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Solothurn Obergericht Strafkammer 13.05.2020 STBER.2019.43

May 13, 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·13,419 words·~1h 7min·4

Summary

mehrfacher Menschenhandel, mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfache Geldwäscherei, etc.

Full text

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 13. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

3.    C.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler,

Privatanschlussberufungsklägerinnen

gegen

A.___amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,

Beschuldigte und Berufungsklägerin

betreffend     mehrfacher Menschenhandel, mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfache Geldwäscherei, etc.

Es erscheinen zur Verhandlung vom 12. Mai 2020 vor Obergericht:

um 8:30 Uhr:

-        Staatsanwalt V.___, i.A. der Anklägerin und Berufungsklägerin

-        A.___, Beschuldigte und Berufungsklägerin

-        Rechtsanwalt Oliver Wächter, amtlicher Verteidiger

-        U.___, Dolmetscherin

-        W.___, Medienvertreter (SZ)

-        X.___, KAPO Solothurn, Zuschauer

-        Rechtspraktikantin des Obergerichts, Zuschauerin

um 8:45 Uhr:

-        R.___, Zeuge

um 09:00 Uhr:

-        F.___, Auskunftsperson

-        Rechtsanwalt Christian Möcklin, Zuschauer (verteidigt F.___ in einem separaten Strafverfahren)

Der Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und gibt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf bekannt.

Die Dolmetscherin wird auf ihre Pflichten und die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Übersetzung (Art. 307 StGB) hingewiesen.

Der Staatsanwalt hat weder Vorfragen noch Beweisanträge.

Rechtsanwalt Wächter gibt seine Kostennote zu den Akten, welche vorab dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme unterbreitet wird.

Rechtsanwalt Wächter stellt namens der Beschuldigten folgende

Beweisanträge:

1.    Die vorgelegten Unterlagen (Rahmenvereinbarung für Arbeit auf Abruf vom 17.4.2020 und Bericht über «S.___» von Q.___ vom 18.10.2003) seien zu den Akten zu nehmen.

2.    Das Berufungsgericht habe die folgenden Personen zu befragen:

a)    D.___,

b)    E.___,

c)    T.___,

d)    G.___, Deutschland,

e)    H.___, Deutschland,

f)     I.___, Australien,

g)    J.___, Thailand,

h)    K.___, Thailand,

i)      L.___,

j)      M.___,

k)    N.___,

l)      O.___,

m)   P.___.

Zur Begründung wird ausgeführt, der vorgelegte Bericht vom 18. Oktober 2003 gebe Aufschluss über das Wesen von Thai-Personen. Der Antrag auf Befragung der genannten weiteren Personen sei bekanntlich schon im Vorfeld der heutigen Verhandlung gestellt worden. Es sei unabdingbar, die betreffenden Personen zu befragen. Die Befragungen seien im Interesse der Beschuldigten und deshalb könne nicht mit Verweis auf das Beschleunigungsgebot auf die beantragten Einvernahmen verzichtet werden. Aufgrund der beantragten Befragungen könne gezeigt werden, dass der Vorhalt, den Sexarbeiterinnen seinen Drogen abgegeben worden, damit diese besser arbeiten würden, völlig absurd sei.

Der Vorsitzende eröffnet, dass über die Beweisanträge im Anschluss an die Einvernahmen des Zeugen, der Auskunftsperson und der Beschuldigten entschieden wird. Zu diesem Zeitpunkt wird auch der Staatsanwalt zu den Anträgen Stellung nehmen können.  

Es folgen die Einvernahmen des Zeugen R.___, der Auskunftsperson F.___, die von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, und der Beschuldigten A.___; dies in der genannten Reihenfolge und je nach Hinweis auf die Rechte und Pflichten der Befragten. Die Befragungen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet. Der Tonträger befindet sich in den Akten.

F.___ verlässt nach ihrer Befragung umgehend den Saal wieder, so auch Rechtsanwalt Christian Möcklin.

Der Staatsanwalt erhält Gelegenheit, sich zu den Beweisanträgen der Beschuldigten zu äussern. Er beantragt die Abweisung des Beweisantrages auf Befragung der genannten Personen. Zur Begründung verweist er auf die früheren diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft. Gegen die Zur-Akten-Nahme der vorgelegten Unterlagen hat er keine Einwände.

Die Verhandlung wird von 10:00 bis 10:20 Uhr zur Beratung der gestellten Beweisanträge sowie für eine kurze Pause unterbrochen.

Die Strafkammer des Obergerichts fasst nach geheimer Beratung folgenden

Beschluss:

1. Die vorgelegten Unterlagen werden zu den Akten genommen.

2. Der Beweisantrag auf Befragung weiterer Personen wird abgewiesen.

Begründung zu Ziffer 2:

Die relevanten Sachverhalte sind weitgehend unbestritten. Abgesehen davon, dass eine Vorladung der Personen grösstenteils äusserst schwierig bis unmöglich sein dürfte, sind von den Befragungen der beantragten Personen keine wesentlichen, neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die teilweise unterschiedlichen Konditionen und Behandlungen der Sexarbeiterinnen, die mit ihren Befragungen aufgezeigt werden sollen, sind aufgrund der bereits vorliegenden Aussagen der Sexarbeiterinnen nachvollziehbar: wer keine Schulden mehr abzuzahlen hatte, genoss grössere Freiheit bei der Arbeit.

Es folgt das vorgezogene letzte Wort der Beschuldigten. Sie habe sehr gelitten. Aktuell arbeite sie und habe neue Kolleginnen. Mit ihrem Verdienst könne sie ihrem Ehemann bei der Bestreitung des Familienunterhalts helfen. Das Strafverfahren belaste sie sehr. Sie habe Angst vor einer erneuten Inhaftierung. Es tue ihr leid, was sie getan habe; sie bitte um Verzeihung.

Um 10:30 Uhr wird die Dolmetscherin mit dem Einverständnis der Beschuldigten und ihres Verteidigers entlassen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt V.___                            (gibt vorab seine Plädoyernotizen und Anträge

                                                            zu den Akten)

1.    Es sei festzustellen, dass die Freisprüche gemäss Ziffer 1 sowie der Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei gemäss Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 in Rechtskraft erwachsen seien.

2.    Die Schuldsprüche gemäss Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 seien zu bestätigen und die Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen.

3.    Die Beschuldigte sei zu verurteilen zu:

a)    einer Freiheitsstrafe von 5,5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft;

b)    einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je CHF 30.00.

4.    Es sei über die geltend gemachten Zivilforderungen zu entscheiden.

5.    Es sei festzustellen, dass die Verfügungen betreffend sichergestellte Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Ziffern 1 1 - 15 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. März 2019 in Rechtskraft erwachsen seien.

6.    Die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Wächter                      (gibt die Anträge auch in Schriftform

                                                            zu den Akten)

1.    Die Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorhalten:

a)    des Menschenhandels (Anklageziffer 1 .1),

b)    der mehrfachen Förderung der Prostitution (Anklageziffer 2.1. und 2.2),

c)    der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht (Anklageziffer 4).

2.    Die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen:

a)    der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts ohne Bereicherungsabsicht bezüglich C.___, B.___ und N.___ usw. nach Art. 116 Abs. 1 AuG (teilweise Anklageziffer 4),

b)    der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 6).

3.    Die Beschuldigte sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.

4.    Die ausgestandene Untersuchungshaft sei im Erstehungsfalle an die Strafen anzurechnen.

5.    Sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen resp. auf den Zivilweg zu verweisen.

6.    Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien mit Ausnahme der Betäubungsmittel und dem Betäubungsmittelzubehör der Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.

7.    Die Verfahrenskosten beider Instanzen seien mehrheitlich dem Staat und teilweise der Beschuldigten aufzuerlegen.

8.    Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen und zu entschädigen. Es sei ebenfalls der Nachzahlungsanspruch in der Höhe der Differenz zum ordentlichen Honoraransatz festzusetzen.

Es folgt eine Replik des Staatsanwalts. Rechtsanwalt Wächter verzichtet auf eine Duplik.

Die Verhandlung wird um 13:00 Uhr geschlossen.

Die Strafkammer zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Das Urteil wird am 13. Mai 2020, um 15:30 Uhr, in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres Verteidigers, des Staatsanwalts, der Dolmetscherin, des Sachbearbeiters der KAPO, des Medienvertreters W.___ und von drei Zuschauern mündlich eröffnet, summarisch begründet und im Wesentlichen übersetzt. Im Anschluss an die Eröffnung wird den Parteien das schriftliche Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Die Urteilseröffnung ist um 16:00 Uhr beendet.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1.

A.___ (schweizerische Staatsangehörige, im Folgenden: Beschuldigte) betrieb mindestens seit 2010 bis zur polizeilichen Intervention am 1. September 2015 an der [Adresse] in [Ort] im ersten Stock die Salons YY.___ und (zeitweise) ZZ.___, in welchen thailändische Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter ihre Dienste anboten. Der Ehemann der Beschuldigten, R.___, hatte ab 1. März 2010 in der genannten Liegenschaft auf den Stockwerken 1 und 2 insgesamt vier Studiowohnungen gemietet und untervermietet (eines davon, den Salon YY.___, zu den Selbstkosten an seine Ehefrau, die Beschuldigte). In allen vier Wohnungen wurden Bordelle mit thailändischen Sexarbeitern/innen betrieben. Bei Abwesenheit der Beschuldigten wurde sie als Geschäftsführerin des YY.___ von ihrer Nichte F.___ […] vertreten.

Die Strafverfolgungsbehörden der Kantone Bern und Luzern führten seit längerer Zeit mehrere Verfahren wegen Menschenhandels gegen Beschuldigte thailändischer Herkunft aus dem Rotlichtmilieu. Dabei wurden Erkenntnisse gewonnen über die Strukturen und Abläufe bei der Anwerbung von thailändischen Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern (Transsexuelle, sog. Ladyboys) in ihrem Heimatland, ihre Verbringung in Bordelle in der Schweiz und die dort herrschenden Arbeitsbedingungen. Nach diesen Erkenntnissen organisierten und finanzierten die Drahtzieher (sog. «Agenturen») potentiellen Opfern (zukünftige Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter) auf kriminelle Art und Weise die erforderlichen Papiere, ein kurzzeitig gültiges Schengenvisum, sowie den Flug (vgl. dazu die Ausführungen in der Strafanzeige Nr. 705657 vom 6. April 2016; Register 2.1.1./Akten Seiten 006 ff., im Folgenden: 2.1.1./006 ff.). Das laufe dann wie folgt ab: Die jeweiligen thailändischen Sexarbeitenden würden, nach Erhalt des Visums, in verschiedene europäische Länder verschoben und sodann in Bordellen ausgebeutet. Ihnen würden horrende Visum-Schulden (bis CHF 30'000.00) verrechnet, die sie mittels ihren Einkünften aus der Prostitution abarbeiten müssten. Diese Umstände hätten unweigerlich zu einer Abhängigkeit zwischen dem Opfer und der jeweiligen Agentur geführt. Die Prostituierten müssten in der Regel dem Bordell an sieben Tagen während 24 Stunden für die Freier zur Verfügung stehen, freie Tage gebe es kaum. Die Bordellbetreiber beanspruchten von den Einnahmen in der Regel 50 %, zudem seien Abgaben zu leisten für Verpflegung und Internetwerbung. Neben diesen Abgaben an die Bordellbetreiber müssten bei der Schlepper-Organisation noch die erwähnten Schulden zurückbezahlt werden. So dauere es in der Regel rund ein Jahr, bis eine Prostituierte auch nur einen Franken für sich oder ihre Familie in Thailand verwenden könne. Dieses Geld sei für die Familien in Thailand von grosser Wichtigkeit, was den Druck, möglichst viel Geld zu verdienen, zusätzlich verstärke. Dieser Druck und die geforderte 24-Stunden-Präsenz führten bei vielen Opfern zum Konsum der Droge Crystal Meth (sog. «Ice»), das in diesem Milieu nebst Thai-Pillen sehr verbreitet sei. Das «Ice» werde ihnen nicht selten von «ihren» Bordellbetreiberinnen verkauft, womit diese ihre Opfer zusätzlich an sich ketteten. Genau so habe es die Beschuldigte gehandhabt, die nebst ihren Bordellen zusätzlich einen florierenden Drogenhandel betrieben habe.

