Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 17. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Lamanna Merkt
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
2. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli,
Privatanschlussberufungskläger
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
- für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin Staatsanwalt M.___ in Begleitung einer Rechtspraktikantin;
- A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
- Rechtsanwalt Alexander Kunz, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung einer Rechtspraktikantin;
- B.___, Privatanschlussberufungskläger;
- Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, Vertreter des Privatanschlussberufungsklägers;
- C.___, Zeugin;
- L.___, Dolmetscherin;
- eine Begleiterin von B.___;
- zwei Pressevertreter;
- zwei Schulklassen der Kantonsschule;
- drei Studentinnen.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Die Dolmetscherin wird auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB aufmerksam gemacht. Anschliessend macht der Präsident Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend I. Ziff. 9-12). In der Folge schildert er den Ablauf der Verhandlung und bittet den amtlichen Verteidiger, die Kostennote dem Staatsanwalt zur Einsicht zu überreichen.
Es werden von keiner Seite Vorfragen gestellt oder Vorbemerkungen gemacht.
Anschliessend werden B.___ als Auskunftsperson, C.___ als Zeugin und dann der Beschuldigte – je nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten – befragt. Die Befragungen werden mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten). B.___ muss während der Befragung des Beschuldigten mehrmals zur Ruhe gemahnt werden. Der Präsident weist ihn darauf hin, er müsse den Saal ansonsten verlassen. Später verlässt B.___ während der Befragung des Beschuldigten aufgebracht und unter Angabe von Schmerzen den Saal.
Da keine Beweisanträge gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.
Staatsanwalt M.___ stellt und begründet folgende Anträge:
1. A.___ sei der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen.
2. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu verurteilen.
3. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils sei A.___ die ausgestandene Untersuchungshaft gestützt auf Art. 51 StGB anzurechnen.
4. Es sei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen.
5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei nach gerichtlichem Ermessen festzusetzen. Es sei darauf hingewiesen, dass dem amtlichen Verteidiger mit Verfügung vom 23. November 2015 bereits eine Akontozahlung von CHF 5'000.00 gewährt wurde.
6. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands sei nach gerichtlichem Ermessen festzusetzen.
7. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Im Anschluss an das Plädoyer des Staatsanwaltes erfolgt eine Pause. Nach der Pause erscheint auch B.___ wieder.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli:
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage zu verurteilen und angemessen zu bestrafen.
2. Der Beschuldigte sei gegenüber dem Privatkläger B.___ für den durch seine strafbaren Handlungen verursachten Schaden dem Grundsatz nach vollumfänglich ersatzpflichtig zu erklären.
3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 200'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. März 2014 zu bezahlen.
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes sei gemäss eingereichter Kostennote zuzüglich Hauptverhandlung festzulegen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger als Prozessentschädigung die Differenz zum vollen Honorar gemäss Kostennote zuzüglich Hauptverhandlung zu bezahlen.
5. Dem Beschuldigten seien die Gerichts- und Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Alexander Kunz:
1. Das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 26. März 2019 sei aufzuheben.
2. A.___ sei schuldig zu sprechen wegen versuchter schwerer Körperverletzung begangen im Notwehrexzess im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 16 StGB.
3. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen.
4. A.___ sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren und es sei eine Probezeit von 2 Jahren festzusetzen.
5. Es sei Bewährungshilfe anzuordnen und es sei A.___ im Sinne von Art. 44 StGB die Weisung zu erteilen, sich weiterhin ambulant psychiatrisch behandeln zu lassen.
6. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft – ausser der Genugtuung – seien auf den Zivilweg zu verweisen.
7. U.K.u.E.F.
Rechtsanwalt Kunz gibt das Plädoyer zu den Akten, ergänzt dieses indessen in einigen Punkten und trägt einen Teil davon, insbesondere ab S. 5, nicht vor. Im Weiteren macht er darauf aufmerksam, dass B.___ gegen den Beschuldigten und ihn vor dem Saal und beim Verlassen des Gebäudes zweimal Todesdrohungen ausgesprochen habe. Ob er Anzeige erstatten werde, wisse er noch nicht.
Der Staatsanwalt und der Vertreter des Privatanschlussberufungsklägers verzichten auf eine Replik. Der Beschuldigte verzichtet auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort.
Hierauf wird der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Die mündliche Urteilseröffnung findet am 17. Januar 2020 um 16:00 Uhr statt. Aufgrund der erwähnten Drohungen seitens des Geschädigten wird für die Urteilseröffnung die Polizei beigezogen. Der Geschädigte erscheint indessen nicht. Im Übrigen sind die Parteien anwesend. Ebenso erscheinen eine Pressevertreterin, ein Zuhörer sowie die Mutter und der Bruder des Beschuldigten. Der Präsident begrüsst die Anwesenden, erläutert, aus welchem Grund die Polizei hier sei, und erteilt Oberrichter Kiefer das Wort, welcher das Urteil eröffnet und summarisch begründet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 25. März 2014, 19:04 Uhr, meldete sich D.___ bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und teilte mit, dass ihn ein Mann, der stark aus dem Hals blute, um Hilfe gebeten habe. Der Melder alarmierte ebenfalls die Ambulanz, welche die verletzte Person (B.___, nachfolgend: Geschädigter) in das Bürgerspital Solothurn überführte (AS 1 ff.).
2. Am 27. März 2014 stellte sich A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) der Polizei. Er gab anlässlich der nachfolgenden Einvernahmen zu, den Geschädigten am Hals verletzt zu haben.
3. Gleichentags eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB; AS 438). Am 28. März 2014 wurde die Untersuchung ausgedehnt auf den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB; AS 448).
4. Mit Verfügung vom 31. März 2014 ordnete die Haftrichterin auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer von 3 Wochen Untersuchungshaft an (AS 461 f.).
Am 17. April 2014 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 484).
5. Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an (AS 499), welches am 18. September 2015 (und somit deutlich länger als ein Jahr nach der Auftragserteilung) vorgelegt wurde (AS 583 ff.). Am 3. Dezember 2015 erfolgte eine Vervollständigung des Gutachtens (AS 635 f.).
6. Die Anklageschrift datiert vom 13. Juni 2017 (S-L 1 ff.).
7. Am 26. März 2019 fällte das Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 164 ff.):
1. A.___ hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 25. März 2014, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.
3. A.___ sind 22 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Für A.___ wird vollzugsbegleitend eine ambulante therapeutische Behandlung (störungs- und deliktsspezifische ausgerichtete Psychotherapie) angeordnet.
5. Folgende sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten:
- Schuhe (Puma, schwarz/blau/weiss)
Polizei Kanton Solothurn
- Herrenjacke (grün kariert)
Polizei Kanton Solothurn
- Herrenjacke (Softshell grün/schwarz)
Polizei Kanton Solothurn
- Herrenhose (schwarz)
Polizei Kanton Solothurn
- Sonnenbrille (schwarz)
Polizei Kanton Solothurn
- Brillenglas
Polizei Kanton Solothurn
- Baseballcap (Forgotten glory)
Polizei Kanton Solothurn
- Bauchtasche (grau)
Polizei Kanton Solothurn
- Herrenjacke (schwarz, Pelzkapuze)
Polizei Kanton Solothurn
- Pullover (weiss)
Polizei Kanton Solothurn
- Sporthose (schwarz)
Polizei Kanton Solothurn
- Jeanshose (hellblau)
Polizei Kanton Solothurn
- Schuhe (Cube, beige)
Polizei Kanton Solothurn
- Socken (schwarz)
Polizei Kanton Solothurn
- 2 Shirts (grün und dunkelblau)
Polizei Kanton Solothurn
- 2 Feuerzeuge
Polizei Kanton Solothurn
- Armkette/Armband
Polizei Kanton Solothurn
- Tabaktasche
Polizei Kanton Solothurn
- Rauchpapier
Polizei Kanton Solothurn
- Schlüssel/Schlüsselbund (Z12)
Polizei Kanton Solothurn
Die Handnotizen von A.___ verbleiben in den Akten.
6. Das am Tatort sichergestellte Messer von A.___ (Tatwaffe) wird eingezogen und ist durch die Polizei zu vernichten.
7. A.___ wird gegenüber dem Privatkläger B.___ für das Ereignis vom 25. März 2014 (versuchte vorsätzliche Tötung) dem Grundsatz nach zu 100% haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, Olten, auf den Zivilweg verwiesen.
8. A.___ wird verurteilt, B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, Solothurn, CHF 5'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins ab dem 25. März 2014. Das weitergehende Begehren ist abgewiesen.
9. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, Olten, wird auf CHF 8'562.80 (gekürztes Honorar inkl. 4.5 Stunden Hauptverhandlung CHF 6'885.00, Auslagen CHF 1’052.80, 8% MwSt. auf CHF 4'584.80, entsprechend CHF 366.80, 7.7% Mehrwertsteuer auf CHF 3'353.00 entsprechend CHF 258.20) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten A.___ vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 2'062.85 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 die Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.___ erlauben.
10. a) Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, Solothurn, wird auf CHF 18'987.25 (gekürztes Honorar inkl. 5 Stunden Hauptverhandlung CHF 16'830.30, Auslagen CHF 767.30, 8% MwSt auf CHF 11'556.20, entsprechend CHF 924.50, 7.7% Mehrwertsteuer auf CHF 6'041.40 entsprechend CHF 465.15) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
b) Es wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits CHF 5'000.00 (als Vorschuss für den Aufwand vom 27. März 2014 bis 11. November 2015) überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 13'987.25 auszubezahlen ist.
11. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6'400.00, total CHF 28'732.00, zu bezahlen.
8.1 Am 5. April 2019 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L 174).
8.2 Mit gleichem Datum meldete auch die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil die Berufung an (S-L 176).
9.1 Gemäss Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2019 beschränkt sich deren Berufung auf Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils; beantragt wird eine höhere Freiheitsstrafe.
9.2 Der Beschuldigte reichte die Berufungserklärung am 2. September 2019 ein. Die Berufung richtet sich gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 1: Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung; beantragt wird ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung;
- Ziff. 2 und 4: Strafhöhe; beantragt wird eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges sowie die Anordnung von Bewährungshilfe und die Erteilung der Weisung, sich psychiatrisch behandeln zu lassen;
- Ziff. 7 und 8: Zivilforderungen. Diese seien auf den Zivilweg zu verweisen.
10. Der Geschädigte und Privatkläger erhob am 24. September 2019 Anschlussberufung. Das Rechtsmittel richtet sich gegen Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils; beantragt wird die Zusprechung einer Genugtuungssumme von CHF 200'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 25. März 2014.
