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Solothurn Obergericht Strafkammer 14.10.2019 STBER.2019.15

October 14, 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·3,521 words·~18 min·4

Summary

Geringfügiger Diebstahl

Full text

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 14. Oktober 2019

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten  

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     geringfügiger Diebstahl

Die Berufung wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 9. Januar 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.___ (im Folgenden der Berufungskläger) wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 510.00, ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe, und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 525.00 (Akten Voruntersuchung und Vorinstanz Seiten [AS] 31 f.).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Berufungskläger am 30. Januar 2017 fristgerecht Einsprache. Der Strafbefehl sei aufzuheben und das Verfahren einzustellen; unter Zusprechung einer Entschädigung von CHF 600.00 (AS 35 f.).

Gleichentags erstattete der Berufungskläger Strafanzeige gegen B.___ wegen falscher Anschuldigung (AS  82 f.). Diese Strafuntersuchung sistierte die Staatsanwaltschaft bis zum Entscheid über das vorliegende Verfahren (AS 84).

3. Mit Verfügung vom 6. April 2017 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zum Entscheid über den gegen den Berufungskläger erhobenen Vorhalt; dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 1).

4. Nach diversen vom Berufungskläger erfolglos angestrengten Beschwerdeverfahren fällte die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen am 22. August 2018 folgendes Urteil (AS 337 ff.):

1.    Der Beschuldigte A.___ hat sich des geringfügigen Diebstahls schuldig gemacht, begangen am 01.10.2016.

2.    Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

3.    Auf die vom Beschuldigten A.___ gestellten Anträge um Zusprechung einer Parteientschädigung und Genugtuung wird nicht eingetreten.

4.    Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 400.00, total CHF 650.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil meldete A.___ am 10. September 2018 fristgerecht die Berufung an. Am 18. Januar 2019 wurde ihm das begründete erstinstanzliche Urteil zugestellt. Die Berufungserklärung datiert vom 7. Februar 2019 (Akten Obergericht Seiten [im Folgenden: OGer] 2 ff.). Der Berufungskläger beantragt, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben; er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und ihm seien eine Entschädigung und eine Genugtuung zuzusprechen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei eine mündliche Verhandlung anzuordnen und ihm sei Frist bis mindestens 8. Juli 2019 zu gewähren für Ergänzungen und Beweisanträge.

6. Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2019 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten, wobei die Strafkammer ersucht werde, von Amtes wegen zu prüfen, ob Anmeldung und Erklärung der Berufung fristgerecht erfolgt seien. Im Übrigen verzichte die Staatsanwaltschaft sowohl auf eine Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Die Privatklägerin/Geschädigte liess sich innert Frist zur Berufung nicht vernehmen (OGer 39).

7. Mit Verfügung des Instruktionsrichters der Strafkammer vom 26. April 2019 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und dem Berufungskläger mitgeteilt, dass keine neuen Beweise vorgebracht werden könnten, da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils gebildet habe. Dem Berufungskläger wurde Frist gesetzt bis 17. Mai 2019 zur allfälligen ergänzenden Berufungsbegründung; anschliessend würden die Oberrichter Kiefer, Marti und von Felten über die Berufung entscheiden (OGer 75 f.).

8. Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 stellte der Berufungskläger gegen sämtliche genannten Oberrichter ein Ausstandsgesuch und ersuchte um Fristerstreckung bis 27. September 2019 zur Einreichung der Berufungsbegründung (OGer 77 ff.).

9. Mit Verfügung des Präsidenten der Strafkammer vom 29. Mai 2019 wurde das Fristerstreckungsgesuch teilweise gutgeheissen und die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis 21. Juni 2019 erstreckt. Gleichzeitig wurde dessen Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen. Weiter wurden die Ausstandsgesuche gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO an das Bundesstrafgericht zum Entscheid zugestellt (OGer 94 f.).

10. Mit Beschluss vom 4. Juni 2019 leitete das Bundesstrafgericht die Akten – unter Nichteintreten auf die Sache – zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Solothurn weiter (OGer 101 ff.), welches die Ausstandsgesuche mit Beschluss vom 29. Juli 2019 abwies (OGer 124 ff.).

11. Mit Eingabe vom 21. Juni 2019 ersuchte der Berufungskläger erneut um Fristerstreckung zur Einreichung der ergänzenden Berufungsbegründung (OGer 110). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des Präsidenten der Strafkammer vom 25. Juni 2019 teilweise und letztmals gutgeheissen. Es wurde neu Frist gesetzt bis 22. Juli 2019 (OGer 112). Die ergänzende Berufungsbegründung datiert vom 22. Juli 2019 (Postaufgabe am selben Tag; OGer 113 f.).

12. Am 16. September 2919 erwuchs der Beschluss des Obergerichts vom 29. Juli 2019 über die Ausstandsgesuche in Rechtskraft und das Berufungsverfahren konnte in ordentlicher Besetzung der Strafkammer fortgesetzt werden.

13. Mit Eingabe des Berufungsklägers vom 2. Oktober 2019 liess dieser verlauten, er beharre auf einer Fristerstreckung bis am 23. Oktober 2019 (dies, obwohl keine Frist mehr lief, weshalb dieses Gesuch gegenstandslos ist) und machte im Übrigen geltend, das Verfahren sei nunmehr wegen Verjährung einzustellen (OGer 131).

II. Formeller Einwand der Verjährung

1. Wie dargelegt, stellt sich der Berufungskläger in seiner jüngsten Eingabe vom 2. Oktober 2019 auf den Standpunkt, das Verfahren bzw. der Vorhalt sei unterdessen verjährt, da (innert dreier Jahre nach der Tat) kein rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil ergangen sei.

2. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hat gestützt auf diese gesetzliche Bestimmung entschieden, dass die Verfolgungsverjährung mit der Fällung des erstinstanzlichen Urteils und nicht erst mit dessen Eröffnung endet (BGE 130 IV 101 E. 2.3 S. 105). Unter erstinstanzlichen Urteilen sind nicht ausschliesslich verurteilende, sondern auch freisprechende Erkenntnisse zu verstehen (BGE 139 IV 62 E. 1.5).

Die Strafverfolgung und die Strafe für Übertretungen verjähren in drei Jahren (Art. 109 StGB). Hingegen sind weder Beginn noch Ende der Verjährungsfrist in Art. 103 ff. StGB geregelt. Aufgrund von Art. 104 StGB gelten die Bestimmungen des ersten Teils des Strafgesetzbuches – d.h. unter anderem auch Art. 97 Abs. 3 StGB – grundsätzlich auch für Übertretungen, soweit in den Art. 103 bis 109 StGB nichts Abweichendes geregelt ist. Art. 104 StGB verweist generell und ausnahmslos auf den ersten Teil des Strafgesetzbuches, soweit im Übertretungsstrafrecht keine speziellen Regeln aufgestellt werden. Weder dem Gesetz noch der Botschaft lässt sich entnehmen, dass einzelne Absätze der Gesetzesbestimmungen des ersten Teils auf das Übertretungsstrafrecht keine Anwendung finden sollen. Die Botschaft hält im Gegenteil ausdrücklich fest, dass die Verfolgungsverjährung auch im Strafbefehlsverfahren, also bei geringfügigeren Delikten, mit dem erstinstanzlichen Urteil endet. Gestützt auf den Willen des Gesetzgebers soll die Verfolgungsverjährung im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht mehr eintreten (BGE 135 IV 196, E. 2.3; mit Hinweisen auf BBl 1999).

3. Der Einwand des Berufungsklägers ist angesichts dieser Rechtsprechung nicht stichhaltig. Das erstinstanzliche Urteil muss lediglich innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gefällt worden sein. Es muss nicht einmal eröffnet worden, geschweige denn rechtskräftig geworden sein. Demnach ist der hier zu prüfende Vorhalt nicht verjährt.

III. Kognition des Berufungsgerichts bei Übertretungen

1. Bildeten – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO):

das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder

die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.

Bei Übertretungen sind die Rügemöglichkeiten somit limitiert. Die Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vergleichen. Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Die Regelung entspricht somit derjenigen nach Art. 97 BGG. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die Kognition des Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Solange die vom erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint, besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (Markus Hug in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich/ Basel/Genf 2010, Art. 398 StPO N 23 mit Verweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht ist eher zu verneinen, da es dazu an einer hinreichend klaren Rechtsnorm fehlt (Hug, a.a.O., Art. 398 StPO N 24).

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar 2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das Abstellen auf eine nicht-schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen einen Verstoss gegen Art. 4 BV (Verbot willkürlicher Beweiswürdigung) nach sich ziehen (BGE 118 Ia 144).

2. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht neu sind Beweise, welche zwar vor der ersten Instanz vorgebracht, jedoch von dieser abgewiesen wurden. Vorliegend hat die erstinstanzliche Richterin keine Beweisanträge des Berufungsklägers abgewiesen, im Berufungsverfahren können deshalb keine Beweise mehr abgenommen werden.

IV. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten A.___ wird im Strafbefehl vom 9. Januar 2017, welcher hier die Anklage bildet, vorgehalten, er habe am 1. Oktober 2016, um 12:50 Uhr, in [...], Migros do it, zum Nachteil der Geschädigten Genossenschaft Migros Aare, vertreten durch C.___, einen geringfügigen Diebstahl begangen.

Der Beschuldigte habe sich in das Migros do it begeben, wo er in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, einen Fahrradhelm «Alpina Mythos», schwarz, im Wert von CHF 129.00, sowie ein HDMI-Kabel «Vivanco», 2 Meter, im Wert von CHF 39.90, Gesamtwert CHF 168.90, weggenommen und die Kasse via Eingang passiert habe, ohne die beiden Gegenstände zu bezahlen. Dabei habe er den Fahrradhelm mit dem Etikett daran in seiner Hand gehalten, das HDMI-Kabel dagegen habe sich im vom Beschuldigten mitgeführten Rucksack befunden.

2. Der Beschuldigte A.___ bestreitet, den Fahrradhelm «Alpina Mythos» und das HDMI-Kabel «Vivanco» gestohlen zu haben, wie dies die Vorinstanz als erwiesen erachtete. Er macht im Wesentlichen geltend, beim Fahrradhelm habe es sich um eine Verwechslung gehandelt, da er seinen eigenen mitgeführten Fahrradhelm aus Versehen mit dem neuen Fahrradhelm «Alpina Mythos» vertauscht habe (und letzteren in der Folge mitgenommen habe). Das HDMI-Kabel «Vivanco» in seinem Rucksack habe er einige Tage zuvor in einer anderen Filiale gekauft.

3. Die Vorinstanz erwog (US 5 f.), unbestritten sei, dass der Beschuldigte A.___ durch B.___, damals Mitarbeiter der Migros do it-Filiale und Fachmarktleiter des SportXX in [...], beim Verlassen des Verkaufsgeschäfts via Eingang angehalten worden sei; dabei habe der Beschuldigte einen neuen Fahrradhelm «Alpina Mythos», schwarz, an welchem noch die Etikette befestigt gewesen sei, in der Hand gehalten. Im Rahmen der anschliessenden Effektenkontrolle durch die aufgebotene und zwischenzeitlich eingetroffene Patrouille der Polizei Kanton Solothurn sei im Rucksack von A.___ ausserdem ein noch originalverpacktes HDMI-Kabel «Vivanco» festgestellt worden.

Fest stehe in sachverhaltsmässiger Hinsicht im Weiteren, dass sich der Beschuldigte nicht nur im SportXX aufgehalten habe, wo er den Fahrradhelm «Alpina Mythos» an sich genommen habe, sondern auch im Melectronics – namentlich im Bereich, in welchem im Regal die HDMI-Kabel zu finden seien (vgl. Printscreens der Videoüberwachung, AS 008) – und sich A.___ dort durch den damaligen Fachmarktleiter des Melectronics, D.___, zum Thema HDMI-Kabel habe beraten lassen. Nachdem im Rucksack des Beschuldigten das originalverpackte HDMI-Kabel «Vivanco» gefunden worden sei, habe D.___ den Bestand im Regal überprüft und das Fehlen eines entsprechenden HDMI-Kabels festgestellt. Ebenfalls im Melectronics sei der Fahrradhelm des Beschuldigten aufgefunden worden, und zwar am Boden vor dem Regal mit den HDMI-Kabeln.

Angesichts dieses (im Übrigen unbestrittenen) Fundorts des Fahrradhelms von A.___ im Melectronics – und nicht etwa im SportXX, wo sich die Fahrradhelme befinden und A.___ den Fahrradhelm «Alpina Mythos» zuvor behändigt habe – sei offensichtlich, dass der Beschuldigte A.___ den neuen Fahrradhelm «Alpina Mythos» nicht lediglich aus Versehen mit seinem gebrauchten Fahrradhelm vertauscht habe und es sich bei diesem Vorbringen des Beschuldigten folglich um eine Schutzbehauptung handle; der Beschuldigte A.___ habe sich vom SportXX mit beiden Fahrradhelmen in den Melectronics begeben, wo er seinen gebrauchten Fahrradhelm zurückgelassen und anschliessend mit dem neuen Fahrradhelm «Alpina Mythos» in der Hand das Verkaufsgeschäft ohne zu bezahlen via Eingang verlassen habe.

Der Umstand, dass der gebrauchte Fahrradhelm von A.___ im Melectronics ausgerechnet am Boden vor dem Regal mit den HDMI-Kabeln aufgefunden worden sei, in welchem ausserdem ein HDMI-Kabel gefehlt habe, lasse sodann ebenfalls nur den einen Schluss zu, dass es sich beim im Rucksack des Beschuldigten durch die Polizei sichergestellten originalverpackten HDMI-Kabel «Vivanco» um eben dieses im Regal fehlende HDMI-Kabel gehandelt habe und A.___ dieses in seinem Rucksack ohne Bezahlung aus dem Verkaufsgeschäft mitgenommen habe. Auch die diesbezügliche Erklärung des Beschuldigten, wonach er dieses HDMI-Kabel einige Tage zuvor in einer anderen Filiale gekauft habe, sei offensichtlich als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal A.___ diese Begründung erst im Nachhinein vorgebracht habe und jeglichen Beweis für einen rechtmässigen Kauf (z.B. durch Einreichen einer entsprechenden Kaufquittung) schuldig geblieben sei. Vor diesem Hintergrund sei der gemäss Strafbefehl vom 9. Januar 2017 zu beurteilende Sachverhalt ohne Weiteres als rechtsgenügend nachgewiesen zu erachten.

4. Was der Berufungskläger in seinen zahlreichen Eingaben im Berufungsverfahren vorträgt, vermag nicht einmal ansatzweise eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu begründen. Weder ist für die Beweisführung ein direktes Beweismittel (OGer 25) nötig – vorliegend die Dokumentation des Diebstahls auf einer Videoaufnahme – noch führt das Fehlen von direkten Beweisen zur Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» (OGer 26). Ein Vorhalt kann, wie vorliegend, auch aufgrund von Indizien erstellt sein. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht direkt bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien – wie vorliegend – aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt.

Vollends unhaltbar ist der Einwand des Berufungsklägers, B.___ (Mitarbeiter der Migros, welcher den Berufungskläger beim Verlassen des Geschäfts anhielt) sei ein Lügner; dieser sei kein Schweizer Staatsbürger; dieser deutsche Verbrecher B.___ sei nie eine Auskunftsperson gewesen, sondern habe knallhart und lügnerisch die Interessen der Anzeigerin vertreten (OGer 4). Dazu ist einzig zu bemerken, dass B.___ als Angestellter der Geschädigten von der Vorinstanz korrekterweise nicht als Zeuge, sondern als Auskunftsperson befragt worden ist. Auf die absurde Unterstellung des Berufungsklägers, B.___ sei aufgrund seiner deutschen Staatsbürgerschaft ein Lügner, ist nicht näher einzugehen.

Die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist korrekt, schlüssig und überzeugend und mitnichten willkürlich. Ergänzend kann betont werden, dass der Berufungskläger das Verkaufsgeschäft nicht etwa ordentlich durch den Ausgang, sondern durch den Eingang verlassen wollte, der notabene «schlecht einsehbar» war (Rapport Migros, AS 26). Dadurch musste der Berufungskläger mit der Ware auch nicht direkt an den Kassen vorbeigehen, weshalb es nicht unbedingt nötig war, den Helm in den Rucksack zu legen bzw. zu verstecken, was ja im Verkaufsgeschäft wiederum aufgefallen wäre. Damit ist auch das Argument des Berufungsklägers entkräftet, er habe den Helm mit dem Preisschild offen aus dem Geschäft getragen, was er nicht gemacht hätte, wenn er diesen bewusst hätte entwenden wollen (OGer 27 und 48). Im Übrigen ist ihm dazu entgegenzuhalten, dass das offene – und mithin prima vista unverdächtige – Hinaustragen von Ware aus einem Verkaufsgeschäft sehr wohl auch eine Diebstahlstrategie sein kann, insbesondere, wenn dabei nicht eine Kasse passiert werden muss. Denn auch bezahlte Artikel tragen das Preisschild noch und werden häufig unverpackt hinausgetragen. Der Berufungskläger wurde denn auch eher zufällig bei seinem Diebstahl beobachtet, durch einen Mitarbeiter (B.___), welcher an der Kasse des Kundendienstes im Bereich des Ein- und Ausganges eine Pausenablösung machte. Er konnte beobachten, wie sich der Berufungskläger auffallend gegen den Kundenstrom bewegte, indem dieser nicht auf den Aus-, sondern den Eingang zulief, jeweils innehaltend, wenn er von Herrn B.___ beobachtet wurde, jeweils schneller laufend, wenn dieser am Einkassieren war (vgl. Einvernahme B.___ vor der Vorinstanz; AS 237).

Der in der Anklage vorgehaltene Sachverhalt ist mit der Vorinstanz als erwiesen zu erachten.

V. Rechtliche Würdigung

1. Der Berufungskläger macht geltend, die von der Vorinstanz angewandte Apprehensionstheorie sei nicht herrschend, es handle sich um eine absolute Nebenmeinung und entspreche nicht der Meinung des Bundesgerichts. Der neue Gewahrsam müsse vielmehr dauerhaft und endgültig gesichert sein, die Bereicherung müsse erlangt sein, was bei ihm nicht der Fall gewesen sei. In der Schweiz sei die Illationstheorie (recte wohl: Ablationstheorie) herrschend, wonach die Tat erst vollendet sei, wenn sich die Sache am neuen Verwahrungsort befinde (OGer 27 f.).

2. Die Argumentation des Berufungsklägers ist aus der Luft gegriffen. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden allgemeinen und konkreten rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand des (geringfügigen) Diebstahls auf den Urteilsseiten 6 ff. verwiesen werden. Vorherrschend ist nicht die Ablationstheorie, sondern die Apprehensionstheorie.

Den Grundtatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.

Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Gewahrsam ist Herrschaftsmacht mit Herrschaftswillen (BGer 6B.115/2007, BGE 115 IV 106, 112 IV 11, 110 IV 84, 100 IV 58, 97 IV 196). BGE 118 IV 211 spricht nur noch von «Sachherrschaft nach den Regeln des sozialen Lebens» (s. auch BGE 132 IV 110 = Pra 96 [2007] Nr. 36 E. 2.2). Der Gewahrsamsinhaber (durchaus nicht notwendigerweise auch Eigentümer) muss faktisch die Möglichkeit haben, über die Sache zu verfügen; auch der Dieb erlangt über die gestohlene Sache faktisch Gewahrsam.

Der Diebstahl ist vollendet mit der Herstellung eines neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams nach dem Willen des Täters. Ob es dazu gekommen ist, bestimmt sich «nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens» (Entscheid des Bundesgerichts 6B_100/2012 E. 3 m.H.a. BGE 132 IV 108 E. 2.1). Nach der herrschenden Apprehensionstheorie ist dies der Fall, sobald der Täter die Sache ergriffen hat (BJM 1961 95, Hafter BT I 190, Schwander Nr. 534). Beim Warenhausdiebstahl ist der Diebstahl mit dem Verstecken der Ware vollendet (BGE 92 IV 91 [Stämpfli], 98 IV 85 [Arn], s. auch BGE 132 IV 108 E. 1c = Pra 96 [2007] Nr. 36); bisweilen wird in der Praxis zur Erleichterung des Beweises als Zeitpunkt der Vollendung erst das Passieren der Kasse behandelt (s. z.B. ZR 81 [1982] Nr. 79). Nach dem Beweisergebnis hatte der Beschuldigte das entwendete Kabel im mitgeführten Rucksack verstaut und er wurde beim Eingang des Ladengeschäfts und mithin nach den Kassen angehalten. Der Diebstahl war damit vollendet.

Der Berufungskläger brach fremden Gewahrsam an den vorgenannten Gegenständen und begründete neuen, eigenen Gewahrsam daran. A.___ handelte dabei mit Aneignungsabsicht. Dem Berufungskläger war bewusst, dass er – wie in einem Verkaufsgeschäft üblich – ohne Bezahlung keinerlei Anspruch auf das Deliktsgut hatte, weshalb er mit der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung handelte. Aufgrund des anhand der Preisetiketten bekannten Wertes der entwendeten Gegenstände von total CHF 168.90 richtete sich der Vorsatz des Beschuldigten jedoch lediglich auf einen geringen Wert. Mithin hat der Berufungskläger A.___ den Tatbestand von Art. 172ter i.V.m. 139 Ziff. 1 StGB vollumfänglich erfüllt. Nicht gehört werden kann auch der Einwand des Berufungsklägers, er sei wegen Schuldunfähigkeit freizusprechen (OGer 114 unten). Aus den diversen eingereichten medizinischen Unterlagen und Arztzeugnissen (so u.a. OGer 12) ist nicht ansatzweise dokumentiert, dass die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers bezüglich des begangenen Diebstahls beeinträchtigt gewesen wäre. 

Der erforderliche Strafantrag liegt ebenfalls vor (AS 6), weshalb der Beschuldigte A.___ des geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der Geschädigten Genossenschaft Migros Aare, schuldig zu sprechen ist.

VI. Strafzumessung

Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. Der Berufungskläger äussert sich in seiner Berufungserklärung und ergänzenden Berufungserklärung nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 200.00 ist zu bestätigen, ebenso die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

VII. Kosten und Entschädigung

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger sämtliche Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen und seine Entschädigungsbegehren sind abzuweisen.

Die erstinstanzlichen Kosten mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00 belaufen sich auf total CHF 650.00. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Zuzüglich Auslagen belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 1'050.00.

Demnach wird in Anwendung der Art. 172ter i.V. mit Art. 139 Ziff. 1 StGB; Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.    A.___ hat sich des geringfügigen Diebstahls schuldig gemacht, begangen am 1. Oktober 2016.

2.    A.___ wird verurteilt zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

3.    Die Entschädigungsbegehren von A.___ werden abgewiesen.

4.    A.___ hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 650.00, zu bezahlen.

5.    A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1’000.00, total CHF 1'050.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Fröhlicher

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1386/2019 vom 19. August 2020 bestätigt.

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