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Solothurn Obergericht Strafkammer 29.06.2020 STBER.2019.52

June 29, 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·11,414 words·~57 min·4

Summary

vers. Nötigung, mehrf. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Full text

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 29. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti, Vorsitz

Oberrichter Kiefer    

Ersatzrichterin Streit-Kofmel   

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

1.    A.D.___

2.    B.D.___

Beschuldigte und Berufungskläger

betreffend     Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

–      die Beschuldigten A.D.___ und B.D.___;

–      E.___, Journalist der Solothurner Zeitung;

–      zwei Besucher.

Der Vorsitzende eröffnet die Berufungsverhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Er fasst das angefochtene Urteil des a.o. Amtsgerichtsstatthalters zusammen und erläutert, dass sich die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil in seiner Gesamtheit richtet. Es werden keine Vorfragen aufgeworfen.

Anschliessend werden die Beschuldigten zur Sache und zur Person befragt. Für die Aussagen wird auf die separaten Einvernahmeprotokolle und die Tonaufnahmen verwiesen.

Der Beschuldigte A.D.___ reicht dem Gericht mehrere Urkunden ein. Diese werden zu den Akten genommen. Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen werden kann.

Beide Beschuldigten beantragen einen Freispruch und eine Entschädigung für die Kosten der privaten anwaltlichen Vertretung. Der Beschuldigte A.D.___ verlangt überdies die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Beide Beschuldigten halten einen Parteivortrag. Im Rahmen des Parteivortrags reicht der Beschuldigte B.D.___ noch zwei als «A 1» und «A 2» bezeichnete Urkunden ein. Diese werden ausnahmsweise zu den Akten genommen.

Damit endet die öffentliche Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Das Urteil wird den Parteien gleichentags um 16:30 Uhr mündlich eröffnet und durch den Referenten, Oberrichter Daniel Kiefer, summarisch begründet. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich zugestellt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.          Prozessgeschichte

1. Am 16. November 2015, 15:00 Uhr, ersuchte F.___ von der KESB [...] bei der Polizei Kanton Solothurn um polizeiliche Unterstützung für eine Kontrolle betreffend den Gesundheitszustand von Frau C.D.___. Diese sei gleichentags von ihrem Ehemann A.D.___ überraschend aus dem [Spital] geholt worden, obwohl sie auf Grund eines Beckenbruchs auf medizinische Hilfe angewiesen sei. Nach einem Augenschein solle entschieden werden, ob von Seiten der KESB fürsorgerische Massnahmen anzuordnen seien (AS 9).

2. In der Folge rückte eine zivile Patrouille mit zwei Mitarbeitern der Polizei um 16:20 Uhr an das Domizil von A.D.___ (Beschuldigter 1) aus. Am gleichen Ort befindet sich auch die Werkstatt von B.D.___, dem Sohn von A.D.___ (Beschuldigter 2). Die Kontrolle musste, um eine Eskalation zu verhindern, abgebrochen werden.

3. Am 17. November 2015 begaben sich erneut Einheiten der Polizei Kanton Solothurn vor Ort. Um 18:00 Uhr wurde der Beschuldigte 2 vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam genommen, als er seinen Arbeitsplatz am Domizil seines Vaters verliess. Die Einsatzkräfte vor Ort versuchten gleichzeitig, mit dem Beschuldigten 1 ins Gespräch zu kommen, um die medizinische Betreuung seiner Ehefrau sicherzustellen. Auf Anweisung der Polizei telefonierte der Beschuldigte 2 schliesslich mit seinem Vater und brachte diesen dazu, der gesundheitlichen Versorgung seiner Ehefrau zuzustimmen. Der Beschuldigte 2 wurde in der Folge aus dem polizeilichen Gewahrsam entlassen (AS 276 f.). Von Seiten der KESB wurde eine fürsorgerische Unterbringung von C.D.___ verfügt; diese wurde in eine geheime medizinische Institution verbracht (AS 13).

4. F.___ (KESB [...]) verzichtete am 2. Dezember 2015 gegenüber beiden Beschuldigten auf die Einreichung eines Strafantrages, konstituierte sich aber als Privatkläger (AS 24 f.).

5. Am 13. April 2017 erliess die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten 1 einen Strafbefehl wegen versuchter Nötigung (Art. 181 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und gegen den Beschuldigten 2 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB; AS 227 ff.).

6. Die Beschuldigten erhoben gegen diese Strafbefehle am 24. April 2017 Einsprache (AS 233 ff.; 238 ff.).

7. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten am 11. Juli 2017 an das Strafgericht Solothurn-Lebern zum Entscheid (AS 330 ff.).

8. Mit Verfügung vom 17. August 2017 hob der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die beiden Strafbefehle vom 13. April 2017 gestützt auf Art. 356 Abs. 5 StPO auf und wies die Staatsanwaltschaft an, die Strafuntersuchung zu ergänzen und weitere Befragungen durchzuführen (AS 340 f.).

9. Nach ergänzter Voruntersuchung erliess die Staatsanwaltschaft am 2. Februar 2018 gegen die beiden Beschuldigten erneut einen Strafbefehl wegen versuchter Nötigung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Beschuldigter 1) bzw. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Beschuldigter 2; AS 244 ff.).

10. Die beiden Beschuldigten erhoben gegen die Strafbefehle am 8. Februar 2018 erneut Einsprache (AS 252 ff.; 259 ff.).

11. Die Anklageschrift datiert vom 8. November 2018.

12. Am 7. Juni 2019 fällte der a.o. Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 58 ff.):

I.               

1.      A.D.___ hat sich schuldig gemacht:

-       der versuchten Nötigung,

-       der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

beides begangen am 16. November 2015.

2.      A.D.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;

b)    einer Busse von CHF 1'000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 17 Tagen.

II.             

1.      B.D.___ hat sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 16. November 2015, schuldig gemacht.

2.      B.D.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;

b)    einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen.

3.      B.D.___ ist im Erstehungsfall 1 Tag Polizeihaft an die Geldstrafe angerechnet, womit sich diese auf 39 Tagessätze zu je CHF 60.00 reduziert.

III.            

Folgende der bei A.D.___ sichergestellten, nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden der Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zum Entscheid über die Herausgabe oder die definitive Einziehung überlassen:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

11

Patronen [...] (davon 2 Leuchtspurmunition)

Asservate Kapo SO

5

Treibpatronen [...]

Asservate Kapo SO

1

Pistole [...]

Asservate Kapo SO

1

Pistole [...]

Asservate Kapo SO

1

Pistole [...]

Asservate Kapo SO

1

Sportgewehr [...]

Asservate Kapo SO

2

Jagdmesser

Asservate Kapo SO

4

Dolche

Asservate Kapo SO

1

Harpunenspitze

Asservate Kapo SO

1

Bajonett

Asservate Kapo SO

5

Säbel

Asservate Kapo SO

IV.           

Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

V.             

Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'400.00, total CHF 2'205.00, sind wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen:

-                        A.D.___: 2/3 entsprechend CHF 1'470.00;

-                        B.D.___: 1/3 entsprechend CHF 735.00.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 300.00, womit die gesamten Kosten CHF 1'905.00 betragen und wie folgt zu bezahlen sind:

-                        A.D.___: 2/3 entsprechend CHF 1'270.00;

-                        B.D.___: 1/3 entsprechend CHF 635.00.

13. Die Beschuldigten meldeten am 11. Juni 2019 gegen das Urteil die Berufung an (S-L 65).

14. Mit Berufungserklärung vom 22. August 2019 teilten die Beschuldigten mit, dass sich das Rechtsmittel gegen das ganze Urteil richte. Es werde ein vollumfänglicher Freispruch unter Kostenauflage an den Staat beantragt.

15. Mit Eingabe vom 11. September 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine weitere Teilnahme an den Berufungsverfahren verzichte.

16. Die vorgesehene Einvernahme von G.___ als Zeugin anlässlich der Berufungsverhandlung konnte zu Folge gesundheitlicher Probleme nicht durchgeführt werden.

17. Die Berufungsverhandlung fand am 29. Juni 2020 statt.

II.         Sachverhalt

A.        Die Vorhalte

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2018 hält den Beschuldigten folgenden Sachverhalt vor:

1.    A.D.___

Versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

begangen am 16. November 2015, ca. 12:35 Uhr, in [Ort], [...] (Wohndomizil des Beschuldigten), z.Nt. von Mitarbeitern der SPITEX-Dienste [Ort] (u.a. G.___), indem der Beschuldigte mit Wissen und Willen unter Androhung ernstlicher Nachteile versuchte, die Spitex dazu zu bringen, an sein Domizil zu kommen und seiner Ehefrau Medikamente zu verabreichen.

Konkret sagte der Beschuldigte anlässlich eines Telefonats zu G.___ dass er mit einer Kalaschnikow die Spitex in [Ort] aufsuchen würde, wenn die Spitex nicht bei ihm vorbeikommen würde, um seiner Ehefrau die Medikamente zu verabreichen. Da sich die Geschädigte nicht nach dem Willen des Beschuldigten verhielt bzw. die Spitex-Mitarbeiter/Innen der Forderung des Beschuldigten nicht nachkamen, ist es beim Versuch geblieben.

Der Beschuldigte handelte insoweit rechtswidrig, als das gewählte Mittel (Drohung mit der Kalaschnikov) unerlaubt ist. Dabei handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen, also vorsätzlich.

2.    A.D.___

Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)

begangen in der Zeit vom 16. November 2015, ca. 16:30 Uhr (1. Besuch von 2 KESB-Mitarbeitern und 2 Beamten der Polizei Kanton Solothurn in zivil zwecks Augenschein), bis 17. November 2015, 22:30 Uhr (Beschuldigter gewährte Zugang zum Haus), in [Ort], [...] (Wohndomizil des Beschuldigten), z.Nt. von F.___, H.___, I.___ und J.___.

