Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 15. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
1. A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
2. B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig,
Beschuldigte und Berufungskläger
betreffend versuchte Erpressung evtl. versuchte Nötigung, Drohung, Förderung der rechtswidrigen Einreise etc.
Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 14. September 2020 um 8:30 Uhr:
1. Staatsanwältin C.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Oliver Wächter, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.___;
4. B.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;
5. Rechtsanwalt Daniel Gehrig, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B.___;
6. Fürsprecher Manuel Rohrer, unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers D.___;
7. E.___, Dolmetscherin für Albanisch.
Zudem erscheinen:
Gerichtsberichterstatterin der Solothurner Zeitung sowie mehrere Zuschauer.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. In der Folge fasst er das erstinstanzliche Urteil zusammen, und erörtert, in welchem Umfang dieses von den Parteien angefochten wird (vgl. hierzu im Einzelnen nachfolgende Ziff. I.11. - 14.). Des Weiteren verliest er die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils (vgl. nachfolgende Ziff. I.15). Er weist die Dolmetscherin auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung sowie auf die Straffolgen bei wissentlich falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB hin und skizziert den weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen und Vorbemerkungen der Parteivertreter;
2. Befragung der Beschuldigten zur Sache und Person;
3. weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. letztes Wort der Beschuldigten;
6. geheime Urteilsberatung;
7. Urteilseröffnung, vorgesehen am 16. September 2020 um 11:00 Uhr.
Staatsanwältin C.___ sowie Fürsprecher Rohrer als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers D.___ werfen keine Vorfragen auf und haben keine Vorbemerkungen.
Rechtsanwalt Wächter bedient das Gericht sowie Staatsanwältin C.___ mit seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren und stellt für den Beschuldigten A.___ folgende Beweisanträge:
« 1. Es sei F.___ aus Belgrad (Serbien) zu befragen.
2. Es sei von G.___ ein aktueller Strafregisterauszug einzuholen.
3. Es seien von der Eidgenössischen Spielbankenkommission die Akten betreffend G.___ einzuholen.
4. Es sei im [Club 1] ein Augenschein durchzuführen.
5. Es seien folgende Dokumente beizuziehen
- Akten der Kantonspolizei Bern zum Einbruch in den [Club 1] im Jahr 2015 - Rechnung vom 17. September 2015 über CHF 800.00.»
Der Vorsitzende erklärt, es sei – sofern aus Sicht der Parteivertreter nichts dagegen spreche – vorgesehen, die gestellten Beweisanträge erst nach der Befragung der beiden Beschuldigten zu behandeln. Gegen dieses Vorgehen werden keine Einwände erhoben.
Rechtsanwalt Gehrig gewährt Staatsanwältin C.___ Einsicht in seine Honorarnote für das Berufungsverfahren und reicht diese ins Recht. Er stellt im Namen und Auftrag des Beschuldigten B.___ folgende Beweisanträge:
« 1. Es sei das Schreiben von H.___, der Ehefrau des Beschuldigten B.___, zu den Akten zu nehmen.
2. Es sei ein Auszug aus dem polizeilichen Einvernahmeprotokoll von H.___ vom 11. Februar 2020 (S. 5 und 9) zu den Akten zu nehmen.»
Auch diese Beweisanträge werden nach der Befragung der Beschuldigten behandelt (vgl. S. 3 - 6).
Hierauf weist der Referent, Oberrichter Kiefer, den Beschuldigten A.___ darauf hin, dass er sich nicht selbst belasten müsse und er die Aussagen und die Mitwirkung verweigern könne. Es folgt dessen Befragung zur Sache und Person (vgl. Audio-Dokument sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020 in den obergerichtlichen Akten).
In der Folge wird nach vorgängiger Belehrung sowie unter Mitwirkung der Dolmetscherin E.___ der Beschuldigte B.___ zur Sache und Person befragt (vgl. Audio-Dokument sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020 in den obergerichtlichen Akten).
Der Vorsitzende erteilt Staatsanwältin C.___ das Wort für allfällige weitere Beweisanträge.
Staatsanwältin C.___ stellt folgende Beweisanträge:
« 1. Es sei das Gutachten über B.___ vom 26. Mai 2020 zu den Akten zu nehmen.
2. Es sei (statt des Auszuges) das gesamte polizeiliche Einvernahmeprotokoll von H.___ vom 11. Februar 2020 zu den Akten zu nehmen.»
Staatsanwältin C.___ hält ergänzend fest, dass sie die genannten Dokumente dem Gericht sogleich elektronisch zur Verfügung stellen könne. Rechtsanwalt Gehrig verfüge bereits über diese Dokumente. Zur Begründung führt Staatsanwältin C.___ sinngemäss aus, es gehe nicht an, das Gericht nur selektiv mit einzelnen Passagen aus dem Einvernahmeprotokoll von H.___ vom 11. Februar 2020 zu bedienen, wenn schon müsse das gesamte Protokoll zu den Akten genommen werden, damit sich das Gericht ein umfassendes Bild von dieser Einvernahme machen könne. Wenn die Verteidigung sich auf die Therapiebereitschaft des Beschuldigten B.___ berufe, dränge es sich auf, das Gutachten über B.___ zu den Akten zu nehmen, welches auch die Therapiehindernisse aufzeige.
Rechtsanwalt Oliver Wächter begründet die bereits zu Beginn der Verhandlung formulierten Beweisanträge zusammengefasst wie folgt: F.___ sei eine serbische Staatsangehörige, die sich illegal in der Schweiz aufgehalten und hier als Croupier gearbeitet habe. F.___ habe in der Wohnung von G.___ gewohnt und könne bezeugen, dass sie bestohlen worden sei. Dass sie dies bislang nicht ausgesagt habe, sei auf ihren illegalen Aufenthaltsstatus zurück zu führen.
Der aktuelle Strafregisterauszug sowie die Akten der ESBK betreffend G.___ seien einzuholen, weil damit bewiesen werden könne, dass dieser illegale Spielautomaten aufgestellt und illegale Pokerturniere durchgeführt habe und er nicht der Saubermann sei, den er den Behörden vorspiele. Die Lügen von G.___ könnten auf diese Weise entlarvt werden. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf dessen Aussagen abgestellt.
Des Weiteren sei unabdingbar, dass ein Augenschein im [Club 1] durchgeführt werde, damit sich die Mitglieder des Gerichts einen persönlichen Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten machen könnten. Im Rahmen eines Augenscheins könne ausgeschlossen werden, dass es an diesem Ort zu den vorgehaltenen Drohungen und Beschimpfungen gekommen sei, denn solche hätten in einer so kleinen Bar die dort anwesenden Personen zwingend wahrgenommen.
Schliesslich sei festzuhalten, dass sein Klient die Rechnung im Betrag von CHF 800.00 für die Reparatur der Spielautomaten nachträglich habe finden können. Damit sei der Bestand einer Schuld von G.___ gegenüber A.___ belegt. Dementsprechend sei dieses Dokument zu den Akten zu nehmen.
Rechtsanwalt Gehrig begründet die eingangs formulierten Beweisanträge sinngemäss wie folgt: Aus den beantragten Dokumenten gehe klar hervor, dass H.___ ihrem Ehemann, dem Beschuldigten B.___, eine letzte Chance geben wolle und der Beschuldigte nicht bloss Behauptungen in die Welt gesetzt und leere Versprechungen gemacht habe, sondern sich nachweislich aktiv bemüht habe, seine Probleme anzugehen. B.___ habe in Olten den Kontakt zu einem Psychiater aufgenommen.
Zu den Beweisanträgen der Staatsanwaltschaft nehme er wie folgt Stellung: Das erstellte Gutachten über B.___ sei von der Verteidigung scharf kritisiert worden. Die Verteidigung habe sich einen auf Suchtkrankheiten spezialisierten Gutachter und nicht Dr. [...] gewünscht, der schliesslich mit der Ausarbeitung des Gutachtens beauftragt worden sei. Die gutachterlichen Ausführungen und Schlussfolgerungen weise die Verteidigung zurück, insbesondere die Behauptung, wonach der Beschuldigte wohl nur in seinem Heimatstaat zu therapieren sei, erachte er als unseriös. Sollte das Gutachten vom Gericht als Beweismittel beigezogen werden, komme er nicht umhin, den Antrag auf die Einholung eines Zweitgutachtens zu stellen. In Bezug auf die polizeiliche Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten B.___ müsse das Gericht wissen, dass es sich um eine hochsuggestive Befragung gehandelt habe. Sofern das Gericht beabsichtige, das gesamte Einvernahmeprotokoll zu den Akten zu nehmen, beantrage er die formelle richterliche Befragung der Ehefrau des Beschuldigten, denn für seinen Klienten gehe es – gerade im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse – um sehr viel.
Staatsanwältin C.___ nimmt zu den Beweisanträgen der Verteidiger zusammengefasst wie folgt Stellung: Die Befragung von F.___ stelle einen Leerlauf dar und sei deshalb abzuweisen. Ebenso sei davon abzusehen, betreffend G.___ einen aktuellen Strafregisterauszug und die ESBK-Akten einzuholen, da nicht die Frage der Glaubwürdigkeit seiner Person, sondern der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Zentrum der Beweiswürdigung stehe. Der beantragte Augenschein im [Club 1] sei ebenfalls abzuweisen. Die örtlichen Gegebenheiten in diesem Club seien fotografisch dokumentiert worden und aktenkundig. Von einem Augenschein seien deshalb keine relevanten weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Es spreche aus ihrer Sicht nichts dagegen, die Rechnung über CHF 800.00 zu den Akten zu nehmen.
Der von Verteidiger Gehrig geäusserten Kritik am Gutachten über B.___ sei entgegen zu halten, dass mit Dr. [...] ein renommierter Gutachter mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt worden sei. Zudem sei der Verteidigung die Möglichkeit eingeräumt worden, zum Gutachten Ergänzungsfragen zu stellen, wovon diese auch Gebrauch gemacht habe. Schliesslich sei die Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft im (neuen) Strafverfahren die Einholung eines Zweitgutachtens abgelehnt habe, von der Verteidigung unangefochten geblieben.
Die beantragte nochmalige Befragung von H.___ vor Berufungsgericht sei abzuweisen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Es sei insbesondere unbestritten, dass der Beschuldigte B.___ vor seiner Verhaftung bei seiner Freundin gewohnt habe.
Der Vorsitzende gibt bekannt, dass die Verhandlung für die geheime Beratung der Beweisanträge sowie eine Mittagspause von 10:55 Uhr bis 13:00 Uhr unterbrochen werde. Rechtsanwalt Gehrig gibt auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden bekannt, dass sein Klient für das letzte Wort nicht auf die Mitwirkung der Dolmetscherin angewiesen sei. B.___ werde seine abschliessende Erklärung auf Deutsch an das Gericht richten. Demzufolge wird die Dolmetscherin um 10:55 Uhr entlassen.
Nach der Mittagspause eröffnet Oberrichter Kiefer als Referent mündlich folgenden Beschluss des Berufungsgerichts:
« 1. Die Rechnung vom 17. September 2015 wird antragsgemäss zu den Akten genommen. Im Übrigen werden die von Rechtsanwalt Wächter im Auftrag des Beschuldigten A.___ gestellten Beweisanträge abgewiesen.
2. Das Schreiben der Ehefrau des Beschuldigten B.___, H.___, wird zu den Akten genommen.
3. Das polizeiliche Einvernahmeprotokoll von H.___ vom 11. Februar 2020 wird zu den Akten genommen. Der Antrag von B.___ auf obergerichtliche Befragung von H.___ wird abgewiesen.
4. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aktennahme des Gutachtens vom 26. Mai 2020 über B.___ wird abgewiesen. Damit wird der für den Beschuldigten B.___ gestellte Antrag auf Einholung eines Zweitgutachtens hinfällig.»
Zur Begründung führt der Referent zusammengefasst Folgendes aus: Die von Rechtsanwalt Wächter gestellten Beweisanträge seien (mit Ausnahme der Aktennahme der Rechnung) bereits im Berufungsverfahren gestellt worden (vgl. Eingaben vom 5.11.2019 und 25.11.2019) und vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. Januar 2020 abgewiesen worden. Heute seien keine neuen Argumente von der Verteidigung hinzugekommen. Die in der Verfügung vom 25. Januar 2020 ausführlich dargelegten Gründe seien aus Sicht des Berufungsgerichts nach wie massgeblich, weshalb vollumfänglich auf diesen Entscheid verwiesen werden könne. Hervorzuheben sei, dass es dem Beschuldigten A.___ mit den beantragten Unterlagen betreffend G.___ darum gehe, dessen Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen, wohingegen es im Rahmen der Beweiswürdigung vorrangig um die Glaubhaftigkeit der Aussagen gehe.