11. Vor Obergericht anerkannte der Beschuldigte die von der Vorinstanz dem Geschädigten zugesprochene Genugtuung von CHF 5'000.00.
12. In Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 3: Anrechnung Untersuchungshaft;
- Ziff. 5 und 6: Einziehungen;
- Ziff. 9 und 10 (teilweise): Entschädigungen an den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Geschädigten und den amtlichen Verteidiger der Höhe nach.
Die Verfahrenskosten (Ziff. 11) sind von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 428 Abs. 3 StPO).
13. Die Berufungsverhandlung fand am 16. Januar 2020 statt.
II. Sachverhalt
1. Vorhalt
Mit Anklageschrift vom 13. Juni 2017 wird dem Beschuldigten folgender Vorhalt gemacht:
Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); evtl. versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 25. März 2014, um 19:04 Uhr, in Solothurn, Patriotenweg 8, zum Nachteil von B.___.
Konkret kam es zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten am 25. März 2014, um ca. 19:04 Uhr, auf der Strasse am Patriotenweg 8 in Solothurn zu einer verbalen Auseinandersetzung, weil A.___ am Tag zuvor einer Drittperson zum Kauf von Marihuana CHF 100.00 übergab, worauf diese Drittperson mit dem Geld verschwand und nicht mehr zurückkehrte.
Da der Beschuldigte davon ausging, dass sich die Drittperson und der Geschädigte kennen, beabsichtigte er, vom Geschädigten den Betrag von CHF 100.00 zurück- bzw. das Marihuana zu verlangen. Als der Geschädigte die Herausgabe des Geldes bzw. des Marihuanas verweigerte, resp. signalisierte, nicht E.___ zu sein und auch nichts mit dem verschwundenen Geld oder dem Marihuana zu tun zu haben, kam es zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Rahmen der Beschuldigte sein Taschenmesser (Klingenlänge 5.2 cm, Klingenbreite 1.8 cm), welches er kurz zuvor, um ca. 18:00 Uhr, erworben hatte, aus seiner rechten Jackentasche nahm und dem Geschädigten, das Messer in der rechten Hand haltend, einen von der linken Ohrmuschel bis zur Kinnmitte reichenden ca. 15 cm langen Schnitt zufügte, wodurch die Halsmuskulatur sowie die Unterkieferspeicheldrüse durchtrennt und zudem diverse kleinere Blutgefässe verletzt wurden.
Aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er dem Geschädigten eine Schnittverletzung quer über den Hals – wo sich grössere Halsgefässe (Halsschlagader/Drosselvene) befinden – zufügte, ist davon auszugehen, dass er den Geschädigten töten wollte oder den Tod von B.___ zumindest für möglich hielt und diesen in Kauf nahm. Da der Tod in der Folge nicht eintrat, blieb es beim Versuch.
Zum Eventualvorhalt:
Sollte das erkennende Gericht zum Schluss gelangen, dass dem Beschuldigte nicht zumindest Eventualvorsatz betreffend die Tötung des Geschädigten nachgewiesen werden kann, so ist der Beschuldigte eventualiter wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu erklären, indem der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass er den Geschädigten mit einem Messerangriff gegen den Hals lebensgefährlich verletzt. Da keine Lebensgefahr eintrat, ist von einer versuchten Tat auszugehen.
2. Die Aussagen
2.1 Der Beschuldigte
2.1.1 Anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt nach vorläufiger Festnahme führte der Beschuldigte am 27. März 2014 aus (AS 440 ff.), dass er am Montag (24. März) einem Typen, von dem er habe Cannabis kaufen wollen, CHF 100.00 gegeben habe. Dieser habe gesagt, er gehe das Cannabis mit einem Kollegen mit dem Auto holen und sei weggegangen, aber nicht zurückgekehrt. Sein anderer Kollege, der spätere Geschädigte, sei etwa 10 Minuten später gekommen. Es habe ihn aufgeregt, dass der Andere nicht zurückgekommen sei.
Er sei am nächsten Tag (Dienstag, 25. März) wieder an den gleichen Ort gegangen und habe gewartet, bis das Lokal geöffnet habe. Dies sei am Landhausquai gewesen, beim Russissimo. Er habe sich vorher in der Stadt ein kleines Messer gekauft, nur zur Sicherheit und Abschreckung. Er habe zu einem Araber, der nichts mit der Sache zu tun gehabt habe, gesagt, dass er seinem Kollegen sagen solle, er wolle sein Geld zurück; er würde ihn andernfalls töten. Dies sei dämlich von ihm gewesen, er habe das im Affekt gesagt. Er sei dann über die Wengibrücke gelaufen und habe nach Hause gehen wollen. Da habe er per Zufall den Geschädigten getroffen. Er habe ihn angesprochen und ihm gesagt, er sei doch der Kollege von diesem anderen. Vermutlich habe ihn der Geschädigte nicht verstanden. Er sei dann weitergegangen. Da habe ihn der Geschädigte gerufen und sei zu ihm gekommen. Er habe ihn gefragt, warum er wegen CHF 100.00 Probleme mache. Der Andere habe dann «okay» gesagt und ihm die Hand gegeben. Der Geschädigte habe nach links geschaut, wo sich ein junges Ehepaar mit einem kleinen Wagen aufgehalten habe. Dann habe er seine Hand gedrückt und mit der anderen Hand habe er ihm zweimal ins Gesicht geboxt. Er habe gespürt, wie Blut heruntergelaufen sei und er habe sich benebelt gefühlt. Er habe das Messer genommen, damit er von ihm ablasse. Als der Geschädigte das Messer gesehen habe, habe er ihn in die Hand gebissen. Er habe seine Hand gezogen und mit der Hand einen Schwung gemacht, ohne zu zielen. Er habe nur abschrecken wollen. Er habe die Verletzungen des Geschädigten gesehen, beide hätten schwer geblutet.
2.1.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. April 2014 (AS 20 ff.) wurde der Beschuldigte zu seiner persönlichen Situation (Tagesablauf, medizinische Behandlungen) sowie zur Vorgeschichte (beabsichtigter Cannabis-Kauf vom 24. März, Messerkauf), nicht aber zum eigentlichen Tatgeschehen befragt.
2.1.3 Anlässlich der Einvernahme vom 10. April 2014 (AS 402 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er am 25. März 2014 in die Stadt gegangen sei, weil er kein Cannabis mehr gehabt habe. Er sei vor der Billard-Bar gestanden und habe gewartet, bis er jemanden sehe, den er fragen könne, ob er etwas habe.
Er habe dann den Geschädigten am Kreuzackerquai getroffen. Dieser sei immer mit der Person, welche ihm die CHF 100.00 nicht zurückgegeben habe («E.___»), zusammen gewesen.
Der Beschuldigte bestätigte den Ablauf der Ereignisse, wie er sie anlässlich der Einvernahme vom 27. März (Ziff. 2.1.1 hiervor) geschildert hatte. Er führte aus, dass der Geschädigte, nachdem er auf ihn eingeschlagen hatte, ihn am Kragen gepackt habe. Er (der Beschuldigte) habe in die Tasche gegriffen und das Messer hervorgeholt und aufgeklappt. Dies habe der Geschädigte gesehen, worauf er ihn in die rechte Hand (Handgelenk) gebissen habe. Er habe sich lösen und ein oder zwei Schritte zurückgehen können. Der Geschädigte sei wieder auf ihn zugekommen, da habe er diese Bewegung gemacht. Es sei ein Reflex gewesen, er habe sich schützen wollen, er habe sich bedroht gefühlt. Er sei im Schock gewesen, das Messer sei zu Boden gefallen.
2.1.4 Anlässlich der Schlusseinvernahme durch den Staatsanwalt vom 11. März 2016 (AS 556 ff.) bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen und bestritt die Aussagen des Geschädigten, wonach er ihm die Hand gereicht und ihn in diesem Moment unvermittelt geschlitzt habe.
Der Beschuldigte führte aus, dass der Geschädigte ihn in den Arm gebissen habe, als er gesehen habe, dass er das Messer hervorgenommen und aufgeklappt habe. Er habe darauf einfach so eine schnelle Bewegung gemacht und nicht damit gerechnet, ihn zu treffen. Er habe den Arm zurückgezogen und eine Schwungbewegung gemacht. Der Geschädigte habe ihn am Kragen gepackt. Er sei zwei Schritte zurückgegangen und habe das Messer hervorgenommen, da habe ihn der Geschädigte in den Arm gebissen.
2.1.5 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L 128 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er am 25. März in die Stadt gegangen sei, um E.___ zu suchen und das Geld zurückzuverlangen. Er habe nicht gewusst, was auf ihn zukomme, wenn er von ihm das Geld zurückverlange, und er habe deshalb aus Sicherheit ein Messer gekauft. Er habe vorher schon zweimal bei E.___ Cannabis gekauft, da sei der Geschädigte dabei gewesen.
Zur Auseinandersetzung mit dem Geschädigten selbst führte er aus, dass es, als er das Messer aus der Tasche und mit beiden Händen geöffnet habe, ein Gerangel in der Luft um das Messer gegeben und er sich dann im Rückwärtsgang befreit und so eine Schwungbewegung gemacht habe. Nach der Bewegung sei sein Arm ausgerenkt und das Messer zu Boden gefallen.
Der Beschuldigte demonstrierte vor erster Instanz die Bewegung, die wie folgt beschrieben wird: «zieht den Arm auf, bis auf Schulterhöhe, mit der Faust über die rechte Schulter» und «führt Stichbewegung nach unten aus».
Nach mehrfacher Nachfrage bestätigte der Beschuldigte, dass er den Geschädigten mit der beschriebenen Schwungbewegung verletzt habe und nicht, als er sich vom Biss in den rechten Arm befreit habe (S-L 138).