Im Zuge der genannten Ermittlungen erfolgte am 8. Oktober 2014 eine in Rechtshilfe angeordnete Hausdurchsuchung in sechs Sex-Studios an der [Adresse] in [Ort]. Die Beschuldigte war damals nicht vor Ort, sondern ihre Stellvertreterin und Nichte F.___. Nach weiteren Ermittlungen gegen Thai-Studios in [Ort 1] und [Ort 2] ergaben sich Verdachtsmomente gegen diverse Bordell-Betreiberinnen im Kanton Solothurn, so auch gegen die […] Beschuldigte A.___. Daraufhin wurden unter dem Aktionsnamen «SMILE» weiterführende Ermittlungen aufgenommen, welche schliesslich in einer koordinierten Aktion vom 1. September 2015 gipfelten, in deren Rahmen auch Hausuntersuchungen im Bordell der Beschuldigten und an ihrem Wohnort durchgeführt wurden. Die Beschuldigte wurde dabei angehalten und in Untersuchungshaft versetzt.

Die Ergebnisse der Ermittlungen wurden in zwei Polizeianzeigen rapportiert:

-       Rapport Nr. 705657 vom 6. April 2016 (2.1.1./001 ff.): Widerhandlungen gegen das Strafgesetzbuch (Menschenhandel, Förderung der Prostitution) und gegen das Ausländergesetz (Beschäftigen von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts);

-       Rapport Nr. 722497 vom 6. April 2016 (2.1.2./001 ff.): Kauf, Besitz, Konsum und Handel mit Methamphetamin («Crystal Meth»), Kokain und MDMA («Exstasy» / «Thai-Pillen»).

2.

Mit Anklageschrift vom 14. Juni 2018 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht Solothurn-Lebern zur Beurteilung der Beschuldigten wegen der genannten Vorhalte (1.4./007 ff.).

3.

Am 12. März 2019 fällte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:

«

1.    A.___ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:

des Menschenhandels, angeblich begangen zwischen ca. Mitte November 2013 und April 2014 (Anklageziffer 1.2); 

der mehrfachen Förderung der Prostitution, angeblich begangen zwischen 2012 und 1. September 2015 (Anklageziffern 2.3 und 2.4).

2.    A.___ hat sich schuldig gemacht:

des Menschenhandels, begangen zwischen 24. April 2013 und ca. Ende Januar 2014 (Anklageziffer 1.1);

der Förderung der Prostitution, begangen zwischen ca. Mitte November 2013 und April 2014 (Anklageziffer 2.2);

der mehrfachen Geldwäscherei, begangen zwischen 2012 und 1. September 2015 (Anklageziffer 3);

der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, begangen zwischen 2012 und 1. September 2015 (Anklageziffer 4);

der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen zwischen 2012 und 1. September 2015 (Anklageziffer 5);

des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, begangen zwischen mindestens 2012 und 1. September 2015 (Anklageziffer 6).

A.___ wird verurteilt zu:

einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren;

einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.00.

A.___ werden 224 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

A.___ wird verurteilt, C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, CHF 6'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit 1. September 2013.

A.___ wird gegenüber C.___ für die verurteilten Straftaten zu 100% haftpflichtig erklärt.

A.___ wird verurteilt, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, CHF 5'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit 1. Mai 2014.

A.___ wird gegenüber B.___ für die verurteilten Straftaten zu 100% haftpflichtig erklärt.

N.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

O.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, wird zur Geltendmachung der Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

Folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:

Objekt           

Befindet sich bei

5,84g Methamphetamin (HD-Nr. 4/23)

FCT Kapo SG

0,43g unbekannte Substanz (HD-Nr. 4/24)

FCT Kapo SG

0,23g unbekannte Substanz (HD-Nr. 5/1)

FCT Kapo SG

3,42g unbekannte Substanz (HD-Nr. 5/2)

FCT Kapo SG

3,17g Amphetamin (HD-Nr. 4/16)

FCT Kapo SG

7,04g Amphetamin (HD-Nr. 4/16)

FCT Kapo SG

0,14g unbekannte Substanz (HD-Nr. 6/7)

FCT Kapo SG

0,02g unbekannte Substanz (HD-Nr. 6/7)

FCT Kapo SG

0,14g unbekannte Substanz (HD-Nr. 1/1)

FCT Kapo SG

0,12g unbekannte Substanz (HD-Nr. 1/1)

FCT Kapo SG

0,05g unbekannte Substanz (HD-Nr. 1/1)

FCT Kapo SG

21 Tabletten weiss "Unipas 200" (HD-Nr. 4/16)

Polizei Kanton Solothurn

7 Tabletten weiss/blau/grün (HD-Nr. 4/16)

Polizei Kanton Solothurn

2 Tabletten weiss (HD-Nr. 4/16)

Polizei Kanton Solothurn

Blechdose grün (mit 19 Minigrips Crystal) (HD-Nr. 4/23)

Polizei Kanton Solothurn

Blechdose rot (mit 2 Minigrips Crystal) (HD-Nr.4/24)

Polizei Kanton Solothurn

Kapsel (mit unbekanntem Pulver) (HD-Nr. 5/1)

Polizei Kanton Solothurn

Minigrip (mit unbekanntem Pulver) (HD-Nr. 5/2)

Polizei Kanton Solothurn

2 Minigrips (mit Crystal) (HD-Nr. 4/16)

Polizei Kanton Solothurn

2 Minigrips (mit Crystal) (HD-Nr. 6/7)

Polizei Kanton Solothurn

Blechdose (mit 3 Minigrips Crystal) (HD-Nr. 1/1)

Polizei Kanton Solothurn

div. BM-Utensilien (HD-Nr. 4/21)

Polizei Kanton Solothurn

Verpackung mit div. BM-Utensilien (HD-Nr. 1/2)

Polizei Kanton Solothurn

Digitalwaage Proscale Sim-300 / div. Minigrips (HD-Nr. 4/25)

Polizei Kanton Solothurn

Plastikbox mit div. BM-Utensilien (HD-Nr. 6/1)

Polizei Kanton Solothurn

div. BM-Utensilien (HD-Nr. 6/8)

Polizei Kanton Solothurn

Kosmetikkoffer mit BM-Utensilien (HD-Nr. 4/26

Polizei Kanton Solothurn

Trinkglas mit div. Minigrips (HD-Nr. 2/3)

Polizei Kanton Solothurn

49,8g Methamphetamin (HD-Nr. 3/5)

FCT Kapo SG

2,4g Methamphetamin (HD-Nr. 3/2)

FCT Kapo SG

105g unbekanntes Pulver (HD-Nr. 4/24)

FCT Kapo SG

20 unbekannte blaue Pillen HD-Nr. 3/2)

Polizei Kanton Solothurn

Herzbox mit BM-Utensilien (HD-Nr. 3/2 / Tresor)

Polizei Kanton Solothurn

Dose "Saure Kutteln" mit BM-Utensilien (HD-Nr. 3/5)

Polizei Kanton Solothurn

Metallbox (mit Minigrips mit unbek. Substanz) (HD-Nr. 3/2 / Tresor)

Polizei Kanton Solothurn

Minigrip (mit unbek. Pulver) (HD-Nr. 4/24)

Polizei Kanton Solothurn

div. Behältnisse mit BM-Utensilien (HD-Nrn. 4/26, 4/4, 4/2, 4/7, 4/12, 4/31, 4/8, 4/6, 4/13, 4/15, 4/23, 4/5, 4/3, 4/1, 4/9, 4/25)

Polizei Kanton Solothurn

Folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände sind der Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben:

Objekt                                                                                   Befindet sich bei

1 iPhone 6 Plus

Polizei Kanton Solothurn

Mobiltelefon Nokia (HD-Nr. 4/31)

Polizei Kanton Solothurn

Apple Macbook Air (HD-Nr. 4/19)

Polizei Kanton Solothurn

Tablet Samsung (HD-Nr. 4/13)

Polizei Kanton Solothurn

Mobiltelefon Nokia (HD-Nr. 4/5)

Polizei Kanton Solothurn

Mobiltelefon Nokia (HD-Nr. 6/4)

Polizei Kanton Solothurn

Mobiltelefon Nokia (HD-Nr. 6/3)

Polizei Kanton Solothurn

Mobiltelefon Samsung GT-S5600 (HD-Nr. 6/5)

Polizei Kanton Solothurn

Mobiltelefon Samsung GT-E2100 (HD-Nr. 4/6)

Polizei Kanton Solothurn

Mobiltelefon Nokia 1320 (HD-Nr. 2/4)

Polizei Kanton Solothurn

Mobiltelefon iPhone 6+ (HD-Nr. 3/3)

Polizei Kanton Solothurn

Handtasche Louis Vuitton mit div. Notizen (HD-Nr. 3/1)

Polizei Kanton Solothurn

Einkaufstasche mit div. Notizen (HD-Nr. 4/34)

Polizei Kanton Solothurn

Damentasche Maddison mit div. Notizen (HD-Nr. 4/29)

Polizei Kanton Solothurn

Einkaufstasche Zebra mit div. Notizen (HD-Nr. 4/35)

Polizei Kanton Solothurn

Necessaire mit div. Notizen (HD-Nr. 4/28)

Polizei Kanton Solothurn

Einkaufstasche Tally Weijl mit div. Notizen/Couverts (HD-Nr. 4/30)

Polizei Kanton Solothurn

Handtasche mit div. Notizen (HD-Nr. 4/27)

Polizei Kanton Solothurn

Portemonnaie mit Visitenkarten/SIM-Karte (HD-Nr. 5/2)

Polizei Kanton Solothurn

div. SIM-Karten/Trägerkarten (HD-Nrn. 5/12, 5/13, 4/22, 4/21,  4/19, 4/20)

Polizei Kanton Solothurn

Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet, eventuell verwertet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.

Folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und verbleiben als Beweismittel bei den Akten:

Objekt                                                                                   Befindet sich bei

div. Belege/Notizen/Couverts (HD-Nrn. 4/10, 4/9, 4/28, 4/14, 4/15, 4/20, 4/30, 4/18, 4/2, 4/4, 4/12, 4/17, 4/7, 4/29, 3/1, 6/2, 6/6, 4/8)

Polizei Kanton Solothurn

div. Couverts, Quittungen, Notizen, Kundenbücher, 1 Paysafe-Card (HD-Nr. 2/2, 2/7, 2/6, 2/1, 2/5, 4/1)

Polizei Kanton Solothurn

Agenda/Adressbuch (HD-Nr. 4/18)

Polizei Kanton Solothurn

Bundesordner "Solothurn" (HD-Nr. 5/14)

Akten

Bundesordner "Steuerunterlagen 2012" (HD-Nr. 5/15)

Akten

div. Notizblocks, Notizbücher und Notizen(HD-Nrn. 5/6, 5/10, 5/4, 5/5, 5/8, 5/9, 5/11, 4/17)

Polizei Kanton Solothurn

Mietvertrag [Adresse] (HD-Nr. 1/1)

Akten

Bundesordner "Steuern" (HD-Nr. 4/14)

Akten

Folgende bei A.___ sichergestellten Bargeldbeträge werden in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (vgl. Ziff. 21):

Objekt           

Befindet sich bei

Bargeld CHF 5'949.60

Zentrale Gerichtskasse

Bargeld Euro 11.00

Zentrale Gerichtskasse

Bargeld CHF 1'500.00

Zentrale Gerichtskasse

Bargeld Euro 200.00

Zentrale Gerichtskasse

Bargeld CHF 13'710

Zentrale Gerichtskasse

Bargeld THB 30'700.00

Zentrale Gerichtskasse

Bargeld CHF 2'529.30 (Saldierung Konto Baloise Bank SoBa)

Zentrale Gerichtskasse

Die bei A.___ sichergestellte Rolex Oyster Perpetual (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) ist durch die Polizei zu verwerten. Ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) wird in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (vgl. Ziff. 21).

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___, Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler, wird auf CHF 9'386.00 (Honorar 46.85 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 8'433.00, Auslagen CHF 271.30, 8% MWST auf CHF 3'823.40, ausmachend CHF 305.85, und 7.7% MWST auf CHF 4'880.90, ausmachend CHF 375.85) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 4'041.50 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 260.00 pro Stunde inkl. MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 6'569.95 (Honorar 33.67 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 6'060.60, Auslagen CHF 34.90, 8% MWST auf CHF 1'685.70, ausmachend CHF 134.90, und 7.7% MWST auf CHF 4'409.80, ausmachend CHF 339.55) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin O.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, wird auf CHF 1'561.65 (Honorar 7.86 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 1'414.80, Auslagen CHF 35.10, 8% MWST auf CHF 39.90, ausmachend CHF 3.20, und 7.7% MWST auf CHF 1'410.00, ausmachend CHF 108.55) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Auf eine Rückforderung wird verzichtet.