Der von H.___ verfasste Brief stehe im Zusammenhang mit der polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2020. Damit sich das Gericht einen Gesamteindruck verschaffen könne, müssten beide Dokumente zusammen zu den Akten genommen werden. Auf diese Weise vervollständige sich das Bild und eine Befragung von H.___ sei nicht mehr erforderlich.
Das Gutachten befasse sich vorrangig mit der Schuldfähigkeit von B.___ sowie der Frage, inwiefern der Beschuldigte therapierbar sei bzw. mit welchen Hindernissen bei einem Vollzug der Therapie in der Schweiz oder in seinem Heimatstaat zu rechnen sei. Die Frage der Schuldfähigkeit sei im vorliegenden Verfahren nie thematisiert und in Zweifel gezogen worden und auch die Frage der Therapiefähigkeit habe als Beweisthema im vorliegenden Verfahren keine massgebliche Bedeutung. Es werde deshalb davon abgesehen, das Gutachten zu den Akten zu nehmen, womit auch die Einholung eines Zweitgutachtens obsolet werde.
Hierauf erklärt der Vorsitzende das Beweisverfahren für geschlossen.
In organisatorischer Hinsicht erklären sich alle Parteivertreter auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden damit einverstanden, dass der Parteivortrag für den Privatkläger D.___ – in Abweichung zum üblichen Vorgehen – vorgezogen wird, damit Fürsprecher Manuel Rohrer anschliessend wieder verfügen kann.
Fürsprecher Manuel Rohrer stellt und begründet im Namen und Auftrag des Privatklägers folgende Anträge (vgl. Audio-Dokument des Parteivortrages in den obergerichtlichen Akten):
« 1. B.___ sei gemäss dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 29. März 2019 schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen.
2. B.___ sei zu verurteilen, dem Privatkläger D.___ unter solidarischer Haftbarkeit mit J.___ eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
3. Es sei das Honorar für den Vertreter des Privatklägers D.___ gemäss der eingereichten Honorarnote festzusetzen.»
Im Anschluss an das Plädoyer reicht Fürsprecher Manuel Rohrer seine Honorarnote für das Berufungsverfahren ins Recht. Auf seinen Antrag hin wird er vom Vorsitzenden von der Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung dispensiert. Es wird vereinbart, dass ihn die Gerichtsschreiberin am 16. September 2020 über den Ausgang des Berufungsverfahrens kurz telefonisch orientiert. Um 13:25 Uhr verlässt Fürsprecher Manuel Rohrer das Gericht.
Staatsanwältin C.___ stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. Plädoyernotizen sowie Audio-Dokument in den obergerichtlichen Akten):
« A) A.___
1. A.___ sei schuldig zu sprechen:
a. der versuchten Erpressung zum Nachteil von G.___;
b. der Förderung der rechtswidrigen Einreise, begangen am 19. August 2016.
2. A.___ sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu verurteilen.
3. Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 10. bis 17. Dezember 2015 sei A.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
5. Die Verfahrenskosten seien A.___ aufzuerlegen.
B) B.___
1. B.___ sei schuldig zu sprechen
a. der Entführung und Freiheitsberaubung zum Nachteil von D.___;
b. der versuchten Nötigung zum Nachteil von D.___;
c. der versuchten Nötigung zum Nachteil von K.___;
d. der Tätlichkeiten zum Nachteil von K.___;
e. der[s] Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz;
f. des Tragens von Waffen ohne Ausnahmebewilligung;
g. der unrechtmässig in Besitz genommenen Munition;
h. des Führens eines Personenwagens in übermüdetem Zustand.
2. B.___ sei zu verurteilen zu
a. einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten
b. einer Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
3. Der B.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg am 13. September 2017 gewährte bedingte Vollzug für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sei zu widerrufen und die Strafe sei für vollstreckbar zu erklären.
4. Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 27. März 2017 bis am 8. Mai 2017 sei B.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. B.___ sei für die Dauer von sieben Jahren des Landes zu verweisen.
6. Für die Dauer des Landesverweises sei B.___ im SIS auszuschreiben.
7. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
8. Die Verfahrenskosten seien B.___ aufzuerlegen.»
Nach einer kurzen Pause folgt der Parteivortrag von Rechtsanwalt Wächter im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers A.___ (vgl. Audio-Dokument in den obergerichtlichen Akten). Er stellt und begründet folgende Anträge:
« 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Dem Beschuldigten sei für seine persönlichen Aufwendungen eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO in der Höhe von pauschal CHF 500.00 zu bezahlen.
3. Der Staat Solothurn habe dem Beschuldigten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 1'600.00 auszurichten für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug.
4. Allfällige Zivilforderungen seien abzuweisen.
5. Die Verfahrenskosten für beide Instanzen seien vollständig vom Staat zu übernehmen.
6. Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen und zu entschädigen. Es sei ebenfalls der Nachzahlungsanspruch in der Höhe der Differenz zum ordentlichen Honoraransatz festzusetzen.»
Anschliessend stellt und begründet Rechtsanwalt Gehrig für den Beschuldigten B.___ folgende Anträge (vgl. Audio-Dokument in den obergerichtlichen Akten):
« 1. B.___ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Entführung und Freiheitsberaubung zum Nachteil von D.___, angeblich begangen am 27. Januar 2015 (Urteils-Dispositiv Ziff. IV.2. Al. 1 bzw. Anklageschrift Ziff. D.1.1);
2. B.___ sei freizusprechen von der Anschuldigung der versuchten Nötigung zum Nachteil von K.___, angeblich begangen am 6. Februar 2018 (Urteil-Dispositiv Ziff. IV.2. Al. 2 bzw. Anklageschrift Ziff. D.2.1);
3. B.___ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Tätlichkeiten zum Nachteil von K.___, angeblich begangen am 6. Februar 2018 (Urteil-Dispositiv Ziff. IV. 2 Al. 3 bzw. Anklageschrift Ziff. D.2.1);
4. B.___ sei freizusprechen von der Anschuldigung des Vergehens gegen das BG über die Betäubungsmittel, angeblich begangen am 6. Februar 2018 (Urteil-Dispositiv Ziff. IV.2 Al. 4 bzw. Anklageschrift Ziff. D.2.2);
5. B.___ sei freizusprechen von der Anschuldigung des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 15. Mai sowie 27. März 2017 (Urteil-Dispositiv Ziff. IV.2 Al. 5 bzw. Anklageschrift Ziff. D.3);
6. B.___ sei freizusprechen von der Anschuldigung des Führens eines Personenwagens in übermüdetem Zustand, angeblich begangen am 4. Februar 2018 (Urteil-Dispositiv Ziff. IV.2 Al. 6 bzw. Anklageschrift Ziff. D.4);
7. B.___ sei zu einer milden Übertretungsbusse von maximal CHF 200.00, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, zu verurteilen;
8. Auf den Widerruf des mit Urteil/Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg am 13. September 2017 gewährten bedingten Vollzugs für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 300.00 sei zu verzichten (Urteil-Dispositiv IV. Ziff. 5);
9. Auf eine freiwillige Landesverweisung sowie eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sei zu verzichten (Urteil-Dispositiv IV. Ziff. 6 und 7):
10. Die Zivilforderung von D.___ sei – soweit diese B.___ betrifft – abzuweisen.
11. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen.
12. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen.»
In der Folge hält Staatsanwältin C.___, soweit das Plädoyer von Rechtsanwalt Gehrig
betreffend, eine Replik, worauf auch Rechtsanwalt Gehrig von der Möglichkeit eines zweiten Parteivortrages Gebrauch macht (vgl. Audiodokument in den obergerichtlichen Akten).
A.___ führt in seinem letzten Wort sinngemäss folgendes aus:
Er lebe nun 40 Jahre in der Schweiz und habe während dieser Zeit immer gearbeitet. Er sei nie arbeitslos gewesen. Sein Unglück sei gewesen, dass seine eigene Firma nicht gut gelaufen und sein Restaurant von der Terrororganisation PKK angegriffen worden sei. Es treffe zu, dass er Privatkonkurs gemacht habe. Das habe er aber nur gemacht, damit er ein neues Leben habe anfangen können und nicht jeden Tag betrieben worden sei. Er hätte auch seine Firma an einen Dritten weiterverkaufen können, wodurch nicht er, sondern dieser Dritte Konkurs gemacht hätte, das habe er aber bewusst nicht gemacht, weil er habe fair bleiben wollen. Es sei ihm wichtig zu betonen, dass er seit 2010 nicht mehr vom Sozialamt unterstützt worden sei.
Der Vorsitzende bittet den Beschuldigten, nicht seine ganze Lebensgeschichte neu aufzurollen, sondern unter Bezugnahme auf das vorliegende Verfahren ein kurzes abschliessendes Wort an das Gericht zu richten. Hierauf weist der Beschuldigte erneut auf seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie auf die bereits genannten Hintergründe seines Privatkonkurses hin.
B.___ macht von seinem Recht auf das letzte Wort wie folgt Gebrauch:
Es tue ihm sehr leid, was passiert sei. Sein Sohn frage ihn bei jedem Besuch im Gefängnis, wann er wieder nach Hause kommen werde. Er wolle vom Gericht eine letzte Chance bekommen, gerade auch wegen der Kinder. Es tue ihm von Herzen leid. Es sei sein Fehler gewesen, aber er verspreche, dass es nie wieder vorkommen werde.
Der Vorsitzende erklärt hierauf um 16:30 Uhr die Parteiverhandlung für geschlossen und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 16. September 2020 um 11:00 Uhr:
1. Staatsanwältin C.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Oliver Wächter, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.___;
4. B.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;
5. Rechtsanwalt Daniel Gehrig, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B.___;
6. E.___, Dolmetscherin für Albanisch.
Zudem erscheinen:
Eine Gerichtsberichterstatterin der Solothurner Zeitung sowie mehrere Zuschauer.
Fürsprecher Manuel Rohrer, unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers D.___, wurde von der Teilnahme an der Urteilseröffnung dispensiert (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7).
Der Vorsitzende stellt die anwesenden Personen fest und weist vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts nun vom Referenten in den wesentlichen Punkten eröffnet und summarisch begründet werde. Massgeblich sei die schriftliche Urteilsbegründung, ab deren Zustellung an die Parteivertreter auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.
In der Folge verliest Oberrichter Kiefer die wichtigsten Dispositivziffern des Berufungsurteils, die, soweit B.___ betreffend, sogleich von der Dolmetscherin E.___ übersetzt werden.
Der Referent fasst das Beweisergebnis zusammen und nimmt die rechtliche Würdigung vor. Ebenso erörtert er, welche Strafen das Gericht in Anbetracht der Tat- und Täterkomponenten für die beiden Beschuldigten als verschuldensangemessen erachtet, und äussert sich zur Vollzugsform. Des Weiteren stellt er die privaten Interessen von B.___ an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an dessen Landesverweisung gegenüber, gewichtet diese und eröffnet den Massnahmenentscheid. Hinsichtlich der Details der ausgangsgemäss zu tragenden Verfahrenskosten verweist der Referent auf das Urteilsdispositiv, welches den Parteivertretern in den nächsten Tagen zugestellt werde. Hierauf formuliert der Referent in Bezug auf das gegen B.___ ausgefällte Urteil ein paar Kernsätze, die von der Dolmetscherin eins zu eins übersetzt werden. Um 11:30 Uhr erklärt der Vorsitzende die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 9. Dezember 2015 erschien G.___ auf der Polizeiwache Bümpliz und meldete, dass er von einem Türken namens A.___ erpresst werde (2/2.1.5/3 ff.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eröffnete noch gleichentags gegen A.___ und seinen Bruder L.___ sowie eine weitere Peron und gegen unbekannte Täterschaft eine Strafuntersuchung wegen versuchter Erpressung (12.1.1 – 12.1.3/12.1.1/5).
