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Solothurn Obergericht Strafkammer 19.05.2020 STBER.2019.64

May 19, 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·14,329 words·~1h 12min·4

Summary

mehrfache Freiheitsberaubung, Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), einfache Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person), mehrfache Drohung, geringfügige Sachbeschädigung, mehrfache Beschimpfu

Full text

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 19. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

1.    B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Frey,

Privatberufungsklägerin

2.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

 gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend   mehrfache Freiheitsberaubung, Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), einfache Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person), mehrfache Drohung, geringfügige Sachbeschädigung, mehrfache Beschimpfung, einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung, mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfache Übertretung nach Art 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Widerruf

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-       für die Staatsanwaltschaft Staatsanwalt F.___;

-       A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

-       Rechtsanwalt Fabian Brunner, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung eines Rechtspraktikanten;

-       B.___, Privatklägerin, als Auskunftsperson;

-       Rechtsanwältin Isabelle Frey, Vertreterin der Privatklägerin;

-       D.___, Privatkläger, als Auskunftsperson;

-       eine Pressevertreterin.

Der Präsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Anschliessend macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend I. Ziff. 15), schildert den Ablauf der Verhandlung und bittet den amtlichen Verteidiger, die Kostennote dem Staatsanwalt zur Einsicht zu überreichen. In der Folge weist er darauf hin, es sei vorgesehen, die mündliche Eröffnung noch am heutigen Tag und nicht wie geplant erst morgen durchzuführen. Darüber – und ob überhaupt eine mündliche Eröffnung gewünscht werde – könne am Ende des öffentlichen Teils noch diskutiert werden.

Der Staatsanwalt hat keine Vorfragen oder Vorbemerkungen. Rechtsanwältin Frey beantragt, es sei der Strafbefehl vom 8. Mai 2020 gegen den Beschuldigten betreffend Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Annäherungsverbot) zu den Akten zu nehmen. Im Übrigen weist sie darauf hin, dass ihre Klientin nach der Einvernahme gerne gehen würde. Sie beantrage die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und die Zusprechung einer Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht gemäss deren eingereichter Honorarnote. Im Übrigen werde keine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren geltend gemacht.

Rechtsanwalt Brunner übergibt die Honorarnote dem Staatsanwalt zur Einsicht und beantragt, es seien zwei Urteile des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2019 und vom 14. Januar 2020 betreffend KESB zu den Akten zu nehmen. Im Weiteren beantrage er einen kurzen Unterbruch, um den Strafbefehl mit seinem Klienten besprechen zu können. Diesem Antrag wird stattgegeben. Anschliessend fragt der Staatsanwalt, ob der Strafbefehl bereits rechtskräftig sei, was Rechtsanwältin Frey verneint. Der Staatsanwalt hat nichts dagegen einzuwenden, die von den Parteivertretern eingebrachten Urkunden zu den Akten zu nehmen. Die Honorarnote sei soweit ersichtlich in Ordnung.

Rechtsanwältin Frey erwähnt, die Urteile des Verwaltungsgerichts hätten mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun, sie könnten aber zu den Akten genommen werden. Rechtsanwalt Brunner beantragt, den Strafbefehl nicht zu den Akten zu nehmen. Er sei nicht rechtskräftig und habe mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun. Die Urteile des Verwaltungsgerichts seien zu den Akten zu nehmen; sie seien zu berücksichtigen, das Besuchsrecht sei das Problem, es gehe um die Glaubwürdigkeit von Frau B.___.

Es wird ohne Unterbrechung der Verhandlung beschlossen, sämtliche Unterlagen zu den Akten zu nehmen. Das Gericht entscheide über den Beweiswert der Akten.

Anschliessend werden B.___ und D.___ als Auskunftspersonen und dann der Beschuldigte – je nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten – befragt. Die Befragungen werden mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Einvernahmeprotokolle und Datenträger in den Akten).

Da keine Beweisanträge gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.

Nach einer Pause stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt F.___:

1.    Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 7. Mai 2019 sei zu bestätigen.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten.

Dies alles unter umfänglicher Abweisung anderslautender Berufungsanträge des Beschuldigten.

Rechtsanwalt Fabian Brunner:

1.    Der Beschuldigte sei freizusprechen von folgenden Vorhalten:

-       der mehrfachen Freiheitsberaubung gemäss Anklageziffer 1.1

-       der mehrfachen Drohung gemäss Anklageziffer 1.5

-       der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 1.6

-       der mehrfachen Beschimpfung gemäss Anklageziffer 1.7

-       der Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 1.9.

2.    Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen für folgende Taten:

-       der einfachen Körperverletzung gemäss Anklageziffer 1.8 zum Nachteil von D.___

-       des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Anklageziffer 1.10

-       der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes Anklageziffer 1.11

und deswegen zu bestrafen mit einer bedingten Geldstrafe von max. 30 Tages-sätzen zu max. CHF 20.00 und zu einer Busse von max. CHF 250.00.

3.    Vom Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. August 2017 ausgesprochenen bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 40.00 sei abzusehen.

4.    Vom Widerruf der mit Entscheid des Departements des Innern vom 13. Februar 2017 bedingt gewährten Entlassung sei abzusehen.

5.    A.___ habe D.___ eine Genugtuung von CHF 500.00 sowie CHF 97.60 für die entstandenen Arztkosten zu bezahlen.

6.    Die Zivilklagen der Privatkläger seien auf den Zivilweg zu verweisen.

Weitere Zivilforderungen seien abzuweisen.

7.    Die Verfahrenskosten seien – mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung – zu 1/4 A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen; 3/4 der Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten seien gemäss der eingereichten Kostennote einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Staatsanwalt benützt die Gelegenheit für eine kurze Replik. Der Beschuldigte verzichtet auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort. Von Seiten des Beschuldigten wird eine mündliche Urteilseröffnung gewünscht, als Zeitpunkt wird nachmittags um 16.00 Uhr vereinbart.

Hierauf wird der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts.

Die mündliche Urteilseröffnung findet wie vereinbart um 16.00 Uhr statt. Es erscheinen der Staatsanwalt, der Beschuldigte mit seinem Verteidiger und die Pressevertreterin. Der Präsident begrüsst die Anwesenden und erteilt das Wort Oberrichter von Felten, welcher das Urteil eröffnet und summarisch begründet.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 5. Oktober 2017 stellte D.___ (nachfolgend Privatkläger) auf dem Polizeiposten [Ort] Strafantrag gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter), weil er am Vorabend im Fitnesscenter «E.___» vom Beschuldigten grundlos mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden sei. Dieser habe ihn auch mit «Fettsack» beschimpft und ihm schon vor ca. einem Monat gedroht, ihm die Ohren abzuschneiden (Akten Seite [AS] 60 ff., 83). Der Privatkläger wurde bei dieser Gelegenheit polizeilich einvernommen (AS 65 ff.).

2. Am 13. Oktober 2017 erschien der Privatkläger wiederum auf dem Polizeiposten, um erneut Strafantrag gegen den Beschuldigten zu stellen (AS 61, 85). Dieser habe ihm am Vorabend gedroht, er müsse auf seinen Rücken aufpassen, wenn er in [Ort] unterwegs sei. Mit dem Privatkläger wurde gleichentags eine zweite Einvernahme durchgeführt (AS 70 ff.). Am 16. Oktober 2017 fand die Befragung des Beschuldigten statt (AS 74 ff.).

3. Ebenfalls am 13. Oktober 2017 erschien B.___ (nachfolgend Privatklägerin) auf dem Polizeiposten [Ort], um gegen den Beschuldigten Strafantrag wegen Beschimpfung und Drohung zu stellen (AS 1 ff.). Gleichentags wurde sie erstmals polizeilich einvernommen (AS 10 ff.). Weitere Einvernahmen mit der Privatklägerin fanden am 30. Oktober 2017 (AS 18 ff.) und 6. November 2017 (AS 25 ff.) statt. Der Beschuldigte wurde am 7. Dezember 2017 befragt (AS 34 ff.).

4. Am 16. November 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung, Beschimpfung und Drohung, z.N. von D.___ (AS 125 f.).

5. Am 21. November 2017 wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ausgedehnt auf die Vorhalte der einfachen Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung, Sachbeschädigung, Beschimpfung und Freiheitsberaubung (mit Ausnahme der einfachen Körperverletzung alles begangen zum Nachteil der Privatklägerin sowie – hinsichtlich der Vorhalte der einfachen Körperverletzung und der Freiheitsberaubung – des gemeinsamen Sohnes des Beschuldigten und der Privatklägerin, C.___) sowie auf die Vorhalte der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AS 127 f.). Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungsbefehl gegen den Beschuldigten (AS 51 f., 129 f.).

6. Am 25. November 2017 ging bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn eine Meldung ein, wonach der Beschuldigte beim Coiffeursalon der Privatklägerin […] am Randalieren sei. Beim Eintreffen der Polizei war der Beschuldigte jedoch nicht mehr anzutreffen. Dieser konnte hernach in [Ort] in Begleitung seiner neuen Partnerin angehalten werden. Die Polizei erstellte Fotos (AS 118 f.) von der beschädigten Eingangstüre und dem ebenfalls beschädigten Standaschenbecher beim Coiffeursalon (AS 94 ff.). Gleichentags stellte die Privatklägerin Strafantrag gegen den Beschuldigten (AS 114).

Am 4. Dezember 2017 wurde die Privatklägerin zu diesem Vorfall befragt (AS 97 ff.). Am 6. Dezember 2017 erfolgte die diesbezügliche Befragung des Beschuldigten (AS 101 ff.). Am 11. Dezember 2017 resp. 16. Dezember 2017 erfolgte die Befragung zweier Zeuginnen (J.___ [AS 106 ff.] und K.___ [AS] 110 ff.).

7. Am 6. Dezember 2017 fand die von der Staatsanwaltschaft mit Befehl vom 21. November 2017 angeordnete Hausdurchsuchung beim Beschuldigten statt, wobei ein Schmetterlingsmesser, ein Schlagring, eine Gasdruckpistole und 50 g Marihuana sichergestellt wurden (AS  53 f.).

8. Am 21. März 2018 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte Eröffnungsverfügung und am 18. Juni 2018 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten, womit dieser zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 40.00 sowie einer Busse von CHF 1'300.00, ersatzweise 13 Tagen Freiheitsstrafe, bestraft wurde. Hinsichtlich eines mit früherem Strafbefehl vom 8. August 2017 bedingt gewährten Vollzugs für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 40.00 wurde die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Hinsichtlich einer zufolge bedingter Entlassung gemäss Verfügung des Departementes des Innern vom 13. Februar 2017 verbleibenden Reststrafe von 28 Tagen Freiheitsstrafe (Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 17. August 2016 zu 4 Monaten Freiheitsstrafe) wurde ebenfalls auf einen Widerruf verzichtet, stattdessen wurde der Beschuldigte verwarnt (AS 159 ff.).

9. Am 27. Juni 2018 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. Juni 2018, welche er nach mehrfachen Fristerstreckungen am 5. September 2018 begründete (AS 195 ff.).

10. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten am 19. September 2018 unter Festhalten am Strafbefehl vom 18. Juni 2018 zur Beurteilung an das Gerichtspräsidium Thal-Gäu überwiesen hatte, stellte die Privatklägerin am 2. April 2019 (AS 260) resp. 24. April 2019 (AS 289) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Annette Wisler als unentgeltliche Rechtsbeiständin, welches die Amtsgerichtsstatthalterin am 7. Mai 2019 mit Wirkung ab 2. April 2019 guthiess (Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteils). Ebenfalls am 7. Mai 2019 erliess die Amtsgerichtsstatthalterin, nach vorgängiger Befragung eines Zeugen (G.___) vom 23. April 2019 sowie am 7. Mai 2019 durchgeführter Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten, der beiden Privatkläger sowie weiterer Zeugen, folgendes Urteil:

1.     Das Verfahren gegen A.___ wegen

-       Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), angeblich begangen in der Zeit zwischen 1. Juni 2013 und 31. Dezember 2015, zum Nachteil von B.___ [Anklageziffer 1.3.], und

-       mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit von ca. Dezember 2015 bis 6. Mai 2016 [Anklageziffer 1.11.],

wird infolge Verjährungseintrittes eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.

2.     A.___ wird von den Vorhalten

-       der Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), angeblich begangen in der Zeit zwischen 1. Juni 2013 und 31. Dezember 2015, zum Nachteil von B.___ [Anklageziffer 1.2.], und

-       der einfachen Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person), angeblich begangen in der Zeit zwischen 1. Januar 2016 und 31. Dezember 2016, zum Nachteil von C.___ [Anklageziffer 1.4.],

freigesprochen.

