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Solothurn Obergericht Strafkammer 23.09.2019 STBER.2019.41

September 23, 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·5,591 words·~28 min·4

Summary

grobe Verletzung der Verkehrsegeln, vers. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

Full text

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 23. September 2019

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten  

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Besser,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     grobe Verletzung der Verkehrsregeln, vers. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

Die Berufung wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 StPO).

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 5. Januar 2018 wurde A.___ (im Folgenden der Beschuldigte) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und einer Busse von CHF 1'500.00 verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufgeschoben (Probezeit 2 Jahre) und die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse auf 25 Tage Freiheitsstrafe festgelegt wurde (Akten Seiten [AS] 28 f.).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte frist- und formgerecht Einsprache (AS 32). Er erachte den Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung als «unberechtigt».

3. Mit Verfügung vom 10. April 2018 überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalte. Am angefochtenen Strafbefehl wurde festgehalten.

4. Am 12. Dezember 2018 fällte die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 89 ff.):

1.    Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand zu anderen Strassenbenützern,

der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer),

des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall,

alles begangen am 22.09.2017.

2.    Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.

b)    einer Busse in Höhe von CHF 1'500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen.

3.    Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 600.00, total CHF 900.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Besser, mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 die Berufung an (AS 84). Die Berufungserklärung datiert vom 23. Mai 2019. Es wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der groben Verkehrsregelverletzung und der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen. Eventualiter sei er wegen einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

2.    Der Beschuldigte sei wegen des anerkannten Schuldspruchs des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall angemessen zu bestrafen.

3.    Die Sanktion habe insgesamt bedeutend milder auszufallen.

6. Mit Stellungnahme vom 29. Mai 2019 teilte die stellvertretende Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

7. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. Juni 2019 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem dagegen keine Einwände erhoben worden waren. Dem Beschuldigten wurde bis 18. Juli 2019 Frist zur allfälligen ergänzenden Berufungsbegründung gesetzt.

8. Die ergänzende Berufungsbegründung datiert vom 17. Juli 2019. In Präzisierung von Ziffer 3 der in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren wird beantragt, die Anzahl der Tagessätze der bedingt auszufällenden Geldstrafe und die Busse seien auf höchstens jeweils die Hälfte zu reduzieren; u.K.u.E.F. zulasten des Staates.

9. Nicht angefochten ist der Schuldspruch der Vorinstanz wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (Ziff. 1 lemma 3 des angefochtenen Urteils).

II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Vorgeschichte

Am 22. September 2017, um 12:12 Uhr, meldete sich B.___ telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und teilte im Wesentlichen mit, dass sie auf der Autobahn A2 gerade eine Kollision beobachtet habe und – da einer der Beteiligten danach nicht angehalten habe – sie diesem Fahrzeug Suzuki gefolgt sei und dessen Kennzeichen [...] melden wolle.

In der Folge wurde eine Patrouille der Polizei Kanton Solothurn zum Werkhof der Kantonspolizei Basel-Landschaft in Sissach beordert, wo der andere Unfallbeteiligte in der Person von C.___ und dessen Fahrzeug mit dem belgischen Kontrollschild [...] betroffen werden konnten.

Als Halter des Personenwagens Suzuki mit dem von der Zeugin gemeldeten Kennzeichen [...] war zwischenzeitlich A.___ ermittelt worden. Dieser konnte durch eine Patrouille der Kantonspolizei Basel-Landschaft nicht an seinem Wohnort angetroffen werden, jedoch gelang um ca. 13:30 Uhr die telefonische Kontaktaufnahme, worauf sich A.___ der Aufforderung der Kantonspolizei Basel-Landschaft folgend ebenfalls auf dem Werkhof der Kantonspolizei Basel-Landschaft in Sissach einfand. Beide Fahrzeuglenker wurden einem Atemalkoholtest unterzogen, dessen Resultat sowohl bei C.___ als auch bei A.___ mit 0.00mg/l negativ ausfiel. Aufgrund unterschiedlicher Angaben der Beteiligten zum Unfallhergang wurden im Weiteren die Aufzeichnungen der Überwachungskameras im Bereich des Südportals des Belchentunnels gesichert.

Am 5. Januar 2018 erliess die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen beide Unfallbeteiligten einen Strafbefehl. C.___ wurde wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überfahren der Randlinie zum Mittelstreifen und mangelnder Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel mit Gefährdung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 13 Tagen, verurteilt (AS 25 f.). Der Strafbefehl gegen C.___ erwuchs in Rechtskraft.

