Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 8. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marc Aebi
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Schändung, Pornografie sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
- für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin Staatsanwältin C.___;
- A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
- Rechtsanwalt Marc Aebi, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
- Rechtsanwältin Stefanie Selig, Vertreterin der Privatklägerin;
- eine Pressevertreterin.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Anschliessend macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend I., Ziff. 7), schildert den Ablauf der Verhandlung und fragt, ob es Vorbemerkungen oder Vorfragen gebe. Dies wird verneint.
Der amtliche Verteidiger überreicht seine Honorarnote der Staatsanwältin, damit diese sie einsehen kann.
Es erfolgt die Befragung des Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Einvernahmeprotokoll und Datenträger in den Akten).
Da keine Beweisanträge gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin C.___:
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 4, 5, 6 und 10 Satz 1 des Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 7. November 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. A.___ sei schuldig zu sprechen wegen Schändung, mehrfacher Pornografie und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
3. A.___ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 200.00, unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen im Falle der Nichtbezahlung.
4. Das beschlagnahmte Mobiltelefon (Samsung Galaxy S7) des Beschuldigten sei in Anwendung von Art. 69 StGB bzw. Art. 197 Abs. 6 StGB einzuziehen und zu vernichten.
5. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Marc Aebi, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen.
6. Die Entschädigung der Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Stephanie Selig, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge der unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen.
7. Die Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Stefanie Selig:
1. Es sei das erstinstanzliche Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 7. November 2018 zu bestätigen und der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Es sei der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B.___ für inskünftig aus und im Zusammenhang mit der verurteilten Straftat anfallende Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100% für haftpflichtig zu erklären.
3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von CHF 400.50 zu zahlen.
4. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 12'000.00 zu zahlen, zuzüglich Zins in Höhe von 5% seit dem 25. Februar 2017.
5. Es sei Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 7. November 2018 zu bestätigen sowie im vorliegenden Berufungsverfahren die Honorarnote der Vertreterin der Privatklägerin zu genehmigen und der Beschuldigte zur Entrichtung einer Parteientschädigung in Höhe der genehmigten Honorarnoten zu verpflichten. Es sei festzustellen, dass diese Entschädigung gem. Art. 138 Abs. 2 StPO im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Kanton fällt.
6. Es sei der Beschuldigte zur Übernahme der Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz zu verpflichten.
Rechtsanwalt Marc Aebi:
Das Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 7. November 2018 sei in den angefochtenen Punkten aufzuheben und es sei
1. der Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB;
2. der Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB;
3. der Beschuldigte wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. Von einer Bestrafung sei in Anwendung von Art. 52 StGB Umgang zu nehmen;
4. die Zivilklage der Privatklägerin abzuweisen;
evtl.: Die Zivilklage der Privatklägerin sei ad separatum zu verweisen;
5. seien die Verfahrenskosten der 1. und 2. Instanz dem Staat, evtl. der Privatklägerin, aufzuerlegen und dem Beschuldigten seien die Kosten der Verteidigung gemäss eingereichter Honorar- und Spesennote zu ersetzen.
Die Staatsanwältin und die Vertreterin der Privatklägerin benützen die Gelegenheit für eine kurze Replik, der amtliche Verteidiger für eine Duplik.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, er habe die Privatklägerin nicht ausgezogen, sondern nur umgezogen und habe ihr Kleider von sich gegeben.
Hierauf wird der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Das Urteil wird den Parteien und der Pressevertreterin gleichentags um 16:30 Uhr in den wesentlichen Punkten mündlich eröffnet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am Samstag, 25. Februar 2017, 20:59 Uhr, meldete die Frauenklinik des Inselspitals Bern der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, das [Spital] habe ihnen eine Frau – es handelte sich um B.___ (nachfolgend: Privatklägerin) – mit Verdacht auf sexuellen Missbrauch zugewiesen. Diese befinde sich mit ihrem Vater auf dem Weg zu ihnen. In der Folge erklärte sich das IRM Bern als nicht zuständig und die betroffene Frau und ihr Vater wurden nach Basel verwiesen, wo das IRM Basel die Untersuchung vornahm (Sexkit). Die Privatklägerin wurde am Sonntag, 26. Februar 2017, erstmals polizeilich befragt. Sie gab dabei zusammengefasst an, sie habe am Freitagabend den Maskenball in [Ort 1] besucht und könne sich ab dem Erhalt des Eintrittsbändels an nichts mehr erinnern, bis sie am Samstagmorgen in einer fremden Wohnung von A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) geweckt und nach Hause gefahren worden sei. Am Samstag habe sie brennende Schmerzen im Rektalbereich verspürt und habe den Verdacht, in der Zeit, an die sie sich nicht mehr erinnern könne, sexuell missbraucht worden zu sein (vgl. dazu und zum Folgenden: Strafanzeige vom 18. Dezember 2017, Akten Seiten 006 ff, nachfolgend: AS 006 ff., Einvernahmeprotokoll AS 056 ff).
Am Montag, 27. Februar 2017, wurde der Beschuldigte als Auskunftsperson von der Polizei befragt. Er bestätigte, die Privatklägerin vor dem Lokal des Maskenballs am frühen Samstagmorgen in schlechtem Zustand angetroffen und mit in die Wohnung eines Kollegen genommen zu haben. Dort hätten sie geschlafen und er habe sie am Morgen nach Hause gefahren. Zu sexuellen Kontakten sei es nicht gekommen (AS 071 ff.). Am gleichen Abend meldete sich die Privatklägerin um 19:00 Uhr telefonisch bei der Polizei und gab an, der Beschuldigte habe sie vorhin aufgesucht und die Tat ihr gegenüber zugegeben. Um 19:20 Uhr schrieb sie eine E-Mail an die polizeiliche Sachbearbeiterin und bestätigte diese Mitteilung: Der Beschuldigte habe sie aufgesucht und ihr gesagt, er habe bei der Polizei eine Falschaussage gemacht, er habe Sex mit ihr gehabt. Auf ihre Frage hin habe er bestätigt, dass sie Analsex gehabt hätten. Aufgrund ihres Blackouts sei der Sex nicht einvernehmlich gewesen (AS 023). Diese Angaben bestätigte die Privatklägerin anlässlich einer erneuten Befragung bei der Polizei am Dienstag, 28. Februar 2017 (AS 066 ff.).
In der Folge wurde der Beschuldigte am 1. März 2017 erneut polizeilich als Auskunftsperson befragt. Er habe bei der ersten Einvernahme alles richtig ausgesagt bis zum Zeitpunkt, als sie in der Wohnung seines Kollegen gewesen seien. Dort hätten sie aber einvernehmlichen Sex gehabt. Da sich die Privatklägerin während dem aber über Schmerzen beklagt habe, hätten sie das abgebrochen (AS 082 ff.). Da der polizeiliche Sachbearbeiter den Beschuldigten nun nicht weiter als Auskunftsperson, sondern als beschuldigte Person betrachtete und dieser Anspruch hatte auf eine notwendige Verteidigung, wurde die Einvernahme abgebrochen. Am 4. April 2017 wurde der Beschuldigte erstmals als beschuldigte Person und in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers befragt (AS 085 ff.).
2. Am 24. April 2018 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung des Beschuldigten wegen der Vorhalte der Schändung, Pornographie und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AS 001 ff.).
3. Das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt fällte am 7. November 2018 folgendes Strafurteil:
«
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) Schändung (Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift vom 25. April 2018),
b) mehrfache Pornografie (Konsum, harte Pornografie; Vorhalte Ziff. 2),
c) mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen; Vorhalte Ziff. 3).
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
c) einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.
3. Das bei A.___ sichergestellte Mobiltelefon (Samsung Galaxy S7) wird eingezogen und ist durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten bzw. zu verwerten (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate).
4. Die sichergestellten Kleidungsstücke von A.___ werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate), wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge.
5. Das sichergestellte Paar Schuhe (Marke: Adidas; schwarz) und die sichergestellte Jacke (braun) von B.___ werden dieser nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate).
6. Die restlichen sichergestellten Kleidungsstücke von B.___ sind zufolge Verzichts nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate).
7. A.___ hat B.___ Schadenersatz von CHF 400.50 zu bezahlen. Für weitergehende Schadenersatzforderungen, resultierend aus dem Vorfall vom 25. Februar 2017, wird der Anspruch der Privatklägerin bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach gutgeheissen. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.
8. A.___ hat B.___ eine Genugtuung von CHF 12'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. Februar 2017, zu bezahlen.
9. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 6'372.05 (27.41 Stunden zu CHF 180.00, 3.08 Stunden zu CHF 135.00 und 2.58 Stunden zu CHF 90.00, inkl. Auslagen von CHF 121.80 und MWST zu 8 % von CHF 191.35 sowie Auslagen von CHF 206.20 und MWST zu 7.7 % von CHF 270.90) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 2'917.95 (Differenz zum vollen Honorar von 27.41 Stunden zu CHF 270.00, 3.08 Stunden zu CHF 175.00 und 2.58 Stunden zu CHF 135.00, inkl. MWST zu 8 % von CHF 90.75 sowie MWST zu 7.7 % von CHF 121.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, wird auf CHF 8'903.40 (44.80 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 47.80 und MWST zu 8 % von CHF 160.05 sowie Auslagen von CHF 149.50 und MWST zu 7.7 % von CHF 482.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'414.10 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 8 % von CHF 43.40 sowie MWST zu 7.7 % von CHF 130.70), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11. Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'400.00, total CHF 8'680.00, hat A.___ zu bezahlen.
Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 1'800.00, womit sich die gesamten Kosten auf CHF 6'880.00 belaufen.»
4. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 17. Dezember 2019 wurde ausgeführt, die Berufung richte sich gegen das ganze Urteil und es werde ein Freispruch von allen Vorhalten verlangt. Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 liess der Beschuldigte präzisieren, die Ziffern 4., 5., 6. und 10. Abs. 1 würden nicht mehr angefochten.
Die Staatsanwaltschaft erklärte am 23. Januar 2020 die Anschlussberufung: angefochten werde die Strafzumessung, es werde die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe beantragt.
5. Damit ist das erstinstanzlichen Urteil wie folgt in Rechtskraft getreten:
- Ziffern 4 – 6: Entscheide über Sicherstellungen;
- Ziffer 10 Abs. 1: Höhe der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger.
6. Die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht mit Befragung des Beschuldigten zur Sache und zur Person fand am 8. Oktober 2020 statt.
II. Vorhalt der Schändung
1. Vorhalt
Gemäss Ziff. 1. der Anklageschrift soll sich der Beschuldigte der Schändung (Art. 191 StGB) schuldig gemacht haben, begangen in einem nicht näher als auf den 25. Februar 2017, zwischen ca. 2:00 Uhr und ca. 6:30 Uhr, eingrenzbaren Zeitraum, in [Ort 1], [Adresse 1] (Mehrfamilienhaus), in der Wohnung von G.___, zum Nachteil der Privatklägerin.
Die Privatklägerin habe sich am 24. Februar 2017 zu ihrer Kollegin nach [Ort 2] begeben, wo sie um ca. 18:30 Uhr eingetroffen sei. Eigentliches Ziel an diesem Abend sei später der Maskenball in [Ort 1] gewesen. Weiter sei geplant gewesen, dass die Privatklägerin nach dem Maskenball bei ebendieser Kollegin übernachten würde. Um ca. 20:35 Uhr, nachdem die beiden etwas gegessen und sich kostümiert gehabt hätten, seien sie zu einer anderen Kollegin nach [Ort 1] gefahren, wo noch weitere Frauen anwesend gewesen seien. Dort sei an diesem Abend erstmals Alkohol konsumiert worden: ein oder zwei Shots (saure Zunge und weisser Wodka mit Orangensaft) und purer Wodka, ev. noch Malibu und Passoa. Um ca. 22:45 Uhr habe sich die Privatklägerin dann mit ihren Kolleginnen in die [Lokal 1] begeben, in welcher die Fasnachtsparty stattgefunden habe. Ab diesem Zeitpunkt könne sich die Privatklägerin noch daran erinnern, dass sie den Eintritt bezahlt und die Eintrittsbänder erhalten hätten. Von da an rede die Privatklägerin von einem «Filmriss». Sie erinnere sich anschliessend nur noch daran, dass sie auf dem Rücken in einem dunklen Zimmer gelegen und ein Mann bei ihr gewesen sei, welcher ihr die Beine hochgehalten habe und anal in sie eingedrungen sei, und dass sie dabei starke Schmerzen verspürt habe. Am anderen Morgen, um ca. 7:00 Uhr, sei sie vom Beschuldigten, welchen sie flüchtig gekannt habe, in der fraglichen Wohnung geweckt und daraufhin nach Hause gebracht worden.