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin N.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, wird auf CHF  5'120.85 (Honorar 25.33 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 4'559.40, Auslagen CHF 188.70, 8% MWST auf CHF 2'394.60, ausmachend CHF 191.55, und 7.7% MWST auf CHF 2'353.50, ausmachend CHF 181.20) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Auf eine Rückforderung wird verzichtet.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird auf CHF 62'630.05 (Honorar 294.25 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 52'965.00, Auslagen CHF 5'129.50, 8% MWST auf CHF 20'769.00, ausmachend CHF 1'661.50, und 7.7% MWST auf 37'325.50, ausmachend CHF 2'874.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 15'860.35 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00 pro Stunde inkl. MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

A.___ hat die Kosten des Verfahrens (inkl. die vom Staat bezahlte Entschädigung des amtlichen Verteidigers von CHF 62'630.05) mit einer Staatsgebühr von CHF 20'000.00, total CHF 104’000.00, zu bezahlen. Diese Summe wird mit den sichergestellten Bargeldbeträgen und dem Netto-Verwertungserlös der Rolex Oyster Perpetual verrechnet (vgl. Ziff. 14 und 15).»

4.

Gegen das Urteil liess die Beschuldigte die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 12. Juli 2019 wurde das Rechtsmittel wie folgt beschränkt: angefochten würden die Ziffer 2 lemma 1, 2, 4, 5 und 6, sowie die Ziffern 3, 5 bis 8 und 21 des Urteils. Verlangt würden Freisprüche von den Vorhalten des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution, der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts hinsichtlich der Bereicherungsabsicht, insbesondere hinsichtlich der angeklagten nicht identifizierten Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern, was auch den Schuldspruch wegen des mehrfachen Beschäftigens von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung betreffe. In Bezug auf Ziffer 2 lemma 6 seien die angenommene Drogenmenge, der Reinheitsgrad und die Qualifikation bestritten. Es sei insgesamt eine Strafe von maximal 14 Monaten Freiheitsstrafe sowie eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen. Dementsprechend seien keine Genugtuungen zuzusprechen und keine Schadenersatzpflichten festzustellen. Die Verfahrenskosten seien mehrheitlich dem Staat und teilweise der Beschuldigten aufzuerlegen.

Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft die Berufung, beschränkt auf die Strafzumessung: es werde beantragt, eine höhere Freiheitsstrafe auszufällen.

Mit Eingaben vom 23. und 26. Juli 2019 erklärten die Privatklägerinnen die Anschlussberufung: B.___ verlangt die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 9'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2014; C.___ verlangt eine Genugtuung von CHF 12'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2013. Sie reichten ihre Anträge mit Eingaben vom 5. und 6. Mai 2020 schriftlich begründet ein und verzichteten auf eine Teilnahme bzw. Vertretung an der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht vom 12. Mai 2020.

5.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt teilweise in Rechtskraft erwachsen:

-       Ziffer 1: Freisprüche;

-       Ziffer 2 (teilweise): Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei;

-       Ziffern 9 und 10: Verweisung von Zivilforderungen auf den Zivilweg;

-       Ziffern 11 bis 15 (Entscheide über Sicherstellungen);

Die Ziffern 16 bis 20 (Entschädigungen an unentgeltliche Rechtsbeistände und den amtlichen Verteidiger) sind einzig bezüglich der Höhe der Entschädigungen in Rechtskraft getreten (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Ebenfalls rechtskräftig sind die Freisprüche der Vorinstanz (allerdings im Urteilsdispositiv nicht erwähnt) wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern, soweit die nur mit Spitznamen genannten Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter nicht identifiziert werden konnten (US 64, Ziff. 3.9.3.), sodass die entsprechenden, verbliebenen Schuldsprüche der Vorinstanz gemäss der Berufungserklärung ebenfalls rechtskräftig sind. In Bezug auf den Vorhalt der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht sind die Freisprüche der Vorinstanz (US 63, Ziff. 3.8.3., im Urteilsdispositiv ebenfalls nicht erwähnt) bezüglich der Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter, welche nur mit dem Spitznamen genannt sind und nicht identifiziert werden konnten, ebenfalls rechtskräftig. Da bei den entsprechenden, verbliebenen Schuldsprüchen einzig noch die Absicht der ungerechtfertigten Bereicherung bestritten wird, sind die Schuldsprüche der Vorinstanz nur in dieser Hinsicht noch zu prüfen.

II. Rechtskräftige Schuldsprüche

Die Beschuldigte wurde wie folgt rechtskräftig schuldig gesprochen:

mehrfache Geldwäscherei (AKS Ziff. 4.): Die Beschuldigte hat zwischen 2012 und dem 1. September 2015 wiederholt aus dem Menschenhandel und der Förderung der Prostitution sowie aus dem Betäubungsmittelhandel stammendes Bargeld teils wieder in den Erwerb von Betäubungsmittel investiert, teils nach Thailand überwiesen. In der Anklageschrift werden weder konkrete Transaktionen noch Betragshöhen genannt. Da kaum die gesamten Mittel zum Ankauf von Drogen und der Überweisungen nach Thailand aus einer der genannten Vortaten stammen dürften, ist die Vorinstanz hier von einem unbekannten Betrag ausgegangen.

mehrfache Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (AKS 5): Es betrifft dies folgende neun Sexarbeiter/innen: H.___ vom 1. Juli bis 1. September 2015; C.___ vom 24. April 2013 bis ca. Ende Januar 2014; B.___ zwischen ca. Mitte November 2013 und April 2014; N.___ zwischen ca. April 2014 und 8. Oktober 2014; O.___ zwischen ca. Ende 2014 und 1. September 2015; Y.___ zwischen ca. April 2012 und 1. September 2015 mit einem ca. einjährigen Unterbruch; J.___ zwischen ca. Mitte Februar 2013 und 8. Oktober 2014; M.___ zwischen ca. Juni/Juli 2014 und 8. Oktober 2014; P.___ zwischen ca. Mitte Januar 2014 und Ende September 2014.

III. Förderung der Prostitution

 1. Vorhalt

  1.1 Generell   Die nachfolgenden Sexarbeiterinnen hätten zwar (zumindest konkludent) zugestimmt, bei der Beschuldigten zu den von ihr diktierten Prostitutionsmodalitäten anzuschaffen. Allerdings habe es sich dabei um eine der Situation geschuldete, rein faktische Zustimmung gehandelt, welche unerheblich sei, zumal es die betreffenden Sexarbeiterinnen im Sex-Studio der Beschuldigten nicht in der Hand gehabt hätten, frei und eigenverantwortlich über ihre Prostitutionstätigkeit zu bestimmen.   Die seit vielen Jahren in der Schweiz fest ansässige, mit einem Schweizer Pass ausgestattete und in der hiesigen Thai-Rotlichtszene als Studio-Betreiberin und Arbeitgeberin bestens etablierte bzw. vernetzte Beschuldigte habe sich in einer sozialen und wirtschaftlichen Machtposition gegenüber den von ihr beschäftigten Sexarbeiterinnen befunden, welche ihr ohne finanzielle Eigenmittel und legalen Aufenthaltstitel sowie in Ermangelung von Kenntnissen hinsichtlich der hiesigen sprachlichen, kulturellen und rechtlichen Gegebenheiten unterlegen bzw. ausgeliefert gewesen seien. Die betreffenden Sexarbeiterinnen hätten – einmal in der Schweiz – keine andere Möglichkeit gehabt, als sich der (illegalen) Prostitution hinzugeben, um ihre Schulden zu bezahlen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und ihre Familien zu unterstützen. Erschwerend komme hinzu, dass die fraglichen Sexarbeiterinnen der Beschuldigten aufgrund ihres Alters und ihrer sozialen Stellung kulturell bedingt Respekt, Gehorsam, Dankbarkeit und Loyalität geschuldet hätten, was ein Aufbegehren gegen die Prostitutionsmodalitäten zusätzlich erschwert habe.   Aus diesen Gründen hätten die betroffenen Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter bei der Ausübung der Sexarbeit keine andere Wahl gehabt, als die freiheitsbeschränkenden Weisungen der Beschuldigten zu befolgen. Andernfalls hätten sie ihre Entlassung riskiert, wodurch sich ihre persönliche Zwangslage noch verschärft hätte. Bestenfalls wären sie in einem anderen Sex-Salon untergekommen, wo allerdings aufgrund kartellähnlicher Absprachen der Studiobetreiberinnen in der Thai-Szene (weitgehend) identische Arbeitsbedingungen geherrscht hätten. Infolgedessen seien die betreffenden Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter in ihrer Entscheidung, ob und wie sie bei der Beschuldigten die Prostitution ausüben möchten, nicht mehr vollständig frei und somit in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt gewesen. Die Beschuldigte habe folglich wissentlich und willentlich den Ort, die Zeit sowie diverse weitere Umstände der Prostitution bestimmt und somit die Handlungsfreiheit der Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter beeinträchtigt resp. dies zumindest billigend in Kauf genommen.      

1.2 Zum Nachteil von C.___   begangen zwischen 24. April 2013 und ca. Ende Januar 2014 in [Ort], [Adresse], Bordelle «YY.___» und «ZZ.___», indem die Beschuldigte als Geschäftsführerin der Sex-Studios das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von C.___, welche weder über eine Aufenthalts- noch eine Arbeitsbewilligung verfügt habe, insofern verletzt habe, als sie sie verbindlichen Regeln bezüglich der in ihrem Studio geltenden Prostitutionsmodalitäten unterworfen habe (Art. 195 lit. c StGB). So sei C.___ insbesondere dazu verpflichtet gewesen, -       50% der Einnahmen aus Ihrer Sexarbeit vorab an die Beschuldigte abzugeben, -       vom ihr verbleibenden Anteil zusätzlich CHF 200.00 pro Monat für die Internetwerbung an die Beschuldigte zu bezahlen, -       vom ihr verbleibenden Anteil zusätzlich zwischen CHF 200.00 und 400.00 pro Monat für die Verpflegung an die Beschuldigte zu bezahlen, -       jeden Tag anzuschaffen und sich grundsätzlich rund um die Uhr für allfällige Freier zur Verfügung zu halten (24/7-Standby-Regelung), -       das Studio nur wenn es keine Kundschaft hatte, nur für kurze Zeit und nur nach Rücksprache mit der Beschuldigten zu verlassen sowie sich auf Anruf der Beschuldigten hin zurück ins Studio zu begeben, -       auf den Bezug von freien Tagen zu verzichten, -       Pausen nur zu beziehen, wenn keine Freier zugegen sind, -       eine bestimmte Reihenfolge in der Bedienung der Freier einzuhalten, -       sich bei den sexuellen Dienstleistungen an die von der Beschuldigten festgelegten Preise zu halten, -       die Verhandlungen mit den Freiern zumindest teilweise von der Beschuldigten oder deren Stellvertreterin führen zu lassen, -       das Geld der Freier zumindest teilweise von der Beschuldigten oder deren Stellvertreterin einkassieren zu lassen, -       die Dauer der erbrachten Dienstleistung von der Beschuldigten oder deren Stellvertreterin überwachen zu lassen, -       ungeschützten Oralverkehr anzubieten, -       keine Freier abzulehnen, -       ohne Bezahlung Reinigungsarbeiten für die Beschuldigte zu machen, -       sich für den Fall einer Polizeikontrolle an genaue Verhaltensanweisungen zu halten.  