3.     A.___ hat sich schuldig gemacht

-       der mehrfachen Freiheitsberaubung, begangen in der Zeit zwischen 25. Juni 2015 und 31. Dezember 2015, zum Nachteil von B.___ und C.___ [Anklageziffer 1.1.],

-       der mehrfachen Drohung, begangen

-       von ca. 1. September 2017 bis ca. 8. September 2017 [Anklageziffer 1.5.a)], und

-       am 12. Oktober 2017 [Anklageziffer 1.5.b)],

beides zum Nachteil von D.___,

-       der geringfügigen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit von ca. 5. September 2017 bis 20. September 2017, zum Nachteil von B.___ [Anklageziffer 1.6.],

-       der mehrfachen Beschimpfung, begangen

-       in der Zeit zwischen 2. Oktober 2017 und 8. Oktober 2017, zum Nachteil von B.___ [Anklageziffer 1.7.a)], sowie

-       am 4. Oktober 2017, zum Nachteil von D.___ [Anklageziffer 1.7.b)],

-       der einfachen Körperverletzung, begangen am 4. Oktober 2017, zum Nachteil von D.___ [Anklageziffer 1.8.],

-       der Sachbeschädigung, begangen am 25. November 2017, zum Nachteil von B.___ [Anklageziffer 1.9.],

-       des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 6. Dezember 2017 [Anklageziffer 1.10.], und

-       der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit von 7. Mai 2016 bis 6. Dezember 2017 [Anklageziffer 1.11.].

4.     A.___ wird – teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. August 2016 – verurteilt zu:

a)     einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten;

b)     einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 20.00;

c)     einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

5.     Die A.___ mit Entscheid des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 13. Februar 2017 gewährte bedingte Entlassung bei einer Reststrafe von 28 Tagen (Reststrafe aus dem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. August 2016) wird widerrufen und als vollstreckbar erklärt.

6.     Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. August 2017 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 40.00 wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

7.     Folgende sichergestellten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und sind durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten:

-       1 Butterfly-Messer, Aufbewahrungsort: Waffenbüro

-       1 Soft-Air-Pistole, Gamo, Kaliber.117, Aufbewahrungsort: Waffenbüro

-       1 Schlagring, Aufbewahrungsort: Waffenbüro

-       65.60 g  Hanf (Pflanze getrocknet; mit Blütenständen), Aufbewahrungsort: Fachbereich Asservate

8.     A.___ hat D.___ folgende Zivilforderungen zu bezahlen:

-       CHF        500.00   Genugtuung

-       CHF        97.60     Schadenersatz

Im Übrigen werden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

9.     Die Zivilforderungen der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, werden auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

10.   Der Privatklägerin B.___ wird mit Wirkung ab 2. April 2019 die integrale unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, bestellt.

11.   A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Annette Wisler Albrecht, eine Parteienschädigung von CHF 4'406.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Für einen Betrag von CHF 2'941.60 besteht während zwei Jahren eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 947.25 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

12.   A.___, privat vertreten bis 16. April 2019 durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird eine Parteientschädigung von CHF 383.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

13.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___ für die Zeit ab 17. April 2019, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird auf CHF 2‘883.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 775.45 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von CHF 720.90 (zufolge der Freisprüche bzgl. Anklageziffer 1.2. und 1.4.) wird auf eine Rückforderung durch den Staat verzichtet.

14.   Von den Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 2'000.00, hat A.___ CHF 1'500.00 (3/4) zu bezahlen. Die übrigen Verfahrenskosten von CHF 500.00 (1/4) trägt der Staat Solothurn.

11. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 17. Mai 2019 die Berufung an. Am 23. Mai 2019 erfolgte die Berufungsanmeldung der Privatklägerin. Nachdem den Parteien am 30. August 2019 die Urteilsbegründung zugestellt worden war, folgte am 19. September 2019 die Berufungserklärung des Beschuldigten. Seitens der Privatklägerin ging innert der gesetzlichen Frist keine Berufungserklärung ein. Am 24. September 2019 teilte Rechtsanwältin Wisler indes mit, sie vertrete die Privatklägerin nicht mehr (Akten Berufungsverfahren Seite [BAS] 12). Am 26. September 2019 teilte der Präsident des Berufungsgerichts Rechtsanwältin Wisler mit, sie könne ihr Mandat nicht einfach niederlegen, sondern habe gegebenenfalls ein begründetes Gesuch um Entbindung vom Mandat als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu stellen. Rechtsanwältin Wisler wurde auf die laufende Frist zur allfälligen Erklärung einer Anschlussberufung hingewiesen (BAS 13).

12. Am 3. Oktober 2019 teilte Rechtsanwältin Wisler mit, die Privatklägerin verzichte auf eine Anschlussberufung. Gleichzeitig wurden jedoch verschiedene Anträge gestellt, u.a. die Befragung von Zeugen sowie die unentgeltliche Rechtspflege mit Einsetzung von Rechtsanwältin Wisler als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren (BAS 15 f.). Am 4. Oktober 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (BAS 17). Mit Verfügung vom 5. November 2019 widerrief der Instruktionsrichter des Berufungsgerichts die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin, während die amtliche Verteidigung für den Beschuldigten für die Dauer des Berufungsverfahrens bestätigt wurde. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass vorgesehen sei, auf die Berufung der Privatklägerin nicht einzutreten und Rechtsanwältin Wisler wurde Frist zur Einreichung ihrer Honorarnote gesetzt. Gleichzeitig wurden die Beweisanträge der Privatklägerin hinsichtlich der Befragung von Zeugen abgewiesen (BAS 21).

13. Am 21. November 2019 reichte Rechtsanwältin Wisler ihre Kostennote ein (BAS 24). Mit Verfügung vom 26. November 2019 teilte der Instruktionsrichter mit, dass darüber mit dem Endentscheid befunden werde (BAS 27). Am 14. Februar 2020 legte Rechtsanwältin Wisler ihr Mandat nieder (BAS 29). Am 20. Februar 2020 teilte Rechtsanwältin Isabelle Frey die Mandatsübernahme für die Privatklägerin mit (BAS 30). Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 19. Mai 2020 vorgeladen (BAS 32).

14. Mit seiner Berufungserklärung wendet sich der Beschuldigte gegen die Verurteilung hinsichtlich der mehrfachen Freiheitsberaubung (Ziff. 1.1 Anklageschrift), der mehrfachen Drohung (Ziff. 1.5.a und 1.5.b), der geringfügigen Sachbeschädigung (Ziff. 1.6), der mehrfachen Beschimpfung (Ziff. 1.7.a und 1.7.b) sowie der Sachbeschädigung (Ziff. 1.9). Angefochten werden weiter die Strafzumessung (Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils), der Widerruf (Ziff. 5) sowie die Entschädigungs- und Kostenfolgen (Ziff. 11 und 14). Beantragt werden Freisprüche hinsichtlich der angefochtenen Schuldsprüche, Schuldsprüche hinsichtlich der Vorhalte der einfachen Körperverletzung (Ziff. 1.8 der Anklageschrift), des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Ziff. 1.10) sowie der mehrfachen Übertretung gegen das BetmG (Ziff. 1.11), sowie die Verhängung einer bedingten Geldstrafe von max. 30 Tages-sätzen zu max. CHF 20.00 und einer Busse von max. CHF 250.00. Vom Widerruf der mit Entscheid des Departements des Innern vom 13. Februar 2017 bedingt gewährten Entlassung sei abzusehen. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu ¼ aufzuerlegen und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

15. In Rechtskraft erwachsen sind folglich folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils: Ziff. 1 (Einstellungen hinsichtlich der Vorhalte der Tätlichkeiten [Ziff. 1.3 der Anklageschrift] und der mehrfachen Übertretungen gegen das BetmG soweit vor dem 7. Mai 2016 begangen [Ziff. 1.11 der Anklageschrift]); Ziff. 2 (Freisprüche von den Vorhalten der Drohung [Ziff. 1.2 der Anklageschrift] und der einfachen Körperverletzung [Ziff. 1.4 der Anklageschrift]); Ziff. 3 betreffend die Schuldsprüche hinsichtlich der Vorhalte der einfachen Körperverletzung (Ziff. 1.8 der Anklageschrift), des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Ziff. 1.10 der Anklageschrift) sowie der mehrfachen Übertretung gegen das BetmG (Ziff. 1.11 der Anklageschrift); Ziff. 7 (Einziehung), 8 und 9 (Zivilforderungen), 12 (Parteientschädigung für den Beschuldigten und 13 (hinsichtlich der Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers). Was Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils anbelangt, wird das Berufungsgericht indessen zum Widerruf des bedingten Strafvollzugs hinsichtlich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 8. August 2017 verhängten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 40.00 im Rahmen der praxisgemäss alle Aspekte der Strafzumessung im weiteren Sinne (wozu auch der Widerruf gehört) umfassenden Prüfung der vorliegend vom Beschuldigten angefochtenen Strafzumessung zu befinden haben (vgl. SOG 2013, Nr. 15).

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Generelle Vorbemerkung zur Beweiswürdigung

Die im Berufungsverfahren noch strittigen Vorhalte basieren im Wesentlichen auf den Aussagen der beiden Privatkläger B.___ und D.___. Deren Aussagen stehen denen des Beschuldigten diametral entgegen. Objektive Beweise liegen nur ansatzweise vor. Bei dieser Ausgangslage rückt die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Direktbeteiligten ins Zentrum. Die Vorinstanz hat ihre Würdigung des Aussageverhaltens der beiden Privatkläger und des Beschuldigten sowie die daraus zu ziehenden Schlüsse hinsichtlich Glaubhaftigkeit von deren Aussagen ausführlich und zutreffend dargelegt (Ziff. 8.2 des vorinstanzlichen Urteils, S. 9 – 14). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Nachfolgend werden bei jedem Vorhalt – neben den objektiven Beweismitteln, soweit solche vorhanden sind – die wesentlichen Aussagen kurz zusammengefasst dargelegt und beispielhaft nochmals die zentralen Schlüsse hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen ausgeführt (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).

2. Mehrfache Freiheitsberaubung (Ziff. 1.1 des als Anklageschrift dienenden Strafbefehls vom 18. Juni 2018)

2.1 Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, in der Zeit zwischen dem 1. Juni 2013 (gemäss Urteil der Vorinstanz 25. Juni 2015) und dem 31. Dezember 2015 in der Wohnung seiner Eltern [...] die Privatklägerin sowie den gemeinsamen Sohn C.___ ca. viermal (gemäss Vorinstanz mindestens sechsmal) für sechs bis zwölf Stunden in ein Zimmer eingesperrt zu haben, wodurch er die Geschädigten unrechtmässig und gegen ihren Willen in der Wohnung festgehalten habe.

2.2 Anklagegrundsatz

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 StPO i.V.m. Art. 350 Abs. 1 StPO normierten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Dies können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion). Den notwendigen Inhalt der Anklageschrift bezeichnet Art. 325 Abs. 1 StPO. Bereits vor Inkrafttreten der Strafprozessordnung musste die Anklageschrift gemäss den einleitend erwähnten Bestimmungen auf Stufe EMRK und Bundesverfassung die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen). In der Anklage sind im Übrigen namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 1.1 mit Hinweisen; BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2c). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage.

Die vorliegende Anklageschrift weist hinsichtlich des Vorhalts der Freiheitsberaubung eine gewisse Unschärfe auf, sind doch die angeklagten Einzelhandlungen in ihrer Anzahl (ca. viermal) nicht genau bestimmt und der angeklagte Deliktszeitraum ist mit 2 ½ Jahren recht weit. Anhand der Aussagen der Privatklägerin war es der Anklage offensichtlich nicht möglich, die Anzahl Einzelhandlungen genau zu bestimmen und in zeitlicher Hinsicht exakt innerhalb des angeklagten Deliktszeitraumes einzubetten. Dies mag die Verteidigung zwar durchaus erschweren. Dennoch liegt in der erwähnten Ungenauigkeit der Anklage keine Verletzung des Anklageprinzips. Diese Ungenauigkeit liegt u.a. in der Natur der angeklagten Delikte (häusliche Gewalt). Bei den von einem Täter gehäuft und in regelmässiger Weise verübten Delikten wird gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Akkusationsprinzip Genüge getan, wenn Zeit und Ort der Handlungen lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist dabei auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Insbesondere bei Familiendelikten kann jedoch nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird. Bei länger dauernder häuslicher Gewalt ist es typisch, dass eine minutiöse Aufarbeitung des Vorgefallenen für die betroffene Person schwierig ist. Den Anklagebehörden ist es entsprechend oft nicht möglich, die dem Angeschuldigten vorzuwerfenden Taten detailliert zu schildern. In solchen Fällen dürfen die Anforderungen an den Anklagegrundsatz nicht allzu hoch angesetzt werden.

Im vorliegenden Fall ergibt sich die genaue Zahl der Übergriffe nicht aus der Anklageschrift. Es geht aber daraus mit genügender Bestimmtheit hervor, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird. Die Anklage legt dar, welcher konkreter Handlungen der Angeklagte beschuldigt wird. Als Tatort wird das vom Beschuldigten und der Privatklägerin gemeinsam genutzte Zimmer in der Wohnung der Eltern des Beschuldigten bezeichnet. Die Tatumstände werden, zwar knapp, aber genügend präzis beschrieben. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Privatklägerin nochmals detailliert befragt. Der Beschuldigte konnte zu den Vorwürfen und auch zu den Präzisierungen der Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Stellung nehmen und sich verteidigen. Die Vorinstanz verletzte den Anklagegrundsatz nicht, indem sie trotz des unscharf formulierten Vorhalts unter Berücksichtigung der Aussagen der Privatklägerin zu einer Verurteilung gelangte (vgl. Urteil 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013, E. 1.2). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes kann auch nicht darin erblickt werden, dass die Vorinstanz davon ausging, der Beschuldigte habe sich während der inkriminierten Phasen des Einschliessens ebenfalls mit der Privatklägerin und dem gemeinsamen Sohn im entsprechenden Raum aufgehalten. Dabei handelt es sich zwar um eine Präzisierung, die sich so nicht aus der Anklageschrift ergibt, jedoch ein und denselben Lebenssachverhalt darstellt. Vor dem Berufungsgericht wurde der Einwand der Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht mehr vorgebracht.

