Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 15. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt und Notar Daniel R. Frey
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
- Staatsanwältin B.___ i.A. der Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,
- A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, wird vorgeführt,
- Rechtsanwalt Daniel R. Frey, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten,
- C.___, Russisch-Dolmetscherin.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils und den geplanten Verhandlungsablauf dar. Vorab weist er die Dolmetscherin auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf ihre Geheimhaltungspflicht hin. Der amtliche Verteidiger wird eingeladen, seine Kostennote der Staatsanwältin zur allfälligen Stellungnahme zu unterbreiten. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass je nach Ausgang des Berufungsverfahrens die Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen ist.
Rechtsanwalt Frey reicht eine Arbeitsbestätigung des Untersuchungsgefängnisses Solothurn vom 18. April 2019 zu den Akten und beantragt, diese sei bei den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten A.___ zu berücksichtigen.
Die Parteien haben keine weiteren Vorbemerkungen/Vorfragen.
Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten zur Person unter Mitwirkung der Dolmetscherin befragt (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 15. Mai 2019).
Der Vorsitzende erkundigt sich bei den Parteivertretern, ob sie einverstanden wären, wenn das letzte Wort des Beschuldigten aufgrund der erforderlichen Mitwirkung der Dolmetscherin vorgezogen und ob eine mündliche Urteilseröffnung gewünscht werde. Nachdem die Verteidigung Rücksprache mit dem Beschuldigten gehalten hat, erklären sich beide Parteivertreter ausdrücklich mit dem Vorgehen einverstanden, inklusive Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung. Es wird eine telefonische Orientierung der Parteien durch die Gerichtsschreiberin und die Zustellung der schriftlichen Urteilsanzeige in den nächsten Tagen vereinbart. Bevor der Beschuldigte die Gelegenheit zum letzten Wort ergreift, erhält er Gelegenheit, seine Aussagen im Rahmen der zuvor erfolgten Einvernahme zu ergänzen.
Im Anschluss verlässt die Dolmetscherin um 9.10 Uhr den Gerichtssaal.
Nachdem von den Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen.
Der Vorsitzende weist die Parteivertreter darauf hin, dass die Plädoyers auf Tonband aufgenommen und zu den Akten genommen würden.
Staatsanwältin B.___ stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge von Staatsanwältin B.___ und separate CD in den Akten):
«1. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu verurteilen.
2. Die von A.___ seit dem erstinstanzlichen Urteil ausgestandene Sicherheitshaft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. A.___ sei für 10 Jahre des Landes zu verweisen.
4. Für den Fall, dass das Urteil weitergezogen wird an das Bundesgericht sei für A.___ vorsorglich Sicherheitshaft anzuordnen.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'500.00, total CHF 9'240.00, seien von A.___ zu bezahlen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien von A.___ zu bezahlen.
7. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, RA D. Frey, sei für das Berufungsverfahren gerichtlich festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt das Rückforderungsrecht des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.»
Hierauf stellt und begründet der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Daniel R. Frey, im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen und separate CD in den Akten):
«1. An den Rechtsbegehren der Anmeldung der Berufung, datiert vom 01.02.2019, wird vollumfänglich festgehalten.
2. Die Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils sei dergestalt anzupassen, dass die dort ausgefällte Freiheitsstrafe von 30 Monaten erheblich zu reduzieren sei.
3. Die Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils sei dergestalt anzupassen, dass die dort ausgefällte Landesverweisung aufgehoben, eventualiter in zeitlicher Hinsicht auf fünf Jahre zu reduzieren sei.
4. Die Dispositivziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils sei dergestalt anzupassen, dass die dort festgesetzte Staatsgebühr zu reduzieren sei.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die dem urteilenden Gericht eingereichte Honorarnote, zuzüglich Spesen und Auslagen im ausgewiesenen Umfang, zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, sei wohlwollend zu prüfen, zu genehmigen und der in richterlich bestätigtem Umfang festgelegte Betrag sei dem Unterzeichneten auf sein Konto bei der UBS AG, CH-8098 Zürich, zu Gunsten von Konto Nr. [...], lautend auf lic. iur. Daniel Ricardo Frey, Rechtsanwalt und Notar, zu überweisen.»