1.3 Zum Nachteil von B.___   begangen zwischen ca. Mitte November 2013 und April 2014 in [Ort], [Adresse], Bordelle «YY.___» und «ZZ.___», indem die Beschuldigte als Geschäftsführerin der Sex-Studios das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von B.___, welche weder über eine Aufenthalts- noch eine Arbeitsbewilligung verfügt habe, insofern verletzt habe, als sie sie verbindlichen Regeln bezüglich der in ihrem Studio geltenden Prostitutionsmodalitäten unterworfen habe (Art. 195 lit. c StGB). So sei B.___ insbesondere dazu verpflichtet gewesen, -       50% der Einnahmen aus Ihrer Sexarbeit vorab an die Beschuldigte abzugeben, -       vom ihr verbleibenden Anteil zusätzlich CHF 200.00 pro Monat für die Internetwerbung an die Beschuldigte zu bezahlen, -       vom ihr verbleibenden Anteil zusätzlich zwischen CHF 200.00 und 400.00 pro Monat für die Verpflegung an die Beschuldigte zu bezahlen, -       jeden Tag anzuschaffen und sich grundsätzlich rund um die Uhr für allfällige Freier zur Verfügung zu halten (24/7-Standby-Regelung), -       das Studio nur wenn es keine Kundschaft hatte, nur für kurze Zeit und nur nach Rücksprache mit der Beschuldigten zu verlassen sowie sich auf Anruf der Beschuldigten hin zurück ins Studio zu begeben, -       auf den Bezug von freien Tagen zu verzichten, -       Pausen nur zu beziehen, wenn keine Freier zugegen sind, -       eine bestimmte Reihenfolge in der Bedienung der Freier einzuhalten, -       sich bei den sexuellen Dienstleistungen an die von der Beschuldigten festgelegten Preise zu halten, -       die Verhandlungen mit den Freiern zumindest teilweise von der Beschuldigten oder deren Stellvertreterin führen zu lassen, -       das Geld der Freier zumindest teilweise von der Beschuldigten oder deren Stellvertreterin einkassieren zu lassen, -       die Dauer der erbrachten Dienstleistung von der Beschuldigten oder deren Stellvertreterin überwachen zu lassen, -       sich an die vorgegebenen Sexualpraktiken («Standard-Service») zu halten, -       ungeschützten Oralverkehr anzubieten, -       keine Freier abzulehnen, -       ohne Bezahlung Reinigungsarbeiten für die Beschuldigte zu machen, -       sich für den Fall einer Polizeikontrolle an genaue Verhaltensanweisungen zu halten.     2. Allgemeines zur Beweiswürdigung   Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).   Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.     3. Der Straftatbestand   Nach Art. 195 lit. c StGB (früher Art. 195 Abs. 3 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die sich prostituiert, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei ihrer Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt.   Geschütztes Rechtsgut ist die sexuelle Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, die nicht verletzt werden darf. Die Bestimmung schützt sowohl Personen davor, gegen ihren Willen dazu gebracht zu werden, sich zu prostituieren, als auch die Entscheidungsfreiheit von Personen, die bereits als Prostituierte arbeiten. Der Gesetzgeber wollte die Strafbarkeit der ethisch missbilligenswerten Kuppelei und Zuhälterei auf Fälle einschränken, in denen der Täter die aufgrund einer Unterlegenheit bzw. Abhängigkeit verminderte Handlungsfreiheit des Opfers ausnützt (BGE 129 IV 79). Von der Bestimmung wird somit erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 126 IV 76 E. 2 S. 80 f. mit Hinweisen).   Der Tatbestand der Überwachung der Prostituierten bei ihrer Tätigkeit erfasst Fälle, in welchen Prostituierte aufgrund dieser Überwachung in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt werden und ihre Tätigkeit nicht mehr ihrem eigenen Willen entsprechend ausüben können. Überwachung bedeutet auch die Kontrolle, ob, wie und in welchem Mass die Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, oder die Auflage, regelmässig Rechenschaft über die Tätigkeit abzulegen (BGE 125 IV 269 E. 1). Es genügt nicht, wenn jemand eine Prostituierte nur beschützt, ohne sie in ihrer Tätigkeit in irgendwelcher Form zu beherrschen. Wegen Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmass oder anderer Umstände der Prostitution macht sich nur strafbar, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, ihre oder seine Handlungsfreiheit einzuschränken und in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen; «andere Umstände» sind etwa der vom Freier zu bezahlende Preis oder der an den Täter abzuliefernde Anteil oder die (Nicht-) Verwendung eines Kondoms. Auch bei dieser Variante ist vorausgesetzt, dass Druck ausgeübt wird, dem sich das Opfer nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass seine Entscheidung über die Modalitäten der Prostitution nicht mehr frei ist (BGE 125 IV 269 E. 1, 126 IV 76 E. 2). Dabei entspricht die Druckausübung der Machtposition, die der Täter gegenüber der Sexarbeiterin ausübt. Eine Druckausübung liegt insbesondere vor, wenn eine externe Bestimmung von Einzelfragen, die mit der Sexarbeit in Zusammenhang stehen, erfolgt. Insbesondere das Festlegen oder das Einhalten genauer Zeitpläne, das Anbieten des Körpers der Sexarbeiterin samt Bestimmung der durchzuführenden sexuellen Praktiken oder Alkoholkonsumvorgaben führen zum Bejahen einer tatbestandsmässigen Zuhälterstellung. Vorausgesetzt ist, dass sich die Sexarbeiterin diesem Druck nicht einfach entziehen kann und dadurch ein vom Täter angestrebtes Verhalten erreicht wird (Jositsch/Drzalic: «Strafrechtliche Beurteilung erotischer Etablissements», in: AJP/PJA 2/2015 S. 316 ff. 3.2.2. und 4.). Die Tatsache, dass sich die Sexarbeiterinnen auch freiwillig bei den jeweiligen Arbeitsorten melden können, wird nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt, weil die Überwachungsmassnahmen oder die Kontroll- bzw. Druckausübung trotzdem bestehen können und die Sexarbeiterinnen diese beispielsweise aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes in Kauf nehmen müssen (Urteil des Bundesgerichts 1P.247/2005 vom 9.6.2005 E. 3.4). In jenen Fällen, in denen die Tatbestandsmässigkeit verneint wurde, waren hingegen die Freiheit in der Kundenwahl, hinsichtlich der sexuellen Praktiken und die Möglichkeit, am jeweiligen Arbeitsort präsent zu sein, ohne der Sexarbeit nachzugehen, d.h. ohne dem Kunden zur Verfügung stehen zu müssen, ausschlaggebend (Urteil des Bundesgerichts 6S.765/1999, in: SJZ 96/2000 S. 277).   Ob unzulässiger Druck im Sinne der Bestimmung ausgeübt wird, entscheidet sich somit nach den Umständen des jeweiligen Falles. Das Bundesgericht hielt die Strafbarkeit für gegeben im Falle von Animierdamen, deren Anwesenheit und Tätigkeit streng kontrolliert wurden und die aufgrund der Rahmenbedingungen (obligatorische Zimmermiete, Forfaits) ihren Lebensunterhalt nur durch Prostitution verdienen konnten. Daran änderte nichts, dass die Frauen den durch Prostitution erwirtschafteten Verdienst behalten konnten (Urteile 6S.446/2000 vom 29.3.2001 E. 3 und 6S.570/1997 vom 9.10.1997 E. 2, besprochen von Hans Wiprächtiger: Aktuelle Praxis des Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht, in: ZStrR 117/1999 S. 146 f.). Für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 195 lit. c StGB spielt es keine Rolle, ob die Prostitution freiwillig oder unfreiwillig ausgeübt wird. So nahm das Bundesgericht etwa ein tatbestandsmässiges Handeln an bei Animierdamen, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes gezwungen waren, sich zu prostituieren, die dabei einen genauen Zeitplan zu befolgen hatten und denen der Ort ihrer Tätigkeit und die Kundschaft vorgeschrieben waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2015 vom 26.11.2015 E. 3.3 mit Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil des Kassationshofs 6S.570/1997 vom 9.10.1997 E. 2). Das Bundesgericht bestätigte ferner die Verurteilung des Betreibers eines «Begleitservices», der die angestellten Prostituierten zu praktisch permanenter Einsatzbereitschaft verpflichtete und sie ständig durch Chauffeure überwachen liess, die auch das Geld einzogen (BGE 125 IV 269 E. 2 S. 271 f.). Schliesslich bejahte das Bundesgericht die Förderung der Prostitution bei einem Täter, der ausländische Prostituierte illegal in die Schweiz brachte, diese und bereits illegal in der Schweiz sich aufhaltende Prostituierte beherbergte, ihnen Arbeit im Gewerbe in Saunas und Nachtclubs vermittelte, sie jeweils dorthin begleitete und überwachte, den Erlös ihrer Arbeit entgegennahm und ihnen einen Teil davon wieder auszahlte, sowie ihnen Darlehen gab, die sie abarbeiten mussten (Urteil 6P.162/2001 vom 22.3.2002 E. 6).   Nicht gegen aArt. 195 Abs. 3 StGB verstiess hingegen der Geschäftsführer eines Saunaclubs, der sich damit begnügte, von den Prostituierten Eintritt und einen Gewinnanteil von 40 % zu verlangen. Zwar war eine verbindliche Preisliste erlassen worden, und die Prostituierten mussten ihre Einnahmen zunächst der Geschäftsführung aushändigen, doch war ihre (Bewegungs-)Freiheit ansonsten nicht weiter eingeschränkt. Sie erhielten ihren Verdienst nach Abzug der Gewinnbeteiligung am Ende jedes Arbeitstages ausbezahlt (BGE 126 IV 76 E. 3 S. 81 f.). Das Führen eines Bordells alleine erfüllt somit den Tatbestand nicht.   Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes muss zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiver Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, d.h. der Täter muss zumindest in Kauf nehmen, dass er die sexuelle Handlungsfreiheit der betroffenen Person beeinträchtigt. Die Handlungsmotive sind im Rahmen von Art. 195 lit. c StGB nicht relevant.   In Bezug auf die rechtliche Würdigung von Umständen der Prostitution in einem Thai-Salon kann auch auf das Urteil des Berufungsgerichts vom 16. Mai 2018 im Verfahren STBER.2017.74 verwiesen werden.         4. Sachverhaltsfeststellung C.___   4.1 Die Aussagen der Beschuldigten   Die Beschuldigte beschrieb das Verhältnis in ihren Betrieben als «wie in einer Familie», man habe sich gegenseitig geholfen und die Aufgaben wie z.B. Putzen gemeinsam besprochen. Sie seien sich ebenbürtig gewesen. Sie sei wie die Mutter gewesen und die Frauen alle wie ihre Kinder (10.1/063). Die Werbung «ich bin 7/24 verfügbar», welche bei allen Inseraten ihres Betriebs verwendet worden sei, sage nichts aus, das sei einfach eine Werbung. Wenn sie geschlafen hätten, hätten sie geschlafen und nicht geöffnet. Die Frauen hätten jederzeit frei nehmen können und hätten ihre Arbeitszeit frei einteilen können (10.1/067 f.). Die Einnahmen der Frauen seien zu 40% an sie gegangen, davon habe sie alles bezahlt wie Miete, WC-Papier, Strom, Wasser und Kondome. 60% hätten die Frauen behalten können. (auf Nachfrage): Ja, es habe auch solche gegeben, die ihr 50% gegeben hätten. Man mache das vorher ab und manche hätten gesagt: ich helfe Dir, ich gebe Dir 50%. Die meisten seien aber 60/40% gewesen. (auf weitere Nachfrage) Bei den Frauen, die Steuern bezahlt hätten, habe sie 60/40% gemacht, bei den anderen 50/50%. Weiter gebe sie dazu keine Antwort (10.1./068 f.). Die Frauen hätten gesagt, sie hätten ein Visum, dann sei das für sie in Ordnung gewesen. Vor der Polizei habe sie sich nicht gefürchtet, man habe auch keine Verhaltensanweisung für den Fall einer Polizeikontrolle gehabt. Die Frauen hätten sich nicht verstecken müssen (10.1./074). Wie das mit der Einreise der Frauen ablaufe, wisse sie nicht, sie wisse auch nichts von Schulden der Frauen gegenüber einer Organisation (10.1/076).   