2.1.6 Vor Obergericht bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen. Der Geschädigte habe ihm die Hand gegeben und in dem Moment habe er einen Faustschlag ins Gesicht erhalten. Er habe geblutet. Der Geschädigte habe ihn am Kragen gepackt. Er habe Angst gehabt und instinktiv das Messer hervorgenommen, dieses geöffnet und der Geschädigte habe ihn in den Arm gebissen. Er selber sei dann rückwärts gegangen und der Arm sei ihm ausgekugelt. Er wisse nicht, ob der Geschädigte ihm noch eine Kopfnuss gegeben habe. Dann habe der Geschädigte ihn losgelassen und sei Richtung Rossmarktplatz davongelaufen. Der Geschädigte habe sich noch umgedreht und gesagt, ich mache dich kaputt. (AF) Der Geschädigte habe ihm die rechte Hand gegeben und ihn mit der linken Hand geschlagen. Nach dem Faustschlag habe er ihn losgelassen und ihn dann am Kragen gepackt. Er habe noch nie eine körperliche Auseinandersetzung gehabt vorher, der Geschädigte sei ihm überlegen gewesen und er habe Angst gehabt. Der Geschädigte habe ihn gebissen, als er das Messer hervorgenommen habe. (AF) Als er gebissen habe, sei das Messer offen gewesen. Er habe sich mit dem Messer in der Hand befreit. Er hätte ihn auch woanders treffen können. (AF) Es stimme, ja, das sei gefährlich mit einem Messer. Er denke seit sechs Jahren daran. Er habe gesehen, dass der Geschädigte geblutet habe, er selber sei unter Schock gestanden. Der Geschädigte sei weggelaufen und er auch. Der Arm sei ausgekugelt gewesen. Er habe die Situation nicht richtig eingeschätzt. Wenn der Geschädigte vor ihm auf den Boden gefallen wäre, hätte er sicher Hilfe geholt.
2.2 Der Geschädigte
2.2.1 Der Geschädigte wurde erstmals am 27. März 2014 im Bürgerspital Solothurn polizeilich befragt (AS 368 ff.). Er führte aus, dass er beim Kebab-Laden draussen gewesen sei, da habe plötzlich ein Mann «E.___, E.___» gerufen. Er habe gesagt, er sei B.___. Im Moment, als er geantwortet habe, habe der Mann ein Messer gezogen und habe ihn geschlitzt. Er sei plötzlich am Boden gelegen. Ein älterer Herr habe ihm geholfen und er sei dann ins Spital gekommen.
Nach dem Angriff habe er dem Angreifer eine Kopfnuss auf seine Nase gegeben. Auf Nachfragen blieb der Geschädigte dabei, dass der Beschuldigte nur «E.___, E.___» gesagt und dann geschlitzt habe.
2.2.2 Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 11. April 2014 (AS 414 f.) verweigerte der Geschädigte die Aussage.
2.2.3 Anlässlich der Einvernahme vom 15. April 2014 (AS 417 ff.) führte der Geschädigte aus, der andere habe gesagt, er sei der Bruder oder ein Verwandter von E.___. Er habe ihn mit der Hand begrüssen wollen, dieser habe ihn dann aber mit dem Messer verletzt. Er habe das Messer vor dem Angriff nicht gesehen. Als er gesehen habe, dass er stark blute, habe er mit dem Kopf auf die Nase des Beschuldigten geschlagen. Er habe gefühlt, dass der Beschuldigte nicht normal sei.
Der Geschädigte bestritt, den Beschuldigten mit der Faust geschlagen oder gebissen zu haben. Es habe zwischen ihnen auch kein Gespräch gegeben.
Der Geschädigte führte weiter aus, er sei nicht zu Boden gefallen.
Der Beschuldigte habe ihm die Hand gegeben. Mit der anderen Hand habe er etwas aus der Tasche genommen und ihn verletzt.
2.2.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L 118 ff.) führte der Geschädigte aus, dass er aus der Pizzeria gekommen und der Beschuldigte mit dem Messer auf ihn zugekommen sei. Der Beschuldigte habe ihn geschlagen und sei dann wieder mit dem Messer auf ihn zugekommen. Als er schon stark geblutet habe, habe der Beschuldigte wieder auf ihn zukommen wollen.
Der Geschädigte bestätigte seine Aussage, wonach er dem Beschuldigten nach der Messerverletzung eine Kopfnuss versetzt habe.
Auf Frage bestätigte der Geschädigte, dass er dem Beschuldigten habe die Hand geben wollen. Dieser habe das Messer schon gezückt gehabt.
Der Geschädigte sagte aus, den Beschuldigten in die Hand «oder irgend sowas» gebissen zu haben, nachdem er ihm den Hals aufgeschlitzt habe.
2.5 Anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung sagte der Geschädigte aus, sie hätten vorher zusammen gesprochen. Der Andere habe Deutsch gesprochen, er Englisch. Er habe gefragt, was er von ihm wolle. Der Andere habe zuerst gesprochen. Er habe nicht verstanden, was er gesagt habe, da er Schweizerdeutsch gesprochen habe. Er habe E.___ gesagt und dann geschlagen. Es habe keine Konversation gegeben. Er sei gekommen und habe ihn mit dem Messer angegriffen. (AF) Er habe zuerst mit der Hand geschlagen, dann mit dem Messer getroffen. Auf Frage, der Beschuldigte habe gesagt, er habe ihn geschlagen, sagte er aus, das stimme nicht. Er habe nie mit jemandem Probleme gehabt. Es sei voller Blut gewesen. (AF, ob er ihn in den Arm gebissen habe). Ja, das sei das Einzige gewesen, das er habe machen können. Nachdem er verletzt worden sei, habe er ihn gebissen. Auf Frage bestätigte er, dem Beschuldigten eine Kopfnuss gegeben zu haben, dies nach der Verletzung. Er habe damals den ganzen Tag trainiert, er sei eine starke Person gewesen. Nach dem Biss sei der Beschuldigte gegangen. Er habe ihm noch gerufen, «Stopp, Stopp», er sei am Sterben. Er glaube, das Messer sei zu Boden gefallen. (Auf Frage, ob er auch zu Boden gefallen sei) Ja, er sei zweimal gefallen und zweimal wieder aufgestanden.
2.3 Die Aussagen Dritter
2.3.1 A.F.___ wurde am 9. April 2014 polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (AS 396 ff.). Sie habe um ca. 19:00 Uhr am Patriotenweg ihre Cousine abgeholt. Sie habe gesehen, wie zwei junge Männer miteinander gesprochen hätten, kurz vor dem Kebab-Restaurant. Sie und ihre Cousine hätten den beiden aus einer Distanz von 10 Metern vielleicht zwei Minuten zugeschaut.
An der erstinstanzlichen Verhandlung wurde A.F.___ als Zeugin befragt (S-L 114 ff.). Sie vermochte sich einzig noch daran zu erinnern, dass sie zwei Männer gesehen habe, als sie ihre Cousine abgeholt hat.
2.3.2 B.F.___ wurde am 26. März 2014 polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 364 ff.). Sie sei von ihrer Cousine um ca. 19:00 Uhr abgeholt worden. Sie hätten in der Gasse zwei Typen gesehen, die miteinander gesprochen hätten. Sie seien stehen geblieben, weil es vermehrt Probleme mit Personen aus dem Drogenmilieu gebe. Sie hätten die beiden aus einer Distanz von ca. 20 Metern während gut einer Minute beobachtet. Sie hätten in einer Lautstärke miteinander gesprochen, dass sie den Eindruck gehabt habe, sie wollten nicht gehört werden.
Am 26. März 2019 wurde B.F.___ anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung als Zeugin einvernommen (S-L 109 ff.). Sie führte aus, dass sie am 25. März 2014 von ihrer Cousine abgeholt worden sei. Sie hätten gesehen, wie die zwei Männer in der Gasse miteinander gesprochen hätten, es sei noch kein Streitgespräch gewesen, sie seien sich relativ nahe gegenübergestanden.
3. Die medizinischen Berichte
3.1 B.___
3.1.1 Rechtsmedizinisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 9. April 2014 betreffend den Geschädigten (AS 171 ff.):
Am Hals links zeigte sich eine ca. 3 cm unterhalb des Unterkiefers gelegene, ungefähr parallel zum Unterkiefer links verlaufende, ca. von Höhe der Ohrmuschel links bis zur Höhe vom rechten Mundwinkel reichende, ca. 15 cm lange Hautdurchtrennung. Es handle sich um eine frische, glattrandige Schnittverletzung, welche zu einer Durchtrennung der Halsmuskulatur und der Unterkieferspeicheldrüse geführt habe. Der Geschädigte habe sich zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befunden, wobei ein lebensbedrohlicher Zustand wie ein massiver Blutverlust durch die schnelle notärztliche Versorgung habe verhindert werden können. Zudem würden sich in unmittelbarer Nähe der Wunde am Hals grössere Blutgefässe (linke Halsschlagader, linke Drosselvene) befinden. Eine Verletzung dieser Gefässe hätte einen raschen und massiven Blutverlust oder die Gefahr einer Luftembolie bewirken können (Fotos der Schnittverletzung des Geschädigten am Hals: AS 93, 140 ff.).
An der Stirn rechts stellten die Gutachter zudem eine ca. 1,5 cm lange und bis ca. 0,2 cm klaffende Hautdurchtrennung fest.
3.1.2 Der Geschädigte wurde am 22. September 2014 auf der Notfallstation des Bürgerspitals Solothurn untersucht. Er machte im Bereich der Schnittwunde diffuse Schmerzen geltend. Eine depressive Symptomatik wurde nicht ausgeschlossen. Eine weitere Behandlung erfolgte offenbar aus migrationsrechtlichen Gründen (illegaler Aufenthalt) nicht (AS 190 f.).
3.2 A.___
3.2.1 Der Hausarzt des Beschuldigten, Dr. med. G.___, bestätigte mit Schreiben vom 11. April 2014 gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte am 26. März 2014 mit seiner Mutter seine Praxis aufgesucht habe (AS 195). Er habe quer über dem Nasenrücken eine ca. 2 cm grosse und 2-3 mm breit klaffende, 2-3 mm tiefe, Hautverletzung festgestellt.
3.2.2 Dr. med. Lanz, Facharzt für Rechtsmedizin und (damaliger) Kantonsarzt, untersuchte den Beschuldigten am 28. März 2014 (AS 192 f.) und stellte eine Verletzung am Nasenrücken (Bild AS 105) und im Bereich des rechten Auges fest. Der Nasengang rechts war im oberen Anteil mit einem Hämatom verlegt, beim rechten Auge bestand eine Hautunterblutung. Die Verletzungen seien mit einer stumpfen Gewalteinwirkung, zum Beispiel in Form von heftigen Faustschlägen, vereinbar.
Am rechten Unterarm stellte der Arzt eine Verletzung fest, welche schwierig zu charakterisieren sei. Er stellte den Folgezustand einer infizierten, lokalisierten Hautverletzung fest, welche ohne weiteres von einer Bissverletzung stammen, allerdings auch von einer stumpfen Gewalteinwirkung herrühren könnte (Bild AS 106).