Die Privatklägerin sei – gemäss Angaben sämtlicher anwesender und befragter Personen – bereits kurz nach ihrem Eintreffen vor der [Lokal 1] kreidebleich gewesen und habe sehr schlecht ausgesehen. Diese sei extrem «voll» und kaputt gewesen. Sie habe sich vor Ort übergeben müssen. Aufgrund ihres Zustands sei bei der [Lokal 1] sogar darüber diskutiert worden, ob man nicht besser einen Krankenwagen rufen solle. Auf dem Weg in die fragliche Wohnung, welchen der Beschuldigte gemeinsam mit der Privatklägerin zuerst zu Fuss (er habe sie dabei stützen müssen, weil sie nicht mehr richtig habe gehen können und Hilfe gebraucht habe) und anschliessend mit einem fremden Auto zurückgelegt habe, sowie in der Wohnung selbst habe die Privatklägerin erbrechen müssen.
Trotz des Zustands der Privatklägerin habe der Beschuldigte diese mit in die fragliche Wohnung genommen, wo sie beide zu diesem Zeitpunkt noch alleine gewesen seien. Er habe eine Wolldecke auf den Boden gelegt, der Privatklägerin das Kostüm ausgezogen, sich neben sie hingelegt und ihr eine kurze Hose sowie einen Pullover gegeben. Er habe versucht, ihr zudem körperlich warm zu geben, weil sie gefroren habe. Anschliessend habe er sie geküsst sowie oral befriedigt und den Beischlaf mit ihr vollzogen. Schliesslich sei er auch anal in sie eingedrungen. All dies habe er in Kenntnis der mit dem Verlust des Bewusstseins – ausgelöst durch den Alkoholkonsum – einhergehenden Urteilsunfähigkeit und der mindestens vorübergehenden Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin getan, bis diese ihm gesagt habe, dass sie Schmerzen habe. Daraufhin habe er aufgehört und beide seien eingeschlafen.
Aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere der Vorkommnisse am Maskenball in [Ort 1] sowie auf dem Heimweg und schliesslich in der Wohnung, habe der Beschuldigte wissen müssen, dass die Privatklägerin im relevanten Zeitpunkt nicht bei Bewusstsein gewesen sei bzw. er habe dies zumindest in Kauf genommen.
2. Rechtliche Grundlagen
2.1 Gemäss Art. 191 StGB wird wegen Schändung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.
2.2 Das objektive Tatbestandsmerkmal ist die Wehrlosigkeit des Opfers. Widerstandsunfähig im Sinne von Art. 191 StGB ist nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können zum Beispiel in einer hochgradigen Intoxikation durch Alkohol oder Drogen bestehen. Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser – z.B. alkoholbedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben. Die Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil er von ihm nicht wahrgenommen wird. Es braucht aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21.6.2012, E. 1.5.) nicht das Ausmass einer eigentlichen Alkoholintoxikation oder eines Tiefschlafes, um auf die fehlende Widerstandsfähigkeit zu schliessen. Das Opfer muss sich für die Bejahung der Schändung in einem Zustand befinden, in dem es zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen nicht mehr in der Lage ist. So hat das Bundesgericht im Entscheid 6B_96/2015 die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht als willkürlich bezeichnet, welche im zur Beurteilung anstehenden Fall auf die Widerstandsunfähigkeit des Opfers geschlossen und die Schändung bejaht hatte. Die Vorinstanz habe diesbezüglich – neben der Alkoholisierung – auch die Tatsache erwogen, dass die Frau auf dem Heimweg mehrfach hingefallen sei, sich überschlagen habe oder sich an urinverschmutzten Orten auf den Boden gesetzt habe, wie auch, dass sie in der Wohnung geweint und geschrien haben solle. Das spreche dafür, dass sie offensichtlich nicht mehr gewusst habe, was sie tue. Im Entscheid 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 hielt das Bundesgericht in Erwägung 1.4.2 fest, zur Erfüllung des Tatbestands der Schändung müsse zwar die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein (vgl. BGE 133 IV 49 E. 7.2 S. 56; 119 IV 230 E. 3a S. 232, 6B_194/2012 vom 17. Juli 2012 E. 2), eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands werde allerdings nicht vorausgesetzt (Urteile 6B_316/2012 vom 1. November 2012 E. 3.3; 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.5). Eine Widerstandsunfähigkeit könne namentlich auch vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren könne (vgl. Urteil 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.6.4).
2.3 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Schändung, dass der Täter in Kenntnis der Widerstandsunfähigkeit des Opfers handelt, d.h., der Täter muss die Widerstands- bzw. Urteilsunfähigkeit des Opfers wahrgenommen haben. Strafbar ist nach der Rechtsprechung auch der Eventualvorsatz. Eventualvorsätzlich handelt, wer zumindest ernsthaft für möglich hält, dass das Opfer aufgrund seines psychischen oder physischen Zustandes nicht in der Lage ist, sich gegen das sexuelle Ansinnen zur Wehr zu setzen, und es trotzdem zu sexuellen Handlungen bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012, E. 1.6.1. und dort zitierte Rechtsprechung).
2.4 Daraus ergibt sich, dass bei der Beweiswürdigung die Frage des Zustandes der Privatklägerin im Zeitpunkt der sexuellen Handlungen und die Erkennbarkeit dieses Zustandes für den Beschuldigten zu klären sind.
3. Allgemeines zur Beweiswürdigung
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
4. Beweiswürdigung
4.1 Vorweg kann festgehalten werden, dass die vorliegenden objektiven Beweismittel (Mobiltelefonauswertungen, WhatsApp-Nachrichten) und medizinische Berichte auf den Seiten 9 bis 13 der schriftlichen Urteilsbegründung vollständig dargelegt werden. Ebenso werden die vorliegenden Aussagen praktisch wörtlich auf den Seiten 13 bis 54 des Urteils wiedergegeben. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, sodass vorliegend im Folgenden nur noch massgebliche Auszüge davon zitiert werden.
4.2 Die Aussagen der Privatklägerin zum Verlauf der beiden Tage und zu ihrem Erinnerungsvermögen sind in jeder Hinsicht glaubhaft. Das wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten und ergibt sich einerseits aus den zahlreichen Realitätskennzeichen in ihren Aussagen über den Verlauf und ihr Verhalten am Samstag (Details, Schilderung von Gefühlen, konstante und widerspruchsfreie Wiedergabe etc., dazu kann namentlich auf ihre detaillierten Schilderungen in freier Rede vom 26. Februar 2017 verwiesen werden: AS 058 bis 060), andererseits aber auch auf ihre WhatsApp-Mitteilungen vom 25. Februar 2017: So schrieb sie ihrer Kollegin D.___ am Morgen des 25. Februar 2017 auf deren Anfrage, ob es ihr einigermassen gut gehe oder zumindest besser (9.50 Uhr, AS 015, 040 und 1204 f.): «i weiss vom ihgang ah nüt me vo gester». Gleich äusserte sie sich anerkanntermassen am frühen Morgen des 25. Februar 2019 auch gegenüber dem Beschuldigten. Auch die Schilderungen ihrer bruchstückhaften und schemenhaften Erinnerungen an den Analverkehr erscheinen ausgesprochen glaubhaft, dazu kann vorweg auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 57 unten verwiesen werden; darauf ist zurückzukommen. Daran ändert auch die Aussage von E.___, die Privatklägerin habe ihr später gesagt, sie habe in der Wohnung erbrechen müssen, nichts: Diese Aussage erfolgte 10 Wochen nach dem Vorfall, da hatte die Privatklägerin längst auch Kenntnis von den Schilderungen des Beschuldigten oder auch von Dritten. Die Privatklägerin hat dies bereits am 28. Februar 2017 selbst so geschildert (AS 068 Frage 2: Wie sie erfahren habe, sei es ihr so schlecht gegangen, dass sie dort die Wohnung verkotzt habe). Die Privatklägerin befand sich in dieser Nacht in einem schweren Rauschzustand, auf den zurückzukommen ist, und hat ab dem Eingang zum Maskenball um ca. 23.00 Uhr und bis zum Wecken durch den Beschuldigten um ca. 6.00 Uhr in der Wohnung an der [Adresse 1] in [Ort 1] keine Erinnerung mit Ausnahme der vagen Bilder vom schmerzhaften Analverkehr.
Folgerichtig hat sie auch bei der Polizei ausgesagt, ob sie damals zu sexuellen Handlungen eingewilligt habe – wie es der Beschuldigte ihr gegenüber behauptet habe – oder nicht, könne sie nicht beurteilen (AS 067 Frage 1 unten). Auch diese Aussage spricht für die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin. Entgegen der Interpretation des Beschuldigten räumt sie damit nicht ein, sie habe möglicherweise eingewilligt. Es geht denn auch mit aller Klarheit aus ihrer E-Mail vom 27. Februar 2017, 19.20 Uhr, hervor, dass der Sex ihrer Meinung nach wegen ihres Blackouts nicht einvernehmlich gewesen sei (vgl. auch die Aussage vor Amtsgericht, AS 251: Für sie sei so eine Situation nicht einvernehmlich, nein.).
Richtig ist, dass die erstellte Amnesie als solche nicht als Beweis für eine Widerstandsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum ohne Erinnerung genügt, die Amnesie stellt jedoch ein starkes Indiz dafür dar.
4.3 Zum Zustand der Privatklägerin am Maskenball und vor dem Weggang mit dem Beschuldigten liegen zusammengefasst folgende, weitgehend übereinstimmende Aussagen vor:
- D.___ am 20. März 2017 (AS 026 ff.): Sie seien als Frauengruppe um ca. 23.00 Uhr in Richtung der [Lokal 1] losgegangen. Die anderen hätten bereits viel getrunken gehabt und seien alle recht gut beieinander bzw. betrunken gewesen. Man habe mit der Privatklägerin aber noch normal reden können. – Im Innern sei sie zunächst mit der Privatklägerin und E.___ unterwegs gewesen. Die Privatklägerin habe fast nicht mehr laufen können und habe mega getorkelt. – Später habe sie E.___ vor der Toilette getroffen; diese habe gesagt, der Privatklägerin gehe es sehr schlecht, diese müsse sich fast übergeben. Sie seien dann zusammen in die Toilette gegangen, wo sich die Privatklägerin ins Lavabo übergeben habe. – Draussen in der Raucherecke habe sich die Privatklägerin am Boden sitzend weiter erbrochen. Sie habe gewusst, dass die Privatklägerin bei E.___ habe übernachten wollen, und habe dieser gesagt, die Privatklägerin müsse unbedingt heim. E.___ habe aber noch nicht heimgehen wollen. So sei sie alleine mit der Privatklägerin und mit dieser ziemlich überfordert gewesen, als zwei Männer gekommen seien, der Beschuldigte und dessen Kollege F.___. Diese hätten der Privatklägerin dann etwas zu trinken gegeben. Die beiden hätten sehr hilfsbereit gewirkt. Man habe dann diskutiert, was zu tun sei mit der Privatklägerin. Der Beschuldigte habe dann angeboten, sie in die Wohnung eines Kollegen mitzunehmen, er kenne die Privatklägerin von der Schule her. Sie habe die Privatklägerin gefragt und diese habe mit geschlossenen Augen so mit dem Kopf genickt. Gesagt habe diese aber nichts mehr, sie habe mehr so Geräusche von sich gegeben, keine Worte oder Buchstaben. Der Beschuldigte habe einen ziemlich klaren Eindruck auf sie gemacht. Sie hätten dann ihre Telefonnummern ausgetauscht und der Beschuldigte habe versprochen, sie zu updaten, wenn sie in der Wohnung angekommen seien. Sie habe vom Beschuldigten dann um 1.57 Uhr auch ein SMS erhalten, die Privatklägerin schlafe schon.