Die Beschuldigte räumte aber die von C.___ geschilderten Umstände in der Folge weitgehend ein und die Abläufe in den von der Beschuldigten betriebenen Salons waren zuletzt in weiten Teilen unbestritten. Am 2. Dezember 2015 sagte sie zu C.___ zusammengefasst aus (10.1/217 ff.): -       C.___ sei zu ihr zum Arbeiten gekommen. Diese habe ein Kind gehabt und sie habe Mitleid mit C.___ gehabt. Sie habe zu ihr gesagt, wenn sie schon da sei, könne sie ja arbeiten und das Geld dem Kind schicken. Sie habe ihr Mut zugesprochen. -       C.___ sei aus dem Nordosten Thailands, dort gebe es nicht nur sehr arme Leute. Wer Geld gewollt habe, sei halt den Weg in die Schweiz gegangen. -       Bei C.___ habe die 50:50%-Regel gegolten. Sie habe das vorgeschlagen und C.___ sei einverstanden gewesen. Ja, es sei richtig, dass dies ihre Vorgabe gewesen sei. Das sei üblich. -       Die Internetkosten von CHF 400.00 pro Monat hätten sie geteilt und für das Essen habe C.___ CHF 25.00 oder CHF 50.00 pro Woche bezahlt, je nach den konkreten Kosten. -       Diese sei illegal in der Schweiz gewesen. -       Es sei richtig, dass F.___ der Privatklägerin erklärt habe, wie es im Studio laufe. F.___ habe das gemacht, wenn sie selbst nicht dort gewesen sei. -       Sie wisse nicht genau, wie C.___ in dies Schweiz gekommen sei. Das sei über eine Freundin einer Freundin gelaufen und dann über F.___, da sie selbst nicht da gewesen sei. Sie wisse nicht, wer die Reise organisiert habe. Eine Kollegin habe dann F.___ kontaktiert, man solle C.___ am Bahnhof abholen. Wer diese Kollegin gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Es sei aber eine Kollegin von ihr selbst gewesen. Die Kollegin heisse I.___ und sei nicht mehr in der Schweiz. -       Sie kenne keine Z.___, von einer [«Alias Z»] habe sie aber schon gehört. Möglicherweise auch im Zusammenhang mit C.___. Ja, sie habe von I.___ gehört, dass [«Alias Z»] die Privatklägerin in die Schweiz gebracht habe. Sie kenne aber [«Alias Z»] nicht. Ja, sie habe diese einmal in Thailand getroffen. I.___ habe ihr [«Alias Z»] damals vorgestellt. Danach habe sie einmal mit [«Alias Z»] telefoniert. Da hätten sie über die Natur gesprochen, sonst nichts. Gut, es sei richtig, dass sie dabei über C.___ gesprochen hätten. Sie habe [«Alias Z»] in Thailand erst kennen gelernt, als C.___ schon da gewesen sei. -       Sie habe schon gewusst, dass C.___ kommen werde, das habe ihr I.___ gesagt. Die Privatklägerin habe gewusst, weshalb sie hierher komme. -       C.___ habe ihr einmal von den Schulden bei [«Alias Z»] erzählt. Wofür diese gewesen seien, wisse sie nicht; ebensowenig, wie hoch die Schulden gewesen seien. -       Ja, sie habe im Auftrag von C.___ Geld an [«Alias Z»] geschickt. C.___ habe ihr deren Kontonummer gegeben. Sie habe das Geld ihrer eigenen, älteren Schwester, die Polizistin sei, geschickt und diese habe es an [«Alias Z»] weitergeleitet. Sie wisse aber nicht, wofür das Geld für [«Alias Z»] gewesen sei. Auch nicht, wie viel es insgesamt gewesen sei. -       Sie wisse nicht, wie viele Schulden C.___ bei [«Alias Z»] gehabt habe. Sie habe aber schon gedacht, dass diese Schulden für die Einreise von C.___ in die Schweiz gewesen sein könnten. Das habe sie auch nicht interessiert, die Frauen hätten ja in die Schweiz kommen wollen, um Geld zu verdienen. -       Die Frauen hätten Kunden ablehnen können, es habe keinen Zwang gegeben. Diese hätten auch selbst mit den Kunden verhandelt, wenn es sprachlich gegangen sei. -       Ja, ein Kunde habe für einen Tag ausserhalb des Studios CHF 1'000.00 zahlen müssen. Der Kunde habe ihr das Geld gegeben und sie habe dann C.___ davon 50% gegeben. -       Es habe schon ein 24-Stunden Betrieb geherrscht, aber gewisse hätten geschlafen, andere hätten gearbeitet und Geld verdient. -       C.___ habe das Studio jederzeit verlassen können und sei auch oft hinausgegangen und habe ihren Freund zum Essen getroffen. -       Sie habe die Frauen bei der Arbeit nicht kontrolliert. -       Sie habe jede Woche abgerechnet und C.___ dabei 50% des Geldes gegeben. Wenn sie nicht da gewesen sei, habe das F.___ gemacht. Ja, F.___ sei ihre Stellvertreterin gewesen. -       Ja, sie habe C.___ Crystal Ice verkauft, sie habe diese aber nicht zum Konsum gezwungen. -       Sie habe nicht gewusst, bei wem C.___ Schulden gehabt habe. Diese hätte jederzeit gehen können.   Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 6. März 2018 gab die Beschuldigte an (10.1/321 ff.), sie habe die Agentur, also Z.___ oder [«Alias Z»], nie persönlich gekannt. Sie kenne nur I.___, die früher einmal bei ihr gearbeitet habe. Diese habe sie dann gefragt, ob C.___ zu ihr kommen könne. Später sei sie in Thailand gewesen und habe mit I.___ [«Alias Z»] getroffen. Sie habe in der zweiten Woche, als C.___ bei ihr gewesen sei, von deren Schulden in Thailand erfahren, nicht aber, was diese mit denen in Thailand abgemacht gehabt habe. Geputzt hätten sie wie eine Familie, sie habe nie etwas befohlen oder zu etwas gezwungen, sondern habe Mitleid gehabt mit ihr. C.___ hätte jederzeit heimgehen können.   An der Hauptverhandlung vor Amtsgericht gab die Beschuldigte zusammengefasst an (SL AS 111 ff.), sie kenne Z.___ oder [«Alias Z»] nicht. (auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen) I.___ habe sie bzw. F.___ telefonisch gefragt, ob C.___ bei ihr arbeiten könne. Sie habe das bejaht. [«Alias Z»] sei eine Kollegin von I.___, die sie nicht kenne. Sie habe einmal eine Kollegin von I.___ in Bangkok getroffen, das sei wohl [«Alias Z»] gewesen. Da habe [«Alias Z»] über C.___ gesprochen: C.___ sei die Freundin des Bruders von [«Alias Z»] gewesen. Ob C.___ Schulden gehabt habe bei [«Alias Z»], wisse sie nicht. C.___ habe einfach von Schulden erzählt. (auf Frage) Ja, C.___ habe gesagt, die Schulden seien bei [«Alias Z»], aber das sei ja die Schwester des Freundes von C.___. Sie habe dann für C.___ Geld an [«Alias Z»] geschickt, was sie aus Mitleid getan habe. Den Grund der Schulden von C.___ bei [«Alias Z»] kenne sie nicht.   Vor Obergericht machte die Beschuldigte zur Sache keine näheren Ausführungen.   4.2 Aussagen von C.___   Am 8. Januar 2015 wurde die spätere Privatklägerin C.___ als Zeugin erstmals zu ihrer Einreise in die Schweiz und ihrer Arbeit in den Bordellen der Beschuldigten befragt. Sie sei wegen der Armut und der hohen Schulden ihrer Familie zunächst nach Bangkok und dann in die Schweiz gekommen, der Vater sei einen Tag nach der Geburt ihres zweiten Kindes an Krebs gestorben. Die Frau, welche ihr das Visum beschafft habe und bei der sie dafür die Schulden habe, und die Beschuldigte würden sich gut kennen. Daher habe sie Angst, den Namen dieser Frau anzugeben, auch wegen ihrer Familie in Thailand. Insgesamt habe sie für die Visumsbeschaffung und die Reise bisher ca. 300'000.00 Baht bezahlt, CHF 1'100.00 sei sie derzeit noch schuldig. Zu den Arbeitsbedingungen im Studio der Beschuldigten gab sie vornehmlich in freier Rede Folgendes an (10.3.2/001 ff): -       Sie sei am 24. Mai 2013 von Bangkok nach Mailand geflogen und von dort mit dem Zug via Basel nach [Ort] gefahren. Dort sei sie am Bahnhof abgeholt worden von der anderen Frau, die im Salon gearbeitet habe. Das sei in Thailand so abgemacht worden. Die Agentin habe dort geschaut, welches Studio jemanden brauchen könne. -       Die Preise im Studio seien vorgegeben gewesen, je nach Dauer der Dienstleistung und bei speziellen Wünschen auch höher. -       Man habe Kunden oder bestimmte Dienstleistungen ablehnen können, dann habe dies eine andere Frau übernommen. Sie habe beispielsweise ablehnen können, wenn ein Kunde es ohne Kondom habe machen wollen. -       Die Verhandlungen mit den Freiern seien meist durch die Beschuldigte oder deren Nichte F.___ geführt worden. die Betreiberin sei meist Freitag bis Sonntag im Betrieb gewesen. -       Das Geld sei in ein Couvert gelegt worden, dazu sei der Betrag in ein Heft notiert worden. Jeweils Ende Woche sei abgerechnet worden. -       Sie habe sieben Tage die Woche rund um die Uhr Standby gearbeitet, das Studio sei immer geöffnet gewesen. Egal, wann ein Kunde gekommen sei, man habe ihn bedienen müssen, auch mitten in der Nacht. Von Freitag auf Samstag habe es immer viele Freier gehabt, da hätten sie manchmal fast rund um die Uhr gearbeitet. Dann habe es auch Tage gegeben, da sei gar kein Freier gekommen. Dies sei auch während des Umbaus des Studios während zwei Monaten so gewesen. -       Sie habe das Studio verlassen dürfen, aber nicht länger als ca. eine Stunde, weil A.___ nicht gewollt habe, dass sie ausserhalb Kunden hätten. Wenn man habe nachweisen können, dass man einen Freund habe, habe man pro Woche einen Tag frei gehabt. Wenn ein Kunde gewollt habe, dass man einen ganzen Tag mit ihm rausgehe, habe dieser CHF 1'000.00 bezahlen müssen. -       Den Reisepass habe sie immer bei sich gehabt. -       Sie habe sich vorher noch nie prostituiert und habe keine Arbeitsbewilligung gehabt. Ihr sei vorher gesagt worden, sie könne im Monat CHF 10'000.00 verdienen. Sie habe aber auch gewusst, dass man 50% den jeweiligen Betreibern abgeben müsse. Ihr sei gesagt worden, sie habe viel Arbeit, von daher sei für sie die Abmachung von 50:50% kein Problem gewesen. Sie habe aber nicht gewusst, dass sie sieben Tage pro Woche 24 Stunden bereit sein müsse. -       Mit Ausnahme der Umbauzeit habe sie jeden Monat CHF 1'000.00 an ihre Familie schicken können. -       Sie habe gewusst, dass sie sich illegal in der Schweiz aufhalten und illegal der Prostitution nachgehen werde. -       Sie habe das Studio in [Ort] Ende Januar 2014 verlassen, weil neue Frauen gekommen seien und es ein wenig Konkurrenzkampf um die Freier gegeben habe.   Bei der Befragung als Zeugin am 20. Januar 2015 nannte die Privatklägerin Z.___ als ihre Agentin, die ihr die Reise mit dem Visum organisiert habe. Sie beschrieb detailliert den Verlauf ihrer Reise, sie sei von Z.___ telefonisch geleitet worden (10.3.2/019 ff.).   Am 11. März 2015 ergänzte die Privatklägerin auf konkrete Fragen des Staatsanwalts als Zeugin (10.3.2/027 ff.): -       Z.___ habe F.___ über ihre Ankunft orientiert. Diese habe sie dann im Studio in Empfang genommen und ihr das Ganze erklärt. Viel habe sie schon von Z.___ gewusst. A.___ habe von Z.___ von ihrer Ankunft gewusst, sei damals aber gerade in Thailand in den Ferien gewesen. F.___ habe die Beschuldigte vertreten und sei deren Nichte. -       Die Dauer der Tätigkeit sei nicht vereinbart gewesen. Solange sie bei Z.___ Schulden gehabt habe, sei für sie klar gewesen, dass sie weiterarbeiten müsse. -       Wöchentlich sei abgerechnet worden. Von ihren 50% habe sie noch für Essen und Internet an die Beschuldigte bezahlt. Den Rest habe sie für die Schulden und ihre Familie auf die Seite gelegt und dann einmal pro Monat nach Thailand überwiesen. -       Sie hätte das Studio theoretisch verlassen können, aber sie habe ja noch ihre Schulden zurückzahlen müssen und sie habe sich in [Ort] Stammkunden aufgebaut gehabt. Zudem hätte Z.___ ihr Einverständnis geben müssen, wenn sie das Studio hätte wechseln wollen, da sie bei dieser ja noch Schulden gehabt habe. -       Von ihren 50% habe sie wöchentlich mindestens CHF 50.00 für das Essen und CHF 200.00 für die Internetwerbung bezahlen müssen. -       Die richtigen Namen von A.