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Solothurn Obergericht Strafkammer 03.01.2020 STBER.2019.59

January 3, 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·6,723 words·~34 min·4

Summary

Verletzung der Verkehrsregeln

Full text

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 3. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachenf

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Wilhelm Boner

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Verletzung der Verkehrsregeln

Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 2. November 2017, 11:20 Uhr, ereignete sich auf der Hardstrasse in Dulliken vor der Liegenschaft Nr. 61 ein Verkehrsunfall. A.___ (nachfolgend Beschuldigter) beabsichtigte mit seinem Personenwagen, Kz. SO-[…], vorwärts aus dem Firmenareal der Firma B.___ GmbH nach links, Richtung Niederämterstrasse, in die Hardstrasse einzubiegen. Zur gleichen Zeit fuhr C.___ (nachfolgend Unfallgegner) mit seinem Motorrad Yamaha RC XC125, Kz. SO-[…], auf der Hardstrasse (aus Sicht des Beschuldigten) von rechts kommend in Richtung Niederämterstrasse. Als der Unfallgegner das Fahrzeug des Beschuldigten bemerkte, leitete er eine Vollbremsung ein und kam dabei zu Fall. Die vom Unfallgegner sogleich avisierte Polizeipatrouille konnte die beiden Unfallbeteiligten samt ihren Fahrzeugen (welche sich nicht mehr in der Unfallendsituation befanden) auf dem Areal der Firma B.___ GmbH antreffen. Das Motorrad wies auf der linken Fahrzeugseite diverse Kratzer auf. Beim Personenwagen war eine kleinere Kratzspur an der Frontstossstange, vorne rechts, sichtbar. Bei der Unfallstelle konnten keine Brems- oder Schleuderspuren festgestellt werden. Der Unfallgegner klagte über Schürfungen am linken Knie (s. Polizeirapport vom 23. November 2017, Aktenseite [AS] 10 ff.).

Die Hardstrasse macht in Richtung Niederämterstrasse im Bereich der Unfallstelle eine langgezogene Linkskurve, wobei die Sicht aus beiden Fahrtrichtungen durch Landwirtschaftsmaschinen, welche (in Fahrtrichtung Niederämterstrasse) links neben der Fahrbahn ausgestellt waren, behindert wurde. Die Gesamtbreite der Hardstrasse beträgt kurz vor der Unfallstelle 5 Meter und 80 Zentimeter. Unmittelbar vor der Ausfahrt vom Firmenareal der Firma B.___ GmbH verengt sich die Strasse zufolge einem nach rechts abzweigenden Feldweg auf 4 Meter und 54 Zentimeter (AS 15 ff.).

2. Am 26. Februar 2018 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 91 Abs. 1 SVG) durch Missachten des Vortrittsrechts (Art. 36 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und 15 Abs. 3 VRV) und Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV). Sie bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von CHF 450.00, ersatzweise 5 Tagen Freiheitsstrafe, und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 325.00 (AS 27).

3. Nachdem der Beschuldigte am 20. März 2018 durch seinen Rechtsvertreter Einsprache gegen den Strafbefehl vom 26. Februar 2018 hatte einlegen lassen (AS 30) und diese am 9. April 2018 begründet hatte (AS 35 ff.), berichtigte die Staatsanwaltschaft am 2. November 2018 (AS 39) den Strafbefehl hinsichtlich eines offensichtlichen Versehens (der Unfallgegner wurde im ersten Strafbefehl als A.___ benannt) und überwies die Akten gleichentags mit einem kurzen Schlussbericht ans Gerichtspräsidium Olten-Gösgen (AS 41 f.).

4. Nach durchgeführter Hauptverhandlung mit einem Augenschein am Unfallort und Befragung der beiden Unfallbeteiligten (AS 61 ff.) erliess die Amtsgerichtsstatthalterin am 3. Juli 2019 folgendes Urteil (AS 70 f.):

1.         Der Beschuldigte A.___ hat sich der leichten Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 2. November 2017, durch Missachtung des Vortrittsrechts bei Wegfahrt und Mangel an Aufmerksamkeit schuldig gemacht.

2.         Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 450.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.

3.         Der Antrag des Beschuldigten auf eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

4.         Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 400.00, total CHF 640.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten für den Beschuldigten noch CHF 440.00 betragen.

5. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 11. Juli 2019 die Berufung anmelden (AS 75). Nachdem dem Beschuldigten am 28. August 2019 das begründete Urteil zugestellt worden war (AS 91), erfolgte am 9. September 2019 die Berufungserklärung. Der Beschuldigte verlangt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und einen vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. In seiner Berufungserklärung stellte der Beschuldigte zudem den Antrag, es sei ein Augenschein durchzuführen.

6. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 12. September 2019 mitgeteilt hatte, sie verzichte auf einen Antrag auf Nichteintreten sowie eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren, wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 24. September 2019 den Beweisantrag des Beschuldigten ab, ordnete das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Diese ging am 4. Oktober 2019 beim Berufungsgericht ein.

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens, Vorbringen der Verteidigung und massgebender Sachverhalt

1. Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür nicht bereits dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen Urteil vorgenommene) Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist (BGE 131 IV 100 E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Vielmehr ist erforderlich, dass der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, Urteil 6B_811/2007 E. 3.2). Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit Hinweisen; Urteil 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, Urteil 6B_811/2007 vom 25.2.2008 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St.Gallen 2018, Rz 13 zu Art. 398). Letzteres entspricht auch der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 95 und 97 BGG, wonach eine innerhalb der Untersuchungsmaxime nicht in allen Punkten umfassende und sorgfältige Beweiserhebung rechtsfehlerhaft und frei überprüfbar ist (s. hierzu die Entscheide des Bundesgerichtes 9C_524/2008, 9C_53/2008, 8C_475/2014, 9C_63/2012 E. 1.1). Was indessen die Unschuldsvermutung anbelangt, bleibt über die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung hinausgehend kein Raum, deren Verletzung im Berufungsverfahren betreffend Übertretungen (mit beschränkter Kognition hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung) zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1.).

