Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 2. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fankhauser,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend einfache und grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Nötigung
Die Berufung wird mit dem Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. A.A.___ (im Folgenden der Beschuldigte) wurde mit Strafbefehl vom 12. Juni 2018 wegen Nötigung, grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit, mangelnde Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel und unbegründetes brüskes Bremsen (Schikanestopp), sowie wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Betreten einer Autobahn, alles angeblich begangen am 4. Mai 2017, zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und einer Busse von CHF 1'200.00 verurteilt, wobei ihm für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren gewährt und die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse auf 20 Tage festgelegt wurde (Akten Voruntersuchung Seite 42 ff. (im Folgenden: AS 42 ff.). Dem Verfahren bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ging eine Gerichtsstandanfrage der Kantonspolizei Basel-Landschaft voraus. Am 20. Oktober 2017 hatte die Staatsanwaltschaft den Gerichtsstand des Kantons Solothurn anerkannt (AS 32 f.).
2. Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fankhauser, mit Schreiben vom 19. Juni 2018 frist- und formgerecht Einsprache (AS 45). Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 wurde mitgeteilt, die Einsprache richte sich gegen sämtliche Vorwürfe (AS 48).
3. Mit Verfügung vom 16. August 2018 überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von Thal-Gäu zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalte, dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 2 f.).
3. Am 28. Februar 2019 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 103 ff.):
1. A.A.___ wird ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen vom Vorhalt der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und mangelnde Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel, angeblich begangen am 4. Mai 2017, in Härkingen.
2. A.A.___ hat sich schuldig gemacht
a) der Nötigung, begangen am 4. Mai 2017, in Härkingen, zum Nachteil von B.___,
b) der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen, Schikanestopp, begangen am 4. Mai 2017, in Härkingen,
c) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Betreten von Autobahnen, begangen am 4. Mai 2017, in Härkingen.
3. A.A.___ wird verurteilt zu
a) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Busse von CHF 800.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 14 Tagen Freiheitsstrafe.
4. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 900.00, hat A.A.___ zu bezahlen.
Auf eine nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt (Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 300.00 und A.A.___ hat noch Verfahrenskosten von total CHF 600.00 zu bezahlen.
4. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (AS 111). Die Berufungserklärung datiert vom 29. Juli 2019 (Akten Obergericht Seite 1 f. [im Folgenden: OG 1 f.]). Verlangt wird ein vollumfänglicher Freispruch, eventualiter ein Schuldspruch wegen einfacher Verletzungen der Verkehrsregeln durch brüskes Bremsen auf der Autobahn und Betreten der Autobahn mit ausgangsgemässer Kostenfolge (Urteilsziffern 1 - 4).
5. Mit Stellungnahme vom 12. August 2019 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (OG 38). Der Privatkläger B.___ liess sich nicht vernehmen.
6. Mit Schreiben vom 30. September 2019 teilte der Beschuldigte auf entsprechende Anfrage innert erstreckter Frist mit, gegen die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens würden keine Einwände erhoben (OG 45 f.). Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 1. Oktober 2019 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, unter Fristeinräumung für die Einreichung einer Berufungsbegründung bis 4. November 2019 (OG 46 f.).
7. Am 17. Dezember 2019 ging innert zweimal erstreckter Frist die Berufungsbegründung ein (datiert vom 16. Dezember 2019). Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen, die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, der Beschuldigte sei angemessen zu entschädigen (OG 52 ff.). Mit der Berufungsbegründung wurde ein Kurzgutachten vom 15. November 2019, ausgestellt von Dr. iur. D.___, Luzern, eingereicht (OG 76 ff.). Die Eingabe wurde inkl. Gutachten dem Privatkläger B.___ zur allfälligen Stellungnahme bis 10. Januar 2020 zugestellt. Dieser reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.
8. In Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanzlich ergangene Freispruch vom Vorhalt der groben Verkehrsregelverletzung durch Mangel an Aufmerksamkeit und mangelnde Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel (Ziff. 1 des Urteils, wobei der darin implizierte Kosten- und Entschädigungsentscheid nicht in Rechtskraft erwachsen ist).
9. Angefochten sind die Schuldsprüche wegen Nötigung, grober Verkehrsregelverletzung durch Schikanestopp und einfacher Verkehrsregelverletzung durch Betreten der Autobahn.