Konkret wollten die beiden Mitarbeiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), F.___ und H.___, zusammen mit den beiden Polizeibeamten in zivil, I.___ und J.___, am Domizil des Beschuldigten einen Augenschein im Zusammenhang mit der pflegebedürftigen Ehefrau des Beschuldigten vornehmen. Der Beschuldigte verwehrte der KESB und der Polizei wiederholt (persönlich und telefonisch) den Zugang zu seinem Wohndomizil und leistete den Aufforderungen der Beamten, das Haus zu verlassen und eine Kontrolle bei seiner Ehefrau zulassen, keine Folge. Dabei verweigerte der Beschuldigte den KESB-Mitarbeitern und den Polizeibeamten durch aktives Handeln (sehr starke körperliche Nähe, durch Fäuste erheben, durch Stossen und Zurückdrängen über den ganzen Parkplatz) die Durchführung des Augenscheins. Zusätzlich drohte der Beschuldigte den Geschädigten Gewalt an, indem er sagte, dass sie verschwinden sollen, «sonst tätschts» es und «fahr ab! I tätscht dir eis!». Die Geschädigten verliessen die Örtlichkeiten, ohne dass der Augenschein durchgeführt werden konnte. Erst nach einem längeren Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Verhandlungsführer der Spezialeinheit FALK der Polizei Kanton Solothurn (welche aus Sicherheitsgründen zugezogen wurde), willigte der Beschuldigte am 17. November 2015, um 22:30 Uhr (mehr als 24 Stunden seit dem ersten Besuch der KESB und Polizei), in die Amtshandlung ein und liess die Mitarbeiter der KESB und die Beamten der Polizei in das Haus.

Mit der Drohung und seinem entsprechenden Handeln hinderte der Beschuldigte die Beamten mit Wissen und Willen vorsätzlich an einer Amtshandlung, namentlich dem Augenschein im Zusammenhang mit der pflegebedürftigen Mutter des Beschuldigten, welche für ihn erkennbar – zumal vorgängig verbal durch die Mitarbeiter der KESB erläutert (Vorstellung als Mitarbeiter der KESB und entsprechende Vorkenntnisse über Telefongespräch einer Mitarbeiter der Spitex mit dem Vater vom 16. November 2015 betreffend Notwendigkeit medizinischer Betreuung) – innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag.

3.    B.D.___

Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)

Begangen am 16. November 2015, ca. 16:30 Uhr, in [Ort], [...] (Wohndomizil des Vaters des Beschuldigten), z.Nt. von F.___, H.___, I.___ und J.___, indem der Beschuldigte die Geschädigten mit Wissen und Willen vorsätzlich durch Drohung und Gewalt an einer Amtshandlung hinderte, welche in ihren Befugnissen lag.

Konkret wollten die beiden Mitarbeiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), F.___ und H.___, zusammen mit den beiden Polizeibeamten in zivil, I.___ und J.___, am Domizil der Eltern des Beschuldigten einen Augenschein im Zusammenhang mit der pflegebedürftigen Mutter des Beschuldigten vornehmen. Der Beschuldigte drohte den Geschädigten Gewalt an mit den Worten «oder muss ich zuerst handgreiflich werden», als diese nicht sofort das Wohndomizil von A.D.___, dem Vater des Beschuldigten, verliessen. Zudem versperrte der Beschuldigte den Beamten physisch den Weg in die Wohnung seines Vaters, A.D.___. Die Geschädigten verliessen die Örtlichkeiten, ohne dass der Augenschein durchgeführt werden konnte.

Mit der Drohung und seinem entsprechenden Handeln hinderte der Beschuldigte die Beamten mit Wissen und Willen vorsätzlich an einer Amtshandlung, namentlich dem Augenschein im Zusammenhang mit der pflegebedürftigen Mutter des Beschuldigten, welche für ihn erkennbar – zumal vorgängig verbal durch die Mitarbeiter der KESB erläutert (Vorstellung als Mitarbeiter der KESB und entsprechende Vorkenntnisse über Telefongespräch einer Mitarbeiter der Spitex mit dem Vater vom 16. November 2015 betreffend Notwendigkeit medizinischer Betreuung) – innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag.

Die Vorinstanz erachtete den vorgehaltenen Sachverhalt gemäss Anklageschrift grundsätzlich als erstellt. Sie ging einzig hinsichtlich der Vorhalte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte lediglich je von einfacher Tatbegehung aus.

B.        Die Aussagen

1.         G.___

G.___ ist Mitarbeiterin der Spitex-Dienste [Ort]. Sie wurde am 20. April 2016 polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 76 ff.). Die damalige Vertreterin des Beschuldigten 1 war über den Termin der Einvernahme informiert worden und traf 19 Minuten verspätet ein (AS 79).

G.___ führte aus, dass sich der Beschuldigte 1 anfangs/Mitte Oktober bei der Spitex gemeldet und Pflegeleistungen für seine Frau verlangt habe. Die Spitex habe die Situation als schwierig eingeschätzt, der Beschuldigte 1 habe über alle geschimpft und habe seiner Ehefrau Medikamente nach eigenem Gutdünken verabreicht.

Am 16. November 2015 habe der Beschuldigte 1 am Vormittag mehrmals die Spitex angerufen. Er sei nach eigener Aussage gestresst und am Anschlag gewesen. Es habe ihn gestresst, dass seine Frau nun vom Spital zurückkomme und er für die Pflege verantwortlich sei. Sie habe von ihm ein Pflegegespräch verlangt, was er verweigert habe. Von Seiten der Spitex sei geplant gewesen, dass sie am Abend am Domizil des Beschuldigten 1 vorbeigegangen wären, um die Pflege und Medikamentenabgabe zu tätigen. Damit sei der Beschuldigte 1 nicht einverstanden gewesen. Er habe verlangt, dass sie jetzt kommen und seiner Frau Medikamente geben sollten. Der Beschuldigte 1 habe sich derart aufgeregt, dass er gedroht habe, mit der Kalaschnikow vorbeizukommen. Sie habe das «situativ» interpretiert und nicht im Sinne einer Bedingung, wenn sie nicht bei ihm vorbeikommen würden (AS 82). Die Aussage habe ihr aber Angst gemacht. Sie hätten dann das Licht bei der Spitex brennen gelassen und die Räumlichkeiten verschlossen, was sie normalerweise nicht täten.

Der Beschuldigte 1 habe sie während des Gesprächs nicht beschimpft oder in ihrer Ehre verletzt.

Auf Nachfrage der Verteidigerin des Beschuldigten 1, wonach G.___ die Aussage des Beschuldigten 1 nicht so interpretiert habe, dass sie an Bedingungen geknüpft gewesen sei, führte G.___ aus, dass es während des Telefongesprächs immer wieder um das Thema «Pflegegespräch» gegangen sei, auf welchem sie beharrt habe. Der Beschuldigte 1 sei zunehmend «verruckt» geworden, dass sie auf diesem Gespräch bestanden habe. Sie habe das Gefühl, dass er dies dann «aus der Verrückte» gesagt habe. Sie habe ihm die Möglichkeit gegeben, von sich aus einen Geprächstermin vorzuschlagen. Darauf habe er den Dienstag, 22:00 Uhr, vorgeschlagen. Als sie darauf sofort eingewilligt habe, habe er das Telefon abgehängt (AS 89).

2.         F.___

2.1 F.___, leitender Vizepräsident der KESB [...], wurde am 2. Dezember 2015 in Anwesenheit der damaligen Vertreterin der Beschuldigten polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 55 ff.). Sie hätten nach Eingang der Meldung am 16. November 2015, ca. 11:30 Uhr, Sachverhaltsabklärungen im Bürgerspital Solothurn und beim Hausarzt über den Gesundheitszustand von C.D.___ getroffen. Sie hätten vor der ersten Vorsprache gewusst, dass sie eine Beckenfraktur hatte; auf Grund des Austrittberichts des Inselspitals Bern sei auch die diagnostizierte Demenz bekannt gewesen. Sie hätten deshalb von einer Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit ausgehen müssen; andernfalls wäre dies kein Fall für die KESB gewesen. Im Bürgerspital sei der Beschuldigte 1 offenbar bekannt gewesen und es sei ihm mitgeteilt worden, dass dieser eine schwierige Person sei. Von Seiten des Hausarztes von C.D.___ und des Inselspitals sei ihnen empfohlen worden, innerhalb von 24 Stunden medizinische Massnahmen einzuleiten. Beim Besuch vom 16. November sei es darum gegangen, weitere Informationen zu erhalten.

Sie hätten die Meldung der Spitex gehabt, dass es um eine urteilsunfähige Person mit Beckenfraktur gehe, welche zuhause gepflegt werde. Ihr Mann habe gesagt, er würde mit der Kalaschnikow vorbeikommen, wenn die Spitex nicht komme. Dies sei die Meldung von Frau G.___ gewesen. Frau G.___ von der Spitex habe auch gemeldet, dass die Medikamentenabgabe nicht gesichert sei; Herr D.___ habe diesbezüglich ein sehr eigentümliches Verhalten.

Am 16. November sei es dann zu einer ersten Vorsprache gekommen. Anwesend seien Frau H.___ von der KESB und zwei Polizisten in zivil gewesen. Sie hätten geklingelt und der Beschuldigte 1 habe die Türe geöffnet. Er habe dem Beschuldigten 1 die vier Personen bzw. ihre Funktion vor der Haustüre vorgestellt. Die KESB-Mitglieder hätten über keinen Ausweis verfügt.