Neue Behauptungen und Beweise können in diesem Verfahren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, letzter Satz). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden. Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge im Berufungsverfahren erneuern. Die Berufungsinstanz entscheidet also aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Die inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die volle Kognition der Berufungsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht. Ebenso überprüft das Berufungsgericht mit voller Kognition den Kostenspruch (Luzius Eugster in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 StPO N 3a).

2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten in den wesentlichen Zügen zutreffend wiedergegeben. Hinsichtlich der Aussagen des Unfallgegners anlässlich der Hauptverhandlung ist gemäss dem Verhandlungsprotokoll gegenüber der Urteilsbegründung noch zu ergänzen, dass der Beschuldigte gemäss den Aussagen des Unfallgegners, als er ihn zum ersten Mal wahrgenommen habe und vom Gas gegangen sei, mit der Front seines Fahrzeuges etwa einen halben Meter bis einen Meter auf der Strasse gewesen sei. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte geltend mache, der Unfallgegner hätte problemlos am Beschuldigten vorbeifahren können, meinte jener, er glaube, dass dies in diesem Moment nicht möglich gewesen wäre. Es sei für ihn auch nicht einschätzbar gewesen, wie weit der Beschuldigte noch herausfahren werde. Das Bremsen sei auch eine Art Affekthandlung gewesen. Aus seiner Sicht sei seine Handlung jedoch richtig gewesen.

Nach der Zusammenfassung der Aussagen der Unfallbeteiligten erwog die Vorinstanz, der Unfallgegner habe im Unfallbereich einen Abstand von etwa 1.5 Meter vom rechten Strassenrand gehabt. Bei einer Strassenbreite von 4.54 Metern messe eine Fahrbahnbreite demnach ca. 2.27 Meter, weshalb ein Abstand vom rechten Strassenrand von 1.5 Meter als korrekte Fahrweise gelte. Es sei davon auszugehen, dass der Unfallgegner den Beschuldigten aus einem Abstand von rund 50 Metern gesehen habe. Fahre er mit der erlaubten Geschwindigkeit von 60 km/h, so habe er, als er das Fahrzeug des Beschuldigten erstmals bemerkte, bei 50 Metern Abstand noch ca. 3 Sekunden Zeit gehabt, um auf allfällige Manöver des Beschuldigten zu reagieren.

Der Unfallgegner gebe an, als er festgestellt habe, dass der Beschuldigte weiter gefahren sei, habe er eine Vollbremsung gemacht und sei dabei zu Fall gekommen. Der Beschuldigte gebe an, dass es keinen Grund für ein Bremsmanöver gegeben habe, er sei noch in der Einfahrt gestanden, als der Rollerfahrer zu bremsen begonnen habe und gefallen sei. Abzustellen sei auf die Aussagen des Rollerfahrers. Ausser dem Wahrnehmen einer Gefahr durch den auf die Hardstrasse und in seinen Strassenbereich ausfahrenden Beschuldigten habe es keinen Grund für den Unfallgegner gegeben, um zu bremsen. Die Sicht in Richtung des Unfallgegners sei für den Beschuldigten in zweifacher Hinsicht eingeschränkt gewesen. Einerseits durch die abgestellten Fahrzeuge und andererseits durch die Strassenführung (Kurve). Aus Sicht des Beschuldigten sei daher ein vorsichtiges Vortasten zwingend gewesen. Trotz den Angaben des Beschuldigten, sich im Schritttempo vorgetastet zu haben, habe er offensichtlich den Unfallgegner übersehen.

Ob der Beschuldigte stillgestanden sei, als der Unfallgegner bremste und stürzte, sei nicht von Belang. Den Ausführungen des Unfallgegners sei zu entnehmen, dass er nur durch Vollbremsung und das Ziehen des Rollers nach rechts eine Kollision habe vermeiden können, was wiederum zum Schluss führe, dass dieser im Zeitpunkt, als er eine Vollbremsung einleitete, keine andere Möglichkeit gesehen habe, um dem Fahrzeug des Beschuldigten auszuweichen. Das Fahrzeug des Beschuldigten müsse demnach zu diesem Zeitpunkt im vom Unfallgegner genutzten Bereich der Strasse gestanden haben. Der Strassenbereich, der dem Rollerfahrer uneingeschränkt aufgrund seines Vortrittsrechts zugestanden habe, sei durch den einfahrenden resp. stillstehenden PW blockiert gewesen, weshalb der Rollerfahrer eine Vollbremsung eingeleitet habe und zu Fall gekommen sei.

Beide Beteiligten würden übereinstimmend angeben, dass die Distanz des Rollers vom rechten Strassenrand rund 1.5 Meter betragen habe. Die Fahrbahn habe keinen Mittelstreifen und sei im Bereich des Unfalls aufgrund der Einfahrt eines Feldweges verbreitert. Aus den Aussagen der Unfallbeteiligten sei daher zu schliessen, dass der Rollerfahrer keinen Grund gehabt hätte, bei einer Distanz von 1.5 Meter vom rechten Strassenrand ein Bremsmanöver einzuleiten, wäre nicht die Fahrbahn durch einen ausfahrenden PW verstellt gewesen. Die Aussage des Beschuldigten, wonach der Rollerfahrer ohne weiteres an ihm vorbei hätte fahren können, sei offensichtlich nicht zutreffend. Es sei nicht erklärbar, dass der Rollerfahrer ein solch brüskes Bremsmanöver einleite, wenn er nicht vor sich ein Fahrzeug bemerke, das in Missachtung seines Vortrittsrechts auf seine Fahrspur auszufahren versuche.

Aufgrund der konkreten Verhältnisse habe der Beschuldigte zunächst nur soweit in die Fahrbahn eindringen dürfen, dass ein herannahender Fahrzeugführer ihn aus angemessener Entfernung sehen könne. An der Fahrbahnstelle, wo er selber die Strasse nach beiden Seiten überblicken könne, habe er erneut anzuhalten, um zu prüfen, ob er die Einfahrt ohne Behinderung des Verkehrs fortsetzen könne, oder ob er allenfalls zurückweichen müsse. Wem die Sicht so lange verdeckt sei, bis der Wagen ca. 1.5 Meter in die Strasse hineinrage, nehme die Gefährdung von Strassenbenützern in Kauf und vertraue zu Unrecht darauf, herannahende Vortrittsberechtigte würden sich auf die Möglichkeit einer Gefahr einstellen und die Geschwindigkeit so herabsetzen, dass sie jederzeit ausweichen oder anhalten können.

Die Vorinstanz gelangte deshalb zu folgendem Schluss:

«Nach den vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ist zu schliessen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug vorzog um einen besseren Blick auf die Strasse zu erhalten und entsprechend links und rechts die Fahrbahn überschaute. Offenbar war es aber dem Beschuldigten aus seiner Sitz- bzw. der Strassenposition heraus nicht möglich, die Fahrbahn derart zu prüfen, um den nahenden Rollerfahrer zu bemerken. Er vertraute zu Unrecht darauf, der nahende Verkehr würde anhalten und ihn ausfahren lassen. Im Zeitpunkt, als er den Rollerfahrer sah, war ein Zurückweichen nicht mehr möglich. Offensichtlich liess der Beschuldigte die für dieses besondere Strassenverhältnis gebotene Vorsicht nicht walten und er unterliess es auch, obwohl er die besondere Gefahrensituation erkannte, Hilfspersonen beizuziehen. Indem er dies unterliess, verhielt er sich nicht situationsangemessen und er kam den nach den Umständen gebotenen Vorsichtspflichten ungenügend nach. Mit seinem Verhalten beeinträchtigt er auch das uneingeschränkte Vortrittsrecht des Rollerfahrers auf seiner Fahrbahnseite Richtung Niederämterstrasse.»

3. Der Beschuldigte lässt in seiner Berufungsbegründung folgende Rügen vorbringen:

Der Unfallgegner habe sich den Roller seines Vaters ausgeliehen, mit welchem er erst wenig unterwegs gewesen sei, so dass er als unerfahren zu gelten habe. Aus seiner Fahrtrichtung habe eine besondere Verkehrssituation vorgelegen, welche ihn zu besonderer Vorsicht, insbesondere zu einer Verlangsamung der Fahrt hätte veranlassen müssen. So habe die Hardstrasse in seiner Fahrtrichtung eine leichte Neigung aufgewiesen und die Sicht sei aufgrund der leichten Linkskurve und der am Strassenrand abgestellten Landwirtschaftsmaschinen eingeschränkt gewesen. Zudem habe sich die Hardstrasse im Bereich der Ausfahrt vom Firmenareal B.___ GmbH und der Einmündung eines Feldweges von rechts stark verengt.

Demgegenüber habe sich der Beschuldigte im Schritttempo an die Strasse vorgetastet, dann angehalten, als der Vorderteil seines Fahrzeuges auf der Höhe des Strassenrandes war, sodann nach links und rechts geschaut. Erst als er keinen anderen Verkehrsteilnehmer habe sehen können, sei er in langsamem Schritttempo ein Stückchen weiter hinausgefahren, bis der Vorderteil seines Fahrzeuges ca. in der Mitte seiner eigenen Fahrbahn gewesen sei (rund 1.2 Meter). Dort habe er ein weiteres Mal angehalten, erneut nach links, nach rechts und nochmals nach links geschaut, ob sich jemand nähere. Dann plötzlich, beim nochmaligen Blick nach rechts, habe er – immer noch stehend – den Rollerfahrer entdeckt, der nicht mehr auf seinem Fahrzeug gesessen sei, sondern bereits auf dem Boden geschlittert gekommen sei, dies neben seinem ebenfalls umgefallenen Roller. Der Rollerfahrer habe mit seinem Stiefel den Frontspoiler des Autos des Beschuldigten berührt, während der Roller selbst gegen den Strassenrand und das dortige Bord gerutscht sei.

Der Beschuldigte habe klar angegeben, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, den Rollerfahrer früher zu sehen. Dieser sei in zu hohem – nicht der konkreten Verkehrssituation angepasstem – Tempo gekommen und sei offenbar durch das noch auf der anderen Fahrbahnhälfte sich befindende Vorderteil des Fahrzeuges des Beschuldigten irritiert worden resp. erschrocken und deshalb gestürzt. Da der Rollerfahrer zudem nicht genügend rechts gefahren sei, habe dieser sich selbst im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG unkorrekt verhalten.

Die Vorinstanz habe die unterschiedlichen Angaben insbesondere des Rollerfahrers unrichtig beurteilt. Dieser habe bezüglich der von ihm gemachten Geschwindigkeit und seines Abstandes zum Strassenrand unterschiedliche Angaben gemacht, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass man bei 60 km/h eine Strecke von 50 Meter in etwa 3 Sekunden zurücklegen könne. Deswegen könne die Aussage des Unfallgegners, der Beschuldigte sei in zwei Etappen auf seine Strassenhälfte hinausgefahren schon aus zeitlichen Gründen nicht zutreffend sein. Wenn man am Strassenrand anhalte, dann nach links und nach rechts schaue, um anschliessend sorgfältig etwa 1 bis 1.2 Meter in die eigene Fahrbahn hinauszutasten, dann nochmals anhalte und wieder nach links, rechts und links schaue, so brauche man dafür wesentlich mehr als 3 Sekunden. Wenn der Beschuldigte nicht angehalten hätte, sondern gefahren wäre, wie es der Unfallgegner behauptet habe, so wäre der Endstand des Fahrzeuges des Beschuldigten ein wesentlich anderer gewesen. Wenn das Fahrzeug in der Mitte der Strasse gestanden hätte, so wäre es mit Bestimmtheit zu einer richtigen Kollision gekommen.

Die Vorinstanz habe die geringe Fahrpraxis des Unfallgegners nicht berücksichtigt. Daraus und aus den Angaben des Beschuldigten sei zu schliessen, dass der Unfallgegner zu schnell gekommen sei und sein Fahrzeug nicht beherrscht habe. Der Beschuldigte habe bei stark eingeschränkter Sicht die grösstmögliche Vorsicht walten lassen. Diesbezüglich könne auf BGE 105 IV 339 verwiesen werden. Wäre der Unfallgegner mit angepasster Geschwindigkeit und unter Beachtung des Rechtsfahrgebotes gekommen, so hätte er das Fahrzeug des Beschuldigten so rechtzeitig gesehen, dass er entweder hätte ausweichen, resp. am Auto vorbeifahren, zumindest aber den Beschuldigten durch ein Signal warnen können. Der Unfallgegner hätte ohne weiteres am Auto des Beschuldigten vorbeifahren können, ohne eine Vollbremsung machen zu müssen. Dadurch hätte der Unfallgegner den Sturz vermeiden können. Dieser sei offensichtlich unaufmerksam gewesen und von der Situation überrascht worden. Deshalb könne dem Beschuldigten kein Vorwurf gemacht werden, den Unfallgegner im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG behindert zu haben.

Aufgrund des Vertrauensgrundsatzes habe der Beschuldigte nicht damit rechnen müssen, dass der Unfallgegner mit unangepasster Geschwindigkeit und nicht genügend rechts zu fahren kommt, weder abbremste noch ein Warnsignal gab, obwohl er den Beschuldigten bereits aus genügend grosser Distanz (50 Meter gemäss eigenen Angaben) gesehen hatte. Der Beschuldigte sei sämtlichen Pflichten nachgekommen: er habe seine Aufmerksamkeit zu jeder Zeit der Strasse und dem herannahenden Verkehr gewidmet, sein Fahrzeug habe die eigene Fahrbahn nie verlassen und sei im Zeitpunkt des Unfalls stillgestanden. Zeit, Geschwindigkeit und fehlende Unfallfolgen sprächen dafür, dass die Aussage des Beschuldigten zutreffend sei und die Behauptung des Unfallgegners, der Beschuldigte sei beim Unfall in Bewegung gewesen und das Fahrzeug habe in die Strassenmitte geragt, falsch.

Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschuldigte sei seinen Sorgfaltspflichten nicht genügend nachgekommen, sei falsch und verletze die anwendbaren Bestimmungen von Art. 26, 31 Abs. 1, und 36 Abs. 4 SVG sowie die dazugehörigen Normen der VRV. Die Hardstrasse sei eine schmale, nicht richtungsgetrennte wenig befahrene Gemeindestrasse, welche fast ausschliesslich von dort wohnenden Personen benützt werde, welche gestützt auf ihre Ortskenntnisse und Erfahrung ihr Fahrverhalten an die konkreten Verhältnisse, insbesondere an die besonders enge Situation bei der Unfallstelle, anpassten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände (wenig befahrene Nebenstrasse, wo das Abstellen von grossen Landmaschinen am Strassenrand an der Tagesordnung sei) und BGE 105 IV 399 könne von einem sich herantastenden Autofahrer nicht verlangt werden, noch eine Hilfsperson beizuziehen. Vielmehr dürfe der Autofahrer darauf vertrauen, dass ein sehr sorgfältiges Hinausfahren in die Strasse wie im vorliegenden Fall der gesollten Sorgfaltspflicht genüge, weil ein korrekter Verkehrsteilnehmer, der auf der Nebenstrasse naht, in Anbetracht der Strassenverengung, der Einmündung eines Feldweges sowie der regelmässig abgestellten grossen landwirtschaftlichen Fahrzeuge vorsichtig werde, abbremse bzw. Bremsbereitschaft erstelle, um nicht in eine heikle Situation zu geraten oder zu erschrecken und dann Gefahr zu laufen, das Fahrzeug nicht mehr lenken zu können bzw. zu verunfallen. Jeder Rollerfahrer wisse, dass heftige bzw. brüske Bremsmanöver mit Roller (welche bekanntlich kleine Pneus und eher ruckartige Bremsen hätten) stets gefährlich seien. Deshalb könne dem Beschuldigten kein Vorwurf betreffend Unfallverursachung gemacht werden, so dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschuldigte – nicht zuletzt auch in Anwendung des strafprozessualen Grundsatzes «in dubio pro reo» – freizusprechen sei.

4. Die Aussagen der Verfahrensbeteiligten stimmen darin überein, dass der Unfallgegner ca. 1.5 Meter Abstand vom rechten Strassenrand hatte. Weiter schildern grundsätzlich beide, dass der Beschuldigte «in zwei Malen» aus der Firmenausfahrt in die Hardstrasse hineinfuhr, also sich zuerst vortastete, anhielt und dann weiter vorfuhr. Der entscheidende Unterschied liegt jedoch darin, dass der Beschuldigte in der ersten Phase lediglich bis an den Strassenrand herangefahren sein will und dann in der zweiten Phase weiter vorgerückt sei. Der Unfallgegner schilderte die aus seiner Sicht erste Phase dahingehend, dass der Beschuldigte etwa einen halben bis einen Meter in der Strasse stand (dies wiederum entspricht der vom Beschuldigten geschilderten zweiten Phase). In einer – aus Sicht des Unfallgegners – zweiten Phase sei der Beschuldigte dann weiter vorgerückt. Uneinig sind sich die Beteiligten namentlich hinsichtlich der Frage, wie weit der Beschuldigte in die Hardstrasse hineinfuhr: während der Beschuldigte hierzu aussagte, dies seien 1.2 bis 1.3 Meter gewesen (in der aus seiner Sicht zweiten Phase), gab der Unfallgegner an, der Beschuldigte sei (am Ende der aus seiner Sicht zweiten Phase) in der Mitte der Strasse gewesen. Weiter besteht Uneinigkeit, ob der Beschuldigte gestanden sei oder nicht: der Beschuldigte will gestanden sein, als der Unfallgegner eine Vollbremsung eingeleitet habe und gestürzt sei. Demgegenüber ist sich der Unfallgegner sicher, dass der Beschuldigte am Rollen war, als er eine Vollbremsung einleitete.

Auch hinsichtlich der vom Unfallgegner gefahrenen Geschwindigkeit gehen die Aussagen auseinander. Der Beschuldigte sagte in seiner polizeilichen Ersteinvernahme aus, der Unfallgegner habe eine Geschwindigkeit von mind. 70 km/h gehabt, bevor er eine Vollbremsung einleitete. Demgegenüber will der Unfallgegner mit 60 km/h (Erstbefragung) resp. 60 – 63 km/h (Hauptverhandlung) gefahren sein.

Die Beteiligten widersprechen sich jedoch auch sich selbst. So sagte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung aus, den Unfallgegner zu keinem Zeitpunkt kommen gesehen zu haben. Als er ihn gesehen habe, sei er bereits vor ihm «auf den Boden gefallen». Dies stellt einen klaren Widerspruch zur Erstaussage dar, wonach der Beschuldigte den Unfallgegner mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h und einem Abstand von 1.5 Meter vom rechten Strassenrand kommen gesehen und bemerkt habe, wie dieser eine Vollbremsung machte.

Der Unfallgegner seinerseits sagte bei der Erstbefragung aus, aus einer Distanz von ca. 50 Meter die Motorhaube des Beschuldigten bemerkt zu haben. Dann habe er angefangen zu bremsen. Als er dann festgestellt habe, dass der Beschuldigte weiter auf die Hardstrasse gefahren sei, habe er eine Vollbremsung eingeleitet. Anlässlich der Hauptverhandlung will er dann den Beschuldigten mit der Front seines PW etwa einen halben bis einen Meter in die Strasse ragend aus einer Entfernung von ca. 30 Meter gesehen haben. Dann sei er vom Gas gegangen und habe Bremsbereitschaft erstellt. Nach weiteren ca. 10 bis 15 Metern habe er dann gesehen, dass der Beschuldigte weiterfahre bis in die Mitte der Strasse, und hierauf habe er eine Vollbremsung eingeleitet. In der (aus seiner Sicht) ersten Phase habe der Beschuldigte angehalten und dann noch einen Moment geschaut. Dann sei er weitergefahren und dann sei es eigentlich schon passiert. Die Endlage des PW des Beschuldigte ortete der Unfallgegner anlässlich des erstinstanzlichen Augenscheins etwa in der Mitte der Strasse.

5. Hinsichtlich des Sachverhaltes ist im vorliegenden Fall die Frage zu klären, ob der Beschuldigte durch das Einfahren in die Hardstrasse ab dem Firmenareal den Unfallgegner massgebend behindert hat. Zur Klärung dieser Frage sind folgende Faktoren entscheidend: Wie weit fuhr der Beschuldigte in die Hardstrasse hinein? Wäre es dem Unfallgegner ohne weiteres möglich gewesen, am Beschuldigten vorbeizufahren resp. eine Kollision zu vermeiden, ohne brüsk abzubremsen? Die letzte Frage hängt davon ab, wie schnell der Unfallgegner auf die Unfallstelle zufuhr, wie viel er vom rechten Strassenrand entfernt fuhr und aus welcher Distanz er den Beschuldigten sehen konnte. Entgegen der Meinung der Vorinstanz ist sehr wohl auch von Belang, ob der Beschuldigte, als er vom Unfallgegner bemerkt wurde, stand oder weiter in die Hardstrasse hineinrollte, weil davon eben auch das Ausmass einer allfälligen Behinderung des Unfallgegners abhängt.

Die Vorinstanz ging davon aus, der Unfallgegner habe einen Abstand von etwa 1.5 Meter vom rechten Strassenrand gehabt und die Strasse habe eine Breite von 4.54 Metern aufgewiesen. Insoweit kann die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich nicht beanstandet werden, ist doch die Strassenbreite aktenmässig erstellt und der Abstand des Unfallgegners vom rechten Strassenrand wurde von beiden Beteiligten gleich angegeben. Weiter ging die Vorinstanz davon aus, dass der Unfallgegner mit rund 60 km/h auf die Unfallstelle zufuhr und den Beschuldigten aus einer Entfernung von rund 50 Metern bemerkte. Auch diesbezüglich kann die Beweiswürdigung jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden. Der Unfallgegner schätzte seine Geschwindigkeit anlässlich der Erstbefragung mit 60 km/h und anlässlich der Hauptverhandlung mit 60 – 63 km/h. Diese Abweichung ist marginal, weshalb nicht von einem so widersprüchlichen Aussageverhalten des Unfallgegners ausgegangen werden kann, welches dessen Glaubhaftigkeit in Frage stellen würde. Anders sieht dies bei der Aussage des Beschuldigten aus: Anlässlich der Erstbefragung schätzte er das Tempo des Unfallgegners mit 70 km/h und gab an, dessen Vollbremsung bemerkt zu haben. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte er dann aber aus, den Unfallgegner erst gesehen zu haben, als dieser schon vor ihm auf den Boden fiel. Es ist offensichtlich nicht anzunehmen, dass der Unfallgegner mit 70 km/h auf der Strasse dem Beschuldigten entgegenschlitterte. Ebenso wenig dürfte das führerlose Motorrad in diesem Zeitpunkt eine solche Geschwindigkeit aufgewiesen haben. Vielmehr hätte der Beschuldigte, ginge man von seiner Aussage anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Geschwindigkeit des Unfallgegners vor dem Sturz gar nicht beurteilen können. Aufgrund des widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschuldigten kann der Vorinstanz keine Willkür unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich der Geschwindigkeit des Unfallgegners auf dessen Aussage abstellt.

Auch die abweichenden Aussagen des Unfallgegners, aus welcher Distanz er den Beschuldigten sah, sind erklärbar und sprechen nicht gegen dessen Glaubhaftigkeit. Distanzen sind ganz allgemein schwer zu schätzen, weshalb es nicht ausserordentlich erstaunt, dass der Unfallgegner anlässlich des Augenscheines die Distanz mit 30 Metern schätzte, während er bei der Erstbefragung noch von 50 Metern gesprochen hatte. Gemäss Strafanzeige führte die Polizei mit dem Unfallgegner offenbar am 17. November 2017 einen Augenschein am Unfallort durch, bei dem die Unfallstelle auch vermessen wurde (s. die Strafanzeige AS 14 und die entsprechenden Fotos mit Markierpfosten auf AS 18). Bei dieser Gelegenheit soll der Unfallgegner angegeben haben, den Beschuldigten erstmals aus ca. 40 Meter bemerkt zu haben, darauf leicht angebremst und schliesslich ca. 10 Meter vor dem Beschuldigten die Vollbremsung eingeleitet zu haben. Der Unfallgegner räumte anlässlich des gerichtlichen Augenscheines ein, es sei schwierig, die Distanz zu schätzen, da die Landmaschinen nicht mehr ausgestellt seien, wie dies am Unfalltag der Fall war (Vernehmungsprotokoll S. 3, Rz. 62). Dass die Vorderrichterin bei dieser Ausgangslage offenbar der Erstaussage mehr Gewicht schenkte und von 50 Metern ausging, ist nicht zu beanstanden und wirkt sich zu Gunsten des Beschuldigten aus. Der Beschuldigte konnte logischerweise keine Aussagen darüber machen, aus welcher Distanz der Unfallgegner ihn erstmals wahrnahm.

Hinsichtlich der Frage, wie weit der Beschuldigte in die Hardstrasse hineinfuhr, legte sich die Vorinstanz nicht explizit fest. Sie erwog jedoch, dass es ausser dem Wahrnehmen einer Gefahr für den Unfallgegner keinen Grund hätte geben können, zu bremsen. Aus den Aussagen des Unfallgegners – auf welche die Vorinstanz diesbezüglich abstellte – müsse geschlossen werden, dass dieser deshalb eine Vollbremsung einleitete, weil er keine andere Möglichkeit gesehen habe, um dem Fahrzeug des Beschuldigten auszuweichen. Das Fahrzeug des Beschuldigten müsse demnach zu diesem Zeitpunkt im vom Unfallgegner genutzten Bereich der Strasse gestanden haben. Diese Schlussfolgerung erscheint willkürlich. So sagte nämlich der Unfallgegner anlässlich der Hauptverhandlung aus, als er zum ersten Mal die Motorhaube des PW des Beschuldigten gesehen habe, habe diese etwa einen halben bis einen Meter in die Strasse hinausgeragt und der PW sei gestanden und der Beschuldigte habe noch einen Moment geschaut. In diesem Moment sei er – der Unfallgegner – vom Gas gegangen und habe Bremsbereitschaft erstellt. Als er dann weitere 10 – 15 Meter weiter vorne gewesen sei, habe er gesehen, dass der Beschuldigte weiterfahre bis in die Mitte der Strasse. Darauf habe er eine Vollbremsung eingeleitet. Die Endlage des PW des Beschuldigten ortete der Unfallgegner anlässlich des Augenscheines etwa in der Mitte der Strasse (AS 67). Aus dieser Aussage kann somit keineswegs gefolgert werden, das Fahrzeug des Beschuldigten habe sich im Zeitpunkt, als der Unfallgegner die Vollbremsung einleitete, in dem von diesem genutzten Bereich der Strasse befunden (US 7). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist demnach aktenwidrig und die Sachverhaltsfeststellung aufzuheben.

In einem weiteren Punkt ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu korrigieren. Sie hielt den Umstand, ob der Beschuldigte stillgestanden sei, als der Unfallgegner bremste und stürzte, für nicht von Belang (US 7). Dies ist aber von entscheidender Bedeutung, wie sogleich zu zeigen sein wird.

6. Gestützt auf die ersten Aussagen beider Unfallbeteiligten, die aufgrund ihrer zeitnahen Erstellung grundsätzlich zuverlässig sind, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

-        Der Beschuldigte tastet sich langsam in die Hardstrasse hinein.

-        Der Beschuldigte schaut links und rechts und tastet sich weiter in die Strasse hinein. In diesem Moment ist der Unfallgegner noch nicht sichtbar.

-        Der Beschuldigte fährt langsam weiter in die Strasse hinaus und schaut erneut links und rechts. Der Beschuldigte hält seinen PW an. In diesem Moment sieht er rechts den Unfallgegner. Er sieht ihn gemäss seinen Aussagen erstmals in einem Moment, da dieser noch nicht bremste, weil er dessen Fahrweise beschreiben konnte: Abstand vom rechten Rand 1.5 Meter, Geschwindigkeit ca. 70 km/h.

-        Der Unfallgegner befand sich in diesem Moment gemäss Strafanzeige (und Aussage des Unfallgegners gegenüber der Polizei) in einer Entfernung von ca. 40 Meter.

-        Der Unfallgegner realisiert den PW und macht – nach einer Reaktionszeit von 1 Sekunde, in welcher er ca. 17 m zurücklegt – eine Vollbremsung.

-        Der Unfallgegner stürzt und schlittert bis zum PW.

Die einzige – allerdings wesentliche – Differenz der beiden Erstaussagen besteht darin, ob der Beschuldigte, der mit seinem PW bereits auf der Strasse stand, wieder angefahren und Richtung Strassenmitte gerollt ist, als der Unfallgegner die Vollbremsung einleitete. Der Beschuldigte bestritt dies in beiden Einvernahmen – diesbezüglich hat er sich also nicht widersprochen. Der Unfallgegner schilderte erst anlässlich der Hauptverhandlung, dass der Beschuldigte auf der Strasse angehalten und dann wieder angefahren sei (AS 67). In der 1. Einvernahme (AS 19) hatte er dieses «zweistufige» Verhalten zumindest nicht explizit geschildert.

Ein starkes Indiz für die Richtigkeit der ersten Aussagen des Beschuldigten ist, dass seine Angaben über die Fahrweise des Unfallgegners von diesem bestätigt werden (Geschwindigkeit ca. 70 km/h – der Unfallgegner gab ca. 60-63 km/h an; seitlicher Abstand vom rechten Strassenrand 1.5 Meter – gleiche Angabe vom Unfallgegner). Somit ist in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass der Beschuldigte, als er auf seiner Fahrbahn den PW stoppte und von rechts den Unfallgegner erblickte, nicht mehr weiterfuhr. Der herannahende Unfallgegner hat den PW als Gefahr wahrgenommen und ist davon ausgegangen, dass der PW weiter auf seine Fahrbahn fahren und ihm den Weg abschneiden würde. Er leitete deshalb eine Vollbremsung ein und stürzte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Unfallgegner mit der Schilderung der für ihn sichtbaren Motorhaube in Randnähe (AS 19) das Stoppen des Beschuldigten im Bereich des Randsteins meinte, gab er doch an, dass es auch nur einen halben Meter vom Rand weg gewesen sein könne (AS 67). Somit würden die Aussagen der beiden Beteiligten wieder zusammenpassen, indem sich dann der Beschuldigte Richtung Strassenmitte zu bewegen begann, worauf der Unfallgegner das Bremsmanöver einleitete und stürzte.

III. Rechtliche Würdigung

1. Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht (Art. 15 Abs. 3 VRV). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV).

Dem Vortrittsberechtigten steht der Vortritt nicht nur auf seiner Fahrspur, sondern auf der ganzen Fahrbahn bzw. Breite der vortrittsberechtigten Strasse zu. Dies entbindet ihn jedoch nicht davor, das Rechtsfahrgebot einzuhalten. Während früher eine Behinderung bereits angenommen wurde, wenn der Vortrittsberechtigte seine Fahrt nicht gleichmässig und ungestört fortsetzen konnte, fasst die Rechtsprechung den Begriff heute etwas enger. Sie bejaht eine Behinderung, falls der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss, d.h. zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird. Diese Begriffseinschränkung erfolgte, um den besonderen Verhältnissen bei hohem Verkehrsaufkommen Rechnung zu tragen. Das darf aber nicht zur Entwertung des Vortrittsrechts – einer Grundregel des Strassenverkehrs – führen. Eine erhebliche Behinderung ist daher nur ausnahmsweise zu verneinen. Eine Behinderung bzw. Gefährdung liegt jedenfalls dann vor, wenn ein Motorradlenker aufgrund eines Einbiegemanövers brüsk bremst und dabei zu Fall kommt. Dies kann auch anzunehmen sein, wenn der Einbiegende nicht auf die Fahrbahn des Vortrittsberechtigten hinausfährt, sondern knapp davor anhält (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 36 SVG N 33 f., 56 mit weiteren Hinweisen). Die Erheblichkeit einer Behinderung kann nicht davon abhängen, ob der Vortrittsberechtigte diese erwartet und sich darauf einstellt. Er darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sein Recht beachtet wird. Er muss das zur Abwendung der Gefahr Zumutbare erst vorkehren, wenn konkrete Anhaltspunkte erkennen lassen, dass der andere Verkehrsteilnehmer sich nicht richtig verhalten wird (BGE 114 IV 146).

2. Das Vortrittsrecht wird u.a. durch das sogenannte Vertrauensprinzip (Art. 26 Abs. 1 SVG) begrenzt. Eine Konkretisierung des Vertrauensprinzips im Rahmen des Vortrittsrechts erfolgt etwa durch Art. 14 Abs. 2 VRV. Demnach hat der Vortrittsberechtigte auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten. Auf das Vertrauensprinzip kann sich demnach auch der Wartepflichtige bzw. der Vortrittsbelastete berufen. Erlaubt ihm die Verkehrslage, sich ohne Behinderung eines Vortrittsberechtigten in den Verkehr einzufügen, so ist ihm auch dann keine Vortrittsverletzung vorzuwerfen, wenn dadurch ein Vortrittsberechtigter in seiner Weiterfahrt behindert wird, weil dieser sich in einer nicht vorhersehbaren Weise verkehrsregelwidrig verhält. So muss etwa der Wartepflichtige beim Einbiegen in eine unübersichtliche Kreuzung mangels gegenteiliger Anzeichen nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeug überraschend mit übersetzter Geschwindigkeit auftauchen könnte oder dass ein ihm bereits sichtbarer Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit plötzlich stark erhöhen werde, um sich den Vortritt zu erzwingen. Im Interesse einer klaren Vortrittsregelung und der Verkehrssicherheit wird jedoch nicht leichthin anzunehmen sein, der Wartepflichtige habe nicht mit der Vorbeifahrt eines Vortrittsberechtigten bzw. mit der Behinderung rechnen müssen. Insbesondere bei unübersichtlichen Einmündungen hat der Vortrittsbelastete darauf Rücksicht zu nehmen, dass ein Vortrittsberechtigter auf seiner linken Strassenhälfte oder mit übersetzter Geschwindigkeit auftauchen kann.

Das Mass der Sorgfalt, die der Wartepflichtige zu beachten hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Wo die Sicht auf die Strasse verdeckt ist, darf der Vortrittsbelastete zunächst nur so weit in die Fahrbahn eindringen, dass ein herannahender Fahrzeugführer ihn aus angemessener Entfernung sehen und seine Annäherung anzeigen kann. Nachher hat er an der Fahrbahnstelle, wo er selber die Strasse nach beiden Seiten überblicken kann, erneut anzuhalten, um zu prüfen, ob er die Einfahrt ohne Behinderung des Verkehrs fortsetzen kann oder allenfalls zurückweichen muss. Ist bei einer Einmündung die Sicht für den Wartepflichtigen eingeschränkt, z.B. durch Mauern, Hecken, parkierte Fahrzeuge oder Schneeverwehungen, kann eine gewisse Behinderung der Vortrittsberechtigten kaum vermieden werden. Die Behinderung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Vortrittsbelastete zwangsläufig mit dem Vorderteil seines Fahrzeugs in die vortrittsberechtigte Verkehrsfläche gelangt, bevor er von seinem Fahrersitz aus überhaupt Einblick in diese erhält. In solchen Situationen ist daher gemäss der Praxis des Bundesgerichts ein sehr vorsichtiges Hineintasten zulässig, wenn der Vortrittsberechtigte das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen kann, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen. Dabei darf grundsätzlich darauf vertraut werden, dass vortrittsberechtigte Fahrzeuge abbremsen oder sogar anhalten werden, wenn das einbiegende Fahrzeug aus genügend grosser Entfernung gesehen werden kann.

Der Verzicht eines anderen Fahrzeuglenkers auf seinen Vortritt schafft für den Vortrittsbelasteten Fahrzeuglenker freilich kein Vertrauen darin, das beabsichtigte Fahrmanöver gefahrlos ausführen zu können. Wer bei Stossverkehr aus einer Seitenstrasse nach links in eine Hauptstrasse einbiegen will und aufgrund der Fahrzeugkolonne keine freie Sicht nach links und rechts hat, muss sich langsam in die Fahrbahn hineintasten. Er darf dabei aber darauf vertrauen, dass kein Motorradlenker die stehende Fahrzeugkolonne links mit 50 km/h überholen und in ihn hineinfahren werde.

Unter Umständen ist der Führer eines Fahrzeuges, das zum Einbiegen geraume Zeit braucht, nach Art. 15 Abs. 3 VRV gehalten, Warnposten aufzustellen bzw. eine Hilfsperson beizuziehen, um herannahende Fahrzeuge rechtzeitig auf das Hindernis aufmerksam zu machen oder aufzuhalten. Die Regel des langsamen Hineintastens gilt nur, wenn die Sicht des Vortrittsbelasteten in die vortrittsberechtigte Verkehrsfläche versperrt ist und er etwas vorfahren muss, um eine freie Sicht zu erhalten. Kann die vortrittsberechtigte Verkehrsfläche aber hinreichend weit überblickt werden, besteht keine Pflicht, sich langsam in die Strasse hineinzutasten. Ob die Sicht in diesem Sinne genügend war, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Das Bundesgericht hat eine Pflicht, sich langsam in die Strasse hineinzutasten, in Einzelfällen bei einer freien Sicht von 15 – 20 Meter, bis zu 55 Meter oder gar 60 – 70 Meter verneint (zum ganzen s. Philippe Weissenberger, a.a.O., N 38 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

3. In BGE 118 IV 277 hat das Bundesgericht die Grenzen des Vertrauensprinzips abgesteckt und diesem feinere Konturen verliehen (mit zahlreichen Hinweisen):

Schranke für den Vertrauensgrundsatz bildet demnach Abs. 2 von Art. 26 SVG, nach welcher Bestimmung besondere Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, sowie wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen dann vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Jede entfernte Möglichkeit künftigen Fehlverhaltens eines Strassenbenützers genügt hierzu indes nicht. Wollte man schon eine entfernte Möglichkeit als Anzeichen in diesem Sinne verstehen, würde das Vertrauensprinzip aus den Angeln gehoben. Umgekehrt sind unter Anzeichen für unrichtiges Verhalten nicht bloss die Ausgangssituationen schwerer Gefährdungen zu verstehen. Die Rechtsprechung verlangt "konkrete Anzeichen" bzw. "zuverlässige Anhaltspunkte" für das Fehlverhalten eines Strassenbenützers; eine abstrakte Möglichkeit eines Fehlverhaltens genügt jedenfalls nicht. Die Pflicht zur Beobachtung einer erhöhten Sorgfalt gilt auch bei unklaren Verkehrssituationen oder ungewissen Lagen. So hat das Bundesgericht erkannt, ein vortrittsberechtigtes Fahrzeug müsse zwar grundsätzlich seine Geschwindigkeit nicht einmal auf unübersichtlichen Kreuzungen verlangsamen; wenn hingegen die Situation derart konfus und unsicher sei, dass zu vermuten sei, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die Fahrt behindern, müsse der Vortrittsberechtigte seine Geschwindigkeit herabsetzen, auch wenn sie grundsätzlich den Verhältnissen angepasst sei.

4. Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285; 127 II 302 E. 3c S. 303; je mit Hinweisen). Demnach wird vom Automobilisten gefordert, dass er seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf die zu erwartenden Gefahren richtet und höchstens sekundär auf ungewöhnliche und abwegige Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer (Weissenberger, a.a.O., Art. 26 N 10).

5. Nach dem nunmehr festgestellten Sachverhalt (s. II.6.) kann dem Beschuldigten kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden. Der Beschuldigte tastete sich schrittweise und langsam auf die Hardstrasse vor und beobachtete den Verkehr aufmerksam. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er noch auf seiner Fahrbahn gestanden ist und der Unfallgegner die Situation falsch einschätzte, weshalb er eine Vollbremsung machte und dabei gestürzt ist. Es ist keine Verletzung der Verkehrsregeln festzustellen und der Beschuldigte ist freizusprechen.

III. Kosten und Entschädigung

Der Beschuldigte wird freigesprochen. Die Kosten der Verfahren gehen damit zu Lasten des Staates. Es ist dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 429 StPO). Diese wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten Honorarnote (AS 50) auf CHF 4'109.65 und für das Berufungsverfahren auf CHF 2'198.15, jeweils inkl. Auslagen und MWST, festgesetzt, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Demnach wird in Anwendung von Art. 379 ff., 398 ff., 416 ff. und Art. 429 ff. StPO erkannt:

1.    A.___ wird vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 2. November 2017 durch Missachtung des Vortrittsrechts bei Wegfahrt und Mangel an Aufmerksamkeit, freigesprochen.

2.    A.___ wird eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 4'109.65 und für das Berufungsverfahren von CHF 2'198.15, insgesamt somit CHF 6'307.80, zugesprochen, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

3.    Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Marti                                                                                  Haussener

STBER.2019.59 — Solothurn Obergericht Strafkammer 03.01.2020 STBER.2019.59 — Swissrulings