Der Vorinstanz ist aber nicht zu folgen, wenn sie – den Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung entsprechend – von mindestens sechs Vorfällen ausgeht, während die Anklageschrift noch von zirka vier Vorfällen ausging. Genauso, wie der Vorhalt in zeitlicher Hinsicht (wenn auch mit Unschärfen und innert einem durchaus weiteren Zeitrahmen) zwingend eingegrenzt werden muss, sind die Anzahl sich wiederholender Einzelakte zwingend zu begrenzen. Der als Anklageschrift dienende Strafbefehl vom 18. Juni 2018 ist daher in dem Sinne zu verstehen, dass dem Beschuldigten maximal vier einzelne Fälle von Freiheitsberaubung vorgeworfen werden und dies ab 25. Juni 2015 (Geburt von C.___), denn der Vorhalt der Freiheitsberaubung richtet sich gegen B.___ und gegen C.___.

2.3 Objektive Beweismittel

Am 7. Dezember 2017 wurde durch die Polizei beim Domizil der Eltern des Beschuldigten [...] ein Augenschein vorgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass sich die Schlafzimmertüre problemlos abschliessen lässt (AS 5).

2.4. Aussagen der Verfahrensbeteiligten und Zeugen

2.4.1 Privatklägerin

Die Privatklägerin antwortete anlässlich der Einvernahme vom 13. Oktober 2017 auf Frage 6 (wie ihre Beziehung zum Beschuldigten ausgesehen habe), sie hätten sich nach der Schulzeit vor ca. 10 Jahren kenngelernt. Die ersten zwei Jahre habe sie noch zu Hause gewohnt, bis sie schliesslich mit dem Beschuldigten zu dessen Eltern gezogen sei. Nach der Geburt von C.___ habe sie sich dann eine eigene Wohnung genommen. Der Beschuldigte sei mitgekommen. Sie habe sich gedacht, es werde vielleicht besser, wenn sie von seinen Eltern weg seien. Schon am Umzugstag sei er aber voll Drogen daher gekommen. Dann habe sie mit ihrer Familie selber gezügelt. Sie seien nach [...] gezügelt. Er habe mit einziehen wollen, sei aber schliesslich doch nicht mitgekommen. Er habe einfach zwischendurch dort geschlafen, auf dem Sofa. Eines Tages sei er dann jedoch mit seinem Schwager gekommen und habe seine Sachen deponiert. In dieser Zeit, die er daraufhin da gewesen sei, sei es immer wieder zu Vorfällen gekommen. Er habe ihre Kleider zerrissen und sie eingesperrt. Irgendwann sei er dann wieder ausgezogen. Diese Wohnung habe sie von Januar 2016 bis Mai 2017 gehabt. Jetzt habe sie eine 3 ½ Zimmer-Wohnung in [...] (AS 12).

Anlässlich der Einvernahme vom 30. Oktober 2017 erneut nach der Freiheitsberaubung gefragt (Frage 11), gab die Privatklägerin folgendes zu Protokoll: «Als wir bei seinen Eltern wohnten hatten wir nur ein Zimmer und er hatte den Schlüssel. Wenn er nicht wollte, dass ich oder C.___ raus gingen dann hat er uns nicht raus gelassen. Dann hat er die Türe abgeschlossen und stand davor. Zirka 4 mal war es ganz schlimm. Ich bekam Panik, weil ich einfach raus wollte, Ich machte sogar das Fenster auf, ich wollte nur noch raus. Ich klopfte auch an die Türe. Seine Eltern sassen 3 Meter vor der Türe auf dem Sofa, denen war dies «scheissegal». Einmal habe ich sein Natel genommen, als er mich dann am Arm packte, fiel das Natel zu Boden und er wurde wütend, ich hätte jetzt sein Natel kaputt gemacht. Er hat mich nicht raus gelassen, weil er nicht wollte, dass ich zu meiner Familie gehe». Wie lange sie jeweils eingesperrt gewesen sei (Frage 12): Das sei manchmal ein halber Tag gewesen. Oder vom Nachmittag bis am nächsten Morgen. «Als C.___ auf der Welt war wollten wir doch raus zusammen. Um einkaufen zu gehen oder so. Aber wir durften dann nicht mal das Licht anschalten bis am Mittag, weil A.___ schlafen wollte. Oder wenn C.___ geweint hat wurde er auch wütend, weil er schlafen wollte. Manchmal habe ich einfach gesagt ich hätte einen Arzttermin mit C.___ damit ich mal raus konnte» (AS 21).

Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin ihre früheren Aussagen: Während ihrer Beziehung mit dem Beschuldigten habe sie nach und nach immer wieder etwas mitgenommen in die Wohnung der Eltern des Beschuldigten und dann dort gelassen, bis schliesslich der Haushalt dort gewesen sei. Zuerst habe sie freiwillig dort übernachtet und die Zeit verbracht, bis er sich so geändert habe. Danach sei es wie ein Zwang geworden. Sie habe gemusst, nicht mehr nach Hause gedurft (AS 355). Mit dem Zwang habe es angefangen, als sie sich selbständig gemacht habe, also Anfangs 2013 resp. Ende 2012. Im August 2012 habe sie angefangen zu arbeiten, da sei er explodiert, er sei z.B. ins Geschäft gekommen und habe sie und das Geschäft mit Benzin übergossen. Er habe angefangen ihr zu drohen, bspw. er schlitze ihre Mutter auf, wenn sie zur Polizei gehe. Genau dort habe es mit diesen Sachen angefangen, Angst, Drohungen, Einsperrungen. Sie sei täglich arbeiten gegangen, vom Mittag bis am Abend. Er sei auch im Zimmer gewesen, wenn er sie eingeschlossen habe. Er habe sie dann auch geschlagen. Er habe sie nicht herausgelassen. Er habe ihr die Schlüssel weggenommen und ihr Natel kaputt gemacht. Wann es das erste Mal vorgekommen sei? Es sei oft passiert, angefangen habe es, als sie das Geschäft angefangen habe. Sie denke, der Grund sei Eifersucht gewesen und auch sein Drogenkonsum (AS 356). Er habe z.B. ihr Telefon immer in die Finger genommen und kontrolliert. Sie habe um 20:00 Uhr Feierabend gemacht und sei dann nach Hause resp. in die Wohnung der Eltern des Beschuldigten. Manchmal sei sie auch zu ihrer Mutter nach Hause gegangen. Die Einschliessungen hätten zum Teil am Morgen stattgefunden, zum Teil aber auch am Abend oder an Wochenenden. Wie man sich das vorstellen müsse? Sie hätten gestritten, er sei handgreiflich geworden, sie habe sich gewehrt. Es sei vor allem dann vorgekommen, wenn sie sich gegen etwas gewehrt habe, mit etwas nicht einverstanden gewesen sei. Dann habe er sich mit Händen und Füssen gewehrt, sie aufs Bett gedrückt, an den Hals. Das habe er einfach dann gemacht, wenn ihm etwas nicht gepasst habe. Wenn sie hinaus wollte, habe er sie einfach so eingeschlossen. Er habe das Zimmer abgeschlossen. Sie habe dann nicht hinaus gedurft. Wenn Sie gestritten hätten, hätte sie gesagt, sie gehe zu ihrer Mutter. Diese wohne in [...]. Er habe kein Auto. Also habe sie die Chance gehabt, mit dem Auto wegzufahren (AS 357).

Ob sie mindestens viermal eingesperrt worden sei, wie es in der Anklageschrift stehe? Genau. In der Anklageschrift stehe aber zusammen mit C.___, dann sei es frühestens ab dem 25. Juni 2015 vorgekommen? Genau. Das sei alles nach der Geburt von C.___ passiert. Sie sei dann zu ihm nach Hause gegangen und er habe gefunden, dass sie mit dem Buben drinnen bleiben müsse und nicht hinausgehen dürfe. Dies sei im ersten Monat nach der Geburt zum ersten Mal passiert. Da habe sie nicht gearbeitet. Einmal sei es da sicher am Abend vorgekommen. Sie habe gesagt, sie gehe zu ihrer Mutter, weil es unerträglich gewesen sei. Er habe den Fernseher laufen lassen ohne Respekt. Sie hätten nur ein Zimmer gehabt in der Wohnung seiner Eltern. Er habe «gegamet», C.___ hätte schlafen sollen. Sie habe dann mit C.___ ohne Licht einfach so dortbleiben müssen. Sie habe gesagt, «das geht nicht». Und dann habe er sie eingeschlossen? Genau. Und er sei auch im Zimmer geblieben? Genau. Aber sie hätten gestritten. Er sei auch handgreiflich geworden. Der Schlüssel habe nicht gesteckt (AS 358). Das Zimmer sei im ersten Stock gewesen. Das Natel habe sie immer bei sich gehabt. Er habe es ihr aber auch weggenommen. Zum Teil sei es auch ein paar Mal kaputt gegangen. Es sei vielmals vorgekommen, das mit dem Einsperren und Schlüssel wegnehmen, auch am Abend. Mehr als fünf Mal ganz sicher. Es habe dann bis am nächsten Tag gedauert, bis er aufgestanden sei, um 11:00 Uhr morgens. Manchmal auch bis 13:00 Uhr. Ob sie geschrien habe, gepoltert? «Sie, wir haben geschrien und gemacht und alles. Sein Vater kam selber zwischendurch und hat versucht, ihn wegzunehmen oder hat gesagt, er solle aufhören. Er hat dann seinen Vater selber auch noch…Wissen Sie, er ist der Chef dort in dieser Familie». Seine Eltern hatten auch keine Chance gehabt (AS 359).

Wie das in dieser Situation mit C.___ gewesen sei? Sie habe angefangen ihn zu wiegen und ihm zu trinken gegeben, wenn er angefangen habe zu weinen. Sonst wäre der Beschuldigte gleich wieder ausgerastet oder die Mutter wäre ins Zimmer gekommen. Sie habe einfach so gut wie möglich probiert, dass C.___ schlafe. Sie bereue es, dass sie mit ihrem Kind gar nicht viel habe machen können in dieser Zeit, weil sie so eingeengt gewesen seien. Sie habe ihren Bub fast nie auf den Armen gehabt, weil sie einfach Angst gehabt habe, dass er ihn ihr wegreissen würde. Ja, es sei mindestens fünf Mal passiert in diesem halben Jahr ab der Geburt bis zum Auszug. Aber auch nachher, in ihrer eigenen Wohnung sei es vorgekommen, dass er sie eingeschlossen habe. Einmal habe ihr H.___ geholfen zu fliehen. Dies sei so, er wohne im ersten Stock, oberhalb des Eingangs des Blocks. Mehrmals habe sie gerufen um sich zu helfen, aus der Wohnung zu kommen. Sie sei ihr dann helfen gekommen. Sie sei dort herumgestanden, habe Kleider hinuntergeschmissen. Einmal sei sie aus dem Fenster gegangen, ein paar Mal zur Türe hinaus (AS 360). Sie habe nicht wirklich ein Verhältnis zu den Eltern des Beschuldigten gehabt. Als C.___ gekommen sei, hätten sie auch gar nicht mehr zusammen gegessen. Sie habe dann bei ihrer Mutter gegessen. Dort habe sie mega viel abgenommen, über 10 kg. Sie habe nur am Abend gegessen. Ihre Mutter habe ihr Essen ins Geschäft gebracht (AS 361).

Vor Obergericht führte die Privatklägerin im Wesentlichen aus (vgl. im Detail schriftliches Einvernahmeprotokoll), in den Momenten, in denen sie der Beschuldigte eingeschlossen habe, habe er sich nicht unter Kontrolle gehabt. Er habe den Schlüssel zum Teil aus dem Schloss genommen, meistens sei er aggressiv gewesen. Er sei teils auch mit drin geblieben, teils habe er sie und C.___ nicht herausgelassen. Es sei vor allem nach der Geburt von C.___ passiert, vorher auch ein paar Mal. Er habe nicht gewollt, dass sie nach draussen gingen. Dies sei vielmals vorgekommen, eine Hand voll sicher, eine zweite auch, mehrmals. Es sei am Morgen und am Abend vorgekommen. Es sei auch in der eigenen Wohnung passiert, nicht nur bei seinen Eltern. Das Schloss sei nie kaputt gewesen. Die Türe sei «lödelig» gewesen, am Griff. Ein Schlüssel oder ein Schloss habe nie gefehlt. Man habe schliessen können. 

2.4.2 H.___

H.___ machte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugin folgende Aussagen (AS 377 ff): Sie sei eine gute Kollegin der Privatklägerin. Die Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten sei problematisch gewesen, keine schöne Beziehung. Sie habe einmal bei der Privatklägerin blaue Flecken am Arm gesehen. Sie habe die Privatklägerin danach gefragt, aber keine Antwort bekommen. Diese habe mega Angst gehabt, dass, wenn sie etwas sage, nachher noch mehr passiere. Ob sie einmal versucht habe, der Privatklägerin zu helfen, aus der Wohnung der Eltern des Beschuldigten zu kommen? Ja, das sei so gewesen, dass sie ihr geholfen habe, diese Säcke voll Kleider zu ihrem Vater zurückzutragen. Mit den Säcken mit den Kleidern in der Hand seien sie so über einen Hügel gelaufen. Einmal sei sie mit den Kleidersäcken unten raus gekommen und sie seien drüber gelaufen. Sie sei sich nicht sicher, ob das mehrmals passiert sei. Das sei schon länger her. Ob sie sich erinnern könne, der Privatklägerin einmal geholfen zu haben, aus der Wohnung zu kommen, weil sie eingeschlossen gewesen sei? Sie habe das jeweils ein wenig komisch gefunden, wenn sie ihr geschrieben habe «hey machen wir ab» und sie dann einfach nicht aufgetaucht sei oder nicht zurückgeschrieben habe und dann mega später… Ob sie ihr konkret einmal geholfen habe aus der Wohnung zu kommen? Nein. Wie das mit den Kleidern genau gewesen sei? Sie könne es nicht mehr genau sagen, ob sie zum Fenster rausgeschmissen wurden oder ob sie unten rauskam. Es sei mehrmals der Fall gewesen, dass sie Kleider zu ihrem Vater tragen mussten. Sie hätten das immer zusammen gemacht. Die Privatklägerin habe Angst gehabt, auch sie, die Zeugin. Es sei kein Laufen gewesen, eher ein Springen, Davonspringen. Den Beschuldigten habe sie jeweils nicht gesehen. Ob sich das damals zugetragen habe, als die Privatklägerin in der Wohnung der Eltern des Beschuldigten gewohnt habe? Ja.

2.4.3 I.___

I.___, der Bruder der Privatklägerin sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge folgendes aus (AS 372 ff): Sie seien einmal beim Beschuldigten vor dem Haus gewesen. Seine Schwester habe gehen wollen und der Beschuldigte habe sie nicht sein lassen wollen. Nachher habe er sie eigentlich gewaltsam zurückgezogen, er habe das sogar noch vor ihm gemacht. Er habe ihm gesagt «nein, mach nicht, mach nicht, lass sie gehen». Er selber habe auch Angst vor dem Beschuldigten bekommen, weil dieser seine Schwester einfach zurückgezogen habe.

2.4.4 Beschuldigter

Der Beschuldigte wurde am 7. Dezember 2017 erstmals zum vorliegenden Vorhalt befragt. Dabei machte er folgende Aussagen: Sie seien seit 2009 ein Liebespaar gewesen. Sie seien fast 8 Jahre zusammen gewesen. Am Anfang sei die Beziehung gut gewesen. Nach der Geburt von C.___ hätten sie immer mehr Streit gehabt. Zur Trennung sei es im Oktober 2015 gekommen. Sie habe ihm seinen Sohn immer vorenthalten. Nachdem sie 8 Jahre bei seinen Eltern gewohnt hätten, hätten sie eine gemeinsame Wohnung genommen. Er habe immer wieder versucht, einen Bezug zu C.___ aufzubauen, aber sie habe alles daran gesetzt, dass er keinen Kontakt mehr zu C.___ habe (AS 37). Sie habe ihm auch gedroht, dass sie ihm via KESB den Sohn wegnehmen werde. Er sehe ihn heute nie mehr. Die Privatklägerin wolle nicht, dass er in seine Nähe komme. Sie wolle ihn «ficken», weil er sie verlassen habe. Sie wolle, dass er leide (AS 38). Konkret mit dem Vorhalt der Freiheitsberaubung konfrontiert: Dies habe er nie im Leben gemacht. Dies hätten seine Eltern niemals zugelassen. Seine Mutter habe jeden Tag für die Privatklägerin gekocht. Die Wohnung seiner Eltern habe 4 ½ Zimmer gehabt. Die Privatklägerin und er hätten ein eigenes Zimmer gehabt. C.___ habe sein eigenes Zimmer gehabt. Die Eltern ein Schlafzimmer. Ansonsten hätten sie sich die Wohnung geteilt. Das Zimmer von ihm und der Privatklägerin sei gleich beim Wohnungseingang gewesen. Danach sei C.___s Zimmer gekommen und letztlich das Schlafzimmer der Eltern (AS 42). In dieser Zeit seien weder er noch die Privatklägerin einer Arbeit nachgegangen. Er habe nie die Zimmertüre abgeschlossen, so dass die Privatklägerin das Zimmer nicht mehr habe verlassen können. Das sei eine tausendprozentige Lüge. Es könne auch gar nicht sein, da man ihr Zimmer gar nicht habe verschliessen können. Die Türe sei schon lange kaputt. Die Privatklägerin habe sich immer frei bewegen können. Sie sei bereits am Morgen nach draussen gegangen und erst am Abend wieder nach Hause gekommen. Sie sei ja nur noch zum Schlafen gekommen. Wenn es so gewesen wäre, wie die Privatklägerin sage, wieso sei diese dann 8 Jahre bei ihm geblieben und habe ein Kind von ihm gewollt? (AS 43)

Auch anlässlich der Befragung vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte den Vorhalt (AS 390 ff.): Der Zimmerschlüssel habe eine Zeit lang gar nicht funktioniert, bis sie weggezogen seien. Sein Vater habe dies erst nachher geflickt. Sie hätten immer etwas vor die Türe tun müssen, damit niemand reinkomme. Er habe die Privatklägerin nie eingeschlossen und sie auch nie bedroht, damit sie im Zimmer bleibe. Das Verhältnis der Privatklägerin zu seinen Eltern sei gut gewesen. Diese hätten sie wie eine Tochter geliebt.

Auch vor Obergericht bestritt der Beschuldigte den Vorhalt. Es sei gelogen, das habe man ja selber gesehen. Er würde so etwas nie machen. Das ist total gelogen. Er habe sie nie daran gehindert, zu gehen. Die Türe sei nie zugegangen (mit dem Schlüssel), sie wisse das sehr genau.

2.5 Beweiswürdigung und massgeblicher Sachverhalt

Die Privatklägerin hat insbesondere anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – unter Hinweis auf die Folgen einer falschen Anschuldigung – die Tatumstände sehr detailliert, mit raum-zeitlichen Verknüpfungen, Schilderungen von Nebensächlichkeiten, Konversationsinhalten, ihrer Gefühlslage sowie unter Offenlegung vorhandener Erinnerungslücken, v.a. in zeitlicher Hinsicht sowie hinsichtlich der Anzahl Einzelhandlungen, nachvollziehbar dargelegt. Ihre Aussagen wirken teilweise recht unbeholfen und daher authentisch und alles andere als einstudiert. Eine Zielgerichtetheit ist nicht ersichtlich. Von einer Person, die einen Dritten zu Unrecht falsch bezichtigen wollte, wären ganz andere Aussagen zu erwarten: direkter, ohne Nebensächlichkeiten und Erinnerungslücken. Auch der Umstand, dass die Privatklägerin grosse Mühe bekundete, die Vorfälle zeitlich einzuordnen, und sich diesbezüglich auch widersprochen hat, tangiert ihre Glaubhaftigkeit nicht, war doch die häusliche Gewalt, die die Privatklägerin in all den Jahren erdulden musste – wenn man ihrer Schilderung folgt – beinahe an der Tagesordnung, was die Unsicherheiten der Privatklägerin erklärt (es kann diesbezüglich auch auf die Ausführungen zum Thema Anklageprinzip verwiesen werden). Kurzum: die Aussagen der Privatklägerin erfüllen zahlreiche Realkennzeichen und sind als äusserst glaubhaft zu bezeichnen. Daran ändert schliesslich auch die Tatsache nichts, dass die befragte Zeugin H.___ keine konkrete Freiheitsberaubung schildern konnte. Deren Aussagen, erfolgt unter Hinweis auf die Straffolgen einer Falschbezichtigung, stützen aber zumindest ansatzwiese die Aussagen der Privatklägerin. Dasselbe gilt für die Aussagen von I.___. Die Privatklägerin legte insbesondere auch überzeugend dar, weshalb es dem Beschuldigten trotz Anwesenheit seiner Eltern gelang, sie und C.___ gegen ihren Willen festzuhalten. Auf die Frage der Vorsitzenden anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, ob sie geschrien habe, sagte die Privatklägerin: «Sie, wir haben geschrien und gemacht und alles. Sein Vater kam selber zwischendurch und hat versucht, ihn wegzunehmen oder hat gesagt, er solle aufhören. Er hat dann seinen Vater selber auch noch…Wissen Sie, er ist der Chef dort in dieser Familie». Diese hier nochmals wiederholte Aussage veranschaulicht beispielshaft und in aller Deutlichkeit die Authentizität der Aussagen der Privatklägerin. Auch vor Obergericht hinterliess die Privatklägerin einen äusserst glaubhaften Eindruck.

Die Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich des Charakters des Beschuldigten finden auch eine Stütze in dessen aktenkundigen SMS- und WhatsApp-Nachrichten und in den Aussagen von D.___. Dieser schilderte – unabhängig von der Privatklägerin – ein ähnliches Bild des Beschuldigten.

Die Aussagen des Beschuldigten indessen erwiesen sich in mindestens einem zentralen Punkt als widersprüchlich und faktenwidrig: Anlässlich der Einvernahme vom 7. Dezember 2017 sagte dieser aus, es sei gar nicht möglich, dass er die Privatklägerin in ihrem Zimmer eingeschlossen habe. Man habe die Türe gar nicht verschliessen können, da sie schon lange kaputt sei. Ein gleichentags durchgeführter Augenschein der Polizei zeigte jedoch auf, dass die Türe intakt war, was der Beschuldigte damals nicht erklären konnte. Erst anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz sagte er dann aus, der Zimmerschlüssel habe eine Zeit lang nicht funktioniert, bis sie weggezogen seien. Sie hätten deshalb immer etwas vor die Türe tun müssen, damit niemand komme. Sein Vater habe diese erst nachher geflickt. Diese Aussagen sind äusserst unglaubhaft, zumal nicht einzusehen ist, weshalb der Vater des Beschuldigten die Türe des Schlafzimmers des Beschuldigten und der Privatklägerin während der ganzen acht Jahre, in der diese dort lebten (vgl. Aussage des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 7. Dezember 2017), nicht reparierte und dies dann ausgerechnet dann tat, als die beiden ausgezogen waren. Insgesamt ist daher gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin vom angeklagten Sachverhalt auszugehen.

3. Mehrfache Drohung (Ziff. 1.5 Anklageschrift)

3.1 Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, zwischen dem 1. September 2017 und ca. 8. September 2017 im Fitnesscenter «E.___» dem Privatkläger D.___ damit gedroht zu haben, ihm die Ohren abzuschneiden (Teilvorhalt a). Am 12. Oktober 2017, um ca. 19:30 Uhr habe er dem Privatkläger am selben Ort gedroht, er müsse auf seinen Rücken aufpassen, wenn er in [Ort] unterwegs sei (Teilvorhalt b).

3.2 Objektive Beweismittel

3.2.1 SMS-Nachricht vom 9. Oktober 2017

In den Akten befindet sich der Ausdruck einer SMS-Nachricht, welche der Beschuldigte dem Privatkläger offenbar am 9. Oktober 2017 geschickt hat. Diese wurde vom Privatkläger am 10. Oktober 2017 der Polizei weitergeleitet (AS 61, 63). In besagter SMS-Nachricht teilt der Beschuldigte dem Privatkläger mit, es tue ihm leid, was passiert sei und bat diesen, die Anzeige zurückzuziehen. Er sei auch bereit, dem Privatkläger dafür Geld zu geben. 

3.2.2 Videoaufnahmen

Die Videoaufnahmen sind mangels Ton nicht zum Beweis einer verbalen Drohung geeignet, zumal auch deshalb nicht, weil lediglich die Videoüberwachungsaufnahmen vom 4. Oktober 2017 vorliegen und die Drohungen sich anfangs September und am 12. Oktober 2017 ereignet haben sollen. Auf den Videoaufnahmen ist jedoch zu sehen, wie der Beschuldigte ohne ersichtlichen Anlass dem Privatkläger mehrere Schläge gegen den Kopf versetzt.

3.3 Aussagen der Verfahrensbeteiligten und Zeugen

3.3.1 Privatkläger

Anlässlich der Einvernahme vom 5. Oktober 2017 gab der Privatkläger auf Frage 4 (er habe vorgängig von Drohungen und Ehrverletzungen gesprochen. Was es damit auf sich habe?) zu Protokoll, der Beschuldigte habe mehrere Male seine werte Mutter beleidigt. Ebenso habe er ihm gedroht, er würde seine Ohren abschneiden, wenn er noch einmal hierher kommen würde. Seinem Kollegen, G.___, habe er gesagt, er würde ihm das Gesicht vom Kopf reissen (AS 67). Ob es vor dem tätlichen Angriff durch den Beschuldigten auf ihn schon früher Vorfälle mit dem Beschuldigten gegeben habe (Frage 14): Bis auf die Drohung, er würde ihm die Ohren abschneiden eigentlich nicht. Wann genau die einzelnen Vorfälle stattgefunden hätten (Frage 15): Die Tätlichkeit sei gestern Abend gewesen. Wann genau die Drohung stattgefunden habe, könne er nicht mehr sagen. Er denke, das sei vor ca. 1 Monat gewesen. Ob er die Drohung ernst genommen habe (Frage 17): jetzt nehme er es ernst. Wenn der Beschuldigte das Gefühl habe, er könne ihn vor weiss nicht wie vielen Leuten ins Gesicht schlagen, wisse er nicht, was dieser mache, wenn er ihm auf der Strasse begegne (AS 68).

Anlässlich der Befragung vom 13. Oktober 2017 (AS 70 ff.) machte der Privatkläger folgende Aussagen: «Ich war im E.___. Das war am 12.10.2017 um 19:30 Uhr. Plötzlich stand A.___ hinter mir im E.___. Dies trotz einem gültigen Hausverbot. Er lächelte mich an und wollte mir die Hand reichen. Er fragte mich auch, ob es mir gut gehen würde. Er fragte mich weiter, ob wir dies nicht wie Erwachsene regeln könnten. Da ich ihn ja angezeigt habe wegen den Tätlichkeiten und den Drohungen. Er erzählte mir noch etwas von seiner traurigen Lebensgeschichte wegen seiner kranken Mutter und seinem Kind. Dass dies schlimm wäre, wenn er ausgeschafft werden würde. Ich sagte dann, dass ich wenig Interesse an einem Gespräch habe. Dann war dies wohl schwierig für ihn zu akzeptieren. Er sagte mir dann, dass ich auf meinen Rücken aufpassen müsste, wenn ich in [Ort] unterwegs bin, Ich steckte meine Kopfhörer wieder rein und probierte, ihn zu ignorieren. Aber dann wurde ich nervös und rief dann den Besitzer des E.___ an. Er spuckte mir dann auf mein Tüchlein. Ich weiss nicht, ob dies eine leichte Sachbeschädigung ist. Aber dies wäre ein schönes Tüchlein gewesen. Was vielleicht wichtig ist, ich fragte ihn, ob dies eine Drohung ist, aber er sagte dann, dass es keine ist. Ich jedenfalls nehme es als Drohung wahr. Gleich wie damals, als er mir sagte, dass er mir die Ohren abschneiden werde. Ich wurde noch nervöser und rief um 19:46 Uhr den Notruf 112. Ich fragte nach, was ich tun kann. Sie sagten dann, dass ich mich am nächsten Tag wieder auf dem PP [Ort] melden soll». Wie er sich gefühlt habe ob dieser Drohung? Er sei gerade ein wenig irritiert gewesen. Es sei eine Mischung aus Wut und Angst, die er nun habe. Er denke, er solle sich frei bewegen können. Diese Freiheit werde ihm durch diese Drohungen genommen. Ob der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt ihn auch angefasst oder ihm gegenüber tätlich geworden sei? Nein. Es sei eigentlich eine kleine Sache mit grosser Wirkung gewesen, zumindest auf seine Gemütslage. Er habe Angst gehabt. Es seien ihm nur noch sein Zuhause und das E.___ geblieben. Jetzt bleibe ihm wohl nur noch sein Zuhause.

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Privatkläger seine früheren Aussagen. Er könne sich jedoch nicht mehr im Detail erinnern. An die Drohung mit dem «auf den Rücken aufpassen» erinnere er sich jedoch noch. Dies sei ihm wahrscheinlich geblieben, weil er es dort bei der Polizei ausgesagt habe. Es sei aber eine von mehreren Aussagen gewesen. Wie es genau dazu gekommen sei, wisse er nicht mehr (AS 349). Er habe immer noch Angst, in [Ort] zu verkehren, weil er nie wisse, wer aus welchem Grund irgendetwas mit ihm anfangen möchte. Er habe den Beschuldigten seither auch mehrmals wieder getroffen, ohne dass es zu Zwischenfällen gekommen sei (AS 351). Er habe das Fitnesscenter wechseln müssen wegen dem Beschuldigten (AS 352).

Vor Obergericht bestätigte der Privatkläger, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle auf seinen Rücken aufpassen, wenn er in [Ort] herumlaufe; dass es nicht so schlau sei, am Abend in [Ort] herumzulaufen. Deshalb wohne er nicht mehr in [Ort]. Der Beschuldigte habe auch gesagt, dass seine (des Privatklägers) Schwester vergewaltigt werden solle. Seine Familie habe deswegen ihre Gewohnheiten angepasst, er habe einen Pfefferspray und ein legales Messer gekauft, gewisse Orte habe er gemieden oder er habe das Gefühl, sie zu meiden. Es sei dann nichts passiert. Er habe nicht gerade Angst gehabt, aber eine innere Unruhe, wenn man nicht wisse, was komme. Ob es noch andere Drohungen gegeben habe, an die er sich erinnern könne, wisse er nicht mehr genau. Aber das, was er der Polizei und vor Amtsgericht ausgesagt habe, sei die Wahrheit gewesen. (AF) Das mit den Ohren, ja das sei so gewesen, jetzt wo er (Oberrichter von Felten) es sage. Ob er es ernst genommen habe wisse er nicht mehr.

3.3.2 G.___

G.___ wurde durch die Vorinstanz am 23. April 2019 als Zeuge befragt und machte dabei folgende Aussagen (AS 327 ff.): Er sei damals, als der Beschuldigte den Privatkläger zusammengeschlagen habe, ebenfalls im «E.___» gewesen. Er habe mehrmals mitbekommen, dass der Beschuldigte den Privatkläger bedroht habe. Dieser sei auch nicht der einzige gewesen, der vom Beschuldigten bedroht worden sei. Das sei eigentlich «gang und gäbe» gewesen. Auch ihm selber sei das passiert, das sei schon fast normal gewesen. Die genauen Daten könne er nicht mehr sagen.

3.3.3 Beschuldigter

Der Beschuldigte wurde erstmals am 16. Oktober 2017 zu diesem Vorhalt befragt. Dabei gab er zu Protokoll, der Privatkläger sei schon zwei drei Mal in seine Schulter reingelaufen, wenn sie beide am Trainieren gewesen seien. Am 4. Oktober habe er ihn immer im Spiegel angeschaut. Er habe den Privatkläger dann gefragt, ob er ein Problem habe, worauf dieser zu ihm gesagt habe, er müsse nicht meinen, wer er sei. Sie hätten sich dann angefangen zu schubsen, worauf er den Privatkläger zwei Mal mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Zu Tätlichkeiten von Seiten des Privatklägers sei es nicht gekommen. Anscheinend sei es sein Ziel, ihn vom Fitness rauszuschmeissen. Dass er ihm gedroht habe, ihm die Ohren abzuschneiden, stimme nicht. Das habe er nie gesagt (AS 76). Es treffe zu, dass er sich am 12. Oktober 2017 im Fitness beim Privatkläger entschuldigt habe und ihm die Hand habe geben wollen, was dieser aber abgelehnt habe. Dass er ihm dabei gedroht habe, er müsse auf seinen Rücken aufpassen, stimme nicht (AS 77).

Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte nach wie vor, den Privatkläger bedroht zu haben (AS 394 f.). Er habe ihn geschlagen und sich dafür entschuldigt. Bedroht habe er ihn jedoch nie. Er habe sich bei ihm entschuldigen wollen. Dies habe er aber nicht angenommen. Er habe gesagt «was willst Du jetzt? Willst Du auf Kollege machen?». Dann sei er wieder nach Hause. Er habe ihn nachher noch ein paar Mal im Fitness gesehen und auch draussen. Er habe ihn jedoch nicht mehr angeschaut, für ihn habe sich die Sache erledigt. 

Auch vor Obergericht bestritt der Beschuldigte, dem Privatkläger gedroht zu haben.

3.4 Beweiswürdigung und massgeblicher Sachverhalt

Auch hier kann auf die detaillierten und insgesamt glaubhaften – unter Hinweis auf die Straffolgen einer Falschbezichtigung getätigten – Aussagen des Privatklägers abgestellt werden. Insbesondere der von diesem wiedergegebene, keineswegs alltägliche, Wortlaut der Drohungen («Ohren abschneiden», er müsse auf «seinen Rücken aufpassen») spricht klar für einen erlebnisbasierten Hintergrund. Der Privatkläger schilderte auch nachvollziehbar, wie die Drohungen auf ihn gewirkt hatten und dass er letztendlich gar das Fitnesscenter wechseln musste. Auch der Zeuge G.___ bestätigte, dass Drohungen beim Beschuldigten eigentlich «gang und gäbe» waren. Diese Aussage wird bei der Betrachtung des Videos vom 4. Oktober 2017 hinsichtlich des völlig grundlosen Angriffs des Beschuldigten auf den Privatkläger auch nachvollziehbar. Ganz offensichtlich weist der Beschuldigte ein ganz erhebliches Aggressionspotenzial auf, welches er in keiner Weise unter Kontrolle hat. Beim Privatkläger ist auch kein übertriebener Belastungseifer zu erkennen, gab er doch Erinnerungslücken offen zu. So vermochte er sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bspw. nicht mehr im Detail an den Wortlaut der ersten Drohung erinnern. Die Aussagen des Beschuldigten sind demgegenüber als unglaubhaft zu beurteilen, zumal er hinsichtlich der Auseinandersetzung vom 4. Oktober 2017 offensichtliche Falschaussagen machte: sie hätten sich gegenseitig angefangen zu schubsen und er habe dem Privatkläger zwei Mal ins Gesicht geschlagen. Auf dem Video ist klar ersichtlich, dass den deutlich mehr als zwei Faustschlägen des Beschuldigten keinerlei Schubsereien und schon gar nicht gegenseitige vor-ausgingen. Insgesamt ist somit auch hier auf die Aussagen des Privatklägers abzustellen und vom angeklagten Sachverhalt auszugehen.

4. Geringfügige Sachbeschädigung (Ziff. 1.6 Anklageschrift)

4.1 Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, in der Zeit zwischen ca. 5. September 2017 und 20. September 2017 in der Wohnung der Privatklägerin B.___ in [...] eine Jeans sowie ein Paar Schuhe der Geschädigten zerrissen und ein Akkuladegerät beschädigt zu haben. Der Sachschaden belaufe sich auf insgesamt CHF 213.75 (Jeanshose Tally Weijl: CHF 39.95, Damenschuhe Leder: ca. CHF 80.00, Akkuladegerät Samsung: CHF 13.90). Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass der Beschuldigte vier Jeans beschädigte, was sich ohne weiteres aus der Strafanzeige sowie der in der Anklageschrift aufgeführten Schadenssumme ergebe.

4.2 Aussagen der Verfahrensbeteiligten

4.2.1 Privatklägerin

Die Privatklägerin antwortete anlässlich der Einvernahme vom 13. Oktober 2017 auf Frage 11, ob sie den Beschuldigten wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände anzeigen wolle: «Ja, dazu kommt noch Sachbeschädigung. Vor ca. einem Monat ist er einmal so durchgedreht, dass ich mit C.___ die Wohnung verlassen musste; als wir zurück kamen, hatte er mir die Schuhe und die Jeans zerrissen und das Natelladegerät kaputt gemacht und mitgenommen. Ich habe an diesem Tag hier beim Polizeiposten angerufen» (AS 13).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte die Privatklägerin zu diesem Vorhalt folgende Aussage: Sie habe ihn dann zum Teil nicht mehr reingelassen, weil sie Angst gehabt habe. Wegen C.___ habe sie ihn dennoch wieder reingelassen. Sie habe gedacht, er wolle ihn auch sehen und sei dann schwach geworden. Sie habe ihn aber gebeten, nichts zu machen. Er sei dann mal reingekommen. Er habe steinrote Augen gehabt. Er habe C.___ geküsst, sie habe gesagt, er dürfe das nicht, wenn er Drogen genommen habe, wolle sie das nicht. Daraufhin sei er hässig geworden. Sie habe dort in ihrer Wohnung über die Stühle die Kleider aufgehängt, welche sie gewaschen habe. Er sei dann einfach gekommen und habe das Zeug mit den Händen zerrissen. Die Schuhe…das Ladekabel aus dem Strom gerissen… (AS 367).

Vor Obergericht führte die Privatklägerin aus, den Akkulader habe sie eingesteckt gehabt und er habe ihn hinausgerissen und mitgenommen. Sie sei davon ausgegangen, dass er kaputt gegangen sei; so wie er ihn hinausgerissen habe, aus der Steckdose. Er habe an dem Tag bei der Garderobe alles herumgerissen, sie sei sich nicht mehr ganz sicher, ob etwas kaputt gegangen sei. Sie habe viele Jeans mit Löchern gehabt und er habe an diesen Löchern gerissen. Wegen den Schuhen könne sie es nicht mehr recht sagen. Es seien Neue gewesen. Was er genau gemacht habe, wisse sie nicht mehr recht. Er habe, glaube sie, vorne daran gerissen, an Schlaufen.

4.2.2 Beschuldigter

Der Beschuldigte bestritt anlässlich der Einvernahme vom 7. Dezember 2017 diesen Vorhalt. Er habe nichts beschädigt. Er glaube, diese Frau sei krank geworden (AS 41).

Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte, Kleider, Schuhe und Ladegerät der Privatklägerin beschädigt zu haben (AS 396): Er sei in dieser Zeit regelmässig zur Privatklägerin gegangen, weil diese ihm gesagt habe, er solle sich nicht bei der KESB melden, er könne seinen Sohn dafür jeden Tag besuchen, einfach nicht mitnehmen. Sie habe immer gesagt, sobald er sich bei der KESB melde, werde er seinen Sohn nie mehr sehen. Einen solchen Vorfall, wie ihn die Privatklägerin geschildert habe, habe es nie gegeben.

Vor Obergericht bestritt der Beschuldigte einen solchen Vorfall ebenfalls. Das stimme nicht. Er glaube, die Privatklägerin wisse selber nicht, was sie da erzähle. Er sei freiwillig gegangen, nachdem sie mit C.___ gespielt hätten. Er habe seine Geschichte, das stimme, aber so was würde er nie machen.

4.3 Beweiswürdigung und massgeblicher Sachverhalt

Grundsätzlich gilt auch hier das bereits über die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin und des Beschuldigten Gesagte. Die Privatklägerin schilderte die Sachbeschädigungen erstmals anlässlich der Einvernahme vom 13. Oktober 2017 auf die Frage 11 gegen Ende der Einvernahme, ob sie den Beschuldigten für sämtliche in Frage kommende Tatbestände anzeigen wolle. Es ist nicht ersichtlich, wieso sie diese Anschuldigung zu Unrecht hätte vorbringen sollen, hätte sie doch ansonsten gleich zu Beginn der Befragung von der Sachbeschädigung erzählt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Privatklägerin die Tatumstände sehr detailliert und nachvollziehbar. Das Zerreissen der Jeans mit den Händen erscheint auf den ersten Blick zwar speziell, an der obergerichtliche Verhandlung hat die Privatklägerin aber plausibel geschildert, dass sie Jeans mit Löchern gehabt und der Beschuldigte an diesen Löchern gerissen habe. Angesichts der bereits vorstehend erwähnten Beispiele, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten insgesamt doch stark beeinträchtigen, ist wiederum auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Es ist vom angeklagten Sachverhalt auszugehen.

5. Mehrfache Beschimpfung (Ziff. 1.7 Anklageschrift)

5.1 Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, die Privatklägerin zwischen dem 2. Oktober 2017 und dem 8. Oktober 2017 in deren Wohnung in [...] mehrmals als «Hure» und «Schlampe» beschimpft zu haben (Teilvorhalt a). Zudem soll er den Privatkläger am 4. Oktober 2017 zwischen 19:25 und 19:35 Uhr im «E.___» mit Fettsack beschimpft haben (Teilvorhalt b).

5.2 Whats-App-Verkehr

In den Akten befinden sich diverse Whats-App-Mitteilungen des Beschuldigten an die Privatklägerin. Am 17. Juli 2016 schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin folgende Nachricht: «….lueg mou wie du ume laufsch fotis machsch du nutte… « (AS 16). Am 31. Juli 2016 bezeichnete der Beschuldigte die Privatklägerin erneut als Nutte (AS 15).

5.3 Aussagen der Verfahrensbeteiligten und Zeugen

5.3.1 Privatklägerin

Anlässlich der Einvernahme vom 13. Oktober 2017 gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr immer wieder gedroht, ihr C.___ wegzunehmen. Am 2. Oktober 2017 habe sie von ihm ein SMS bekommen, in dem er ihr damit gedroht habe. Er habe ihre Mutter als «Hure» betitelt. Eine Woche vorher habe er ihr mündlich gedroht, wenn sie ihm C.___ nicht gebe, werde er ihr ihn wegnehmen, er werde dafür sorgen, dass C.___ in ein Heim komme und keine Mami mehr habe. Er habe bei der KESB eine Kindswohlgefährdung betreffend C.___ gemacht. Wahrscheinlich habe er sich deswegen stark gefühlt und ihr eben dann damit gedroht. Nachdem sie am 3. Oktober 2017 bei der KESB gewesen sei, sei der Beschuldigte in derselben Woche zwei Mal bei ihr in ihrer Wohnung vorbeigekommen und habe sie bei diesen Besuchen als «Hure» und «Schlampe» beschimpft, dies vor C.___. Bei C.___ im Zimmer habe er auf dessen Zeichnungen gekritzelt. Als sie ihm habe sagen wollen, er solle das lassen, habe er dort, wo er am Boden an der Wand gesessen sei, zwei bis drei Mal den Kopf an die Wand geschlagen. C.___ sei deswegen verstört gewesen und habe «bäm, bäm, aua» gesagt. Kurz darauf habe der Beschuldigte im Wohnzimmer die Fernbedienung ca. 10 Mal gegen seinen eigenen Kopf geschlagen. C.___ sei dann zu ihr auf die Beine gekrabbelt und habe erneut ganz verstört «bäm, bäm, aua» gesagt. Sie habe C.___ dann gesagt, der Beschuldigte mache nur «gaga». Darauf sei Letzterer aufgestanden, habe mit der Hand eine Waffe geformt, auf sie gezeigt und gesagt, er werde ihr zeigen, was «gaga» sei. Zu C.___ habe der Beschuldigte gesagt, er solle nur genau hinschauen, das sei «gaga» (AS 11, Antwort auf Fragen 1 und 2). 

Anlässlich der Einvernahme vom 30. Oktober 2017 wurde die Privatklägerin nach ihrer Schwangerschaft aus ihrer Beziehung mit dem Beschuldigten befragt (Frage 5) und gab dabei an, diese sei nicht schön gewesen. Auf Frage 6 (weswegen?) lautete ihre Antwort: «Ich ging jeden Tag zur Arbeit. Er hat mich unter Druck gesetzt. Hat mich beschimpft mit Schlampe, ich sei fremd gegangen, es sei nicht sein Kind. Er hat mich auch geschlagen in dieser Zeit. Er hat mir eine Waffe an den Kopf gehalten und mir damit gedroht». (AS 20). Auch im Spital im Gebärsaal habe er sie als Schlampe beschimpft und gewütet. Zeitweise habe er dies auch vor der Hebamme gemacht. Er sei auch bei der Geburt dabei gewesen. Er sei da voller Drogen gewesen. Sie habe ihn um 23:40 Uhr angerufen, er habe gemeint, er sei jetzt zu Hause am Rauchen. Darauf habe sie erwidert, sie könne nichts machen, C.___ komme jetzt. Nach der Geburt sei sie mit C.___ auf den Armen in ihr Zimmer gelaufen, während der Beschuldigte auf dem Bett runtergefahren worden sei. Die Schwester habe dies lustig gefunden. Der Beschuldigte habe die Nacht in ihrem Krankenbett verbracht, während sie mit C.___ auf einem Klappstuhl geschlafen habe (Antwort auf Frage 8, AS 21). 

Anlässlich der Einvernahme vom 6. November 2017 wurde die Privatklägerin nach einer früheren Abtreibung befragt, vor der Geburt von C.___, jedoch während der Beziehung mit dem Beschuldigten, als sie 20 oder 21 Jahre alt gewesen sei (Frage 3). Dabei gab sie folgendes zu Protokoll: «Es war so ich weiss nicht war aber ich habe das Gefühl gehabt das etwas anders war. Ich habe einen Schwangerschaftstest gemacht und wollte diesen machen ohne dass er etwas mitbekommet. Ich habe dann diesen gemacht und er hat diese doch mitbekommen. Ich habe es ihm dann gesagt, dass er positiv ist und er hat darauf gesagt «Oh mein Gott», «Du bist eine Schlampe», «Das ist nicht mein Kind» und solche Sachen» (AS 26 f.). Bei allem, was er ihr immer gesagt habe, habe er immer gesagt, sie sei eine Schlampe (Antwort auf Frage 3, AS 27).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin ihre Aussagen im Wesentlichen. Sie könne sich zwar nicht mehr konkret an die Vorfälle vom 2. und 8. Oktober 2017 erinnern. Beschimpfungen seien bei ihm alltäglich gewesen. Ausdrücke wie «Schlampe», «Hure» seien normal gewesen. Sie habe das dann auch der Polizei auf dem Handy gezeigt. Sie hätten es abfotografiert (AS 368).

Vor Obergericht bestätigte die Privatklägerin diese Beschimpfungen ebenfalls.

5.3.2 I.___

I.___ sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, ob er weitere tätliche Auseinandersetzungen oder Beschimpfungen mitbekommen habe, folgendes aus (AS 374): «Beschimpfungen sowieso, da können Sie nur schnell den Whats-App-Verlauf anschauen. Dort sind krasse Sachen gefallen. A.___ hat ihr ja auch schon gedroht…». 

5.3.3 Privatkläger

Anlässlich der Einvernahme vom 5. Oktober 2017 (AS 65 ff.) gab der Privatkläger folgendes zu Protokoll: «Es passierte in [Ort], gestern Abend um 19:30 Uhr. Ich kam dort rein, der werte Herr heisst A.___ zum Vornamen, den Nachnamen kenne ich nicht. Er hat mir in der gewohnten Art in die Augen gestarrt, so als wollte er mich töten, aber das bin ich schon gewohnt. Er sagte mir etwas auf Albanisch. Aber meine Fremdsprachenkenntnisse sind nicht so gut. Er hat mich auch als Fettsack bezeichnet. Er ist schon ein bisschen älter, ich habe das dann mal sein lassen, jedem seine Meinung. Ich habe das ignoriert. Ich bin dann mein Sportprogramm durchgegangen. Dort musste ich leider einmal neben dieser Person meine Übungen absolvieren. Dann habe ich mich aufgerichtet. Wie das bei wilden Tieren so ist, ist es nicht so gut, wenn man ihnen in die Augen schaut. Das habe ich dann aber leider gemacht. Dann hat dieses geschätzte Mitglied der Gesellschaft mich gefragt, ob ich ein Problem habe. Das hatte ich nicht zu diesem Zeitpunkt, das war aber anscheinend nicht die richtige Antwort. Er hat mich dann geschlagen, mehrmals».

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Privatkläger seine Aussagen. Ob er nochmals schildern könne, in welchem Zusammenhang der Beschuldigte ihn mit Fettsack beschimpft habe: Er glaube, das sei im Rahmen der üblichen Beleidigungen gewesen, welche er in dieser Zeit im «E.___» vom Beschuldigten erfahren habe. Zeitlich könne er das nicht mehr einordnen, aber an das Wort Fettsack könne er sich noch ganz genau erinnern (AS 348). Dies, weil dies vollkommen unnötig und ein bisschen kindisch sei. Er könne sich auch an Ausdrücke wie «Thai-Fotze» erinnern. Wann dieser Ausdruck gefallen sei, wisse er aber nicht mehr (AS 349).

Vor Obergericht bestätigte der Privatkläger ebenfalls, der Beschuldigte habe mal Fettsack zu ihm gesagt. Das wäre noch etwas vom Schöneren, was er gehört habe. Er habe Fettsack zu ihm gesagt, dass seine Mutter eine Thainutte sei, dass er aus dem Puff stamme, dass man seine Schwester vergewaltigen solle, solche Sachen.

5.3.4 G.___

G.___ sagte anlässlich seiner Befragung vom 23. April 2019 zum vorliegenden Vorhalt folgendes aus: Er habe immer die Kopfhörer an, wenn er trainiere. Er habe nichts gehört, aber damals, als der Privatkläger zusammengeschlagen worden sei, habe er die eine oder andere Beleidigung gehört, welche nicht in diesen Raum gehöre. Er habe dies auch selber schon mitbekommen. Das sei «gang und gäbe» gewesen. Ob er konkret gehört habe, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit Fettsack beschimpft habe: «Ja, ich glaube das gehört zu haben». Den Privatkläger kenne er schon seit Jahren. Sie seien zusammen im Jungwachtverein [Ort] gewesen. Sonst hätten sie aber keinen Kontakt, ausser nachher wieder im Fitness. Sie seien Kollegen, aber nicht enge Kollegen. Ausser dem Training im Fitness würden sie keine Freizeit zusammen verbringen (AS 331). Er habe den Beschuldigten im Fitness kennenglernt. Vorher habe er ihn nicht gekannt. Er habe einfach seine Art kennengelernt. Das gehe von Beleidigungen über den Weg versperren bis zu Beschimpfungen über 200m Luftlinie, wenn er in [Ort] in die Badi gehe. Er glaube, damals, als der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen habe, habe er sich umgedreht und die Kopfhörer herausgenommen. Der Beschuldigte habe generell im Fitnesscenter grossräumig Leute beleidigt oder ihnen Angst gemacht, wenn sie ihm in den Weg gekommen seien. Der Beschuldigte habe auch ihn an diesem Abend tätlich angegriffen. Er habe damals von ihm eine Ohrfeige erhalten (AS 332).

5.3.5 Beschuldigter

Anlässlich der Einvernahme vom 16. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte zum Vorwurf der Beschimpfung des Privatklägers befragt. Dabei bestritt er, diesen als Fettsack beschimpft zu haben (AS 76).

Am 7. Dezember 2017 wurde der Beschuldigte zum Vorhalt der Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin befragt, und bestritt auch diesen Vorhalt. Es sei genau umgekehrt gewesen. Sie habe ihn als Hurensohn und seine neue Freundin als Schlampe und Hure beschimpft. Sie wolle ihn fertig machen (AS 41). Er habe sie nicht beschimpft (AS 42). 

Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte, die Privatkläger beschimpft zu haben (AS 396 f.). Er habe der Privatklägerin einmal per SMS so geschrieben, weil er seinen Sohn unbedingt habe sehen wollen. Dann habe er das so rausgelassen. Gesagt habe er so etwas zu ihr aber nie. Er könne sich nicht erinnern, nein. Auch den Privatkläger habe er nicht beschimpft. Das könne nicht sein. 

Vor Obergericht führte der Beschuldigte aus, es stimme nicht, dass er hinsichtlich der Beschimpfung die Unwahrheit sage. Sie hätten sich zusammengetan, um ihn fertig zu machen.

5.4 Beweiswürdigung und massgeblicher Sachverhalt

Auch hier ist vorab auf die vorstehenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Verfahrensbeteiligten zu verweisen. Was die Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin anbelangt, ist insbesondere auf deren Aussage vom 13. Oktober 2017 zu verweisen, wo sie die Ereignisse anlässlich des Besuches des Beschuldigten nach dem 3. Oktober 2017, bei dem sich auch die Beschimpfungen ereignet haben sollen, sehr eindrücklich und mit zahlreichen für den Kernsachverhalt nebensächlichen, gleichzeitig aber auch sehr speziellen Details schilderte. Ihre Aussage, wie der Beschuldigte auf die Zeichnung von C.___ kritzelte, sich seinen eigenen Kopf zwei bis drei Mal gegen die Wand sowie die Fernbedienung ca. 10 Mal gegen seinen Kopf schlug, wie auch die anschliessende Reaktion von C.___, sind einerseits derart ausgefallen, dass die Privatklägerin dies kaum erfunden hätte. Andererseits passen diese Verhaltensweisen, so ausgefallen sie auch erscheinen mögen, recht gut zum bereits geschilderten unkontrollierten Aggressionspotenzial des Beschuldigten, welches er offenbar mitunter auch gegen sich selbst richtete. Es ist absolut nicht einzusehen, weshalb die Privatklägerin diese ganzen Vorgänge hätte schildern sollen, wenn es ihr lediglich darum gegangen wäre, den Beschuldigten zu Unrecht der Beschimpfung zu bezichtigen. Die Privatklägerin hat zudem auch ausgesagt, dass der Beschuldigte sie praktisch bei jeder Gelegenheit mit Schlampe beschimpft hat. Dies sei bspw. auch bei der Geburt von C.___ im Gebärsaal passiert. Auch diesbezüglich schilderte die Privatklägerin wiederum reichlich absonderliche, aber zum Beschuldigten durchaus passende Verhaltensweisen. Demgegenüber bestritt der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 7. Dezember 2017, die Privatklägerin je beschimpft zu haben, dies obwohl zwei gleichartige Beschimpfungen per Whats-App belegt sind. Dies gestand er dann erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein, um sogleich anzufügen, gesagt habe er nie so etwas zu ihr. Er könne sich jedenfalls nicht erinnern. Insgesamt ist daher hinsichtlich Vorhalt 1.7.a ohne weiteres vom angeklagten Sachverhalt auszugehen.

Auch hinsichtlich Vorhalt 1.7.b ist der angeklagte Sachverhalt als rechtsgenüglich bewiesen zu erachten. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Privatkläger diesbezüglich den Beschuldigten zu Unrecht falsch anschuldigen sollte, handelt es sich doch bei dieser Beschimpfung um einen absoluten Nebenpunkt. Auch der Zeuge G.___ bestätigte, er glaube, diese Beschimpfung gehört zu haben. Jedenfalls seien Beleidigungen seitens des Beschuldigten an der Tagesordnung (bspw. Beschimpfungen über 200m Luftlinie auf dem Weg zur Badi). Die Glaubhaftigkeit des Beschuldigten ist, wie erwähnt, bereits durch sein mehrfach widersprüchliches und faktenwidriges Aussageverhalten stark beeinträchtigt. So liegt es auch bezüglich dem vorliegenden Vorhalt nahe, davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Unwahrheit sagt, wenn er doch bereits hinsichtlich des gleichzeitig verübten tätlichen Angriffs auf den Privatkläger nachweislich die Unwahrheit gesagt hat. Generell ist beim Beschuldigten im vorliegenden Verfahren ein klares Verhaltensmuster auszumachen, wonach er stets nur das zugibt, was ohnehin schon erwiesen ist und sich selbst dort durch Unwahrheiten in ein besseres Licht zu stellen sucht. 

6. Sachbeschädigung (Ziff. 1.9 Anklageschrift)

6.1 Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am 25. November 2017 um ca. 12:30 Uhr beim Coiffeursalon der Privatklägerin [...] die verschlossene Seitentüre durch Schläge mit den Fäusten und Füssen sowie den Stand-aschenbecher neben der Türe beschädigt zu haben. Der Sachschaden wird mit ca. CHF 1'000.00 beziffert (Türe leicht zerkratzt, Aschenbecher verbeult und verformt).

6.2 Fotografische Aufnahmen

Auf den durch die Polizei erstellten Fotoaufnahmen ist ein etwa zwei Meter von der Seiteneingangstüre entfernt am Boden liegender Metallaschenbecher zu sehen. Weiter ist die Türe zu sehen, wobei keine Beschädigungen erkenntlich sind (AS 118 f.).

6.3. Aussagen der Verfahrensbeteiligten und Zeugen

6.3.1 Privatklägerin

Die Privatklägerin wurde zu diesem Vorfall am 4. Dezember 2017 befragt, wobei sie folgende Aussagen machte (AS 97 ff.): Was vorgefallen sei (Frage 1): «Ich war am Arbeiten und ich hatte fünf Leute im Geschäft. Von der Fensterfront her sieht man auf die Strasse. Plötzlich sagte meine Lehrtocher: A.___ kommt. Ich liess alles fallen und schloss beide Türen, sperrte uns ein. Ich sagte nichts, ging einfach abschliessen. Ich schickte dann J.___, meine Lehrtochter, mit C.___ ins Untergeschoss, wo ich für ihn ein Zimmer eingerichtet habe. Wahrscheinlich hat C.___ die angespannte Situation bemerkt, jedenfalls wollte er nicht runter gehen, obwohl er sonst sehr gerne in sein Zimmer geht. Er fing an zu weinen. Als ich dann neben der Fensterfront stand, war A.___ auch schon da und machte durch die Scheibe Gesten. Was er genau sagen wollte weiss ich nicht. Ich zeigte ihm mit dem Finger «Nein» und zeigte weg, also dass er gehen sollte. Meine Lehrtochter schickte ich dann, die Polizei anzurufen. A.___ hat dann auf die Türe eingeschlagen und meinen grossen Steh-aschenbecher, der für die Kunden vor der Türe steht, demoliert». Sie habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte auf die Türe eingeschlagen habe, sie sei da gerade runter gegangen. Ihre Lehrtochter habe ihr gesagt, der Beschuldigte habe mit den Füssen und den Fäusten rein geschlagen. Dies an beiden Türen, oben und unten. Wie er auf den Aschenbecher geschlagen habe, wisse sie auch nicht genau. Das Ganze habe zwischen 5 und 10 Minuten gedauert. Er sei mit seiner Freundin da gewesen. Die Türe sei verkratzt und zerdellt. Der Aschenbecher sei ganz kaputt. Mehr habe sie nicht gesehen. Sie habe zwei Türen, die Eingangstüre und eine Seitentüre. Die Eingangstüre gehe gegen das Restaurant L.___ und die Seitentüre gegen Norden. Er habe die Seitentüre beschädigt. Diese bestehe oben aus Glas und unten aus Metall. Der Aschenbecher sei aus Metall. Sie habe zu dem Zeitpunkt vier Kunden gehabt und ihre Lehrtochter sei da gewesen. Sie habe die Türe aus Angst abgeschlossen, aufgrund der ganzen Vorfälle und ihrer Erfahrungen mit dem Beschuldigten, auch weil dieser ihr mehrmals gedroht habe, C.___ mitzunehmen und dies auch schon probiert habe.

Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte die Privatklägerin folgende Aussagen zum Vorhalt vom 25. November 2017: Sie sei am Arbeiten gewesen. Sie habe einen Herrn auf dem Stuhl gehabt, zwei Herren seien am Warten gewesen. Die Lehrtochter sei auch dort gewesen und habe auf C.___ aufgepasst. Sie selbst sei vorne an der Schneidestelle gewesen. Hinten seien die zwei Mädchen gewesen. J.___ habe dann gesagt, er komme. Sie habe diese über den Beschuldigten instruiert gehabt. Sie habe sich umgedreht und der Lehrtochter gesagt, sie solle die Türe abschliessen. Sie hätten beide Türen abgeschlossen, den Vordereingang und den Hintereingang. Sie habe der Lehrtochter gesagt, sie solle mit C.___ nach unten gehen. Dann sei er schon an der Seitentüre gestanden und habe darauf eingeschlagen und geschrien. Er sei mit seiner Freundin gekommen, mit dem Auto. Das Auto habe ein wenig weiter oben gestanden, die Türe ein wenig offen. Er habe dann nach dem Vorfall dort beim Auto noch gewartet. An der Türe sei ein Schaden entstanden und der Aschenbecher sei beschädigt worden. Sie habe bis jetzt aber nichts bezahlen müssen. Sie sei sicher gewesen, dass er da gekommen sei, um C.___ mitzunehmen. Er habe schon einmal versucht, ihn zu entführen. Der Beschuldigte mache ihr einfach Angst (AS 368 ff.). Ob sich der Beschuldigte einmal bei ihr entschuldigt habe? Ja, er habe sich mehrmals entschuldigt. Früher immer wieder, wenn er etwas gemacht habe. Er habe es aber nachher sofort wieder gemacht. Am Anfang habe sie diesen Entschuldigungen vertraut, obwohl es eigentlich gar keine Entschuldigungen gewesen seien. Es sei nicht von Herzen gekommen. Sie sei nie in psychologischer Betreuung gewesen (AS 370).

Vor Obergericht führte die Privatklägerin aus, da könne sie sich gut erinnern. Sie habe die Türe nachher angesehen. Sie habe «Hicken» und Dellen gehabt, das Schloss habe vom Schlag «gelödelet». Es sei die Türe, die Seitentüre, gewesen, wo der Aschenbecher sei. Der Vermieter sei nachher gekommen und habe die Türe angeschaut und sie glaube, sein Schwager habe sie dann geflickt, er habe geschaut, dass sie nicht mehr «lödelet». Der Beschuldigte habe richtig richtig Gewalt ausgeübt an dieser Türe. (AF) Alle hätten es gesehen, sie habe seinen Körper gesehen, es habe «gebolet». Die Dellen und Kratzer seien immer noch. Sie habe nie etwas zahlen müssen, der Vermieter erwarte, dass er das zahle. Aber er habe Schulden. Der Aschenbecher sei auch kaputt gewesen. Er habe dort rein «geschuttet», er habe ihn auf den Boden «geschuttet». Der Aschenbecher habe ihr gehört.

6.3.2 J.___

J.___ machte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 11. Dezember 2017 folgende Aussagen (AS 106 ff.): «Ich stand im Geschäft und schaute während eines Gesprächs mit einer Kundin zufälligerweise aus dem Fenster und sah ein Auto vorbeifahren bei dem A.___ der Beifahrer war. Ich sagte zu meiner Chefin nur «A.___». Sie liess sofort alles liegen, ging die Türe abschliessen und sagte mir, ich solle mit C.___, ihrem Sohn, ins Untergeschoss gehen in seinen Spielraum. Ich machte dies dann. Was oben passierte weiss ich nicht genau. Ich hörte dann nur von Frau B.___, dass er ziemlich schnell vor der Türe stand und ihr mit den Händen Zeichen machte. Sie kam dann runter und sagte mir, ich solle rauf gehen und die Polizei anrufen. Ich sah dann wie A.___ mit den Händen und Füssen auf die Türe einschlug. Er zeigte mir den Arschlochfinger und sagte irgend ein Wort zu mir, wahrscheinlich ein Schimpfwort, dies konnte ich aber nicht hören durch die Türe. Was genau er mit dem Aschenbecher gemacht hat habe ich nicht gesehen. Der Aschenbecher hat aber eine Beule die aussieht als hätte jemand mit dem Fuss danach getreten. Ich kann aber definitiv sagen, dass es A.___ war, der den Aschenbecher umwarf. Ich hörte das «Scheppern». Wie er auf die Türe einschlug konnte ich selber sehen». Der Beschuldigte habe mit Fäusten und Füssen auf die Türe eingeschlagen. Er sei so zwanzig Minuten da gewesen. Er sei mit seiner Freundin da gewesen. Sie habe gesehen, dass diese auf dem Parkplatz des Restaurants vis à vis im Auto gewartet habe. Der Aschenbecher sei kaputt und an der Türe habe es schwarze Kratzer. Der Beschuldigte habe sie extrem aggressiv angeschaut. Sie habe richtig Angst bekommen.

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte J.___ folgende Aussagen (AS 386 ff): Sie sei die Babysitterin von C.___ gewesen und nachher die Lehrtochter. Er sei damals ins Geschäft gekommen. Sie habe ihn gesehen und gesagt «er kommt». Dann hätten sie zugeschlossen. Er habe dann versucht die Türe einzuschlagen und habe den Aschenbecher umgeworfen. Das habe sie selber mit eigenen Augen gesehen. Es sei die hintere Türe gewesen. Sie hätten Angst gehabt. Es hätte auch noch Kunden gehabt. Sie sei zuerst mit dem Kleinen nach unten. C.___ habe aber so Angst gehabt, weil der Beschuldigte auf die Türe eingeschlagen habe und unten geweint. Nachher sei die Privatklägerin nach unten zum Kleinen und sie sei wieder hinauf und habe die Polizei angerufen. Sie habe den Schaden an der Türe gesehen, einen Kratzer, also wie eine kleine Einbuchtung und auch der Aschenbecher sei recht kaputt gewesen. Ob sie gesehen habe, was genau mit dem Aschenbecher passiert sei? Ja, er habe ihn einfach gekickt, also mit dem Fuss. Auf Vorhalt, in der Ersteinvernahme habe sie explizit ausgesagt, nicht gesehen zu haben, was mit dem Aschenbecher passiert sei: Man habe es auch gehört und man habe es gesehen. Auf konkreten Vorhalt ihrer Erstaussage («was er genau gemacht hat, habe ich nicht gesehen»), ob das falsch sei? «Ja, das ist falsch».

6.3.3 K.___

K.___ sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 16. Dezember 2017 folgendes aus (AS 110 ff.): «Das war so. Wir waren im Geschäft, dann hat die Lehrtochter rausgeschaut und sagte, B.___, A.___ ist da. B.___ sagte dann sie solle den Kleinen nehmen und runtergehen. J.___ ging dann mit dem Kleinen runter in sein Spielzimmer. Kurz darauf ging ich auch schnell runter und dann wieder rauf. Ich glaube B.___ war auch kurz unten. Als ich wieder oben war, kam J.___ auch wieder rauf, B.___ war dann unten. Dann hat A.___ an die Türe geschlagen. Ich sagte J.___ sie solle die Polizei anrufen. Dies machte sie dann auch. A.___ hat in dieser Zeit immer wieder an die Türe geschlagen. Ich ging dann runter zu B.___ um sie zu beruhigen. Während ich beim Kleinen blieb ging sie rauf in den Salon. Der Kleine weinte und lief seiner Mutter hinterher und ich lief dann ihm hinterher auch wieder rauf. A.___ ist dann zum Auto gelaufen. Ein anderer Kunde hat dann gesehen zu welchem Auto er lief und er sah auch, dass er bei der Beifahrertüre einstieg. Er blieb dann noch recht lange dort auf dem Parkplatz. Es war ein dunkler Skoda. Die Autonummer haben wir leider nicht gesehen. Der Pw fuhr dann in die andere Richtung weg und der andere Kunde sah, dass am Lenkrad eine Frau sass. Wie der andere Kunde hiess weiss ich leider nicht. B.___ hat dann auch die anderen Kunden weggeschickt». Der Vorfall habe 5 – 10 Minuten gedauert. Der Beschuldigte sei aber danach noch eine Weile bei seinem Auto gewesen, sicher noch 10 – 15 Minuten. Sie habe nicht selber gesehen, wie der Beschuldigte auf Aschenbecher und Türe eingeschlagen habe, es habe aber getönt als wäre es mit Händen und Füssen gewesen. Sie habe ihn selber vor der Türe stehen sehen und den Radau gehört. Der Beschuldigte habe noch den Arschlochfinger gezeigt. Sie glaube gegen J.___.

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte K.___ folgende Aussagen (AS 382 ff.): Sie sei Kundin. Damals sei sie auch dort gewesen. J.___ habe gesehen, wie der Beschuldigte zugefahren kam und die Privatklägerin informiert. Diese habe dann zugesperrt und J.___ gesagt, sie solle den Kleinen nehmen und nach unten gehen. J.___ habe das dann gemacht und nachher habe der Beschuldigte an die Türe «gebrätscht». An die hintere Türe. Er habe ein paar Mal «dra brätscht». Nachher sei er wieder zurück und J.___ habe die Polizei gerufen. Ob sie gesehen habe, was kaputt gegangen sei? Nachher. Also ein Aschenbecher sei umgeworfen dort gelegen. Die Türe habe sie nicht gesehen. Ob sie nicht geschaut habe oder ob sie keine Schäden gesehen habe? Sie habe nicht geschaut.

6.3.4 Beschuldigter

Anlässlich der Einvernahme vom 6. Dezember 2017 wurde der Beschuldigte zu diesem Vorfall befragt (AS 101 ff.). Er bestritt nicht, sich zum Coiffeursalon der Privatklägerin begeben zu haben. Er habe seinen Sohn seit rund vier Wochen nicht mehr gesehen und habe ihn sehen wollen. Als er zur Seitentüre des Salons gegangen sei, habe die Privatklägerin die Türe verriegelt. Sie habe Gesten mit ihren Händen gemacht. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits ein Aschenbecher auf dem Boden gelegen. Er sei absichtlich zum Seiteneingang, um die Leute nicht zu erschrecken. Er habe der Privatklägerin mittels Zeichensprache signalisiert, dass er mit ihr sprechen wolle. Aufgrund ihres Verhaltens und da sie die Türe nicht geöffnet habe, habe er dreimal mit der Seite der Faust gegen die Türe geschlagen. Als sie die Türe nicht geöffnet habe, sei er wieder gegangen. Mehr sei nicht passiert. Die Privatklägerin habe ihm mit beiden Händen den Mittelfinger gezeigt und dabei gelächelt. Er habe nur dreimal gegen den Plastikteil der Türe geschlagen und sicher nichts beschädigt. Der Aschenbecher sei bereits am Boden gelegen. Er habe sich unmittelbar neben der Seitentüre befunden, ca. einen Meter von der Türe entfernt. (Auf Vorlage des Polizeifotos): Während seiner Anwesenheit sei der Aschenbecher näher bei der Türe gelegen als auf dem Foto. Er habe diesen weder getreten noch geschlagen. Er sei lediglich 2 – 3 Minuten dort gewesen. Er sei alleine dort gewesen, mit dem Zug.

Der Beschuldigte bestritt den Vorhalt auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 397 f.). Er sei am 25. November 2017 bei ihr beim Coiffeursalon […] gewesen, weil er seinen Sohn habe sehen wollen. Das habe er ihr auch bei der Türe gesagt. Sie habe ihm aber von hinten den Arschlochfinger gezeigt, worauf er zwei-, dreimal an die Türe geschlagen habe und dann gegangen sei. Den Aschenbecher habe er nie angefasst.

Schliesslich bestritt der Beschuldigte den Vorhalt auch vor Obergericht. Er habe nichts kaputt gemacht. Er wisse nicht mehr genau, ob er mit der Faust gegen die Türe geschlagen habe. Wenn er mal gesagt habe mit der Faust, müsse es so sein. Er habe nicht in blinder Wut auf die Türe eingeschlagen und er habe an der Türe auch keinen Schaden angerichtet. Der Aschenbecher, er wisse es nicht, sei selber auf den Boden gefallen. Vielleicht habe es gewindet. Als er gekommen sei, sei der Aschenbecher glaube er am Boden gewesen, das wisse er nicht mehr, es sei lange her. Er sei mit dem Zug zum Coiffeur gegangen. Seine Freundin habe am Bahnhof gewartet, dann seien sie zur Polizei gegangen.

6.4 Beweiswürdigung und massgeblicher Sachverhalt

Ganz abgesehen davon, dass hinsichtlich des vorliegenden Sachverhaltes die Aussagen von zwei Zeuginnen vorliegen, welche die Aussagen der Privatklägerin stützen, bestreitet der Beschuldigte nicht einmal, mehrfach gegen die Türe geschlagen zu haben. Wenn er bei dieser Beweislage bestreitet, dadurch einen Schaden an der Türe verursacht zu haben und den Aschenbecher nicht berührt haben will, so ist auch dies nichts anderes als Ausdruck des vorstehend beschriebenen Verhaltensmusters, stets nur das absolute Minimum zuzugeben und seinen Tatbeitrag möglichst zu minimieren. Angesichts des bereits mehrfach hinlänglich zum Ausdruck gekommenen erheblichen Gewaltpotenzials des Beschuldigten und den vorliegenden Fotografien, auf denen die Lage des Aschenbechers deutlich von der vom Beschuldigten beschriebenen abweicht, kann kein Zweifel an dem in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt bestehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Zeugin J.___ hinsichtlich der Frage, ob sie selbst gesehen habe, was der Beschuldigte mit dem Aschenbecher gemacht habe, widersprochen hat. Anlässlich der Einvernahme vom 11. Dezember 2017 sagte diese aus, sie könne definitiv sagen, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der den Aschenbecher umgeworfen habe. Sie habe das Scheppern gehört und eine Beule gesehen, welche danach ausgesehen habe, als habe jemand mit dem Fuss nach dem Aschenbecher getreten. Dass sie bei dieser Sachlage rund 1 ½ Jahre später ein Bild vor Augen hatte, wie der Beschuldigte nach dem Aschenbecher trat, ist nachvollziehbar. Wer sollte denn sonst diesen Aschenbecher umgeworfen haben?

Auch in einem weiteren Punkt widersprechen die Aussagen des Beschuldigten schliesslich den Aussagen der Zeuginnen sowie den polizeilichen Feststellungen. So sagte der Beschuldigte aus, alleine mit dem Zug gekommen zu sein, während alle anderen übereinstimmend und ohne dabei den geringsten Zweifel aufkommen zu lassen aussagten, der Beschuldigte sei mit seiner Freundin mit dem Auto gekommen. Der Strafanzeige vom 19. Januar 2018 kann denn auch entnommen werden, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat mit seiner Partnerin in [Ort] angehalten und kontrolliert werden konnte (AS 96). Aufhorchen lässt letztendlich auch die Aussage des Beschuldigten vom 6. Dezember 2017, er habe sich absichtlich zum Seiteneingang begeben, um die Leute nicht zu erschrecken. Dies zeigt offensichtlich, dass sich der Beschuldigte durchaus selbst bewusst war, durch sein blosses Erscheinen weitherum Angst und Schrecken auszulösen. Am in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt können keine ernsthaften Zweifel bestehen.

III. Rechtliche Würdigung

1. Allgemeine Vorbemerkung

Was die rechtliche Würdigung anbelangt, kann – abgesehen von den nachfolgenden Ergänzungen resp. Präzisierungen – weitestgehend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

2. Mehrfache Freiheitsberaubung (Anklage Ziff. 1.1)

Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte die Privatklägerin und deren Sohn zwischen dem 25. Juni 2015 und dem 31. Dezember 2015 viermal für mehrere Stunden in ihrem Zimmer eingeschlossen. Dadurch hat er, den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz folgend, den Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt.

3. Mehrfache Drohung (Anklage Ziff. 1.5)

Hinsichtlich Vorhalt 1.5 lit. b kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vor-instanz verwiesen werden. Was Vorhalt 1.5 a anbelangt, ist auf die Aussage des Privatklägers vom 5. Oktober 2017 hinzuweisen. Auf die Frage, ob der Privatkläger die Drohung des Beschuldigten, er schneide ihm die Ohren ab, ernst genommen habe, antwortete dieser: jetzt nehme er es ernst. Daraus kann einerseits nicht einfach im Umkehrschluss abgeleitet werden, vor dem Vorfall vom 4. Oktober 2015 (als der Beschuldigte den Privatkläger angegriffen hatte) sei die Drohung wirkungslos gewesen. Zweifellos hatte die Drohung, dem Privatkläger die Ohren abzuschneiden, bei diesem bereits vorher eine zur Tatbestandserfüllung ausreichende Verunsicherung (im Sinne einer Angst, vom Privatkläger verletzt zu werden) ausgelöst, wenn er die Drohung auch nicht wörtlich genommen haben dürfte. Ebenso kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger in Angst und Schrecken versetzen wollte. Spätestens nach dem 4. Oktober 2015 dürfte sich die Verunsicherung des Privatklägers dann nochmals verstärkt haben. Der Beschuldigte hat daher den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gemäss Ziff. 1.5.a und 1.5.b der Anklageschrift mehrfach erfüllt.

4. Geringfügige Sachbeschädigung (Anklage Ziff. 1.6)

Gemäss zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig gemacht.

5. Mehrfache Beschimpfung (Anklage Ziff. 1.7)

Gemäss zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin sowie der Beschimpfung zum Nachteil des Privatklägers im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

6. Sachbeschädigung (Anklage Ziff. 1.9)

Auch hier kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Verteidigung argumentiert, der Tatbestand der Sachbeschädigung sei nicht erfüllt, da die Privatklägerin nichts habe bezahlen müssen. Damit wird sinngemäss die Frage aufgeworfen, ob der Schaden überhaupt bei der Privatklägerin oder bei einem Dritten eingetreten ist und ob (im letzteren Fall) die Privatklägerin berechtigt war, einen Strafantrag zu stellen. Die Privatklägerin war mit ihrem Coiffeursalon eingemietet. Der Schaden an der Türe ist daher beim Vermieter eingetreten. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch auch der Mieter einer beschädigten Sache zur Stellung des Strafantrages legitimiert (BGE 74 IV 6, 102 II 85, 117 IV 437, Urteil 6B_622/200

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