Die Verletzungen seien nicht frisch, sondern wenige Tage alt. Eine Beibringung am 25. März sei ohne weiteres möglich.
4. Die weiteren Beweismittel
Der Beschuldigte machte sich über den Ablauf der Ereignisse auf 16 Zetteln Notizen, die er anlässlich seiner Anhaltung am 27. März 2014 auf sich trug (AS 6; 376 ff., mit Übersetzung).
Anlässlich der Einvernahme vom 10. April 2014 (AS 402 ff.) sagte der Beschuldigte aus, dass er diese Zettel am 26. März 2014 geschrieben habe, einen Tag bevor er sich der Polizei stellte. Er habe dies aufgeschrieben, um nichts zu vergessen. Das Protokoll entspreche den Geschehnissen.
Der Beschuldigte hielt auf diesen Zetteln einleitend Gedanken zu seiner gesundheitlichen und allgemeinen Situation fest. In der Folge schildert er den Ablauf der Ereignisse vom 25. März, wobei diese schriftlichen Ausführungen seinen späteren Aussagen in der Strafuntersuchung entsprechen.
5. Tatrekonstruktionen
Am 28. April 2014 wurden Tatrekonstruktionen gemäss den Aussagen des Geschädigten (AS 148 ff.) und des Beschuldigten (AS 158 ff.) durchgeführt und fotografisch festgehalten.
6. Die Tatwaffe
Bei der Tatwaffe handelt es sich um ein Hartkopf-Messer, welches der Beschuldigte am Tattag, also am 25. März 2014, ca. 18:00 h, in Solothurn kaufte. Die Klinge weist eine Länge von ca. 5,2 cm und eine Breite von ca. 1,8 cm auf. Das Messer weist eine Länge von total 13,5 cm auf (AS 31, 393 ff., 173).
7. Beweiswürdigung
7.1 Der Beschuldigte hat während des gesamten Verfahrens im Wesentlichen gleichlautende Aussagen gemacht. Die Aussagen des Beschuldigten sind stimmig und plausibel. Seine Schilderung, wie der Geschädigte ihm nach einer kurzen Diskussion die Hand gereicht und «ok» gesagt habe, wirkt authentisch. Sehr plastisch wirkt auch die Schilderung des Beschuldigten, wie der Geschädigte in der Folge nach links geschaut habe (wo sich ein junges Ehepaar aufgehalten habe) und er in der Folge, nachdem er sich offenbar vergewissert hatte, dass keine Augenzeugen vorhanden sind, zuschlug.
Es gibt durchaus Hinweise, welche für ein zielgerichtetes Vorgehen des Beschuldigten im Sinne eines Rachefeldzuges als Reaktion auf den Verlust der CHF 100.00 vom Vortag sprechen. So drohte der Beschuldigte vor der Billard-Bar unmittelbar vor der Tat einem Araber, er werde dessen Kollegen töten, wenn er sein Geld nicht zurückerhalte; zudem kaufte der Beschuldigte das Messer nur ca. zwei Stunden vor der Tat, nach eigenen Aussagen, um sich zu schützen und zur Abschreckung. Diese belastenden Elemente sind aber nur deshalb bekannt, weil sie der Beschuldigte bereits in der ersten Einvernahme vom 27. März 2014 selbst ausgesagt hat (AS 442). Dieses Aussageverhalten spricht für den Beschuldigten: Wenn er tatsächlich das Messer gekauft hätte, um sich anschliessend beim Drogendealer zu rächen und wenn seine Todesdrohungen gegenüber dem Arber tatsächlich seinem wirklichen Willen entsprochen hätten, hätte er diese Aussagen kaum mehrfach gemacht.
Der Beschuldigte hat zudem am 26. März 2014 und somit am Tag, bevor er sich der Polizei stellte, den Ablauf der Ereignisse schriftlich festgehalten (AS 376 ff.). Seine schriftlichen Aufzeichnungen entsprechen seinen späteren Aussagen; auch dieser Umstand spricht für die Glaubhaftigkeit seines Standpunktes. Es ist zwar durchaus denkbar, dass ein Täter seine Tatversion schriftlich aufzeichnet und sich auf diese Weise eine Vorlage verschafft, die er sich anschliessend verinnerlicht und dann bei der Polizei zu Protokoll gibt; ein solcher Täter würde aber kaum seine Notizen zu den Akten geben.
Festzustellen ist schliesslich, dass die Aussagen des Beschuldigten durch die medizinischen Berichte gestützt werden. Der Beschuldigte wies am Nasenrücken und am rechten Arm Verletzungen auf, die sich mit seiner Tatversion vereinbaren lassen.
Insgesamt ist damit festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft sind.
7.2 Die Aussagen des Geschädigten zum Ablauf der Ereignisse sind demgegenüber in diversen Punkten nicht plausibel:
So führte der Geschädigte aus, der Beschuldigte sei auf ihn zugekommen, habe «E.___, E.___» gesagt, das Messer gezückt und gegen ihn eingesetzt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschuldigte, der den Geschädigten nie als diejenige Person bezeichnete, welche ihn um die CHF 100.00 betrogen hatte, ohne Weiteres mit einem Messer hätte angreifen sollen. Ein solcher Racheakt wäre nur gegenüber dem vermeintlichen Drogendealer selbst nachvollziehbar; den Geschädigten betrachtete der Beschuldigte als Kollegen des Drogendealers, so dass seine Version sinnvoller ist: Er sprach den Geschädigten an, um von ihm zu erfahren, wo E.___ sich aufhält.
Der Geschädigte sagte weiter aus, er habe dem Beschuldigten eine Kopfnuss versetzt, nachdem er mit dem Messer verletzt worden sei und bemerkt habe, dass er blute. Aufgrund des Verletzungsbildes ist tatsächlich vom Verabreichen einer Kopfnuss auszugehen. Ob der genannte Zeitpunkt indessen zutrifft, kann offen bleiben. Wahrscheinlich ist, dass die Kopfnuss zum Zeitpunkt verabreicht wurde, als der Geschädigte den Beschuldigten zu Beginn zu sich hinzog. Dabei ist es durchaus möglich, dass der Beschuldigte dies gar nicht wahrgenommen bzw. diese Aggression als Faustschlag in Erinnerung hat.
Der Geschädigte widersprach sich zudem in diversen Punkten. So führte er zuerst aus, er sei während dem Angriff des Beschuldigten zu Boden gegangen, was er später verneinte. In der polizeilichen Einvernahme vom 15. April 2014 führte er aus, er habe das Messer vor dem Angriff nicht gesehen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, der Beschuldigte sei mit dem Messer in der Hand auf ihn zugekommen. Der Geschädigte schilderte die Ereignisse anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zudem dramatischer als in den früheren Einvernahmen: Der Beschuldigte habe ihn mit dem Messer geschlagen und, als er stark geblutet habe, habe der Beschuldigte wieder auf ihn zukommen wollen. In den früheren Einvernahmen erwähnte der Geschädigte als Aggression des Beschuldigten einzig die Messerverletzung. Schliesslich bestritt der Geschädigte bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung, den Beschuldigten gebissen zu haben. Dort gab er den Biss dann aber zu, wobei seine Aussage bezüglich des Zeitpunkts nicht glaubhaft ist. Der Geschädigte will den Beschuldigten gebissen haben, nachdem er bereits am Hals geschnitten worden war. Diese Aussage ist, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt ein Messer in der Hand hielt, völlig absurd. Als ebenso absurd muss die Aussage des Geschädigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bezeichnet werden, er habe dem – ihm völlig fremden – Beschuldigten die Hand reichen wollen, als dieser mit dem gezückten Messer auf ihn zugekommen sei.
Hinzu kommt, dass nach den Aussagen des Geschädigten anlässlich der Tatrekonstruktion der Beschuldigte das Messer einhändig geöffnet haben müsste, weil der Beschuldigte den Geschädigten die ganze Zeit am Arm festgehalten haben soll. Dies ist nicht möglich.
Die Aussagen des Geschädigten widersprechen auch den Beobachtungen von A.F.___ und B.F.___. Die beiden Frauen haben ausgesagt, dass sie die zwei Männer während ein bis zwei Minuten beobachtet hätten, wie sie miteinander sprachen, während der Geschädigte aussagte, der Beschuldigte habe das Messer sofort gezogen und ihn am Hals geschlitzt, ohne vorher mit ihm zu sprechen. Die am Patriotenweg wohnhafte B.F.___ erwähnte die zur damaligen Zeit bestehenden Probleme mit Personen aus dem Drogenmilieu in dieser Gegend. Sie war deshalb besonders sensibilisiert und blieb stehen in der Hoffnung, dass sich die beiden Männer entfernen würden, wenn sie sich beobachtet fühlten. Die Aussagen der beiden Frauen sind deshalb glaubhaft und es ist darauf abzustellen.
Schliesslich spricht auch der persönliche Eindruck, den die beiden Parteien an der Hauptverhandlung vor Obergericht hinterliessen, für die Version des Beschuldigten: Der Geschädigte hat einen aufbrausenden, impulsiven, offensiven Charakter, während der Beschuldigte eher zurückhaltend und bedächtig wirkt.
7.3 Aus all diesen Gründen sind die Aussagen des Geschädigten nicht glaubhaft. Es kann auf sie nicht abgestellt werden. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft. Der rechtsrelevante Sachverhalt ist deshalb gestützt auf seine Aussagen sowie der beiden Zeuginnen festzulegen.
8. Beweisergebnis
8.1 Der Beschuldigte wurde am 24. März 2014, als er in Solothurn für CHF 100.00 auf der Gasse Cannabis kaufen wollte, vom vermeintlichen Verkäufer betrogen. Der Drogendealer nahm das Geld entgegen und versprach, das Cannabis zu besorgen, kehrte dann aber nicht zum Beschuldigten zurück.
8.2 Der Beschuldigte ging, da er den Drogendealer und den Geschädigten früher schon zusammen gesehen hatte, davon aus, dass diese sich kennen und Kollegen sind.
8.3 Am 25. März 2014 ging der Beschuldigte erneut in die Stadt, um sich Cannabis zu organisieren, aber auch um nach dem Drogendealer Ausschau zu halten und zu versuchen, sein Geld zurückzuerhalten.
Der Beschuldigte kaufte sich in der Stadt um ca. 18:00 Uhr ein kleines Messer (die spätere Tatwaffe), gemäss seinen Aussagen zur Sicherheit und Abschreckung im Hinblick auf die beabsichtigte Rückforderung seines Geldes. Anschliessend begab er sich zur Billard-Bar und wartete dort in der Hoffnung, den Drogendealer «E.___» zu treffen. Im Bereich der Billard-Bar sprach er einen Araber an und sagte diesem, er solle seinem Kollegen sagen, dass er diesen töte, wenn er sein Geld nicht zurückerhalte.