II. Sachverhalt
1. Vorhalte
Im Strafbefehl vom 12. Juni 2018, welcher hier die Anklage bildet, wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
1.1 Nötigung (Art. 181 StGB), angeblich begangen am 4. Mai 2017, um ca. 17:05 Uhr, in Härkingen, Autobahn A1, vor der Verzweigung, Fahrtrichtung Basel, zum Nachteil von B.___, indem der Beschuldigte auf dem Normalstreifen den hinter ihm fahrenden Geschädigten durch Abbremsen bis zum Stillstand und Verlassen seines Personenwagens VW Passat, ZH- […], genötigt habe, die Weiterfahrt abzuwarten, bis der Beschuldigte seine Fahrt fortgesetzt habe, wodurch die Handlungsfreiheit des Geschädigten beschränkt worden sei. Dabei habe der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt.
1.2 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 SVG), durch mangelnde Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel (Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG) sowie durch unbegründetes brüskes Bremsen, Schikanestopp (Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 12 Abs. 2 VRV), angeblich begangen am 4. Mai 2017, um ca. 17:05 Uhr, in Härkingen, Autobahn A1, vor der Verzweigung, Fahrtrichtung Basel. Der Beschuldigte habe als Lenker des Personenwagens VW Passat, ZH-[…], beim Wechseln vom ersten Überhol- auf den Normalstreifen zufolge mangelnder Aufmerksamkeit den korrekt auf dem Normalstreifen fahrenden Sattelschlepper, SO-[…], mit Anhänger, TI-[…], Lenker B.___ übersehen. In der Folge habe das automatische Bremssystem der Fahrzeug-Kombination eine Bremsung ausgelöst, mit gleichzeitigem Aktivieren der Warnblinker und Abgabe eines Warnsignals. Der Beschuldigte habe daraufhin sein Fahrzeug unvermittelt bis zum Stillstand abgebremst und dadurch einen Schikanestopp vollzogen. Die Fahrzeugkombination habe ebenfalls abrupt bis zum Stillstand abgebremst, ohne dass es dabei zu einer Kollision gekommen sei. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere B.___, hervorgerufen und dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt.
1.3 Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Betreten von Autobahnen (Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 3VRV), angeblich begangen am 4. Mai 2017, um ca. 17:05 Uhr, in Härkingen, Autobahn A1, vor der Verzweigung, Fahrtrichtung Basel, indem der Beschuldigte nach dem unter Ziff. 1.1. bzw. Ziff. 1.2. beschriebenen Vorfall aus seinem Personenwagen VW Passat, ZH-[…], ausgestiegen sei und sich zum Sattelschlepper, SO-[…], mit Anhänger, TI-[…], Lenker B.___, begeben habe.
1.4 Wie erwähnt, wurde der Beschuldigte vom Vorhalt der groben Verkehrsregelverletzung durch Mangel an Aufmerksamkeit und mangelnde Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel rechtskräftig freigesprochen. Im Übrigen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten gemäss der Anklage schuldig. Diese Schuldsprüche sind angefochten und demnach Gegenstand des Berufungsverfahrens (Vorhalte der Nötigung, der groben Verkehrsregelverletzung durch Schikanestopp und der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Betreten der Autobahn).
2. Bezüglich der bestrittenen Vorhalte liegen folgende Beweismittel vor:
- Aufzeichnungen der Bordkamera des Sattelmotorfahrzeuges und Prints daraus (AS 24 - 27 und 30),
- Aussagen des Privatklägers B.___ (OG 63 ff.),
- Aussagen des Beschuldigten (AS 19 ff., OG 82 ff.),
- Aussagen der Zeugin B.A.___ (OG 71 ff.)
- Kurzbericht W2/82 des Expertenbüros C.___ (AS 89 f).
2.1 Aufzeichnungen der Bordkamera des Sattelmotorfahrzeuges und Prints daraus (AS 24 - 27 und 30)
Die Vorinstanz setzte sich in einem ersten Schritt mit der Verwertbarkeit der privaten Videoaufnahme von B.___ auseinander, welche dieser mit seiner Bordkamera aus dem Cockpit des Lastwagens vom vor ihm rollenden Fahrzeug des Beschuldigten machte, und erachtete diese als teilweise verwertbar (US 6 ff.).