2. A.___ wurde am 10. Dezember 2015 vor seinem Domizil angehalten. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2015 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern bis am 18. Dezember 2015 Untersuchungshaft an (12.3.1 –12.3.3/12.3.1.1/30 ff.). Am 17. Dezember 2015 wurde A.___ aus der Untersuchungshaft entlassen (12.3.1 – 12.3.3/12.3.1.1/36).
3. Am 14. Dezember 2015 wurde J.___ in [Ort 7] angehalten. Den Haftantrag an das Zwangsmassnahmengericht Bern zog die Staatsanwaltschaft zurück und ordnete am 17. Dezember seine Entlassung an (12.3.1 –12.3.3/12.3.3.1/11 und 34).
4. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte wegen Erpressung zum Nachteil von N.___ ein Strafverfahren gegen mehrere Personen. Im Verlauf dieses Verfahrens stellte sich heraus, dass einer der Beschuldigten – D.___ – selber Opfer einer Straftat gewesen sein könnte, was zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen J.___ (7. November 2016) und B.___ (1. Februar 2017) im Kanton Solothurn führte (2/2.1/3 f.; 12.1.1 – 12.1.3/12.1.1/23 f.).
5. Am 27. März 2017 wurde B.___ vorläufig festgenommen. Mit Verfügung vom 30. März 2017 ordnete das Haftgericht Untersuchungshaft für die Dauer von 6 Wochen an; am 8. Mai 2017 wurde der Beschuldigte entlassen (12.3.4/6, 57 ff. 69).
6. Am 28. Mai 2018 erliess die Staatsanwaltschaft betreffend aller Beschuldigten eine detaillierte Eröffnungsverfügung (12.1.1 – 12.1.3/12.1.1/33 ff.).
7. Die Anklageschrift datiert vom 10. September 2018 (S-L 1 ff.).
8. Am 29. März 2019 fällte das Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 563 ff.):
I.
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
- der versuchten Erpressung zum Nachteil von G.___, begangen von September 2015 bis am 9. Dezember 2015 (AS Ziff. A.1);
- der Förderung der rechtswidrigen Einreise, begangen am 19. August 2016 (AS Ziff. A.2).
2. Der A.___ mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern am 2. November 2010 bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten ist widerrufen.
3. A.___ wird unter Einbezug des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 2. November 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten als Gesamtstrafe verurteilt.
4. A.___ sind 7 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
II.
1. L.___ hat sich der versuchten Erpressung zum Nachteil von G.___, begangen von September 2015 bis am 9. Dezember 2015 schuldig gemacht (AS Ziff. B.1).
2. L.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. L.___ sind im Erstehungsfall 7 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
III.
1. J.___ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
versuchte Nötigung zum Nachteil von D.___, angeblich begangen am 27. Januar 2015 (AS Ziff. C.1.2)
- Raub, evtl. Diebstahl, subevtl. Nötigung zum Nachteil von D.___, angeblich begangen am 27. Januar 2015 (AS Ziff. C.1.3);
- Erpressung zum Nachteil von M.___, angeblich begangen zwischen dem 13. August 2015 und dem 25. August 2015 (AS Ziff. C.2);
versuchte Erpressung zum Nachteil von O.___, angeblich begangen zwischen dem 14. August 2015 und dem 26. August 2015 (AS Ziff. C.3);
versuchte Nötigung zum Nachteil von O.___, angeblich begangen zwischen dem 14. August 2015 und dem 26. August 2015 (AS Ziff. C.3);
- Erpressung, evtl. versuchte Erpressung zum Nachteil von uM „[…]“, angeblich begangen zwischen dem 3. August und dem 16. August 2015 (AS Ziff. C.4);
versuchte Nötigung zum Nachteil von P.___, angeblich begangen zwischen Anfang/Mitte September 2015 und Ende November 2015 (AS Ziff. C.5.1);
mehrfache Nötigung zum Nachteil von Q.___, R.___ sowie weiterer namentlich nicht bekannter Personen, angeblich begangen am 20. September 2015 (AS Ziff. C.5.2);
- Vergehen gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 27. Januar 2015 (AS Ziff. C.7.1 lit. a).
2. J.___ hat sich schuldig gemacht:
der Entführung und Freiheitsberaubung zum Nachteil von D.___, begangen am 27. Januar 2015 (AS Ziff. C.1.1);
der versuchten Erpressung zum Nachteil von G.___, begangen von September 2015 bis am 9. Dezember 2015 (AS Ziff. C.6);
des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen vom 24. August 2015 bis am 26. August 2015 sowie am 27. März 2017 (AS Ziff. C.7.1 lit. b, C.7.2).
3. J.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und 10 Tagen teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. November 2016 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 24. Januar 2018.
4. J.___ sind 256 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
IV.
1. B.___ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
versuchte Nötigung zum Nachteil von D.___, angeblich begangen am 27. Januar 2015 (AS Ziff. D.1.2);
- Raub, evtl. Diebstahl, subevtl. Nötigung zum Nachteil von D.___, angeblich begangen am 27. Januar 2015 (AS Ziff. D.1.3).
2. B.___ hat sich schuldig gemacht:
der Entführung und Freiheitsberaubung zum Nachteil von D.___, begangen am 27. Januar 2015 (AS Ziff. D.1.1);
der versuchten Nötigung zum Nachteil von K.___, begangen am 6. Februar 2018 (AS Ziff. D.2.1);
der Tätlichkeit zum Nachteil von K.___, begangen am 6. Februar 2018 (AS Ziff. D.2.1);
des Vergehens gegen das BG über die Betäubungsmittel, begangen am 6. Februar 2018 (AS Ziff. D.2.2);
des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 15. Mai 2015 sowie am 27. März 2017 (AS Ziff. D.3);
des Führens eines Personenwagens in übermüdetem Zustand, begangen am 4. Februar 2018 (AS Ziff. D.4);
der mehrfachen Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, begangen zwischen dem 27. Januar 1018 und Ende April 2018.
3. B.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 13 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren;
b) einer Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. B.___ sind 42 Tage Untersuchungshaft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Der B.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg am 13. September 2017 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 ist widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar erklärt.
6. B.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
7. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
V.
1. Folgende bei J.___ sichergestellte Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten:
- Faustfeuerwaffe SIG SAUER P226 [...] (Aufbewahrungsort KAPO AG);
- 11 9mm Patronen in Schachtel verstaut (HD [Ort 6] Position 4.3; Aufbewahrungsort KAPO SO).
2. Das bei B.___ sichergestellte Pack Munition SK.22 für Büchsen (angebraucht, HD [Ort 7] Küche Position 1, Aufbewahrungsort KAPO SO) wird eingezogen und ist, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten.
3. Das bei B.___ sichergestellte Mobiltelefon Samsung Galaxy Gold (HD [Ort 7] Schlafzimmer Position 3; Aufbewahrungsort KAPO SO) ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils und auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben. Ohne ein solches Begehren wird das Mobiltelefon drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet.
VI.
J.___ und B.___ werden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag verurteilt, D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Rohrer, CHF 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen. Das weitere Begehren ist abgewiesen.
VII.
1. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers D.___, Rechtsanwalt Manuel Rohrer, wird für die Zeit ab 10. Mai 2017 auf CHF 7'969.85 (gekürztes Honorar CHF 6'780.60, Auslagen CHF 608.50, 8% MwSt auf CHF 3'928.10, entsprechend CHF 314.25, sowie 7.7% Mehrwertsteuer auf CHF 3'461.00, entsprechend CHF 266.50) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 60 % gegenüber J.___, somit CHF 4'781.90, und im Umfang von 30% gegenüber B.___, somit CHF 2'390.95, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von 60 % gegenüber J.___, somit CHF 1'218.85, und im Umfang von 30% gegenüber B.___, somit CHF 609.40 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird auf CHF 27'910.55 (Honorar inkl. 6.25 Stunden für zweite Hauptverhandlung CHF 24'030.00, Auslagen CHF 1'854.00, 8 % Mehrwertsteuer auf CHF 11'157.00, entsprechend CHF 892.55, 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 14'727.00, entsprechend CHF 1'134.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 7'197.35 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von L.___, Rechtsanwalt Lukas Bürge, wird auf CHF 16'453.60 (gekürztes Honorar CHF 11'250.00, Auslagen CHF 4'018.20, 8 % Mehrwertsteuer auf CHF 3'241.30, entsprechend CHF 259.30, 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 12'026.90, entsprechend CHF 926.10) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4'123.50 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von L.___ erlauben.
4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von J.___, Rechtsanwalt Stefan Rolli, wird auf CHF 36'111.20 (Honorar inkl. 6.25 Stunden für zweite Hauptverhandlung CHF 30'319.20, Auslagen CHF 3'155.00, 8 % Mehrwertsteuer auf CHF 19'819.80, entsprechend CHF 1'585.60, 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 13'654.40, entsprechend CHF 1'051.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 60%, somit CHF 21'666.70, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 60%, somit CHF 5'069.15 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von J.___ erlauben.
5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird auf CHF 25'052.35 (Honorar CHF 23'160.00, Auslagen CHF 68.20, 8 % Mehrwertsteuer auf CHF 11'851.20 entsprechend CHF 948.10, 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 11'377.00 entsprechend CHF 876.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 6'938.55 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
6. Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 40'000.00, total CHF 57'300.00, sind wie folgt durch die Beschuldigten bzw. den Staat zu bezahlen:
- A.___ :
· Individuelle Auslagen
CHF
3'298.20
· 10% Anteil allgemeine Auslagen
CHF
31.80
· 10% Anteil Staatsgebühr
CHF
4'000.00
Total
CHF
7'330.00
- L.___:
· Individuelle Auslagen
CHF
3'068.20
· 10% Anteil allgemeine Auslagen
CHF
31.80
· 10% Anteil Staatsgebühr
CHF
4'000.00
Total
CHF
7'100.00
- J.___:
· 60% Anteil individuelle Auslagen
CHF
4'104.60
· 30% Anteil allgemeine Auslagen
CHF
95.40
· 30% Anteil Staatsgebühr
CHF
12'000.00
Total
CHF
16'200.00
- B.___:
· Individuelle Auslagen
CHF
3'774.60
· 30% Anteil allgemeine Auslagen
CHF
95.40
· 30% Anteil Staatsgebühr
CHF
12'000.00
Total
CHF
15'870.00
- Staat Solothurn:
· 40% individuelle Auslagen A. J.___
CHF
2'736.40
· 20% Anteil allgemeine Auslagen
CHF
63.60
· 20% Anteil Staatsgebühr
CHF
8'000.00
Total
CHF
10'800.00
9. L.___ liess am 10. April 2019 gegen das Urteil die Berufung anmelden (S-L 553). Am 5. November 2019 zog er die Berufung zurück. Das Urteil ist deshalb, soweit ihn (nachfolgend auch Verurteilter 2) betreffend, vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen (Ziff. II./1-3; VII./3, VII./6 Lemma 2).
10.1 J.___ liess am 10. April 2019 gegen das Urteil die Berufung anmelden (S-L 556). Die Staatsanwaltschaft erhob am 3. Dezember 2019 die Anschlussberufung.
10.2 Mit Verfügung vom 12. November 2019 wies der Präsident der Strafkammer das Gesuch der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft gegen J.___ ab und ordnete die Leistung einer Sicherheitszahlung von CHF 3'000.00 an.
10.3 Mit Verfügung vom 30. April 2020 widerrief das Departement des Innern des Kantons Solothurn die Niederlassungsbewilligung von J.___ und wies ihn an, die Schweiz bis am 31. Juli 2020 zu verlassen.
Auf Antrag der Staatanwaltschaft ordnete der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 22. Mai 2020 zufolge bestehender Fluchtgefahr für die Dauer der Berufungsverfahrens Sicherheitshaft an. Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 wurde dem Beschuldigten nach entsprechendem Antrag der vorzeitige Strafantritt bewilligt.
10.4 Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 liess J.___ die Berufung zurückziehen. Damit fiel auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb, soweit J.___ (nachfolgend auch Verurteilter 1) betreffend, ebenfalls vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen (Ziff. III./1-4; V./1/; VI./1/; VII./1., 4, 6 Lemma 3).