8.4 Kurz vor 19:00 Uhr brach der Beschuldigte sein Vorhaben ab. Er überquerte die Wengibrücke in der Absicht, sich nach Hause zu begeben. Beim Patriotenweg auf der Höhe des Zivilstandsamtes traf er zufällig auf den Geschädigten. Er sprach diesen an und fragte ihn nach E.___. Die beiden Männer führten in der Folge ein Gespräch, welches während einer Dauer von ca. 1 - 2 Minuten von A.F.___ und B.F.___ aus einer kurzen Distanz von ca. 10 - 20 Metern beobachtet wurde.
8.5 Im Verlauf dieses Gesprächs reichte der Geschädigte dem Beschuldigten die Hand. Der Geschädigte drückte die Hand des Beschuldigten und gab ihm entweder einen Faustschlag ins Gesicht oder versetzte ihm eine Kopfnuss, wobei mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer Kopfnuss auszugehen ist, wie dies der Geschädigte selbst aussagte und wie es auch den in den medizinischen Berichten beschriebenen Verletzungen entspricht. Sowohl der Beschuldigte als auch der Geschädigte bluteten darauf im Gesicht. Darauf packte der Geschädigte den Beschuldigten am Kragen. Der Beschuldigte versuchte sich zu lösen, griff in die rechte Jackentasche und holte das Messer, das er kurz vorher gekauft hatte, hervor und versuchte es zu öffnen. Der Geschädigte realisierte das und biss den Beschuldigten in den Arm. Der Beschuldigte machte eine Rückwärtsbewegung und es gelang ihm, das Messer zu öffnen. Darauf fügte er dem Geschädigten mit dem Messer die Verletzung am Hals zu. Das Messer fiel zu Boden und beide Beteiligten verliessen anschliessend den Tatort in verschiedene Richtungen. Der Geschädigte begab sich zum Kebab-Restaurant, wo ein anwesender Gast Polizei und Ambulanz alarmierte, der Beschuldigte ging entlang der Aare nach Hause.
8.6 Der Beschuldigte machte bezüglich der Bewegung, die zur Verletzung des Geschädigten führte, nicht ganz identische Aussagen, sprach allerdings immer von einer «Schwungbewegung», die er ausgeführt habe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er dann nach mehrfachem Nachfragen aus, dass es diese Schwungbewegung gewesen sei, die zur Verletzung des Geschädigten am Hals geführt habe.
Es ist deshalb als Beweisergebnis festzuhalten, dass der Beschuldigte nach dem Biss des Geschädigten den rechten Arm zurückzog, diesen bis auf Schulterhöhe anhob und, wie er dies anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung demonstrierte, mit der Faust über der Schulterhöhe eine Schwungbewegung nach unten machte und dabei dem Geschädigten am Hals links die Verletzung zufügte.
8.7 Es trifft zu, dass an der Jacke des Beschuldigten Blutpuren des Geschädigten festgestellt wurden. Durch das Verabreichen der Kopfnuss zu Beginn der Auseinandersetzung blutete der Geschädigte am Kopf. Er war dann während der weiteren Auseinandersetzung sehr nahe am Körper des Beschuldigten, insbesondere als er ihn in den Arm biss. Dieser Ablauf erklärt die Blutspuren des Geschädigten an der Jacke des Beschuldigten ohne Weiteres. Das Spurenbild an den Kleidern des Beschuldigten ist deshalb mit dem Beweisergebnis vereinbar und lässt jedenfalls am klaren Beweisergebnis keine vernünftigen Zweifel aufkommen.
III. Rechtliche Subsumtion
1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).
2.1 Der Tod des Geschädigten als objektives Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat.
Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 22 StGB N 1).
2.2 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 111 StGB Vorsatz. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
2.3 Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheinen.
Dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat – also der Tod des Geschädigten sein direktes Handlungsziel war – lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen. Der Beschuldigte fügte dem Geschädigten die Schnittverletzung am Hals im Rahmen eines dynamischen Geschehens zu. Der Beschuldigte war unmittelbar vorher vom Geschädigten geschlagen worden, so dass sein Wille auf die Abwehr dieses Angriffs, nicht aber auf die Tötung des Geschädigten gerichtet war. Wenn der Beschuldigte den Geschädigten hätte töten wollen, hätte er das Messer weiter eingesetzt und auf den Geschädigten eingestochen.
2.4 Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.2.2003).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4).
2.5 Es gibt eine reiche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Einsatz von Messern, wobei das Bundesgericht immer wieder betont hat, dass der Stich eines Messers in den Oberkörper in aller Regel einen Tötungsversuch darstellt. Gleiches gilt für Stichverletzungen im Halsbereich: «Es liegt auf der Hand, dass die Handhabung eines Taschenmessers im Halsbereich eine erhebliche Gefahr für das betroffene Opfer darstellt» (Urteil 6B_339/2009 vom 7.8.2009 E. 2.6; s. auch 6B_671/2008 vom 5.1.2009); dies hat das Bundesgericht auch bei Schnittverletzungen am Hals bejaht. So führte es in mehreren Entscheiden aus, dass bei Schnittverletzungen am Hals das Risiko des Todes des Opfers als hoch zu werten sei (6B_480/2011 vom 17.8.2011 E. 1.4; 6B_234/2016 vom 5.8.2016 E. 3.3; 6B_935/2017 vom 9.2.2018 E.1.3). In einem neuesten Entscheid vom 19. September 2019 führte das Bundesgericht aus, dass der Einsatz einer abgebrochenen Glasflache im Hals- und Kopfbereich vom Gefährdungspotential mit einem Messer vergleichbar sei und mit dem Risiko tödlicher Schnittwunden einhergehe (6B_912/2019 E. 2.4.2).
Das Bundesgericht hat weiter festgehalten, dass auch bei einer eher kurzen Messerklinge (im konkreten Fall: 4.1 cm) das Risiko des Todes des Opfers bei einem Messerstich in den Brustbereich als hoch einzustufen sei. Der Schluss der Vorinstanz auf ein eventualvorsätzliches Handeln wurde deshalb in diesem Fall bestätigt (6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1 und 2.4).
2.6 Der Beschuldigte versetzte dem Geschädigten eine Schnittverletzung am Hals mit einer Länge von 15 cm. Die Schnittverletzung war zwar nicht tief, durchtrennte aber die Halsmuskulatur und die Unterkieferspeicheldrüse. Ein lebensbedrohender Zustand durch einen übermässigen Blutverlust konnte nur durch die rasche ärztliche Versorgung verhindert werden. Es ist letztlich einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass die in unmittelbarer Nähe der Schnittverletzung liegenden grösseren Blutgefässe (Halsschlagader, linke Drosselvene) unverletzt blieben und deshalb ein schnellerer und massiver Blutverlust unterblieb.
Wesentlich ist zudem Folgendes: Der Beschuldigte fügte dem Geschädigten die Verletzung im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung zu. Der Beschuldigte führte die Schnittbewegung in nahem Kontakt zum Geschädigten und vor allem im Verlauf eines dynamischen Geschehens aus. Der Beschuldigte war nach eigenen Worten von den Schlägen des Geschädigten bzw. der Kopfnuss benebelt, als er das – gerade erst gekaufte – Messer einsetzte und der Messereinsatz erfolgte, als beide Kontrahenten in Bewegung waren: Der Geschädigte hielt den Beschuldigten fest, dieser versuchte sich zu lösen und führte dann die Schwungbewegung mit seinem rechten Arm aus. Er konnte in dieser Situation das Risiko seines Verhaltens nicht kalkulieren und der Geschädigte hatte, weil alles sehr schnell ging, keine Abwehrchance. Es kann auch nicht aus der wenig tiefen Schnittverletzung geschlossen werden, dass die Schwungbewegung nicht mit Wucht ausgeführt wurde. Die Tiefe der Verletzung ist vielmehr dem Zufall bzw. dem Umstand, dass das Messer den Hals nicht voll getroffen hat, zu verdanken.
2.7 Es braucht kein besonderes Wissen und keine besondere Intelligenz, um zu wissen, dass der Einsatz eines Messers im Bereich des Halses eines Menschen in dieser Situation und unter den genannten Umständen sehr gefährlich ist und zu lebensgefährlichen Verletzungen führen kann, weil der Hals eine sehr sensible Körperregion darstellt, wo sich lebenswichtige Gefässe befinden. Hätte der Beschuldigte die Halsschlagader oder die Halsvenen verletzt, wäre ein Verbluten des Geschädigten innert Minuten möglich gewesen (Urteil 6B_234/2016 vom 5.8.2016 E. 3.3). Eine konkrete Lebensgefahr des Geschädigten ist einzig dank glücklichen Zufällen nicht eingetreten. Das Risiko für den Eintritt des Todes war aber sehr hoch und die damit verbundene Sorgfaltspflichtverletzung sehr gross. Wer einem Menschen mit einem Messer am Hals eine solche Schnittverletzung zufügt, wie dies der Beschuldigte getan hat, der nimmt den Tod dieses Menschen in Kauf. Anders kann eine solche Handlung nicht interpretiert werden.
2.8 In subjektiver Hinsicht ist deshalb ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten zu bejahen; Art. 111 StGB ist demnach in subjektiver Hinsicht erfüllt. Da in objektiver Hinsicht der Tod des Geschädigten nicht eingetreten ist, hat sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht.
IV. Notwehr
1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Die Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar, wenn sie aktuell und konkret ist («mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet», Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.3). Der Angriff muss zudem rechtswidrig, also nicht beispielsweise seinerseits durch eine Notwehrlage gerechtfertigt sein.
2.1 Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.2 Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen).
3. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).
Die zu Art. 33 Abs. 2 aStGB (Fassung vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2007) ergangene Rechtsprechung ist auch im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 StGB massgebend. Art. 16 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder doch vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede Aufregung, die mit einem Angriff gezwungenermassen einhergeht, führt zur Straflosigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB (BGE 109 IV 5 E. 3; Urteile 6B_1039/2010 vom 16.5.2011 E. 2.1.4; 6B_239/2009 vom 13.7.2009 E. 4.4). Vielmehr muss der Richter von Fall zu Fall ermessen, ob die Aufregung oder die Bestürzung hinreichend erheblich war, um den Täter nicht mit Strafe zu belegen, und ob Art und Umstände des Angriffs diesen Grad der Erregung entschuldbar erscheinen lassen. Dabei muss er einen umso strengeren Massstab anlegen, d.h. einen umso höheren Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Insoweit schliesst dieser Strafausschliessungsgrund trotz der absoluten Formulierung ein gewisses Ermessen ein (BGE 102 IV 1 E. 3b).