2. Vorhalte gegen A.___

2.1 Dem Beschuldigten A.___ wird im Strafbefehl vom 5. Januar 2018, welcher vorliegend die Anklage bildet, vorgehalten, er habe am 22. September 2017, um 12:02 Uhr, in Hägendorf, Autobahn A2, Fahrtrichtung Basel, vor dem Belchentunnel, als Lenker des PW Suzuki, [...], zum vor ihm fahrenden Fahrzeug einen ungenügenden Abstand von lediglich 2 Metern eingehalten, was bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h einem Zeitwert von lediglich 0.07 Sekunden entspreche. Während dieser Fahrt habe er das Rechtsfahrgebot im Bereich des Fahrstreifenabbaues auf der Autobahn kurz vor dem Belchentunnel missachtet, wobei der links auf dem zweiten Überholstreifen fahrende PW BMW, (B) [...], von C.___ den Fahrstreifen nicht habe wechseln können und somit gegen den PW von A.___ gelenkt und zwei Kollisionen zwischen den beiden Fahrzeugen verursacht habe. Durch seine gesamte Fahrweise habe A.___ eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen und dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt.

Der Beschuldigte A.___ soll sich nach Mitverursachen des dargelegten Verkehrsunfalls pflichtwidrig von der Unfallstelle entfernt haben und weitergefahren sein. Damit habe er sich der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen, insbesondere einer Atemalkoholprobe, mit deren Durchführung er aufgrund der Umstände (Unfall mit Drittschaden) habe rechnen müssen. Da er nach dem Unfall habe kontaktiert werden können und er sich auf den Polizeiposten Sissach begeben habe, sei es beim Versuch geblieben. Ein Atemlufttest habe um 13:30 Uhr durchgeführt werden können.

2.2 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen mangelnden Abstandes der groben Verkehrsregelverletzung und im weiteren wegen Vereitelns von Massnahmen, die zur Feststellung der Fahrunfähigkeit dienen, sowie pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall schuldig. Den Vorhalt des Missachtens des Rechtsfahrgebots im Bereich des Fahrstreifenabbaus auf der Autobahn erachtete die Vorinstanz als nicht erstellt. Sie erwog, es habe sich offensichtlich um ein Fahren in parallelen Kolonnen gehandelt (US 7).

2.3 Zu den angefochtenen Vorhalten im Einzelnen

2.3.1 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand zu anderen Verkehrsteilnehmern

2.3.1.1 Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass der Beschuldigte A.___ während mindestens 13 Sekunden mit einem Abstand von höchstens zwei Metern hinter dem vor ihm fahrenden Fahrzeug hergefahren sei. Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h resultiere daraus eine so gefahrene Strecke von rund 360 Metern (US 6).

Der Beschuldigte bestreitet, zum voranfahrenden Auto während 13 Sekunden lediglich einen Abstand von 2 Metern eingehalten zu haben, wie dies die Vorinstanz als erstellt erachtet. Ein zu nahes Auffahren sei auf dem Videomaterial lediglich während drei Sekunden dokumentiert.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Anklage zwar von einem Abstand von zwei Metern bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h ausgeht, dabei aber nicht vorwirft, dieser Abstand sei während 13 Sekunden beibehalten worden.

Für die Beweiswürdigung in diesem Punkt sind in erster Linie die in den Akten befindlichen Aufzeichnungen der Überwachungskameras relevant, welche im Bereich des Südportals des Belchentunnels installiert sind. Das vorgeworfene Fahrverhalten ist darauf filmisch dokumentiert:

Es liegen zwei Videos vor (AS 14), auf einem wird die Situation in Richtung Süden, auf dem anderen in Richtung Norden festgehalten. Auf dem Film in Richtung Süden ist beim Zeitpunkt 12:02:56 erstmals ein Teil des Fahrzeuges des Beschuldigten sichtbar. Zu erkennen ist die vordere rechte Ecke seines Fahrzeuges, welche hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug seitlich «hervorschaut». Der Rest seines Fahrzeuges ist verdeckt durch das vorausfahrende Fahrzeug. Dies, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, weil der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug derart nahe auf das voranfahrende Fahrzeug aufschloss. Wäre er in angemessenem Abstand gefolgt, wäre sein ganzes Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt sichtbar gewesen, wie dies bei dem ihm nachfolgenden Fahrzeug der Fall ist. Von diesem Zeitpunkt an ist auf dem Film dokumentiert, dass die beteiligten Fahrzeuge alle mit konstanter Geschwindigkeit weiterfuhren. Zum Zeitpunkt 12:03:00 fährt der Beschuldigte mit konstanter Geschwindigkeit zum Bild raus. Auf dem Film in Richtung Norden ist das Fahrzeug des Beschuldigten zum Zeitpunkt 12:03:02 und 12:03:03 immer noch in sehr geringem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu sehen. Somit ist anhand der Filme während sieben Sekunden der viel zu geringe Abstand des Beschuldigten dokumentiert. Der Abstand dürfte sogar geringer als zwei Meter gewesen sein. Jedenfalls war er deutlich unter einer Fahrzeuglänge. Im Einklang mit der Anklage kann zugunsten des Beschuldigten von einem Abstand von (höchstens) zwei Metern ausgegangen werden, die er während mindestens sieben Sekunden, vermutlich auch noch länger, eingehalten hat. Beide Videoaufnahmen dokumentieren in aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte derart nahe auf das vordere Fahrzeug aufschloss, damit C.___ nicht vor ihm auf seine Spur einbiegen konnte. C.___ fuhr auf der zweiten Überholspur und musste wegen Aufhebung dieser Spur nach rechts einbiegen, was ihm das Fahrmanöver des Beschuldigten verunmöglichte. Der Beschuldigte wollte dies durch das nahe Auffahren bewusst verhindern. Anders lässt sich die auf den Videoaufnahmen dokumentierte Fahrweise nicht erklären. Dass er dadurch eine gefährliche Situation (mit-)verursachte, ist auf den Aufnahmen ebenfalls dokumentiert. Der kleinste Fahrfehler seinerseits oder seitens von C.___ oder dem vorausfahrenden Fahrzeuglenker hätte zu einem schweren Unfall führen können. Die Fahrzeuge waren mit ca. 100 km/h unterwegs, was nicht bestritten wird.