Die Situation sei schnell eskaliert. Der Beschuldigte 1 habe versucht, die Türe zuzuknallen, ein Polizist habe aber einen Fuss in die Tür gestellt. Sie hätten das Hausinnere betreten, worauf der Beschuldigte 1 beim Kellerabgang nach B.D.___ gerufen habe. Sie hätten dann das Haus wieder verlassen. Der Beschuldigte 1 und sein inzwischen erschienener Sohn seien ihnen gefolgt. Er habe sich auch gegenüber dem Beschuldigten 2 vorgestellt und die Polizisten hätten sich ausgewiesen. Er habe gesagt, dass sie Sachverhaltsabklärungen machen und sich vom Gesundheitszustand von C.D.___ vergewissern wollten. Er habe dem Beschuldigten 1 gesagt, dass sie eine Meldung der Spitex erhalten hätten. Eine Diskussion mit dem Beschuldigten 1 sei nicht möglich gewesen, er habe sich sofort angegriffen und zu Unrecht behandelt gefühlt.

Mit dem Beschuldigten 2 hätten sie erstmals gesprochen, nachdem sie das Haus verlassen hätten. Als er zu ihnen gekommen sei, habe er sofort verlangt, das sie wieder gehen würden. Der Beschuldigte 1 habe gesagt, sie sollen abfahren, «sonst tätschts». Der Beschuldigte 1 sei körperlich nahe zu ihm gekommen, was er als Drohverhalten interpretiert habe. Er habe die Fäuste erhoben und sie gestossen und sie über den ganzen Parkplatz zurückgedrängt.

Der Beschuldigte 2 habe die gleiche Körpersprache wie sein Vater an den Tag gelegt. Er habe dies bedauert, weil er beim Auftauchen des Beschuldigten 2 gehofft habe, dass man mit diesem werde sprechen können. Zu Tätlichkeiten sei es aber nicht gekommen.

2.2 Am 20. Dezember 2017 wurde F.___ von der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Verteidigers der Beschuldigten als Zeuge einvernommen (AS 164 f.).

F.___ bestätigte seine Aussagen vom 2. Dezember 2015 als richtig. Ausgangspunkt seien ein überstürzter Spitalaustritt von C.D.___ und Drohungen von Seiten des Beschuldigten 1 gewesen. Es sei darum gegangen, zu überprüfen, ob ein Bedarf nach Pflege und Betreuung bestehe.

Er habe dem Beschuldigten 1, der die Haustür geöffnet habe, gesagt, dass er sehen möchte, wie es seiner Frau gehe. Der Beschuldigte 1 habe gesagt, dass es keine Probleme gebe; die ganze Pflege und Betreuung sei geklärt und die Spitex sei bereits involviert. Darauf habe er dem Beschuldigten 1 gesagt, dass nicht alles in Ordnung sei und er der Spitex mit der Kalaschnikow gedroht habe. Dann sei es eskaliert.

F.___ bestätigte den Ablauf, wie er ihn in der ersten Einvernahme geschildert hatte. Als sie wieder draussen gewesen seien, habe der Beschuldigte 1 gesagt: «Fahr ab! I tätsch dr eis». Der Beschuldigte 2 sei sehr nahegekommen und habe gesagt: «göt wäg». Der Polizist habe die Handschuhe angezogen und habe gesagt, dass es jetzt heikel werde. Sie hätten sich dann entschieden, das Ganze abzublasen. Er selber habe keinen Ausweis gehabt, er habe dem Beschuldigten 1 aber seine Visitenkarte gegeben. Die Polizisten hätten sich ausgewiesen.

Der Beschuldigte 1 sei nicht handgreiflich geworden, aber bedrohlich in seiner Körperhaltung mit Fäusten erheben. Der Beschuldigte 2 habe ein Drohverhalten wie sein Vater an den Tag gelegt.

3.         J.___

J.___ wurde am 20. Dezember 2017 in Anwesenheit des Verteidigers der Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (AS 154 ff.).

J.___ bestätigte vorerst, dass der von ihm verfasste Bericht vom 17. November 2015 richtig sei (vgl. lit. C/2 hiernach). Die KESB habe den Gesundheitszustand von Frau D.___ abklären müssen und zwei Polizisten in zivil hätten sie begleitet.

J.___ bestätigte, dass die Polizisten dem Beschuldigten 2 ihre Ausweise gezeigt hätten, als sie wieder vor dem Haus gestanden seien. Gegenüber dem Beschuldigten 1 habe Herr F.___ sie explizit als zivile Polizisten vorgestellt. Als F.___ darauf beharrt habe, dass sie die Frau zumindest kurz sehen wollten, habe der Beschuldigte 2 gesagt, sie sollen «verreisen». Er habe gesagt: «so jetzt göt! Oder muessi handgriflech wärde?». Sie hätten sich dann auf Entscheid von Herrn F.___ zurückgezogen.

J.___ konnte sich nicht an Drohungen von Seiten des Beschuldigten 1 erinnern. Keiner der beiden Beschuldigten sei aktiv handgreiflich geworden.

4.         I.___

I.___ wurde am 9. Mai 2018 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (AS 185 ff.). I.___ rückte am 16. November 2015 als Polizist in zivil mit den Vertretern der KESB an das Domizil des Beschuldigten 1 aus.

Er führte aus, dass er sich nur noch vage an den Vorfall vom 16./17. November 2015 erinnern könne. Er wisse noch, dass es laut geworden sei. An Wortlaut und Gestik vermöge er sich aber nicht zu erinnern.

5.         H.___

H.___ wurde am 5. September 2018 von der Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen (AS 195 ff.). H.___ war als Mitglied der KESB am Domizil des Beschuldigten 1 anwesend.

H.___ führte aus, dass sie durch die Spitex informiert worden seien, wonach diese die Betreuung von Frau D.___ auf Grund des Verhaltens ihres Ehemannes nicht habe übernehmen können. Sie hätten darauf beim Hausarzt, im Inselspital und im Bürgerspital weitere Informationen eingeholt und darauf entschieden, sich ein Bild vor Ort zu machen.

Auf dem Vorplatz sei der junge Herr D.___ sehr nah gekommen und laut geworden. Sie habe den alten Herrn D.___ viel mehr in Erinnerung als den jungen. A.D.___ sei ihnen sehr nahegekommen. Er sei ihr gegenüber aber nicht tätlich geworden. Sie habe die Situation aber als bedrohlich empfunden.

6.         Die Beschuldigten

6.1       A.D.___

6.1.1 A.D.___ wurde erstmals am 27. Juli 2016 in Anwesenheit seines Verteidigers polizeilich einvernommen (AS 104 ff.). Er führte aus, dass sie ihn am 16. November 2015 um 10:00 Uhr angerufen und gesagt hätten, dass seine Frau nun in der Insel wegfahre und um ca. 11:00 Uhr zu Hause sein werde. Es könne sein, dass er dann mit Frau G.___ von der Spitex telefoniert habe. Es sei darum gegangen, dass die Spitex hätte vorbeikommen sollen. Sie hätten aber nicht kommen wollen, sondern hätten zuerst ein Gespräch führen wollen. Als sie ihm das gesagt hätten, sei ihm der Vorhang runtergegangen. Er habe aber nie eine Drohung ausgesprochen. Es stimme auch nicht, dass er am Telefon gesagt habe, dass er mit der Medikamentendosierung nicht einverstanden sei.

6.1.2 Am 15. September 2016 wurde der Beschuldigte 1 zum zweiten Mal polizeilich befragt (AS 114 ff.). Er führte aus, dass vier Personen gekommen seien, einer sei ein «Struber» gewesen und habe ihn angesprochen. Er habe etwas von Kinder und Erwachsenen und Behörde gesagt. Dann habe er ihm schon einen Mupf gegeben. Er habe von ihnen Ausweise verlangt. Derjenige, der ihn angesprochen habe, habe ihm eine Visitenkarte gezeigt, er habe ihm aber keine Polizisten vorgestellt. Sie hätten zu seiner Frau gewollt, Herr F.___ habe gesagt, dass er sie zu Unrecht aus dem Spital geholt habe. Er habe gedacht, dies seien dubiose Typen. Die Polizisten hätten sich nie ausgewiesen, auch nicht, als er gefragt habe, wer sie seien. Es treffe zu, dass er versucht habe, vor den Beamten die Haustüre zu schliessen, aber es habe dann Herr F.___ den Fuss in die Türe gestellt.

6.1.3 Am 20. Dezember 2017 erfolgte eine weitere Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (AS 180 ff.). Der Beschuldigte 1 wiederholte, dass er nach einem Ausweis verlangt habe. Herr F.___ habe ihm dann etwas gezeigt, aber das sei kein Ausweis gewesen. Die Polizisten hätten auch keinen Ausweis gehabt. Was die Zeugen sagen, sei alles erstunken und erlogen. Dies sei Teil einer Verleumdung, die von der Gemeinde organisiert sei. Auch Frau G.___ habe ihn verleumdet und gelogen.

6.1.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. Juni 2019 (S-L 39 ff.) bestätigte der Beschuldigte 1, dass der eine, der ausgesehen habe, als ob er unter der Brücke geschlafen habe, ihm eine Visitenkarte gezeigt habe. Dies sei Herr F.___ gewesen. Weder die Polizei noch die KESB habe Ausweise gehabt. Er habe wieder ins Haus gehen wollen, da sei er mit der schweren Türe an die Wand geflogen und er habe ein Schleudertrauma erlitten. Er habe die Leute einzig weggewiesen, er habe niemanden bedroht oder etwas zu Leide getan.

