dass er sich auch von H.___ in irgendeiner Art und Weise «verfolgt» fühlte oder allenfalls davon ausging, das Auto gehöre jemandem anderem. Die von der Verteidigung ins Feld geführten Widersprüche hinsichtlich der Zeugenaussagen, ob die Zeugen damals im 3. oder 4. Stock gewohnt hätten, sprechen nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen, zumal die Zeugen tatsächlich irgendwann einmal die Wohnung wechselten und ihre Zeugenaussage vor Vorinstanz wie erwähnt fast drei Jahre nach der Tat stattfand. Auch die Hinweise der Verteidigung, die Distanz könne nicht stimmen, und der Tatort sei nicht gut ausgeleuchtet gewesen, sind durch nichts belegt. Selbst wenn die Distanz mehr als 15 Meter betragen hätte, schliesst das keinesfalls aus, dass die Zeugen die von ihnen geschilderten Beobachtungen hätten machen können. Dass sich Zeugen im Schätzen von Distanzen mitunter irren, da das Schätzen von Distanzen ohnehin schwierig ist, ist gerichtsnotorisch. Zudem ist festzuhalten, dass D.___ anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung ausgesagt hat, er habe die Distanz mit einer Schnur nachgemessen, es seien 15 Meter.
Dass es am Tatabend, wie die Verteidigung geltend macht, kalt gewesen sein soll, schliesst nicht aus, dass der Beschuldigte mit einem Polohemd hin und her lief, wurde das Verhalten des Beschuldigten durch die Zeugen ja übereinstimmend als ohnehin seltsam, resp. auffällig beschrieben. Dazu würde auch eine dem Wetter nicht angepasste Kleidung durchaus passen. Weiter stellt der Hinweis der Verteidigung, der Beschuldigte trage seinen Schlüssel immer in einem Lederetui, wiederum eine reine Behauptung dar, die nicht ausschliesst, dass er zur Tatzeit einen Schlüssel mit einem «Bändeli» mit sich trug. Zudem gab der Beschuldigte an, der «grosse» Bund befinde sich in einem Lederetui (AS 112). Eine von der Verteidigung monierte Verwechslung mit Herrn E.___, den sie seit Jahren kannten, schlossen beide Zeugen schliesslich klar aus. Es ist kein Hinweis erkennbar, weshalb die beiden Zeugen eine strafbare Falschaussage machen sollten, kannten sie doch weder das Tatobjekt noch dessen Halterin.
Zusammenfassend ist der im Strafbefehl vom 19. Februar 2018, der als Anklageschrift dient, aufgeführte Sachverhalt aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen und der sich in den Akten befindenden objektiven Beweise als erstellt zu erachten und kann der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden.
IV. Rechtliche Würdigung
Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Es kann vollumfänglich auf deren zutreffende Ausführungen verwiesen werden.
V. Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die Regeln der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Richtigerweise ging die Vorinstanz angesichts des eher geringen Schadens von einem leichten objektiven Tatverschulden aus. Mit Blick auf die Art und Weise der Tatausführung muss das Zerkratzen eines fremden Fahrzeuges indes als doch einigermassen perfid und verwerflich bezeichnet werden. Von einer ganz spontanen Tat kann nicht ausgegangen werden. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Das Motiv des Beschuldigten ist unklar. Klar ist indes, dass er das Fahrzeug der Geschädigten ohne nachvollziehbaren Grund, aus purer Boshaftigkeit beschädigt hat. Dabei wäre er ohne weiteres in der Lage gewesen, dies zu unterlassen. Die von der Vorinstanz verhängte Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen zur Abgeltung des Tatverschuldens erscheint gerechtfertigt und ist zu bestätigen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten werden auf S. 17 des vorinstanzlichen Urteils zutreffend dargelegt. Sie sind im Rahmen der Strafzumessung als neutral zu gewichten. Zu Recht konstatierte die Vorinstanz auch eine doch recht massive Verletzung des Beschleunigungsgebotes, was die Reduktion der Strafe um 20 Tagessätze als gerechtfertigt erscheinen lässt.