Da der mangelnde Abstand derart unzweifelhaft bereits aufgrund der Videoaufnahmen erstellt ist und der Vorhalt des Missachtens des Rechtsfahrverbots nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist, erübrigt sich die Würdigung der Aussagen der Zeugin B.___, des Beschuldigten und von C.___.

Die Einwände der Verteidigung, es gebe keinen rechtsgenügenden Beweis dafür, dass der Beschuldigte seinem Vordermann (bzw. dessen Fahrzeug) «an der Stossstange klebte», wie ihm dies die Vorinstanz vorwerfe, kann bei dieser visuell dokumentierten Sachlage nicht gehört werden. Zur Begründung wird seitens des Beschuldigten ausgeführt, die Vorinstanz habe willkürlich erwogen, auf der Aufzeichnung, welche den Verkehrsfluss vor dem Belchentunnel in Fahrtrichtung Basel von vorne zeige, sei zweifelsfrei ersichtlich, dass der von A.___ gelenkte Kleinwagen Suzuki zum vor ihm fahrenden grösseren Fahrzeug einen viel zu geringen Abstand von höchstens zwei Metern eingehalten habe. Das ohnehin untaugliche Videomaterial zeige das fehlbare Verhalten des Beschuldigten während höchstens drei Sekunden, was auch von der Vorinstanz entsprechend festgehalten worden sei. Was sich ausserhalb dieser Zeitspanne im Einzelnen abgespielt habe, lasse sich schlicht und ergreifend nicht rechtsgenügend feststellen.

Diese Einwände sind vor dem Hintergrund der visuell dokumentierten Delinquenz des Beschuldigten haltlos. Einzig die Dauer von 13 Sekunden ist im oben dargelegten Sinne zu Gunsten des Beschuldigten etwas zu relativieren. Klar dokumentiert ist der zu geringe Abstand, wie erwähnt, während sieben Sekunden. Nicht bestritten wird die gefahrene Geschwindigkeit von 100 km/h. Der Zeitwert des Abstandes betrug somit lediglich rund 0.07 Sekunden, wie ihm dies in der Anklage vorgeworfen wird. Über sieben Sekunden entspricht dies einer gefahrenen Strecke von rund 200 Metern. Nicht gehört werden können auch die Ausführungen in der Berufungsbegründung, wonach das Videomaterial nicht tauglich sei. Messgeräte, die zur Überwachung von Geschwindigkeit, Rotlicht oder anderen physikalischen Grössen eingesetzt würden, müssten eine äusserst hohe Zuverlässigkeit aufweisen, wird moniert. Vorliegend geht es nicht um Messgeräte, sondern um die visuelle Dokumentation eines vorgehaltenen Fahrverhaltens. Das vorliegende Videomaterial dokumentiert das Nichteinhalten eines genügenden Abstandes eindrücklich. Es ist ohne weiteres ersichtlich, dass der Abstand bedeutend weniger als eine Fahrzeuglänge betrug. Daraus kann zweifelsohne abgeleitet werden, dass der Abstand maximal 2 Meter betrug. Daran vermag weder eine angeblich schlechte Bildschärfe noch ein angeblich ruckelndes Bild etwas zu ändern. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren anerkennt, während dreier Sekunden zu nahe auf das voranfahrende Auto aufgefahren zu sein (Berufungsbegründung Seite 4), wie dies auf dem Videomaterial eben ohne weiteres sogar während sieben Sekunden ersichtlich ist. Nicht bestritten wird im Weiteren, dass es zwischen den Fahrzeugen C.___ und A.___ zu zwei seitlichen Kollisionen gekommen ist.

2.3.1.2 Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung «ernstlich» im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Demgegenüber vermag eine rein abstrakte Gefahrschaffung nur Art. 90 Abs. 1 SVG zu erfüllen (u.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1).

Wichtige bzw. grundlegende Verkehrsvorschriften sind u.a. jene über

das Beherrschen des Fahrzeuges (u.a. 6B_666/2009 vom 24.9.2009),

die Aufmerksamkeit nach Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (6B_565/2010 vom 21.10.2010 E. 3.1),

das Anhalten (6B_560/2009 vom 10.9.2009 E. 3.3.2),

die Geschwindigkeit (statt vieler BGE 123 II 37 E. 1e),

das Überholen (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1c),

die Abstände zwischen Fahrzeugen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1; 115 IV 248 E. 3a),

den Vortritt (u.a. 6S.11/2002 vom 20.3.2002 E. 3b),

-       Sicherheitslinien (u.a. BGE 119 IV 241 E. 3d/bb, 136 II 447 E. 3),

-       Lichtsignale (BGE 123 IV 88, 118 IV 285, 118 IV 84).

Die wichtigen Verkehrsvorschriften müssen überdies in objektiv schwerer Weise missachtet werden. Das Bundesgericht scheint dies stillschweigend zu bejahen, wenn die Verletzung der von ihm als «wichtig» gewerteten Verkehrsvorschrift eine «ernstliche Gefahr» geschaffen hat. Dem Kriterium der Missachtung in objektiv schwerer Weise dürfte daher keine selbständige Bedeutung für die Abgrenzung zwischen einfachen und groben Verkehrsregelverletzungen zukommen (Philippe Weissenberger, Kommentar zum SVG, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG N 63 und 65).

Bei ungenügendem Abstand zwischen den Fahrzeugen beim Hintereinanderfahren besteht das Risiko von Auffahrkollisionen, wenn der Nachfolgende nicht rechtzeitig auf eine allfällige Verzögerung des Voranfahrenden reagieren kann. Aus diesem Grund stellt ein ungenügender Abstand regelmässig eine grobe Verkehrsregelverletzung dar. Es wird für Personenwagen auf die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1,8 Sekunden) und die «Zwei-Sekunden»-Regel abgestellt (zum Ganzen: BGE 131 IV 133 E. 3.1). Für die Abgrenzung von einfacher und grober Verkehrsregelverletzung hat die Rechtsprechung in neuerer Zeit «Faustregeln» entwickelt. So wird etwa auf die sog. «1/6-Tacho-Regel» bzw. einen Abstand von 0,6 Sekunden Bezug genommen, die eine Richtschnur für die grobe Verkehrsregelverletzung sein soll. In neueren Entscheiden hat das Bundesgericht etwa auch Fälle von 0,54 Sekunden über 1,1 km über 100 km/ h und 0,5 Sekunden bei 70 km/h als grobe Verkehrsregelverletzungen qualifiziert. Auch eine kurze Strecke im Abstand von 0,4 Sekunden bei 90 km/h erfüllt den Tatbestand. In weiteren Fällen genügte ein Abstand von etwa einer Wagenlänge bei 100 km/h über 3 km bzw. von 5 - 10 Metern bei 80 km/h für die Annahme von Abs. 2 (Gerhard Fiolka in: Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, Art. 90 SVG N 76 f. mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung liegt in casu in objektiver Hinsicht zweifelsfrei ein Fall von Art. 90 Abs. 2 SVG vor. Gemäss Beweisergebnis betrug der vom Beschuldigten eingehaltene Abstand bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h über ca. 200 Meter lediglich max. zwei Meter bzw. 0,07 Sekunden. Bei diesen Gegebenheiten wäre der Beschuldigte ausserstande gewesen, schon nur auf die kleinste Temporeduktion des voranfahrenden Fahrzeuges rechtzeitig zu reagieren, was auch in aller Deutlichkeit auf dem Videomaterial ersichtlich ist.

Subjektiv erfordert dieser Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 68 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.111/2004 vom 4.6.2004 E. 2). Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG muss jedoch «streng» (d.h. wohl zurückhaltend bzw. restriktiv) erfolgen (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 68 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008 vom 13.6.2008 E. 3.1; im Ergebnis anders aber 6B_835/2010 vom 16.11.2010: nur leichtes Verschulden des Fahrers, der eine Fussgängerin auf dem Streifen nicht sieht und sie frontal erfasst). Von der objektiven kann nicht unbesehen auf die subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Die objektive Schwere der Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung usw.) ist aber ein Indiz dafür, dass den Täter subjektiv ein schweres Verschulden trifft. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Indizien dagegensprechen (vgl. dazu Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 68 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2009 vom 20.11.2009 E. 1.4; 6B_331/2008 vom 10.10.2008 E. 3.2).

In der Anklage wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt zu haben. Auf den Videoaufnahmen ist ersichtlich, dass der Beschuldigte ganz bewusst C.___ sperrte. Dies war offensichtlich der Grund, weshalb er derart nahe auf das voranfahrende Fahrzeug auffuhr. Anders kann die dokumentierte Fahrweise nicht interpretiert werden.  Bezeichnend ist diesbezüglich die Aussage des Beschuldigten, wonach er sich schon nicht besonders Mühe gegeben habe, C.___ auf die erste Überholspur einbiegen zu lassen (AS 17). Das nahe Auffahren war das Mittel zum Zweck und nicht etwa bedingt durch Unaufmerksamkeit. Wie auf dem Video ersichtlich ist, fuhr der Beschuldigte ganz links in seiner Spur. Dies, um C.___ auch seitlich zu sperren und diesem die Durchfahrt vor sein Auto zu verunmöglichen. Die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kümmerte ihn in diesem Moment nicht. Sein Fokus war vielmehr auf dem Sperren von C.___. Dieses Fahrverhalten ist als direktvorsätzlich einzustufen. Der Beschuldigte ist wegen mangelnden Abstandes gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.

2.3.2 Vereitelung von Massnahmen, welche der Feststellung der Fahrunfähigkeit dienen, und pflichtwidriges Verhalten nach Unfall

2.3.2.1 Der Beschuldigte bestreitet nicht, nach der Kollision nicht angehalten und weder den Unfallgegner noch die Polizei kontaktiert zu haben. Vor der Vorinstanz führte er aus, er sei überrascht gewesen, als plötzlich sein Spiegel eingeklappt gewesen sei. Dann habe der andere gebremst und sei verschwunden. Unterdessen sei rechts frei gewesen und er, der Beschuldigte, sei rübergefahren. Dann sei er in den Tunnel rein; er hätte dort nirgends anhalten und sich irgendwie melden können. Also sei er durch den Tunnel gefahren und habe danach die Autobahn verlassen. Er habe seinen Spiegel wieder herausgeklappt und gesehen, dass sonst eigentlich ausser einigen Kratzern kein grosser Schaden entstanden sei. Er habe gedacht, der Spiegel des anderen habe wohl auch etwas abbekommen, und da sei er weitergefahren. Bei der Tunneldurchfahrt habe er nicht erkennen können, wer hinter ihm gefahren sei. Er habe nicht auf dem Pannenstreifen anhalten wollen. Er habe gar nicht gewusst, wer der andere Kollisionsgegner gewesen sei. Er habe sich dessen Fahrzeug-Kennzeichen nicht gemerkt (AS 61 f.).

Der Beschuldigte macht einen vermeidbaren Irrtum geltend. Ihm sei die seit 2005 geltende gesetzliche Regelung, wonach auch ohne Anzeichen von Angetrunkenheit eine Atemalkoholprobe angeordnet werden könne und entsprechend mit einer solchen zu rechnen sei, nicht bekannt gewesen. Dies führe zur Annahme einer fahrlässigen Begehung und mithin zum Freispruch, da es sich bei der Vereitelung um ein reines Vorsatzdelikt handle. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hätte der Beschuldigte nach der vor 2005 geltenden Regelung nicht mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen müssen.

2.3.2.2 Gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.

Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SVG). Ist bei einem Unfall nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben (Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG). Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 SVG). Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden (Art 56 Abs. 2 VRV).

Die Verletzung der Verhaltenspflichten nach Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG kann bei vorsätzlichem Handeln unter bestimmten Voraussetzungen den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG (bzw. aArt. 91 Abs. 3 SVG) erfüllen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt eine Streifkollision zwischen zwei am Verkehr teilnehmenden Fahrzeuglenkern nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 51 Abs. 3 SVG, wonach der Schädiger sofort den Geschädigten benachrichtigen und, falls dies nicht möglich ist, unverzüglich die Polizei verständigen muss. Die Kollisionsbeteiligten sind jedoch nach Art. 51 Abs. 1 SVG verpflichtet, sofort anzuhalten. Dabei können sie eine gütliche Einigung anstreben oder ein Unfallbeteiligter kann den Beizug der Polizei verlangen. Diesfalls ist der andere Unfallbeteiligte verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis er von der Polizei entlassen wird (Art. 56 Abs. 2 VRV, wobei zu erwähnen ist, dass es sich bei diesem Artikel um eine Ausführungsnorm zu Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG und nicht zu Art. 51 Abs. 1 SVG handelt). Für beide an einer Streifkollision Beteiligten besteht somit das unberechenbare Risiko, dass er bei Erfüllung seiner Verhaltenspflichten in den Kontakt mit der Polizei gelangt, welche bei der Abklärung des Sachverhalts möglicherweise Tatsachen feststellt, die u.a. den Verdacht auf Fahren in angetrunkenem Zustand begründen können. Somit kann der Fahrzeuglenker, der nach einem Unfall mit Drittschaden seine Verhaltenspflichten verletzt, nicht den spekulativen Einwand erheben, dass bei pflichtgemässem Verhalten eine gütliche Einigung zustande gekommen und auf den Beizug der Polizei verzichtet worden wäre. Der Fahrzeuglenker darf mit Rücksicht auf den Nemo-tenetur-Grundsatz hingegen nicht verpflichtet werden, etwa durch Aussagen über den Unfallhergang und den allfälligen Alkoholkonsum vor und während der Fahrt aktiv zu seiner eigenen Belastung beizutragen (BGE 131 IV 36 E 3.4 f; dieser Entscheid bezog sich noch auf die alte Norm Art. 91 Abs. 3 SVG, kann aber ohne Weiteres auch auf die neue Norm Art. 91a SVG angewendet werden, da diese Norm im Rahmen des Massnahmenpakets «Via Secura» nur redaktionell angepasst worden ist [Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 91a SVG N1]).

Diese Rechtsprechung ist für den vorliegend zu beurteilenden Fall massgebend. Der Beschuldigte war an einer Streifkollision beteiligt. Es traf ihn somit zwar keine Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG, jedoch eine sofortige Haltepflicht im Sinne von Art. 51 Abs.1 SVG, welche unweigerlich mit dem Risiko eines Beizugs der Polizei sowie der damit einhergehenden möglichen Anordnung eines Alkoholtests bzw. im Unterlassungsfall einem Vereitelungsvorwurf verbunden ist.

In casu liegen aber insofern besondere Umstände vor, als sich die Streifkollision auf der Autobahn, im Grenzbereich von der zweiten zur dritten Fahrspur und zudem unmittelbar vor der Tunneleinfahrt ereignete. Es stellt sich die Frage, wie der Beschuldigte unter diesen speziellen Umständen sofort hätte anhalten sollen. Der andere Kollisionsbeteiligte tat dies auf relativ riskante Weise, indem er in einem abrupten Fahrmanöver (hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten) die erste Fahrspur überquerte und knapp vor der Tunneleinfahrt auf den Pannenstreifen fuhr. Dieses Manöver ist auf dem Videomaterial eindrücklich dokumentiert. Darauf kann verwiesen werden. Abgesehen davon, dass nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte dieses Manöver von C.___ – welcher in diesem Moment hinter ihm fuhr – wahrgenommen hatte und er darauf durch sofortiges Anhalten hätte reagieren können, muss festgehalten werden, dass ein sofortiges Anhalten, wie es Art. 51 Abs. 1 SVG stipuliert, unter diesen Umständen eher bedeutet, dass die beiden bei nächster sich bietender Gelegenheit sofort anzuhalten hatten, was in casu ein Anhalten erst nach dem Tunnel, allenfalls bei der ersten Ausfahrt nach dem Tunnel, bedeutet hätte. Jedenfalls kann es nicht sein, dass die Pflicht zum sofortigen Anhalten unter Inkaufnahme der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer befolgt werden muss. Nach Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden können, was selbstredend auf Autobahnen und insbesondere in Tunnels ohne Pannenstreifen der Fall ist. In diesem Sinn ist dem Beschuldigten beizupflichten, wenn er vor der Vorinstanz ausführte, er hätte bei der Kollisionsstelle gar nicht anhalten können und er habe sich auch das Kennzeichen des Unfallgegners nicht gemerkt gehabt, was ihm erlaubt hätte, sich bei diesem zu melden.

Somit ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten faktisch nicht möglich war, seiner Pflicht zum sofortigen Anhalten nachzukommen. Man könnte ihm nun vorwerfen, er habe sich nicht bei der Polizei gemeldet, was realistischerweise die einzige allfällige Möglichkeit gewesen wäre, mit dem anderen Unfallbeteiligten von seiner Seite her in Kontakt zu treten; ein Zurückkehren an die Unfallstelle wäre innert nützlicher Frist nicht möglich gewesen. Hierzu muss festgehalten werden, dass der Vorwurf, nicht die Polizei kontaktiert zu haben, nachdem er nicht habe anhalten können, weder der Anklage entspricht noch mit dem Nemo-tenetur-Grundsatz vereinbar wäre, nachdem, wie dargelegt, aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen werden muss, dass keine Meldepflicht im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG, sondern lediglich eine Haltepflicht gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG bestand, welche aber faktisch nicht eingehalten werden konnte. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ein grosser Teil der Literatur in Art. 91a SVG eine Norm sieht, welche Selbstbegünstigungshandlungen unter Strafe stellt, was gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstosse, soweit der Betreffende faktisch gezwungen werde, sich bei der Polizei selbst «anzuzeigen» bzw. sich der Polizei zu stellen oder zur Verfügung zu stellen (u.a. Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 91a SVG N 2). Diese latent das Nemo-tenetur-Prinzip strapazierende Norm sollte daher nicht noch über Gebühr extensiv zur Anwendung kommen, indem in casu auf eine versuchte Vereitelung geschlossen wird, mit der Begründung, der Beschuldigte hätte sich bei der Polizei melden müssen, obwohl grundsätzlich keine Meldepflicht bestand. Mit anderen Worten ist eine Verurteilung wegen Art. 91a Abs. 1 SVG zufolge Unterlassens der Verständigung der Polizei nur dann statthaft, wenn eine klare gesetzliche Pflicht dazu besteht. Dies ist gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG der Fall, wenn der Geschädigte nicht benachrichtigt werden kann. Im auf die vorliegende Konstellation anwendbaren Art. 51 Abs. 1 SVG wird eine entsprechende Pflicht, die Polizei zu benachrichtigen, wenn das sofortige Anhalten nicht möglich ist, indessen nicht stipuliert.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten kein pflichtwidriges Verhalten nach Unfall vorgeworfen werden kann. Da in casu der Vereitelungsvorwurf auf dieser angeblichen Pflichtverletzung beruht, welche nunmehr wegfällt, bleibt auch kein Raum für den Vereitelungsvorhalt. Ergänzend ist zu bemerken, dass unter den gegebenen Umständen (Mittagszeit, keine Haltemöglichkeit, kein Alkoholkonsum, kein unsicheres Fahren, keine einschlägige Vorstrafe, objektiv äussere Umstände der Kollision waren das Sperren und somit erklärbar) fraglich ist, ob dem Beschuldigten ein vorsätzlich vereitelndes Handeln nachgewiesen werden könnte. Dies zu prüfen erübrigt sich nun aber, nachdem die Grundlage für den Vorhalt der versuchten Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (pflichtwidriges Verhalten nach Unfall) weggefallen ist. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorhalt der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen.

2.3.2.3 Aufhebung des Schuldspruchs wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall

Der Beschuldigte hat den Schuldspruch der Vorinstanz wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall nicht angefochten. Wie oben festgestellt wurde, hat der Beschuldigte diesen Vorhalt aber nicht erfüllt. Nach Art. 404 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Der entsprechende Schuldspruch der Vorinstanz ist von Amtes wegen aufzuheben und der Beschuldigte wird von diesem Vorhalt freigesprochen.

III. Strafzumessung

Der Beschuldigte ist wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnden Abstand zu bestrafen. Dieser beantragt eine Reduktion der Geldstrafe auf höchstens die Hälfte der von der Vorinstanz ausgesprochenen 90 Tagessätze zu je CHF 60.00 (für die Übertretung des SVG). Im Übrigen äussert sich die Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz.

Vorab kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur konkreten Strafzumessung verwiesen werden (US 12 ff.).

Der Beschuldigte gefährdete im Rahmen der groben Verkehrsregelverletzung durch sein Fahrverhalten nicht nur den in den Unfall involvierten belgischen Fahrzeuglenker, sondern auch andere vollkommen unbeteiligte Verkehrsteilnehmer erheblich und konkret. Nur dem Zufall ist es zu verdanken, dass lediglich Sachschaden entstanden ist, zumal die Fahrzeuge auf dem entsprechenden Autobahnabschnitt mit einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 100 km/h unterwegs waren und relativ dichter Verkehr herrschte. Subjektiv ist dem Beschuldigten eine erhebliche kriminelle Energie zu attestieren, fuhr er doch bewusst nahe auf das Vorderfahrzeug auf, um den Verkehrsteilnehmer C.___ zu «sperren». Nur um diesen nicht vor seinem Auto auf seine Spur einmünden zu lassen, verhielt er sich auf der Autobahn kurz vor einer Tunneleinfahrt derart riskant. Dieses Verhalten muss als verwerflich eingestuft werden. Er handelte mit direktem Vorsatz. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur, er wollte sich gegenüber C.___ im Strassenverkehr durchsetzen, dies unter Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer. Seine Freiheit, sich normgerecht zu verhalten, war uneingeschränkt. Innerhalb der Bandbreite des qualifizierten Tatbestandes der Verkehrsregelverletzung ist mithin von einem nicht mehr ganz leichten Verschulden auszugehen.

Hinsichtlich der Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte grundsätzlich keine Reue zeigte. A.___ ist weder vorbestraft noch im ADMAS verzeichnet, was jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1). Im Rahmen des sog. Sanktionenpakets ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen Führerausweisentzug hinzunehmen hat. Die Täterkomponenten wirken sich mithin insgesamt leicht strafmindernd aus.

Eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen erscheint dem Verschulden angemessen. Um der hier relevanten Schnittstellenproblematik Rechnung zu tragen, ist eine Verbindungsbusse auszusprechen. Praxisgemäss kann diese höchstens 20 % der schuldangemessenen Strafe betragen. Vorliegend erscheint eine Verbindungsbusse in der Höhe von 10 Strafeinheiten angemessen. Die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von CHF 60.00 ist zu bestätigen, so auch die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Geldstrafe, unter Festlegung der Probezeit auf 2 Jahre. Es werden demnach eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 60.00 sowie eine Verbindungsbusse von 600.00 ausgesprochen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse wird auf 10 Tage festgelegt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht – entgegen den entsprechenden Einwänden der Verteidigung in der Berufungsbegründung – sehr wohl berechtigt ist, die Unterlagen zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten einzuholen und die Höhe des Tagessatzes allenfalls nach oben anzupassen.

IV. Kosten, Entschädigung und Verrechnung

1. Kosten

1.1 Nachdem der Beschuldigte von den Vorhalten der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des pflichtwidrigen Verhaltens freigesprochen worden ist und implizit auch ein Freispruch vom Vorhalt des Rechtsfahrgebots erfolgt ist, ist ein Teil der erstinstanzlichen Kosten zu Lasten des Staates auszuscheiden. Es erscheint angemessen, diesen Anteil auf 50 % festzulegen. 50 % der erstinstanzlichen Kosten hat der Beschuldigte zu tragen.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 900.00, werden demnach wie folgt auferlegt:

A.___                          50 %    entspr. CHF 450.00

Staat                           50 %    entspr. CHF 450.00

1.2 Die Berufung war teilweise erfolgreich. Der Beschuldigte erzielte zwei Freisprüche, wobei einer davon von Amtes wegen erfolgt ist. Die Strafreduktion ist Folge dieser beiden Freisprüche. Es erscheint unter diesen Umständen angemessen, 50 % der Kosten zu Lasten des Staates auszuscheiden und 50 % dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr, welche auf CHF 1'200.00 festgelegt wird, belaufen sich auf total CHF 1'250.00. Sie werden demnach wie folgt auferlegt:

A.___                          50 %    entspr. CHF 625.00

Staat                           50 %    entspr. CHF 625.00

2. Entschädigung

Dem Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei diese entsprechend dem Kostenentscheid auf 50 % zu reduzieren ist.

Rechtsanwalt Besser macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 11,5 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Hingegen ist praxisgemäss nicht, wie geltend gemacht, ein Stundenansatz von CHF 300.00, sondern lediglich ein solcher von CHF 260.00 zu vergüten, wenn, wie vorliegend, der Fall weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht von besonderer Komplexität ist. Auslagen werden keine geltend gemacht. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % beläuft sich somit das volle Honorar auf total CHF 3'220.23 und das um 50 % reduzierte Honorar auf CHF 1'610.10.

(Für das erstinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung geltend gemacht).

3. Verrechnung

Die zugesprochene Parteientschädigung von CHF 1'610.10 ist mit den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 1’075.00 und der Verbindungsbusse von CHF 600.00 zu verrechnen. Restanz nach Verrechnung zugunsten des Staates: CHF 64.90.

Demnach wird in Anwendung der Art. 34 Abs. 4 und Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 und Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 404 Abs. 2, Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO

erkannt:

1.    A.___ wird von den Vorhalten des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freigesprochen.

2.    A.___ hat sich schuldig gemacht der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand zu anderen Strassenbenützern, begangen am 22. September 2017.

3.    A.___ wird verurteilt zu:

einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren;

einer Busse in Höhe von CHF 600.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.

4.    A.___, v.d. Rechtsanwalt Rolf Besser, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'610.10 (inkl. MwSt) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

5.    Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 900.00, werden wie folgt auferlegt:

A.___                    50 %    entspr. CHF 450.00

Staat                     50 %    entspr. CHF 450.00

6.    Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'250.00, werden wie folgt auferlegt:

A.___                    50 %    entspr. CHF 625.00

Staat                     50 %    entspr. CHF 625.00

7.    Die A.___ zugesprochene Parteientschädigung von CHF 1'610.10 (Ziff. 4) ist mit den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 1’075.00 (Ziff. 5 und 6) und der Verbindungsbusse von CHF 600.00 (Ziff. 3 lemma 2) zu verrechnen. Restanz nach Verrechnung zugunsten des Staates: CHF 64.90.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Fröhlicher

STBER.2019.41 — Solothurn Obergericht Strafkammer 23.09.2019 STBER.2019.41 — Swissrulings