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Solothurn Obergericht Strafkammer 27.06.2019 STBER.2018.9

June 27, 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·13,896 words·~1h 9min·4

Summary

versuchte vorsätzliche Tötung, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert)

Full text

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 27. Juni 2019

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Marti    

Oberrichter von Felten   

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Winiger

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend   versuchte vorsätzliche Tötung, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert)

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 27. Juni 2019 um 8:30 Uhr:

1.    Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2.    Rechtsanwalt Roland Winiger, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers A.___.

Zudem erscheinen:

zwei Gerichtsberichterstatter (Solothurner Zeitung und TeleM1)

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er teilt mit, dass der Rechtsvertreter des Privatklägers C.___, Rechtsanwalt Serge Flury, mit Verfügung vom 19. Juni 2019 auf dessen Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert worden sei. Zudem sei die vorgeladene Dolmetscherin wieder abgeboten worden, nachdem der amtliche Verteidiger am 26. Juni 2019 mitgeteilt habe, der Beschuldigte werde an der Hauptverhandlung vor Berufungsgericht nicht anwesend sein.

Der Vorsitzende fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 24. Januar 2018 zusammen, gegen welches der Beschuldigte am 29. Januar 2018 die Berufung anmelden liess. Er nennt die vom Beschuldigten gemäss Berufungserklärung vom 4. Mai 2018 angefochtenen Urteilsziffern (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. I.14.) und weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft am 15. Mai 2018 die Anschlussberufung erklärt habe, welche sich gegen Ziff. 2 lit. a des erstinstanzlichen Urteils richte. Beantragt werde von der Anschlussberufungsklägerin die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe. Kein Rechtsmittel habe die Privatklägerschaft ergriffen. In der Folge nennt der Vorsitzende die bereits in Rechtskraft erwachsenen Urteilsziffern (vgl. nachfolgende Ziff. I.17.).

Das Berufungsgericht, so der Vorsitzende weiter, behalte sich vor, auch die Frage der Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen. Er bittet in der Folge den amtlichen Verteidiger im Rahmen der Vorbemerkungen mitzuteilen, wann er mit seinem Mandanten letztmals in Kontakt habe treten können und ob er in der Lage sei, in dessen Namen und Auftrag zu plädieren. Sofern letzteres der Fall sei, sehe das Berufungsgericht folgenden Verhandlungsablauf vor:

1. Vorbemerkungen und Vorfragen der Parteivertreter;

2. etwaige Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;

3. Parteivorträge;

4. geheime Urteilsberatung;

5. Urteilseröffnung.

Der Vorsitzende gibt bekannt, dass das Berufungsgericht in Anbetracht einer Terminkollision und der neusten Entwicklung (Abwesenheit des Beschuldigten und damit Wegfall der persönlichen Befragung) vorsehe, das Urteil nicht wie angekündigt am 28. Juni 2019, sondern bereits am späteren Nachmittag des 27. Juni 2019 mündlich zu eröffnen.

Des Weiteren wird der amtliche Verteidiger gebeten, seine Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwalt B.___ zur Einsicht vorzulegen.

Staatsanwalt B.___ wirft keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.

Der amtliche Verteidiger hat ebenfalls keine Vorfragen, reicht seine Honorarnote für das Berufungsverfahren ein und teilt mit, dass er letztmals am 9. Mai 2019 telefonisch Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt habe. Sein Klient habe aktuell keine feste Adresse in der Türkei. Die wesentlichen Sachen habe er mit dessen Sohn besprochen, der ihn auch instruiert habe. Dem Beschuldigten gehe es schlecht. Er gehe keiner Arbeit nach und schlage sich als Randständiger in der Türkei durch. Er habe, wenn sie telefoniert hätten, praktisch nur geweint und auch Angst gehabt.

Die anschliessende Frage des Vorsitzenden, ob er in der Lage sei, im Namen und Auftrag des Beschuldigten zu plädieren, bejaht der amtliche Verteidiger ausdrücklich.

Der Vorsitzende stellt zuhanden des Verfahrensprotokolls fest, dass der Beschuldigte der Hauptverhandlung vor Obergericht unentschuldigt ferngeblieben ist. Hinsichtlich der Einzelheiten (Missachtung der Ersatzmassnahmen, Flucht des Beschuldigten in die Türkei, Bezeichnung des Zustellungsdomizils, formgültige Vorladung für die HV), die vom Vorsitzenden anlässlich der Hauptverhandlung rekapituliert werden, wird auf die Ausführungen unter den nachfolgenden Ziffern I.19. f. und I.23. verwiesen.

Die Parteien stellen keine Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.

Staatsanwalt B.___ stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen im obergerichtlichen Ordner):

« 1.    Die Freiheitsstrafe sei um ein Jahr zu erhöhen, d.h. der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen.

  2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten.

  3.    Im Übrigen sei das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 24. Januar 2018 zu bestätigen.

Dies alles unter umfänglicher Abweisung anderslautender Berufungsanträge des Beschuldigten.»

Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen im obergerichtlichen Ordner):

« 1.  Es sei festzustellen, dass A.___ wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, begangen am 5.8.2015, rechtskräftig schuldig gesprochen und mit einer Busse von CHF 600.00 bestraft wurde.

  2.  Der Angeklagte sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. vorsätzlichen schweren Körperverletzung, freizusprechen.

  3.  Die Zivilforderungen von C.___ und der D.___ seien abzuweisen.

  4.  Die beschlagnahmten Vorsorgegelder seien freizugeben.

  5.  Der Angeklagte sei gestützt auf Art. 429 StPO für 31 Tage zu Unrecht ausgestandener Haft mit CHF 200.00/Tag bzw. mit CHF 5'200.00 zu entschädigen und es sei ihm eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzusprechen.

  6.  Es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers vor beiden Instanzen gemäss Kostennote zu Lasten des Staates und ohne Rückforderung beim Angeklagten festzulegen.

7.  Die Kosten des Verfahrens seien mit einem Betrag von maximal CHF 1'400.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen, ansonsten vom Staat zu tragen.»

Sowohl Staatsanwalt B.___ als auch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger halten in der Folge einen zweiten Parteivortrag.

Abschliessend verweist der Vorsitzende auf die Urteilseröffnung, welche auf 16:00 Uhr vorverlegt wurde. Da Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger diesen Termin aufgrund einer privaten Verpflichtung nicht wahrnehmen kann, wird er von der Teilnahme an der Urteilseröffnung dispensiert. Es wird vereinbart, dass die Gerichtsschreiberin ihn telefonisch unmittelbar vor 16:00 Uhr kurz über den Prozessausgang orientiert. Damit endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 9:40 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 27. Juni 2019 um 16:00 Uhr:

-        Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin.

Des Weiteren erscheint eine Gerichtsberichterstatterin der Solothurner Zeitung.

Der Vorsitzende stellt die anwesenden Personen fest und weist vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der Urteilseröffnung nur summarisch begründet werde. Die ausführliche Begründung sei dem schriftlichen Urteil zu entnehmen, welches die Parteien später erhalten würden und ab dessen Zustellung dann auch die Rechtsmittelfrist laufe.

Der Vorsitzende legt als Referent das Beweisergebnis des Berufungsgerichts dar und nimmt die rechtliche Würdigung vor. In der Folge erörtert er die massgeblichen Strafzumessungsfaktoren und nennt das konkrete Strafmass. Hierauf führt der Vorsitzende aus, wie das Berufungsgericht in Bezug auf die Zivilforderungen der Privatklägerschaft und das beschlagnahmte Guthaben des Beschuldigten entschieden hat. Anschliessend teilt er die Verlegung der Verfahrenskosten mit und begründet kurz den Entscheid betreffend Anordnung von Sicherheitshaft. Dieser Haftentscheid werde den Parteien innert kürzester Frist als separater Beschluss mit Kurzbegründung eröffnet, während das motivierte Berufungsurteil erst in den nächsten Wochen zugestellt werde. Damit endet die mündliche Urteilseröffnung um 16:15 Uhr.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 28. Januar 2014, 15:45 Uhr, meldete sich C.___ telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und teilte mit, dass er eine Auseinandersetzung mit einem älteren Mann gehabt habe, in deren Verlauf dieser plötzlich ein Teppichmesser hervorgenommen und auf ihn eingestochen habe (AS 3).

2. Die ausgerückte Patrouille der Polizei konnte den Beschuldigten, der sich noch am Tatort aufhielt, anhalten und festnehmen. Der Beschuldigte, auf die Tatwaffe angesprochen, zeigte der Polizei das Gebüsch, wo er das verwendete Teppichmesser hingeworfen hatte (AS 4, 17 f.).

Der Geschädigte wurde mit der Rega in das Kantonsspital Aarau verbracht (AS 5).

3. Am 29. Januar 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (AS 361 f.). Mit gleichem Datum wurde dem Beschuldigten in der Person von Rechtsanwalt Winiger ein amtlicher Verteidiger bestellt (AS 369).

4. Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 ordnete das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft bis zum 20. Februar 2014 Untersuchungshaft an (AS 391 f.).

Am 20. Februar 2014 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 418).

5. Am 14. Februar 2014 konstituierte sich der Geschädigte als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt (AS 12).

6. Am 7. September 2015 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte Eröffnungsverfügung (AS 447).

7. Mit Schreiben vom 14. September 2016 konstituierte sich die D.___ als Privatklägerin im Zivilpunkt (Subrogationsgläubigerin; AS 464.14).