Sowohl Staatsanwältin B.___ als auch der amtliche Verteidiger halten einen zweiten Parteivortrag.
Um 10.00 Uhr endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1.
Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern fällte am 19. November 2018 folgendes Strafurteil:
«
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 15. Mai 2018 bis am 8. Juni 2018;
der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 4. Juni 2018 bis am 8. Juni 2018;
des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen am 8. Juni 2018.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
3. A.___ werden 164 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Zur Sicherung des Strafvollzugs wird A.___ für weitere sechs Monate, d.h. bis zum 19. Mai 2019, in Sicherheitshaft behalten.
5. A.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.
6. A.___ wird verurteilt, der Privatklägerin D.___ Schadenersatz von CHF 2'548.50 zu bezahlen.
7. Das Begehren der E.___ auf Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 150.00 wird abgewiesen.
8. Die polizeilich sichergestellte Herrenarmbanduhr Seiko Kinetic Premier Perpetual, Modell 7D56 (Aufbewahrungsort: Asservate KAPO SO) ist nach Rechtskraft des Urteils an die Geschädigte F.___ herauszugeben, sofern dies innert 30 Tagen von ihr verlangt wird, ansonsten durch die Polizei zu verwerten. Ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
9. Das polizeilich sichergestellte Mobiltelefon Sony Xperia inkl. Sim-Karte und Ladekabel (Aufbewahrungsort: Asservate KAPO SO) ist nach Rechtskraft des Urteils an A.___ herauszugeben, sofern dies innert 30 Tagen von ihm verlangt wird, ansonsten durch die Polizei zu verwerten. Ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
10. Die polizeilich sichergestellten Glasbruchstücke sowie der polizeilich sichergestellte Regenschirm (Aufbewahrungsort: Asservate KAPO SO) sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei einzuziehen und zu vernichten.
11. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel Ricardo Frey, wird auf CHF 6'607.85 (Honorar 21.3 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 3'834.00, und 17.77 Stunden à CHF 90.00, ausmachend CHF 1'599.00, Auslagen CHF 702.40 und 7.7% MWST CHF 472.45) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘500.00, total CHF 9'240.00, zu bezahlen.»
2.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 28. November 2018 die Berufung anmelden. Gemäss Berufungserklärung vom 1. Februar 2019 beschränkt sich das Rechtsmittel auf die Ziffern 2 (Höhe der Freiheitsstrafe), 5 (Landesverweisung) und 12 (Höhe der Gerichtskosten).
Mit Eingabe vom 7. Februar 2019 erklärte der Oberstaatsanwalt die Anschlussberufung hinsichtlich der Strafzumessung mit dem Begehren, es sei eine höhere Freiheitsstrafe auszusprechen.
3.
Damit sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils vom 19. November 2018 rechtskräftig geworden:
- Ziffer 1: Schuldsprüche;
- Ziffer 6: zugesprochene Zivilforderung D.___;
- Ziffer 7: Abweisung Zivilforderung E.___;
- Ziffern 8, 9 und 10: Entscheide über Sicherstellungen;
- Ziffer 11: Entschädigung des amtlichen Verteidigers samt Rückforderungsanspruch.
II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche
Der Beschuldigte ist rechtskräftig schuldig gesprochen:
des gewerbsmässigen Diebstahls (Ladendiebstahl bei der E.___ am 15. Mai 2018 mit Wegnahme von Kleidern im Gesamtwert von CHF 198.90; Einbruchsdiebstahl in eine Uhrenbijouterie am 4./5. Juni 2018 mit Wegnahme von Uhren im Gesamtwert von CHF 3'984.00; versuchter Einbruchdiebstahl in ein Pfarramt vom 8. Juni 2018; versuchter Einschleichdiebstahl in eine Alterswohnung am 8. Juni 2018),
der mehrfachen Sachbeschädigung (Einschlagen des Schaufensters einer Bijouterie-Schauvitrine mit einem Schaden von ca. CHF 2'000.00; Einschlagen eines Fensters und Eindrücken von zwei Türen in einem Pfarramt mit einem geschätzten Schaden von CHF 3'000.00),
und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Pfarramt und Alterswohnung).