Zur Tagessatzhöhe: Der Beschuldigte verdient inkl. Ergänzungsleistung CHF 81'757.00, monatlich somit CHF 6'813.00. Unter Berücksichtigung des minimalen Pauschalabzugs von 20 % und 15 % für die Ehefrau sowie 27 % für die beiden Kinder zusammen ergäbe sich eine Tagessatzhöhe von CHF 100.00. Das Verschlechterungsverbot gilt bei der Tagessatzhöhe nicht absolut. Da sich aber bei der finanziellen Situation des Beschuldigten soweit ersichtlich nichts geändert hat, hat es bei den von der Vorinstanz festgesetzten CHF 50.00 zu bleiben.
Zu bestätigen ist auch die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
VI. Kosten und Entschädigung
1. Die Vorinstanz hat zwar zurecht ausgeführt, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. November 2017, mit welcher dem Beschuldigten keine Entschädigung ausgerichtet worden war, in Rechtskraft erwachsen ist. Indessen wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten hinsichtlich des Vorhalts der mehrfachen üblen Nachrede erst mit Verfügung vom 10. Januar 2020 eingestellt, nachdem die Parteien mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 auf die beabsichtigte Verfahrenseinstellung hingewiesen worden waren. Der private Verteidiger musste sich daher mit diesem Vorwurf zumindest bis zum 23. Dezember 2019 (mithin bis drei Wochen vor der Hauptverhandlung) noch auseinandersetzen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gegen den Strafbefehl, der den Vorhalt der mehrfachen üblen Nachrede noch enthielt, Einsprache erhoben worden war, das Verfahren am 21. März 2018 ans Gericht überwiesen wurde und vor der Verfahrenseinstellung insgesamt dreimal zur Hauptverhandlung vorgeladen worden war, erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1'350.00 als angemessen (aufgrund der nicht im Einzelnen zuzuordnenden Aufwendungen rechtfertigt sich eine Pauschale, d.h. 5 Stunden zu je CHF 250.00, plus MwSt., aufgerundet CHF 1'350.00).
Von den Gerichtskosten der ersten Instanz geht ein Drittel zu Lasten des Staates, d.h. CHF 400.00. Der Beschuldigte hat somit CHF 800.00 zu bezahlen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (eine Kostenausscheidung zufolge des ganz marginalen Obsiegens hinsichtlich der Parteientschädigung und der Kosten vor erster Instanz erscheint nicht angebracht). Die Kosten betragen bei einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00 total CHF 1'650.00. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten.
3. Die vom Staat Solothurn an den Beschuldigten zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 1'350.00 ist mit dem von ihm zu bezahlenden Gerichtskostenanteil aus erster Instanz (CHF 800.00) und den von ihm in vollem Umfang zu bezahlenden Kosten zweiter Instanz (CHF 1'650.00) zu verrechnen. Der Beschuldigte hat somit noch CHF 1'100.00 zu bezahlen.
Demnach wird in Anwendung der Art. 144 Abs. 1 StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 47 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 14. Januar 2020 wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
2. A.___ hat sich der Sachbeschädigung, begangen am 22. März 2017, schuldig gemacht.
3. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Für das erstinstanzliche Verfahren ist A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, eine Parteientschädigung von CHF 1'350.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn (vgl. nachfolgend Ziff. 8).
5. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 1'200.00 im Umfang von zwei Dritteln zu bezahlen, d.h. CHF 800.00. Ein Drittel geht zu Lasten des Staates (vgl. nachfolgend Ziff. 8).
6. Für das obergerichtliche Verfahren ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'650.00, zu bezahlen (vgl. nachfolgend Ziff. 8).
8. Die vom Staat Solothurn an A.___ zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 1'350.00 ist mit dem von ihm zu bezahlenden Gerichtskostenanteil aus erster Instanz (CHF 800.00) und den von ihm in vollem Umfang zu bezahlenden Kosten zweiter Instanz (CHF 1'650.00) zu verrechnen. A.___ hat somit noch CHF 1'100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Marti Ramseier
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_2018/2021 vom 29. Juni 2022 bestätigt.