8. Die Anklageschrift datiert vom 22. Mai 2017 (AS 1 ff.).

9. Am 24. Januar 2018 fällte das Strafgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil (Akten Vorinstanz, nachfolgend zit. «O-G», AS 105 ff.):

« 1.  Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 28.01.2014 (AnklS. Ziff. 1.1.);

des Fahrens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, begangen am 05.08.2015 (AnklS. Ziff. 1.2.).

  2.  Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

a)   einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten;

b)  zu einer Busse in der Höhe von CHF 600.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von sechs Tagen.

Die Untersuchungshaft vom 28.01.2014 bis am 20.02.2014, total 24 Tage, ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

3.  Folgende beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-        1 Teppichmesser, dunkelrot, ca. 9cm lang

-        1 Schal mehrfarbig, Marke Casimir

-        1 Shirt, aufgeschnitten, Marke Fruit of the Loom, weiss, Grösse L

-        1 Shirt, aufgeschnitten, Marke Sweety, beige

-        1 Shirt, aufgeschnitten, weiss

-        1 Shirt, aufgeschnitten, Marke Sweety, beige, Grösse M

-        1 Herrenunterhose, aufgeschnitten, Marke Bonprix Collection, schwarz

-        1 Herrenjeans, blau, Marke Fishbone, Grösse 34/36

Folgende beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Berechtigten A.___ herauszugeben:

-        1 Paar Schuhe, halbhoch, Marke Barbieri, schwarz

-        1 Herrenpullover, Marke Apollo Club

-        1 Herrenjeans, blau, Marke Nama, Grösse 44

4.  Der Beschuldigte A.___ hat nachstehenden Privatklägern folgende Zivilforderungen zu bezahlen:

a)   C.___, CHF 8'210.70 Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14.03.2015 und CHF 12'000.00 Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28.01.2014;

b)  D.___ AG: CHF 73’324.40 Schadenersatz.

Zur Geltendmachung ihrer Mehrforderung wird die Privatklägerin D.___ AG auf den Zivilweg verwiesen.

5.  Der Beschuldigte A.___ hat dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 17'583.90 (inkl. 8 bzw. 7.7 % MwSt und Auslagen) zu bezahlen.

6.  Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird auf CHF 14'642.95 (inkl. 8 bzw. 7.7 % MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

7.  Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 12'000.00, total CHF 20'500.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.»

10. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (O-G AS 161).

11. Mit Eingabe vom 6. Februar 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Obergericht die Anordnung von Sicherheitshaft über den Beschuldigten (O-G AS 164 ff.). Der Präsident der Strafkammer leitete den Antrag mit Verfügung vom 7. Februar 2018 zuständigkeitshalber an den Verfahrensleiter des Strafgerichts Olten-Gösgen zur weiteren Bearbeitung (O-G AS 167 ff.). Der ausgeschriebene Beschuldigte konnte verhaftet und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs dem Amtsgericht Olten-Gösgen vorgeführt werden.

12. Mit Urteil vom 12. Februar 2018 ordnete das Amtsgericht Olten-Gösgen Ersatzmassnahmen i.S. von Art. 237 StPO an (Deponierung des Passes beim Gericht; regelmässige Meldepflicht bei der Polizei; Pflicht zur regelmässigen Arbeit; Anmeldepflicht bei der Gemeinde [...]) und verfügte, der Beschuldigte sei bei Verletzung der Auflagen in Sicherheitshaft zu nehmen (O-G AS 180 f.).

13. Mit Verfügung des Präsidenten der Strafkammer vom 3. Mai 2018 wurden die Ersatzmassnahmen im Einverständnis mit der Staatsanwaltschaft und dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für die Dauer des Berufungsverfahrens verlängert.

14. Gemäss Berufungserklärung des Beschuldigten vom 4. Mai 2018 richtet sich die Berufung gegen folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils:

-           Ziff. 1: Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung;

-           Ziff. 2: Sanktion, soweit die Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren betreffend;

-           Ziff. 4: Zivilforderungen C.___ und D.___;

-           Ziff. 5: Parteientschädigung C.___;

-           Ziff. 7: Verfahrenskosten.

15. Mit Eingabe vom 15. Mai 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung. Das Rechtsmittel richtet sich gegen Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils; beantragt wird die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.

16. Von Seiten der Privatklägerschaft wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

17. Es sind damit folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens:

-      Ziff. 1: Schuldspruch wegen Fahrens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG): Der Beschuldigte fuhr am 5. August 2015, um 21:22 Uhr, in Olten, […], in angetrunkenem Zustand (Alkoholkonzentration von 0,64 ‰) den Personenwagen Mercedes, […] (vgl. Erwägungen der Vorinstanz unter US 39 f.);

-      Ziff. 2 lit. b: Busse von CHF 600.00, ersatzweise Freiheitsstrafe von 6 Tagen, für die vorgenannte rechtskräftige Widerhandlung gegen das SVG;

-      Ziff. 3: Einziehung und Vernichtung sowie Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände;

-            Ziff. 6: Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend.

18. Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 ordnete der Instruktionsrichter die Einholung eines Berichtes beim Kriminaltechnischen Dienst der Polizei Kanton Solothurn an, welcher sich zu den blutverdächtigen Anhaftungen auf dem sichergestellten Teppichmesser äussert.

Der entsprechende Untersuchungsbericht der Polizei datiert vom 2. August 2018.

19. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte die Auflagen gemäss Verfügung vom 3. Mai 2018 (Ersatzmassnahmen) verletzt habe und deshalb wie angedroht in Sicherheitshaft zu nehmen sei. Ebenso wurde er zur Verhaftung ausgeschrieben. Mit Eingabe vom 10. Juli 2018 teilte der amtliche Verteidiger dem Gericht mit, dass sich der Beschuldigte in der Türkei befinde.

20. Am 26. September 2018 teilte das Migrationsamt des Kantons Solothurn dem Berufungsgericht mit, dass sich der Beschuldigte per 31. Juli 2018 in die Türkei abgemeldet habe.

21. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 ordnete der Vizepräsident der Strafkammer an, es sei für die Sicherstellung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten der Betrag von CHF 60'000.00 vom Freizügigkeitsguthaben des Beschuldigten bei der Pensionskasse der H.___ AG, […], zu beschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 lit. b StPO).

Die UWP Sammelstiftung für berufliche Vorsorge, Basel, teilte mit Schreiben vom 23. Januar 2019 mit, dass das Freizügigkeitsguthaben des Beschuldigten CHF 12'266.40 betrage und überwies die Austrittsleistung mit Valuta 20. Februar 2019 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zürich. Diese liess dem Gericht am 1. April 2019 einen Auszug des Freizügigkeitskontos Nr. […] mit einem aktuellen Saldo von CHF 12’339.05 zukommen.

22. Mit Eingabe vom 18. Juni 2019 stellte und begründete Rechtsanwalt Serge Flury im Namen und Auftrag des Privatklägers C.___ im Berufungsverfahren die nachfolgenden Anträge und legte seine Honorarnote ins Recht:

« 1.  Die Berufung sei abzuweisen.

  2.  Ziff. 1.1, Ziff. 4 lit. a sowie Ziff. 5 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 24. Januar 2018 seien zu bestätigen.

  3.  Es sei die bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG liegende und beschlagnahmte Freizügigkeitsleistung des Beschuldigten dem Privatkläger unter Anrechnung an seine Forderungen (Genugtuung zzgl. Zins, Schadenersatz zzgl. Zins, Parteientschädigung 1. und 2. Instanz) herauszugeben.

  4.  Es sei dem Privatkläger für seine Bemühungen ab 25. Januar 2018 eine Parteientschädigung gemäss beigelegter Kostennote zuzusprechen.

  5.  Es seien dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.»

Der Rechtsvertreter des Privatklägers wurde hierauf vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung dispensiert (vgl. Verfügung vom 19.6.2019).

23. Die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht fand am 27. Juni 2019 statt. Der Beschuldigte, der mit Zustelldomizil bei seinem amtlichen Verteidiger gültig vorgeladen worden war, erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung.

II. Sachverhalt

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird in Anklageschrift (nachfolgend AKS) Ziff. 1.1 folgender Lebenssachverhalt zur Last gelegt:

« 1.1. Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB)

begangen am 28.01.2014, ca. 15:35 Uhr, in [...], zum Nachteil von C.___, v.d. RA Serge Flury, indem der Beschuldigte mit Wissen und Willen vorsätzlich versuchte, den Geschädigten mit einem Teppichmesser zu töten. Da der Erfolg – der Tod des Geschädigten – nicht eingetreten ist, ist es beim Versuch geblieben.

Eventualiter begangen, indem der Beschuldigte den Geschädigten mit Wissen und Willen vorsätzlich lebensgefährlich verletzt hat.

Konkret begab sich der Geschädigte zum späteren Tatort, um dort Waren abzuliefern. Aufgrund eines Wendemanövers, welches der Geschädigte mit seinem Lieferwagen auf dem dortigen Vorplatz und dem angrenzenden Trottoir vornahm und der daraus resultierenden vorübergehenden Behinderung des Beschuldigten, welcher sich auf dem Trottoir befand, kam es in der Folge zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden. Darauf lief der Beschuldigte zusammen mit einem Nachbarn zum westlich gelegenen Parkplatz, derweil der Geschädigte seinen Lieferwagen auf dem Parkplatz vor der Liegenschaft […] Nr. 14 parkierte.

Kurze Zeit später kam der Beschuldigte mit dem Nachbarn vom westliche gelegenen Parkplatz zurück, worauf es, als sie auf Höhe des abgestellten Lieferwagens waren, erneut zu einer erst verbalen und dann tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten.

Der Beschuldigte entfernte sich sodann zunächst erneut kurz vom späteren Tatort, begab sich zu seinem unweit entfernten, vor der Liegenschaft […] Nr. 14 parkierten, Personenwagen und entnahm daraus ein Teppichmesser. Anschliessend ging er, dieses in der Hand haltend, zurück zum Geschädigten und fügte ihm eine 13 cm lange Schnittwunde an der linken Halsflanke sowie eine weitere Schnittwunde am rechten Oberschenkel zu. Ohne sich um den Geschädigten zu kümmern, verliess der Beschuldigte den Tatort und versteckte das Teppichmesser in einem Gebüsch neben seinem Personenwagen vor der Liegenschaft […] Nr. 13.

Als Folge der durch den Beschuldigten zugefügten Schnittverletzung am Hals und am rechten Bein des Geschädigten bestand bei diesem eine konkrete Lebensgefahr, welche nur mit einer sofortigen ärztlichen Intervention abgewendet werden konnte. Durch die Verletzung am Hals erlitt der Geschädigte eine vollständige Durchtrennung des linken Zwerchfellnervs, eine vollständige Durchtrennung der linken äusseren Halsvene, eine unvollständige Durchtrennung des linken Halswendemuskels und eine unvollständige Durchtrennung des links von der Halswirbelsäule zur obersten Rippe reichenden Muskels und durch die Verletzung am Bein eine unvollständige Durchtrennung der Längsmuskulatur an der Innenseite des rechten Oberschenkels.

Der Beschuldigte musste wissen, dass Schnittverletzungen mit einem Teppichmesser im Halsbereich und am Oberschenkel des Opfers tödliche Folgen haben können. Indem er dennoch handelte, nahm er den Tod des Geschädigten zumindest in Kauf. Da der Todeseintritt ausgeblieb, blieb es beim Versuch.

Eventualiter hat der Beschuldigte dem Geschädigten mit dem Teppichmesser lebensgefährliche Verletzungen zugefügt, welche er zumindest in Kauf nahm.»

2. Aussagen des Geschädigten

2.1 Der Geschädigte wurde am Tattag zum ersten Mal polizeilich befragt (AS 253 ff.). Er führte aus, dass er auf den Platz fahren wollte, um Zeitungen auszuliefern. Er stelle das Auto in der Regel auf der Schräge zur Tiefgarage hin, um seine Kisten auszuladen. Er habe rückwärts in die Lücke fahren wollen. Es seien zwei ältere Männer auf dem Trottoir gestanden. Da sie nicht weitergelaufen seien, habe er ein Handzeichen gemacht. Es habe dann eine Diskussion gegeben. Einer sei an die Fahrertüre gekommen und habe ihm die Faust gezeigt. Er habe sich bedroht gefühlt und die Person weggeschubst. Er habe dann ausgeladen und die Person sei mit einem Messer auf ihn zugekommen. Er habe sich bedroht gefühlt und geschrien und die Person immer wieder weggeschubst. Plötzlich seien zwei Jüngere gegen ihn gekommen und hätten mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen. Plötzlich habe er einen Schmerz am Hals und dann auch am Bein gespürt. Ein Messer habe er nie gesehen und auch nicht gespürt. Er habe dann die Polizei angerufen.

Die eine Person habe ihn gehalten, nur eine Person habe ihn geschlagen.

Das Messer habe er beim älteren Mann gesehen. Er habe nicht mitbekommen, wer ihn gestochen habe.

2.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2014, an welcher ein Vertreter des Beschuldigten teilnahm (AS 305 ff.), führte der Geschädigte als Auskunftsperson aus, dass er Werbeprospekte habe abladen wollen. Er habe zu diesem Zweck mit seinem PW rückwärts zur Garage hinunter fahren wollen. Auf dem Trottoir seien zwei ältere Herren gestanden, so dass er nicht zur Abladestelle habe fahren können. Er habe diesen mit einem Handzeichen klar machen wollen, dass sie zur Seite gehen sollten. Sie seien jedoch stehen geblieben und einer der Männer sei mit einer vor der Brust gehaltenen Faust zur Fahrertüre getreten, worauf es zu einem Streit gekommen sei. Er sei dann ausgestiegen; er habe sich bedroht gefühlt und habe den Mann mehrmals gebeten, von ihm Abstand zu halten. Da er nicht reagiert habe, habe er ihn mit beiden Händen zurückgeschubst, wodurch er auf die Strasse gefallen sei. Darauf sei er wieder in sein Auto gestiegen und er sei zur Abladestelle gefahren. Als er die letzte Kiste abgeladen gehabt habe, sei der gleiche Mann mit einem Cuttermesser mit geöffneter Klinge auf ihn zugekommen. (Auf Frage) Nein, das Messer habe der Mann bei der ersten Auseinandersetzung auf der Strasse noch nicht in der Hand gehabt. Er habe den Mann spät gesehen; das Messer habe er sofort gesehen und den Mann aufgefordert, Abstand zu halten. Der Mann sei immer näher gekommen. Er habe den Mann darauf ein erstes Mal mit seinen Händen weggeschubst und ein zweites Mal habe er ihn mit dem rechten Arm und dem rechten Bein zurückgedrängt. Darauf sei der Mann in ein Beet gefallen. Unmittelbar darauf seien zwei jüngere Personen auf ihn zu gerannt. Die eine Person habe ihn gehalten, die andere habe auf ihn eingeschlagen, ins Gesicht. Darauf sei er bewusstlos geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er am Hals und Unterschenkel sehr stark geblutet. Darauf habe er die Polizei angerufen.

Der Geschädigte führte aus, dass er die Männer auf dem Trottoir sicher mit erhobener Stimme habe dazu bewegen wollen, weiter zu gehen, damit er durchfahren könne. Es sei 15:30 Uhr gewesen, er habe um 16:00 Uhr Feierabend gehabt. Er habe aber keine Schimpfwörter oder Beleidigungen geäussert.

Er sei geschnitten worden, als er bewusstlos gewesen sei. Er könne nicht sagen, wer ihn geschnitten habe. Der ältere Mann habe ein älteres Cuttermesser oder Teppichmesser in den Händen gehabt. Die Messerklinge sei etwa 1 cm hervor gestanden.

Der Vorfall mit dem Messer habe sich beim Garagentor ereignet. An der linken Seite des Busses und in der Fahrerkabine habe es Blut gehabt, weil er anschliessend die Adresse der Polizei und das Natel gesucht habe.

Als er nach der Bewusstlosigkeit wieder zu sich gekommen sei, sei er beim Garagentor gelegen.

2.3 Am 26. November 2015 wurde der Geschädigte von der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers als Auskunftsperson befragt (AS 334 ff.). Dabei schilderte er das Geschehen wie folgt:

Er habe mit seinem PW auf der Strasse leicht ausgeholt, weil er rückwärts zur Garage haben fahren wollen, um Werbeprospekte abzuladen. Auf dem Gehweg seien zwei ältere Personen gestanden. Er habe warten wollen, bis diese weitergehen würden. Es sei zu einer Diskussion gekommen und der Beschuldigte sei mit gehobener Faust zur Fahrerseite gekommen und habe ihn bedroht. Er sei ausgestiegen und habe den Mann mit beiden Händen zurückgeschubst, so dass dieser auf die Strasse gefallen sei. Darauf sei er wieder ins Auto gestiegen und sei rückwärts zur Garage gefahren, um auszuladen. Kurz bevor er damit fertig gewesen sei, sei der Beschuldigte mit einem Messer in der Hand auf ihn zugekommen und habe ihn bedroht. Er habe ihn drei Mal zurückgeschubst und gestossen, wobei der Beschuldigte zweimal in ein Beet gefallen sei. Nachdem der Beschuldigte zum zweiten Mal gefallen sei, seien zwei jüngere Personen auf ihn zu gerannt und es sei sofort auf ihn eingeschlagen worden. Die beiden hätten ihn an die Garage gedrückt. Er habe einen Schlag an die Schläfe erhalten und sei kurz weg gewesen, also bewusstlos. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er stark am Bein und am Hals geblutet. Er sei zu seinem Fahrzeug gegangen und habe in der Führerkabine sein Handy geholt, um die Polizei anzurufen. Eine der beiden jüngeren Personen sei dann gekommen und habe ihm seine Hilfe angeboten.

Der Geschädigte führte aus, dass er dadurch, dass er den Beschuldigten geschubst habe und dieser zweimal in ein Beet gefallen sei, vielleicht eine Vorwärtshaltung gehabt habe. Er sei aber nicht in einer bedrohlichen Art über ihm gestanden. Er habe den Beschuldigten nicht am Kragen gepackt. Er habe den Beschuldigten auch nicht beschimpft.

Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich teilweise angelehnt, teilweise liegend bei den Werbeprospekten befunden, die er vorher abgeladen gehabt habe.

Der Geschädigte führte im Weiteren aus, dass ihm die Verletzungen zugefügt worden seien, als er bewusstlos gewesen sei. Er habe kein Näherkommen des Messers an seinen Körper oder die Stiche und Schnitte bemerkt, sonst hätte er sich gewehrt.

Als die beiden Zeugen gekommen seien, sei der Beschuldigte gelegen.

2.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Januar 2018 (O-G AS 85 ff.) bestätigte der Geschädigte seine bisherigen Aussagen. Er führte aus, dass er nach seiner Meinung bewusstlos gewesen und erst wieder zu Bewusstsein gekommen sei, als er stark geblutet habe.

Der Beschuldigte sei mit dem Messer mit offener Klinge in der rechten Faust auf ihn zugekommen. Er habe ihn immer wieder weggestossen. Nach dem dritten Mal Wegstossen seien E.___ und F.___ (die beiden jüngeren Personen) gekommen und hätten ihn weggedrückt. Da habe er seiner Meinung nach den Schlag an die Schläfe bekommen und sei bewusstlos gewesen. Der Beschuldigte sei auf das Bord gefallen, als er ihn zum zweiten Mal weggestossen habe.

Er habe den Beschuldigten am Oberkörper (Brust/Schulter) mit beiden Händen weggestossen. Die Arme von A.___ seien dann eingeknickt gewesen. In welcher Höhe die gewesen seien, wisse er nicht mehr. Der Beschuldigte sei erst beim zweiten Mal auf das Bord gefallen. Dann sei der Beschuldigte mit gebeugtem Arm auf ihn zugekommen, wobei das Messer in Brusthöhe auf ihn (Privatkläger) gerichtet gewesen sei. Er könne sich an die Situation, die F.___ geschildert habe, erinnern. Das sei beim dritten Mal zurückstossen gewesen. Er sei die ganze Zeit in einer gebückten Stellung gewesen. Der Beschuldigte sei unten in der Hocke gewesen und wieder aufgestanden. Er habe den Beschuldigten wieder weggestossen und dieser sei hingefallen. Er habe gewollt, dass der Beschuldigte liegen bleibe. Er (C.___) sei in einer vorgebeugten Stellung gewesen. Er habe den Beschuldigten nicht festgehalten, sondern nur versucht, ihn wegzustossen.

Weiter sagte der Geschädigte aus, die beiden Heckflügeltüren seien offen gewesen. Die linke Türe sei dann zugeschlagen worden. Er habe sich bedrängt gefühlt, weil der Beschuldigte mit dem offenen Messer auf ihn zu gekommen sei. Er habe aus dieser Enge raus wollen. Deswegen habe sich das Geschehen auf die Seite verlagert, auch weil er den Beschuldigten weggestossen habe.

3. Aussagen von Drittpersonen

3.1 G.___

G.___ hielt sich mit dem Beschuldigten auf dem Trottoir auf, als der Geschädigte mit seinem Lieferwagen heranfuhr.

3.1.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Januar 2014 (AS 236 ff.) führte er als Auskunftsperson aus, dass er mit dem Beschuldigten auf dem Trottoir gestanden sei. Er habe ihm am Vorabend etwas geholfen und habe eventuell sein Portemonnaie im PW liegen gelassen. Sie hätten dort nachschauen wollen. In diesem Moment sei der Lieferwagen direkt auf sie zugefahren und habe sie gegen die parkierten Fahrzeuge gedrängt. Der Chauffeur sei dann ausgestiegen und auf den Türken (d.h. den Beschuldigten) losgegangen. Er habe beruhigen wollen und habe gesagt, dass er die Polizei kommen lassen wolle. Der Streit sei dann vorerst geschlichtet gewesen. Sie seien dann zum Auto gegangen, um nach dem Portemonnaie zu schauen. Der Chauffeur habe in dieser Zeit seinen Lieferwagen parkiert und habe begonnen, mit Kisten zu hantieren. Sie seien vom Auto zurückgekommen, ohne das Portemonnaie gefunden zu haben, und er habe zum Türken gesagt, er solle etwas zum Schreiben holen, um die Nummer des Lieferwagens aufzuschreiben. Der Deutsche (d.h. der Chauffeur) habe dann wieder in ihre Richtung «gemotzt». Der Türke sei zu seinem Auto gegangen, welches unmittelbar vor dem Hauseingang, wo er wohne ([…] Nr. 13, vgl. Plan AS 333), parkiert gewesen sei und sei wieder retour Richtung Lieferwagen gekommen. Das Portemonnaie hätten sie vorher in einem anderen Auto gesucht (es handelte sich dabei um das Auto des Sohnes des Beschuldigten). Im nächsten Moment habe es beim Lieferwagen ein Handgemenge zwischen dem Türken und dem Deutschen gegeben. Er habe nicht gesehen, was genau passiert sei, weil der Fall für ihn erledigt gewesen sei. Erst als andere Leute zum Lieferwagen gerannt seien, habe er bemerkt, dass wohl etwas passiert sei. Er habe nie ein Messer gesehen. Erst als alles schon vorbei gewesen sei, als der Deutsche am Boden gelegen sei, habe der Türke etwas Rotes in der Hand gehabt. Dies könnte ein Teppichmesser oder Balsamesser gewesen sein. Der Deutsche habe sie mit seiner Attacke auf dem Trottoir ganz klar provoziert. Für ihn sei das Ganze aber nachher erledigt gewesen. Der Beschuldigte habe sich als Täter zu erkennen gegeben, als die Polizei die falsche Person habe verhaften wollen. (Auf die Frage, was der Beschuldigte wohl bei seinem parkierten Auto gemacht habe, ob er etwas geholt habe) Das wisse er wirklich nicht. Er habe vermutet, dass sich dieser etwas zum Schreiben habe holen wollen, doch gleichzeitig habe der Beschuldige einmal gesagt, er habe die Nummer schon im Kopf. Somit wisse er (G.___) wirklich nicht, was der Beschuldigte im Auto gemacht habe.

3.1.2 G.___ wurde am 13. Februar 2014 ein zweites Mal polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 288 ff.). Er zeichnete auf einem ihm vorgelegten Plan die relevanten Positionen ein (AS 295).

Er und der Beschuldigte seien Richtung Parkplatz gelaufen (Position 2), als der Lieferwagen herangefahren sei und sie in eine Staude gedrängt habe. Es sei dann zum Streit gekommen, in dessen Verlauf der Deutsche aus dem Fahrzeug gestiegen und den Beschuldigten geschubst habe. Er habe versucht, zu schlichten und sie zu trennen. Sie seien dann weiter zum grossen Parkplatz gegangen. Als sie zurückgegangen seien, habe der Deutsche ein Schimpfwort geschrien, worauf er zum Beschuldigten gesagt habe, er solle ein Schreibzeug holen, um die Autonummer aufzuschreiben, er werde jetzt die Polizei rufen. Der Beschuldigte sei darauf zu seinem Auto (AS 295: Position 1) gegangen. Er (G.___) habe gewartet (AS 295: Position K). Der Beschuldigte sei darauf zurückgekommen und am Bus vorbei Richtung Garage gegangen, wo sich der Deutsche aufgehalten habe (AS 295: Position Z). Er habe gehört, «Geh weg mit dem Messer», dies sei etwa zwei oder dreimal gesagt worden. Er habe nicht gesehen, was vorgefallen sei, weil der Bus nicht durchsichtig sei. Der Beschuldigte sei anschliessend wieder zurück in Richtung seiner Wohnung ([…] Nr. 13) gelaufen, um sein Handy zu holen.

Als der Beschuldigte Richtung Bus gelaufen sei, habe er von hinten gesehen, dass er etwas Rotes in der Hand gehalten habe.

Als der Deutsche geschrien habe «weg mit dem Messer», seien der Türke und der Jugoslawe (F.___ und E.___) gekommen.

3.1.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde G.___ als Zeuge befragt (O-G AS 91 ff.). Dabei führte er aus, dass ein Auto gekommen sei und sie (den Beschuldigten und ihn selbst) weggedrängt habe. Der Chauffeur sei ausgestiegen und habe angefangen zu streiten. Sie seien dann zum Auto des Beschuldigten gegangen, weil sie sein Portemonnaie (das Portemonnaie von G.___) gesucht und es dort vermutet hätten. Als sie zurückgelaufen seien, habe C.___ «Sautürk» oder so was gerufen. Darauf sei A.___ zu seinem Auto – dort habe er das Handschuhfach geöffnet – und dann zum Lieferwagen gegangen. Er habe dann nur gehört «weg mit dem Messer, weg mit dem Messer». Er habe die Tat nicht gesehen, nur das Schreien gehört.

Als sie zum Auto gegangen seien, um das Portemonnaie zu suchen, habe A.___ 100 % nichts in der Hand gehabt. Er habe bei ihm erst etwas Rotes in der Hand gesehen, als A.___ hinter den Lieferwagen runtergegangen sei. Er habe nicht gewusst, was das sei.

3.2 F.___

F.___ ist einer der beiden jungen Männer, welche während der Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten intervenierten.

3.2.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Januar 2014 (AS 241 ff.) führte F.___ als Auskunftsperson aus, dass er in seiner Wohnung gewesen sei und bei offenem Fenster eine Zigarette habe rauchen wollen. Er habe gehört, wie jemand gesagt habe «leg das Messer weg». Darauf habe er gesehen, wie A.___ am Boden gelegen sei. Der andere Mann habe sich über ihn gebückt. Er sei so schnell wie möglich nach unten gerannt. Dann habe er gesehen, dass beide Männer wieder gestanden seien. Er habe auch Herrn E.___ gesehen, der die beiden Männer auseinander genommen habe. Er und E.___ seien dann bei C.___ gestanden. A.___ habe dann wieder auf C.___ losgehen wollen. Er habe dann bemerkt, dass C.___ am Hals stark geblutet habe. Er habe nicht gesehen, wie A.___ auf den Geschädigten eingestochen habe.

3.2.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2014 führte F.___ aus, der Vorfall habe sich zwischen dem parkierten Lieferwagen und dem «Gärtchen» ereignet (AS 299). Der Lieferwagen sei rückwärts parkiert vor der Garage gestanden. F.___ zeichnete den Standort auf einem Lageplan ein (AS 304).

Als der Beschuldigte am Boden gelegen sei, habe sich C.___ über ihn gebeugt und ihn mit beiden Händen am Kragen gepackt. C.___ sei, leicht nach vorne gebeugt, auf seinen Beinen gestanden. Herr A.___ sei mit dem Rücken auf dem Bord mit Blick Richtung Lfw gelegen.

3.2.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde F.___ als Zeuge einvernommen (O-G AS 100 ff.). Er habe aus seiner Wohnung A.___ am Boden gesehen, C.___ sei auf ihm gewesen und habe ihn an der Jacke gepackt. Er habe gedacht, A.___ werde angegriffen und sei nach unten gerannt. E.___ habe die Beiden bereits auseinander genommen gehabt. Als er C.___ nach hinten gedrückt habe, habe er die Schnittwunde gesehen.

Er habe C.___ nicht geschlagen. Als er bei C.___ gewesen sei, sei dieser nicht bewusstlos geworden.

A.___ sei am Boden halb sitzend und halb liegend gewesen. C.___ habe sich von oben her auf ihn abgestützt.

3.3 E.___

E.___ ist der zweite der beiden jungen Männer, welche während der Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten intervenierten.

3.3.1 E.___ wurde am 28. Januar 2014 polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (AS 245 ff.). Er habe aus seiner Wohnung gesehen, wie der weisse Kombi habe parkieren wollen. Auf dem Trottoir seien zwei Personen gestanden, die mit dem Chauffeur gesprochen hätten. Der Chauffeur habe parkiert und sei ausgestiegen. Er habe den Beschuldigten geschubst. Dann sei es zu einer Schlägerei gekommen. Er sei dann dazwischen gegangen. Einer habe ein Messer gezückt, darauf sei er weggegangen. Der Chauffeur habe zuerst geschlagen, das habe er genau gesehen.

Als der Kombi auf das Trottoir gefahren sei, habe er die beiden Personen beinahe überfahren. Darauf hätten sie zu streiten begonnen.

Er habe kein Messer gesehen.

Auf erneute Frage führte E.___ aus, dass es hinter dem Auto passiert sei. Er habe nur gesehen, dass der Geschädigte den Beschuldigten geschubst habe, mehr nicht. Er sei auf die Beiden zugegangen und habe sie von einander weggeschoben. Er habe blutige Hände gehabt, weil dem Geschädigten Blut runtergelaufen sei.

3.3.2 E.___ wurde am 6. März 2014 zum zweiten Mal polizeilich befragt (AS 315 ff.). Er führte aus, dass er vom Wohnungsfenster aus gesehen habe, dass der Deutsche zu schnell gefahren sei und die anderen beinahe überfahren hätte. Er sei ungefähr 40 - 50 km/h gefahren. Dann habe der Deutsche Herrn A.___ «geschüpft» und dann hätten sie Streit gehabt. Dies sei alles hinter dem Kombi geschehen. Mehr habe er nicht gesehen. Der Deutsche habe «du dummer Siech» gesagt.

Er sei hinausgerannt und habe die Beiden voneinander genommen. Als er dazu gekommen sei, sei A.___ am Boden gelegen; der Deutsche habe ihn weggestossen. Er sei vor F.___ am Tatort gewesen.

Das Ganze habe sich hinter dem Lieferwagen zugetragen. Herr A.___ sei links vom Lieferwagen an einem Bord gelegen, als er dazu gekommen sei (AS 319). E.___ zeichnete die Standorte auf einem ihm vorgelegten Plan ein (AS 324).

Er habe nicht gesehen, dass sich C.___ stehend über den Beschuldigten gebeugt habe, als dieser am Boden gelegen sei und ihn am Kragen gepackt habe. Er habe auch keine Hilferufe des Beschuldigten gehört.

E.___ sagte in dieser Einvernahme aber auch aus (vgl. die Antworten auf die Fragen 60 – 67, AS 321), der Deutsche sei erst dort ausgestiegen, wo er parkiert habe. Er sei direkt auf den Parkplatz gefahren und habe den Beschuldigten zwei Mal «geschüpft», einmal sei er nach oben vom Parkplatz gelaufen und das zweite Mal unten. Er habe die beiden getrennt. Als er dazwischen gegangen sei, habe der Deutsche den Beschuldigten «geschüpft», dann sei er gefallen und am Boden gelegen.

3.3.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung wurde E.___ als Zeuge einvernommen (O-G AS 96 ff.). Er führte aus, dass er aus seiner Wohnung gesehen habe, wie C.___ angefahren gekommen sei. Er habe dann wieder fern geschaut und könne deshalb nicht sagen, ob C.___ ausgestiegen sei, als er auf der Strasse gewesen sei. Er habe dann gesehen, dass sie sich angeflucht hätten. Er habe gesehen, dass A.___ zu seinem Auto gegangen sei. Er sei dann nach unten gegangen. Es sei hinter dem Lieferwagen, ganz rechts bei der Garage, passiert. Der Lieferwagen habe dort rückwärts parkiert. Er habe die Beiden auseinandergenommen, dabei sei A.___ auf den Boden gefallen, zuvor seien beide gestanden. Er habe kein Messer gesehen, er habe auch nicht gesehen, wie es passiert sei. Er habe C.___ im Brustbereich gehalten und dann Blut an den Händen gehabt. F.___ sei nach ihm dazu gekommen.

Er habe C.___ nicht geschlagen.

4. Aussagen des Beschuldigten

4.1 Der Beschuldigte wurde erstmals am 29. Januar 2014 polizeilich befragt (AS 265 ff.). Er führte aus, dass er bei seinem Auto mit einem Teppichmesser am Teppich schneiden gewesen sei. Es sei ein Nachbar gekommen und sie seien gemeinsam auf dem Trottoir gelaufen. Danach sei ein Auto gekommen und habe angehalten. Der Fahrer habe gefragt, warum sie so langsam laufen würden. Der Fahrer sei dann rückwärts auf einen Parkplatz gefahren und ausgestiegen. Er sei auf ihn zugekommen und habe ihn zu Boden gestossen. Er (der Beschuldigte) habe das Teppichmesser noch in der Hand gehabt. Er habe sich schützen wollen und habe mit dem Messer herumgefuchtelt. Der Fahrer sei auf ihm gewesen, er habe um Hilfe geschrien. Es seien dann noch zwei weitere Männer dazu gekommen, ein Türke und ein Serbe. Dann sei der Fahrer aufgestanden und zu seinem Auto gegangen, die beiden anderen Männer seien zum Fahrer gegangen. Er habe dann gesehen, dass der Fahrer blute.

Er sei nach der Auseinandersetzung aufgestanden. Als er das Blut gesehen habe, habe er das Messer weggeworfen.

Der Mann habe ihn mehrmals geschubst. Beim zweiten Mal sei er hingefallen und habe dann mit dem Messer gefuchtelt. Im Moment, als er den Mann verletzt habe, sei er am Boden gelegen. Er habe nicht bemerkt, dass er ihn verletzt habe. Er sei 20 - 40 cm von dessen Gesicht entfernt gewesen.

4.2 Anlässlich der Einvernahme nach vorläufiger Festnahme durch die Staatsanwaltschaft am 30. Januar 2014 (AS 372 ff.) führte der Beschuldigte aus, er habe sich schützen wollen. Er sei auf dem Boden gelegen und der andere Mann habe ihn festgehalten. Der andere Mann sei auf ihm gelegen, als er mit dem Messer gefuchtelt habe. Der Mann habe ihn zweimal zu Boden gestossen.

Er habe anschliessend drei Mal der Ambulanz telefoniert.

4.3 Am 5. Februar 2014 wurde der Beschuldigte ein weiteres Mal von der Staatsanwaltschaft befragt (AS 272 ff.). Der Beschuldigte bestätigte, vom Geschädigten umgestossen worden zu sein. Er sei auf dem Rücken gelegen und habe sich retten wollen. Er habe mit der Hand, in welcher er das Messer gehalten habe, eine Bewegung gemacht.

Er habe, nachdem er gesehen habe, dass der Geschädigte geblutet habe, die Ambulanz angerufen. Diese hätten das Telefon abgenommen.

Er habe nicht gesehen, mit welcher Geschwindigkeit der Geschädigte herangefahren sei, er habe ihn nicht fahren sehen.

Als er auf dem Rücken gelegen sei, sei der Geschädigte auf ihm gewesen und habe ihn an den Oberarmen gepackt. Er habe niemanden verletzen wollen, er habe die Bewegungen mit dem Messer aus Angst gemacht. Er sei auf der Strasse am Boden gelegen.

Angesprochen auf die Aussagen von G.___, führte der Beschuldigte aus, dass sie dessen Portemonnaie im Auto gesucht hätten, bevor der Geschädigte mit dem Lieferwagen auf den Parkplatz gefahren sei. Es treffe auch nicht zu, dass sich die Situation nach dem ersten Zwischenfall etwas beruhigt habe.

Der Beschuldigte führte aus, vom Geschädigten keine Schimpfwörter gehört zu haben. Er (der Beschuldigte) sei nicht, wie dies G.___ ausgesagt habe, zum Lieferwagen gegangen. Der Geschädigte sei zu ihm gekommen und habe ihn zu Boden gestossen. Er sei in Richtung seines Autos gegangen, er wisse auch nicht warum, vielleicht weil er Angst vor dem Geschädigten bekommen habe. Dann habe er bei seinem Auto einen Schritt vom Trottoir auf die Strasse gemacht und in diesem Moment sei der Geschädigte auf ihn los gegangen.

G.___ sei nach Hause gegangen, als der Geschädigte sein Fahrzeug parkiert habe.

4.4 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. April 2014 (AS 325 ff.) führte der Beschuldigte aus, er und Herr G.___ seien zusammen mit dem PW seines Sohnes (= PW auf dem grossen Parkplatz) unterwegs gewesen. Da Herr G.___ dabei vermutlich sein Portemonnaie verloren habe, hätten sie dieses im Auto gesucht, aber nicht gefunden, so dass sie sich wieder zu seinem Parkplatz der Liegenschaft Nr. 13 begeben hätten. Dann sei Herr C.___ mit seinem Lieferwagen herangefahren und es sei erst dann zur Auseinandersetzung gekommen. Herr C.___ sei sehr aggressiv gewesen. Dieser habe ihn gepackt und zu Boden gestossen. (Auf Vorhalt der anderslautenden Aussagen von Herr G.___ und Herrn C.___, die übereinstimmend einen ersten Streit auf der Strasse und einen erneuten Streit auf dem Parkplatz der Liegenschaft Nr. 14 schilderten) Er bleibe dabei, dass das Ganze erst danach angefangen habe. Er und Herr G.___ hätten darauf praktisch gleichzeitig gesagt, dass sie die Polizei rufen würden. Er habe aus seinem Auto ein Schreibzeug geholt, um das Kennzeichen des Lieferwagens aufzuschreiben, und sei anschliessend in Richtung des Lieferwagens gegangen. Als er vor dem Lieferwagen gewesen sei, sei der Geschädigte auf ihn zugekommen, habe ihn gepackt und zu Boden gestossen (AS 329). Als die beiden Zeugen gekommen seien, sei er aber bereits wieder gestanden (AS 330). Der Vorfall habe sich neben dem Lieferwagen auf dem Parkplatz der Liegenschaft Nr. 14 ereignet. Der Beschuldigte zeichnete den Standort auf einem ihm vorgelegten Plan ein (AS 333). Auf diesem Plan ist auch der Standort des eigenen PW des Beschuldigten auf der anderen Strassenseite eingezeichnet (Liegenschaft Nr. 13).

4.5 Am 26. November 2015 fand die Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft statt (AS 350 ff.). Der Beschuldigte machte zur Sache keine weiteren Aussagen.

4.6 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (O-G AS 76 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass der Geschädigte bei der ersten Auseinandersetzung nicht ausgestiegen sei. Er habe nur gedroht, dass er aussteige, und er habe sie angeschrien. Er habe zum Schweizer (G.___) gesagt, er hole einen Stift und schreibe die Nummer auf, er solle die Polizei rufen. In diesem Moment habe ihn der Geschädigte am Kragen gepackt und zu Boden gedrückt. Er sei auf dem Boden gelegen und habe geschrien. Da seien zwei Personen gekommen und hätten ihm geholfen. Als der Geschädigte diese zwei Personen gesehen habe, habe er von ihm abgelassen.

Es seien zu seinem Auto, wo er den Stift geholt habe, nur 10 Meter gewesen. Das Messer habe er, da er vorher Teppiche geschnitten habe, während der ganzen Zeit in der Hand gehabt. Er habe den Stift genommen und sich dem Geschädigten genähert, damit er die Nummer aufschreiben könne. Er habe nicht realisiert, dass er das Messer in der Hand halte. Etwa zwei Meter vor dem geparkten Lieferwagen habe ihn der Geschädigte gepackt. Sie seien wie umschlungen gewesen. Der Geschädigte habe ihn gelupft und gestossen und auf den Boden gedrückt.

Er wisse nicht, wie Herr C.___ verletzt worden sei. Er habe von Weitem gesehen, dass Herr C.___ etwas in der Hand halte; vielleicht habe er sich selber verletzt. Er habe nicht gehört, dass Herr C.___ gerufen habe: «leg das Messer weg».

Es treffe (entsprechend der Aussagen von G.___) zu, dass sie nach der ersten Auseinandersetzung im Auto seines Sohnes nach dem Portemonnaie von G.___ gesucht hätten.

5. Verletzungen des Geschädigten

Am 24. Februar 2014 erstellte das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein Gutachten betreffend die Verletzungen des Geschädigten (AS 26 ff.; Bilder AS 32 ff.). Die Untersuchungen datieren vom 29. Januar 2014 (AS 37).

Die Gutachter stellten folgende Verletzungen fest (Fotos AS 114 ff.):

-                 Am Hals links eine 13 cm lange, horizontal verlaufende Hautwunde mit glatt erscheinenden Wundrändern. Der linke Zwerchfellnerv und die linke äussere Halsvene waren vollständig durchtrennt, der linke Halswendemuskel und der links von der Halswirbelsäule zur obersten Rippe reichende Muskel waren unvollständig durchtrennt.

-                 Am rechten Oberschenkel innen eine Hautwunde mit glatt imponierenden Wundrändern. Dabei war die Längsmuskulatur an der Innenseite des Oberschenkels unvollständig durchtrennt.

-                 An der Innenseite des rechten Oberarms eine grosse Hautunterblutung.

Diese Verletzungen seien frisch und könnten dem zur Diskussion stehenden Ereignis zwanglos zugeordnet werden. Die Verletzungen am Hals und am Bein seien Folge scharfer Gewalt und entsprächen unter Bezug der Wundmorphologie Schnittwunden. Sie könnten mit einer herausschiebbaren Klinge eines Teppichmessers verursacht worden sein. Das Verletzungsbild stehe nicht im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten, wonach er im Moment, als er den Geschädigten verletzt habe, auf dem Boden gelegen sei.

Der Geschädigte habe infolge einer relevanten Abnahme des sauerstofftransportierenden roten Blutfarbstoffs insgesamt vier Beutel Blut benötigt. Auf Grund der festgestellten Schnittverletzungen am Hals und rechten Bein habe sich der Geschädigte in Zusammenschau aller Befunde in einer konkreten Lebensgefahr befunden.

Die Analyse der dem Geschädigten entnommenen Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 0,00 ‰ (AS 44).

Im Gutachten wird schliesslich festgestellt, dass am Kopf des Geschädigten keine Verletzungen feststellbar seien. Seine Angabe, er sei durch einen Schlag bewusstlos geworden, sei aus rechtsmedizinischer Sicht deshalb nicht nachvollziehbar.

6. Amteiärztliche Untersuchung des Beschuldigten

6.1 Der Beschuldigte wurde noch am Tattag im Untersuchungsgefängnis Olten vom Amteiarzt Dr. med. […] untersucht (AS 25). Der Amteiarzt stellte an der rechten Hand drei oberflächliche Hautabschürfungen sowie eine glattrandige, nicht klaffende Schnittverletzung mit einer Länge von 1 cm fest. Weitere Hautschürfungen fanden sich am linken Handrücken, am rechten Oberschenkel und am rechten Schienbein. An der linken Ohrmuschel stellte der Arzt einen oberflächlichen Schnitt mit einer Länge von 3 mm fest. Sämtliche Verletzungen waren oberflächlich und leichtgradig und bedurften keiner ärztlichen Versorgung (Fotos AS 126 ff.).

6.2 Die Analyse der dem Beschuldigten entnommenen Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 0,56 - 1,06 ‰ (AS 49, 51 f.). Die ebenfalls durchgeführte Haaranalyse lieferte keinen Hinweis auf einen regelmässigen relevanten Alkohol- oder Drogenkonsum (AS 54 ff.).

7. Teppichmesser (DNA-Spuren, Zustand und Fundort)

7.1 An dem sichergestellten Teppichmesser wurden ab dem Griff und dem Schieberegler der Klinge zwecks möglicherweise vorhandenem DNA-Material Wattetupfer abgerieben. Die Auswertung dieser Spuren durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern ergab ein DNA-Einzelprofil, welches mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmte (Spur 14.01508.01; AS 63 f.; Foto des Messers: AS 146 ff.).

7.2 Im Zeitpunkt der Auffindung des Teppichmessers ragte die ausschiebbare Klinge ca. ½ cm aus der Halterung heraus (vgl. Bild Nr. 58, AS 146). An der Klingenspitze waren wenige Fasern mit blutverdächtigen Anhaftungen ersichtlich (Spur 14.01508.03, Bild Nr. 58 AS 146). Diese wurden mit Klebeband gesichert (AS 63). Zudem waren an der Klinge ebenfalls blutverdächtige Anhaftungen ersichtlich (Spur 14.01508.02, Bild Nr. 58 AS 146), welche mittels einem sterilen Wattetupfer abgerieben wurden. Der Griff und der Schieberegler des Messers wiesen keine blutverdächtigen Anhaftungen auf (AS 63).

7.3 Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Berufungsgerichts vom 2. Juli 2018 wurde die Auswertung der blutverdächtigen Anhaftung an der Messerklinge des Teppichmessers angeordnet. Die Auswertung der Spur durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern ergab gemäss Bericht der Polizei Kanton Solothurn vom 2. August 2018 Folgendes:

Aus der sichergestellten DNA-Spur konnte ein inkomplettes Mischprofil erstellt werden. Dabei entspricht das Hauptprofil den Merkmalen des DNA-Profils des Geschädigten C.___. Die gering ausgeprägte Nebenkomponente stimmt teilweise mit dem DNA-Profil des Beschuldigten überein, so dass dieser als Nebenspurengeber nicht ausgeschlossen werden kann.

Es konnte von Seiten des IRM Bern der Nachweis, dass es sich bei den Anhaftungen um Blut handelt, nicht erbracht werden. Es sei möglich, dass die festgestellte Menge unter der Nachweisgrenze liege, dass es seit der Sicherung abgebaut worden sei oder es sich tatsächlich nicht um Blut, sondern um eine andere Substanz (Korrosionsrückstände, Farbe) handle.

Wie im Polizeibericht weiter ausgeführt wird, muss ein Messer, mit welchem eine Schnittverletzung ausgeführt wird, nicht zwingend Blutrückstände aufweisen, weil es bei einer Schnittverletzung zu einem verzögerten Blutaustritt kommt. Das erstellte DNA-Profil könne deshalb von Geweberückständen des Opfers herrühren.

7.4 Der Fundort des Teppichmessers ist auf dem Bild Nr. 17 (AS 101) dokumentiert. Es befand sich auf der gegenüberliegenden Seite der Liegenschaft […] Nr. 14 in einem Gebüsch hinter einer kleinen Mauer, welche den Vorplatz zur Garage der Liegenschaft […] Nr. 13 vom Rest der Umgebung abtrennt.

8. Kleidung des Geschädigten

Der Geschädigte trug im Tatzeitpunkt einen Winterschal aus dickerem Stoff (Sache 14.01516), der unbearbeitet sichergestellt werden konnte (AS 61) und stellenweise Blutanhaftungen sowie in einem der blutbehafteten Bereiche drei Lochbeschädigungen aufwies (AS 61 und Bilder Nr. 47 und 48 AS 135 f.). In Bezug auf die weiteren Kleidungsstücke (Oberteil, Jeanshose) des Beschuldigten mit zum Teil massiven Blutanhaftungen wird auf die fotografischen Aufnahmen verwiesen (AS 137 -145). Diese Kleidungsstücke wurden durch die Rettungskräfte auf- bzw. zerschnitten (vgl. AS 62).

9. Tatrekonstruktionen

Am 10. Dezember 2014 führten die Staatsanwaltschaft und die Polizei Tatrekonstruktionen gemäss den Aussagen des Geschädigten, des Beschuldigten sowie der anwesenden Drittpersonen (F.___, E.___, G.___) durch (Fotodokumentationen AS 157 ff.).

10. Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten

Die Auswertung der Handy-Nummer des Beschuldigten ergab, dass mit dieser Rufnummer am 26. Januar 2014 um 15:49 Uhr und 15:53 Uhr zweimal die Notruf-Nummer 144 angerufen wurde (AS 220 ff.; die Handy-Uhr war auf die UTC-Zeit eingestellt, deshalb ist eine Stunde hinzuzuzählen).

11. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

11.1 Der Geschädigte hat das Kerngeschehen mehrmals gleich geschildert. Demnach spielte sich die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten in zwei Phasen ab. Der Geschädigte stellte seine Rolle nicht in ein ausschliesslich günstiges Licht, räumte er doch ein, dass er die beiden Männer auf dem Trottoir sicher mit erhobener Stimme aufgefordert habe, weiter zu gehen, damit er durchfahren könne. Er sagte auch aus, dass er den Beschuldigten mehrmals zu Boden gestossen habe, wobei er vorher bedroht worden sei. Immerhin gab er aber damit zu, zuerst tätlich geworden zu sein. Der Geschädigte fiel auch nicht durch einen übermässigen Belastungseifer auf, führte er doch während des ganzen Verfahrens aus, er müsse verletzt worden sein, als er bewusstlos gewesen sei, weil er nicht bemerkt habe, wann und wie er verletzt worden sei. Eine konkrete Belastung des Beschuldigten durch den Geschädigten erfolgte somit nie. Es ist denn auch kein Grund für eine falsche Belastung ersichtlich, weil sich der Geschädigte und der Beschuldigte nicht kannten.

Die Aussagen des Geschädigten sind glaubhaft. Eine Einschränkung ist allerdings in Bezug auf seine Schilderung der letzten Phase des Vorfalls zu machen: Die Aussage des Geschädigten, er sei von dem einen bzw. beiden jungen Männern im Bereich des Kopfes und des Gesichtes geschlagen worden, lässt sich mit den Aussagen der anderen Befragten und vor allem mit den rechtsmedizinischen Erkenntnissen (vgl. Gutachten vom 24.2.2014 und vorstehende Ziff. II.5, in fine) nicht in Einklang bringen und ist offensichtlich unzutreffend. Dies stellt aber nicht die Glaubhaftigkeit seiner anderen Angaben in Frage. Es lässt sich daraus lediglich der Schluss ziehen, dass der Geschädigte in diesem Stadium des Geschehens aus nachvollziehbaren Gründen – er erlitt aufgrund der Schnittverletzungen innert kurzer Zeit einen massiven Blutverlust – ausser Stande war, die Handlungsakte klar zu erfassen und einzuordnen.

11.2 Es gibt auch keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von G.___ zu zweifeln. G.___ ist zufolge langjähriger Nachbarschaft ein Bekannter des Beschuldigten. Auch er machte in den zwei Einvernahmen bei der Polizei und anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung weitestgehend gleiche Aussagen. Die Aussagen von G.___ sind, da er sich während der ganzen Zeit in nächster Nähe vom Tatgeschehen aufhielt, er mit keiner beteiligten Person eng verbunden ist und persönlich nicht direkt in das Geschehen involviert war, als die zuverlässigsten und glaubhaftesten Aussagen zu qualifizieren.

11.3 F.___ und E.___ haben das Geschehen nur bruchstückhaft wahrgenommen. Beide führten aus, sie hätten aus einem Wohnungsfenster die Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten beobachtet. Beide rannten dann nach unten, um die Streitenden auseinander zu nehmen und haben deshalb die Auseinandersetzung nicht in ihrer ganzen Länge aus eigener Wahrnehmung mitbekommen. Die Aussagen von E.___ lassen viele Widersprüche erkennen und sind unglaubhaft. Besonders deutlich zeigte sich dies, als er am 28. Januar 2014 in ein und derselben Einvernahme zum einen ausführte, einer habe ein Messer gezückt, worauf er (E.___) weggegangen sei, und zum anderen zu Protokoll gab, gar kein Messer gesehen zu haben (vgl. vorstehende Ziff. II.3.3.1). Auch in Bezug auf andere wesentliche Aspekte sind seine Aussagen widersprüchlich. So will er nur ein «Schubsen» des Geschädigten gegenüber dem Beschuldigten gesehen haben, obwohl er auch ausführte, den Kombi bereits beim Parkieren auf dem Trottoir wahrgenommen zu haben. Abweichend hierzu führte er in einer späteren Einvernahme aus, der Deutsche sei direkt auf den Parkplatz gefahren. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er schliesslich erstmals ein, nicht den ganzen Handlungsablauf beobachtet zu haben: Er habe, nachdem er den Geschädigten mit dem Lieferwagen heranfahren gesehen habe, wieder TV geschaut. Auf die Aussagen von E.___ kann folglich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht abgestellt werden.

11.4 Wie bereits dargelegt, nahm auch F.___ nur einzelne Fragmente des gesamten Geschehens wahr. Im Unterschied zu E.___ legte er dies aber von Anfang an offen. Er wies stets darauf hin, was er selbst gehört und gesehen und was er bloss im Nachhinein von Dritten vernommen hat (vgl. insbesondere AS 243). Zum Kerngeschehen sagte er grundsätzlich gleich aus. Während in den Aussagen von E.___ Widersprüche auszumachen waren, bezogen sich die unterschiedlichen Angaben von F.___ eher auf Nuancen. So führte er im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme aus, der Beschuldigte sei am Boden gelegen und der Geschädigte habe sich über ihn gebückt. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verwies der Zeuge F.___ auf das Gefälle am Tatort und beschrieb die Position des Beschuldigten als «halb sitzend, halb liegend» (O-G Z. 119 AS 103). Die Aussagen von F.___ erweisen sich als glaubhaft, so dass darauf grundsätzlich abgestellt werden kann.