III. Strafzumessung
1. Allgemeines
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.) In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Da der Beschuldigte in der Schweiz keinen legalen Aufenthalt hat und vielfach einschlägig vorbestraft ist, ist für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Schwerste Straftat ist der gewerbsmässige Diebstahl mit einer angedrohten Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte innert wenigen Wochen vier Diebstahlsdelikte begangen, davon blieb es in zwei Fällen beim Versuch. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein strafbares Verhalten ohne Einschreiten der Polizei weitergeführt hätte. Die tatsächlich erbeutete Deliktssumme von rund CHF 4'000.00 ist für einen gewerbsmässigen Diebstahl vergleichsweise gering. Ebenso muss das Tatvorgehen als wenig professionell und wenig durchdacht beurteilt werden: Im Fall der Uhrenbijouterie kann den Videoaufnahmen entnommen werden, dass der Beschuldigte während längerer Zeit immer wieder zur aufgebrochenen Scheibe zurückkehrte, bis er das Deliktsgut mit dem Regenschirm aus der Vitrine gefischt hatte. Die weiteren Tatorte (Laden, Pfarramt, Alterswohnung) boten überdies wenig lukrative Aussichten. Zudem verletzte sich der Beschuldigte gleich zwei Mal, was zu seiner Überführung mittels DNA-Übereinstimmungen führte. Als er in der Alterswohnung vom Personal überrascht wurde, versuchte er gar nicht erst zu fliehen und liess sich widerstandslos festnehmen. Hingegen ist der Umstand, dass der Beschuldigte als eigentlicher Kriminaltourist zu beurteilen ist - auch wenn er zunächst erneut ein (aussichtsloses) Asylgesuch gestellt hatte -, gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 4.4) straferhöhend zu berücksichtigen. Verschuldenserhöhend fällt auch ins Gewicht, dass der Beschuldigte in einem Fall in eine erkennbar bewohnte Liegenschaft eingedrungen ist, um sich Diebesgut anzueignen. Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass die Täter in Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine verschuldenserhöhende Komponente zu, da ein Einbruchdiebstahl für die jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014). Nicht einmal das Vorfinden der schlafenden betagten Frau veranlasste den Beschuldigten zum Verlassen des Tatortes. Bei diesem Delikt ist allerdings eine leicht enthemmende Wirkung des zuvor genossenen Alkohols zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Das Tatmotiv war rein finanzieller und damit egoistischer Natur, was aber bei einem gewerbsmässigen Diebstahl vorausgesetzt ist. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen, dem im Rahmen der obergerichtlichen Praxis bei vergleichbaren Fällen eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe entspricht. Diese Einsatzstrafe befindet sich in der Mitte des unteren Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrahmens.
2.2 Der Beschuldigte lässt gestützt auf die bei ihm festgestellte Angetrunkenheit nach dem Diebstahlversuch in der Alterswohnung diesbezüglich eine verminderte Schuldfähigkeit geltend machen. Ein bei ihm unmittelbar nach der Anhaltung am 8. Juni 2018 um 21.55 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,97 mg/l (AS 094), was umgerechnet 1,94 Gewichtspromillen entspricht. Dieser Wert liegt unterhalb der Grenze, ab der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung alleine gestützt auf die Blutalkoholkonzentration in der Regel eine Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen wäre (BGE 119 IV 120 E. 2b). Die weiteren Umstände sprechen vorliegend ebenfalls gegen eine eingeschränkte Schuldfähigkeit: Der Beschuldigte ist nach eigenen Angaben alkoholgewohnt (AS 128) und sein Tatvorgehen war nicht ganz anspruchslos: Er musste vor dem Fenster das Fliegengitter entfernen, mittels Durchgreifen durch das offene Fenster die Türfalle zur Freisitztüre öffnen und löste der schlafenden Geschädigten das Band ihrer Armbanduhr, ohne dass diese erwachte. Zudem ist seine Tat keineswegs persönlichkeitsfremd, wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt. Von einer verminderten Schuldfähigkeit ist damit nicht auszugehen, wohl aber von einer leicht enthemmenden Wirkung des genossenen Alkohols. Diese wurde oben bei der Festsetzung der Einsatzstrafe bereits berücksichtigt.