___ und F.___ kenne sie nicht. -       Mit der 24-Stunden-Standby-Regelung sei sie gar nicht einverstanden gewesen, habe das aber machen müssen, weil sie ja Geld habe verdienen müssen. Deswegen habe sie sich auch nicht dagegen wehren können. Das habe sie im Vorfeld nicht gewusst. Wer das entschieden habe, wisse sie nicht, sie habe es einfach von den anderen übernommen. Manchmal seien Kunden um 05.00 Uhr vor der Arbeit gekommen und hätten bedient werden müssen. Sie habe nie dagegen opponiert; das sei bei den Thais so, dass man nie gegenüber jemandem, der älter und in der Hierarchie höher gestellt sei, opponiere. -       Sie habe Dienstleistungen ablehnen können und sei nie dazu gezwungen worden. Ebenso hätte sie Freier ablehnen können, was sie aber nicht gemacht habe, weil sie ja Geld habe verdienen wollen. Wenn es ganz schlimm gewesen sei, habe man die Kunden zum Duschen schicken können. -       Tiefere Preise als vorgegeben habe sie nur mit Einverständnis von A.___ abmachen können. -       A.___ habe bestimmt, wann man das Studio verlassen könne, sie habe nicht nach eigenem Gutdünken Freitage beziehen können. Das Studio habe man dann für zwei bis drei Stunden verlassen können. -       Wenn sie krank gewesen sei, habe sie es sagen können und nicht arbeiten müssen. -       Sie habe ihre Arbeitszeiten nicht frei bestimmen können, da es ja ein 24-Stunden-Betrieb gewesen sei während sieben Tagen. Sie habe keine Freizeit gehabt und rund um die Uhr für allfällige Kundschaft bereit sein müssen. Sie habe nicht nach eigenem Gutdünken frei nehmen können. Wenn man das Studio habe verlassen wollen, habe man sich bei A.___ oder F.___ abmelden müssen, das hätten diese von ihr verlangen können, weil sie ja dort gelebt und gearbeitet habe. Diese hätten auch mit ihnen schimpfen dürfen und mit der Wegweisung aus dem Studio drohen, wenn sie sich nicht an die Regeln gehalten hätten. -       Wenn man sich nicht an die Regeln gehalten hätte, hätten sie noch weitere, einschneidendere Regeln aufgestellt, z.B., dass man nur noch in Begleitung habe rausgehen dürfen. -       Sie habe nicht selber bestimmen können, wann sie eine Pause habe einlegen können. -       Sie habe Freier ablehnen können, dies habe sie gegenüber A.___ aber begründen müssen. Zu Analverkehr sei sie nicht gezwungen worden, wenn sie das nicht gewollt habe. Die Preise und Dauer der Dienstleistungen seien vorgegeben gewesen. -       Die Abgabe von 50% finde sie nicht fair und zu hoch. Sie habe ja auch oft selber putzen und kochen müssen, habe aber nicht einmal ein eigenes Bett gehabt. -       Sie habe sich in diesen Zwängen bewegt, weil sie sich nicht zu wehren gewagt habe und darauf angewiesen gewesen sei, möglichst viel Geld zu verdienen, um die Schulden abzubezahlen und die Familie zu unterstützen. Sie habe sich bei der Ausübung der Prostitution nicht frei gefühlt.   Am 26. März 2015 ergänzte die Privatklägerin als Zeugin (10.3.2/046 ff.), die 50:50%-Regelung sei in allen Studios gleich. Die Werbung sei auf and6.ch aufgeschaltet worden. Es seien bereits in Thailand mit ihr Fotos gemacht worden dafür. Das Geld an Z.___, die sich auch [«Alias Z»] genannt habe, habe meist A.___ für sie überwiesen oder diese habe eine ältere Thailänderin damit beauftragt. Sie habe Z.___ 300’00.00 Baht geschuldet, dazu habe ihre Familie weitere 900'000.00 Baht Schulden gehabt. Auch das Geld an ihre Familie habe A.___ überwiesen. A.___ habe ihnen gesagt, wie sie sich bei einer Polizeikontrolle zu verhalten hätten: An der Hinterwand der Liegenschaft gebe es ein Seil, an dem sie sich hätten abseilen sollen. Sie habe sich drei Mal bei Polizeikontrollen versteckt. Sie habe ein eigenes Telefon gehabt und damit Kontakt mit verschiedenen Leuten. Manchmal sei sie mit Freiern etwas trinken gegangen vor der Bedienung im Studio, sonst habe sie draussen keine Kontakte gehabt. Manchmal sei A.___ mit ihnen etwas trinken gegangen. Alleine sei sie nie rausgegangen, das habe A.___ nicht gewollt, weil diese Angst gehabt habe, man arbeite draussen. Sie sei von A.___ nie gewalttätig angegangen worden.   Am 24. Februar 2016 bestätigte die Privatklägerin als Auskunftsperson im Beisein der Beschuldigten und deren Rechtsvertreter ihre bisherigen Aussagen (10.3.2/0093 ff.). Die Beschuldigte [«Alias A»] sei ihre Chefin in den beiden Studios gewesen und habe ihre Agentin Z.___ bzw. [«Alias Z»] gut gekannt, diese arbeiteten zusammen, wenn es um Frauen gehe, die in die Schweiz kommen sollten um zu arbeiten. Sie habe sich mit CHF 40'000.00 verschulden müssen. Wenn sie das sofort hätte bezahlen können, wäre es weniger gewesen. Es sei wöchentlich abgerechnet worden, ihren Anteil habe sie Z.___ nach Thailand schicken müssen, CHF 1'000.00 monatlich habe sie ihrer Familie schicken können, den Rest an Z.___. Das sei fix gewesen. Die Beschuldigte habe von ihren Schulden gewusst, diese arbeite ja mit Z.___ zusammen. Diese habe ja auch ihr Geld zu Z.___ geschickt. Sie habe am Schluss noch CHF 1'100.00 Schulden gehabt bei Z.___. (auf Frage, ob sie somit CHF 38'900.00 abbezahlt habe) Nein, nicht so viel, da sie wegen der Renovation kein Geld habe verdienen können, sei Z.___ mit der Schuld runter gegangen. Wie viel sie insgesamt an Z.___ bezahlt habe, könne sie nicht sagen. Die Beschuldigte und ihre jüngere Schwester [Name 1] hätten bei Z.___ Frauen bestellen können und nichts dafür bezahlen müssen; Z.___ habe einfach gesagt, man müsse schauen, wie viel die Frauen verdienten, damit sie die Schulden an Z.___ zurückzahlen könnten. Neben Z.___ habe es noch andere Vermittlerinnen gegeben, z.B. [Name 2]. Diesen Namen habe sie von B.___. A.___ kenne diese wohl eher nicht. A.___ habe von Z.___ gewusst, wann genau sie in [Ort] ankomme. Mit der 50%-Regel sei sie vorgängig einverstanden gewesen, weil man ihr gesagt habe, sie könne viel mehr einnehmen. Wenn sie etwas nicht habe machen wollen, habe man das nicht ins Internet geschrieben. A.___ und F.___ hätten allerdings auch zusätzliche Sachen ins Internet geschrieben, ohne sie vorher zu fragen. Das sei aber nur gewesen, um Kunden anzulocken. Anfänglich habe sie keinen Analverkehr gemacht, später aber schon, weil sie Geld gebraucht habe. Die Dauer der sexuellen Dienstleistungen sei von A.___ oder F.___ überwacht worden. Sie habe immer bereit sein müssen, wenn Kunden gekommen seien und sie an der Reihe gewesen sei. Wenn kein Kunde gekommen sei und geputzt gewesen sei, habe man sich ausruhen können. Wenn sie habe rausgehen wollen, habe sie das sagen müssen. Dies sei aber nicht erlaubt worden, wenn viele Kunden gekommen seien. Und eine Frau habe immer Standby im Studio bleiben müssen. Für das Putzen habe sie nichts erhalten. Sie hätte die Arbeit im Studio jederzeit beenden können. Die Bedingungen seien nicht fair gewesen, sie habe zu viel arbeiten müssen für das, was sie bekommen habe. Als sie A.___ geholfen habe, das Studio neu zu machen, habe sie nie Geld dafür erhalten. Sie habe das alles gratis gemacht. Sie habe 24 Stunden dort sein müssen und der Beschuldigten auch noch die Drogen abkaufen müssen. Sie habe A.___ erzählt, dass die Familie in Thailand Schulden habe. Diese habe auch gewusst, dass sie in Thailand zwei Kinder habe und ihre Familie in Thailand Schulden habe. Der Sohn sei 14 und die Tochter 4 Jahre alt. Ja, sie sei freiwillig in die Schweiz gekommen, aber nur, weil man ihr gesagt habe, sie könne im Monat sicher CHF 10'000.00 verdienen. So habe sie gedacht, sei könne die Schulden in drei Monaten abverdienen. So sei es aber nicht gewesen. (In der Folge entschuldigte sich die Beschuldigte bei der Privatklägerin, sollte sie sie je verletzt oder unglücklich gemacht haben.)   4.3  Beweiswürdigung   Vom vorgehaltenen Sachverhalt sind folgende Elemente unbestritten: -       Die Privatklägerin C.___ hat vom 24. April 2013 bis ca. Ende Januar 2014 in den von der Beschuldigten betriebenen Bordellen ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung als Sexarbeiterin gearbeitet. Dies ist mit dem Schuldspruch wegen AuG-Widerhandlung auch bereits rechtskräftig festgestellt. -       Die Beschuldigte war über die Anreise der Privatklägerin informiert und wusste von deren Schulden bei der Agentin Z.___. -       Über die von der Privatklägerin erzielten Einnahmen wurde wöchentlich abgerechnet und die Beschuldigte behielt davon einen Anteil von 50% ein, dies insbesondere für die Miete. Vom hälftigen Anteil der Privatklägerin zog die Beschuldigte weiter CHF 50.00 pro Woche für das Essen und CHF 200.00 für Internetwerbung (die Hälfte der monatlich anfallenden Kosten von CHF 400.00) ab. -       Der Salon hatte grundsätzlich während 24 Stunden an sieben Tagen die Woche offen, sodass rund um die Uhr Freier kommen konnten.   Die weiteren vorgehaltenen Umstände der Beschäftigung der Privatklägerin bei der Beschuldigten stützen sich auf die Aussagen der Privatklägerin ab. Deren Aussagen erscheinen aus folgenden Erwägungen als sehr glaubhaft: -       Sie hat sehr detaillierte und differenzierte Aussagen gemacht zu den Arbeitsbedingungen in den beiden Etablissements, in denen sie vornehmlich gearbeitet hatte ([Ort] und [Ort 1], wo sie sich viel freier gefühlt habe). Es wäre im Fall einer Falschaussage um einiges leichter und auch naheliegender gewesen, zu allen Betreiberinnen die gleichen Ausführungen zu machen und auch allen die gleiche Schuld zuzuweisen, anstatt differenziert zu erzählen, was bei welcher Betreiberin unterschiedlich erlebt wurde. Die Aussagen erscheinen keineswegs als vorgefertigt oder zielgerichtet (wegen eines Schutzprogrammes) und steigerten sich nicht im Verfahrensverlauf. Ihre Aussagen zu den Geldüberweisungen deckten sich mit den objektiven Beweismitteln (Kontoauszüge, Hefte mit Einnahmenaufstellungen, Werbung). -       Die Privatklägerin wusste nicht, inwiefern ihre Angaben strafrechtlich relevant waren, und war bemüht, die Situation so genau wie möglich zu schildern. Es finden sich in ihren Aussagen Nebensächlichkeiten (Gratisputzen und renovieren) und ungewöhnliche Details (Seil an der Hinterwand zum Entweichen bei Polizeikontrollen, Freitage nur, wenn man zum Freund ging). -       Die Privatklägerin hat keineswegs jede Gelegenheit ergriffen, die Beschuldigte zu belasten (kein Belastungseifer erkennbar): so gab sie an, sie habe Freier oder bestimmte Dienstleistungen ablehnen können, sie habe den Pass behalten können, sie habe trotz Schulden auch Geld an die Familie schicken können und A.___ habe das für sie gemacht. Die Beschuldigte habe sie nie tätlich angegriffen. Sie habe ihr eigenes Telefon und auch immer ihren Reisepass gehabt. Sie gab auch an, die Konditionen in weiten Teilen schon in Thailand gekannt zu haben. Sie räumte auch immer wieder ihr eigenes Interesse am Geldverdienen ein. -       Die Aussagen der Privatklägerin sind insgesamt in sich stimmig, enthalten Schilderungen von Gefühlen und Selbstbelastungen wie hinsichtlich der vorsätzlichen illegalen Erwerbstätigkeit oder auch Selbstkorrekturen. Sie sind – bis auf wenige Ausnahmen wie z.B die Höhe der Schulden bei Z.___ – in den Kernpunkten widerspruchsfrei, insbesondere hinsichtlich der Prostitutionsmodalitäten. -       Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich die Privatklägerin mit falschen Angaben zu den Umständen – die sie von Beginn an vorbrachte, lange bevor sie Zivilforderungen stellte – strafbar machen sollte: es war kein Nutzen – auch nicht hinsichtlich eines Schutzprogrammes – erkennbar bei einer Falschbeschuldigung der Beschuldigten. Es sind auch keine Streitereien oder Rachegefühle bei der Privatklägerin erkennbar. Zusätzlich kann an dieser Stelle auf die Aussagen des Zeugen [Name 3] – damaliger Schweizerischer Polizeiattachée bei der Schweizer Botschaft in Thailand - vom 21. April 2016 hingewiesen werden (10.3.6./001 ff): Erwähnenswert sei die thailändische Unterwürfigkeit junger Menschen gegenüber älteren Menschen, aber auch von schlechter gestellten, ländlichen Personen gegenüber gebildeten, städtischen Personen. Dies sei tief in der thailändischen Kultur verankert (10.3.1./017). Auch aus diesem Grund liegt eine Falschbezichtigung nicht nahe. -       Die Aussagen der Privatklägerin wurden im Laufe des Verfahrens von der Beschuldigten in weiten Teilen zugestanden und von weiteren Frauen, die bei der Beschuldigten gearbeitet haben und befragt werden konnten, gestützt; dies insbesondere von der ebenfalls eingehend befragten B.___, ohne dass Hinweise auf eine Absprache zu erkennen wären. Die Arbeitsmodalitäten wurden in vielen Teilen übereinstimmend geschildert, obwohl die Frauen zu unterschiedlichen Zeiten bei der Beschuldigten beschäftigt gewesen waren und auch zu verschiedenen Zeitpunkten befragt wurden. Es ist so, dass einzelne Frauen im Betrieb der Beschuldigten mehr Freiheiten genossen, so insbesondere Y.___ (210.2.6); letztere betonte aber auch, dass dies damit zusammenhing, dass sie in der Zeit bei der Beschuldigten keine Schulden mehr abzubezahlen hatte. Für sie hätten andere Regeln gegolten als für die anderen „Sexarbeiter/innen. Sie sei sehr eng befreundet gewesen mit F.___, welche das Studio eigentlich für die Beschuldigte betrieben habe. A.___ habe wie eine ältere Schwester zu ihr geschaut (10.2.6/015 f.). Ähnlich positiv lautende Berichte von ehemaligen Sexarbeiterinnen wurden von der Beschuldigten auch vor Amtsgericht eingereicht. Auch diese hatten während der Beschäftigung bei der Beschuldigten keine Schulden mehr bei ihren Vermittlern (SL AS 147 ff.).   Demgegenüber sind die Aussagen der Beschuldigten teilweise widersprüchlich, ausweichend und erscheinen aus verständlichen Gründen bagatellisierend bzw. beschönigend, indem sie sich als treusorgende Mutter der Sexarbeiter/innen beschreibt. Von Verhaltensanweisungen für den Fall einer Polizeikontrolle wollte sie beispielsweise lange Zeit gar nichts wissen (zum Vorhalt, sie habe den Frauen gesagt, bei Polizeikontrollen dürften sie keinesfalls über sie, die Beschuldigte, reden: «Ich habe ja kein Recht, etwas zu verbieten», 10.1/116), schon gar nicht von einem für diesen Fall an der Rückseite des Hauses hängenden Seil für das Entweichen, das von den Sexarbeitern/innen wiederholt beschrieben worden war („Die Polizei, hat sie das Seil gesehen?», 10.1/116). Überweisungen nach Thailand, die sie für die Sexarbeiter/innen gemacht hatte, konnte sie trotz klarer Beweislage einfach nicht oder nur in ganz geringem Ausmass eingestehen (10.1/1309 ff.). Ebenso widersprüchlich und ganz offensichtlich falsch waren beispielsweise ihre Aussagen zu Zahlenaufstellungen, welche F.___ betrafen (10.1/196 ff.). Sehr oft verweigerte sie auf konkrete Fragen auch die Aussage oder wollte sich ganz einfach nicht mehr erinnern. Eine illustrative Antwort war beispielsweise: «Ich kann mich nicht mehr an so viele Sachen erinnern. Ich will mich nur noch an gute Sachen erinnern.» (10.1./086). Die bestreitenden Aussagen der Beschuldigten können somit die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel ziehen.   Aus diesen Erwägungen kann bezüglich der weiteren bezüglich der Privatklägerin vorgehaltenen Arbeitsmodalitäten folgendes Beweisergebnis festgehalten werden: -       Die Privatklägerin konnte das Studio nur nach Rücksprache mit der Beschuldigten für kurze Zeit verlassen (da die Beschuldigte befürchtete, man arbeite sonst draussen). Freitage hatte sie keine, ausser man hatte einen Freund. Die Beschuldigte hat vor Amtsgericht selbst vorgebracht, sie habe gewollt, dass die Frauen sagten, wohin sie gingen, weil sie es gut mit ihnen meine und wissen wolle, dass sie in Sicherheit seien. -       Pausen durften gemacht werden, wenn kein Freier anwesend war, was aber logisch ist. -       Die Privatklägerin musste Kunden grundsätzlich rund um die Uhr, auch mitten in der Nacht, bedienen. Am Wochenende habe sie das nur mit dem Konsum von Crystal Ice geschafft. Die Werbung des Studios war diesbezüglich denn auch ganz klar und schuf gegenüber den Sexarbeitern/innen eine klare Erwartungshaltung, dass nachts eintreffende Freier auch bedient wurden. -       Grundsätzlich gab es eine Reihenfolge bei der Bedienung der Freier, diese war aber im Interesse aller Sexarbeiterinnen, damit diese gleiche Chancen hatten. -       Halten an festgelegte Preise: das ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Frauen erwiesen und auch von der Beschuldigten im Grundsatz unbestritten, dass es grundsätzliche Regeln gab bei den Preisen (insbesondere je nach Dauer der Dienstleistung). Die Beschuldigte gab selbst an, in den vier Studios seien die gleichen Preise verlangt worden, damit es keine Probleme gegeben habe. Dies lag auch im Interesse der Sexarbeiter/innen, die dadurch vor Dumpingpreisen geschützt werden konnten (aber auch die Betreiberin verdiente so mehr). -       Führen der Verhandlungen mit den Freiern durch die Beschuldigte oder ihre Stellvertreterin: dies liegt schon bereits aus sprachlichen Gründen auf der Hand und ist grundsätzlich auch unbestritten. Ebenso gab die Privatklägerin an, teilweise selbst mit den Kunden – teilweise via Chat – in Englisch verhandelt zu haben. -       Überwachung der Dienstleistungen: Dies ist teilweise unbestritten, die Beschuldigte hat nach ihren Angaben aus Gründen des Schutzes der Sexarbeiter/innen nach Ablauf der vereinbarten Zeit nachgefragt, ob alles ok sei (womit sie auch von der Vereinbarung Kenntnis haben musste). Nach der Dienstleistung musste die Privatklägerin aber das erhaltene Geld in ein Couvert legen und den Betrag in einem Heft eintragen, womit die Beschuldigte die volle Kontrolle hatte über die Einnahmen der Frauen. Die Beschuldigte führte nachgerade akribisch Buch über die Einnahmen der Sexarbeiter/innen. -       Ungeschützten Verkehr anbieten/keinen Freier ablehnen: Dieser Vorhalt findet in den Aussagen der Privatklägerin keine Stütze. Im Gegenteil gab diese an, sie habe Freier ablehnen können, ebenso Dienstleistungen, die sie nicht habe machen wollen. -       Ohne Bezahlung Putzarbeiten zu leisten: Das ist erstellt und grundsätzlich auch nicht bestritten (man habe dies wie eine Familie gemacht). -       Für den Fall einer Polizeikontrolle genaue Verhaltensanweisungen abgegeben: das ist erstellt.   Nachgewiesen und von der Beschuldigten eingeräumt ist auch, dass die Privatklägerin aus misslichen sozialen Verhältnissen kam und ihre Arbeit deswegen verrichtete. Die Beschuldigte wusste von den Schulden der Privatklägerin und von ihren Kindern in Thailand. Ebenso erstellt ist, dass entsprechend der thailändischen Kultur die Privatklägerin der älteren und hierarchisch höher gestellten Beschuldigten Respekt und Gehorsam schuldete.     5. Sachverhaltsfeststellung B.___   Hier kann vorweg auf die Darlegungen unter Ziffer 4 hiervor verwiesen werden, insbesondere hinsichtlich der Angaben der Beschuldigten zu den Bedingungen in ihren Studios. In Bezug auf den Schuldenhintergrund unterschieden sich die Angaben der beiden Privatklägerinnen. Bei den Aussagen der beiden Protagonistinnen kann kurz zusammengefasst noch Folgendes hervorgehoben werden:   5.1 Die Beschuldigte wurde am 20. Oktober 2015 (10.1/102 ff.) konkret zu B.___ befragt, die sie zunächst nicht kennen wollte. Diese habe ein/zwei Monate bei ihr gearbeitet. Diese habe gesagt, sie habe ein Visum, das habe sie nie selbst angeschaut. Auch mit ihr habe sie sich die Internetwerbungskosten von CHF 400.00 pro Monat geteilt. Es sei eine «Nette» gewesen, sie seien gut zusammen ausgekommen. Was diese vorher gemacht habe, wisse sie nicht. Diese habe keine Drogen konsumiert und daher auch nichts bei ihr gekauft. Diese sei nur einmal bei ihr gewesen und sicher nicht sechs Monate. Sie habe auch 50% abgeben müssen für die Kosten und CHF 50.00 pro Woche für das Essen. Ob über deren Einnahmen Buch geführt worden sei, wisse sie nicht. Sie habe niemanden zum Arbeiten rund um die Uhr gezwungen. Ob B.___ bei ihr Schulden gemacht habe, wisse sie nicht. Wenn sie jemandem Geld leihe, rechne sie nicht damit, dass sie es zurückerhalte. Sie als Buddhistin sehe das als gute Gabe. Wenn B.___ sage, sie schulde ihr – der Beschuldigten – noch CHF 10'000.00, könne das nicht sein. Eben so wenig, dass diese schon CHF 5'000.00 zurückbezahlt habe. Ja, sie müsse einräumen, dass B.___ ihr gesagt habe, sie habe Schulden bei [Name 3]. Sie habe B.___ dann Geld geliehen, um diese Schulden zu bezahlen. Dieses Geld habe sie sich bei einer Kollegin ausgeliehen; deren Namen wolle sie nicht nennen. B.___ sei ihr jetzt noch CHF 2'500.00 schuldig. Ob B.___ sich für die Visumsbeschaffung habe verschulden müssen, wisse sie nicht. Sie wisse nicht, wie jemand in die Schweiz komme. Bei wem B.___ die Schulden gehabt habe, wisse sie nicht. Sie habe B.___ CHF 5'000.00 ausgeliehen und diese habe ihr dann gesagt, wohin sie das Geld überweisen müsse. Die entsprechende Person kenne sie nicht. Sie habe CHF 2'500.00 für B.___ überwiesen. Die Aussage von B.___, sie schulde ihr, der Beschuldigten, noch CHF 10'000.00, sei falsch. Ebenso die Angabe, sie habe wegen dieser Schulden nicht das Studio wechseln können. [Name 5] kenne sie nicht, eben so wenig Y.___. Auch nicht auf den Fotos. Ja, sie habe die ganzen ausgeliehenen CHF 5'000.00 für B.___ an die von B.___ genannte Person überwiesen. Später habe sie ihr noch einmal mit CHF 2'500.00 geholfen und das überwiesen. Dies alles aus Mitleid. Ihr Mann habe das in ihrem Auftrag überwiesen. Wenn das Geld an Y.___ überwiesen worden sei, kenne sie diese trotzdem nicht. Sie habe nie Druck gemacht bei B.___ wegen deren Schulden oder wegen deren illegalem Status. Sie habe nie von B.___ verlangt, dass diese ungeschützten Verkehr anbiete. Sie habe auch nicht immer mit den Freiern verhandelt, sie sei ja gar nicht immer da gewesen. Was im Inserat angeboten worden sei, habe sie mit den Frauen vorher abgemacht. Es habe keine Anweisungen für das Verhalten bei Polizeikontrollen gegeben. Sie könne niemandem verbieten, bei der Polizei über sie zu sprechen. Es gebe auch kein Seil hinter dem Haus. Wenn das andere Frauen auch so ausgesagt hätten, wisse sie nicht, was sie antworten solle. Ja, sie habe Geld für B.___ an unbekannte Leute überwiesen. Dies aus Mitleid, weil diese über ihre Familie und ihr Kind gesprochen habe. Sie habe auch mal für die Familie von B.___ überwiesen. Ja, ihre ganze Familie arbeite in Thailand bei der Polizei. Von den ihr vorgehaltenen Aussagen von B.___ bestreite sie, jemals mit den Organisatoren in Thailand Kontakt gehabt zu haben. B.___ sei freiwillig zu ihr gekommen. Bezüglich der Rückzahlung ihrer Kredite an B.___ habe es keine konkrete Vereinbarung gegeben. Dass sie wöchentlich für CHF 2'000.00 Crystal verkauft haben solle, sei unmöglich. Diese Angaben bestätigte die Beschuldigte in der Folge.   5.2 Die Aussagen von B.___ werden von der Vorinstanz auf US 34 ff. und 50 ff. ausführlich wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden, sodass hier nur die wesentlichsten Angaben dargelegt werden: Am 9. Oktober 2015 gab sie als Beschuldigte – nach Hinweis auf die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung und einer Irreführung der Rechtspflege – an (10.2.5/001 ff.), sie sei am 15. November 2013 von Bangkok nach Zürich geflogen, wo sie von einer Freundin der Beschuldigten abgeholt worden sei. Sie sei dann sechs Monate in deren Studio geblieben. Danach habe sie in weiteren Studios in Luzern und [Ort 2] gearbeitet. Das Ganze sei von [Name 5], deren Tante Y.___ und einer «[Name 9] » organisiert worden. A.___ sei die Besitzerin der beiden Studios gewesen, F.___ die Geschäftsführerin. Sie habe dort die Hälfte der Einnahmen abgeben müssen, dazu CHF 50.00/Woche für das Essen und CHF 200.00/Monat für Internetwerbung. Die Werbung habe A.___ verlangt. Zudem habe sie rund um die Uhr arbeiten müssen und die Preise seien vorgegeben gewesen. Grundsätzlich habe man dort ungeschützten Oralsex anbieten müssen, das habe sie aber nicht gemacht, obwohl das bei ihrer Werbung aufgeführt gewesen sei (das hätten die Kunden gesagt). Wenn A.___ das erfahren habe, habe sie gesagt, der Kunde habe gestunken, was diese akzeptiert habe. Sonst hätte diese wohl den «Kopf gemacht» und nicht mehr mit ihr geredet. Sie sei mit CHF 25'000.00 Schulden zu A.___ gekommen. Diese habe aber gemeint, das könne sie praktisch nicht abzahlen und habe mit Y.___ Kontakt aufgenommen und sie von dieser für CHF 10'000.00 freigekauft. Dieses Geld habe A.___ dann an Y.___ überwiesen und von ihr die Zahlung von CHF 15'000.00 verlangt. Das sei für sie natürlich besser gewesen, CHF 10'000.00 weniger. A.___ habe das nach ihren Worten aus Mitleid gemacht. [Name 5] habe sie zu der Beschuldigten vermittelt. Diese habe ihr vorgängig auch die Bedingungen geschildert, bis zum 24-Stunden-Betrieb. Sie habe das allerdings falsch verstanden: sie habe gedacht, das Studio sei zwar rund um die Uhr geöffnet, nicht aber, dass sie rund um die Uhr arbeiten müssten. Wenn sie geschlafen hätten und ein Kunde gekommen sei, hätten sie diesen bedienen müssen, sonst sei A.___ wütend geworden. Als sie dann bei der Beschuldigten gesehen habe, dass alle Crystal konsumiert hätten, habe sie sofort zurückgewollt und Y.___ angerufen. Diese habe aber gesagt, sie könne nur gegen sofortige Zahlung von CHF 20'000.00 zurück. A.___ habe das Crystal verkauft, alle im Gebäude hätten bei dieser gekauft und sich oft bei ihr verschuldet. Sie selbst und eine weitere Frau hätten als einzige nicht konsumiert. Sie sei zwischen November 2013 und Mitte Mai 2014 bei A.___ gewesen. Das Geld für ihre Familie habe auch A.___ über ihren Mann überweisen lassen. Dieser habe das Geld an eine Schwester von A.___, die in Thailand Polizistin sei, überwiesen, diese habe es dann weitergeleitet. Sie habe trotz den Schulden auch Geld an die Familie überweisen können, das habe sie mit Y.___ vorher so abgemacht gehabt. Dies seien so CHF 1'300.00 monatlich gewesen. Sie habe jeden Tag im Studio sein müssen, für einen Einkauf habe sie sich abmelden müssen, A.___ habe das ungern gehabt. Wenn sie länger habe rausgehen wollen (zwei/drei Tage), habe man das A.___ eine Woche im Voraus sagen müssen und diese habe ihr Einverständnis geben müssen. Wenn nur F.___ da gewesen sei, sei alles viel lockerer gewesen. Diese habe dann Drogen konsumiert und alles sei ihr egal gewesen. Als sie einmal Fieber gehabt habe, habe sie nicht arbeiten müssen, ebenso, wenn sie ihre Tage gehabt habe. Diese Aussagen bestätigte die Privatklägerin – weiterhin als Beschuldigte – am 13. Oktober 2015 (10.2.5/030 ff.). A.___ habe ihr gesagt, sie müsse hart arbeiten, da sie ja noch Schulden bei ihr (der Beschuldigten) habe. Und sie dürfe sich keinesfalls von der Polizei erwischen lassen. Grundsätzlich habe F.___ die Frauen in einer festgelegten Reihenfolge angeboten, der Kunde habe aber auch eine andere auswählen können. A.___ und F.___ hätten Preis und Service mit dem Kunden ausgehandelt, bei F.___ habe man dabei mitreden können, bei A.___ nicht. A.___ sei meist von Freitag bis Sonntag da gewesen. Der Standardservice sei immer mit ungeschütztem Oralverkehr – den sie eben nicht gemacht habe – und geschütztem Sex gewesen. Diesen Service habe sie grundsätzlich nicht ablehnen können. Ungeschützten Geschlechtsverkehr und Analverkehr hätten sie ablehnen dürfen. Kunden, die den Standardservice gewollt hätten, habe sie aber nicht ablehnen können, auch wenn diese gestunken hätten. Die Preise seien wie überall vorgegeben gewesen: CHF 300.00/60 Min., 200.00/40 Min., 150.00/30 Min., 100.00/20 Min. Sie hätten täglich das Treppenhaus und das ganze Studio putzen und auch selbst kochen müssen. Die angestellten Sexarbeiterinnen hätten alle im gleichen Zimmer geschlafen. Ja, man habe bei A.___ wenig eigenen Handlungsspielraum gehabt, diese habe ja möglichst viel Geld mit ihr verdienen wollen. Zudem habe sie ja keine Arbeitsbewilligung gehabt. Da sie also jederzeit hätte geschnappt werden können, habe sie umso schneller Geld verdienen müssen. Es sei beengend für sie gewesen und sie habe auf den Moment gewartet, an dem sie ihre Schulden abgearbeitet gehabt hätte. Die wöchentlichen Abrechnungen seien in der Regel von F.___ gemacht worden. Diese habe den Frauen das Geld in einem Couvert gegeben, also ihr nicht, weil sie ja noch Schulden gehabt habe, aber den anderen. A.___ und F.___ hätten über die Einnahmen in einem Heft Buch geführt. Diese hätten korrekt Buch geführt und alles aufgeschrieben. Sowohl F.___ als auch A.___ hätten ihre Tätigkeit auch kontrolliert, indem sie nach Ablauf der vereinbarten Zeit an die Türe geklopft hätten. Die Bedingungen habe sie einfach akzeptieren müssen, obwohl sie eigentlich nicht einverstanden gewesen sei. Wo hätte sie denn hingehen sollen? Dennoch sei sie dann vor dem Abzahlen der Schulden von A.___ weggegangen, sie habe es nicht mehr ausgehalten und habe nicht mehr richtig schlafen können. Für den Fall einer Polizeikontrolle habe ihr A.___ ausdrücklich verboten, über sie zu reden, sie müsse sagen, sie wisse nichts. Sie selbst würde ohnehin alles abstreiten. A.___ habe ihr aber auch gesagt, ihr (der Beschuldigten) könne wegen ihres Schweizer Passes nichts passieren, sie (die Privatklägerin) würde hingegen heim geschickt. Hinter dem Haus habe es ein Seil gegeben, mit dem man sich in einem solchen Fall habe abseilen können. Es habe auch eine Leiter gehabt, sie hätten das mit A.___ mal geübt. Mit dem Telefon habe sie Kontakt nach aussen haben dürfen; ausser mit Freiern, das habe A.___ untersagt. Nach ihrer Wahrnehmung hätten in beiden Studios der Beschuldigten für alle Frauen die gleichen Bedingungen gegolten. Sie habe ihre Ausweispapiere immer bei sich gehabt.   Die Privatklägerin bestätigte am 24. Februar 2016 als Auskunftsperson in Anwesenheit der Beschuldigten und deren Verteidigerin ihre bisherigen Aussagen (10.2.5/105 ff.). Es sei richtig, dass A.___ ihre Schulden bei Y.___ und [Name 9]  in Thailand abgelöst habe. Diese habe einmal CHF 5'000.00 und einmal CHF 2'500.00 geschickt. Zuletzt habe sie bei A.___ noch CHF 2'500.00 an Schulden gehabt. A.___ habe dazu mit Y.___ telefoniert, kenne diese aber nicht persönlich. Die Verhandlungen hätten immer A.___ oder F.___ geführt, sie habe als Illegale die Türe ja nicht öffnen dürfen. Ja, sie habe Kunden ablehnen können, wenn diese z.B. dreckig gewesen seien. A.___ habe es nicht gepasst, dass sie keine Drogen konsumiert und sich so abgesondert habe. Ja, sie habe auf Anweisung von A.___ auch Kleider anziehen müssen, die sie nicht hätte anziehen wollen. Ja, sie sei A.___ dankbar, dass diese für sie die Schulden habe reduzieren können. Im nächsten Studio habe sie sich freier gefühlt. A.___ habe sie dann ein paar Mal angerufen und die ausstehenden CHF 2'500.00 verlangt und dabei einmal auch gedroht, sie stelle ihren Sohn auf Facebook aus.   5.3 Bei der Beweiswürdigung kann weitgehend auf die Ausführungen unter Ziffer 4.3 hiervor verwiesen werden. Auch die Aussagen der Privatklägerin B.___ erscheinen als glaubhaft: sie machte differenzierte Angaben zu den verschiedenen Studios, in denen sie gearbeitet hatte; ihre Angaben decken sich mit objektiven Beweismitteln; sie hat keineswegs jede Gelegenheit ergriffen, die Beschuldigte zu belasten; die Aussagen sind in sich stimmig, in den Kernpunkten widerspruchsfrei, steigerten sich nicht im Verlauf des Verfahrens und enthalten auch Schilderungen von Gefühlen; es ist kein Grund für eine strafbare Falschbelastung ersichtlich; die Aussagen wurden im Laufe des Verfahrens von der Beschuldigten zu einem grossen Teil eingestanden und auch von anderen Frauen bestätigt. Zur Würdigung der Aussagen der Beschuldigten kann auf obige Erwägungen verwiesen werden.   Damit ist von den Vorhalten in der Anklage Folgendes erstellt: -       Die Privatklägerin B.___ hat zwischen Mitte November 2013 und April 2014 in den von der Beschuldigten betriebenen Bordellen ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung als Sexarbeiterin gearbeitet. Dies ist mit dem Schuldspruch wegen AuG-Widerhandlung auch bereits rechtskräftig festgestellt. -       Die Beschuldigte war über die Anreise der Privatklägerin informiert und wusste von deren Schulden bei ihren Agentinnen Y.___ und «…». Sie hat mit Zahlungen aus eigenen Mitteln die Schulden der Privatklägerin bei den Agentinnen abgelöst, sodass die Privatklägerin in der Folge bei ihr Schulden hatte, aber deutlich weniger hohe Schulden. -       Über die von der Privatklägerin erzielten Einnahmen wurde wöchentlich abgerechnet und die Beschuldigte behielt davon einen Anteil von 50% ein, dies insbesondere für die Miete. Vom hälftigen Anteil der Privatklägerin zog die Beschuldigte weiter CHF 50.00 pro Woche für das Essen und CHF 200.00 für Internetwerbung (die Hälfte der monatlich anfallenden Kosten von CHF 400.00) ab. -       Die Privatklägerin musste Kunden grundsätzlich rund um die Uhr, auch mitten in der Nacht, bedienen. Am Wochenende habe sie das nur mit dem Konsum von Crystal Ice geschafft. Die Werbung des Studios war diesbezüglich denn auch ganz klar und schuf gegenüber den Sexarbeitern/innen eine klare Erwartungshaltung, dass nachts eintreffende Freier auch bedient wurden. -       Die Privatklägerin konnte das Studio nur nach Rücksprache mit der Beschuldigten verlassen, bei längeren Abwesenheiten musste dies eine Woche vorher angemeldet werden. Die Beschuldigte hat vor Amtsgericht selbst vorgebracht, sie habe gewollt, dass die Frauen sagten, wohin sie gingen, weil sie es gut mit ihnen meine und wissen wolle, dass sie in Sicherheit seien. -       Pausen durften gemacht werden, wenn kein Freier anwesend war, was aber logisch ist. -       Die Privatklägerin musste Kunden grundsätzlich rund um die Uhr, auch mitten in der Nacht, bedienen. Die Werbung des Studios war diesbezüglich denn auch ganz klar. -       Grundsätzlich gab es eine Reihenfolge bei der Bedienung der Freier, diese war aber im Interesse aller Sexarbeiterinnen

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