An eine die Straflosigkeit von schweren Notwehrüberschreitungen rechtfertigende Emotion sind besondere Anforderungen zu stellen. Dabei müssen Art und Ausmass der unangemessenen Abwehr sowie die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (BGE 109 IV 5 E. 3). Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.734/1999 vom 10.4.2001 E. 4 zum Einsatz von Schusswaffen, Urteile 6B_239/2009 vom 13.7.2009 und 6B_810/2011 vom 30.8.2012 zum Einsatz eines Messers).
4. Der Beschuldigte, der mit dem Geschädigten ein kurzes Gespräch führte, wurde von diesem unvermittelt und wie aus heiterem Himmel mit einem Faustschlag bzw. einer Kopfnuss körperlich angegriffen. Der Beschuldigte war damit einem rechtswidrigen Angriff i.S. von Art. 15 StGB ausgesetzt und er war berechtigt, sich gegen diesen Angriff zur Wehr zu setzen. Der Beschuldigte befand sich in einer Notwehrsituation.
5. Der Beschuldigte setzte zu seiner Abwehr ein Messer ein und fügte dem Angreifer damit eine Schnittverletzung am Hals zu. Dieses Verhalten war mit einer potentiell lebensbedrohenden Situation für den Angreifer verbunden und muss, da der Beschuldigte selber nicht mit dem Leben bedroht war, als unverhältnismässige Reaktion auf den Angriff des Geschädigten bezeichnet werden. Der Beschuldigte zückte und öffnete das mitgeführte Messer und setzte zu einer Schwungbewegung an, ohne den Angreifer zu warnen. Dem Beschuldigten wäre zumutbar gewesen, sich mit den Fäusten zu wehren oder das Messer als Drohung zu verwenden oder zuletzt das Messer gegen einen weniger exponierten Körperteil wie einen Arm einzusetzen. Der Beschuldigte durfte in dieser Situation, wo er auch um Hilfe hätte rufen können, weil Leute in der Nähe gewesen waren, das Messer nicht ohne Vorwarnung einsetzen.
Der Angreifer versuchte seinerseits, als er realisierte, dass der Beschuldigte ein Messer bei sich führt, diesen vom Einsatz der Waffe abzuhalten, indem er den Beschuldigten in den Arm biss. Der Geschädigte nahm somit im Moment des Messereinsatzes eher eine defensive Haltung ein, so dass das Verhalten des Beschuldigten auch aus dieser Sicht als unverhältnismässig bezeichnet werden muss. Er hat deshalb die Grenzen der Notwehr überschritten und es muss deshalb von einem Notwehrexzess i.S. von Art. 16 Abs. 1 StGB ausgegangen werden. Ergänzend anzufügen ist, dass auch die Verteidigung von einem Notwehrexzess ausgeht.
6. Es ist nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte zu Folge des völlig unerwarteten und unbegründeten Angriffs in Aufregung und Bestürzung befand. Es sind jedoch keine Umstände zu erkennen, welche es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, trotz dieser Aufregung und Bestürzung seine Abwehr auf ein verhältnismässiges Mass zu beschränken und sich ohne Griff zum Messer dem Angriff zu widersetzen. So sah er sich nicht einer Mehrzahl von Angreifern gegenüber, denen er von Anfang an ohne jede Chance ausgeliefert war. Der Angriff ereignete sich zudem an einem Ort und zu einer Zeit, da sich in unmittelbarer Nähe andere Personen aufhielten, die dem Beschuldigten hätten zu Hilfe eilen oder die Polizei hätten rufen können. Zudem hat der Angreifer den Beschuldigten seinerseits nicht mit einer Waffe angegriffen. Aus all diesen Gründen kann der schnelle Griff des Beschuldigten zum Messer und dessen sofortiger Einsatz nicht mit der Bejahung einer entschuldbaren Aufregung oder Bestürzung zur Straflosigkeit i.S. von Art. 16 Ab. 2 StGB führen. Der Notwehrexzess ist aber im Rahmen der Strafzumessung als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen, wie vom Beschuldigten beantragt.
V. Strafzumessung
1. Grundsätze der Strafzumessung
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a/aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters betreffen.
1.3 Die verminderte Schuldfähigkeit bezieht sich auf die Tat, weshalb die Tatkomponenten einem vermindert schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit zugerechnet werden können. Dagegen bleibt die strafzumessungsrechtliche Relevanz der Täterkomponenten von der Verminderung der Schuldfähigkeit unberührt. Der Richter hat deshalb allein die sich aus den Tatkomponenten resultierende (hypothetische) Strafe nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1.).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Richter nicht gehalten, bei einer verminderten Zurechnungsfähigkeit in leichtem, mittlerem oder schweren Grad eine lineare Reduktion der Strafe um 25%, 50% oder 75% vorzunehmen. Er hat jedoch die Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass zu berücksichtigen (BGE 134 IV 132 E. 6.2.). In einem neuesten Entscheid hat das Bundesgericht klargestellt, dass das Gericht nicht gehalten sei, in Zahlen oder Prozenten auszudrücken, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Der Nachweis und die Einstufung der verminderten Schuldfähigkeit lasse sich nicht mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren. Vielmehr mache der Gutachter, welcher den Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit beurteile, von einem grossen und subjektiven Ermessen Gebrauch. Es handle sich bei seiner Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der für die Strafzumessung auf Grund der Besonderheiten des Falles zu verfeinern sei. Der Richter müsse das Gutachten rechtlich würdigen und entscheiden, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die subjektive Verschuldensbewertung auswirkt. Dabei liege es nahe, folgendes übliche Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres Tatverschulden kann sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht. Bei der Strafzumessung sei somit in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung wie folgt vorzugehen:
In einem ersten Schritt ist auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirke. Das Gesamtverschulden sei zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig erachtet, ist dagegen systemwidrig (6B_238/2009 vom 8.3.2010 E. 5.6.).
1.4 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1 E. 2.6) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.5 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen).
1.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (6B.103/2007 vom 12.11.2007).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Tatkomponenten
2.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
Beim versuchten Delikt ist der Erfolg nicht eingetreten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Gericht für die Bemessung der Strafe in einem ersten Schritt eine hypothetische Strafe für das vollendete Delikt zu bestimmen und diese in der Folge unter Berücksichtigung des Versuchs zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1). Wäre die strafbare Handlung entsprechend dem Eventualvorsatz des Beschuldigten vollendet worden, hätte der Geschädigte sein Leben, welches das höchste Rechtsgut darstellt, verloren.
2.1.2 Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs
Der Tat ging keine Planung und Vorbereitung voraus. Der Beschuldigte traf auf den Geschädigten, als er die Suche nach E.___ eigentlich schon aufgegeben hatte und sich auf dem Heimweg befand. Auch der Messerkauf unmittelbar vor der Tat kann nicht als Vorbereitungshandlung bezeichnet werden, da dieser entsprechend den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten zur Sicherheit und Abschreckung im Hinblick auf ein allfälliges Zusammentreffen mit E.___ erfolgte. Der Erfolg der Tat ist auf eine einmalige Bewegung in einer Konfliktsituation zurückzuführen. Diese Umstände wirken sich strafmindernd aus.
2.1.3 Willensrichtung des Täters, Intensität des verbrecherischen Willens
Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz. Ihn trifft deshalb ein geringeres Verschulden als denjenigen, der die Tat mit direktem Vorsatz beging.
2.1.4 Beweggründe des Täters
Das Verhalten des Beschuldigten, der sich in einer Konfliktsituation befand, war von seinem Abwehrwillen gegen den Angriff des Geschädigten getragen.
2.1.5 Vermeidbarkeit des deliktischen Handelns
Es liegt kein entschuldbarer Notwehrexzess vor, entsprechend war es dem Beschuldigten zumutbar, den Einsatz des Messers und damit die Schnittverletzung des Geschädigten am Hals zu vermeiden.
Insgesamt ist unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten zu Folge des spontanen Charakters der Tat, dem Vorliegen von Eventualvorsatz sowie den Beweggründen, die vom Abwehrwillen geprägt waren, von einem leichten Verschulden im mittleren Bereich auszugehen.
2.2 Das psychiatrische Gutachten vom 18. September 2015 (AS 583 ff.)
2.2.1 Das im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellte psychiatrische Gutachten stützt sich auf die Strafakten sowie die Krankengeschichte des Beschuldigten der Psychiatrischen Dienste Solothurn sowie auf eine persönliche Untersuchung von 120 Minuten. Das Gutachten wurde erstellt von N___, Oberärztin und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Spez. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie.
Die Gutachterin stellte beim Beschuldigten die Diagnosen einer schizotypen Störung (ICD-10: F21), einer Abhängigkeit von Cannabinoiden (ICD-10: F12.25) sowie eines Entzugssyndroms, ohne Komplikationen (ICD-10: F12.30). Sie stellte zwar einen Zusammenhang zwischen der schizotypen Störung und der Tat fest, verneinte aber eine Aufhebung oder Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten für den Fall, dass das Gericht von einem initialen Angriff des Beschuldigten ausgeht. Für den Fall, da der Beschuldigte auf einen Angriff des Geschädigten reagierte, erachtete die Gutachterin die Frage der Schuldfähigkeit als hinfällig. In diesem Fall sei von einer normalpsychologischen Reaktion auszugehen.
Die Gutachterin kam in Anwendung diverser strukturierter Prognoseinstrumente (PCL-R; VRAG; HCR-20) zum Schluss, dass beim Beschuldigten keine erhöhte Gefährlichkeit für Gewaltstraftaten bestehe, jedoch der Beschuldigte in spezifischen Konfliktsituationen eine im Vergleich zum Durchschnitt niedrigere Schwelle für gewalttätiges Verhalten aufweise, dies vor allem, wenn er sich nicht ernst genommen fühle. Die schizotype Störung führe einerseits dazu, dass sich der Beschuldigte eher nicht ernst genommen fühle, andererseits führe diese Störung aber auch dazu, dass der Beschuldigte soziale Kontakte und Konflikte zu vermeiden versuche. Dagegen stelle die Cannabisabhängigkeit wiederum einen Risikofaktor für soziale Konflikte dar. Grundsätzlich sei von einem mittleren Risiko für gewalttätige Handlungen auszugehen.