11. B.___ liess am 9. April 2019 gegen das Urteil die Berufung anmelden (S-L 559).
Die Berufungserklärung von B.___ datiert vom 5. November 2019. Das Rechtsmittel richtet sich gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. IV./2 (Schuldsprüche wegen Entführung und Freiheitsberaubung, versuchter Nötigung, Tätlichkeit, Vergehens gegen das BetmG, mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz, Führens eines Personenwagens in übermüdetem Zustand);
- Ziff. IV./3 (Sanktion);
- Ziff. IV./5 (Widerruf einer Vorstrafe);
- Ziff. IV./6 und 7 (Landesverweisung und Eintragung im SIS);
- Ziff. VI. (Zivilforderung D.___);
- Ziff. VII./6 (Kosten).
12. A.___ liess am 5. April 2019 gegen das erstinstanzliche Urteil die Berufung anmelden (S-L 550).
Die Berufungserklärung von A.___ datiert vom 5. November 2019. Das Rechtsmittel richtet sich gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. I./1 (Schuldsprüche wegen versuchter Erpressung und Förderung der rechtswidrigen Einreise);
- Ziff. I./2 (Widerruf einer Vorstrafe);
- Ziff. I./3 (Sanktion);
- Ziff. VII./6 (Kosten).
13. Die Staatsanwaltschaft erhob am 3. Dezember 2019 in Bezug auf den Beschuldigten 1 und 2 sowie den Verurteilten 1 Anschlussberufung; wie erwähnt (Ziff. 10.4 hiervor), fiel die Anschlussberufung betreffend J.___ mit dem Rückzug der Berufung durch den Verurteilten 1 dahin.
14.1 Bezüglich A.___ richtet sich die Anschlussberufung einzig gegen Ziff. I./3 des erstinstanzlichen Urteils (Sanktion).
14.2 Bezüglich B.___ richtet sich das Rechtsmittel gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. IV./1 (Freispruch vom Vorhalt der versuchten Nötigung zum Nachteil von D.___ );
- Ziff. IV./3 lit. a (Sanktion);
- Ziff. IV./6 (Landesverweisung).
15. Das erstinstanzliche Urteil ist somit in Bezug auf folgende Ziffern, die nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, in Rechtskraft erwachsen:
- Ziff. II./1 - 3 (L.___);
- Ziff. III./1 - 4 (J.___);
- Ziff. IV./1 Lemma 2 (Freispruch B.___ vom Vorhalt des Raubes evtl. Diebstahl betreffend Vorhalt D.1.3);
- Ziff. IV./2 Lemma 7 (Schuldspruch B.___ wegen mehrfacher Übertretung des BetmG);
- Ziff. V./1 - 3 (Einziehungen J.___ und B.___);
- Ziff. VI. (soweit J.___ betreffend);
- Ziff. VII./1 (soweit J.___ betreffend und, soweit B.___ betreffend, der Höhe nach);
- Ziff VII./2 (soweit die Höhe betreffend);
- Ziff. VII./3 (L.___);
- Ziff. VII./4 (J.___);
- Ziff. VII./5 (B.___, soweit die Höhe betreffend);
- Ziff. VII./6 lemma 2 und 3.
16. Die obergerichtliche Hauptverhandlung fand am 14. September 2020 statt.
II. Einzelne Vorhalte
A. Anklageschrift Ziff. A./1 (A.___)
Versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V. mit Art. 22 StGB) evtl. versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V. mit Art. 22 StGB) sowie Drohung zum Nachteil von G.___
1. Vorhalt
Der Vorhalt betrifft die Beschuldigten A.___ sowie die Verurteilten 1 und 2. Er ist für alle Drei gleichlautend in den Ziff. A./1, B./1 und C./6 der Anklageschrift formuliert. Bezüglich L.___ und J.___ (Vorhalte AKS Ziff. B./1 und C./6) ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter Erpressung in Rechtskraft erwachsen.
Der Vorhalt lautet wie folgt:
« begangen zwischen September 2015 und 9. Dezember 2015, in [Stadt], [Adresse] ([Club 1]), [Ort 1] sowie eventuell anderswo in der Schweiz zum Nachteil von G.___, indem A.___ in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit L.___ und J.___ vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht versucht hat, durch Androhung ernstlicher Nachteile – namentlich der Entführung des Sohnes resp. der Ehefrau und des Sohnes des Geschädigten – diesen zur Zahlung von CHF 12'000.00 zu bestimmen. Da der Geschädigte am 9. Dezember 2015 bei der Kantonspolizei Bern Anzeige erstattete, blieb es beim Versuch.
Im September 2015 meldete sich A.___ telefonisch beim Geschädigten, dem Betreiber des [Club 1]. In der Folge kam es zu mehreren Treffen zwischen diesen beiden Personen, da A.___ Texas-Poker-Turniere im Club von G.___ organisieren wollte. Im Oktober 2015 installierte A.___ schliesslich zwei Spielautomaten im [Club 1], wobei der Geschädigte vom Gewinn 10-15% bekommen hat, d.h. insgesamt während einem Monat ca. CHF 800.00 bis CHF 900.00. Nachdem der Geschädigte erfahren hat, dass es sich um illegale Geräte handelt, verlangte er, ca. 1 Monat nachdem die Automaten aufgestellt wurden, die Entfernung der Geräte von A.___. Daraufhin, mutmasslich im November 2015, kam A.___ gemeinsam mit L.___ und S.___ in den [Club 1] in [Stadt] und verlangte CHF 12'000.00 von G.___. A.___ stellte dem Geschädigten weiter in Aussicht, dass er (A.___) ansonsten ‘Albaner’ zu G.___ senden würde und er (G.___) ihn (A.___) schon ‘noch kennenlernen’ werde resp. er schon noch sehen werde, ‘wer A.___ ist’. Dies machte dem Geschädigten Angst, da A.___ ihm zugleich auch erzählte, dass er schon ‘gewisse Leute erschossen’ habe und deswegen auch ‘im Gefängnis’ gewesen sei. Dennoch hat sich der Geschädigte geweigert, an A.___ den verlangten Betrag zu bezahlen.
Am 8. Dezember 2015 erschien schliesslich L.___ in Begleitung zweier Albaner – dem Mitbeschuldigten J.___ sowie einem nicht näher identifizierten ‘T.___’ – im [Club 1] und fragte nach G.___. Dieser war zu diesem Zeitpunkt als Taxifahrer unterwegs, im Club war aber dessen Cousin U.___ ([Alias von U.___]) anwesend.
U.___ ([Alias von U.___]) wurde dann von J.___ bzw. evtl. von L.___ aufgefordert, G.___ anzurufen. Dieser nahm aber das Telefon nicht ab, weshalb U.___ ([Alias von U.___]) zum Tisch zurückkehrte und sagte, dass sich G.___ sicher melden werde. J.___ forderte U.___ aber erneut auf, G.___ anzurufen. In der Folge kam der Kontakt zustande und U.___ teilte G.___ mit, dass [Alias von L.___] (L.___) in Begleitung von zwei Albanern gekommen sei und Geld verlangt, weshalb G.___ in den [Club 1] kommen solle. G.___ erklärte aber, dass er kein Geld schulde und nicht in den Club komme. J.___ erklärte daraufhin, dass G.___ das Geld nunmehr ihm schulde resp. er mit der Eintreibung des Geldes beauftragt sei. In der Folge haben/hat J.___ und A.___ evtl. J.___ oder A.___ mitgeteilt, dass man am nächsten Tag, d.h. am 9. Dezember 2015 um 15:00 Uhr wieder in das Lokal komme, um das Geld zu holen und wenn G.___ nicht erscheine, würde man zu ihm nach Hause fahren, um seinen Sohn bzw. evtl. seinen Sohn und seine Frau zu holen. G.___, der sich durch diese Androhungen in Angst und Schrecken versetzt sah, hat am 9. Dezember 2015 Anzeige erstattet, weshalb der geforderte Betrag von CHF 12'000.00 nicht bezahlt wurde und es auch zu keinem weiteren Treffen kam.
Eventualiter versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB)
Soweit davon ausgegangen wird, dass G.___ dem Beschuldigten A.___ CHF 12’000.00 schuldet, sind die Handlungen als versuchte Nötigung zu qualifizieren. Die Beschuldigten handelten in diesem Fall insofern rechtswidrig, als das gewählte Mittel (Androhung der Entführung von Frau und Kind) unrechtmässig war.
Zur Mittäterschaft mit L.___ und J.___
Die Mittäterschaft von A.___, L.___ und J.___ ergibt sich aufgrund der äquivalenten Tatbeiträge, insbesondere aufgrund der zumindest konkludent erfolgten gemeinsamen Entschlussfassung sowie der gleichwertigen, wechselseitigen und arbeitsteiligen Rollenverteilung bei der Durchführung, wobei der jeweilige Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles für die Ausführung des Deliktes so wesentlich war, dass sie mit ihm steht oder fällt, weshalb im Ergebnis alle Beteiligten als Hauptbeteiligte dastehen.»
2. Unbestrittener Sachverhalt
2.1 G.___ (Geschädigter) war gemäss Mietvertrag vom 6. November 2013 seit dem 1. Dezember 2013 Mieter des Mietobjektes [an der Adresse] in [Stadt]. Das Mietobjekt diente als Freizeitclub (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.3/26 ff.). Mit «Betriebsvereinbarung» vom 2. November 2015 mit V.___ übernahm diese vom Geschädigten für die Zeit vom 1. November 2015 - 30. April 2016 den Betrieb des [Clubs 1], der im genannten Mietobjekt betrieben wurde (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.3/30).
2.2 G.___ erstattete am 9. Dezember 2015 bei der Kantonspolizei Bern Strafanzeige und hat sich damit als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert.
3. Aussagen
Beim vorliegenden Vorhalt sind folgende rechtsrelevante Fragen zu beantworten:
- Schuldete G.___ dem Beschuldigten 1 oder den Verurteilten 1 und 2 Geld?
- Wurden G.___ für den Fall der Nichtzahlung der geforderten Geldsumme vom Beschuldigten 1 oder von den Verurteilten 1 und 2 ernsthafte Nachteile angedroht?
Die involvierten Personen machten zu diesen Fragen die folgenden Aussagen:
3.1 G.___
3.1.1 Anlässlich der Einvernahme vom 9. Dezember 2015 (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.3/1 ff.) führte der Geschädigte aus, A.___ (Beschuldigter 1) habe in seinem Club Poker-Turniere durchführen wollen und dort zwei Spielautomaten installiert. Als er (der Geschädigte) realisiert habe, dass diese Automaten illegal seien, habe er den Beschuldigten 1 aufgefordert, die Automaten wieder zu entfernen. Dieser sei dann mit L.___ (Verurteilter 2) und S.___ gekommen und habe von ihm CHF 12'000.00 für die beiden Automaten gefordert. Er habe sich geweigert und habe dem Beschuldigten 1 gesagt, dass er keine Schulden habe. Am 8. Dezember seien L.___, J.___ ([Alias von J.___], Verurteilter 1) und ein weiterer Albaner in den Club gekommen. Er selbst sei nicht im Club gewesen, jedoch seien seine Cousine (V.___) und sein Cousin (U.___) dort gewesen. L.___ und seine Leute hätten seinem Cousin gesagt, dass er bis am 9. Dezember um 15:00 Uhr das Geld in den Club bringen müsse; sie würden andernfalls seine Ehefrau und seine Kinder als Geiseln nehmen. Er habe nun Angst.
3.1.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2015 (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.3/6 ff.) bestätigte der Geschädigte, dass der Beschuldigte 1 von ihm CHF 12'000.00 gefordert habe, weil er dessen Geräte nicht mehr bei sich im Club habe lassen wollen. Der Beschuldigte 1 habe ihm gedroht und gesagt, er werde ihn noch kennenlernen und er würde ihm Albaner vorbeischicken. Er schulde A.___ und L.___ sowie J.___ kein Geld, er habe vom Beschuldigten 1 auch nie Geld erhalten, das er nun zurückzahlen sollte. Er habe gegenüber diesen auch nie erwähnt, dass er die Auszahlung einer Versicherungsleistung erwarte.
3.2 V.___
3.2.1 V.___ führte am 9. Dezember 2015 bei der Polizei aus (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.5/1 ff.), dass sie am 8. Dezember 2015 im Club gearbeitet habe und drei Leute gekommen seien, die sie vorher noch nie gesehen habe. U.___ sei auch anwesend gewesen und habe sich zu den drei Personen an den Tisch gesetzt und mit ihnen gesprochen. Sie seien dann nach draussen gegangen und nach 5 - 10 Minuten sei U.___ alleine wieder in das Lokal gekommen; er sei nun nervös gewesen und habe drei- bis viermal telefoniert. Auf ihre Frage habe er ihr gesagt, dass die Leute G.___ suchten.