Die Frage der Verwertbarkeit solch privater Videoaufzeichnungen hat das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 unterdessen geklärt. Es kommt in einem gleichgelagerten Fall zum Schluss, eine solche private Videoaufzeichnung sei in Missachtung von Art. 4 Abs. 4 DSG und damit rechtswidrig erfolgt. Die Vorinstanz habe das Verhalten der Beschwerdeführerin teils als einfache, teils als grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG) qualifiziert. Dabei handle es sich um Übertretungen und Vergehen, die nach der Rechtsprechung nicht als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren seien. Dieser Massstab sei auch bei der Verwertung privat erhobener Beweise anzuwenden, was dazu führe, dass die Interessenabwägung zuungunsten der Verwertung ausfalle. Ob die zur Diskussion stehenden Aufzeichnungen rechtmässig durch die Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können, könne dabei offenbleiben (E. 2 ff.).
Vorliegend stellt zweifelsohne auch die vorgehaltene Nötigung, welche mit dem vorgehaltenen Schikanestopp einhergegangen sein soll, nicht eine schwere Delinquenz dar. In Nachachtung des dargelegten Urteils, welches das Bundesgericht notabene in Fünferbesetzung fällte, ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die privaten Videoaufnahmen und selbstredend auch die daraus gewonnenen Fotoprints nicht verwertbar sind.
2.2 Aussagen der Auskunftspersonen/Zeugen und des Beschuldigten
2.2.1 Aussagen des Privatklägers B.___
B.___ führte am 28. Februar 2019 vor der Vorinstanz als Auskunftsperson im Wesentlichen aus (AS 63 ff.):
Er habe damals bei der Firma […] in Kirchberg [Ware] geladen gehabt. Sein Auftrag sei es gewesen, 20 Tonnen [Ware] ins Hauptlager nach Hägendorf zu fahren. (…) Es habe dreispuriger Kolonnenverkehr geherrscht, er sei dabei auf der rechten Spur gefahren. Es gebe immer Fahrer, welche im Kolonnenverkehr die Spur wechseln würden, damit rechne man eigentlich auch. Da er ja höher sitze, sehe er, was diesbezüglich vorne passiere. Er habe damals gesehen, dass es vorne wieder «gelaufen» sei und alle mit ihren Spurwechseln «fertig» gewesen seien. So habe er begonnen zu beschleunigen. Weiter vorne habe dann noch ein Auto «reingedrückt». Er habe 38 Tonnen Gesamtgewicht gehabt und daher voll beschleunigt. In diesem Moment sei das Auto (des Beschuldigten) von der rechten Seite hereingefahren. Der Beschuldigte habe geblinkt. Da sei er schon vom Gas gegangen. Dann habe sein Fahrzeug schon angefangen zu bremsen. Sobald etwas - also eigentlich ab 40 Zentimeter neben der Kabine - in den Sensor des Kollisionsschutzes hineinkomme und er am Gas geben sei, bremse das Fahrzeug automatisch. Dieses hupe auch von selber, sobald es eine Notbremsung einleite, und schalte selber den «Pannenblinker» ein. Bei einer wirklichen Vollbremsung komme auch noch das elektrische Horn hinzu und hupe. Das System löse keine Lichthupe aus, nur der Pannenblinker gehe automatisch an. Der Pannenblinker werde mit einer schnellen Frequenz eingeschaltet. Es blinke nicht wie normal beim Pannenblinker, sondern wirklich «überblitzmässig». Er (B.___) selber habe erst gehupt, als der Beschuldigte ausgestiegen und nach hinten gekommen sei, weil er (B.___) Angst bekommen habe. Dann habe er mit dem Lufthorn «oben» gehupt und danach noch mit der elektrischen Hupe. Es sei im Prinzip eine Panikreaktion von ihm gewesen. Man wisse ja nie, mit was jemand auf einen zukomme. Der Beschuldigte hätte ja mit einem Messer oder einer Pistole nach hinten kommen können. Das wisse man heutzutage nicht mehr im Verkehr. So traurig sei es bereits. Er (B.___) habe sofort die Scheiben hochgemacht, die Tür verriegelt und angefangen zu hupen.
Der Beschuldigte habe eine Vollbremsung gemacht und dessen Auto sei circa 20 Zentimeter von der Kabine seines (B.___s) Fahrzeug entfernt gewesen. Dann habe er gesehen, dass dieser die Fahrzeugtür geöffnet habe. (auf Frage) Er könne sich nicht erklären, weshalb der Beschuldigte eine Vollbremsung gemacht habe.
Wieso und warum der Beschuldigte danach angehalten habe, wisse er auch nicht. (auf Frage) Der Beschuldigte habe direkt vor seinem (B.___s) Fahrzeug unvermittelt abgebremst. Als der Beschuldigte ausgestiegen sei, sei er direkt zu ihm (B.___) nach hinten gekommen und habe nicht zuerst noch sein eigenes Fahrzeug angeschaut. Der Beschuldigte habe dabei nicht an die Fahrzeugtür (von B.___) gehämmert, wie dies im Polizeirapport stehe. Er habe aber angefangen zu schreien neben seiner Fahrertür. Da er ausländisch gesprochen habe, habe er (B.___) nicht verstanden, was dieser geschrien habe. Der Beschuldigte habe «umegfutteret», gestikuliert und irgendeinmal – nach etwa einer halben Minute oder so – sei er dann zurück in sein Auto gegangen und Richtung Basel weggefahren.
2.2.2 Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte wurde am 1. Juni 2017 von der Kantonspolizei Zürich zu den Vorhalten befragt (AS 19 ff.). Er führte im Wesentlichen aus, er sei damals von Zürich nach Solothurn gefahren. Es sei eine geschäftliche Fahrt gewesen, er habe eine ihm bekannte Person nach Solothurn gefahren. (Auf Frage nach der Begleitung im Fahrzeug) Es sei nebst ihm noch eine Person im Fahrzeug gewesen. Diese sei ein Fahrgast gewesen. Es sei eine Frau gewesen und ihren Namen wisse er nicht mehr. Es habe Stop-and-Go-Verkehr geherrscht, dreispurig. Die Fahrzeuge auf der linken und der mittleren Spur seien fast stillgestanden. Er sei auf der mittleren Spur gefahren und habe sich entschlossen, die nächste Ausfahrt zu nehmen. Im Rückspiegel habe er auf der rechten Fahrbahn zwei Personenwagen und dahinter einen Lastwagen gesehen. Er habe den Blinker gesetzt und die beiden Personenwagen vorbeifahren lassen. Er habe es so wahrgenommen, dass der Lastwagen seine Fahrt etwas verzögert habe und ihn (den Beschuldigten) auf die rechte Spur habe fahren lassen. So habe er jedenfalls das Fahrverhalten des Lastwagenführers interpretiert. Es habe Platz gehabt und so habe er auf die rechte Fahrspur gewechselt. Plötzlich habe hinter ihm der Lastwagenführer sehr laut und permanent gehupt, und zwar mehrmals. Er habe seine Bordanzeige überprüft, da er gedacht habe, dass es einen Notfall gebe. Er habe gedacht, er hätte etwas überfahren oder es gebe einen technischen Defekt an seinem Fahrzeug. Deshalb habe er sein Fahrzeug angehalten und sei ausgestiegen. Er habe nachgeschaut und nichts festgestellt. Da habe der Lastwagen nochmals gehupt und er habe bemerkt, dass dieser genervt gewesen sei. Er, der Beschuldigte, habe dann mit der Hand so ein Zeichen gemacht, um zu deuten «was ist los?» Der Lastwagenführer habe dann mit seinem Finger auf etwas gezeigt. Wahrscheinlich habe er ihn auf die Kamera hinweisen wollen. Da sei er, der Beschuldigte, wieder in sein Fahrzeug eingestiegen und sei weitergefahren. Er habe die Autobahn dann verlassen und die Fahrt fortgesetzt.
Beim Fahrbahnwechsel habe der Abstand zum Lastwagen ca. 10 - 20 Meter betragen, wobei der Lastwagen nicht schnell gefahren sei. Der Lastwagenfahrer habe mit ihm, dem Beschuldigten, «geschimpft». Er, der Beschuldigte, habe nicht gegen die Führerkabine des Lastwagens geklopft. Er sei gar nicht zum Lastwagen gegangen, sondern habe nur nachgeschaut, ob mit seinem eigenen Fahrzeug alles in Ordnung sei. (Auf Frage, ob er die Kontaktdaten seiner damaligen Mitfahrerin angeben könne): Es sei länger her und er müsse versuchen, deren Telefonnummer herauszufinden. Es habe sich um eine brasilianische Touristin gehandelt. Es sei zu 100 % eine Lüge des Lastwagenführers, wenn dieser behaupte, er, der Beschuldigte, habe in aggressiver Weise an dessen Fahrzeugtür geklopft. (Auf Frage, weshalb er nicht auf dem Pannenstreifen angehalten habe) Es sei eine spontane Reaktion gewesen. Er habe gedacht, es sei ein Notfall.