6.1.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2020 sagte der Beschuldigte 1, nachdem sie ihn an die Wand geworfen hätten, sei er in sein Büro gegangen und habe Frau K.___ vom ASO angerufen. Er habe sich dort bereits am Morgen gemeldet gehabt, da die Spitex nicht gekommen sei. Am Nachmittag in der Hektik eben auch. Er habe kein einziges Wort zu den KESB-Mitarbeitern und den beiden Polizisten gesagt. Er habe gar keine Zeit gehabt, die KESB zu bedrohen und fortzujagen. Er habe F.___ nur das Telefon mit Frau K.___ gegeben. Die Zeugen lügten. Er müsse der KESB aber bis zu einem gewissen Grad Recht geben. Er sei dort von Frau G.___ verleumdet worden. F.___ wolle sich herausreden. Bevor dieser ihm einen Mupf gegeben habe, habe er gesagt, dass er, A.D.___, seine Frau illegal am 12. November 2015 aus dem Inselspital geholt habe.

6.2       B.D.___

6.2.1 Am 28. September 2016 wurde B.D.___ erstmals polizeilich einvernommen (AS 139 ff.). B.D.___ führte aus, dass ihm Herr F.___ auf seine Aufforderung, einen Ausweis zu zeigen, eine Visitenkarte gezeigt habe. Die beiden Polizisten hätten ihm einen Badge ohne Foto gezeigt. Es sei «Kantonspolizei Solothurn» darauf gestanden. Es habe sich dabei nicht um den richtigen Ausweis gehandelt.

Er habe sich, als es geklingelt habe, in der Werkstatt im Keller des Hauses befunden. Er habe sich hinaufbegeben und habe vor dem Haus neben dem Treppenaufgang drei männliche Personen gesehen. Sein Vater habe sogleich das Amt für Soziale Sicherheit (ASO) angerufen, während er sich den Personen in den Weg gestellt und sie nach draussen gedrängt habe. Draussen sei es zu einem Gespräch gekommen. Herr F.___ habe sich danebenbenommen und gesagt, sie hätten seine Mutter illegal aus dem Inselspital genommen. Die Polizisten seien ihm draussen als solche vorgestellt worden. Es könne sein, dass Herr F.___ gesagt habe, dass sie sich vom Gesundheitszustand der Mutter hätten überzeugen wollen. Sein Vater und er hätten sie dann aber aufgefordert, ihr Grundstück zu verlassen. Der Beschuldigte 2 bestritt, jemals Handgreiflichkeiten angedroht zu haben. Er habe nur gesagt: «Raus». Er habe ihnen mit seinem Verhalten (Weg versperren mit ausgestreckten Armen, laute Stimme) Angst machen wollen, damit sie gehen würden.

6.2.2 B.D.___ wurde am 20. Dezember 2017 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (AS 174 ff.), wo er die bisherigen Aussagen bestätigte.

6.2.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L 46 ff.) vom 7. Juni 2019 führte der Beschuldigte 2 aus, dass vier Personen im Hausflur gestanden seien, als ihn der Vater in seiner Werkstatt geholt habe. Drei Tage vorher habe sich der Terroranschlag in Paris ereignet, zudem habe er Ware für über eine Million im Haus. Da lasse man doch nicht einfach vier fremde Leute ins Haus. Er habe nur gesagt: «raus», mehr habe er nicht gesagt. Er habe sie draussen aufgefordert, zu gehen. Er habe sie nicht beschimpft, keine Fäuste erhoben und keinen angefasst. Sein Vater habe ihn aus der Werkstatt geholt. Er sei hinausgerannt und sein Vater sei ins Büro telefonieren gegangen. Sein Vater habe Frau K.___ vom Amt für Soziale Sicherheit angerufen. Er habe dann draussen das Telefon Herrn F.___ gegeben, der auch mit ihr gesprochen habe. Darauf habe Herr F.___ gesagt, dass sie gehen würden. Am 17. November 2015 sei eine Rambo-Aktion durchgeführt worden. Er habe sich nicht gewehrt, trotzdem hätten sie ihn in Handschellen gelegt und diese auch nicht gelockert, als er auf Grund seiner Rückenbeschwerden darum gebeten habe.

6.2.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2020 führte der Beschuldigte 2 aus, die Geschädigten hätten nicht gesagt, wer sie seien. Nach 2-3 Minuten habe er gesagt, sie sollten ihre Ausweise zeigen. F.___ habe dann in der Tasche gegraben und ein Visitenkärtchen gezeigt. Frau H.___ vom ASO habe bestätigt, dass die Geschädigten keine Ausweise gehabt hätten. Auf Frage, ob auf dem Visitenkärtchen nicht ein Name und eine Funktion gestanden seien, räumte der Beschuldigte ein, sich da nicht so genau geachtet zu haben. Es sei hektisch gewesen. Wenn jemand mit so Lügen daherkomme, glaube er ihm nicht mehr. Dann glaube er ihm nicht mal mehr, dass die Visitenkarte echt sei. F.___ sei auch sehr frech gewesen und habe herumgeschrien. Er, der Beschuldigte 2, habe zu den Geschädigten gesagt: «Verlöht ändlech der Husplatz oder muesi handgriflech wärde?». Dabei handle es sich um eine Frage und nicht um eine Drohung. Es sei sein gutes Recht, schliesslich sei es sein Haus und nicht ein Haus des Staates.

C.        Übrige Beweismittel

1.         Allgemeiner Bericht von Pol J.___ vom 17. November 2015 (AS 21 ff.)

Im Bericht wird der Ablauf der Ereignisse vom 16. November 2015 geschildert, als zwei Vertreter der KESB mit zwei Mitarbeitern der Polizei Kanton Solothurn das Domizil des Beschuldigten 1 zum ersten Mal aufsuchten. Sie hätten an der Haustüre geklingelt, worauf der Beschuldigte 1 geöffnet habe. Das Gespräch habe F.___ von der KESB geführt. Dieser habe die Problematik der Ehefrau des Beschuldigten 1 angesprochen, worauf der Beschuldigte 1 sehr schnell ausser sich geraten und aggressiv geworden sei. F.___ habe dem Beschuldigten 1 gesagt, dass er in Begleitung von zwei Polizisten in zivil sei. Sie seien dem Beschuldigten 1 ein Stück weit in den Flur des Hauses gefolgt. In der Folge sei aus dem Keller der Sohn des Beschuldigten 1, der dort am Arbeiten gewesen sei, gekommen. Dieser habe sich im gleichen Mass unkooperativ verhalten wie sein Vater. Er habe die Ausweise der Polizisten verlangt und diese kontrolliert. Er habe gesagt, dass es der Mutter gut gehe, sie werde von ihnen und der Spitex betreut. Er habe gedroht, nächstens gegen die Anwesenden handgreiflich zu werden und habe F.___ angeschrien: «Heb jetzt dini Schnorre». F.___ habe das Gespräch schliesslich abgebrochen.

2.       Chronologisches Protokoll der Spitex-Dienste [Ort] vom 18. November 2015 (AS 36 ff.)

Am 18. November 2015 erstellten zwei Mitarbeiterinnen der Spitex [Ort] […] einen Bericht über die Kontakte mit dem Beschuldigten 1.

Es seien sehr schwierige Telefongespräche mit dem Beschuldigten 1 geführt worden und es sei kaum möglich gewesen, die notwendigen Einsätze bei seiner Ehefrau mit ihm zu besprechen. Der erste Einsatz der Spitex sei für den 29. Oktober 2015 vorgesehen gewesen; dieser sei dann wegen der Hospitalisierung der Ehefrau abgesagt worden. Von Seiten des Inselspitals sei der Spitex am 12. November 2015 angekündigt worden, dass die Ehefrau auf Wunsch der Familie am 13. November aus der Spitalpflege entlassen werde. Am 13. November sei der Spitex dann vom Inselspital mitgeteilt worden, dass die Entlassung am 16. November 2015 erfolgen werde.

Die Spitex habe sich bemüht, mit der Familie D.___ einen Gesprächstermin zwecks Organisation der Pflege der Ehefrau zu organisieren. Am 16. November 2015, vormittags, sei von der Pflegedienstleitung der Spitex mehrfach versucht worden, den Beschuldigten 1 telefonisch zu erreichen. Dabei sei es nicht gelungen, mit dem Beschuldigen 1 einen Gesprächstermin vereinbaren zu können. Auf Grund des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten 1 sowie der komplexen medizinischen Situation habe die Spitex beim Amt für Soziale Sicherheit um Rat nachgesucht.

Um 12:15 Uhr habe der Beschuldigte 1 angerufen und verlangt, dass sofort jemand bei ihnen vorbeikomme. Er habe gesagt, dass er eine Medikamentenliste habe, diese jedoch ändern und der Frau Medikamente nach eigenem Gutdünken geben werde. Dabei habe er gedroht, mit der Kalaschnikow beim Hausarzt und bei ihnen vorbeizukommen. Sie hätten versucht, den Beschuldigten 1 zu beruhigen und ihm mitgeteilt, dass sie um 18:00 Uhr vorbeikommen würden, um die nötigen Medikamente zu verabreichen.

Im Verlauf des Nachmittags hätten sie dann die Mitteilung von der KESB erhalten, dass von deren Seite eine Überprüfung der Situation erfolgen werde.

3.       Aufsichtsanzeige von A.D.___ und B.D.___ gegen die KESB [...] (AS 293 ff.)

In ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2016 zu einer Aufsichtsanzeige der beiden Beschuldigten führt das Amt für Soziale Sicherheit u.a. aus, dass es zum Zeitpunkt der fürsorgerischen Unterbringung von Frau C.D.___ den Behördenmitgliedern der KESB nicht möglich gewesen sei, sich bei Ausseneinsätzen mit Behördenausweisen zu legitimieren.

4.       Austrittsbericht [Spital] vom 17. November 2015 betr. C.D.___ (AS 297 ff.)

Die Ehefrau des Beschuldigten 1 war vom 29. Oktober 2015 – 16. November 2015 wegen einer komplexen Beckenfraktur im [Spital] hospitalisiert. Diagnostiziert werde zudem eine dementielle Entwicklung bei whs. fronto-temporaler Demenz ED. Der erforderliche operative Eingriff erfolgte komplikationslos. Im Bericht ist zudem vermerkt, dass von Seiten der Angehörigen eine Heimplatzierung verweigert würde und gegen den ärztlichen Rat eine Pflege zuhause versucht würde.

5.         Akten des Verwaltungsgerichts (VWBES.2016.27)

Den auf Antrag des damaligen Verteidigers der Beschuldigten beigezogenen Akten kann entnommen werden, das die KESB [...] am 15. Dezember 2015 betreffend C.D.___ eine Vertretungsbeistandschaft i.S. von Art. 394 Abs. 1 ZGB mit folgenden Befugnissen errichtet hat:

-          Vertretung bezüglich medizinischer Massnahmen;

-          Sicherstellung einer geeigneten Unterbringung und Pflege;

-          Vertretung beim Abschluss bzw. allfälligen Abänderungen oder einer Aufhebung eines Betreuungsvertrages mit einer Wohn- und Pflegeeinrichtung.

Als Beistand wurde der damalige Leiter der Sozialen Dienste [...] eingesetzt.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hat mit Entscheid vom 2. August 2016 die Beschwerde des Beschuldigten 1 und seiner Ehefrau abgewiesen und die Verfügung vom 15. Dezember 2015 bestätigt.

D.        Beweiswürdigung und Beweisergebnis

1. Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (Esther Tophinke in: Niggli et al. [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 10 StPO N 58 und 61, m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010, E. 3.2).

2. G.___ wurde zu Beginn ihrer Einvernahme als Auskunftsperson auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage hingewiesen; die weiteren befragten Personen F.___, J.___, I.___, H.___) unterstanden zudem der Strafdrohung einer falschen Zeugenaussage. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund sich die involvierten Personen mit einer Falschaussage der Gefahr eines Strafverfahrens hätten aussetzen sollen. Der Beschuldigte 1 sprach zwar von einem Komplott der Gemeinde gegen ihn und seinen Sohn und davon, dass die Aussagen der Zeugen alle erstunken und erlogen seien. Er hat diese Behauptungen aber nie begründet oder substantiiert und es ist weder auf Seiten der Spitex-Mitarbeiterin G.___ noch der beiden Mitglieder der KESB [...] und der beiden involvierten Mitarbeiter der Polizei Kanton Solothurn ein Grund oder Hinweis für Falschaussagen betreffend die Ereignisse vom 16. November 2015 ersichtlich.

3. Sowohl von Seiten der Spitex als auch der Polizei Kanton Solothurn wurden die Ereignisse vom 16. November 2015 unmittelbar darauf in schriftlichen Dokumenten festgehalten (vgl. vorstehend lit. C/Ziff. 1-2). Diese zeitnahen schriftlichen Aufzeichnungen, die unabhängig voneinander erstellt worden sind, entsprechen den Aussagen, welche die involvierten Personen in einem späteren Zeitpunkt machten und sprechen deshalb für deren Glaubhaftigkeit.

4. F.___ machte in den beiden Einvernahmen, die immerhin zwei Jahre auseinanderliegen, konstante und in den Grundzügen des Ablaufs der Ereignisse gleichlautende Aussagen. Es ist in seinen Aussagen kein Belastungseifer zu erkennen; so verneinte er ausdrücklich Tätlichkeiten der Beschuldigten und schilderte die Bedrohung nicht in dramatisch wirkender Form. Authentisch wirkt seine Aussage, dass sie im Moment, als der Sohn des Beschuldigten 1 aus seiner Werkstatt im Keller zu ihnen gestossen sei, gehofft hätten, dass man mit ihm besser werde sprechen können, diese Hoffnung sich aber schnell zerschlagen habe. Der Ablauf, wie er von F.___ geschildert wurde, haben zudem sowohl J.___ als auch die beiden Beschuldigten selbst zum grössten Teil bestätigt. Die Beschuldigten bestritten einzig die von F.___ beschriebenen Drohungen.

5. Die Aussagen von J.___ sind, wie erwähnt, glaubhaft, weil sie seinem zeitnah erstellten Allgemeinen Bericht vom 17. November 2015 entsprechen. Sowohl in diesem Bericht als auch anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge hat J.___ einzig verbale Drohungen des Beschuldigten 2 erwähnt. Auf ausdrückliche Frage führte er als Zeuge aus, dass er sich an entsprechende Äusserungen des Beschuldigten 1 nicht erinnern könne. J.___ sagte damit differenziert aus, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Wenn der Polizist die Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen, wäre dies mit Sicherheit bei Vater und Sohn in gleichem Mass geschehen.

6. Im Gegensatz zu den befragten Auskunftspersonen bzw. Zeugen hatten die beiden Beschuldigten begründeten Anlass, die ihnen vorgehaltenen Drohungen zu bestreiten. Auch diese völlig unterschiedliche Interessenlage ist bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu berücksichtigen. Beide Beschuldigten befanden sich zudem in einer emotional äusserst angespannten Situation, die sich während der Anwesenheit der Mitglieder der KESB und den beiden Polizisten am Domizil des Beschuldigten 1 noch zuspitzte. Es liegt nahe, dass sich die Beschuldigten angesichts dieses Gemütszustandes auch nicht mehr an jede Geste und jedes Wort, welches sie äusserten, erinnerten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigten erstmals erst gut acht Monate nach den Ereignissen befragt wurden. Hinsichtlich des Beschuldigten 2 ist aber festzuhalten, dass an der Berufungsverhandlung der angeklagte Sachverhalt teilweise eingestanden wurde. Der Beschuldigte 2 hielt fest, die Aussage «Verlöht ändlech der Husplatz oder muesi handgriflech wärde?» getätigt zu haben. Unerheblich ist für die Sachverhaltsfeststellung dabei, dass der Beschuldigte 2 dies als blosse Frage und nicht als Drohung verstanden haben will.

7. Aus all diesen Gründen ist bei der Festlegung des rechtsrelevanten Sachverhalts auf die Aussagen von G.___, den Mitarbeitern der KESB sowie der beiden involvierten Polizisten abzustellen.

8. Demnach ist der rechtlichen Beurteilung folgender Sachverhalt zu Grunde zu legen:

8.1 Die Spitex-Dienste [Ort] standen im Vorfeld des 16. November 2015 in telefonischem Kontakt mit dem Beschuldigten 1 zwecks Pflegeleistungen für seine Ehefrau. Ein erster Einsatz war für den 29. Oktober 2015 geplant, kam dann aber nicht zustande, weil die Ehefrau wegen eines Beckenbruchs im Inselspital hospitalisiert werden musste.

8.2 Am 16. November 2015 wurde die Ehefrau des Beschuldigten vom Inselspital nach Hause überführt. Dem Austrittsbericht des Inselspitals vom 17. November 2015 kann entnommen werden, dass dieses einen Heimaufenthalt für die Ehefrau empfahl und sich gegen eine Pflege zu Hause aussprach. Dem Bericht kann aber nicht entnommen werden, dass die Ehefrau den Aufenthalt im Inselspital vorzeitig abgebrochen hätte, indem sie vom Beschuldigten 1 «zu Unrecht» bzw. «illegal» geholt worden wäre.

8.3. Am Vormittag des 16. November 2015 kam es zu einem Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten 1 und G.___ von der Spitex, in welchem die Spitex ein Vorgespräch betreffend ihre Pflegeleistungen verlangte, was der Beschuldigte 1 verweigerte. Um 12:35 Uhr kam es zu einem erneuten Telefongespräch, in welchem der Beschuldigte 1 verlangte, dass die Spitex sofort zu erscheinen habe, da seine Ehefrau in der Zwischenzeit zu Hause eingetroffen war. Der Beschuldigte 1 war sehr aufgebracht und stellte in Aussicht, die Medikamente für die Ehefrau nach eigenem Gutdünken zu verabreichen und zu dosieren. Die Spitex-Mitarbeiterin G.___ bot an, um 18:00 Uhr vorbeizukommen, womit der Beschuldigte 1 nicht einverstanden war. Im Verlaufe des Gesprächs drohte er, beim Hausarzt und bei den Spitex-Diensten mit der Kalaschnikow vorbeizukommen.

8.4 Die Spitex-Dienste [Ort] orientierten in der Folge die KESB [...] und das Kantonale Bedrohungsmanagement. Von Seiten der KESB wurde entschieden, sich vor Ort ein Bild vom Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschuldigten zu machen und es rückten zwei Behördenmitglieder der KESB in Begleitung von zwei Polizisten in zivil nach [Ort] aus.

8.5. Die vier Personen klingelten und die Haustüre wurde vom Beschuldigten 1 geöffnet. F.___ übernahm die Gesprächsführung und stellte sich und seine Begleiterin als Mitglieder der KESB und die beiden Polizisten vor. Der Beschuldigte 1 hat dies selbst bestätigt, indem er ausführte, F.___ habe etwas von Kindern und Erwachsenen und Behörden gesagt. F.___ teilte dem Beschuldigten 1 auch sofort mit, dass sie sich ein Bild über den Gesundheitszustand von C.D.___ machen wollten.

Die Situation eskalierte schnell, eine Diskussion mit dem Beschuldigten 1 war nicht möglich. Der Beschuldigte 1 versuchte, die Haustür zu schliessen, wobei ein Polizist seinen Fuss in die Türe stellen konnte. Die vier Personen betraten darauf den Hausflur, wo der Beschuldigte bei einem Treppenabgang nach seinem Sohn rief, der im Keller eine Werkstatt betrieb. Der Beschuldigte 2 kam darauf die Treppe hinaufgerannt, stellte sich den Behördenmitgliedern in den Weg und drängte sie – ohne Körperkontakt – aus dem Haus. Der Beschuldigte 1 begab sich gleichzeitig ins Büro und rief das Amt für Soziale Sicherheit (ASO, Frau K.___) an.