3.2.2 Anlässlich der Einvernahme vom 15. Dezember 2015 (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.5/7 ff.) sagte V.___ aus, sie kenne A.___ lediglich aus Erzählungen von G.___. Sie habe gehört, dass der Geschädigte und A.___ das Lokal gemeinsam geführt hätten.
3.3 U.___
3.3.1 Anlässlich der Einvernahme vom 9. Dezember 2015 (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.6/1 ff.) führte U.___ aus, dass am 8. Dezember drei Männer in den [Club 1] gekommen seien, wo er sich aufgehalten habe. Er habe L.___ erkannt. Einer der Männer, ein Albaner, habe ihm gesagt, er solle G.___, der sich nicht im Lokal befunden habe, anrufen. Er habe diesen nicht erreicht. Darauf habe ihm einer der Albaner, der [Alias von J.____] heisse, gesagt, dass G.___ das Geld ihm ([Alias von J.___]) schulde. G.___ schulde ihm CHF 12'000.00. Er habe weiter gesagt, dass sie nun zu G.___ nach Hause gehen und seine Frau und sein Kind kidnappen würden. Sie würden morgen (am 9.12.) um 15:00 Uhr wieder kommen, um ihr Geld zu holen. Falls G.___ nicht kommen würde, müsste er sie zu ihm nach Hause fahren, damit sie die Frau und den Sohn holen könnten. Darauf habe L.___ sich eingemischt und gesagt, er (U.___) müsse nicht dabei sein, er wisse, wo G.___ wohne.
3.3.2 Am 15. Dezember 2015 wurde U.___ zum zweiten Mal polizeilich in Anwesenheit der Anwälte der Verurteilten 1 und 2 sowie des Beschuldigten 1 befragt (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.6/10 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme bezeichnete U.___ den Verurteilten 1 (J.___) als diejenige Person, welche gedroht habe, Frau und Kind zu holen. Sowohl L.___ als auch der Verurteilte 1 hätten mit ihm in serbokroatischer Sprache gesprochen. Es habe vor allem J.___ mit ihm gesprochen. U.___ betätigte, dass J.___ das mit dem Kidnapping gesagt habe.
3.3.3 Am 16. Dezember 2015 wurde zwischen U.___ und dem Verurteilten 1 eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, an welcher der Verteidiger des Verurteilten 1 teilnahm (10.1.5/19 ff.). U.___ führte aus, dass der Verurteilte 1 am 8. Dezember 2015 mit zwei weiteren Leuten in den Club gekommen sei. U.___ bestätigte seine bisherige Aussage, wonach der Verurteilte 1 gesagt habe, dass G.___ das Geld nicht dem L.___, sondern ihm schulde. Wenn er nicht komme, müsse er (U.___) ihn in seine Wohnung führen und sie würden seine Frau und sein Kind nehmen. J.___ habe während dieses Gesprächs eine erhöhte Tonlage gehabt. Er habe weiter gesagt, dass sie morgen um 15:00 Uhr wieder kämen. G.___ müsse dann das Geld bringen. Wenn er nicht komme, müsse er ihnen zeigen, wo G.___ wohne, damit sie die Frau und das Kind nehmen könnten. Darauf habe L.___ gesagt, dass er es nicht zeigen müsse, weil er wisse, wo G.___ wohne. Sie hätten dann das Lokal verlassen, ohne zu bezahlen. Es sei mit Ausnahme von 2 oder 3 Sätzen in Deutsch alles auf Serbokroatisch gesprochen worden.
U.___ führte im Weiteren aus, dass er L.___ (Verurteilter 2) seit drei Jahren kenne. Der Bruder von L.___ (Beschuldigter 1) habe mit G.___ «halbe/halbe» ein Kaffee gehabt.
J.___ bestätigte, mit L.___ am 8. Dezember 2015 im [Club 1] gewesen zu sein. L.___ habe mit U.___ gesprochen. Es sei etwas laut geworden und er habe L.___ gefragt, was los sei. Darauf habe L.___ gesagt, dass der Chef von U.___ ihm Geld schulde. Er verstehe die serbokroatische Sprache nur wortweise. Er habe nicht gewusst, dass G.___ eine Frau oder einen Sohn habe.
3.4 J.___
3.4.1 Anlässlich der Einvernahme vom 14. Dezember 2015 (10.1.5/1 ff.) führte J.___ aus, dass er einmal im [Club 1] gewesen sei. Er wisse nichts von Schulden von G.___ gegenüber dem Beschuldigten 1 (A.___). Der Verurteilte 2 (L.___) habe ihm gesagt, dass G.___ ihm Geld schulde. L.___ habe sich in der Bar mit U.___ in serbischer Sprache unterhalten. Er habe nicht verstanden, was sie gesprochen hätten. Er bestritt, gedroht zu haben, die Ehefrau und das Kind von G.___ zu kidnappen, wenn dieser nicht bezahle.
3.4.2 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 4. Mai 2018 durch die Staatsanwaltschaft (10.1.5 – 10.1.6/10.1.5/483 ff.) führte J.___ aus, dass er nicht Serbisch sprechen könne. Er habe nicht gewusst, warum sie in den Club gegangen seien, er habe nichts von Schulden gewusst.
3.4.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte J.___ zur Sache keine weiteren Aussagen (S-L 446 ff.).
3.5 A.___
3.5.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Dezember 2015 (10.1.1 – 10.1.4/10.1.2/9 ff.) führte der Beschuldigte 1 aus, dass er die […]-Bar nicht mit G.___ geführt habe. Er habe auch keine Spielautomaten im Club von G.___ aufgestellt. Sie hätten G.___ im Namen seines Bruders L.___ CHF 7'500.00 gegeben, weil G.___ den Club habe verkaufen wollen. Sein Bruder habe Musik machen wollen, G.___ habe aber Spiele machen wollen. G.___ habe gesagt, er erhalte von der Versicherung CHF 11'600.00 und würde dem Bruder das Geld wieder zurückgeben. Er habe die CHF 7'500.00 vor zwei Monaten an G.___ übergeben, das Geld stamme von seiner Familie.
G.___ habe bei ihm einmal einen Spielautomaten reparieren lassen. Er schulde ihm in diesem Zusammenhang noch CHF 800.00.
A.___ bestritt, von G.___ CHF 12'000.00 zurückgefordert zu haben. Er bestritt auch, ihm gedroht zu haben. Er sei einmal bei G.___ zum Essen eingeladen gewesen. G.___ spiele etwas vor, damit er das Geld nicht zurückzahlen müsse.
3.5.2 Anlässlich der Verhandlung betreffend Hafteröffnung vom 11. Dezember 2015 (12.3.1 – 12.3.3./12.3.1/11 ff.) erwähnte A.___ eine weitere Schuld von G.___ ihm gegenüber von CHF 1'500.00. Er habe diesen Betrag an G.___ für ein Mietzinsdepot gegeben. Zudem habe er mit weiteren Kollegen CHF 1'200.00 an G.___ gegeben. Dieser habe gesagt, er zahle diese Beträge zurück, auch die CHF 7'500.00. G.___ habe gesagt, er bekomme Geld von der Versicherung.
Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass sein Bruder L.___ am 8. Dezember 2015 noch zwei weitere Personen mitgenommen habe, führte A.___ aus, er habe dies nicht gewusst. Er habe seinen Bruder, J.___ und T.___ gesehen. Sie hätten gesagt, dass sie bei G.___ gewesen seien und nur [Alias von U.___] (U.___) dort gewesen sei. Sie hätten [Alias von U.___] gesagt, dass er G.___ anrufen solle.
3.5.3 Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2018 (10.1.1 – 10.1.4/10.1.2/41 ff.) führte A.___ aus, dass er mit G.___ geschäftliche Kontakte gehabt habe. G.___ habe ihn gefragt, ob er bei der Bar einsteigen wolle. Er habe ihm gesagt, sein Bruder L.___ könne das mit ihm betreiben und er würde ab und zu aushelfen und Texas-Turniere machen. Er habe ihm CHF 7'000.00 und nachträglich noch ein paar Mal Geld gegeben. Schlussendlich seien es CHF 12'000.00 gewesen. Sie seien zu guten Freunden geworden und G.___ habe ihn zu sich nach Hause zu einer bosnischen Spezialität eingeladen. Später habe er gesagt, er habe den Ort seiner Cousine übergeben. Er habe gesagt, dass er Geld von der Versicherung erhalte und ihm dann das Geld zurückgebe.
Er habe am 8. Dezember 2015 L.___ angerufen und habe ihm gesagt, er solle bei G.___ vorbeigehen. Er solle ihn fragen, warum er die Telefonate nicht entgegennehme. L.___ sei dann gegangen und habe ihm berichtet, dass er G.___ nicht angetroffen habe. Er habe [Alias von U.___] (U.___) ausgerichtet, dass er G.___ anrufen solle.
3.5.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Februar 2019 (S-L 476 ff.) bestätigte A.___, dass er G.___ Geld gegeben habe. Dieser schulde ihm ungefähr CHF 12'000.00. Er habe mit G.___ zusammengearbeitet und mit ihm Pokerspiele organisiert. G.___ habe ihm dann gesagt, er könne nicht mit ihm zusammenarbeiten. Er wolle nicht mehr Spiele machen. Darauf habe er ihm gesagt, er solle die Bar mit seinem Bruder L.___ machen.
Er habe seinen Bruder gefragt, ob er bei G.___ mal vorbeigehen könne, weil dieser nicht zurückbezahle. [Alias von L.___] habe nicht alleine gehen wollen. Er habe gesagt, er gehe mit [Alias von J.___]. Er wisse nicht, ob noch eine weitere Person (T.___) mitgegangen sei.
3.5.5 Vor Obergericht führte der Beschuldigte 1 zusammengefasst aus (vgl. auch Audio-Dokument und separates Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020, S. 2 ff.), zu G.___ habe eine freundschaftliche Beziehung bestanden. Er sei auch zu G.___ nach Hause eingeladen worden. Wiederum bestätigte er, dass er mit G.___ zusammengearbeitet habe (Organisation von Pokerabenden) und G.___ ihm Geld geschuldet habe. Es sei um CHF 7'500.00 für den Club gegangen, dann habe es auch noch das Depot von CHF 1'500.00 gegeben und für Reparaturen für Spielautomaten habe er CHF 800.00 bezahlt. Dieses Geld habe er aber nicht mehr gesehen. Er habe G.___ sicherlich nie bedroht. Er könne ausschliessen, dass er ihm gesagt habe, er werde Albaner vorbei schicken. Er habe auch überhaupt keinen Grund gehabt, so etwas zu machen. G.___ habe ihm mitgeteilt, dass es bei ihm einen Einbruch gegeben habe und er von der Versicherung deswegen Geld bekommen werde, das er ihm dann geben könne. G.___ habe ihm auch nie gesagt, er werde die Zahlung verweigern. Seinen Bruder habe er zu G.___ geschickt, um abzuklären, ob dieser das Geld von der Versicherung bereits bekommen habe.
3.6 L.___
3.6.1 Anlässlich der Einvernahme vom 10. Dezember 2015 (10.1.1 – 10.1.4/10.1.4/1 ff.) bestritt der Verurteilte 2, eine Drohung ausgesprochen zu haben. G.___ schulde seinem Bruder Geld. Er wisse nicht genau, wieviel. G.___ habe gesagt, dass er von der Versicherung Geld bekomme und dann zurückzahlen werde.
Es treffe zu, dass er am 8. Dezember 2015 mit zwei Kollegen im [Club 1] gewesen sei. Er habe den Cousin von G.___ gefragt, wo dieser sei und warum dieser nicht seinen Bruder anrufe. Dies habe er im Auftrag seines Bruders getan. Seine Begleiter seien Kollegen seines Bruders gewesen, J.___ und T.___. Er wisse nicht, weshalb G.___ seinem Bruder Geld schulde. Er habe kein gutes Verhältnis zu seinem Bruder. Er sei nie, wie dies G.___ ausgesagt habe, mit seinem Bruder und S.___ in der Bar gewesen, um das Geld zu fordern.
3.6.2 Am 16. Dezember 2015 erfolgte eine gleichzeitige Einvernahme von L.___ und J.___ (10.1.1 – 10.1.4/10.1.4/10 ff.). L.___ sagte aus, sie seien zu Dritt von [Ort 1] nach [Stadt] in den [Club 1] gefahren, während J.___ aussagte, es seien nur er und L.___ gefahren. Die Aussagen waren auch unterschiedlich bezüglich der Frage, ob sich die Beiden in [Ort 1] zufällig trafen oder nicht, bevor sie nach [Stadt] fuhren. J.___ sagte aus, L.___ habe ihn vorher angerufen, während L.___ von einer zufälligen Begegnung sprach. L.___ sagte im Weiteren aus, J.___ könne gut Serbisch und habe mit U.___ Serbisch gesprochen. J.___ bestritt dies.
3.6.3 Am 1. Mai 2018 erfolgte die Schlusseinvernahme von L.___ durch die Staatsanwaltschaft (10.1.1 – 10.1.4/10.1.4/21 ff.), in welcher dieser bestätigte, dass sie im [Club 1] nach G.___ gefragt hätten, weil dieser versprochen habe, das Geld zu zahlen. G.___ habe gesagt, er bekomme von der Versicherung (Geld). Er selbst spreche «bitzeli» serbisch.
3.6.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L 493 ff.) bestätigte L.___, dass J.___ mit [Alias von U.___] serbisch gesprochen habe. J.___ habe nicht gewusst, weshalb man zu [Alias von U.___] gegangen sei. Er habe ihm gesagt, er solle [Alias von U.___] fragen, ob G.___ da sei.
3.7 S.___
S.___ führte am 10. Dezember 2015 anlässlich einer polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person aus (10.2.2 – 10.2.3/10.2.2.1/3 und 5 f.), er kenne sowohl G.___ als auch A.___, letzterer sei ein (entfernter) Verwandter von ihm. Beide hätten gemeinsam eine Bar geführt, die er früher auch besucht habe, um an Pokerturnieren teilzunehmen. Er habe vor etwa zwei Monaten (demnach Oktober 2015) mitbekommen, dass sich A.___ und G.___ gestritten hätten. A.___ habe gesagt, dass G.___ ihm CHF 10'000.00 schulde, diese CHF 10'000.00 seien von verkauften Getränken. G.___ habe ihm hierauf geantwortet, er erhalte demnächst einen Geldbetrag von einer Versicherung zurück und könne danach A.___ die CHF 10'000.00 geben. (Auf den Vorhalt, G.___ wolle von A.___ Geld für Strom und Getränke für seinen Club erhalten haben, sowie auf die Frage, was er darüber wisse) Er wisse, dass G.___ von A.___ zu Beginn der Zusammenarbeit CHF 7'000.00 erhalten habe. G.___ habe mit diesem Geld die ausstehenden Mieten bezahlt. Somit sei A.___ Mitinhaber dieser Bar geworden. (Auf die weitere Frage, ob hierzu eine Quittung oder ein Vertrag bestehe) Das wisse er nicht und interessiere ihn auch nicht. Er habe nur das Gespräch über die CHF 7'000.00 mitbekommen.
4. Telefonprotokolle
Mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern wurden ab dem 9. Dezember 2015 die Rufnummern von A.___ ([…] 78 29) und L.___ ([…] 46 89) überwacht. Anlässlich der Schlusseinvernahme von L.___ durch die Staatsanwaltschaft vom 1. Mai 2018 wurden diesem drei Protokolle von Gesprächen vorgehalten. Aus diesen ergibt sich folgendes:
- 9. Dezember 2015, 20:13 Uhr (A.___ und L.___; 10.1.1 – 10.1.4/10.1.4/38):
L.___ teilt seinem Bruder A.___ mit, dass es ihm nicht gelungen sei, G.___ zu erreichen.
- 9. Dezember 2015, 20:17 Uhr (L.___ und J.___; 10.1.1 – 10.1.4/10.1.4/39 f.):
L.___ ruft unmittelbar nach dem Gespräch mit seinem Bruder A.___ J.___ an. L.___ teilt J.___ mit, dass «das Arschloch Woche lang jetzt zugemacht» habe und er das Telefon nicht abnehme. Er fragt J.___ darauf «was mache mir jetze». Sie sprechen darauf von einem «Junge», der immer am Bahnhof arbeite. J.___ sagt im Weiteren, dass er zwei drei Tage zu und dann wieder aufmache. Sie würden dann, wenn er wieder aufmache, gehen. J.___ sagt L.___, er solle ihn wieder anrufen, wenn er bei A.___ sei, dann würde er (J.___) auch kommen.
- 9. Dezember 2015, 20:20 Uhr (A.___ und L.___; 10.1.1 – 10.1.4/10.1.4/42):
Unmittelbar nach dem Gespräch mit J.___ ruft L.___ erneut seinen Bruder A.___ an und teilt ihm mit, dass er mit J.___ gesprochen habe. Er teilt ihm mit, dass sie auch das Lokal zugemacht hätten. J.___ habe gesagt, dass sie einen Plan schmieden würden, falls etwas sei, sie würden dann zusammensitzen.
5. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
5.1 Allgemeine Ausführungen Beweiswürdigung
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
5.2 Für das Bestehen einer Forderung von A.___ gegenüber dem Geschädigten sprechen folgende Umstände:
5.2.1 V.___ führte am 15. Dezember 2015 aus, sie habe gehört, dass der Geschädigte und der Beschuldigte 1 das Lokal gemeinsam geführt hätten. Gleichzeitig führte sie aus, sie kenne A.___ ausschliesslich aus Erzählungen des Geschädigten. Diese Aussage spricht dafür, dass es der Geschädigte war, der seiner Cousine erzählte, gemeinsam mit A.___ das Lokal geführt zu haben.
U.___ führte anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Verurteilten 1 am 16. Dezember 2015 (10.1.5/23) aus, dass G.___ mit A.___ (Beschuldigter 1) «halbe/halbe» ein Kaffee gehabt habe.
V.___ und U.___ sind Cousine bzw. Cousin von G.___ Sie machten beide Aussagen in einem zentralen Punkt, welche den Aussagen von G.___ nicht entsprechen, indem sie ausführten, G.___ habe das Lokal gemeinsam mit A.___ «halbe/halbe» geführt. Diese Aussagen sind glaubhaft; wenn aber G.___ und A.___ miteinander in geschäftlichen Beziehungen standen, so ist auch das Bestehen einer Forderung des Beschuldigten 1 gegenüber dem Geschädigten, der das Lokal in der Folge offenbar alleine weiterführte, möglich.
5.2.2 A.___ sagte ab Beginn aus, dass er gegenüber G.___ eine Geldforderung habe. Es liegen bezüglich einer solchen Forderung – bis auf eine anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung nachgereichten Rechnung vom 17.9.2015 mit dem Rechnungsbetrag von CHF 800.00 und dem Vermerk «wird abgeholt von G.___» – zwar keine objektiven Beweismittel wie Verträge oder eine schriftliche Schuldanerkennung des Geschädigten vor. A.___ hat zudem in jeder Einvernahme unterschiedliche Aussagen gemacht, was die Höhe der Forderung und deren Rechtsgrund betrifft. Es ist aber in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass G.___ und A.___ zumindest vorübergehend gute Freunde waren und in der Umgebung, in welcher sich die involvierten Personen bewegten, die lückenlose und sorgfältige Dokumentation von Geschäftsvorgängen nicht oberste Priorität genoss. Die fehlenden Dokumente und widersprüchlichen Aussagen von A.___ sprechen deshalb nicht generell gegen den Bestand einer Forderung.
5.2.3 Hinzu kommt, dass sowohl A.___ als auch L.___ mehrfach aussagten, G.___ habe auf den baldigen Erhalt einer Versicherungsleistung verwiesen, die ihm die Rückzahlung seiner Schulden ermöglichen werde. Auch S.___ gab von sich aus, d.h. ohne dass er zuvor von der befragenden Person auf diesen Aspekt hingewiesen worden wäre, zu Protokoll, G.___ habe gegenüber A.___ einen in Aussicht stehenden Geldbetrag einer Versicherung erwähnt, dessen Eingang ihm die Zahlung von CHF 10'000.00 an A.___ erlaubt hätte. A.___ und sein Bruder L.___ (wie im Übrigen auch S.___) wurden am 10. Dezember 2015 polizeilich angehalten, sie hatten somit keine Zeit, diese Aussage miteinander abzusprechen. Gegen eine Absprache sprechen auch die ungenauen Aussagen betreffend die Höhe der Forderung; A.___ nannte, wie erwähnt, verschiedene Zahlen, L.___ wollte sich auf keinen konkreten Betrag festlegen. Wenn sich die beiden Brüder sowie der entfernt Verwandte S.___ abgesprochen hätten, wäre von dieser Absprache mit Sicherheit auch die Höhe der Forderung miterfasst gewesen oder aber sie hätten Beide den Bestand einer Forderung nicht erwähnt bzw. bestritten, was mit Blick auf den vorgehaltenen Sachverhalt für sie eine günstigere Ausgangslage geschaffen hätte.
5.2.4 Es ist angesichts der Aussagen von U.___ und V.___ als erstellt zu betrachten, dass G.___ und A.___ vorübergehend geschäftliche Beziehungen pflegten. Dass in diesem Zusammenhang Geld von A.___ an G.___ floss, legen nicht nur die Aussagen des Beschuldigten 1, sondern eben auch die Aussagen Dritter (L.___, S.___) nahe, wobei eine zuvor erfolgte Absprache unter den genannten Personen (wie bereits dargelegt) ausgeschlossen werden kann. Als eine der wenigen Konstanten wurde vom Beschuldigten 1 in der tatnächsten Einvernahme sowie in den darauf folgenden Einvernahmen eine Schuld im Umfang von CHF 7'500.00 genannt, wobei einen Betrag in vergleichbarer Grössenordnung (CHF 7'000.00) auch S.___ erwähnte. Von Beginn an verwies der Beschuldigte 1 zudem auf eine weitere Schuld von G.___ von CHF 800.00 aufgrund einer erbrachten Spielautomatenreparatur, zu welcher er vor Obergericht ein Rechnungsdokument, datierend vom 17. September 2015, mit dem Vermerk «wird abgeholt von G.___», vorlegte. «In dubio pro reo» ist davon auszugehen, dass G.___ gegenüber dem Beschuldigten 1 Schulden im Umfang von CHF 8'300.00 (CHF 7'500.00 + CHF 800.00) hatte. Offenbleiben muss, aus welchem Grund das Geld floss, weil die Aussagen von A.___ hier nicht gleichlautend sind und sich kein klares Bild erschliesst. Es ist aber im vorliegenden Kontext auch nicht entscheidend, ob G.___ von A.___ Geld erhielt, weil dieser selbst Mitinhaber des Lokals werden wollte, ob es darum ging, für den Bruder L.___ eine Beteiligung zu erwerben oder ob die Zahlungen im Zusammenhang mit den Spielautomaten standen, die gemäss den Aussagen von G.___ im Lokal aufgestellt worden waren. Entscheidend ist, dass die geschäftlichen Beziehungen nicht nachhaltig waren und deshalb Rückforderungsansprüche von A.___ nachvollziehbar und plausibel erscheinen. Davon ist denn auch auszugehen. Eine über den Betrag von CHF 8'300.00 hinausgehende Schuld von G.___ kann demgegenüber nicht angenommen werden, nachdem davon in den tatnächsten Einvernahmen des Beschuldigten 1 keine Rede war und festzustellen ist, dass A.___ erst auf den ihm gegenüber gemachten Vorhalt, er solle G.___ mit unzulässigen Mitteln dazu bewegt haben, CHF 12'000.00 zu bezahlen, dazu überging, den Umfang der Schuld zu erweitern bzw. weitere Geldübergaben zu nennen (vgl. insbesondere seine Aussage im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme, 10.1.1 - 10.1.4/10.1.2/43: «Ich habe ihm ca. 7'000.00 Franken gegeben. Dann habe ich ihm nachträglich ein paar Mal Geld gegeben, so z.B. 2'000.00 Franken. Schlussendlich waren wir bei 12'000.00 Franken»).