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Februar 2019 gab er im Wesentlichen zu Protokoll (AS 82 ff.), seine Aussagen, welche er am 6. Juni 2017 bei der Polizei gemacht habe, seien korrekt. Hinsichtlich der Mitfahrerin stimme es jedoch nicht, dass er einen brasilianischen Fahrgast dabei gehabt habe. Es sei vielmehr seine Frau gewesen. Diese habe in der letzten Zeit psychologische Probleme gehabt. Es seien bei ihr eine Schizophrenie und Myalgie diagnostiziert worden, Letzteres sei eine Rheumakrankheit. (Auf Frage) Er habe bezüglich der Mitfahrerin nicht gelogen, es sei einfach eine Notlüge gewesen. Denn er habe nicht gewusst, ob seine Frau nach dieser langen und schwierigen Zeit aussagen könne.
Im Übrigen sagte er im Wesentlichen gleich aus wie bei der Polizei und ergänzte auf Frage, er habe eine Vollbremsung gemacht, weil er gemeint habe, es liege eine Gefahrensituation vor – etwa, dass er einen Motorradfahrer oder ein Tier überfahren hätte oder dass ein technisches Problem vorliege. Er sei dann aus dem Auto ausgestiegen, weil es aufgrund des lauten Hupens hätte es sein können, dass ein Töff-Fahrer hinter dem Auto gewesen wäre. Er habe vorne rechts einen toten Winkel und hätte zum Beispiel so wirklich ein Motorrad übersehen können. Und eben wie gesagt, es sei nur eine spontane Reaktion gewesen, ohne böse Absicht, ohne nichts. Dann sei er schnell ausgestiegen und sei noch wie benommen gewesen. Er habe kurz geschaut und sei noch ein bisschen nach hinten gegangen. Er habe den Lastwagenfahrer fragen wollen, wieso er so reagiert habe. Er sei aber nicht zu dessen Führerkabine gegangen. Denn auf der nächsten Spur habe es Autos gehabt. Er habe nicht auf die andere Spur gehen und ihn fragen können. Er habe nur zu ihm geschaut und dieser habe mit seiner Mimik auf die Kamera hingewiesen. (Auf Frage) Vor ihm, dem Beschuldigten, habe kein anderes Fahrzeug gestanden.
2.2.3 Aussagen der Zeugin B.A.___
B.A.___, die Ehefrau des Beschuldigten und gemäss dessen Aussagen die damalige Beifahrerin von ihm, sagte vor erster Instanz im Wesentlichen aus (AS 71 ff.), ihr Mann sei von der linken «Seite» auf die rechte «Seite» gefahren. Und dann habe der Lastwagenfahrer lange Zeit gehupt. Sie sei dabei erschrocken. Ihr Mann habe das Fahrzeug verlassen und nachgeschaut, ob etwas passiert sei. Anschliessend sei er wieder ins Fahrzeug eingestiegen. (Auf Frage, auf welcher Spur das Auto ihres Mannes gestanden sei) Sie habe dies nicht genau gesehen. (Auf mehrfaches Nachfragen und Vorlegen einer Skizze): das Fahrzeug sei auf der mittleren Fahrspur gestanden (erste Überholspur). Der Lastwagen sei auf der gleichen Spur gestanden. Sie könne nicht sagen, weshalb ihr Mann damals die Spur gewechselt habe. Ihr Mann sei für ca. eine Minute aus dem Auto gestiegen. (Auf Frage) Sie glaube schon, dass vor ihrem Fahrzeug andere Autos gewesen seien, es habe ja auf allen Spuren Stau gehabt. (Auf Frage, ob vor ihrem Auto ein Auto stillgestanden sei) Sie glaube schon, sei aber nicht ganz sicher. Sie wisse nicht, wie weit dieses Auto entfernt gewesen sei. Sie seien auf dem Weg nach Solothurn gewesen, ihr Mann habe dort Reifen kaufen müssen.