2.3 Zur Abgeltung der je zwei Fälle von Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch ist die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl zu erhöhen. Dabei erweisen sich die beiden Sachbeschädigungen mit geschätzten Schäden von CHF 2'000.00 bzw. 3'000.00 ebenso wie der Hausfriedensbruch in die bewohnte Alterswohnung nicht als Bagatelldelikte. Bei allen diesen Delikten ist aber zu beachten, dass es sich um Begleitdelikte zum jeweiligen Diebstahl (bzw. -versuch) handelte und ihr Unwert mit der Strafe für den gewerbsmässigen Diebstahl bereits teilweise abgegolten ist. Die von der Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung in Beachtung des Asperationsprinzips um insgesamt vier Monate Freiheitsstrafe trägt diesen Erwägungen und dem Verschulden angemessen Rechnung und ist zu bestätigen. Diese Gesamteinsatzstrafe von 24 Monaten, wie sie auch die Vorinstanz ausgefällt hat, erscheint für die Delinquenz des Beschuldigten als angemessen.
2.4 Über das Vorleben des Beschuldigten ist nicht viel bekannt, da er anlässlich der Befragung zur Person sehr spärlich aussagte (AS 315 ff.) und auch bei den gerichtlichen Befragungen wenig Konkretes in Erfahrung gebracht werden konnte. Geboren am […] als Teil der russischen Minderheit in [...] (Litauen), nach seinen Angaben einer russischen Stadt, hat er dort die Hauptschule im Alter von 16 Jahren etwas vorzeitig verlassen, um arbeiten zu gehen. Anschliessend hat er nach eigenen Aussagen ein Jahr lang in der litauischen Armee gedient, wonach er in verschiedenen Fabriken gearbeitet haben und auch im In- und Export von Autos tätig gewesen sein soll. Ab der Jahrtausendwende soll er in ganz Europa, v.a. in Frankreich und Deutschland, verschiedene Gelegenheitsjobs ausgeübt haben. Des Weiteren ist er ledig und hat keine Kinder. Jedoch habe er in Deutschland einen Bruder, welcher dort mit seiner Familie lebt. Im Jahr 2017 sei er in Litauen gewesen, um seinen Pass erneuern zu lassen. In der Schweiz hatte er im Jahr 2000 bereits ein Asylgesuch unter falschem Namen und mit weissrussischer Nationalität eingereicht, auf das nicht eingetreten worden war (AS 415 ff.). Auf das im März 2018 erneut eingereichte Asylgesuch des Beschuldigten wurde am 28. März 2018 wiederum nicht eingetreten. Anschliessend hielt sich der Beschuldigte in der Schweiz nach seinen Angaben auch mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser. In Litauen sei man als Mitglied der russischen Minderheit benachteiligt, was durchaus glaubhaft ist: zum Beispiel würden bei der Jobsuche Litauer bevorzugt, weil diese die Litauische Sprache sprächen. Vor dem Berufungsgericht liess er im Parteivortrag noch ausführen, er werde in Litauen wohl auch von Männern gesucht, die er in seiner Armeezeit habe bewachen müssen.
Ein ungünstiges Bild vom Beschuldigten vermittelt ein Blick in ausländische Strafregisterauszüge (chronologisch; AS 295-309):
26. November 2002: Ladendiebstahl, EUR 260.00 Busse (NL) 2. Februar 2006: Gemeinschaftlicher Diebstahl, 15 Tage Freiheitsstrafe (FR) 5. Mai 2006: Diebstahl, 2 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung (FR) 23. Juli 2012: Einfache Körperverletzung, 6 Monate Freiheitsstrafe (FR) 9. Januar 2013: Einfache Körperverletzung, 2 Monate Freiheitsstrafe (FR) 28. Mai 2013: Gemeinschaftlicher Diebstahl, 2 Monate Freiheitsstrafe (FR) 6. Januar 2014: Einbruchdiebstahl, 10 Monate Freiheitsstrafe, Rayonverbot (FR) 15. Juni 2015: Diebstahl und Verstoss Rayonverbot, 3 Monate Freiheitsstrafe (FR) 12. August 2015: Schwerer Diebstahl, Verstoss Rayonverbot, 2 Jahre Freiheitsstrafe (FR) 7. März 2018: Diebstahl mit Waffen, 3 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung (DE)
Der Verteidiger machte vor dem Berufungsgericht geltend, diese ausländischen Urteile könnten nicht berücksichtigt werden, seien doch die Umstände der Verurteilungen nicht klar und es könnten nur Verurteilungen beigezogen werden, bei denen eine rechtliche Verbeiständung des Beschuldigten sichergestellt gewesen sei. Auch bei Strafbefehlsverfahren in der Schweiz bestehe oftmals eine «Massenabfertigungssituation» ohne rechtsstaatliche Kontrolle. Dem kann nicht gefolgt werden: gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind ausländische Vorstrafen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (so zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 1.2.1 unter Hinweis auf die seit BGE 105 IV 226 geltende Rechtsprechung). Die wesentlichen Urteile ergingen in Frankreich und Deutschland und der Beschuldigte macht über Allgemeinplätze hinaus keinerlei konkrete Einwendungen gegen die entsprechenden Verfahren. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging er zeitnah nach der Haftentlassung in Deutschland am 7. März 2018 und während zwei laufenden Strafverfahren (BE: Ladendiebstahl vom 5. April 2018, AS 333 ff.; SO: Ladendiebstahl vom 15. Mai 2018). All diese Umstände mit zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und Rückfälligkeit trotz mehrfachen Vollzugs von Freiheitsstrafen wirken sich deutlich straferhöhend aus (BGE 121 IV 62).
Keine relevanten Aspekte ergeben sich aus dem Nachtatverhalten. Strafmindernde Umstände wie ein Geständnis sind nicht erkennbar, im Gegenteil flüchtete sich der Beschuldigte in Schutzbehauptungen wie fehlende Erinnerung oder abstruse Ausflüchte. Sein Verhalten in der Haft ist einwandfrei. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Die ebenfalls auszusprechende Landesverweisung hat für den Beschuldigten ohne Beziehung zur Schweiz kaum merkbare Einschränkungen zur Folge.
Insgesamt führen die Täterkomponenten zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um sechs Monate auf nunmehr insgesamt 30 Monate.
2.5 Angesichts der beschriebenen Umstände (Vorstrafen, Strafvollzüge, Delinquieren trotz laufenden Strafverfahren, kein geregeltes Einkommen, Alkoholproblematik) ist dem Beschuldigten eine ausgesprochen ungünstige Legalprognose zu stellen und der teilbedingte Strafvollzug fällt ausser Betracht. Dazu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 36 verwiesen werden.
2.6 An die Freiheitsstrafe von 30 Monaten sind 341 Tage erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen. In Bezug auf die Anordnung von Sicherheitshaft für den Fall einer Beschwerde an das Bundesgericht wird auf den separaten Entscheid des Berufungsgerichts verwiesen.
I. Landesverweisung
1.
1.1 Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o abschliessend aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von der verhängten Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehört unter anderem der gewerbsmässige Diebstahl (lit. c). Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens fünf und maximal 15 Jahre. Die konkrete Bemessung der Dauer liegt - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit - im richterlichen Ermessen.
Ausländer sind alle Personen, die im Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Auf den ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an. Irrelevant ist auch, ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe verurteilt wird. Hält sich ein Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf, steht das FZA einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_ 1152/2017 vom 28. November 2018 E. 2.6).