Die Gutachterin kommt weiter zum Schluss, dass eine störungs- und deliktsspezifische Behandlung das Rückfallrisiko des Beschuldigten für gewalttätige Handlungen senken könnte. Eine erfolgreiche Behandlung könnte seine psychosoziale Leistungsfähigkeit, seine Integration in die Gesellschaft und das Rückfallrisiko günstig beeinflussen. Die Gutachterin befürwortet eine vollzugsbegleitende Therapie, da andernfalls die erforderliche Mitwirkung des Beschuldigten nicht gewährleistet sei.
2.2.2 Das Bundesgericht hat zum Beweiswert von Arztberichten festgehalten, es sei vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung auszugehen, wonach Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind, und zwar unabhängig davon, von wem sie stammen. Hinsichtlich eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die vorgebrachten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (6 B_951/2009 vom 26.2.2010, E. 1.3).
Der Richter weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (6B_951/2009, E. 2.3.).
Das psychiatrische Gutachten von N___ ist inhaltlich von keiner Seite in Frage gestellt worden und es ergeben sich auch keine Hinweise auf Mängel. Das Gutachten ist vielmehr in seinen Schlussfolgerungen und deren Begründung nachvollziehbar und schlüssig. Es liegen keine anderen Arztberichte vor, welche die Resultate des Gutachtens in Frage stellen würden. Es ist deshalb in allen Teilen auf das Gutachten abzustellen.
2.2.3 Unter Berücksichtigung der Ausführungen im psychiatrischen Gutachten, wonach nicht von einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auszugehen ist, bleibt es damit bei einem leichten Tatverschulden im mittleren Bereich.
Ausgehend vom ordentlichen Strafrahmen (Freiheitsstrafe von mindestens 5 und höchstens 20 Jahren) erweist sich gestützt auf die Tatkomponenten eine hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Tötungsdelikt von 7 ½ Jahren als angemessen.
2.3 Strafmilderung wegen versuchter Tatbegehung
2.3.1 Art. 22 StGB sieht vor, dass das Gericht beim Vorliegen eines Versuches die Strafe mildern kann. Das Gericht ist damit grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a StGB, vgl. aber auch vorstehende Ziff. V.1.5). Der Umstand, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, muss aber zumindest bei der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd berücksichtigt werden. Das Mass der Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49).
2.3.2 Die Strafkammer hat in verschiedenen Entscheiden jüngeren Datums in vergleichbaren Fällen, wo nach einem Tötungsversuch beim Opfer keine bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückblieben, eine Strafreduktion im Umfang von 25 % - 35 % vorgenommen.
Im vorliegenden Fall fügte der Beschuldigte dem Geschädigten eine Schnittverletzung am Hals zu, welche eine Narbenbildung hinterliess, jedoch keine Entstellung des Gesichts. Zu Folge schneller ärztlicher Versorgung des Geschädigten konnte eine lebensbedrohende Situation verhindert werden. Der Geschädigte befand sich vom 25. März 2014 bis zum 2. April 2014 im Bürgerspital Solothurn in stationärer Pflege. Es erfolgte ein operativer Eingriff (Speicheldrüsenteilentfenung links; S-L 76 f.).
Gemäss Arztzeugnis vom 28. September 2017 (S-L 64 f.) befand sich der Geschädigte seit dem 8. September 2017 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. O___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Der behandelnde Arzt diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode. Wie dem Arztzeugnis entnommen werden kann, geht der behandelnde Psychiater in seinem Bericht entsprechend den Schilderungen des Geschädigten davon aus, dass dieser vom Beschuldigten angegriffen wurde.
Gemäss Bericht von Dr. O___ vom 6. Februar 2019 (S-L 83) erschien der Beschuldigte seit August 2018 nicht mehr zu den vereinbarten Sitzungen. Der behandelnde Psychiater erachtete die Behandlung demzufolge als vorläufig abgeschlossen. Am 19. März 2019 teilte der Arzt dann mit, dass die Behandlung wieder aufgenommen worden sei (S-L 84).
Vor Obergericht führte der Geschädigte aus, sein Leben habe sich seit dem Vorfall sehr verändert. Er leide, es gehe ihm schlecht, es gehe ihm ein Leben lang schlecht. Sein Kopf sei kaputt, er brauche Hilfe. Auf körperliche Beschwerden angesprochen, sagte er aus, er könne den Kopf nicht drehen und in einer Gesichtshälfte spüre er nichts. (AF) Er gehe jede zweite Woche zu Herrn O___. (AF) Dieser gebe ihm auch Medikamente.
Der Hausarzt des Geschädigten, Dr. med. H.___, bestätigt mit Arztzeugnis vom 14. September 2017 anhaltende Schmerzen des Geschädigten in der linken Gesichtshälfte und im Bereich der Narbe (S-L 66).
Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass psychische Probleme des Geschädigten nicht auszuschliessen sind. Gestützt auf die Arztzeugnisse des behandelnden Psychiaters sind Solche aber nicht als Folge des hier zu beurteilenden Vorgangs belegt, weil der Arzt davon ausgeht, dass der Geschädigte angegriffen worden ist, was nicht dem Beweisergebnis des Gerichts entspricht. Zudem ist offensichtlich, dass der Geschädigte als abgewiesener Asylbewerber in der Schweiz unter schwierigen psychosozialen Verhältnissen lebt, so dass die Ursache seiner psychischen Probleme nicht klar ist. Körperliche Beschwerden sind ebenfalls nicht dokumentiert. So liegt insbesondere betreffend die diffusen Schmerzen, die der Geschädigte geltend macht und die in einem Arztzeugnis erwähnt werden, kein körperliches Substrat vor. Er gab zwar an, er könne den Kopf nicht drehen, war aber an der Hauptverhandlung mehrfach in der Lage, über die rechte Schulter nach hinten zum Publikum zu schauen. Neu wurde auch die Gefühllosigkeit im Gesicht angegeben. Es erscheint deshalb angezeigt, das Strafmass zu Folge versuchter Tatbegehung um einen Drittel von 7 ½ auf 5 Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren.
2.4 Strafmilderung wegen Notwehrexzess
Zu Folge Vorliegens eines Notwehrexzesses ist gestützt auf Art. 16 Abs. 1 StGB eine weitere Strafmilderung vorzunehmen. Dem Beschuldigten wurde unvermittelt und ohne Grund vom Geschädigten mit der Faust ins Gesicht geschlagen resp. wurde ihm eine Kopfnuss verpasst. Der Beschuldigte setzte sich zur Wehr, hat die Grenzen der erlaubten Notwehr mit seinem sofortigen Messereinsatz aber deutlich überschritten. Es erscheint angemessen, die Strafe unter Berücksichtigung des deutlich zu starken Gegenangriffs des Beschuldigten um einen Drittel von 5 Jahren (60 Monaten) Freiheitsstrafe auf 40 Monate Freiheitstrafe zu reduzieren.
2.5 Täterkomponenten
2.5.1 Vorleben / persönliche Verhältnisse
Der Beschuldigte wurde 1986 in […] geboren und wuchs an verschiedenen Orten bei seinen Eltern mit zwei Brüdern auf. Der Beschuldigte bezeichnete seine Kindheit als schlecht: Seine Eltern hätten keine Zeit für ihn gehabt, mit den Brüdern habe er sich schlecht verstanden, der Vater habe die Mutter, seine Brüder und auch ihn oft geschlagen. Der Beschuldigte absolvierte das 10. Schuljahr, fand aber in der Folge keine Lehrstelle. Er habe an diversen Orten temporär gearbeitet, sei aber wiederholt ungerecht behandelt worden. Der Beschuldigte zog sich in der Folge sozial mehr und mehr zurück und bezog eine vom Verein K.___ betreute Wohnung. 2010 begab er sich freiwillig in stationäre psychiatrische Behandlung in die Kantonale Psychiatrische Klinik, wo er sich ca. 4 Monate aufhielt (AS 575 ff.).
Der Beschuldigte stand seit 2009 wiederholt in stationärer und ambulanter psychiatrischer Behandlung. Gemäss Bericht der psychiatrischen Dienste Solothurn vom 2. Mai 2014 wurde von dieser Stelle die Diagnose einer Cannabisabhängigkeit (ICD -10 F12.24) sowie ein Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) gestellt (AS 196 ff.). Die damalige Behandlung habe deutliche Schwierigkeiten in der Beziehungsgestaltung gezeigt. Der Beschuldigte habe eine teilweise sehr starke Selbstbezogenheit mit einer deutlichen Empfindlichkeit bei Zurücksetzung gezeigt.
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (S-L 86).
Mit Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 13. Juli 2012 wurde dem damals 26-jährigen Beschuldigten mit Wirkung ab dem 1. November 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ausserordentliche ganze IV-Rente zugesprochen (AS 224 ff.). Das im Rahmen des IV-Verfahrens eingeholte psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten vom 2. Mai 2011 stellte beim Beschuldigten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung fest, welche zu einer Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit um 60 % führe (AS 242 ff.).
Vor Obergericht führte der Beschuldigte aus, er lebe immer noch bei seiner Mutter. Er sei immer in seinem Zimmer; im Dunkeln. Er könne nicht schlafen. (Auf Frage was er dort mache) Er höre Musik, liege, manchmal lese er ein Buch. Zu Dr. I.___ gehe er etwa seit Juli letzten Jahres. (Auf Frage, ob dies etwas bringe) Mit den Medikamenten könne er besser schlafen, aber sonst habe sich nicht viel verändert. Die Gespräche mit Frau J.___ seien angenehm, diese stützten ihn und er würde gerne weiterfahren. Er beziehe eine ganze IV-Rente und Ergänzungsleistungen.
Die Mutter des Beschuldigten bestätigte vor Obergericht als Zeugin, ihr Sohn lebe sehr zurückgezogen. Auch mit ihnen habe er kaum Kontakt. Er sei immer in seinem Zimmer, habe Schlafprobleme und es gehe ihm psychisch nicht gut. (AF) Er habe eigentlich keine sozialen Kontakte, keine Freunde oder Kollegen. Die Termine bei seinem Psychiater seien die einzigen Gelegenheiten um nach draussen zu gehen.
2.5.2 Nachtatverhalten
Der Beschuldigte verliess den Tatort, obwohl er die stark blutende Verletzung des Geschädigten am Hals realisierte, ohne sich weiter um diesen zu kümmern. Dabei hätte es genügt, einen Passanten aufzufordern, Hilfe zu rufen. Der Beschuldigte durfte und konnte nicht davon ausgehen, dass der Geschädigte selbst noch in der Lage ist, die Ambulanz zu rufen.