5.3 Für eine Drohung der Beschuldigten 1 an die Adresse des Geschädigten sprechen folgende Umstände:
5.3.1 Am Schluss der Einvernahme von G.___ vom 11. Dezember 2015 wurde von Seiten des einvernehmenden Polizisten vermerkt, dass der Geschädigte zu weinen begann und ausführte, dass er keine Angst habe. Seine Frau und seine Kinder sollten aber in Ruhe gelassen werden. Was mit ihm geschehe, sei ihm scheissegal (10.2.2 - 10.2.3/10.2.2.3/23 f.).
Die Tatsache, dass der einvernehmende Polizist diese Szene als «rapportierwürdig» erachtete, weist auf deren Eindrücklichkeit hin. Die Einvernahme erfolgte unmittelbar nach dem Besuch der Verurteilten 1 und 2 im [Club 1] und der angeblich ausgesprochenen Drohung, so dass der Geschädigte noch unter deren Eindruck stand. Die stark emotionale Reaktion des Geschädigten und auch die Aussage an sich sprechen deshalb für einen realen Erlebnishintergrund der von ihm geschilderten Drohung.
5.3.2 V.___ führte am 9. Dezember 2015 aus, dass U.___ mit den drei Personen aus dem Lokal gegangen und nach kurzer Zeit alleine zurückgekommen sei. Er sei nervös gewesen und habe mehrmals telefoniert. Diese Aussagen von V.___, die im Club arbeitete, als U.___ mit den Verurteilten 1 und 2 sprach, weisen ebenfalls darauf hin, dass J.___ und L.___ gegenüber U.___ den Geschädigten bedrohten.
5.3.3 Der «Kronzeuge» im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 8. Dezember 2015 im [Club 1] ist der Cousin des Geschädigten, U.___.
U.___, der vor Ort, aber in keiner Weise in die Angelegenheit zwischen G.___ und A.___ persönlich involviert war, schilderte den Ablauf der Ereignisse vom 8. Dezember 2015 im [Club 1] plausibel und differenziert. Er kannte einzig L.___. Als Wortführer bezeichnete er aber nicht diesen, sondern den ihm unbekannten Verurteilten 1, der sich als [Alias von J.___] vorgestellt habe. Über die dritte anwesende Person, einen «[…] Albaner», konnte er gar nichts sagen. Es ist schwer vorstellbar, sich ein derart differenziertes Szenario auszudenken und konstant zu Protokoll zu geben. Sehr plastisch in den Schilderungen von U.___ ist sodann, dass J.___ von ihm verlangt habe, sie am 9. Dezember an das Domizil des Geschädigten zu führen, falls dieser die geforderte Summe nicht in den Club bringen würde und darauf [Alias von L.___] (L.___) interveniert und gesagt habe, dies sei nicht nötig, weil er wisse, wo der Geschädigte wohne. Es handelt sich dabei um eine Komplikation innerhalb der Beziehung der drei Personen, die nicht erfunden sein kann. Ein Realkennzeichen ist auch die Aussage von U.___, dass die drei Männer den Club verlassen hätten, ohne zu bezahlen. Als weitere Komplikation schilderte U.___, wie es ihm gleich mehrfach nicht gelang, G.___ telefonisch zu erreichen. Des Weiteren enthalten seine Angaben viele Details, die sich nicht auf das Kerngeschehen beziehen (z.B. Beschreibung der Sitzordnung am Tisch im [Club 1]; die Schilderung, dass sich die dritte Person passiv verhielt). Darin liegt ein weiteres Kennzeichen einer erlebnisbasierten Schilderung, da Personen, die nicht wahrheitsgemäss aussagen, sondern mit ihren Aussagen auf ein klares Ziel hinsteuern, in der Regel gar nicht in der Lage sind, ihre (erfundene) Darstellung mit solchen Nebensächlichkeiten und Details anzureichern. Es ist auch kein Motiv für eine falsche Beschuldigung erkennbar.
Die Aussagen von U.___ sind aus diesen Gründen glaubhaft und es ist auf sie abzustellen.
5.4 Aus den aufgezeichneten Telefongesprächen vom 9. Dezember 2015 (Ziff. 4 hiervor) ergibt sich weder ein Hinweis auf den Bestand einer Schuld von G.___ noch auf die Ausübung von Druck von Seiten des Beschuldigten 1 und der Verurteilten 1 und 2 im Hinblick auf die Rückzahlung einer solchen Schuld. Die aufgezeichneten Gespräche sind aber gleichwohl aufschlussreich. Sie weisen klar darauf hin, dass J.___ in die Aktivitäten der Gebrüder A.___ und L.___, mit G.___ in Kontakt zu treten, eingebunden war und er auch die Initiative ergriff: Es war J.___, der von sich aus L.___ vorschlug, wieder hin zu gehen, wenn er (G.___) wieder aufmache (den [Club 1]). Die Aussagen von J.___, wonach er nichts von den Schulden von G.___ gewusst und nicht verstanden habe, was im [Club 1] gesprochen worden sei, sind damit klar widerlegt. Die aufgezeichneten Telefongespräche stützen damit auch die Aussagen von U.___, welcher J.___ in der Einvernahme vom 15. Dezember 2015 als eigentlichen Wortführer bezeichnete und ihm damit eine wichtige Rolle zuordnete.
Des Weiteren wird aus diesen Gesprächen ersichtlich, dass L.___ nach dem Besuch des Clubs am 8. Dezember 2015 weiterhin versuchte, mit G.___ in Kontakt zu treten und er J.___ und A.___ über seine Bemühungen unterrichtete. Die tragende Rolle von A.___ wird aus der Telefonkontrolle ebenso deutlich: Sein Bruder L.___ rapportierte ihm zeitnah, dass es ihm nicht gelungen sei, G.___ zu erreichen, und man wollte sich bei A.___ zuhause treffen, um gemeinsam zu besprechen, wie das angestrebte Ziel erreicht werden konnte.
5.5 Schliesslich ist bei der Beweiswürdigung auch zu berücksichtigen, dass J.___ und L.___ den Vorhalt akzeptiert haben. Die Schuldsprüche wegen versuchter Erpressung sind, soweit sie betreffend, in Rechtskraft erwachsen.
5.6 Zusammenfassend ist deshalb erstellt, dass A.___ seinen Bruder L.___ beauftragte, im [Club 1] von G.___ vorbeizugehen, weil dieser die ihm aus seiner Sicht zustehende Forderung nicht zurückbezahlte, wie es A.___ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte. L.___ fuhr am 8. Dezember 2015 nach [Stadt], um die Forderung seines Bruders geltend zu machen. Anders kann der Auftrag, «im Club vorbeizugehen», nicht verstanden werden. A.___ wusste, dass sein Bruder von J.___ begleitet wird; wie er ebenfalls an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, habe sein Bruder nicht alleine gehen wollen. Er habe gesagt, er gehe mit J.___. Erwiesen ist zudem aufgrund der Aussagen von U.___ und V.___, dass ein weiterer Albaner L.___ und J.___ begleitete, der durch seine Präsenz vor Ort dem Anliegen Nachdruck verlieh.
5.7 Es ist weiter davon auszugehen, dass A.___ bereits vor dem 8. Dezember 2015 versucht hatte, das ihm zustehende Geld beim Geschädigten erhältlich zu machen und auf seinen Schuldner Druck auszuüben. A.___ führte in diesem Zusammenhang zwar aus, er habe das Geld nicht zurückgefordert, weil der Geschädigte ihm gesagt habe, er bekomme Geld von der Versicherung; er sei deshalb sicher gewesen, dass er das Geld zurückerhalten werde. Diese Aussage ist mit Blick auf die Ereignisse vom 8. Dezember 2015 nicht glaubhaft. Am 8. Dezember 2015 schickte A.___ unbestrittenermassen seinen Bruder L.___ nach [Stadt], weil G.___ nicht zurückzahlte. Ein solches Verhalten setzt mit grösster Wahrscheinlichkeit frühere – und erfolglose – Inkassobemühungen voraus. Wie sich aus der glaubhaften Aussage von G.___ vom 11. Dezember 2015 ergibt, rief A.___ den Geschädigten bereits vor dem 8. Dezember 2015 an und forderte diesen auf, für ihn Geld bereit zu halten, ansonsten «schicke er die Albaner zu ihm» (10.2.2.2 – 10.2.3/10.2.2.3/13 sowie 20). Genau diese Ankündigung setzte A.___ offensichtlich auch in die Tat um, indem er seinen Bruder beauftragte, beim Geschädigten mit seinen albanischen Begleitpersonen vorzusprechen und die Forderung geltend zu machen.
5.8 Es ist ebenfalls erstellt, dass J.___ im [Club 1] U.___ mitteilte, G.___ schulde ihm den Betrag von CHF 12'000.00 und sie würden am nächsten Tag um 15:00 Uhr wiederkommen. G.___ müsse dann das Geld bringen. Wenn er dies nicht tue, würden sie zu ihm fahren, damit sie die Frau und den Sohn holen könnten. Der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift bezüglich den Ereignissen vom 8. Dezember 2015 im [Club 1] umschrieben ist, ist damit – bis auf die nachfolgende Ausnahme – erstellt.
5.9 Entgegen der Anklageschrift ist «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass A.___ gegenüber G.___ eine offene Geldforderung im Umfang von rund CHF 8'300.00 hatte und es diese Forderung war, die er durch seinen Bruder und dessen Begleiter vor Ort eintreiben lassen wollte. Dass der Beschuldigte 1 gegenüber seinem Schuldner mehr verlangt haben soll, als ihm nach seiner subjektiven Vorstellung zustand, ist demnach nicht nachgewiesen. In den abgehörten Telefongesprächen wird vom Beschuldigten 1 der Betrag von CHF 12'000.00 denn auch nie erwähnt. Zu Gunsten von A.___ ist deshalb anzunehmen, dass der Verurteilte 1, der als Geldeintreiber kaum gänzlich uneigennützig mitwirkte, mit der geltend gemachten Forderung von CHF 12'000.00 über das hinaus ging, was mit dem Beschuldigten 1 abgemacht gewesen war. Soweit den Betrag von CHF 8'300.00 übersteigend, war das Vorgehen der Verurteilten 1 und 2 nicht von dem erteilten Auftrag des Beschuldigten 1 abgedeckt.
6. Rechtliche Subsumtion
6.1 Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich der Erpressung schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt.
L.___ und J.___ haben den erstinstanzlichen Schuldspruch der Vorinstanz wegen versuchter Erpressung akzeptiert; dieser ist somit bezüglich dieser zwei Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen.
6.2 Die Beweiswürdigung führte zum Schluss, dass A.___ im Tatzeitpunkt davon ausging, er habe gegenüber G.___ eine Forderung in der Höhe von insgesamt CHF 8'300.00. Dementsprechend wollte er auch diesen Betrag zurück. Dass A.___ – durch seinen Bruder L.___, J.___ und einen dritten albanischen Staatsbürger – mehr verlangen wollte, als ihm zustand, ist demgegenüber nicht bewiesen. Demzufolge kann A.___ nicht nachgewiesen werden, dass er sich unrechtmässig bereichern wollte.
Die Anwendung von Art. 156 StGB fällt damit ausser Betracht (Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zit. «PK StGB», Art. 156 StGB N 10).
6.3.1 Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).
6.3.2 Nötigung ist die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder ‑betätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel. Das Opfer muss die Zwangssituation wahrnehmen (vgl. dazu und zum Folgenden: Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth in: PK StGB, Art. 181 StGB N 1 ff.). Drohen ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt (BGE 120 IV 19, 106 IV 128). Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Gegenstand der Drohung kann z.B. Gewaltanwendung sein. Die Drohung ist «ernstlich», wenn sie geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (6B_795/2008, BGE 122 IV 325). Im Gegensatz zu Art. 180 StGB ist keine «schwere» Drohung erforderlich (BGE 96 IV 61 f). Das Opfer muss zu einem Tun (beispielsweise Anerkennung einer Schuld: BGE 69 IV 172 oder Abschluss eines Vergleichs: BGE 96 IV 62), einem Unterlassen oder Dulden veranlasst werden.
Die Rechtswidrigkeit bedarf bei Nötigung besonderer Prüfung: Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 108 IV 168 f). Als Mittel rechtswidrig ist in der Regel die Gewalt (BGE 101 IV 45) und die Drohung mit Gewalt (BGE 101 IV 49). Beispiel dafür sind aussergewöhnlich drastische Methoden der Schuldeneintreibung (ZBJV 82 (1946) 308, SJZ 78 (1982) Nr. 31). Zulässig ist grundsätzlich der Zweck, Schulden einzutreiben (BGE 69 IV 172), wobei die Relation zwischen Mittel und Zweck rechtswidrig sein kann (BGE 106 IV 130: Drohung mit dem «Kassensturz», wenn nicht bezahlt werde bei fehlendem rechtsgenüglichem Zusammenhang).
6.3.3 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafe mildern. Versuch liegt somit vor, «wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären» (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: PK StGB, Vor Art. 22 StGB N 1).
6.4 J.___ verfolgte mit seiner Aussage gegenüber G.___ grundsätzlich einen legitimen Zweck, nämlich die Eintreibung der Schuld gegenüber A.___. Er verknüpfte die Geltendmachung der Forderung jedoch mit einer schweren Drohung, indem er G.___ in Aussicht stellte, die Frau und den Sohn zu holen, sofern er die Schuld nicht am nächsten Tag begleichen würde. Die Androhung eines ernstlichen Nachteils, wie es das Kidnapping von Familienangehörigen selbstredend darstellt, ist zur Eintreibung einer Schuld ebenso selbstredend unerlaubt. J.___ hat sich damit eines unerlaubten Mittels bedient und somit rechtswidrig gehandelt. G.___ nahm die Drohung sehr ernst, wie dies sein sofortiger Gang zur Polizei, wo er Schutz suchte und Strafanzeige erstattete, belegt. Er unterzog sich jedoch dem Willen von J.___ nicht: Die von ihm abgenötigte Zahlung leistete er nicht. Damit blieb es bei einer versuchten Nötigung.
6.5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt» (BGE 133 IV 76 E. 2.7.). Dabei verlangt die Mittäterschaft in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Tat. Auch eine massgebliche, Tatherrschaft (bzw. Mittatherrschaft) begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (Marc Forster in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, nachfolgend zit. «BSK StGB I», Vor Art. 24 StGB N 8). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft grundsätzlich möglich (Marc Forster in: BSK StGB I, Vor Art. 24 StGB N 10 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_895/2008 vom 14.4.2009 E. 3.4). Der Mittäter muss in massgebender Weise mitwirken, und sein Tatbeitrag muss derart wichtig sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Es genügt dabei jede Mitwirkung in leitender Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im Ausführungsstadium festlegt. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Eventualvorsatz genügt) und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Delikts) zu eigen machen («sukzessive Mittäterschaft», BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66) Jedem Mittäter werden – in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Beiträge der anderen Mittäter angerechnet (BGE 118 IV 227 S. 232).
6.5.2 A.___ war am 8. Dezember 2015 in [Stadt] im [Club 1] nicht anwesend. Sein Bruder L.___ begab sich aber im Auftrag von A.___ nach [Stadt], um die Forderung gegenüber G.___ geltend zu machen. A.___ war auch bekannt, dass J.___ seinen Bruder begleitete, weil dieser nicht alleine nach [Stadt] gehen wollte.
6.5.3 Zu prüfen ist, ob das Verhalten von L.___ und J.___ im [Club 1] vom Willen von A.___ gedeckt war bzw. ob es einem gemeinsamen Tatentschluss entsprach, die Geltendmachung der Forderung mit der Androhung eines ernstlichen Nachteils zu verbinden.
Diese Frage ist zu bejahen: Die Drohung von J.___, die Frau und den Sohn von G.___ zu holen, falls dieser nicht zahle, setzte die Kenntnis der familiären Verhältnisse des Geschädigten voraus. J.___ und G.___ kannten sich nicht. Die Kenntnisse der familiären Verhältnisse von G.___ stammten mit grosser Wahrscheinlichkeit von A.___, der mit diesem vorübergehend ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt hatte und bei ihm auch einmal zum Essen eingeladen war. A.___ kannte somit die persönlichen Verhältnisse von G.___ und konnte diese an J.___ weitergeben. Gemäss Beweisergebnis ging zudem dem Eintreibungsversuch vom 8. Dezember 2015 zumindest ein Versuch von A.___ selbst voraus, zu seinem Geld zu kommen. Seine Ankündigung, er werde ihn noch kennenlernen und ihm Albaner vorbeischicken, beinhaltete bereits ein drohendes Element und wurde am 8. Dezember 2015 durch die von J.___ ausgesprochene Drohung konkretisiert. Die Zusammenarbeit ergibt sich auch aus den Telefongesprächen.
A.___ erscheint als Gläubiger der Forderung gegenüber G.___ deshalb ebenso als Hauptbeteiligter der Tat wie J.___ und L.___. Er ist deshalb als Mittäter zu qualifizieren. Wie unter vorstehender Ziff. II.A.6.4 ausgeführt, verfolgte auch A.___ mit dem Versuch, zu seinem Geld zu kommen, einen grundsätzlich legitimen Zweck. Da er sich den schwerwiegenden Nachteil, den J.___ G.___ für den Fall der Nichtzahlung der Schuld in Aussicht stellte, aber als eigenes Verhalten anrechnen lassen muss, verknüpfte er einen legitimen Zweck mit einem unerlaubten Mittel und hat sich deshalb – da es schliesslich zu keiner Zahlung kam – i.S. von Art. 181 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB der versuchten Nötigung schuldig gemacht.
6.5.4 Abschliessend sei erwähnt, dass trotz des im vorliegenden Rechtsmittelverfahren weggefallenen Schuldspruches wegen versuchter Erpressung hinsichtlich J.___ (Verurteilter 1) und L.___ (Verurteilter 2) kein separates Nachverfahren im Sinne von Art. 392 Abs. 1 StPO einzuleiten ist. Die Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheides auf jene Beteiligten, die das Rechtsmittel nicht ergriffen bzw. (wie im Falle der Verurteilten 1 und 2) wieder zurückgezogen haben, setzt nicht nur voraus, dass die Rechtmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt (lit. a), sondern ebenso, dass die entsprechenden Erwägungen auch auf die anderen Beteiligten zutreffen (lit. b). Letzteres ist vorliegend jedoch nicht der Fall: Nach dem Beweisergebnis ist den Verurteilten 1 und 2 – im Unterschied zum Beschuldigten 1 – eine Bereicherungsabsicht anzulasten, da sie gegenüber dem Geschädigten mehr einforderten, als dem Beschuldigten 1 zustand. Sie gingen folglich über das mit dem Beschuldigten 1 geplante Vorhaben hinaus (sog. Mittäterschaftsexzess) und sind dafür strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Der gegen die Verurteilten 1 und 2 ausgefällte Schuldspruch wegen Erpressung hat demnach nach wie vor Bestand.
B. Anklageschrift Ziff. A./2 (A.___): Förderung der rechtswidrigen Einreise (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG)
1. Vorhalt
Der A.___ zur Last gelegte Lebenssachverhalt lautet folgendermassen (AnklS. Ziff. A./2):
« Förderung der rechtswidrigen Einreise (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG)
begangen am 19. August 2016, ca. 02:45 Uhr in Oberriet, allenfalls anderswo, indem der Beschuldigte mit Wissen und Willen den mit einer gültigen, unbefristeten Einreisesperre belegten W.___ von Österreich herkommend mit dem Fahrzeug VW […] mit dem Kennzeichen BE [...] über die Schweizer Grenze mitgebracht haben soll. Damit förderte der Beschuldigte vorsätzlich die rechtswidrige Einreise von W.___ in die Schweiz.»
2. Sachverhalt
2.1 Am 19. August 2016, 02:45 Uhr, wurde beim Zollamt Oberriet der PW VW mit der Kontrollschildnummer BE [...] durch die Schweizer Grenzwache einer Kontrolle unterzogen. Lenker des Fahrzeuges war der Beschuldigte A.___. Im Fahrzeug befand sich zudem W.___, der sich mit einer österreichischen Asylkarte auswies (2/2.1.6/1 ff.).
2.2 Die Überprüfung der Personalien sowie Rückfragen beim Migrationsamt Luzern ergaben, dass W.___ mit Datum vom 5. März 2010 mit einer unbefristeten Einreisesperre in die Schweiz belegt wurde. Er wurde deshalb mit Strafbefehl vom 19. August 2016 wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz mit einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bestraft (2/2.1.6/4 ff.).
2.3.1 A.___ sagte bei der Erstbefragung durch die Polizei aus (10.1.1 – 10.1.4/10.1.2/29 f.), dass sie nicht in die Schweiz hätten fahren wollen. Er kenne W.___ seit einem Monat und habe ihn nach Hause bringen wollen. Er müsse sich verfahren haben. Er habe nicht gewusst, dass W.___ kein Visum für die Schweiz habe. Er habe ihm dies erst vor der Grenze gesagt, aber sie hätten nicht in die Schweiz fahren wollen.
2.3.2 Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 3. Mai 2018 (10.1.1 -10.1.4/10.1.2/31 ff.) führte der Beschuldigte 1 aus, dass er mit W.___ in Österreich in einer Bar gewesen sei und W.___ nach Hause habe führen wollen. Es seien noch zwei griechische Kollegen dabei gewesen. Sie hätten nicht realisiert, dass sie die Grenze passiert hätten, weil sie in ein Gespräch vertieft gewesen seien. W.___ habe ihm gesagt, als sie bemerkt hätten, dass sie über die Grenze gefahren seien, sie müssten zurückfahren, weil er ein Verbot für die Schweiz habe. Die Schweizer Polizei habe sie gesehen. Sie seien zum Polizisten gegangen und hätten zurück an den Zoll fahren müssen. Sie hätten dann W.___ mitgenommen.
Der Beschuldigte 1 führte weiter aus, er sei an diesem Abend zuerst in Bregenz im [Lokal] gewesen. Dann sei er nach Feldkirch gefahren, wo er in einer […] Bar W.___ kennengelernt habe.
2.3.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L 488 f.) führte der Beschuldigte 1 aus, dass sie an der Grenze gewesen seien und W.___ habe aussteigen wollen. Es seien noch drei griechische Kollegen dabei gewesen. An der Grenze habe er der Polizei gesagt, dass sie falsch gefahren seien und der Herr (W.___) zurückgehen wolle. Darauf habe der Polizist gesagt, dass sie nicht umkehren könnten. Sie hätten ihm im PW folgen und zur anderen Grenze fahren müssen. Dort sei W.___ von der Polizei «genommen» und einvernommen worden.
2.3.4 Vor Obergericht machte der Beschuldigte 1 zu diesem Vorhalt zusammengefasst folgende Angaben (vgl. Audio-Dokument sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 14.9.2020, S. 5 f.), W.___ habe ihn an jenem Abend gefragt, ob er mit ihm fahren könne. Er habe in seinem Navigationsgerät die Schweiz eingegeben, da er nach Hause habe fahren wollen. W.___ habe dann, als er schon beim Zoll gewesen sei, «Halt» gerufen und ihm mitgeteilt, dass er gar nicht in die Schweiz hinein dürfe. (Auf die Frage, wo W.___ gewohnt habe und wo dieser habe hinfahren wollen) Das habe er nicht gewusst. W.___ habe ihm einfach gesagt, er werde ihm in Bregenz erklären, wo er aussteigen wolle. Auf die Frage, wann er W.___ kennengelernt habe, machte der Beschuldigte 1 unterschiedliche Angaben: Er habe ihn an diesem Abend kennengelernt. Nein, er habe ihn schon vor diesem Abend kennengelernt, aber keinen Kontakt mit ihm gehabt.
2.4.1 W.___ wurde am 19. August 2016 ebenfalls polizeilich einvernommen (10.2.4 – 10.3.2/10.2.4.2/1 ff.). Er führte aus, sie seien in Feldkirch gewesen und hätten nach Hause gewollt. Sein Kollege habe sich verfahren. Er habe nicht gewusst, dass er nicht in die Schweiz hätte einreisen dürfen.
2.4.2 W.___ wurde am 19. August 2016 ein zweites Mal polizeilich befragt (10.2.4 – 10.3.2/10.2.4.2/5 ff.). Er führte aus, dass sie nicht in die Schweiz hätten fahren wollen, sondern in einen […] Club in Koblach. Auf Nachfrage führte W.___ dann