Diese Aussagen machte die Zeugin jeweils auf mehrfaches Nachfragen der Vorsitzenden hin. Wie dem Protokoll der Befragung entnommen werden kann, wich die Zeugin auf konkrete Fragen immer wieder aus, gab kaum exakte Antworten, sondern wiederholte stereotyp, der Lastwagenfahrer habe gehupt und sie sei erschrocken.
2.3 Kurzbericht W2/82 des Expertenbüros C.___ (AS 89 f.)
Der Beschuldigte gab beim Expertenbüro C.___, einen Kurzbericht in Auftrag. Die Anfrage bezog sich auf einen Sattelschlepper DAF XF 460 4x2 mit Inverkehrsetzung am 14. Juni 2013, Stammnummer […], Fahrgestellnummer […]. Diese Fahrzeugangaben sind nicht aktenkundig. Der Bericht wurde seitens des Beschuldigten erst nach den erstinstanzlichen Befragungen zu den Akten gegeben und B.___ wurde zu diesem Bericht nicht befragt. Der Bericht hat unter diesen Umständen keinen Beweiswert. Im Übrigen sind die darin festgehaltenen Erkenntnisse für die noch zu klärenden Vorhalte nicht ausschlaggebend.
3. Beweiswürdigung
3.1 Allgemeine Ausführungen
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 IV 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückenden Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, es ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden.
Die Strafprozessordnung verzichtet darauf, Grundsätze darüber aufzustellen, nach welchen Gesichtspunkten eine Zeugenaussage zu bewerten sei. Entscheidend für den Wert einer Aussage ist, inwieweit sie geeignet ist, dem Richter die Überzeugung dafür zu verschaffen, dass sich eine bestimmte erhebliche Tatsache verwirklicht hat. Dabei ist keine absolute Gewissheit von Nöten. Es genügt, dass der Richter das Zeugnis für wahr hält und sich keine objektiven, unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit aufdrängen. Die Qualität eines Zeugenbeweises hängt somit eng mit der Persönlichkeit eines Zeugen zusammen, seiner Beziehung zum Prozessstoff, der Motivlage, der Beschaffenheit seiner Aussage und deren Vergleich mit anderen Beweisen in Form von Aussagen, Urkunden etc. Bei der Würdigung von Aussagen interessiert daher nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Aussagenden oder der Aussagenden, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen.
3.2 Konkrete Beweiswürdigung
Wie dargelegt, sind die Aufnahmen der Bordkamera von B.___ nicht verwertbar und der Bericht des Expertenbüros C.___ hat keinen Beweiswert. Es verbleiben somit einzig die Aussagen des Privatklägers, der Zeugin und des Beschuldigten, welche zur Feststellung des relevanten Sachverhalts zu würdigen sind.
Die Aussagen des Privatklägers B.___ sind stringent, detailliert und enthalten keinen Belastungseifer. So erklärte er, der Beschuldigte habe vor dem Einbiegen vor seinen LKW geblinkt, das habe er gesehen. Der Beschuldigte habe entgegen den Angaben im Polizeirapport auch nicht an seine Fahrzeugtür gehämmert, sondern neben der Fahrertür geschrien. Es ist auch kein Motiv ersichtlich für eine Falschbeschuldigung. B.___ war beruflich mit dem Sattelschlepper unterwegs und hatte einen Transportauftrag zu erfüllen. Er kannte den Beschuldigten nicht und hatte kein ersichtliches Interesse, die konkrete Situation grundlos zu dramatisieren. Insbesondere auch aufgrund seiner Schilderung, es gebe immer Fahrer, welche im Kolonnenverkehr die Spur wechseln würden, damit rechne man eigentlich auch, kann davon ausgegangen werden, dass ihn solche Spurwechsel grundsätzlich nicht provozieren. Weshalb sollte er denn den Beschuldigten fälschlicherweise beschuldigen? Im Übrigen ist der Vorgang bis auf die Reaktion des Beschuldigten nach dem Aussteigen unbestritten.
Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, vor dem Sattelschlepper die Spur gewechselt, dann sein Fahrzeug auf der rechten Spur angehalten zu haben und ausgestiegen zu sein. Vor der Vorinstanz sagte er aus, er habe eine «Vollbremsung» gemacht, weil er gemeint habe, es liege eine Gefahrensituation vor – etwa, dass er einen Motorradfahrer oder ein Tier überfahren habe oder dass ein technisches Problem vorliege. Dies wegen des lauten Hupens des Sattelfahrzeuglenkers. Diese Ausführungen sind als Schutzbehauptungen zu werten. Das Überfahren eines Tieres oder Motorradlenkers wäre deutlich spürbar gewesen und bei einer Gefahrensituation wäre es naheliegend gewesen, auf dem Pannenstreifen anzuhalten. Pannenstreifen sind eben gerade dafür da, dass bei Zwischenfällen nicht auf den Fahrspuren angehalten werden muss, weil dies auf Autobahnen mit immensem Risiko verbunden sein kann. Immerhin handelt es sich beim Beschuldigten um einen professionellen Taxifahrer. Die Frage, weshalb er nicht auf dem Pannenstreifen angehalten habe, konnte der Beschuldigte denn auch nicht stringent beantworten. Die Aussagen des Beschuldigten sind ein unglaubhafter Versuch, sein damaliges krasses Anhaltemanöver zu rechtfertigen.
Vollends Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschuldigten lassen schliesslich die Aussagen seiner Ehefrau aufkommen, welche auf Antrag des Beschuldigten von der ersten Instanz als Zeugin befragt wurde. Ihre stereotype Wiedergabe, der Lastwagenführer habe gehupt und sie sei erschrocken, die teils unpräzise, teils fehlende Beantwortung konkreter Fragen und schliesslich ihre offensichtlich falsche Aussage, ihr Ehemann habe auf der mittleren Spur angehalten, lassen ihre Aussagen als nicht glaubhaft erscheinen. Es handelt sich bei ihr im Übrigen nicht um eine unabhängige Zeugin, was sich in ihren Aussagen denn auch widerspiegelt. Auf ihre Aussagen kann nicht abgestellt werden.
Was die Verteidigung in der Berufungsbegründung gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers vorbringt, ist nicht überzeugend und betrifft zudem nicht den relevanten Sachverhalt. Er, der Beschuldigte, war es, der das Hupen und Bremsen seitens des Lastwagenfahrers veranlasst hat, indem er mit knappem Abstand diesem vor das Fahrzeug fuhr. Ob dieses Hupen und Bremsen nun automatisch oder mechanisch ausgelöst wurde, ist letztlich nicht relevant. Der Beschuldigte musste durch sein Manöver mit einem Hupen seitens des Lastwagenfahrers rechnen und es erscheint fadenscheinig, dann zu behaupten, man sei dadurch erschrocken und habe nicht gewusst, was vor sich gehe. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb B.___ nicht hätte sehen können sollen, dass der Lastwagenfahrer links von ihm in den Rückspiegel geschaut hatte, und weshalb es nicht glaubhaft sein soll, dass der Beschuldigte den Privatkläger in ausländischer Sprache angeschrien hatte. Vollends seltsam und unverständlich sind die Ausführungen, wonach der Privatkläger beabsichtigt habe, die Existenz einer heiklen Zeugin, der Ehefrau des Beschuldigten, «bestmöglich im ungewissen zu lassen, damit die ihm nicht dienliche Wahrheit denn auch bestmöglich nicht bekannt werden sollte». Auf solch spekulative Erwägungen ist nicht näher einzugehen. Dem Beschuldigten ist vielmehr entgegenzuhalten, dass er es war, der bezüglich der Beifahrerin widersprüchliche Angaben machte. War es gemäss seinen Aussagen bei der Polizei eine brasilianische Fahrkundin, präsentierte er im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine Ehefrau als Beifahrerin. Was nun wahr ist und ob es überhaupt eine Beifahrerin gab, bleibt letztlich im Dunkeln. Es steht einzig fest, dass der Beschuldigte zumindest diesbezüglich nicht die Wahrheit erzählte.
Zusammenfassend ist auf die Aussagen von B.___ abzustellen. Gestützt auf seine Aussagen sind die noch zu klärenden Vorhalte erstellt. Aus diesen ergibt sich, dass der Beschuldigte nach der Vollbremsung ausgestiegen ist, um den Privatkläger anzuschreien. Dies war auch der Grund der Vollbremsung und des Anhaltens seitens des Beschuldigten.