1.2 Das Gericht kann nach Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde (sog. Härtefallklausel) und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (sog. Interessenabwägung, Angemessenheit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Bei der Prüfung der Härtefallklausel hat das Gericht namentlich der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern (sog. "Secondos") Rechnung zu tragen (vgl. Satz 2), zumal diese oftmals keinen Bezug mehr zu ihrem Heimatstaat haben. Abs. 3 der genannten Bestimmung regelt sodann das Absehen von einer Landesverweisung in den Fällen des Notwehr- und Notstandsexzesses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StGB. Mit anderen Worten setzt ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung zunächst voraus, dass diese bei der beschuldigten Person zu einem schweren persönlichen Härtefall führt. Im Falle der Bejahung des schweren persönlichen Härtefalls ist sodann in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen der beschuldigten Person an einem Verbleib überwiegt. Überwiegen die öffentlichen Interessen, so ist selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls eine Landesverweisung auszusprechen, wobei die vorgängige Bejahung eines Härtefalls stets ein erhebliches privates Interesse impliziert. Sind die privaten Interessen jedoch höher oder zumindest gleich hoch einzustufen wie das öffentliche Interesse, so findet die Landesverweisung keine Anwendung.
2.
Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte, ein litauischer Staatsangehöriger, mit dem gewerbsmässigen Diebstahl eine Katalogtat für die obligatorische Landesverweisung verübt. Das Freizügigkeitsabkommen steht der Ausfällung einer Landesverweisung in seinem Fall - ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz - nach der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entgegen und eine persönliche Härte kann beim Beschuldigten, der zwar ein aussichtsloses Asylgesuch gestellt hat, im Übrigen aber keinerlei Beziehung zur Schweiz geschweige denn eine Bindung an die Schweiz hat, im Falle einer Landesverweisung nicht erkannt werden. Beim gewerbsmässigen Diebstahl handelt es sich um ein Verbrechen mit einer Strafdrohung bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung eines solchen eigentlichen Kriminaltouristen ist hoch, zumal angesichts seiner strafrechtlichen Vorgeschichte und seinem fehlenden Erwerbseinkommen von einem sehr hohen Rückfallrisiko auszugehen ist. Der Beschuldigte wird mit Litauen in einen EU-Staat und Schengen-Staat ausgeschafft, bei dem es sich um einen Rechtsstaat handelt und der zu den sog. verfolgungssicheren Heimat- und Herkunftsstaaten im Sinne von Art. 66d Abs. 2 StGB gehört (vgl. AS 349: Amtsbericht des Migrationsamtes vom 28. Juni 2018). Der Beschuldigte gab an, als russischstämmiger Litauer in seiner Heimat benachteiligt zu werden, indem er beispielsweise bei der Stellensuche wegen seines Defizits bei der Litauischen Sprache Nachteile habe. Dass er sich unter diesen Umständen auf das Non-Refoulement Prinzip beruft, ist nicht nachvollziehbar: Das Non-Refoulement Prinzip verbietet die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein anderes Land, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung besteht. Auch die im Parteivortrag vor dem Berufungsgericht erstmals vorgebrachte Sorge vor Männern, die er als Soldat bewacht habe, würde daran nichts ändern, selbst wenn dies glaubhaft wäre. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass im vorliegenden Fall die Landesverweisung auch nicht gegen das FZA verstossen würde (vgl. die entsprechenden, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 45 f.).
Angesichts der völlig fehlenden Beziehung des Beschuldigten zur Schweiz, seiner Herkunft aus einem EU-Staat und der Tatsache, dass die Landesverweisung nur die Schweiz betrifft (keine SIS-Ausschreibung), des gravierenden begangenen Verbrechens und der hohen Rückfallgefahr mit entsprechend grossem öffentlichem Interesse an der Landesverweisung kann die anzuordnende Landesverweisung nicht im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens von fünf bis 15 Jahren festgesetzt werden, eine Landesverweisung für zehn Jahre - wie sie die Vorinstanz bestimmt hat ist daher angemessen.
I. Kosten und Entschädigungen
1. Kosten
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. Der Beschuldigte kritisiert die erstinstanzlich festgesetzte Urteilsgebühr von CHF 4'500.00 als übersetzt. Der Gebührentarif sieht in § 146 Abs. 1 lit. b für Urteile des Amtsgerichts einen Gebührenrahmen von CHF 80.00 bis 75'000.00 vor. Es handelt sich vorliegend zwar in der Tat um einen vergleichsweise einfachen Fall, der Beschuldigte liess aber vor Amtsgericht bezüglich sämtlicher Vorhalte einen Freispruch beantragen, was eine entsprechend eingehende Prüfung und Begründung des Urteils (auf über 50 Seiten) erforderlich machte. Die Akten mussten von drei Gerichtsmitgliedern und einer Gerichtsschreiberin studiert werden, die Verhandlung dauerte einen Tag. Die Gebühr von CHF 4'500.00 kann unter diesen Umständen jedenfalls nicht als zu hoch beurteilt werden, schon gar nicht im Vergleich zu der zugesprochenen Entschädigung.