8.6 Vor dem Haus kam es zu einem Gespräch zwischen dem Beschuldigten 2 und den Behördenmitgliedern. F.___ erläuterte dem Beschuldigten 2 den Zweck ihres Besuches und die Polizisten zeigten dem Beschuldigten 2 ihren Ausweis, den der Beschuldigte 2 als Badge beschrieb, auf welchem «Kantonspolizei Solothurn» gestanden sei. Im Verlauf des Gesprächs stiess auch der Beschuldigte 1 wieder dazu, der immer noch mit Frau K.___ vom Amt für Soziale Sicherheit telefonierte und das Telefon noch kurz an F.___ übergab, der auch noch mit Frau K.___ sprach.

Die Beschuldigten forderten die Behördenmitglieder auf, das Grundstück zu verlassen. Dabei sagte der Beschuldigte 1, sie sollten «abfahren, sonst tätschts». Der Beschuldigte 1 ging dabei körperlich nahe zu F.___, erhob die Fäuste und drängte die Behördenmitglieder zurück. Der Beschuldigte 2 verhielt sich gleich wie sein Vater. Er forderte die Behördenmitglieder mit lauter Stimme auf, zu «verreisen» und sagte «jetzt göt! Oder muessi handgriflech wärde»? Ein Polizist zog in dieser Phase die Handschuhe an, zu Tätlichkeiten ist es aber nicht gekommen. Die vier Personen beschlossen aber, ihr Vorhaben abzubrechen und das Grundstück zu verlassen.

8.7 Am Folgetag rückte erneut eine Sondereinheit der Polizei an das Domizil des Beschuldigten 1 aus. Der Beschuldigte 2 wurde, als er seine Werkstatt verliess, vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam genommen. Dieser telefonierte mit seinem Vater und brachte ihn dazu, dass die gesundheitliche Versorgung von C.D.___ schliesslich überprüft und sichergestellt werden konnte. Die Ereignisse des 17. November 2015 sind für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts aber nicht mehr relevant.

E.        Rechtliche Subsumtion

1.         A.D.___: Versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB)

1.1 Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).

1.2 Nötigung ist die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder -betätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel. Das Opfer muss die Zwangssituation wahrnehmen (vgl. dazu und zum Folgenden: Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 181 StGB N 1 ff.). Drohen ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt (BGE 120 IV 19, 106 IV 128). Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Gegenstand der Drohung kann z.B. Gewaltanwendung sein. Die Drohung ist „ernstlich“, wenn sie geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (6B_795/2008, BGE 122 IV 325). Im Gegensatz zu Art. 180 StGB ist keine „schwere“ Drohung erforderlich (BGE 96 IV 61 f). Das Opfer muss zu einem Tun (beispielsweise Anerkennung einer Schuld: BGE 69 IV 172 oder Abschluss eines Vergleichs: BGE 96 IV 62), einem Unterlassen oder Dulden veranlasst werden.

Die Rechtswidrigkeit bedarf bei Nötigung besonderer Prüfung: Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 108 IV 168 f). Als Mittel rechtswidrig ist in der Regel die Gewalt (BGE 101 IV 45) und die Drohung mit Gewalt (BGE 101 IV 49). Beispiel dafür sind aussergewöhnlich drastische Methoden der Schuldeneintreibung (ZBJV 82 (1946) 308, SJZ 78 (1982) Nr. 31). Zulässig ist grundsätzlich der Zweck, Schulden einzutreiben (BGE 69 IV 172), wobei die Relation zwischen Mittel und Zweck rechtswidrig sein kann (BGE 106 IV 130: Drohung mit dem „Kassensturz“, wenn nicht bezahlt werde bei fehlendem rechtsgenüglichem Zusammenhang).

1.3 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafe mildern. Versuch liegt somit vor, „wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären“ (Christopher Geth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, Zürich/St. Gallen 2013, Vor Art. 22 StGB N 1).

1.4 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 gegenüber der Mitarbeiterin der Spitex-Dienste [Ort] am Telefon sagte, mit der Kalaschnikow vorbeizukommen. Diese Aussage stellt zweifellos eine schwere Drohung dar. Entsprechend machte diese Aussage der Mitarbeiterin Angst; entgegen den sonstigen Gewohnheiten liess sie das Licht in den Büroräumlichkeiten brennen und verschloss diese. Die Aussage des Beschuldigten 1 hatte auch die Benachrichtigung des Kantonalen Bedrohungsmanagements und der KESB durch die Spitex-Dienste zur Folge; all diese Reaktionen zeigen, wie ernst die Drohung des Beschuldigten aufgefasst wurde.

G.___ führte allerdings in ihrer Einvernahme aus, sie habe die Drohung «situativ» und nicht im Sinne einer Bedingung, wenn sie (die Spitex) bei ihm nicht vorbeikommen würden, interpretiert. Auf Nachfrage der damaligen Verteidigerin der Beschuldigten führte G.___ aus, dass der Beschuldigte 1 während des Gesprächs zunehmend «verruckt» geworden sei, weil sie auf dem Pflegegespräch beharrt habe. Sie habe das Gefühl, dass er dies dann «aus der Verrückte» gesagt habe. Für diese Aussage von G.___ spricht auch die Tatsache, dass der Beschuldigte 1 nicht nur drohte, mit der Kalaschnikow bei der Spitex vorbeizukommen, sondern auch beim Hausarzt.

1.5 Gestützt auf die Aussagen von G.___ und den Aufzeichnungen im Protokoll der Spitex-Dienste [Ort] ist somit nicht erstellt, dass der Beschuldigte 1 mit der Drohung, mit einer Kalaschnikow vorbeizukommen, die Spitex-Dienste zu einem bestimmten Tun – nämlich zum sofortigen Erscheinen an seinem Domizil zwecks Pflege der Ehefrau – veranlassen wollte. G.___ verneinte ausdrücklich das Bestehen eines Zusammenhanges zwischen der ausgesprochenen Drohung und einer Forderung an die Spitex-Dienste. Vielmehr äusserte der Beschuldigte 1 diese Drohung, weil er sich im Verlauf des Gesprächs in eine immer grössere Wut steigerte, wobei sich diese offenbar nicht auf die Spitex beschränkte, sondern auch den Hausarzt erfasste, bei welchem der Beschuldigte 1 ebenfalls androhte, vorbeizugehen. Wenn der Beschuldigte 1 die Spitex mit seiner Drohung hätte veranlassen wollen, an sein Domizil zu kommen, hätte er die Drohung nicht auch auf den Hausarzt beziehen müssen.

1.6 Der Beschuldigte 1 hat damit nicht versucht, die Spitex-Mitarbeiterin mit einer Drohung zu einer bestimmten Handlung zu veranlassen. Es liegt deshalb keine versuchte Nötigung i.S. von Ziff. 1 der Anklageschrift vor. Eine Drohung i.S. von Art. 180 StGB liegt mangels Strafantrag nicht vor. Der Beschuldigte ist deshalb von diesem Vorhalt freizusprechen.

2.    A.D.___ und B.D.___: Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)

2.1 Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihres Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.

2.2 Eine Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits dann vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Eine Behinderung ist ausreichend und eine Verhinderung der Amtshandlung nicht vorausgesetzt, d.h. es bleibt unerheblich, ob es dem Täter gelingt, die Amtshandlung zu vereiteln oder der Beamte den Widerstand des Täters überwinden kann. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch die genannten qualifizierten Mittel (Stefan Heimgartner in: Basler Kommentar, Strafrecht II, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2013, Art. 285 N. 5 mit Hinweisen).

2.3 Die herrschende Lehre und Praxis fordern die Androhung eines ernstlichen Nachteils (Stefan Trechsel/Hans Vest in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 285 StGB N 6). Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt vom Willen des Täters abhängt. Nicht erforderlich ist die Absicht des Täters, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Gegenstand der Drohung kann z.B. Gewaltanwendung sein (a.a.O., Art. 181 StGB N 4).

2.4 Es ist erstellt, dass F.___ die vier Behördenmitglieder gegenüber dem Beschuldigten 1 sofort, nachdem dieser die Haustüre geöffnet hatte, vorgestellt und ihm den Zweck ihres Besuchs erläutert hat. Der Beschuldigte 1 telefonierte, als die Behördenmitglieder den Hausflur wieder verliessen, mit dem Amt für Soziale Sicherheit, welches dem gleichen Departement angegliedert ist wie die KESB. Dieses Telefonat machte nur Sinn, wenn der Beschuldigte 1 tatsächlich davon ausging, dass er zwei KESB-Mitglieder vor sich hat. Ebenso erstellt ist, dass sich die beiden Polizisten gegenüber beiden Beschuldigten mit ihren Ausweisen legitimierten. Die beiden Beschuldigten wussten somit, welche Funktionen die vier Personen ausübten, die ihnen gegenüberstanden.

2.5 Die Behördenmitglieder hatten von Seiten der Spitex-Dienste die Information erhalten, dass Frau C.D.___ entgegen dem ärztlichen Rat des Inselspitals Bern nicht in einem Heim, sondern zuhause gepflegt werden sollte. Sie hatten auf Grund des Austrittsberichts des Inselspitals auch Kenntnis von der diagnostizierten Demenz von C.D.___. Der KESB war zudem bekannt, dass der Umgang mit dem Beschuldigten 1 schwierig war und sowohl der Hausarzt als auch das Inselspital die Einleitung medizinischer Massnahmen innert 24 Stunden empfahlen.

2.6 Gemäss den Bestimmungen des Erwachsenenschutzrechts dienen die behördlichen Massnahmen dem Schutz hilfsbedürftiger Personen (Art. 388 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde kann vorsorgliche Massnahmen treffen und hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 445 und 446 ZGB). Die im Verfahren involvierten Personen sind verpflichtet, mitzuwirken (Art. 448 ZGB).