III. Rechtliche Würdigung
Die Berufungsbegründung äussert sich nicht zu der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz. Diese wurde durch die Vorinstanz korrekt vorgenommen. Es kann umfassend darauf verwiesen werden (US 14 ff.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mittels Vollbremsung einen unzulässigen Schikanestopp bzw. Schikanehalt vornahm, dadurch für den nachfolgenden Lastwagenführer B.___ eine ernsthafte Gefährdung hervorrief und er diese Gefährdung eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Er erfüllte dadurch den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG und ist demnach wegen einer vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen. Durch diesen regelwidrigen Schikanehalt zwang er B.___ zum Anhalten und hinderte diesen an der Weiterfahrt. Er beeinträchtigte dadurch dessen Handlungsfreiheit und ist deshalb wegen Nötigung schuldig zu sprechen. Durch das Aussteigen aus dem Fahrzeug auf der Autobahn machte er sich schliesslich der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig. Wie bei der Beweiswürdigung aufgezeigt, sind die Ausführungen des Beschuldigten, mit denen er sein Fehlverhalten zu rechtfertigen versucht, als Schutzbehauptungen zu werten und können daher nicht gehört werden. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor.
IV. Strafzumessung
Die Berufungsbegründung äussert sich nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz, welche für die grobe Verkehrsregelverletzung eine Einsatzgeldstrafe von 40 Tagessätzen festlegte, diese zur Abgeltung der Nötigung (asperiert) auf 60 Tagessätze erhöhte und für die einfache Verkehrsregelverletzung eine Busse von CHF 800.00 aussprach. Es kann auch hier umfassend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (US 20 ff.) und festgehalten werden, dass diese Sanktionen angemessen und hiermit zu bestätigen sind. Die Höhe des Tagessatzes ist ebenfalls zu bestätigen (CHF 60.00). Mit der Vorinstanz ist der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen; die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse ist unter Berücksichtigung der Tagessatzhöhe von CHF 60.00 auf 14 Tage festzulegen.
V. Kosten und Entschädigung
Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz vom Vorhalt der groben Verkehrsregelverletzung durch Mangel an Aufmerksamkeit und mangelnde Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel freigesprochen. Im Übrigen wurde er sowohl von der ersten Instanz als auch vom Berufungsgericht anklagegemäss schuldig gesprochen. Die Berufung war erfolglos. Mit der Vorinstanz sind für den erfolgten Freispruch keine Kosten auszuscheiden, da es sich nicht um einen separat erhobenen Vorhalt handelt, sondern der Vorgang mit dem Vorhalt des Schikanestopps zusammen als grobe Verkehrsregelverletzung angeklagt wurde und betr. Letzteren denn auch ein Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregel erfolgt. Der Vorhalt, dass der Beschuldigte den Spurwechsel nicht korrekt vorgenommen habe, bedingte denn auch keinen zusätzlichen Verfahrensaufwand. Der Beschuldigte hat demnach sämtliche erstund zweitinstanzlichen Kosten zu tragen und sein Entschädigungsbegehren wird abgewiesen. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'200.00. Inklusive Auslagen belaufen sich die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 1'250.00.
Demnach wird in Anwendung der Art. 181 StGB; Art. 31 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 43 Abs. 3, Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG; Art. 12 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 VRV; Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 28. Februar 2019 wurde A.A.___ vom Vorhalt der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und mangelnde Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel, angeblich begangen am 4. Mai 2017, in Härkingen, freigesprochen.
2. A.A.___ hat sich schuldig gemacht
a) der Nötigung, begangen am 4. Mai 2017, in Härkingen, zum Nachteil von B.___,
b) der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen, Schikanestopp, begangen am 4. Mai 2017, in Härkingen,
c) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Betreten von Autobahnen, begangen am 4. Mai 2017, in Härkingen.
3. A.A.___ wird verurteilt zu
a) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Busse von CHF 800.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 14 Tagen Freiheitsstrafe.
4. Das Entschädigungsbegehren von A.A.___ wird abgewiesen.
5. A.A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 900.00, zu bezahlen.
6. A.A.___ die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'250.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_468/2020 vom 13. August 2020 bestätigt.