Die Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 2’500.00 festgesetzt, hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 150.00.
2. Entschädigungen
2.1 Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel R. Frey, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'607.85 (inkl. MwSt. und Auslagen festgesetzt) festgesetzt, vorbehältlich des Rückforderungsanspruchs des Staates während 10 Jahren, sofern es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.2 Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 20.40 Stunden geltend. Angesichts der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2019 von 1.5 Stunden ist die Kostennote diesbezüglich nach unten zu korrigieren. Für die Berufungsverhandlung ist ihm zudem eine An- und Rückfahrt von 1.5 Stunden sowie eine Vorbesprechung während 0.25 Stunden und eine Nachbearbeitung von 0.5 Stunden zuzusprechen. Die Aufwendungen für das Verfassen der Berufungsanmeldung und der Berufungserklärung sind angesichts des Prozessgegenstands auf je 0.3 Stunden zu kürzen. Insgesamt ergibt dies Kürzungen von 5 Stunden, weshalb Rechtsanwalt Frey 15.4 Stunden zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu vergüten sind. Demnach wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel R. Frey, für das Berufungsverfahren auf total CHF 3'295.10 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a, Art. 69, Art. 139 Ziff. 1, Art. 139 Ziff. 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 122 ff., Art. 231 Abs. 1, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss der rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 19. November 2018 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) wie folgt schuldig gemacht hat:
des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 15. Mai 2018 bis am 8. Juni 2018;
der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 4. Juni 2018 bis am 8. Juni 2018;
des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen am 8. Juni 2018.
2. Der Beschuldigte A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
3. Dem Beschuldigten A.___ werden 341 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss dem separaten Beschluss der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. Mai 2019 mit Ausfällung des Berufungsurteils des Obergerichts vom 15. Mai 2019 den ordentlichen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 30 Monaten antritt.
5. Es wird weiter festgestellt, dass mit separaten Beschluss der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. Mai 2019 für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben wird, zur Sicherung des Strafvollzuges Sicherheitshaft angeordnet wurde.
6. Der Beschuldigte A.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils hat der Beschuldigte A.___ der Privatklägerin D.___ Schadenersatz von CHF 2’548.50 zu bezahlen.
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils wurde das Begehren der Privatklägerin E.___ auf Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 150.00 abgewiesen.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils ist die polizeilich sichergestellte Herrenarmbanduhr Seiko Kinetic Premier Perpetual, Modell 7D56 (Aufbewahrungsort: Asservate KAPO SO) nach Rechtskraft des Urteils an die F.___ herauszugeben, sofern dies innert 30 Tagen von ihr verlangt wird, ansonsten ist sie durch die Polizei zu verwerten. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wird ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils ist das polizeilich sichergestellte Mobiltelefon Sony Xperia inkl. Sim-Karte und Ladekabel (Aufbewahrungsort: Asservate KAPO SO) nach Rechtskraft des Urteils an den Beschuldigten A.___ herauszugeben, sofern dies innert 30 Tagen von ihm verlangt wird, ansonsten sind die Gegenstände durch die Polizei zu verwerten. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wird ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils sind die polizeilich sichergestellten Glasbruchstücke sowie der polizeilich sichergestellte Regenschirm (Aufbewahrungsort: Asservate KAPO SO) nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei einzuziehen und zu vernichten.
12. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Ricardo Frey, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6’607.85 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Ricardo Frey, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'295.10 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
14. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 9'240.00, inkl. einer Staatsgebühr von CHF 4'500.00, und die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'650.00, inkl. einer Staatsgebühr von CHF 2’500.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Kiefer Riechsteiner