Die Behördenmitglieder erschienen am Domizil des Beschuldigten 1, weil Hinweise auf eine ungenügende medizinische Versorgung von C.D.___ und auf Grund der diagnostizierten Demenz auch Hinweise auf eine Hilfsbedürftigkeit bestanden. Da die Behörde im Rahmen der Offizialmaxime verpflichtet war, den Hinweisen nachzugehen und den Sachverhalt von Amtes abzuklären, lag ihr Verhalten innerhalb ihrer Amtsbefugnisse. Die KESB war berechtigt bzw. verpflichtet, abzuklären, ob die medizinische Versorgung von C.D.___ gewährleistet und sichergestellt war. Und die Beschuldigten waren – auch wenn noch kein zivilrechtliches Verfahren eingeleitet war – verpflichtet, bei diesen Abklärungen mitzuwirken.

2.7 Die Beschuldigten drohten verbal und mit ihrer Körpersprache gegenüber den Behördenmitgliedern die Anwendung von Gewalt an (Beschuldigter 1: «abfahren, sonst tätschts»; Beschuldigter 2: «so göt jetzt. Oder muessi handgriflech wärde?»). Beide Beschuldigten kamen einzelnen Behördenmitgliedern sehr nahe und unterstrichen mit dieser Körpersprache und lauter Stimme ihre Drohungen. Diese Drohungen mit Gewalt stellen Drohungen i.S. von Art. 285 Ziff. 1 StGB dar und sie führten dazu, dass die Behördenmitglieder ihre Amtshandlung nicht durchführen konnten. Die Drohungen waren von einer solchen Intensität, dass sie dazu führte, dass sich ein Polizist veranlasst sah, Handschuhe anzuziehen, was ein untrügliches Zeichen dafür war, dass er von einer bevorstehenden tätlichen Auseinandersetzung ausging. Gemäss den Aussagen von F.___ sagte der Polizist denn auch, jetzt werde es heikel. F.___ entschied in der Folge, das Vorhaben abzubrechen und das Grundstück zu verlassen. Auch diese Reaktion weist auf die Intensität der Drohungen der beiden Beschuldigten hin.

2.8 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschuldigten mit ihren verbalen und mittels Körpersprache ausgedrückten Drohungen die zwei Mitglieder der KESB [...] daran hinderten, die medizinische Versorgung von C.D.___ zu überprüfen. Beide Beschuldigten waren sich bewusst, in welcher Funktion und zu welchem Zweck ihnen die vier Personen gegenüberstanden und es war ihnen bewusst, dass diese befugt waren, eine Überprüfung vorzunehmen. Wie erwähnt, bestand für die KESB sogar eine entsprechende Verpflichtung, den Sachverhalt abzuklären.

Die Beschuldigten haben deshalb den Tatbestand des Art. 285 Ziff. 1 StGB (Gewalt und Drohung gegen Beamte) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und sie sind entsprechend schuldig zu sprechen. Dabei liegt aber bei beiden Beschuldigten, da ihr Verhalten «aus einem Guss» erscheint und deshalb von einem einheitlichen Willensentschluss getragen war, entgegen der Anklageschrift nicht eine mehrfache, sondern eine einfache Tatbegehung vor.

III.        Strafzumessung

A.        Allgemeine Ausführungen

1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

2. Nach Art. 50 StGB hat der Richter die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen).

3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen).

4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil des Bundesgerichts 6B.103/2007 vom 12.11.2007).

B.        Konkrete Strafzumessung

Anwendbar ist das zur Tatzeit geltende Recht, da das seit dem 1.1.2018 geltende revidierte Sanktionenrecht nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Beide Beschuldigten haben sich wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht. Der Tatbestand ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Damit liegt der konkret anwendbare Strafrahmen zwischen einem Tagessatz Geldstrafe und drei Jahren Freiheitsstrafe.

1.         A.D.___

1.1       Tatkomponenten

Die Mitglieder der KESB wurden durch das Verhalten der Beschuldigten an einer Überprüfung der medizinischen Betreuung und Versorgung von C.D.___ gehindert. Es handelte sich dabei um eine wichtige Verpflichtung und wichtige involvierte Rechtsgüter. Es bestand der berechtigte Verdacht, dass C.D.___ zuhause nicht die erforderliche Pflege und Unterstützung bekommen könnte. Allerdings kann den Beschuldigten nicht unterstellt werden, sie hätten etwas zu verbergen gehabt. C.D.___ war am Vormittag des 16. November 2015 mit einer Ambulanz rechtmässig zurück in das Haus des Beschuldigten 1 gebracht worden.

Der Beschuldigte handelte ohne Planung und aus dem Moment heraus in einer emotional aufgeheizten Stimmung. Er war gestresst und am Anschlag, so dass der ungebetene Besuch der Behörde das Fass zum Überlaufen brachte. Er drohte den Geschädigten zwar Gewalt an, zur eigentlichen Gewaltanwendung kam es jedoch nicht. Er handelte mit direktem Vorsatz. Sein Ziel war es, die Geschädigten zum Verlassen seines Hauses bzw. Hausplatzes zu bewegen. Dem Beschuldigten kann aber kein böser Wille im Sinne einer Inkaufnahme einer Schlechtversorgung seiner Ehefrau unterstellt werden.

Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten als sehr leicht zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund erscheint als Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen dem Verschulden angemessen.

Der Beschuldigte 1 verfügte im Steuerjahr 2018 über ein Einkommen von total CHF 76'715.00 im Jahr bzw. CHF 6'400.00 im Monat. Bei einem Pauschalabzug von 30% ergibt sich abgerundet ein Tagessatz von CHF 140.00.

1.2       Täterkomponenten

Der […] Beschuldigte 1 war im Tatzeitpunkt 74 Jahre alt. Seine Ehefrau ist […] 2017 verstorben. Er ist nicht vorbestraft. Er bezieht eine AHV-Rente von monatlich CHF 2'350.00 (S-L 40) sowie eine Pensionskassenrente von monatlich CHF 4'050.00 (2018). Die Täterkomponenten sind demnach neutral zu gewichten.

1.3       Verletzung des Beschleunigungsgebots

Die Strafuntersuchung dauerte bis zum Vorliegen der Anklageschrift knapp drei Jahre. Das Verfahren ruhte mehrmals während längerer Zeit (25.11.2015 – 3.2.2016; 3.8.2016 – 27.10.2016; 3.11.2016 – 31.3.2017) und wurde um ca. 10 Monate verzögert, weil es nach einer ersten Überweisung der Akten an das Richteramt Solothurn-Lebern zu einer Rückweisung und einer erforderlichen ergänzenden Untersuchung kam. Insgesamt dauerte es bis zum Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils gut 3 ½ Jahre, was angesichts des weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht komplexen Falles als deutlich zu lang erscheint. Es muss deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt werden. Die Strafe ist deshalb um 10 auf 20 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.

1.4       Vollzugsform

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Diesfalls ist nach Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen. Vorliegend erscheint die Ausfällung einer unbedingten Strafe nicht notwendig, ist doch der Beschuldigte 1 mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Verhaltens noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Probezeit ist bei zwei Jahren anzusetzen.

1.5       Verbindungsbusse

Ein «Denkzettel», wie ihn die Vorinstanz als erforderlich ansah, erscheint nicht angezeigt. Der […] Beschuldigte 1 ist nicht vorbestraft, das Nachtatverhalten ist einwandfrei.

1.6       Ergebnis

Der Beschuldigte 1 ist zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 140.00, total CHF 2'800.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen.

Die Vorinstanz fällte eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 60.00, total CHF 6'000.00, aus. Das Verbot der «reformatio in peius» (Verschlechterungsverbot) ist somit trotz des gegenüber dem Urteil der Vorinstanz höheren Tagessatzes nicht verletzt.

2.         B.D.___

2.1       Tatkomponenten

Es kann weitestgehend auf die Ausführungen zum Beschuldigten 1 verwiesen werden. Beim Beschuldigten 2 ist zudem festzustellen, dass er seinem Vater in der Auseinandersetzung mit den Behörden zur Seite stehen wollte. Die Einsatzstrafe ist ebenfalls bei 30 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen. Das monatliche Einkommen (2018) des Beschuldigten 2 beträgt CHF 4'800.00. Dem Beschuldigten 2 ist der Pauschalabzug von 30% zu gewähren. Hiervon sind wiederum 15% abzuziehen, da die Ehefrau des Beschuldigten 2 kein eigenes Einkommen aufweist, sondern dem Beschuldigten 2 im Betrieb mithilft. Es ergibt sich abgerundet ein Tagessatz von CHF 90.00.

2.2       Täterkomponenten

Der […] Beschuldigte 2 ist als selbständiger […] tätig. Er hat zwei Töchter, die beide schon erwachsen sind. Unterhaltspflichtig ist der Beschuldigte 2 nicht mehr. Er ist gesundheitlich beeinträchtigt […]. Vorstrafen weist der Beschuldigte 2 keine auf. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu bewerten.

2.3       Weitere Kriterien

Zu Folge Verletzung des Beschleunigungsgebotes erfolgt auch beim Beschuldigten 2 eine Reduktion um 10 Tagessätze auf 20 Tagessätze Geldstrafe. Es ist ihm der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. Eine Verbindungsbusse erscheint wie beim Beschuldigten 1 nicht angezeigt.

2.4       Ergebnis

Der Beschuldigte 2 ist zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Im Erstehungsfall ist 1 Tag Polizeihaft an die Geldstrafe anzurechnen, womit sich diese auf 19 Tagessätze zu je CHF 90.00 reduziert.

IV.       Die beschlagnahmten Waffen

Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (S-L 95 ff.). Die beschlagnahmten Waffen samt zugehöriger Munition stehen in keinem Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten 1 begangenen Delikt. Entsprechend sind die beschlagnahmten Gegenstände in Anwendung von § 2 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts (BGS 52.211) der Polizei Kanton Solothurn zum Entscheid über die Herausgabe oder Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 Waffengesetz (WG, SR 514.54) zu überlassen.

V.        Kosten und Entschädigung

1.         Verfahrenskosten

1.1       Verfahren vor der Vorinstanz

1.1.1 Da die Vorinstanz der Anklageschrift mit Ausnahme eines Nebenpunktes (Verurteilung wegen einfacher anstatt mehrfacher Tatbegehung) folgte, verpflichtete sie die Beschuldigten zur Bezahlung der gesamten Verfahrenskosten. Dem Beschuldigten 1 wurden die Verfahrenskosten zu 2/3 entsprechend CHF 1'470.00 und dem Beschuldigten 2 zu 1/3 entsprechend CHF 735.00 auferlegt. Im Berufungsverfahren wurde der Beschuldigte 1 vom Vorhalt der versuchten Nötigung freigesprochen. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob ein Teil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen ist oder aber trotz Freispruchs eine volle Kostenauflage zu erfolgen hat.

1.1.2 Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 112 Ia 371 E. 2a S. 374; Urteile 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4; 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen).

1.1.3 Eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich grundsätzlich auf Art. 28 ZGB stützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.18/2007 vom 30. Juli 2007 E. 3.3.4). Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1); widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt; darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört. Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden, sondern die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (Urteile des Bundesgerichts 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.4; 1P.18/2007 vom 30. Juli 2007 E. 3.3.5 mit Hinweisen).

1.1.4 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 gegenüber G.___ von den Spitex-Diensten [Ort] am Telefon sagte, mit der Kalaschnikow vorbeizukommen. Es wurde vorne unter Erwägung E.1.4 festgehalten, dass diese Aussage «zweifellos eine schwere Drohung» darstelle. Der Freispruch erfolgte aus dem Grund, dass eine Nötigung angeklagt war, dem Beschuldigten 1 jedoch nicht nachgewiesen werden konnte, G.___ mittels der Drohung zusätzlich zu einem bestimmten Handeln zu veranlassen. Zu prüfen ist damit, ob die Drohung, mit der Kalaschnikow vorbeizukommen, ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten darstellt, welches zur Eröffnung eines Strafverfahrens führte. G.___ wurde durch die Drohung des Beschuldigten 1, mit der Kalaschnikow vorbeizukommen, erheblich verängstigt. Sie liess entgegen den sonstigen Gewohnheiten das Licht in den Büroräumlichkeiten der Spitex [Ort] brennen und verschloss diese. Die Aussage des Beschuldigten 1 hatte weiter die Benachrichtigung des Kantonalen Bedrohungsmanagements und der KESB durch die Spitex-Dienste zur Folge. Es ist offensichtlich, dass es sich bei der Drohung, mit der Kalaschnikow vorbeizukommen, um eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeit von G.___, insbesondere deren psychischer Integrität, handelte. Die Handlung des Beschuldigten 1 führte im Anschluss daran zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Nötigung (vgl. Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 14. Oktober 2016, AS 6). Folglich war die zivilrechtlich vorwerfbare Handlung kausal für die Einleitung des Strafverfahrens.

1.1.5 Die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO für die Kostenauflage trotz Freispruchs sind erfüllt. Der Beschuldigte 1 hat rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens wegen Nötigung bewirkt. Im Ergebnis ist deshalb die Kostenregelung der Vorinstanz zu bestätigen. Die Befreiung des Beschuldigten 1 von den Verfahrenskosten im Umfang des Freispruchs vom Vorhalt der Nötigung fällt ausser Betracht. Darüber hinaus wurde das vorinstanzliche Urteil nicht abgeändert, weshalb auch die übrigen Kosten sowie die Abweisung der Parteientschädigung zu bestätigen sind.

1.2       Berufungsverfahren

1.2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00 betragen total CHF 2'222.80. Am grundsätzlichen vorinstanzlichen Kostenverteiler ist festzuhalten. Die den Beschuldigten 1 betreffenden Verfahrenskosten umfassen damit 2/3, die den Beschuldigten 2 betreffenden Verfahrenskosten 1/3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren obsiegen die Beschuldigten teilweise.

1.2.2 Der Beschuldigte 1 wird vom Vorhalt der Nötigung freigesprochen. Das ausgefällte Strafmass ist tiefer, ausserdem wird auf eine Verbindungsbusse verzichtet. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten zu 60% dem Staat Solothurn und zu 40% dem Beschuldigten 1 aufzuerlegen. Dies ergibt einen Anteil an den Verfahrenskosten von 4/15, entsprechend CHF 592.75.

1.2.2 Der Beschuldigte 2 obsiegt dahingehend, dass im Berufungsverfahren auf ein tieferes Strafmass erkannt und auf eine Verbindungsbusse verzichtet wird. Es rechtfertigt sich, ihm die Kosten zu 80% und dem Staat zu 20% aufzuerlegen. Damit ergibt sich ein vom Beschuldigten 2 zu bezahlender Anteil an den Verfahrenskosten von ebenfalls 4/15, entsprechend CHF 592.75.

2.         Parteientschädigung

Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357; Urteile 6B_410/2018 vom 20. Juni 2018 E. 6.5; 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4; je mit Hinweisen).

2.1       Verfahren vor der Vorinstanz

Den Beschuldigten wurden sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt. Es ist damit auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.

2.2       Berufungsverfahren

Den Beschuldigten haben im Umfang ihres kostenmässigen Obsiegens (Beschuldigter 1: 60%; Beschuldigter 2: 20%) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschuldigten wurden während eines Teils des Berufungsverfahrens von Rechtsanwalt Konrad Reber vertreten. Rechtsanwalt Reber macht in seiner Kostennote eine Entschädigung von CHF 1'319.30 (Honorar 4.5h à CHF 250.00 = CHF 1'125.00, Auslagen CHF 100.00, zzgl. MWST) geltend. Dies erscheint angemessen. Rechtsanwalt Reber hat in seiner Kostennote den Aufwand betreffend seine Mandanten nicht ausgeschieden, was wohl auch schwierig ist. Der Aufwand ist je hälftig auf die beiden Beschuldigten zu verteilen. Entsprechend hat der Beschuldigte 1 Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang von gesamthaft 30%, entsprechend CHF 395.80. Derweil hat der Beschuldigte 2 Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang von gesamthaft 10%, entsprechend CHF 131.95. Die von den Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten sind mit den ihnen zugesprochenen reduzierten Parteientschädigungen zu verrechnen.

Demnach wird in Anwendung von:

Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB, Art. 379 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1 und 2, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO, § 2 Abs. 1 Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts, § 146 GT (A.D.___)

Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 51 StGB, Art. 379 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO, § 146 GT (B.D.___)

erkannt:

1.      Der Beschuldigte A.D.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen vom Vorhalt der versuchten Nötigung, angeblich begangen am 16. November 2015.

2.      Der Beschuldigte A.D.___ hat sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 16. November 2015, schuldig gemacht.

3.      Der Beschuldigte B.D.___ hat sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 16. November 2015, schuldig gemacht.

4.      Der Beschuldigte A.D.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 140.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

5.      Der Beschuldigte B.D.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren. Im Erstehungsfall ist 1 Tag Polizeihaft an die Geldstrafe anzurechnen, womit sich diese auf 19 Tagessätze zu je CHF 90.00 reduziert.

6.      Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

7.      Folgende der beim Beschuldigten A.D.___ sichergestellten, nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden der Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zum Entscheid über die Herausgabe oder die definitive Einziehung überlassen:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

11

Patronen [...] (davon 2 Leuchtspurmunition)

Asservate Kapo SO

5

Treibpatronen [...]

Asservate Kapo SO

1

Pistole [...]

Asservate Kapo SO

1

Pistole [...]

Asservate Kapo SO

1

Pistole [...]

Asservate Kapo SO

1

Sportgewehr [...]

Asservate Kapo SO

2

Jagdmesser

Asservate Kapo SO

4

Dolche

Asservate Kapo SO

1

Harpunenspitze

Asservate Kapo SO

1

Bajonett

Asservate Kapo SO

5

Säbel

Asservate Kapo SO

8.      Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Richteramt Solothurn-Lebern mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1'400.00, total CHF 2'205.00, sind zu 2/3 entsprechend CHF 1'470.00 durch den Beschuldigten A.D.___ und zu 1/3 entsprechend CHF 735.00 durch den Beschuldigten B.D.___ zu bezahlen.

9.      Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'222.80, sind je zu 4/15 entsprechend CHF 592.75 durch die Beschuldigten A.D.___ und B.D.___ zu bezahlen.

10.   Der Staat Solothurn hat den Beschuldigten Parteientschädigungen von CHF 395.80 (A.D.___) sowie von CHF 131.95 (B.D.___) zu bezahlen.

11.   Die vom Beschuldigten A.D.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 2'062.75 (1. Instanz: CHF 1'470.00, 2. Instanz: CHF 592.75) werden mit der ihm zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 395.80 verrechnet, so dass er dem Staat Solothurn noch Verfahrenskosten von CHF 1'666.95 schuldet.

12.   Die vom Beschuldigten B.D.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 1'327.75 (1. Instanz: CHF 735.00, 2. Instanz: CHF 592.75) werden mit der ihm zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 131.95 verrechnet, so dass er dem Staat Solothurn noch Verfahrenskosten von CHF 1'195.80 schuldet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Marti                                                                                  Bachmann

STBER.2019.52 — Solothurn Obergericht Strafkammer 29.06.2020 STBER.2019.52 — Swissrulings