Der Beschuldigte hat sich zwei Tage nach der Tat freiwillig bei der Polizei gestellt und sofort ein glaubhaftes Geständnis abgelegt.
Am 12. Februar 2019 begab sich der Beschuldigte ein weiteres Mal in stationäre psychiatrische Behandlung bei den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern, wo er bis zum 5. April 2019 verblieb. Im Bericht vom 3. Mai 2019 wird ausgeführt, das Strafverfahren habe sich für den Beschuldigten als sehr belastend erwiesen. Der Beschuldigte habe von grossen innerlichen Anspannungen und ständigem Grübeln und Zukunftsängsten berichtet. Der Beschuldigte wurde für die weitere Betreuung bei den Psychiatrischen Diensten Solothurn angemeldet (Dossier Obergericht 53 ff.).
Der Beschuldigte wird seit Juli 2019 ambulant von Dr. med. I.___ psychiatrisch betreut. Gemäss Verlaufsbericht vom 16. Dezember 2019 sei der Beschuldigte regelmässig und pünktlich zu allen vereinbarten Terminen erschienen. Der Beschuldigte habe sich im Verlauf der Behandlung öffnen können. Für den behandelnden Psychiater ergab sich kein Anlass, an der bisherigen Diagnostik zu zweifeln; der Beschuldigte leide auch aus seiner Sicht an einer schweren psychischen Störung.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten auf das Strafmass strafmindernd aus. Die schwierigen familiären Verhältnisse in der Jugend, die angeschlagene gesundheitliche Situation des Beschuldigten, welche ihm eine berufliche Tätigkeit weitestgehend verunmöglicht, die Tatsache, dass er sich der Polizei freiwillig stellte, sein Geständnis im Strafverfahren und seine Therapiebereitschaft führen zu einer Strafreduktion von 6 Monaten auf nunmehr 34 Monate Freiheitsstrafe.
2.6 Verletzung des Beschleunigungsgebots
2.6.1 Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit Hinweis).
2.6.2 In Bezug auf das vorliegende Verfahren ist festzustellen, dass das Verfahren bis zum Urteil der Berufungsinstanz knapp 6 Jahre dauerte, was angesichts der wenig komplexen Tatund Rechtsfragen, die sich stellten und vor allem auf Grund des Geständnisses des Beschuldigten als zu lang erscheint.
2.6.3 Die Erstellung des psychiatrischen Gutachtens wurde am 18. August 2014 in Auftrag gegeben (AS 426.6). Die Exploration des Beschuldigten erfolgte erst am 31. August 2015, das Gutachten wurde am 18. September 2015 vorgelegt (AS 426.8). Offenbar war die Untersuchung des Beschuldigten bereits auf einen früheren Zeitpunkt vorgesehen und klappte dann nicht (vgl. Protokolleintrag vom 18. August 2015, AS 426.7), so dass die lange Dauer für die Erstellung des Gutachtens auch dem Verhalten des Beschuldigten zugeschrieben werden muss; trotzdem erscheint eine Dauer von mehr als einem Jahr für die Ausarbeitung des Gutachtens als deutlich zu lang.
Die Strafuntersuchung ruhte im Weiteren zwischen dem 21. Dezember 2015 und dem 17. Februar 2016 während 2 Monaten, zwischen dem 11. März 2016 (Schlusseinvernahme des Beschuldigten) und dem Erlass der bereinigten Eröffnungsverfügung am 30. Juni 2016 während 3 ½ Monaten und dem 17. Oktober 2016 bis 23. Januar 2017 (Beweisergänzungsverfügung) während weiteren 3 Monaten (AS 426.9 f.).
Vor erster Instanz ruhte das Verfahren ohne nachvollziehbaren Grund zwischen dem 7. Dezember 2017 und dem 13. November 2018 (S-L 16, 19). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 26. März 2019 statt; das begründete Urteil wurde am 12. August und damit 4 ½ Monate nach der Verhandlung versendet. Die Frist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wurde damit erheblich überschritten.
2.6.4 Es ist damit insgesamt eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen. Das Strafmass ist deshalb um einen Viertel auf 25 ½ Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
2.7.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Richter bei der Strafzumessung angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs den Umstand mit zu berücksichtigen, dass die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer günstigen beziehungsweise nicht ungünstigen Prognose im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Diese folgenorientierte Überlegung kann durchaus in die Strafzumessung einfliessen, bei welcher dem Richter ein weites Ermessen zusteht. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug (24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) – wie übrigens auch für die Halbgefangenschaft nach Art. 77b StGB (1 Jahr) – mit umfasst, so hat sich der Richter die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht er sie, hat er diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.4 und 3.5 S. 24 f.).
2.7.2 Im vorliegenden Fall sind, wie nachstehend (Ziff. 2.8 hiernach) darzulegen ist, die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gegeben. Angesichts der konkreten Umstände – keine Vorstrafen des Beschuldigten, das Vorliegen eines Notwehrexzesses sowie ein tadelloses Nachtatverhalten seit nunmehr knapp 6 Jahren – ist eine Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe, welche die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ermöglicht, vertretbar. Die «Sogwirkung» des bedingten Strafvollzuges ist deshalb zu bejahen und es ist das Strafmass auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
8. Die Vollzugsform der Freiheitsstrafe
8.1 Der Beschuldigte ist trotz problematischer Sozialisationsbiographie und trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen, welche ihm eine berufliche Integration verunmöglichten und die Existenz sozialer Bindungen erheblich einschränkten, nicht vorbestraft. Er hat sich zudem seit dem 25. März 2014 in jeder Beziehung rechtsgetreu verhalten, so dass seine Tat einen gewissen Einmaligkeitscharakter aufweist. Diese Umstände sprechen gegen das Vorliegen einer ungünstigen Prognose.
8.2 Die psychiatrische Gutachterin geht von günstigen Erfolgsaussichten einer ambulanten psychotherapeutischen Therapie aus; eine störungs- und deliktspezifische Behandlung könne das mittlere Risiko für gewalttätige Handlungen reduzieren.
8.3 Die nun lange bestehende Deliktfreiheit und die günstigen Aussichten einer ambulanten Psychotherapie lassen den Schluss zu, dass der Beschuldigte deliktfrei zu leben vermag, sofern er eine ambulante Therapie im Sinne des psychiatrischen Gutachtens in Angriff nimmt. Die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB sind damit mit einer therapeutischen Unterstützung gegeben (6B_669/2016 E. 3.3.2).
8.4 Weisungen (Art. 44 Abs. 2 und 94 StGB) können auch erteilt werden, wenn die für eine ambulante Behandlung erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Martino Imperatori in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 94 StGB N 17; Trechsel Praxiskommentar, a.a.O., Art. 94 StGB N 6).
Der Beschuldigte bedarf im Hinblick auf eine günstige Legalprognose einer therapeutischen Unterstützung, so dass eine entsprechende störungs- und deliktspezifische Behandlung in Form einer Weisung anzuordnen ist. Die Therapie hat solange zu erfolgen, als dies medizinisch indiziert ist.
8.5.1 Gewisse Bedenken ergeben sich insofern, als die Gutachterin eine vollzugsbegleitende Therapie befürwortete, da andernfalls die Mitwirkung des Beschuldigten nicht gewährleistet sei.
8.5.2 Wie das Verhalten des Beschuldigten in jüngster Vergangenheit zeigt, ist aktuell von seiner Therapiebereitschaft auszugehen. Der Beschuldigte begab sich im Februar 2019 freiwillig in eine stationäre Behandlung und absolviert seit Juli 2019 zuverlässig und motiviert eine ambulante psychotherapeutische Behandlung. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte weiterhin bereit ist, therapeutisch zu arbeiten. Dies hat er auch vor Obergericht bestätigt.
8.5.3 Hinzu kommt: Sofern der Beschuldigte die Weisung nicht befolgt und sich einer ambulanten Therapie entzieht bzw. widersetzt, müsste der Widerruf des bedingten Strafvollzuges geprüft werden (Art. 95 Abs. 5 StGB). Dieses über dem Beschuldigten schwebende Damoklesschwert sollte – im Interesse des Beschuldigten – seine Kooperationsbereitschaft und Therapiewilligkeit im erforderlichen Ausmass stützen.
8.5.4 Im Weiteren ist im Hinblick auf eine günstige Legalprognose zusätzlich Bewährungshilfe anzuordnen.
8.6 Zusammenfassend ist damit dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug für die ausgesprochene Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe zu gewähren. Dem Beschuldigten ist die Weisung zu erteilen, sich während der Probezeit einer störungs- und deliktsspezifischen ambulanten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, solange dies medizinisch indiziert ist. Zusätzlich ist Bewährungshilfe angeordnet. Die Probezeit ist, um eine wirkungsvolle Behandlung und Betreuung zu gewährleisten, auf 3 Jahre festzusetzen.
8.7 Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen).
Es sind im vorliegenden Fall beim Vorliegen eines leichten Tatverschuldens, mit der versuchten Tatbegehung, dem Notwehrexzess und der Verletzung des Beschleunigungsgebotes mehrere Strafmilderungsgründe gegeben, die eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen.
VI. Zivilforderungen
1. Schadenersatz
1.1 Gestützt auf Art. 44 OR kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung des Schadens eingewirkt oder diesen verschlimmert haben. Bei leichtem Selbstverschulden wird dem Haftpflichtigen in der Regel keine Herabsetzung gewährt (6S.441/2004 E. 4 vom 7.9.2005).
1.2 Den Geschädigten trifft im Zusammenhang mit den ihm vom Beschuldigten zugefügten Verletzungen ein Selbstverschulden, indem er diesem ohne Vorwarnung und ohne Grund Faustschläge ins Gesicht bzw. eine Kopfnuss versetzte und ihn am Kragen packte. Der Beschuldigte befand sich damit, als er sich zur Wehr setzte, in einer Notwehrsituation. Der Beschuldigte hat sein Notwehrrecht durch den Messereinsatz zwar überschritten, was aber nichts daran ändert, dass der Geschädigte die Ursache für die übermässige Reaktion des Beschuldigten selbst setzte. Das Selbstverschulden des Geschädigten am eingetretenen Schaden muss als erheblich bezeichnet werden, weshalb es sich rechtfertigt, die Haftungsquote des Beschuldigten für Schadenansprüche des Geschädigten aus dem Ereignis vom 25. März 2014 auf 50% festzusetzen.
Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen.
2. Genugtuung
2.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliess