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Solothurn Obergericht Strafkammer 29.05.2019 STBER.2019.7

May 29, 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·6,131 words·~31 min·4

Summary

gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, etc. sowie Widerrufsverfahren

Full text

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 29. Mai 2019                                     

(Verhandlung am 28. Mai 2019)

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Marti    

Ersatzrichterin Streit-Kofmel

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt und Notar Tobias Jakob,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     gewerbsmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Widerrufsverfahren und obligatorische Landesverweisung, Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

Es erscheinen am 28. Mai 2019, um 8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:

-        Staatsanwältin B.___, i.A. der Anklägerin,

-        A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, wird vorgeführt,

-        Rechtsanwalt Tobias Jakob, amtlicher Verteidiger,

zwei Polizeibeamte, Vorführung und Aufsicht,

ein juristischer Mitarbeiter von RA Jakob, Zuhörer,

-        C.___, Zeugin,

-        D.___, Zeugin (um 9:00 Uhr).

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Er lädt den amtlichen Verteidiger ein, zum Antrag der Staatsanwaltschaft, welche diese mit Schreiben vom 9. April 2019 schriftlich eingereicht hat (DNA-Nachtypisierung des Beschuldigten), im Rahmen der Vorbemerkungen Stellung zu nehmen. Der amtliche Verteidiger wird gebeten, seine Honorarnote der Staatsanwältin zur allfälligen Stellungnahme vorzulegen.

Vorfragen/Vorbemerkungen

Staatsanwältin B.___ ersucht im Namen des KTD darum, dass die DNA-Probe aus organisatorischen Gründen im Anschluss an die Hauptverhandlung im Untersuchungsgefängnis abgenommen werden kann, die Probe anschliessend asserviert und nach Rechtskraft des Urteils ausgewertet wird.

Der Beschuldigte und dessen Verteidiger sind mit der Nachtypisierung und der vorgezogenen erkennungsdienstlichen Behandlung einverstanden. Über den Antrag wird im Rahmen des Urteils befunden.

Der amtliche Verteidiger legt der Staatsanwältin seine Honorarnote vor.

Es folgen die Einvernahmen von C.___ und D.___ als Zeuginnen und des Beschuldigten, nachdem diese jeweils auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen worden sind. Die Zeuginnen verbleiben nach ihren Einvernahmen als Zuhörerinnen im Saal.

Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt; das Beweisverfahren wird geschlossen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin B.___ (gibt die Anträge in Schriftform zu den Akten)

1.    Es sei eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren auszusprechen.

2.    Die Landesverweisung sei im SIS auszuschreiben.

3.    Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien durch das Gericht festzulegen; unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruches des Staates.

4.    Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Jakob (gibt die Plädoyernotizen und Anträge in Schriftform zu

den Akten)

1.    Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1 - 5 und 8 - 10 des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen seien.

2.    Es sei von der Landesverweisung abzusehen.

3.    Eventualiter sei eine Landesverweisung von 5 Jahren auszusprechen.

4.    Es sei diesfalls auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu verzichten.

5.    Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien dem Staat aufzuerlegen, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates und des Nachforderungsanspruchs des amtlichen Verteidigers.

6.    Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens durch den Staat zu tragen.

Die Staatsanwältin verzichtet auf eine Replik.

Es folgt das letzte Wort des Beschuldigten. Er appelliert daran, ihn als Menschen «anzuschauen» und ihm nochmals eine Chance zu geben.

Die Verhandlung wird um 10 Uhr geschlossen.

Das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Am 29. Mai 2019, um 9:30 Uhr, erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung Staatsanwältin B.___, der Beschuldigte (wird vorgeführt durch zwei Polizeibeamte), der amtliche Verteidiger sowie die beiden Zeuginnen C.___ und D.___.

Der Vorsitzende verkündet das Urteil und begründet dieses summarisch. Die Urteilseröffnung ist um 9:45 Uhr beendet.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.          Prozessgeschichte

1. Am 10. März 2017, 06:00 Uhr, meldete E.___ bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, im Verkaufsgeschäft an der […] in […] sei eingebrochen worden (Akten Voruntersuchung Seite 7 [im Folgenden AS 7]). Eine sichergestellte Spur ab der Glasfüllung des Einstiegfensters wurde ausgewertet und ergab eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten (AS 9 f.; 15 ff.).

2. Auch im Zusammenhang mit einem Einbruch an der […] vom 1. April 2017 konnte eine Spur sichergestellt werden, welche mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmte (AS 45 ff.).

3. Die Eröffnungsverfügungen der Staatsanwaltschaft datieren vom 2./8. August 2017 sowie vom 27. Januar 2018 (AS 76 ff.).

4. Am 26. Januar 2018 konnte der Beschuldigte am Grenzübergang Basel Flughafen bei der Einreise in die Schweiz angehalten werden (AS 87 ff.).

5. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Haftgericht mit Verfügung vom 30. Januar 2018 für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft an (AS 128 ff.).

6. Am 31. Januar 2018 bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den vorzeitigen Strafantritt. Am 26. Februar 2018 wurde er aus dem Untersuchungsgefängnis in die Justizvollzugsanstalt Witzwil versetzt (AS 163).

7. Die Anklageschrift datiert vom 29. März 2018 (AS 1 ff.).

8. Am 25. September 2018 fällte das Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (Akten Vorinstanz Seiten 145 ff. [im Folgenden S-L 145 ff.]):

1.    A.___ hat sich schuldig gemacht:

des mehrfachen Diebstahls,

der mehrfachen Sachbeschädigung,

des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

alles begangen in der Zeit vom 9. März 2017 bis 1. April 2017,

der mehrfachen Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom 25. September 2015 bis 7. Februar 2018.

2.    Der A.___ mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2012 bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ist widerrufen.

3.    A.___ wird unter Einbezug des Urteils des Amtsgerichts von Soloturn-Lebern vom 27. Juni 2012 verurteilt zu:

a)    einer Gesamtstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe;

b)    einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

4.    A.___ sind 241 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.    Es wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 31. Januar 2018 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und zur Sicherung des Strafvollzugs darin belassen wird.

6.    A.___ wird für 7 Jahre des Landes verwiesen.

7.    Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

8.    Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind (soweit noch nicht geschehen) durch die Polizei zu vernichten:

-       0.45 g Heroingemisch                  (Asservate, KAPO Solothurn)

-       5 g Heroingemisch                       (KAPO BS, Betäubungsmitteldienst)

-        

9.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob, wird auf CHF 6'048.65 (Honorar CHF 5'428.80, Auslagen CHF 187.40 sowie 7.7% MwSt) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'273.75 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

10.  A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'500.00, total CHF 9'460.00, zu bezahlen.

9. Der Beschuldigte meldete mit Schreiben vom 28. September 2018 gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L 192).

10. Gemäss Berufungserklärung des Beschuldigten vom 28. Januar 2019 richtet sich die Berufung gegen die Ziffern 6 und 7 des erstinstanzlichen Urteils. Es wird beantragt, von einer Landesverweisung sei abzusehen, eventualiter sei diese auf fünf Jahre zu beschränken; auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) sei zu verzichten.

11. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Einreichung eines Rechtsmittels.

12. In Rechtskraft erwachsen sind damit die Ziff. 1 - 5 sowie 8 - 10 des erstinstanzlichen Urteils.

13. Mit Schreiben vom 9. April 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Behandlung und Nachtypisierung des DNA-Profils des Beschuldigten von 10 auf 16 Loci. Mit Verfügung vom 16. April 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der amtliche Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung zu diesem Antrag Stellung nehmen könne.

II.         Sachverhalt

1.         Der rechtsrelevante Sachverhalt und die rechtskräftigen Schuldsprüche

Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern stellte folgende rechtsrelevanten Sachverhalte fest und erwog in rechtlicher Hinsicht Folgendes (S-L 145 ff.):

1.1       Mehrfacher Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB)

«A.___ ist im Zeitraum vom 9. März 2017 bis zum 1. April 2017, somit in einem Zeitraum von rund drei Wochen, in zwei Lebensmittelgeschäfte eingebrochen und hat dabei insgesamt 38 Stangen Zigaretten im Gesamtwert von CHF 2'820.71, 12 Happy Day Gewinnlose im Betrag von CHF 120.00 sowie Bargeld im Wert von CHF 1'200.00 erbeutet. Von den Zigaretten verkaufte er ca. 22 bis 23 Stangen auf der Gasse an unbekannte Personen zum Preis von CHF 40.00 pro Stange. Der dabei erzielte Erlös belief sich gemäss Anklageschrift zwischen CHF 960.00 bis CHF 1'040.00. Der Beschuldigte befand sich zur Tatzeit nur aufgrund einer Suspension der Einreisesperre für einen befristeten Familienbesuch vom 7. März 2017 bis zum 7. April 2017 in der Schweiz und war entsprechend ohne Erwerbseinkommen. Seinen ständigen Wohnsitz hatte er seit dem 14. März 2014 im Kosovo, wo er ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nachging. Gemäss eigenen Angaben anlässlich der Einvernahme vom 22. Februar 2018 beschränkten sich seine monatlichen Auslagen in seinem Heimatland auf ca. EUR 500.00. Zweifellos dürften bei diesen tiefen Lebenshaltungskosten die Bargeldeinnahmen von CHF 1'200.00 und der Erlös aus dem Zigarettenverkauf von CHF 960.00 bis CHF 1'040.00 geeignet sein, einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung zu leisten. Allein aus dem Umstand, dass der Beschuldigte mit dem Deliktserlös in der Lage gewesen wäre, seinen Lebensunterhalt – zumindest eine Zeit lang – zu finanzieren, lässt sich indes nicht auf das Bestreben schliessen, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Wissen um die befristete Anwesenheitsdauer mehr Delikte verübt hätte, hätte er diese tatsächlich nach Art eines Berufes ausüben wollen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte in der Zeit seines Aufenthaltes in der Schweiz noch andere Delikte begangen hat, weshalb angenommen wird, dass es lediglich bei zwei Einbrüchen geblieben ist. Bei derart wenigen Delikten erfolgt die Qualifizierung gestützt auf das oben Gesagte allein aufgrund einer Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten. Vorliegend kann jedoch nicht von einer Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl von Diebstählen gesprochen werden, wusste der Beschuldigte doch genau, dass er die Schweiz am 7. April 2017 wieder verlassen musste und damit keine weiteren Delikte begehen konnte. Eine Qualifizierung aufgrund wahrscheinlicher zukünftiger Delikte fällt daher ausser Betracht.

Mangels Vorliegens des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit ist A.___ folglich lediglich des mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen» (Urteil S. 10 f.).

1.2       Mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)

«Der in der Anklageschrift dargelegte Sachverhalt ist vom Beschuldigten zugestanden und kann gestützt auf das Untersuchungsergebnis als erstellt erachtet werden, weshalb sich eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt und vom Sachverhalt der Anklageschrift ausgegangen werden kann. Erstellt ist damit, dass A.___ in der Zeit vom 9. März 2017 bis 1. April 2017 in zwei Lebensmittelgeschäfte einbrach, wobei er zwecks Beschaffung des Zutritts jeweils gewaltsam das Fenstergitter aufbrach bzw. das Schutzgitter des Kellerfensters entfernte und anschliessend das Fenster aufwuchtete. Auch im Innern der Liegenschaften verursachte er einen Sachschaden, indem er einen Korpus, eine Kassenschublade und eine Registrierkasse aufbrach. Insgesamt belief sich der Sachschaden im „[…]“ auf CHF 1'455.00 und im „[…]“ auf CHF 1'100.00. Der Beschuldigte handelte dabei ohne Zweifel vorsätzlich. Da für beide Delikte zudem gültige Strafanträge vorliegen, ist A.___ entsprechend der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig zu erklären» (US 11 f.).

1.3       Mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)

«Auch dieser Vorhalt wird von A.___ nicht bestritten und gilt aufgrund der Aktenlage als erstellt. Es ist daher vom Sachverhalt der Anklageschrift auszugehen. Demzufolge steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschuldigte gegen den Willen der jeweiligen Berechtigten und damit widerrechtlich in die beiden Geschäftsliegenschaften eindrang, um diese in der Folge nach Wertgegenständen zu durchsuchen. Er war sich dabei der Unrechtmässigkeit seines Verhaltens bewusst und verwirklichte damit neben dem objektiven auch den subjektiven Tatbestand der Bestimmung. Für beide Delikte liegen gültige Strafanträge vor. A.___ hat den Tatbestand des Hausfriedensbruchs mehrfach verwirklicht und ist entsprechend wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig zu erklären» (US 12).

1.4       Mehrfache Übertretung des BetmG

«Auch dieser Vorwurf wird von A.___ nicht bestritten und gilt aufgrund der Aktenlage als erstellt, weshalb bei der rechtlichen Würdigung vom Sachverhalt der Anklageschrift auszugehen ist. Der Beschuldigte war demnach einerseits bei seiner Verhaftung vom 26. Januar 2018 sowie am 7. Februar 2018 nach einem Besuch seiner Lebenspartnerin im Untersuchungsgefängnis jeweils im Besitz einer kleineren Menge Heroingemischs. Unbestrittenermassen konsumierte er zudem in der Zeit vom 24. September 2015 bis zum 26. Januar 2018 wöchentlich rund 3 Gramm Heroingemisch. Sowohl der Besitz als auch der Konsum der Betäubungsmittel erfolgte unbefugt, da hierfür keine medizinisch indizierte ärztliche Anweisung vorlag. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, insbesondere wusste er, dass es sich bei dem von ihm eingenommenen Substanzen um Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes handelte. Auch hatte er den Willen, die Betäubungsmittel zu besitzen und zu konsumieren. A.___ hat somit den Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht mehrfach verwirklicht und ist entsprechend der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen» (US 13).

1.5 Die Vorinstanz widerrief den dem Beschuldigten mit Urteil vom 27. Juni 2012 gewährten bedingten Strafvollzug für eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und verurteilte ihn gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zu einer Gesamtstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe.

1.6 Die Schuldsprüche und die ausgesprochene Sanktion sind unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen.

III.        Die Landesverweisung

1. Die Vorinstanz sprach gestützt auf Art. 66a StGB eine Landesverweisung von sieben Jahren aus und ordnete die Eintragung des Beschuldigten im Schengener Informationssystem (SIS) an. Gegen diese Teile des erstinstanzlichen Urteils richtet sich die Berufung des Beschuldigten.

2.1 Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o abschliessend aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von der verhängten Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehört unter anderem der Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch (lit. d), wobei Art. 66a Abs. 1 StGB gemäss BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 auch den Versuch einer Katalogtat erfasst. Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens fünf und maximal 15 Jahre. Die konkrete Bemessung der Dauer liegt – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit – im richterlichen Ermessen.

Ausländer sind alle Personen, die im Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Auf den ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an. Irrelevant ist auch, ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe verurteilt wird.

2.2 Das Gericht kann nach Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde (sog. Härtefallklausel) und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (sog. Interessenabwägung, Angemessenheit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Bei der Prüfung einer Landesverweisung ist zu beachten, dass internationales Recht vorgeht und durch den Entscheid insbesondere das Freizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit; FZA; SR 0.142.112.681) und der in Art. 8 EMRK verankerte Schutz des Familienlebens nicht verletzt werden dürfen.

Auf eine Landesverweisung kann nur verzichtet werden, wenn erstens ein Härtefall vorliegt und, wenn ein solcher vorliegt, die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Ausländers grösser sind als seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz.

Bei der Prüfung der Härtefallklausel hat das Gericht namentlich der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern (sog. «Secondos») Rechnung zu tragen (vgl. Satz 2), zumal diese oftmals keinen Bezug mehr zu ihrem Heimatstaat haben. Abs. 3 der genannten Bestimmung regelt sodann das Absehen von einer Landesverweisung in den Fällen des Notwehr- und Notstandsexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 StGB. Mit anderen Worten setzt ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung zunächst voraus, dass diese bei der beschuldigten Person zu einem schweren persönlichen Härtefall führt.

Im Rahmen der Härtefallprüfung sind einerseits die Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz und andererseits seine Reintegrationschancen in seiner Heimat zu untersuchen. Im Einzelnen sind die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation sowie die Resozialisierungschancen zu gewichten, wobei jeweils die Situation in der Schweiz und im Heimatland zu berücksichtigen ist (Busslinger/Übersax in: plädoyer 5/16 S. 96 ff.).

2.3 Im Falle der Bejahung des schweren persönlichen Härtefalls ist sodann in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen der beschuldigten Person an einem Verbleib überwiegt.

Im Rahmen der Verhältnismässigkeit muss ein angemessener Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen gefunden werden. Danach sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine Ausweisung in angemessenem Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht, die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: Die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in der Schweiz, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmass seiner Bindungen zum Herkunftsstaat. Weiter ist der Schweregrad der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen (Gless/Petrig/Tobler in: forumpoenale 2/2018, S. 97 ff.).

Bei der Prüfung der öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung ist die Höhe der ausgefällten Strafe, die Deliktsart, die strafrechtliche Vorbelastung sowie die Frage, ob die betroffene Person bereits einmal eine Freiheitsstrafe verbüssen musste und vom Migrationsamt hat verwarnt werden müssen, zu berücksichtigen (Busslinger/Übersax a.a.O., S. 103).

2.4 Überwiegen die öffentlichen Interessen, so ist selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls eine Landesverweisung auszusprechen, wobei die vorgängige Bejahung eines Härtefalls stets ein erhebliches privates Interesse impliziert. Sind die privaten Interessen jedoch höher oder zumindest gleich hoch einzustufen wie das öffentliche Interesse, so ist keine Landesverweisung anzuordnen.

3.1 Dem Amtsbericht des Migrationsamtes vom 13. Februar 2018 ist Folgendes zu entnehmen (AS 177 f.):

Der Beschuldigte wurde am […] in der Republik Kosovo geboren. Im Rahmen des Familiennachzuges reiste er 1991 im Alter von acht Jahren mit seiner Mutter und vier Geschwistern in die Schweiz zu seinem Vater, der bereits hier lebte und arbeitete. Im Juli 1998 wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt.

Der Beschuldigte absolvierte in den Jahren 2000 bis 2002 eine Anlehre als Fahrzeugwart (Fahrrad und Mofa; vgl. Lebenslauf in Akten SEM).

Dem Betreibungsauszug vom 27. August 2013 ist zu entnehmen, dass damals gegen den Beschuldigten sieben Verlustscheine mit einem Betrag von total CHF 15'199.20 sowie 14 hängige Betreibungen mit einem Gesamtbetrag von CHF 23'499.40 bestanden.

3.2 Der Beschuldigte hat in der Schweiz eine Freundin (C.___), mit welcher er drei Kinder hat, geboren in den Jahren 2008, 2010 und 2012 (AS 104, 173). In der Schweiz leben im Weiteren drei Brüder des Beschuldigten, zwei in […] und einer in […] (AS 105), sowie seine Mutter (der Vater ist verstorben).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er vor der Wegweisung im Jahr 2014 während acht Jahren mit seiner Freundin und den gemeinsamen Kindern zusammengelebt habe, was so auch anlässlich der Berufungsverhandlung von ihm und der Zeugin C.___ bestätigt worden ist.

3.3 Der Beschuldigte musste am 17. Januar 2006 nach einer strafrechtlichen Verurteilung vom Migrationsamt verwarnt werden.

Am 27. Juni 2012 verurteilte ihn das Amtsgericht von Solothurn-Lebern wegen Diebstahls, Raubs, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Übertretung des BetmG sowie Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges von einem Jahr mit einer Probezeit von fünf Jahren (AS 171 f.).

3.4 Nach dieser strafrechtlichen Verurteilung wurde die Niederlassungsbewilligung des Beschuldigten mit Verfügung vom 18. September 2013 widerrufen und die Wegweisung des Beschuldigten angeordnet. Am 14. März 2014 reiste der Beschuldigte aus der Schweiz aus. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erliess zudem ein Einreiseverbot bis 17. März 2019.

3.5 Das SEM erliess ab 2015 jeweils zwei Suspensionsverfügungen pro Jahr, welche es dem Beschuldigten erlaubten, in die Schweiz einzureisen und hier seine Kinder zu besuchen. Die Aufenthalte dauerten jeweils zwischen 14 Tagen und einem Monat. Der Beschuldigte bestätigte, dass er seine Kinder im Jahr während zwei Monaten sehe (AS 105). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und vor dem Berufungsgericht führte der Beschuldigte aus, dass die Kinder und seine Freundin ihn seit seiner Wegweisung schon mehrmals im Kosovo besucht hätten (S-L 76). Dies bestätigte auch C.___ vor erster und zweiter Instanz (S-L 93).

3.6 Seine persönliche Situation im Kosovo schilderte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 22. Februar 2018 wie folgt (AS 60 ff.): Er habe im Kosovo zwei Schwestern und auch die Familie, die er ab und zu besuche. Er sei arbeitslos und meistens alleine. Er wohne in einem Haus, das seinem Vater gehöre. Er benötige ca. Euro 500.00 pro Monat, was seine Familie und die Freundin aufbringen würden. Er möchte gerne zu seiner Familie zurück und drogenfrei leben. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte aus, er wohne alleine in dem Haus. Bei den Familienmitgliedern im Kosovo handle es sich um entfernte Cousins, zu denen er nicht viel Kontakt habe. Die Sprache beherrsche er (S-L 78). Vor dem Berufungsgericht sagte er zur Wohnsituation im Kosovo aus, er habe noch zwei Schwestern in der Nähe, die aber selber Familie hätten. Er sehe sie vielleicht einmal im Monat, nicht mehr. Er lebe alleine im Haus seiner Eltern und arbeite nicht, weil man höchstens 200 Euro im Monat verdiene und nicht einmal sicher sei, dass man den Lohn auch ausbezahlt erhalte. Er helfe Leuten und seinen Verwandten etwas bei der Arbeit. Die nächste Stadt sei etwa nach 20 Minuten Fahrzeit erreichbar. Er gehe dort jeweils Methadon, wenn dies nicht verfügbar sei, Drogen holen.

4.1 Gemäss Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt (JVA) Witzwil vom 25. Mai 2018 verlief der Vollzug bis zu diesem Zeitpunkt klaglos (der Beschuldigte trat am 26. Februar 2018 in die Justizvollzugsanstalt ein). Der Beschuldigte arbeite in der Gärtnerei, wo er quantitativ und qualitativ gute Arbeit leiste (S-L 46 ff.). Zu Folge dieses guten Verlaufs wurden dem Beschuldigten mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 29. Juni 2018 diverse Vollzugsöffnungen (Ausgänge, Beziehungsurlaube) bewilligt (S-L 52 ff.).

4.2 Gemäss aktuellem Führungsbericht der JVA Witzwil vom 15. Mai 2019 ist der bisherige Vollzugsverlauf des Beschuldigten tendenziell eher als erfolgreich zu bezeichnen. Einzig die Drogenabstinenz konnte der Beschuldigte bisher nicht erreichen, was zu diversen Disziplinierungen führte. Im Übrigen wurden jedoch die gesetzten Ziele erreicht.

5.1 Die Zeugin C.___, die Partnerin und Mutter der Kinder des Beschuldigten, sagte vor dem Berufungsgericht im Wesentlichen aus, bevor der Beschuldigte die Schweiz habe verlassen müssen, hätten sie und ihre Kinder «richtig» zusammengelebt. Sie hätten beide gearbeitet, bis er ein halbes Jahr, bevor der die Schweiz habe verlassen müssen, die Kündigung erhalten habe. Sie habe dann ihrerseits gekündigt. Nach der Ausreise des Beschuldigten sei es sehr schwer gewesen, auch finanziell. Es habe ihr Partner gefehlt, sie habe alles bezahlen müssen und sei betrieben worden. Der Kleine sei erst zweijährig gewesen. Deshalb habe sie die Arbeitsstelle aufgeben und sich beim Sozialamt melden müssen. Die Situation sei auch jetzt noch schwierig. Der Beschuldigte sei ein sehr guter Vater. Die Kinder hätten ihn gern und wenn er komme, sei es, als wäre er nie weggewesen. Er sei pro Jahr sicher dreimal in die Schweiz gekommen, insgesamt vier bis fünf Wochen pro Jahr. In den Schulferien sei sie mit den Kindern zu ihm in den Kosovo gereist, und zwar in den Frühlingsferien zwei Wochen und in den Sommerferien fünf Wochen. Weil sie ja vom Sozialamt lebe, könne sie sich dies so einrichten. Wenn der Beschuldigte des Landes verwiesen würde, würde den Kindern der Vater und ihr der Partner fehlen. Er habe im Haushalt viel geholfen, als er hier gewesen sei. Sie könnte nicht noch mehr in den Kosovo reisen, des fehlenden Geldes wegen. Sie gehe ihn jede Woche mit einem Kind im Gefängnis besuchen, damit er Zeit habe für dieses.

5.2 Die Zeugin D.___, die Mutter der Partnerin des Beschuldigten, sagte vor dem Berufungsgericht im Wesentlichen aus, sie wohne nur eine Minute entfernt von der Familie des Beschuldigten. Die Kinder kämen zu ihr auf Besuch, zum Essen und Spielen. Die Beziehung zwischen den Kindern und dem Beschuldigten sei sehr gut. Sie würden ihn vermissen. Die Besuche des Beschuldigten in der Schweiz während seiner Wegweisung seien gut verlaufen.

6.1 Bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines persönlichen Härtefalls sind folgende Aspekte zu beachten:

Der Beschuldigte, heute 36jährig, verbrachte bisher 23 Jahre seines Lebens in der Schweiz. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass der Beschuldigte seit 2014 nicht mehr in der Schweiz lebt und er deshalb heute in der Schweiz auch nicht – oder nicht mehr - integriert ist. Durch eine Landesverweisung verliert der Beschuldigte keine Arbeit in der Schweiz, keine Wohnung, keinen Kollegen- und Freundeskreis und kein soziales Leben, weil er dies alles in den letzten fünf Jahren auch nicht hatte. Bei dieser Ausgangslage ist der Beschuldigte durch eine Landesverweisung einerseits zwar ganz anders bzw. viel weniger betroffen als ein Ausländer, der hier lebt und nun alles aufgeben muss, weil er die Schweiz verlassen muss. Trotzdem ist der Beschuldigte aber als Ausländer i.S. von Art. 66a Abs. 2 StGB anzusehen, der in der Schweiz aufgewachsen ist und die prägenden Jahre der Schul- und Ausbildungszeit hier in der Schweiz verbracht hat.

Der Beschuldigte hat eine Partnerin, mit welcher er drei Kinder hat, die in der Schweiz leben: Seit der Beschuldigte im Kosovo lebt, hat er seine Partnerin und die Kinder wochenweise in der Schweiz besucht, weil er 2014 mit einer Einreisesperre von fünf Jahren belegt wurde. Diese Einreisesperre ist nun abgelaufen. Eine Landesverweisung hat damit zur Konsequenz, dass der Beschuldigte während der Dauer der Landesverweisung nicht in die Schweiz einreisen darf, hier kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen und damit keine Chance hat, mit seiner Familie zusammenzuleben.

Der Beschuldigte hielt den Kontakt zu seiner Partnerin und den drei gemeinsamen Kindern in den letzten fünf Jahren trotz widrigen Umständen aufrecht. Er besuchte die Kinder regelmässig in der Schweiz und wurde von ihnen im Kosovo besucht. Das Familienleben hat also bis heute Bestand, so dass eine Landesverweisung in die Rechte gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV (Recht auf Familienleben) eingreift.

Die Resozialisierungschancen sind in der Schweiz besser als im Kosovo. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Beschuldigte vor seiner Wegweisung von Juli 2005 bis November 2013 die ganze Zeit beim gleichen Arbeitgeber tätig und damit beruflich in der Schweiz integriert war. Der Beschuldigte sagte anlässlich der Berufungsverhandlung glaubhaft aus, im Kosovo sei es sehr schwierig, eine Arbeit zu finden und die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen selber erarbeiten zu können. Hinzu kommt im Fall des Beschuldigten, der es bis anhin nicht geschafft hat, ein drogenfreies Leben zu führen, dass er in der Schweiz die Möglichkeit einer Teilnahme an einem Methadonprogramm und damit die Chance hat, auf einen illegalen Drogenkonsum zu verzichten. Im Kosovo sind entsprechende Programme nicht existent.

6.2 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass eine Landesverweisung in das Grundrecht des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV eingreifen würde und deshalb ein sogenannter unechter Härtefall vorliegt, welcher eine Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Landesverweisung gebietet (vgl. dazu Basler Kommentar zum StGB I, 4. Auflage, Basel 2018 (BSK StGB I), Art. 66a StGB N 46 ff. und 97 ff.).

Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte in der Schweiz aufgewachsen ist, der beruflich stabilen Situation vor der Wegweisung und der Anwesenheit der Partnerin und der drei gemeinsamen Kinder in der Schweiz ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB aber auch ein echter Härtefall (vgl. BSK StGB I, a.a.O., Art. 66a StGB N 116 ff.) zu bejahen und auch aus diesem Grund eine Prüfung der Verhältnismässigkeit vorzunehmen.

6.3 Damit ist eine Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und der öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung vorzunehmen.

Aufgrund der Bejahung des Härtefalles ist von einem erheblichen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen.

Bei den öffentlichen Interessen sind folgende Umstände zu berücksichtigen:

-       Der Beschuldigte ist vorbestraft; am 27. Juni 2012 wurde er wegen Raubs, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Übertretung des BetmG und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für ein Jahr verurteilt. Diese Tatsache sowie eine Verwarnung des Amtes für Migration aus dem Jahr 2006 sprechen für ein öffentliches Interesse an einer Landesverweisung.

-       Der Beschuldigte hat es bis heute nicht geschafft, drogenabstinent zu leben. Gemäss Bericht der JVA Witzwil über den bisherigen Verlauf des Strafvollzugs musste der Beschuldigte bisher elfmal wegen Drogenkonsums diszipliniert werden. Dieser Umstand spricht auf den ersten Blick ebenfalls für ein öffentliches Interesse an einer Landesverweisung.

Die Vorinstanz ging allerdings bei den Beweggründen für die im vorliegenden Strafverfahren beurteilte Delinquenz nicht von einer Beschaffungskriminalität des Beschuldigten aus. Dieser habe die Einbrüche verübt, um im Kosovo über Geld zu verfügen und so nicht bei seiner Familie betteln zu müssen. Die Drogensucht ist, wie dies die Vorinstanz rechtskräftig festgestellt hat, bei der Begehung der Delikte nicht im Vordergrund gestanden.

Der Tatsache, dass der Beschuldigte während einer Einreisesperre die Möglichkeit erhielt, seine Kinder in der Schweiz zu besuchen, und dann bei dieser Gelegenheit zwei Einbruchdiebstähle beging, ist ein deutlich negatives Gewicht beizumessen. Ein Kausalzusammenhang zwischen Drogenproblematik und Delinquenz muss aber gemäss der Einschätzung der Vorinstanz verneint werden.

-       Bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses ist schliesslich zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten eine gewisse Rückfallgefahr für leichte Vermögensdelikte besteht.

-       Die Vorinstanz ging von einem leichten Tatverschulden aus und legte die Einsatzstrafe für den zweifachen Einbruchdiebstahl in zwei Lebensmittelgeschäfte mit einem Deliktsgut von ca. CHF 4'100.00 auf 14 Monate Freiheitsstrafe fest. Unter Berücksichtigung der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruches sowie der Täterkomponenten resultierte eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

-       Der Beschuldigte verübte zwei Einbruchdiebstähle in Lebensmittelgeschäfte. Es handelte sich somit um Vermögensdelikte an Tatorten, wo eine Konfrontation mit Drittpersonen wenig wahrscheinlich war.

Zusammenfassend muss somit auf Grund der einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten, seiner ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2006 und der grundsätzlich bestehenden Rückfallgefahr für leichtere Vermögensdelikte ein öffentliches Interesse an einer Landesverweisung bejaht werden. Die frühere Delinquenz liegt allerdings schon achteinhalb Jahre zurück. Weil der Beschuldigte zudem nun Delikte mit einer eher geringen Rechtsgüterverletzung begangen hat und ein leichtes Tatverschulden vorliegt, kann dieses öffentliche Interesse nicht als erheblich bezeichnet werden. Daran ändert auch die nach wie vor bestehende Suchtproblematik des Beschuldigten nichts, weil sie für die Delinquenz nicht kausal war.

Die durchaus bestehenden öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen damit die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, die vor allem mit seiner familiären Situation zusammenhängen, nicht. Private und öffentliche Interessen sind in etwa als gleich hoch einzuschätzen. Die Voraussetzungen für eine Landesverweisung sind deshalb nicht gegeben und es ist entsprechend auf ihre Anordnung zu verzichten.

Selbstredend stellt sich demnach die Frage nach einem Eintrag im SIS nicht.

IV.  Antrag der Staatsanwaltschaft auf Nachtypisierung des DNA-Profils des Beschuldigten

1. Mit Schreiben vom 9. April 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Behandlung und Nachtypisierung des DNA-Profils des Beschuldigten von 10 auf 16 Loci.

2. Anlässlich der Berufungsverhandlung ersuchte die Staatsanwältin namens des KTD, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschuldigten aus organisatorischen Gründen nicht erst nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, sondern im Anschluss an die Berufungsverhandlung im UG Solothurn erfolgen könne. Der Beschuldigte bzw. dessen amtlicher Verteidiger haben gegen dieses Vorgehen keine Einwände erhoben.

3. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag darlegte, wurde der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren bisher durch die Polizei Kanton Solothurn erkennungsdienstlich nicht behandelt. Als die Basler Behörden ihn am 27. Januar 2018 festnahmen, wurde keine DNA-Behandlung verfügt. Die letzte vollumfängliche erkennungsdienstliche Behandlung erfolgte am 23. November 2010 und das DNA-Profil wurde gemäss dem bis am 31. Dezember 2014 geltenden Art. 1 Abs. 5 DNA-Analyselabor Verordnung des EJPD mit 10 DNA-Systemen (Loci) erstellt. Seit dem 1. Januar 2015 entsprechen nunmehr 16 Loci dem international empfohlenen Standard, weshalb der KTD um eine Nachtypisierung ersucht.

4. Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgt vorliegend die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschuldigten nicht gestützt auf Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes, sondern gestützt auf Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO, wonach zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens vom Beschuldigten eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann. Nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf ein entsprechendes Profil auch dann erstellt werden, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die beschuldigte Person in künftige Delikte einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte (BGE 144 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2017 vom 6.3.2018 E. 2.1 mit Hinweis; vgl. auch SJZ 115 (2019) Nr. 4, S. 122 f). Wie in den Erwägungen zur Landesverweisung dargelegt, ist der Beschuldigte vorbestraft und es muss von einem gewissen Rückfallrisiko für Vermögensdelikte ausgegangen werden.

5. Betreffend A.___ wird demnach antragsgemäss eine erkennungsdienstliche Behandlung in Form einer Nachtypisierung des bestehenden DNA-Profils von 10 Loci auf 16 Loci angeordnet.

V.        Kosten und Entschädigung

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 hat A.___ die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'500.00, total CHF 9'460.00, zu bezahlen.

2. Die Berufung des Beschuldigten war erfolgreich. Demnach gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates.

3. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob, für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 6'048.65 (Honorar CHF 5'428.80, Auslagen CHF 187.40 sowie 7.7% MwSt) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'273.75 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

4. Rechtsanwalt Jakob macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 16,5 Stunden geltend, was angesichts des beschränkten Prozessthemas als hoch erscheint. Für Aktenstudium und Berufungserklärung werden 2,17 Stunden geltend gemacht, wobei die Berufungserklärung mit den Rechtsbegehren und den Beweisanträgen lediglich zwei Seiten umfasst. Es erscheint angemessen, diesen Aufwand um eine Stunde zu kürzen. Eine weitere Kürzung erscheint hinsichtlich des Aufwandes für Aktenstudium, Vorbereitung Besprechung Klient und Besprechung Klient in Witzwil (total 6 Stunden) angezeigt. Dieser Aufwand ist um 2,5 Stunden auf 3,5 Stunden zu kürzen (Solothurn-Witzwil retour mit dem Auto:1,5 Stunden, Vorbereitung Besprechung: 1 Stunde, Besprechung: 1 Stunde). Dazu kommen 1,5 Stunden für die Hauptverhandlung und 0,75 Stunden für die mündliche Urteilseröffnung. Vergütet werden demnach 15,25 Stunden zu CHF 180.00. Das Honorar beläuft sich somit auf CHF 2'745.00. Dazu kommen Auslagen von CHF 181.00 und die Mehrwertsteuer von CHF 225.30.

Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob, demnach auf total CHF 3'151.30 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse (ohne Rückforderung).

Dem amtlichen Verteidiger kann die Differenz zum vollen Honorar nicht zugesprochen werden, da Art. 135 Abs. 4 StPO einen entsprechenden Nachforderungsanspruch nur für den Fall vorsieht, dass der Beschuldigte zur Tragung von Verfahrenskosten verurteilt wird.

Demnach wird in Anwendung der Art. 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 40, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 2, Art. 69, Art. 106, Art. 109 StGB; Art. 135, Art. 255 Abs. 1 lit. a, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO

festgestellt, beschlossen und erkannt:

I.

Betreffend A.___ wird eine erkennungsdienstliche Behandlung in Form einer Nachtypisierung des bestehenden DNA-Profils von 10 Loci auf 16 Loci angeordnet.

II.

1.    Gemäss rechtskräftigem, vorfrageweise ergangenem Beschluss des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, angeblich begangen in der Zeit vom 27. Januar 2015 bis 24. September 2015, zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.

2.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 hat sich A.___ schuldig gemacht:

des mehrfachen Diebstahls,

der mehrfachen Sachbeschädigung,

des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

alles begangen in der Zeit vom 9. März 2017 bis 1. April 2017;

der mehrfachen Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom 25. September 2015 bis 7. Februar 2018.

3.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde der A.___ mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2012 bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von einem Jahr widerrufen.

4.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde A.___ unter Einbezug des Urteils des Amtsgerichts von Soloturn-Lebern vom 27. Juni 2012 verurteilt zu:

c)    einer Gesamtstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe;

d)    einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

5.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde festgestellt, dass sich A.___ seit dem 31. Januar 2018 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und zur Sicherung des Strafvollzugs darin belassen wird.

6.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 werden A.___ 241 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

7.    Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.

8.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 werden folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und sind (soweit noch nicht geschehen) durch die Polizei zu vernichten:

-       0.45 g Heroingemisch                        (Asservate, KAPO Solothurn)

-       5 g Heroingemisch                 (KAPO BS, Betäubungsmitteldienst)

9.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob, für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 6'048.65 (Honorar CHF 5'428.80, Auslagen CHF 187.40 sowie 7.7% MwSt) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'273.75 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10.  Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob, auf total CHF 3'151.30 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse (ohne Rückforderung).

11.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 hat A.___ die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'500.00, total CHF 9'460.00, zu bezahlen.

12.  Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Fröhlicher

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 aufgehoben.

STBER.2019.7 — Solothurn Obergericht Strafkammer 29.05.2019 STBER.2019.7 — Swissrulings