Die Privatklägerin sei nach dem WC-Besuch kaum ansprechbar gewesen und habe nicht mehr alleine gehen können. Von da ab sei es mit dieser glaublich wirklich bergab gegangen. Als sie diese auf dem WC gesehen habe, sei diese völlig betrunken gewesen. Das sei so zwischen 00.00 und 1.00 Uhr gewesen. Sie habe getorkelt und Hilfe benötigt beim Laufen. Sie habe auch nicht mehr richtig geantwortet.
- E.___ am 5. Mai 2017 (AS 041 ff.): Sie seien um ca. 23.00 Uhr losgelaufen zum Maskenball. Vorher hätten die Privatklägerin und sie gemeinsam eine kleine Flasche Wodka (ca. 4 dl) vermischt mit Orangensaft getrunken. Wie sie gehört habe, habe die Privatklägerin dort schon früh auf der Toilette erbrechen müssen. Danach sei sie mit der Privatklägerin und D.___ nach draussen gegangen. Dort sei die Privatklägerin schnell abgesessen, habe aber nicht den Eindruck gemacht, als ob es ihr schlecht ginge. Sie habe die Privatklägerin dann so um 2.00/3.00 Uhr gesucht zum Heimgehen, habe sie aber nicht gefunden.
- F.___ am 4. September 2017 (AS 047 ff.): Er sei mit dem Beschuldigten am Maskenball um ca. 00.30 Uhr nach draussen eine rauchen gegangen. Dort hätten sie die Privatklägerin gesehen, die auf dem Boden gewesen sei und gekotzt habe und fast nicht mehr ansprechbar gewesen sei. Sie sei von einer Kollegin betreut worden. Sie hätten dann ein Glas Wasser für die Privatklägerin geholt. Danach hätten sie diese hinaustragen müssen, weil diese nicht mehr gerade habe gehen können. Dabei habe die Privatklägerin sie beide betatscht und am Hintern angefasst. Draussen habe diese dann erneut gekotzt, worauf sie ihr erneut Wasser gegeben hätten. Da der Beschuldigte die Privatklägerin von der Schule gekannt habe, habe dieser sie zur Wohnung begleitet, er selber habe sich dann wieder hinein in die [Lokal 1] begeben. – Er habe sich damals noch gefragt, wie jemand um 00.30 Uhr schon so «kaputt» sein könne. Die Privatklägerin sei besoffen gewesen, es sei ihr schlecht gegangen. Sie hätten sogar überlegt, einen Krankenwagen für sie zu rufen. Der Beschuldigte habe das allerdings für zu teuer gehalten und auch die Kollegin der Privatklägerin sei dagegen gewesen. Ja, die Privatklägerin habe kaum mehr stehen können und habe auch nicht mehr gesprochen. Einmal habe sie «A.___» zum Beschuldigten gesagt, als sie wohl gecheckt habe, dass er es sei. Man habe sie stützen müssen, damit sie nicht umfalle und sich vollkotze. Er habe sich am anderen Tag bei D.___ erkundigt, ob es der Privatklägerin gut gehe und ob diese zu Hause angekommen sei.
4.4 Der Beschuldigte beschrieb in seinen Einvernahmen die Eindrücke vom Zustand der Privatklägerin von deren Auffinden vor der [Lokal 1] bis zum Morgen wie folgt:
- Als Auskunftsperson am 27. Februar 2017 (AS 071 ff.): Er habe so um 1.30/2.00 Uhr die Privatklägerin draussen gesehen. Diese sei kreideweiss gewesen und sei am Boden gesessen. Sie habe schlecht ausgesehen. Eine Kollegin namens D.___ habe zu ihr geschaut. Da er ohnehin nach Hause habe gehen wollen, habe er angeboten, sie mit in die Wohnung seines Kollegen zu nehmen, damit sie dort schlafen könne. Am Morgen um ca. 2.00 Uhr seien sie dort angekommen und um 6.45 Uhr habe er sie dann heimgefahren. Auf dem Weg zur Wohnung sei es nicht gut gegangen. Sie habe «megaviel» erbrechen müssen. Plötzlich sei sie auf die Strasse gegangen und dort abgelegen. Jemand, der mit dem Auto unterwegs gewesen sei, habe sie beide dort gesehen und dann nach Hause gefahren. Mit dem Auto habe das zwei/drei Minuten gedauert. Als sie in der Wohnung angekommen seien, sei sie abgelegen und sei «mause» gewesen. Zuerst sei sie ihm gegenüber noch recht anhänglich geworden, sei dann aber eingeschlafen. (aF) Nein, zu einem intimen Kontakt zwischen ihnen beiden sei es nicht gekommen. Auf dem Weg zur Wohnung seien sie zuerst noch falsch gelaufen. Die Privatklägerin habe erbrechen müssen und dann sei das Auto gekommen. Sie hätten auf dem Boden geschlafen, als die Kollegen in die Wohnung gekommen seien.
Er habe das mit D.___ besprochen, dass er die Privatklägerin mitnehme. (aF, ob die Privatklägerin da noch habe mitreden können?) Die Privatklägerin sei extrem voll gewesen, habe erbrechen müssen und alles, er habe aber noch mit ihr sprechen können. Er habe sie unterwegs auch einmal gefragt, ob sie weitergehen könne oder eine Pause benötige. Es sei ihr aber «megaschlecht» gegangen. Um ca. 2.00 Uhr seien sie in der Wohnung gewesen. Das habe er dann auch D.___ geschrieben. (aF, wie die Privatklägerin genau schlafen gegangen sei?) Zuerst habe sie noch zu Hause erbrechen müssen «und alles». Er habe dies dann auch noch putzen müssen. Dann sei sie auf dem Boden eingeschlafen. Er habe ihr auch noch Wasser gebracht. Dann sei sie eingeschlafen und er habe sich neben sie gelegt und habe auch geschlafen. (aF, ob die Privatklägerin denn mit dem Kostüm geschlafen habe) Nein, er habe sie noch umgezogen und ihr seine Kleider gegeben. (auf Bitte, das näher zu umschreiben) Sie seien nach Hause gekommen, dann habe er ihr Wasser gegeben und sie habe dann schlafen wollen. Er habe ihr sein T-Shirt, seinen Pullover und seine Hose gegeben. Dann habe er sie zugedeckt und sie sei schlafen gegangen. Er habe ihr seine Sachen gegeben, weil sie kalt gehabt habe. (aF) Ja, er habe sie umgezogen. Er habe ihr das Kostüm und ein Unterhemd ausgezogen. Einen BH habe sie nicht angehabt, das wisse er. Obenherum habe er sie ganz ausgezogen und ihr dann das T-Shirt und den Pullover angezogen. Unten habe sie ihre Unterwäsche angehabt und er habe ihr kurze Hosen gegeben. (aF) Die Privatklägerin habe sich aufgrund ihres Zustandes nicht mehr selbst ausziehen können. Sie hätten damals auch kurz den Gedanken gehabt, die Ambulanz zu rufen. (aF) Er nehme es an, dass die Privatklägerin noch realisiert habe, dass er sie ausgezogen habe. (auf Bekanntgabe, die Privatklägerin habe den Verdacht, jemand habe sich an ihr sexuell vergangen) Er wisse nur, dass er sie dort gesehen habe, als sie so kaputt gewesen sei. Vorher habe er sie nicht gesehen. Dann habe er sie in die Wohnung gebracht. Was vorher gewesen sei, wisse er nicht. (aF) Am Morgen sei die Privatklägerin noch recht verwirrt gewesen und habe nicht mehr gewusst, was passiert sei.
- Am 1. März 2017 berichtigte der Beschuldigte als Auskunftsperson, er habe an diesem Morgen Sex mit der Privatklägerin gehabt. Dieser sei zu diesem Zeitpunkt einvernehmlich bzw. in Ordnung gewesen. Während des Sexualverkehrs habe sie sich über Schmerzen beklagt, weshalb sie daraufhin abgebrochen hätten. In der Folge wurde die Befragung abgebrochen, weil er nun als beschuldigte Person zu betrachten und zu befragen sei.
- Am 4. April 2017 in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers (AS 085 ff.): Er sei nach draussen gegangen, um eine zu rauchen. Dort habe er die Privatklägerin gesehen, es sei ihr recht schlecht gegangen. Sie hätten ihr dann Wasser gegeben. Er habe dann angeboten, sie in die Wohnung seines Kollegen mitzunehmen. Damit sei die Kollegin einverstanden gewesen, sie hätten noch die Handynummer ausgetauscht. Unterwegs habe sie dann «auf’s Mal nümme möge» und habe erbrochen. Dann sei ein PW gekommen und habe sie heimgeführt. Um ca. 2.00 Uhr seien sie in der Wohnung gewesen. Er habe dort für sie eine Wolldecke auf den Boden gelegt und sie habe sich hingelegt. Er habe ihr dann das Kostüm ausgezogen und weil sie recht kalt gehabt habe auf dem Boden, habe er ihr seinen Pulli und eine schwarze Hose gegeben. Er habe sich neben sie gelegt und habe versucht, ihr ein wenig warm zu geben. Nachher sei man sich etwas näher gekommen. Das sei dann soweit gegangen, dass sie miteinander Sex gehabt hätten. Später hätten sie dann Analsex gehabt. Auf einmal habe sie dann gesagt, es tue ihr weh. Da hätten sie beide aufgehört und seien eingeschlafen.
Als er sie draussen gesehen habe, sei es ca. 1.30 Uhr gewesen. Sie sei «megableich» gewesen und habe nicht mehr richtig laufen können. Dies wegen dem Alkohol. Es sei ihr schwindlig gewesen und sie habe erbrechen müssen. Er selbst sei auch angetrunken gewesen, aber nicht schlimm. Da er sowieso heim habe gehen wollen, habe er sie mitgenommen. Sie habe Hilfe gebraucht, er habe sie einfach etwas gestützt. Als sie eine Pause gemacht hätten, sei sie abgesessen und habe sich übergeben. (aF) Ja, bei der Treppe vor der [Lokal 1] hätten sie überlegt, die Ambulanz zu rufen. (aF) In der Wohnung habe er sie auf das Bett gesetzt und habe die Wolldecke parat gemacht. Dann habe er ihr noch Wasser gegeben. Dann habe sie sich hingelegt, den Rest habe er erzählt. (aF) Ja, als sie auf dem Bett gesessen sei, habe sie erbrechen müssen. Er habe ihr noch eine Tupperware gegeben. Nachher habe er sie hingelegt. Anschliessend habe er das Erbrochene auf dem Boden weggewischt und die Wohnung gelüftet. (aF, wann es dann zum Sex gekommen sei?) Als sie sich hingelegt hätten, um zu schlafen. (aF, woran er denn bemerkt habe, dass sie Sex mit ihm gewollt habe?) Das sei eine gute Frage. Sie habe ihn einfach nicht abgewehrt. Sie hätten sich auch geküsst. (auf Vorhalt, gemäss den vorliegenden Aussagen sei es der Privatklägerin in jener Nacht schlecht gegangen und nun wolle er behaupten, sie habe in diesem Zustand noch Sex mit ihm gewollt.) Als sie daheim angekommen seien, sei eine gewisse Zeit vergangen. Er habe ihr ja auch noch Wasser gegeben. Als sie in der Wohnung gewesen seien, sei es ihr deutlich besser gegangen. Natürlich nicht gut, es sei ihr schon noch ein bisschen schlecht gewesen. Er habe sie aber fragen können, ob sie Wasser wolle, und ob sie eine Pause brauche. Sie habe auch selbständig ins Auto ein- und aussteigen können. Dort herum habe sich ihr Zustand eigentlich gebessert. Ganz am Anfang, als er sie gesehen habe, sei es ihr wirklich ganz schlimm gegangen. Sie sei «nicht da» gewesen.
(aF) Sie hätten sich geküsst, er habe sie oral befriedigt, dann noch vaginal und anal. Nein, sie hätten nicht verhütet. Er sei hinter ihr gelegen, als es zum Sex gekommen sei. Beide seien auf der Seite gelegen. (aF) Ja, er habe Erfahrung mit Analsex. Ja, als sie gesagt habe, sie wolle nicht mehr, habe er aufgehört. (aF, warum er ihr das am Morgen nicht erzählt habe?) Weil er das einfach habe vergessen wollen, auch ihr zuliebe. Damit sie sich nicht dreckig fühle. Er habe das auch bei der Polizei bestritten, weil er dabei ein wenig überfordert gewesen sei. Er habe nicht gewusst, wie er damit umgehen solle und habe sich eingeredet, man würde keine Spuren finden. (aF) Er könne sich nicht erklären, weshalb sich die Privatklägerin nicht mehr daran erinnern könne, dass der Sex in der Nacht einvernehmlich gewesen sei. (aF, wie lange sie in der Wohnung gewesen seien, bis es zum Sex gekommen sei?) Er sage jetzt mal eine bis anderthalb Stunden. (aF nach dem SMS um 1.57 Uhr) Da sei die Privatklägerin schon gelegen und er habe sie zugedeckt gehabt. Er habe gerade zu ihr liegen wollen. Ja, kurz darauf sei es zum Sex gekommen. (aF) Auf seine Fragen habe sie da nicht viel gesagt, nur mit «ja» oder «nein» geantwortet. (aF) Er habe ihr die Kleider ausgezogen, weil es ihr noch «trümmlig» gewesen sei. Er wisse nicht mehr, ob er ihr die Hosen ausgezogen habe oder sie sich selbst. (aF) Es könne gut sein, dass er ihr beim Oralsex die Hosen ausgezogen habe. Sie habe dann die Hosen wohl wieder angezogen, weil sie kalt gehabt habe. (aF, ob er vor dem Analsex die Privatklägerin gefragt habe, ob sie diesen auch wolle?) Er glaube nicht, nein. Man habe auch nicht über die Verwendung eines Gleitgels gesprochen.
Er habe nach einem Gespräch mit einem Kollegen die Polizei angerufen. Erst danach habe er mit der Privatklägerin noch einmal darüber gesprochen. (aF, ob die Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs wach gewesen sei?) Ja, sie habe gestöhnt und ihre Augen seien offen gewesen. (aF) Die Privatklägerin sei zu keinem Zeitpunkt unansprechbar gewesen und sie habe nur ein einziges Mal gesagt, es tue ihr weh. Von da an habe er sie nicht mehr angefasst.
- Staatsanwaltschaftliche Einvernahme am 16. März 2018 (AS 124 ff.): Er könne seine Aussagen vom 4. April 2017 bestätigen, es sei alles gesagt. (Auf Verlesen der Vorhalte) Erstens sei sie nicht völlig «unzurechenbar» gewesen. Sie habe noch mit ihm geredet und gesagt, sie habe kalt, es sei ihr schlecht und sie habe Durst. Sie sei stark betrunken gewesen, dies schon in [Ort 1], als er sie aufgelesen habe. Sie hätten dann anderthalb Stunden gehabt für den Heimweg. Sie seien dann in der Wohnung angekommen, sie habe erneut erbrochen und habe auch etwas getrunken. Sie sei in der Wohnung bedeutend besser zwäg gewesen als noch bei der [Lokal 1], als es Zeugen gehabt habe. (aF) In der von der Privatklägerin geschilderten Stellung (Beine hochhalten) hätten sie keinen Sex gehabt. Sie seien hinter einander gelegen beim Sex.
(aV seiner früheren Zeitangaben) Wenn er damals von 1.30 Uhr gesprochen habe bezüglich des Abmarsches von der [Lokal 1], sei das wohl so richtig. Ja, da sei sie so schlecht zwäg gewesen, wie er das am 4. April 2017 geschildert habe. Sie habe erbrochen. Ja, sie hätten dort zusammen diskutiert, eine Ambulanz kommen zu lassen. Weil er am Morgen zeitig habe raus müssen, hätten sie entschieden, dass er sie mitnehme. Ja, auf dem Weg habe er sie stützen müssen und in der Wohnung habe sie erneut erbrochen. (aF) Nein, er habe sie nicht mit dem Hintergedanken an späteren Geschlechtsverkehr mitgenommen. (aF, wie es dann trotzdem zum Sex gekommen sei?). Er habe ihr eine Decke auf den Boden gelegt. Sie habe kalt gehabt. Dann habe er sich hinter sie gelegt und in die Arme genommen. Dies wegen der Nähe, damit sie warm habe. Sie habe das dann erwidert, habe also nicht abweisend regiert. Es sei dann dazu gekommen, dass sie sich geküsst hätten und sich immer näher gekommen seien. Schlussendlich sei es zum Sex gekommen. Auf Frage, auf wessen Initiative: Auf seine, nachdem er sie ausdrücklich gefragt gehabt habe an diesem Abend. (aF) Er habe sie gefragt, ob sie Sex wolle. Da habe sie mit «ja» geantwortet. Er wisse, dass sie das auch gewollt habe. (aF) Ja, sie hätten sich geküsst, obwohl sie vorher erbrochen gehabt habe. Ja, er habe sie oral befriedigt, sie ihn nicht. (aF, warum er das Gefühl gehabt habe, die Privatklägerin habe das auch gewollt?) Sie habe dabei gestöhnt und mitgemacht. Er habe sie am Anfang ausdrücklich gefragt. Während dem Sex habe sie gestöhnt und mitgemacht. Sie habe ihn geküsst, habe von Anfang an beim Küssen mitgemacht. Da habe es sich dann mehr und mehr entwickelt bis zum Sex. (aF, die Privatklägerin ihn auch angefasst habe?) Beim Küssen schon. In der Seitenposition, also Löffelstellung, dann nicht mehr. (aF, was die Privatklägerin beim Oralsex, beim Beischlaf und beim Analverkehr genau gemacht habe?) Sie habe nicht gross aktiv mitgemacht. Der Akt selber sei auch nicht lange gegangen. Sie seien hingelegen, er sei eingedrungen und sie hätten Sex gehabt. Es habe also keinen Stellungswechsel oder so gegeben. (aF) Sie hätten sich beim Sex zwischendurch geküsst, sonst habe sie sich aber nicht gross bewegt. (aF) Bis sie sich wegen der Schmerzen beklagt habe, sei es rund eine Viertelstunde gegangen. (aF) Während dem Sex hätten sie nicht zusammen gesprochen. Danach seien sie recht schnell eingeschlafen.
(aF) Er habe D.___ mit SMS geschrieben, sei seien gut angekommen, das mit dem Kotzen und Wassergeben sei nachher gewesen. (aF) Es sei nach dem SMS so 20 bis 30 Minuten gegangen bis zum Sex. (aF) Von diesem Vorfall bereue er am meisten, dass er fremd gegangen sei an diesem Abend. Aber es sei einvernehmlich gewesen: er habe sie laut und deutlich gefragt. Er würde eigentlich nicht viel anders machen.
- Vor Amtsgericht am 7. November 2018 (AS 247 ff.): Er habe der Privatklägerin in der Wohnung einfach immer Wasser gegeben. Er habe dann für sie eine Wolldecke auf den Boden gelegt. Er habe sie dort auch mehrmals gefragt, ob sie kalt habe oder etwas. Weil sie nur so ein Kleid angehabt habe, habe er ihr dort auch seine Kleider gegeben, kurze Hosen und einen Pulli. Er habe dann die ganze Zeit versucht, mit ihr zu reden. Das sei eigentlich auch recht gut gegangen. Nach dem Heimlaufen sei es ihr sicher besser gegangen als vor der [Lokal 1]. Sie hätten sich dann irgendwann hingelegt. Sie habe geklagt, sie habe kalt, so hätten sie sich einfach gemeinsam unter die Decke gelegt. Dann sei es zum Körperkontakt gekommen. Er habe versucht, ihr auch warm zu geben und alles. Dort habe es angefangen. Man habe angefangen, sich zu küssen. Zu diesem Zeitpunkt sei es aus seiner Sicht einvernehmlich gewesen. Nachdem das Ganze intensiver geworden sei, habe er sie ausdrücklich gefragt, ob sie Sex haben sollten, das wisse er noch. Sie habe ausdrücklich mit «Ja» geantwortet. Sie seien dann nebeneinander gelegen; es sei nicht vorgekommen, dass er über ihr gelegen sei. Das, was sie erzählt habe, sei ihm unbekannt. Sie hätten dann Sex gehabt, er sei von hinten, also in der «Löffelistellung», in sie eingedrungen. Es sei wirklich nicht lange gegangen, so fünf bis zehn Minuten. Sie habe auch mitgemacht, also nicht körperlich. Sie sei einfach dort gelegen, aber er habe gemerkt, wie sie gestöhnt habe und angefangen habe, ihn zu streicheln, einfach an den Beinen. Sie habe dann aber auf keinen Fall gesagt, dass irgendetwas nicht in Ordnung sei oder dass es ihr weh tue oder so. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie noch normal Geschlechtsverkehr gehabt. Dann sei er in das falsche Loch, wenn man das so sagen dürfe, und da habe sie dann gesagt, es tue ihr weh. Sie habe sich dann etwas weggedreht und da sei es dann auch gelaufen gewesen. Sie hätten dann weiterhin gekuschelt und seien Arm in Arm eingeschlafen. Später in der Nacht seien dann die Kollegen nach Hause gekommen.
Sie sei dann am Morgen sehr verwirrt gewesen und habe ihn gefragt, was in der Nacht passiert sei. Er habe ihr geschildert, dass sie viel getrunken gehabt habe. Ihre Frage, ob sie Sex gehabt hätten, habe er verneint, weil er damals eine Freundin gehabt habe. Dies habe er aus der Scham heraus gesagt, er habe ein sehr schlechtes Gewissen gehabt. (aF) Er sei an diesem Abend nie sehr betrunken gewesen, eher angeheitert, gut angeheitert. Aber er habe nicht getorkelt und in jeder Situation gewusst, was er mache. Wegen des Fahrens am Morgen habe er bewusst wenig getrunken an diesem Abend. (aF) Beim Weglaufen vor der [Lokal 1] sei die Privatklägerin schon noch sehr betrunken gewesen, habe aber schon vorher eine halbe oder eine ganze Stunde nicht mehr getrunken gehabt. Auf dem Heimweg an der frischen Luft habe sich ihr Zustand verbessert. Daheim sei sie dann recht müde gewesen, habe ihm aber antworten können. (aF) Als er sie zum ersten Mal gesehen habe, habe sie keinen guten Eindruck gemacht, einfach betrunken. Deswegen habe er ja bei ihr nachgefragt. (aF) Auf dem Heimweg habe sie zwei-/dreimal erbrechen müssen. Man habe sie beim Gehen stützen müssen. Daheim sei es dann besser gewesen. Sie sei schon noch betrunken gewesen, sei aber – so sage er einmal – urteilsfähig gewesen. (aF) Ja, auf dem Heimweg hätten sie sich hie und da hingesetzt und Pause gemacht. (aF) Ja, zu Beginn habe man über den Beizug der Ambulanz gesprochen. (aF) Er schätze die Strecke des Heimwegs mal auf zwei bis zweieinhalb Kilometer. (aV, es seien gemäss Routenberechnung 800 Meter) Es sei halt schwierig zu sagen, er kenne sich dort nicht aus. Sie hätten sich im Quartier auch noch verlaufen. Ein Auto habe sie dann heimgebracht. (aF) Ja, in der Wohnung habe er mit der Privatklägerin reden können, ob sie kalt habe etc.
(aF, zu welchen sexuellen Handlungen es gekommen sei) Also Geschlechtsverkehr. Sie seien neben einander gelegen und er sei in sie eingedrungen, einfach kurze Zeit, fünf bis zehn Minuten. Und eben nachher habe sie darüber geklagt, dass es ihr wehtue und dann hätten sie aufgehört. (aF) Ja, sie hätten sich geküsst, obwohl sie kurz vorher erbrochen gehabt habe. (aF) Vor dem Geschlechtsverkehr habe er ihr die Hosen ausgezogen, oben habe sie glaublich noch etwas angehabt. (aF, ob er auch oral mit ihr verkehrt habe?) Nicht dass er wüsste. (aF) Ja, Analverkehr habe er auch mit ihr gehabt, dies aber eigentlich unabsichtlich. (aF) Ja, er habe sie gefragt, ob sie Sex haben wolle, nicht aber, welchen Sex. Sie habe mit «ja» geantwortet. Ja, er sei der aktive Teil gewesen. (aF, warum er das damals trotz des damaligen Zustandes der Privatklägerin gemacht habe) Das sei schwierig zu sagen. Er nehme an, es habe sich immer mehr aufgebaut, als sie nebeneinandergelegen seien. Das eine habe zum anderen geführt. (aF) Nein, er habe nicht die Gelegenheit ausgenutzt. (aF) Ja, am Morgen habe die Privatklägerin gesagt, sie könne sich an die Nacht nicht erinnern, sie habe einen Filmriss. Ihre Frage, ob sie Sex gehabt hätten, habe er verneint, das sei am einfachsten gewesen. Dies habe er auch bei der Polizei so gemacht, also den einfachen Weg gewählt mit Lügen. (aF) Nein, beim Analverkehr habe er kein Gleitmittel benutzt.
- Vor Obergericht (vgl. auch separates Einvernahmeprotokoll): Auf dem Heimweg hätten sie miteinander gesprochen, sie hätten es auch lustig gehabt. Zu Hause habe sie noch erbrechen müssen. Er habe ihr geholfen, später seien sie ins Bett gegangen, d.h. auf den Boden, auf die Decke. Es habe nicht viel Platz gehabt. Sie seien nebeneinander gelegen, sie habe sich noch innig bedankt, dass er zu ihr schaue und Wasser bringe. Sie seien dann später auf der Seite hintereinander gelegen. Es habe angefangen intim zu werden, er wisse nicht mehr genau wer angefangen habe, es sei von beiden Seiten Zuneigung gekommen, sie hätten sich auch geküsst. Nachdem es so weitergegangen sei, habe er sie gefragt, er wisse das noch, ob sie Sex wolle und das habe sie bejaht. Er sei in dieser Position von hinten in sie eingedrungen, so hätten sie Sex gehabt; eigentlich habe es nicht so lange gedauert. Aus Versehen sei es auch zu Analsex gekommen. Es habe ihr nachher wehgetan, das habe sie ihm gesagt, da habe er aufgehört. Er habe nichts erzwingen wollen. Er habe sich dann weggedreht und so seien sie am anderen Morgen aufgewacht. (aF wie man sich küsse, wenn man hintereinanderliege) Sie habe sich mit dem Oberkörper abgedreht.
(aF, es gebe eine Differenz bei seiner Aussage; auf die Frage, ob sie einverstanden gewesen sei, wie er haben merken können, dass sie einverstanden gewesen sei, habe er in der ersten Aussage als Beschuldigter gesagt, das sei eine gute Frage, sie habe sich nicht gewehrt, später habe er gesagt, er habe sie gefragt. Wie er sich so unterschiedliche Antworten erkläre) Das sei schwierig zu sagen. Es sei schwierig für ihn, dies jetzt zu sagen. Es sei ein sehr detaillierter Abend gewesen, eine neue Situation für ihn, dass man zu jeder Uhrzeit etwas sagen müsse und dann müsse es von Befragung zu Befragung übereinstimmen. Vielleicht habe er das vergessen auszusagen. Er habe dies je nach dem auch nicht so als dringend empfunden. Es sei ihm nicht so vorgekommen, dass diese Frage so elementar sei. Im Nachhinein seien ihm dann noch solche Sachen eingefallen.
Wenn die Privatklägerin sage, sie habe nichts gemerkt von dieser Geschichte, bis zu den Schmerzen beim Analverkehr, könne das nicht sein. Es sei sicher einvernehmlich gewesen. Es habe auch schon vorweg Körperkontakt gegeben, wo sie sich gestreichelt hätten, über den Bauch, auf der Haut. Er sei eigentlich ein sehr scheuer Mensch. Es sei ihm unangenehm, wenn er abgeblockt werde. Wenn es nicht ihr Wille gewesen wäre, hätte er dies niemals gemacht. Er habe nicht eine Situation schamlos ausnützen wollen.
(aF, ob das SMS kurz vor 2:00 Uhr an D.___ vor dem Sex gewesen sei oder nachher) Das sei gewesen, als sie heimgekommen seien, aber er sei nicht sicher. Es sei – glaube er – gewesen, bevor sie erbrochen habe. So viel er wisse, sei er zu ihr gegangen und dann sei sie aufgewacht. Und dann habe sie nochmals erbrochen und sie hätten zusammen geredet. Er könne sich nicht erinnern, dass sie geschlafen habe, als er das geschrieben habe, er wisse das nicht mehr so genau. Er meine, sie sei nur ins Bett gelegen. (auf den Einwand, in der Einvernahme habe er gesagt, sie sei «mause» gewesen) Er habe immer mit ihr sprechen können; ob sie etwas brauche, ob es ihr gut gehe, ob sie Wasser brauche. Dies sei nicht so zu interpretieren, als dass sie keine Bewegung mehr hätte machen können. Aber ja, es sei keine «gschiidi» Aussage gewesen.
(aF wie er das Ganze heute beurteile) Wie solle er sagen, er empfinde nicht Reue, dass er ihr etwas angetan habe, bewusst. Aber er würde länger nachdenken das nächste Mal. Er sei ein Mensch, der Entscheidungen etwas kurzfristig treffe und die Folgen nicht bedenke. Das habe sich geändert seither. Aber er könne mit ruhigem Gewissen schlafen. Er wisse, dass er an diesem Abend nichts gemacht habe, das er für sich nicht vertreten könne. Was falsch gewesen sei, sei, dass er am anderen Morgen nicht offen und ehrlich gewesen sei zu ihr, er habe sich herausreden wollen. Das sei nach ihm auch der Grund, weshalb er heute hier sitze. Das bereue er am meisten, dass er es ihr nicht offen und ehrlich gesagt habe. Er habe eine Freundin gehabt und habe es sich leicht machen wollen. Wenn sie nichts wisse, wisse niemand etwas davon. Er habe keinen Stress mit seiner Freundin gewollt. Nachher habe er es seiner Freundin gesagt, in der gleichen Woche.
(aF, er habe gesagt, der Analverkehr sei versehentlich passiert, vorher habe er das ganz anders ausgesagt, er habe Erfahrung mit Analsex) Als er gesagt habe, er habe Erfahrung mit Analsex, habe er gemeint, er habe das auch schon gehabt, aber es sei für ihn nichts, das er möchte, wie solle er sagen, das er praktiziere. Das müsse für ihn nicht sein. Vor allem nicht ohne zu fragen. In dieser Situation sei er hinter ihr gelegen, es ist dann so gekommen, er sei auf einmal zu weit «ausgedrungen» und dann sei es zu Analsex gekommen. Es sei nur ein ganz kurzer Zeitraum gewesen, sie habe am Anfang auch nicht gesagt, dass es ihr weh tue. Sie hätten nur eine halbe Minute oder so auf diese Weise Sex gehabt und dann habe es ihr wehgetan und er habe aufgehört. (auf seine unterschiedlichen Aussagen angesprochen, es entstehe der Eindruck, es verschiebe sich alles ein wenig in seinen Aussagen) Er habe sich nicht gross daran erinnern wollen. Er denke nicht, dass er in der ersten Aussage verneint habe, dass er sie gefragt habe. Er habe, so weit er wisse, nicht gesagt, dass sie direkt nach dem Analsex aufgehört hätten, sondern dass sie eine gewisse Zeit mitgemacht habe und es ihr erst dann weh getan habe. Es sei widersprüchlich, aber er könne nicht jede Minute dieses Abends genau wiedergeben, das sei einfach schwierig. Er habe immer mit ihr reden können. Sie habe ihm auch körperliche Zuneigung gegeben, sie habe sich zu ihm gedreht, ihn berührt, am Schenkel oder so. Durch das sei es gegenseitig dazu gekommen, dass sie Sex gehabt hätten. Er habe gedacht, er gehe nach Hause und gehe schlafen, weil er am nächsten Morgen eh früh auf müsse. Er sei nicht davon ausgegangen, dass sie Sex hätten. Er habe sie mitgenommen, weil er sie am anderen Tag habe heimbringen wollen, er habe ihr helfen wollen. Er könne nur sagen, er habe immer mit ihr sprechen können. Er verstehe nicht, weshalb sie keine Erinnerungen mehr habe. Klar gebe es Aussagen, wie betrunken sie gewesen sei. Aber er habe mit ihr heimlaufen können, er habe nie gedacht, dass sie so einen Filmriss haben könnte. Er sei erstaunt gewesen, dass sie ihn am anderen Tag gefragt habe, ob etwas gelaufen sei. Es sei einfach nicht gut, dass er am anderen Tag nichts gesagt habe.
(aF ergänzende Frage nach dem zeitlichen Ablauf bezüglich Heimweg und SMS und SMS und Sex) Der Heimweg sei ihm sehr lange vorgekommen, er habe kein richtiges Zeitgefühl dazu. Eine halbe Stunde könne fast nicht sein. Er habe immer gesagt, er wüsste die Zeit nicht ganz genau, es seien alles Vermutungen, die er an diesem Abend gemacht habe. Zur Zeit zwischen dem SMS und dem Sex, das sei sehr schwierig zu sagen für ihn. Wenn er etwas sage, werde das schwarz auf weiss hinterlegt. Es seien nur Vermutungen, es sei für ihn schwierig in diesen Befragungen, jede Minute einzugrenzen. Er wisse nur, dass sie ein «Wiili» daheim gewesen seien und noch miteinander gesprochen hätten. Er habe ihr noch beim Abziehen geholfen. Und dann habe er wahrscheinlich geschrieben, dass sie zu Hause seien. Es habe eine gewisse Zeit gedauert. Das sei eine schwierige Frage für ihn, das mit dem Zeitmanagement. (aF) Er glaube, schon von Anfang an gesagt zu haben, dass auch sie ihn berührt habe, am Schoss. (aF) Er habe ihr beim Heimlaufen schon ein wenig helfen müssen. Sie sei nicht super auf den Beinen gewesen, er habe sie seitlich gestützt, aber nicht die ganze Zeit. Sie sei «zwüschedüre» müde geworden und habe absitzen wollen. (aF) Sie habe selbstständig ins Auto ein- und aussteigen können. (aF) Sie habe so ein pompöses Kostüm angehabt, mit einem langen Reissverschluss hinten, so weit er wisse. Er habe ihr herausgeholfen. Sie habe noch etwas drunter angehabt.
4.5 Für den Zeitpunkt des Aufeinandertreffens vor der [Lokal 1] in [Ort 1] sind die Schilderungen somit übereinstimmend: Die Privatklägerin befand sich in einem schweren Rauschzustand, musste sich mehrfach erbrechen, konnte nicht selbständig aufrecht stehen und gehen – sie hatte mithin erhebliche Gleichgewichts- und Koordinationsstörungen – und war kaum ansprechbar und konnte auch keine verständliche Antwort mehr geben. Zudem konnte sie sich später an diese Zeitspanne und bis zum Aufwachen am Morgen nicht mehr erinnern (Amnesie). Der Zustand war derart, dass von den Anwesenden der Beizug der Ambulanz erwogen wurde. Die Vorinstanz hat auf US 60 ff. Auszüge aus der Fachliteratur über Stadien und Symptome von Alkoholintoxikationen aufgeführt. Die beschriebenen und erstellten Symptome der Privatklägerin lassen auf eine Angetrunkenheit mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) im Bereich von mindestens 2 Gewichtspromillen und mehr schliessen. Wann sich der Beschuldigte mit der Privatklägerin in diesem Zustand auf den Weg zur Wohnung seines Kollegen machte, lässt sich nicht mehr genau rekonstruieren: er selbst sprach mehrfach davon, er habe die Privatklägerin um ca. 1.30 Uhr vor der [Lokal 1] angetroffen. Da er am Samstagmorgen Fahrer für einen Skiausflug war, dürfte er die Zeit in dieser Nacht einigermassen im Griff gehabt haben. Der Weg von der [Lokal 1] bis zur Liegenschaft [Adresse 1] beträgt gemäss TwixRoute knapp 900 Meter. Gemäss Beschuldigtem hätten sie sich noch im Quartier verlaufen, seien dann aber von einem Auto zur Wohnung gefahren worden. Um 1.57 Uhr hat der Beschuldigte aus der Wohnung an D.___ ein SMS geschickt, auf die noch zurückzukommen sein wird. Es kann damit gut sein, dass die Beiden um ca. 1.30 Uhr bei der [Lokal 1] weggegangen sind. Aber auch wenn man zu Gunsten des Beschuldigten von einer Zeitdifferenz von einer Stunde ausginge, wäre bei der Privatklägerin für 2.00 Uhr bei einem maximalen Abbauwert von 0,2 Gewichtspromillen immer noch von einer BAK von knapp unter, um oder über 2,0 Gewichtspromillen auszugehen. Ihr Zustand war demnach nicht wesentlich anders als vor der [Lokal 1]. Der Beschuldigte hat denn auch immer eingeräumt, die Privatklägerin habe in der Wohnung noch weiter erbrechen müssen und habe sich nicht selbst umkleiden können. Entscheidend ist im Übrigen nicht die konkrete BAK und damit die Menge des konsumierten Alkohols der Privatklägerin zur Tatzeit, sondern vielmehr ihr konkreter Zustand. Dass sich am Samstagabend in Blut und Urin kein Alkohol mehr finden liess, schliesst die Alkoholintoxikation in der Nacht zuvor nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2012 vom 17. Juli 2012 E. 1.3).
4.6 Aufschlussreich für die Frage der Widerstandsunfähigkeit sind die eindrücklichen Aussagen der Privatklägerin zu ihren wenigen schemenhaften Erinnerungen an die Nacht:
- 26. Februar 2017 (AS 058 ff.): Nach dem Eintritt zum Maskenball erinnere sie sich als nächstes, dass sie in einem Zimmer gelegen sei. Es sei dunkel gewesen. Sie sei auf dem Rücken gelegen und habe glaublich keine Kleider mehr angehabt. Das könne sie nicht mehr genau sagen. Auf jeden Fall habe sie sich sehr nackt und ausgestellt gefühlt. Ein Mann sei bei ihr gewesen. Dieser habe ihr die Beine vor sich hochgehoben und habe sich anal in sie hineingedrängt. Sie sei ohnmächtig dort gelegen, alles wisse sie nicht mehr so genau. Sie habe starke Schmerzen gehabt. Sie könne sich an kein Gesicht erinnern. Es sei wie ein Traum… sie könne sich nicht ganz klar an diese Szene erinnern, es sei, als hätte sie es geträumt. Dann wisse sie noch, dass der Beschuldigte sie geweckt habe, sie kenne ihn von der Oberstufe. Sie h.ten viele gemeinsame Bekannte. Sie sei verwirrt gewesen und habe nicht verstanden, wo sie sei. Sie habe nicht verstanden, was passiert gewesen sei. (Auf Nachfrage nach der Szene, die ihr wie ein Traum vorkomme: AS 062) Also, sie sei auf dem Rücken gelegen in einem dunklen Zimmer, das sie nicht gekannt habe. Rechts sei irgend ein Bett gewesen und links auch so etwas wie eine Liege… weil am Morgen, als sie erwacht sei, seien ja mehrere Leute auch noch in diesem Zimmer gewesen. Es sei schwierig, am Morgen sei ihr alles noch so präsent gewesen und jetzt nicht mehr so. Sie sei eben auf dem Rücken gelegen … ein Mann habe ihr die Beine senkrecht nach oben gehalten und habe sich anal in sie hineingedrängt oder … sie wisse nicht genau, wie man dem sage. Sie sei irgendwie ohnmächtig dort gelegen und habe extreme Schmerzen im Rektalbereich gehabt. (aF, ob sie sich an irgendeine Zeit erinnern könne, wann das geschehen sei?) Nein, es sei lustig, sie habe eigentlich eine Armbanduhr am Handgelenk. Aber sie habe keine Ahnung, welche Uhrzeit es gewesen sei. Sie wisse nur oder habe das Gefühl, dass irgendetwas gewesen sei. Das habe sie noch niemandem erzählt, nur gegenüber dem Kollegen H.___ erwähnt, sie habe das Gefühl, es sei etwas passiert, ohne aber es diesem zu präzisieren. (aF) Nein, ein Gesicht habe sie nicht erkennen können. Es sei dunkel gewesen oder es sei dunkel in ihrem Bild, das sie im Kopf habe. Sie wisse es nicht. (aF, ob Gewalt angewendet worden sei?) Das wisse sie nicht. Sie wisse nur, dass sie Schmerzen gehabt habe.
- 7. November 2018 vor Amtsgericht (AS 250): Das einzige, das sie nach dem Eingang zum Maskenball noch wisse, sei diese eine Szene mit jemandem, scheinbar mit dem Beschuldigten, als sie kurz wieder … Sie wisse nicht … an die könne sie sich einfach noch erinnern. Dort habe sie ihre ganze Energie gebraucht, damit sie «gwschind» irgendetwas mitbekomme. Das sei dann mega … Also sie habe dann mega Schmerzen gehabt und es sei … ja. Das sei eine Szene, an die sie immer noch denke (weint). (aF, ob sie diese Szene beschreiben könne?) Sie sei auf dem Rücken gelegen und ein Mann (weint) … Das sei immer noch das, was sie … diese Haut und dieser schlanke Körper. Sie träume immer noch davon und es sei nicht schön. Und er dringe anal in sie ein und es tue einfach mega weh. Und sie habe wie nichts machen können. Das sei das Einzige, wofür sie ihre ganze Energie habe fokussieren können, damit sie etwas mitbekomme (weint). Ja, das sei so diese Szene, die sie irgendwie … ja … immer noch beschäftige, denke sie jetzt mal. Nachher … Das sei das, was sie vom Ganzen noch wisse. Also es sei nicht megaklar, es sei so traumartig. Es sei schon damals mega verschleiert gewesen und jetzt auch noch, aber gleichwohl präsent.
4.7 Beim Aussageverhalten des Beschuldigte ist auffällig, dass er im Verlaufe des Verfahrens einige Angaben zu seinen Gunsten korrigierte, was zu erheblichen Widersprüchen zu seinen ersten Aussagen führte und als zielgerichtet und nachgeschoben erscheint:
- Insbesondere betrifft dies die Frage der Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen: Am 4. April 2017 wurde er gefragt, woran er denn bemerkt habe, dass die Privatklägerin Sex mit ihm gewollt habe. Seine Antwort: das sei eine gute Frage, sie habe ihn einfach nicht abgewehrt. Sie hätten sich auch geküsst. Er verneinte, die Privatklägerin vor dem Analverkehr gefragt zu haben, ob sie damit einverstanden sei (was – wie er selbst vor Obergericht einräumte – angesichts der Ungewöhnlichkeit dieser sexuellen Praktik üblich wäre). Wenn er nun ein bzw. anderthalb Jahre später angibt, er habe sie ausdrücklich gefragt, ob sie mit Geschlechtsverkehr einverstanden sei und sie habe ausdrücklich mit «Ja» geantwortet, sie habe gestöhnt und ihre Augen offen gehabt (was er – in einem dunklen Raum hinter ihr auf der Seite liegend – kaum sehen konnte), dann kann das nicht anders denn als eine nachgeschobene Schutzbehauptung gewertet werden. Auch zum Zeitpunkt dieser angeblichen Frage nach ihrem Einverständnis machte der Beschuldigte unterschiedliche Angaben: Er habe sie «am Anfang» ausdrücklich gefragt, ob sie Sex wolle (4. April 2017); sie hätten sich geküsst und nachdem das Ganze intensiver geworden sei, habe er sie gefragt, ob sie Sex haben sollten (7. November 2018). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass selbst für den Fall, dass die Privatklägerin mündlich ihr ausdrückliches Einverständnis mit den sexuellen Handlungen erklärt hätte, dem Beschuldigten angesichts ihres Zustandes hätte klar sein müssen, dass es sich dabei keinesfalls um eine gültige Zustimmung gehandelt hätte, die auf ihrer unbeeinträchtigten Willensbildung beruht hätte, die Privatklägerin m.a.W. urteilsunfähig war. Zu beachten ist dabei auch, dass die beiden Protagonisten zwar viele gemeinsame Bekannte hatten, sich persönlich aber nicht näher kannten.
- Auch die angebliche Verbesserung ihres Zustandes durch den Heimweg an der frischen Luft entwickelte sich im Rahmen seiner Aussagen in seinem Sinne: Am 27. Februar 2017 gab er an, auf dem Heimweg sei es ihr «megaschlecht» gegangen, in der Wohnung angekommen habe sie noch erbrechen müssen «und alles». Dann sei sie auf dem Boden eingeschlafen. Sie habe sich aufgrund ihres Zustandes nicht mehr selbst umziehen können. Er nehme an, sie habe bemerkt, dass er sie ausgezogen habe. Angetroffen habe er sie um ca. 1.30 Uhr, um 2.00 Uhr seien sie dann in der Wohnung gewesen. Vor dem Staatsanwalt gab er dann an, der Heimweg habe anderthalb Stunden gedauert, da sei sie bedeutend besser zwäg gewesen als noch bei der [Lokal 1], wo es Zeugen gehabt habe. Vor Obergericht gab er an, sie hätten es auf dem Heimweg lustig gehabt. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte den Zustand der Privatklägerin bei den sexuellen Handlungen zunehmend zu relativieren und zu beschönigen versuchte. Wie bereits ausgeführt, ist aber auch zur Tatzeit von einem schweren Alkoholrausch der Privatklägerin auszugehen.
- In Bezug auf den Analverkehr gab der Beschuldigte zunächst an, er habe mit der Privatklägerin Analverkehr gehabt, er habe damit Erfahrungen; vor Amtsgericht gab er dann erstmals an, dieser solle aus Versehen passiert sein, er habe sozusagen «das falsche Loch erwischt».
Es gibt aber auch andere Aussagen des Beschuldigten, die wenig glaubhaft sind:
- Dass er die Privatklägerin geküsst haben will, kurz nachdem sie in der Wohnung hatte erbrechen und er das Erbrochene hatte wegputzen müssen.
- Dass er in dieser Stellung (beide auf der Seite liegend von hinten), ungeschützt und ohne Gleitmittel anal mit der Privatklägerin hätte verkehren können, ist ebenso schwer vorstellbar, sehr viel wahrscheinlicher sind die von der Privatklägerin in ihren schemenhaften Erinnerungen geschilderten Umstände: ein Mann habe ihr die Beine hochgehalten.
- Dass die Privatklägerin nach der Ankunft in der Wohnung noch 60 bis 90 Minuten (4. April 2017) oder 20 bis 30 Minuten zwischen dem SMS und dem Sex (16. März 2018) wach gewesen sein soll, ist angesichts des Wortlauts des SMS völlig unglaubhaft, schrieb er um 1.57 Uhr doch wörtlich an D.___: «Miir si jetze beidi dehei und si isch scho am schloofe» (AS 081). In der Einvernahme vom 4. April 2020 sagte er allerdings auch aus, der Sex sei kurz nach dem SMS gewesen, also kurz nach 2.00 Uhr und damit sicher nicht 1 bis 1 ½ Stunden nach dem Eintreffen in der Wohnung (AS 91, Frage 44). Vor Obergericht gab er dazu befragt an, die Privatklägerin habe da tatsächlich geschlafen, sei dann aber erwacht, als er sich zu ihr gelegt habe; sie habe danach erbrochen und die sexuellen Handlungen hätten stattgefunden, als sie sich wieder hingelegt gehabt habe. Dies war noch einmal eine ganz neue Version der Abläufe, so dass angesichts dieser Widersprüchlichkeiten nicht auf die Angaben des Beschuldigten bezüglich des zeitlichen Ablaufs in der Wohnung abgestellt werden kann.
Insgesamt können bei der Beweiswürdigung nur die ersten Aussagen des Beschuldigten – und dabei namentlich die Aussagen vom 27. Februar 2017, als er die sexuellen Handlungen noch bestritt und damit keine Veranlassung hatte, den Zustand der Privatklägerin zu beschönigen – als glaubhaft angesehen werden.
4.8 Das bereits erwähnte SMS von 1.57 Uhr und die Aussagen des Beschuldigten vom 27. Februar 2017 zeigen, wie sich die Situation nach der Ankunft in der Wohnung wirklich präsentierte: die Privatklägerin musste erneut erbrechen, sie war nicht mehr in der Lage, sich andere Kleider anzuziehen (was unbestrittenermassen vom Beschuldigten besorgt wurde), sie legte sich hin und schlief sofort ein (vgl. dazu auch die erste Aussage des Beschuldigten am 27. Februar 2017: Sie sei abgelegen und sei «mause» – Kurzform für «mausetot» – gewesen). Der Beschuldigte legte sich in der Folge hinter sie – beide auf der Seite liegend – und kam in Körperkontakt mit der Privatklägerin. Den weiteren Verlauf schilderte der Beschuldigte vor Amtsgericht so: er nehme an, es habe sich immer mehr aufgebaut, als sie nebeneinandergelegen seien. Das eine habe zum anderen geführt. Wenn man sich nun vor Augen hält, dass der Beschuldigte sich – wie immer ausgesagt – hinter die Privatklägerin legte und sie in die Arme nahm (so seine Aussage bei der Schlusseinvernahme), ist beweismässig von folgendem Vorgang auszugehen:
Der Beschuldigte legte für die Privatklägerin eine Decke auf den Boden, sie legte sich hin, klagte über Kälte und schlief ein. Er zog sie um – am Oberkörper zog er sie zunächst ganz aus –, legte sich hinter sie, umarmte sie und begann aufgrund des Körperkontaktes zunehmend mit sexuellen Handlungen an der Privatklägerin («Eines führte zum Anderen», dies aber nur auf Seiten des Beschuldigten). Er vollzog den Oralverkehr an ihr, danach den Beischlaf und verkehrte schliesslich auch anal mit ihr. Das nahm die Privatklägerin nicht wahr, bis der Analverkehr ohne Gleitmittel bei der Privatklägerin zu grossen Schmerzen führte (es konnten bei ihr denn auch anale Einrisse ärztlich festgestellt werden: AS 101 f.), da kam sie kurzzeitig halbwegs zu sich, stöhnte auf und der Beschuldigte liess von ihr ab. Auch wenn er dies auf Frage vor Amtsgericht – und auch vor Obergericht – verneint hat, war es doch so, dass der Beschuldigte die Situation zur Befriedigung seiner sexuellen Wünsche ausgenutzt hat.
5. Rechtliche Würdigung
5.1 Aufgrund der Beweiswürdigung, die auf objektiven Beweismitteln (SMS, medizinisches Gutachten), der Amnesie der Privatklägerin, ihren Aussagen zu ihren schemenhaften Erinnerungen und den Aussagen des Beschuldigten zu ihrem Verhalten und ihrem Zustand in der Wohnung beruht, ist offenkundig, dass die Privatklägerin widerstandsunfähig war im Sinne von Art. 191 StGB. Von einer «Enthemmtheit» aufgrund des Alkohols kann keine Rede sein. Der Sachverhalt stellt sich in weiten Teilen vergleichbar dar wie im Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012. Es kann auch auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_194/2012 vom 17. Juli 2012, E. 1.5 ff. und insbesondere 2.2.1, sowie 6B_316/2012 vom 1. November 2012, E. 3.3 («Zustand starker Benommenheit») und 3.4 verwiesen werden. Die Privatklägerin erwachte vorliegend kurzzeitig halbwegs aus ihrem Tiefschlaf, weil sie beim Analverkehr durch den Beschuldigten heftige Schmerzen verspürte, konnte unter Aufwendung aller Energie ihren Schmerz zum Ausdruck bringen und ist dann wieder weggetreten.
5.2 Dieser Zustand war dem Beschuldigten bekannt, er selbst hatte nach seinen Angaben am Vorabend bewusst wenig Alkohol konsumiert. Wenn er davon spricht, die Privatklägerin sei selbst aktiv gewesen, so kann dies ausgeschlossen werden, was bestätigt wird durch seine Aussage vom 4. April 2017, sie habe ihn «einfach nicht abgewehrt». Dass sie während des Vorgangs selbst Bewegungen oder auch Stöhngeräusche gemacht haben könnte, kann zwar nicht ausgeschlossen werden. Solche wären aber rein unwillkürlich erfolgt, was dem Beschuldigten nicht entgehen konnte. Der Beschuldigte hatte keinerlei Anlass anzunehmen, die Privatklägerin sei mit seinen Handlungen einverstanden. Dem Beschuldigten war bewusst, dass sich die Privatklägerin in ihrem Zustand nicht wehren konnte und er hat trotzdem gehandelt, was auf direkten Vorsatz schliessen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2012 vom 17. Juli 2012, E. 2.2.2).
5.3 Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Schändung ist zu bestätigen.
III. Weitere Vorhalte
1. Pornografie
1.1 Der Beschuldigte soll sich gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift der mehrfachen Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB), begangen in der Zeit vom 25. November 2016 bis zum 1. März 2017, in [Ort 3], [Adresse 2], schuldig gemacht haben. Dies, indem er drei Videodateien mit verbotenem pornografischem Inhalt (Zoophilie, ev. eine davon kombiniert mit Kinderpornografie) über einen WhatsApp-Chat von einem ihm nicht bekannten Teilnehmer auf sein Mobiltelefon erhalten und diese auf seinem Mobiltelefon abgespeichert und damit hergestellt habe. Dadurch habe der Beschuldigte vorsätzlich und für ihn erkennbar verbotene Pornografie hergestellt. Konkret zeige das erste Video einen kleinen Hund, der an der Vagina einer Frau lecke (Filename: VID-20160306-WA0004.mp4). Das zweite Video zeige eine Frau, welche von einem Hund geleckt und von diesem vaginal penetriert werde. Schliesslich bediene die Frau den Hund oral (Filename: VID-20161217-WA0002.mp4). Das dritte Video zeige einen jüngeren Knaben, welcher einen Esel oder ein Maultier von hinten mit seinem Penis penetriere (Filename: VID-20170126-WA0009.mp4).
1.2 Die forensische Datensicherung und Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons brachte drei Videodateien mit den Namen "VID-20160306-WA0004.mp4", "VID-20161217-WA0002.mp4" und "VID-20170126-WA0009.mp4" zum Vorschein, welche zweifelsohne die unter Ziff. 2 der Anklageschrift beschriebenen Inhalte aufwiesen und auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten abgespeichert waren (vgl. AS 106 f., 108 ff., 118 ff.).
1.3 Der Beschuldigte bringt zu seiner Verteidigung vor, er habe diese Dateien in einem Gruppenchat unaufgefordert zugestellt erhalten und diese hätten sich – ohne dass er die Videos je bemerkt habe – automatisch auf seinem Handy abgespeichert. Seine Aussagen sind im Urteil der Vorinstanz auf US 68 ff. in vollem Wortlaut wiedergegeben. Per WhatsApp-Chat erhaltene Videos (und Fotos) werden, sofern man die vorgegebenen Einstellungen nicht ändert, tatsächlich automatisch auf dem Handy gespeichert. Das war dem Beschuldigten bekannt. Zu seinen Gunsten ist auch davon auszugehen, dass er die Videos unaufgefordert zugestellt erhielt. Nicht glaubhaft ist hingegen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er die Videos – und dazu gleich alle drei – nicht bemerkt haben will. So sagte er denn auch nicht von Anfang an aus: Am 6. April 2017 gab er an (AS 111 ff.), das Video mit dem Hund, der an der Vagina einer Frau lecke, habe er auch schon gesehen, das habe er vermutlich in einem Gruppenchat erhalten (Frage 5). Das sei wohl einfach so ein dummes Video, das herumgeschickt worden sei. Das habe er wohl bekommen und habe es nachher nicht mehr angeschaut. Kurz darauf wollte er das Video doch nie gesehen haben, es komme ihm nicht bekannt vor (Frage 10). Angesprochen auf das zweite Video (Penetration einer Frau durch einen Hund, anschliessend Oralverkehr der Frau am Hund) gab er an, dieses Video komme ihm auf den ersten Blick nicht bekannt vor. Er habe es wohl auch in einem Gruppenchat erhalten. Das dritte Video (Penetration eines Esels oder Maultiers) habe er gesehen, es stamme wohl auch aus einem Gruppenchat. Verschickt habe er solche Videos nie. In der Schlusseinvernahme verwies er auf seine bereits getätigten Angaben (AS 134). Vor Amtsgericht erklärte der Beschuldigte, solche Videos würden von WhatsApp automatisch heruntergeladen, er habe diese Videos zum Teil nicht einmal gesehen. Selbst habe er sie nicht gespeichert. In einem Gruppenchat kämen manchmal wirklich viele Videos und er schaue diese allgemein nicht an. Letztere Aussage ist – wie bereits erwähnt – nicht glaubhaft.
1.4 Mit der Vorinstanz ist somit von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte erhielt die Videos in einem Chat zugestellt, womit sie automatisch auf seinem Handy gespeichert wurden. Er hat die Videos gesehen, hat diese aber weder selbst abgespeichert noch weiter verbreitet, auf seinem Handy aber auch nicht gelöscht.
1.5 Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 71 ff. verwiesen werden. Allerdings kann das Anschauen der Videos nicht von strafbarer Relevanz sein, bekam er die Dateien doch unaufgefordert zugestellt und konnte gar nicht wissen, was sich drauf befindet. Allerdings war ihm danach bewusst, dass sich die Videos auf seinem Handy befanden und er sie damit besass. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (Besitz von Pornographie) ist zu bestätigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020, E. 1.4.4).
2. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
Vorgehalten wird dem Beschuldigten in Ziffer 3 der Anklageschrift mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes. Aus den auf dem Handy des Beschuldigten aufgefundenen Fotos ergibt sich, dass er mehrfach Marihuana konsumiert hat (AS 121 ff.). Dies hat er bei den Einvernahmen auch immer eingeräumt (AS 115 ff., 135, vor Amtsgericht). Der Schuldspruch der Vorinstanz ist unter Verweis auf ihre Ausführungen auf US 74 zu bestätigen. Von einer Bestrafung gestützt auf Art. 52 StGB, wie dies von der Verteidigung beantragt wird, kann nicht abgesehen werden. Die Wertung als «geringfügig» im Sinne von Art. 52 StGB ist relativ und bemisst sich am Regelfall der Straftat, wie sie im Gesetz definiert ist. Das Verhalten des Täters muss auch im Bereiche der Bagatelldelikte im Quervergleich zu anderen, unter dieselben Gesetzesbestimmungen fallenden Taten als insgesamt unerheblich erscheinen. Die Strafbefreiung muss sich sowohl unter spezial- als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten rechtfertigen lassen (Trechsel/Keller in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 52 N 2, 2b). Dies ist vorliegend nicht der Fall resp. rechtfertigt sich nicht.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Bei der Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw.
Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.2 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Die Schändung wird gemäss Art. 191 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Beim objektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrere der gravierendsten sexuellen Handlungen an der widerstandsunfähigen Privatklägerin vorgenommen hat: Oralverkehr bei ihr, Beischlaf und Analverkehr (und dies notabene jeweils ungeschützt). Dies beweist auch eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie. Der Beweggrund der Befriedigung seiner sexuellen Begierden ist als egoistischer Beweggrund ebenfalls negativ zu werten, ist allerdings deliktstypisch. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt. Andererseits ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es sich um keine von langer Hand geplante Tat handelte, sondern sich aus der Situation heraus ergab, indem der Beschuldigte die Gelegenheit, die sich ihm bot, – allerdings ohne Skrupel – ausnutzte. Die Situation ergab sich weiter aufgrund seiner Hilfsbereitschaft, indem er die schwer beeinträchtigte Privatklägerin vom Maskenball wegführte in die Wohnung seines Kollegen. Die Hemmschwelle des Beschuldigten war durch seinen Alkoholkonsum herabgesetzt, was entlastend zu bewerten ist. Auch liess er sofort von der Privatklägerin ab, als sie zum Ausdruck brachte, Schmerzen zu empfinden.
Die Tatfolgen bei der Privatklägerin waren erheblich: sie musste unter anderem die Belastungen einer HIV-Prophylaxe sowie weitere unangenehme ärztliche Untersuchungen ertragen und starke Medikamente zur Vorbeugung weiterer Krankheiten bzw. Infektionen einnehmen, die auch über längere Zeit Nebenwirkungen verursachten. Ganz offensichtlich wurde die Privatklägerin durch diese Tat einer ausserordentlichen seelischen Belastung ausgesetzt, weil sie am Tatmorgen nicht gewusst hatte, was mit ihr geschehen war, und stets eine für sie nicht nachvollziehbare bzw. nicht zuordenbare surreale Szene nebst Schmerzen im Analbereich als praktisch einzige Erinnerung an die Tatnacht vor Augen hatte. Diese Belastungen dauern immer noch an. Ein solches Erlebnis ist geeignet, bei einer jungen Frau eine Traumatisierung zu bewirken, welche die künftige Lebensführung beeinträchtigen kann. Weiterhin hat sie nach ihren glaubhaften Angaben vor Amtsgericht hie und da Absenzen bei der Arbeit und in der Uni und auch die emotionale Nähe bzw. Intimität zu Männern bereitet ihr weiterhin grosse Mühe. Auch musste sie kurzzeitig die Hilfe einer Psychologin in Anspruch nehmen, was sie aber offenbar nicht weiterbrachte, da sie noch nicht in der Verfassung war, sich mit den Geschehnissen auseinanderzusetzen. Des Weiteren erlitt die Privatklägerin infolge des zumindest versuchten Analverkehrs leichte Verletzungen und damit einhergehende Schmerzen im Analbereich: der Analverkehr führte zu insgesamt drei Einrissen im Analbereich.
Das Tatverschulden kann aufgrund der gravierenden sexuellen Handlungen nicht mehr nur als leicht beurteilt werden, es ist von einem leichten bis knapp mittelschweren Tatverschulden auszugehen, was im vorgegebenen Strafrahmen einer Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe entspricht. Es ist dabei auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 132 IV 120 zu verweisen, wonach die Strafe für eine Nötigung zur Duldung einer beischlafsähnlichen Handlung nicht wesentlich niedriger sein darf als die Strafe, welche der Richter unter im Übrigen vergleichbaren Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte, für welche das Gesetz Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren androht (E. 2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2017 vom 6. September 2017 E. 2.1). Dies muss in vergleichbarer Weise auch bei einer Schändung gelten. Die Einsatzstrafe ist im Rahmen vergleichbarer Strafzumessungen des Berufungsgerichts wie etwa in den publizierten Urteilen STBER.2016.54 und STBER.2017.28 (siehe aber auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2012 vom 17. Juli 2012, E. 4, mit dem bezüglich des Tatverschuldens eine Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bei einer Schändung nach Alkoholkonsum geschützt wurde).
2.2 Bei den Täterkomponenten ist zum Vorleben des Beschuldigten wenig Relevantes bekannt. Zu erwähnen ist einzig die Vorstrafe der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. September 2014, mit der er wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einem Freiheitsentzug von fünf Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von einem Jahr, und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt wurde. Darüber hinaus wurden ihm Weisungen auferlegt und Bewährungshilfe angeordnet. Diese nicht einschlägige Vorstrafe wirkt bei der Strafzumessung kaum noch straferhöhend aus. Der Beschuldigte wuchs seinen Angaben zufolge bei seinen Eltern in [Ort 3] auf, wo […]. Der Beschuldigte hat [...] Brüder und eine […] Schwester. Nachdem er die obligatorische Schulzeit (sechs Jahre Primarschule und drei Jahre Sekundarschule) beendet hatte, begann er seine Lehrausbildung zum [Beruf]. Im Kindsalter wurde das [...]-Syndrom bei ihm diagnostiziert. Nachdem er die Schule absolviert hatte, war eine deutliche Besserung der mit diesem Syndrom einhergehenden Einschränkungen auszumachen, woraufhin die Therapien beendet wurden. Selten bzw. unregelmässig nahm er aber weiterhin [Medikament] ein. Zur Tatzeit befand sich der Beschuldigte im 4. Lehrjahr seiner Ausbildung zum [Beruf] und wohnte zusammen mit seinen [...] Brüdern bei seinen Eltern. Bei der Vorinstanz gab er an, er arbeite weiterhin bei seinem ehemaligen Lehrbetrieb und lebe nunmehr in einer eigenen Wohnung. Diese Situation dauert nach den Aussagen des Beschuldigten vor Obergericht unverändert an.
Beim Nachtatverhalten ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er die Privatklägerin am Morgen nach der Tat heim führte und – nach einem ersten Leugnen – dazu stand, an ihr verschiedene sexuelle Handlungen verübt zu haben. Zu diesem Zweck meldete er sich freiwillig bei der Polizei und berichtigte seine ursprüngliche Aussage. Dass er vorgibt, die Privatklägerin sei mit diesen Handlungen einverstanden gewesen, ist nachvollziehbar. Zur Tatzeit war er gerade 19 Jahre alt geworden. In der Zwischenzeit wurde er nach seinen Angaben gebüsst, weil er einen Verkehrsunfall wegen Missachtung des Rechtsvortritts verursacht hatte. Die Strafempfindlichkeit ist als neutral zu bewerten. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten strafmindernd aus, was zu einer Reduktion der Einsatzstrafe um drei Monate auf noch 21 Monate Freiheitsstrafe führt.
2.3 Zu berücksichtigen ist schliesslich noch, dass die Erstellung der Urteilsbegründung durch die Vorinstanz über ein Jahr in Anspruch genommen hat – Art. 84 Abs. 4 StPO sieht dafür zwei Monate, im Ausnahmefall drei Monate vor –, was eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt, die im Urteilsdispositiv festzuhalten ist und die zu einer weiteren Reduktion der Einsatzstrafe auf nunmehr 18 Monate Freiheitsstrafe führt.
2.4 Zur Abgeltung der mehrfachen Pornografie ist eine Gesamtgeldstrafe auszufällen. Es handelt sich um drei Videos mit sexuellen Handlungen mit Tieren, die dem Beschuldigten unaufgefordert zugestellt worden waren und die ohne sein Zutun automatisch auf seinem Handy abgespeichert wurden. Seine Verfehlung bestand einzig darin, die drei Videos nicht gleich wieder gelöscht zu haben. Es ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen und eine Gesamtgeldstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen.
Bezüglich der Tagessatzhöhe ging die Vorinstanz von einem Nettoeinkommen von CHF 4'100.00 aus und kam mit einem Pauschalabzug von 25% zu einem Tagessatz von CHF 110.00. Da sich an den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten gemäss Aussagen vor Obergericht nichts geändert hat, ist diese Tagessatzhöhe zu bestätigen.
2.5 Dem Beschuldigten kann für die Freiheits- und die Geldstrafe jeweils der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt werden.
2.6 Die von der Vorinstanz zur Abgeltung der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ausgesprochene Busse von CHF 200.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung, kann unter Verweis auf die Erwägungen des Amtsgerichts auf US 86 f. bestätigt werden.
V. Zivilforderungen
Angesichts des schwerwiegenden Delikts zum Nachteil der Privatklägerin schuldet er ihr Schadenersatz gemäss Art. 41 OR und eine Genugtuung gemäss Art. 49 OR. Die rechtlichen Grundlagen dazu wurden von der Vorinstanz auf US 89 f. korrekt dargelegt, darauf kann verwiesen werden.
Der Privatklägerin ist der ausgewiesene und im Berufungsverfahren unbestritten gebliebene Schaden von CHF 400.50 als Schadenersatz zuzusprechen. Zudem ist der Beschuldigte für allfälligen weiteren Schaden aus der Schändung vom 25. Februar 2017 für vollumfänglich haftpflichtig zu erklären.
Auch die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 12'000.00 nebst Zins ist den vorliegenden Umständen angemessen und bewegt sich im Rahmen der Rechtsprechung der Strafkammer des Obergerichts in vergleichbaren, publizierten Fällen (STBER.2017.28: CHF 15'000.00; STBER.2016.54: CHF 10’00.00). Sie ist unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 91 ebenfalls zu bestätigen.
VI. Einziehungen
Gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB ist das beschlagnahmte Handy mit den drei Videos einzuziehen und zu vernichten.
VII. Kosten und Entschädigungen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz grundsätzlich zu bestätigen. Einzig bezüglich des Nachforderungsanspruchs der Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Stefanie Selig, ist festzuhalten, dass die Stunde – wie für das Berufungsverfahren (vgl. nachfolgend Ziff. 2) – nicht mit den geltend gemachten CHF 270.00 zu entschädigen ist, sondern nur mit CHF 230.00 (der Nachzahlungsanspruch für die Arbeiten des juristischen Mitarbeiters und des Rechtspraktikanten ist anhand der geltend gemachten CHF 175.00 resp. CHF 135.00 zu berechnen). Unter Berücksichtigung des während des erstinstanzlichen Verfahrens geänderten Mehrwertsteuer-Prozentsatzes hat die Vorinstanz den Nachzahlungsanspruch wie folgt berechnet:
11.32 Stunden bis Ende Dezember 2017 à CHF 90.00, resultierend aus CHF 270.00 abzüglich CHF 180.00, somit CHF 1'018.80, und 2.58 Stunden bis Ende Dezember 2017 à CHF 45.00, resultierend aus CHF 135.00 abzüglich CHF 90.00, somit CHF 116.10, zuzüglich MwSt. zu 8 % von CHF 90.75, sowie 16.09 Stunden ab 1. Januar 2018 à CHF 90.00, resultierend aus CHF 270.00 abzüglich CHF 180.00, somit CHF 1'448.10, und 3.08 Stunden ab 1. Januar 2018 à CHF 40.00, resultierend aus CHF 175.00 abzüglich CHF 135.00, somit CHF 123.20, zuzüglich MwSt. zu 7.7 % von CHF 121.00, insgesamt folglich CHF 2'917.95.
Unter Berücksichtigung des geänderten Stundenansatzes führt dies zu folgender Berechnung resp. Anpassung:
11.32 Stunden bis Ende Dezember 2017 à CHF 50.00, resultierend aus CHF 230.00 abzüglich CHF 180.00, somit CHF 566.00, und 2.58 Stunden bis Ende Dezember 2017 à CHF 45.00, resultierend aus CHF 135.00 abzüglich CHF 90.00, somit CHF 116.10, zuzüglich MwSt. zu 8 % von CHF 54.55, sowie 16.09 Stunden ab 1. Januar 2018 à CHF 50.00, resultierend aus CHF 230.00 abzüglich CHF 180.00, somit CHF 804.50, und 3.08 Stunden ab 1. Januar 2018 à CHF 40.00, resultierend aus CHF 175.00 abzüglich CHF 135.00, somit CHF 123.20, zuzüglich MwSt. zu 7.7 % von