11.5 Der Beschuldigte machte in mehreren Punkten widersprüchliche Aussagen. So schilderte er in den ersten Einvernahmen das Geschehen jeweils einphasig: Der Geschädigte sei ausgestiegen und habe ihn zu Boden gestossen. Er habe am Boden mit dem Messer gefuchtelt, der Fahrer sei auf ihm gewesen. Vor erster Instanz schilderte der Beschuldigte das Geschehen dann in zwei Phasen: Bei der ersten Auseinandersetzung sei der Geschädigte nicht ausgestiegen, sondern habe nur damit gedroht und sie (den Beschuldigten und G.___) angeschrien. Der Beschuldigte erwähnte zudem vor dem 2. April 2014 nicht, dass er in seinem Auto einen Schreibstift geholt habe, um das Kennzeichen des Lieferwagens zu notieren.

Der Beschuldigte führte in den ersten Einvernahmen aus, dass er mit dem Messer gefuchtelt habe, nachdem er vom Geschädigten zu Boden gestossen worden und auf dem Rücken gelegen sei. Er habe den Mann in diesem Moment verletzt. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung konnte er sich dann aber daran nicht mehr erinnern und mutmasste gar, Herr C.___ habe sich selber verletzt. Er habe dies nicht gemacht (O-G AS 80).

Der Beschuldigte machte im Weiteren widersprüchliche Aussagen zum Zeitpunkt, da er mit G.___ dessen Portemonnaie im Auto seines Sohnes suchte. In der Einvernahme vom 5. Februar 2014 führte er aus, dies sei gewesen, bevor der Geschädigte mit seinem Lieferwagen herangefahren sei. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, an welcher der Beschuldigte ein zweiphasiges Geschehen schilderte, führte er aus, dies sei nach der ersten Phase gewesen. Der Beschuldigte bestritt im Weiteren zuerst (vgl. Einvernahme vom 5.2.2014), zum Lieferwagen gegangen zu sein, wie dies G.___ aussagte. Am 2. April 2014 und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er dann aus, er sei zum Lieferwagen gegangen, um das Kennzeichen aufzuschreiben. Schliesslich bezeichnete der Beschuldigte als Standort, wo sich das Geschehen abspielte, neben bzw. vor der Front des parkierten Lieferwagens (AS 333, vgl. auch Bilder Tatrekonstruktion AS 210 ff.), während sowohl F.___ (AS 177, 179) als auch G.___ (AS 198 ff.) den Tatort zwischen dem Lieferwagen und der angrenzenden Grasfläche bzw. zwischen dem Lieferwagen und der Garage bezeichneten. Angesichts dieser Widersprüche kann für die Festlegung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden.

11.6 Es ist von folgendem rechtserheblichem Sachverhalt auszugehen:

11.6.1 Der Beschuldigte war mit dem Schneiden von Autoteppichen bei seinem parkierten Auto vor der Liegenschaft […] Nr. 13 beschäftigt. Er traf G.___, der sein Portemonnaie vermisste und vermutete, dass sich dieses noch im PW des Sohnes des Beschuldigten befinden könnte, da er mit diesem offenbar kurz vorher unterwegs gewesen war. G.___ und der Beschuldigte begaben sich deshalb in Richtung des Parkplatzes in Richtung Westen (vgl. Plan AS 295), wo der genannte PW parkiert war. In diesem Moment fuhr den beiden Männern der Geschädigte mit seinem Lieferwagen entgegen. Dieser wollte vor die Liegenschaft […] Nr. 14 fahren und dort Werbeprospekte ausladen. Beim Einbiegen auf den Parkplatz fuhr der Geschädigte in einer Weise, dass sich die Männer bedrängt fühlten. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf sowohl der Geschädigte als auch der Beschuldigte laut wurden und einander anschrien. Der Geschädigte führte wiederholt aus, dass der Beschuldigte gegen ihn die Faust erhoben habe und zur Führerseite des Fahrzeuges getreten sei. Darauf ist abzustellen, zumal der Geschädigte differenziert aussagte und von Anfang an sich selber auch erheblich belastete. Ein Belastungseifer hinsichtlich des Beschuldigten ist zudem nicht auszumachen. Weshalb er in Bezug auf diesen einzelnen Aspekt falsch aussagen sollte, ist nicht erkennbar. G.___, der im Rahmen seiner Befragungen nie darauf angesprochen wurde, hat diesen Aspekt weder bestätigt noch verneint. Es ist vor diesem Hintergrund denkbar, dass er die drohende Geste nicht wahrgenommen oder vergessen hat.

Der gegenüber dem Beschuldigten körperlich deutlich überlegene Geschädigte stieg im Verlauf der verbalen Auseinandersetzung aus und schubste den Beschuldigten, so dass dieser ein erstes Mal zu Boden fiel.

Der Geschädigte stieg darauf wieder in den Lieferwagen und parkierte diesen rückwärts vor der Liegenschaft […] Nr. 14. Der Beschuldigte und G.___ setzten ihren Weg zum Parkplatz, wo der PW des Sohnes des Beschuldigten parkiert war, fort, um nach dem Portemonnaie von G.___ zu suchen.

Als G.___ und der Beschuldigte vom Parkplatz zurückgingen, rief der Geschädigte in Richtung der beiden Männer ein Schimpfwort. Anlässlich der Hauptverhandlung betitelte G.___ dieses mit «Sautürk», E.___ sprach von «du dumme Siech». Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil der Beschuldigte stets aussagte, nie Schimpfwörter gehört zu haben. Sein späteres Handeln war deshalb davon nicht beeinflusst.

Der Beschuldigte ging in der Folge zu seinem Auto, welches vor der Liegenschaft […] Nr. 13 parkiert war.

Der Beschuldigte sagte stets aus, dass er das Teppichmesser während der gesamten Zeit in der Hand gehalten habe. Diese Aussage ist jedoch nicht glaubhaft. Es ist nicht einzusehen, warum der Beschuldigte das Teppichmesser in der Hand behalten sollte, um mit G.___ zum PW seines Sohnes zu gehen und dort nach einem Portemonnaie Ausschau zu halten. Weder G.___ noch der Geschädigte, der in der Folge eine erste Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten hatte, haben in diesem Zeitpunkt in dessen Hand einen Gegenstand festgestellt. G.___ konnte dies mit Gewissheit ausschliessen (Als sie zum Auto gegangen seien, um das Portemonnaie zu suchen, habe A.___ 100 % nichts in der Hand gehabt). Dies ganz im Gegensatz zur zweiten Phase, als sowohl G.___ als auch der Geschädigte realisierten, dass der Beschuldigte etwas in der Hand trug (G.___ erkannte von hinten «etwas Rotes», als der Beschuldigte zum Lieferwagen lief; der Geschädigte schrie kurz darauf «weg mit dem Messer»). Entgegen den Aussagen des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass er zu seinem Auto zurückkehrte und dort das Teppichmesser behändigte, dieses also vorher nicht auf sich trug. Ob er gleichzeitig einen Stift nahm, um die Nummer des Lieferwagens zu notieren, wie dies der Beschuldigte in der Einvernahme vom 2.4.2014 erstmals vorbrachte, kann dabei offenbleiben.

Der Beschuldigte ging in der Folge mit dem roten Teppichmesser in der Hand Richtung Lieferwagen. Der Beschuldigte selbst räumte dies in den späteren Einvernahmen auch ein, wobei er aussagte, er habe das Kennzeichen notieren wollen. G.___ blieb auf der Strasse stehen (vgl. Plan AS 295: Position K). Der Beschuldigte begab sich zwischen den Lieferwagen und das angrenzende Grasbord und verschwand damit aus dem Blickwinkel von G.___. Dieser hörte, wie der Geschädigte zwei- bis dreimal schrie: «weg mit dem Messer». Der Geschädigte selbst bestätigte, geschrien zu haben. Auch F.___ bestätigte, gehört zu haben, dass jemand sagte: «leg das Messer weg». Da sich F.___ in diesem Moment noch in seiner Wohnung aufhielt, muss dies tatsächlich laut gesagt bzw. geschrien worden sein.

Der Geschädigte hat – bedrängt durch den auf ihn zukommenden und mit einem Teppichmesser bewaffneten Beschuldigten und ohne Ausweichmöglichkeit eingeengt im Bereich zwischen dem Lieferwagen und der Garage – diesen hierauf dreimal weggeschubst und gestossen, wobei der Beschuldigte zweimal in das angrenzende Beet fiel. Dies wird auch durch die Schmutzanhaftungen am Gesäss rechts auf der Hose des Beschuldigten belegt (Fotoaufnahme: AS 152). Das Grasbord neben dem Platz, auf welchem der Lieferwagen parkiert war, verläuft ansteigend, was auf den fotografischen Aufnahmen (AS 21 – 23, insbesondere LinkID_0482558) deutlich zu erkennen ist. Der Beschuldigte geriet folglich, als der Geschädigten diesen von sich wegstiess, in die vom Zeugen F.___ umschriebene halb sitzende, halb liegende Position.

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. November 2015 räumte der Geschädigte ein, er könne dadurch, dass er den Beschuldigten geschubst habe, vielleicht eine Vorwärtshaltung eingenommen haben. Er könne aber nicht bestätigen, dass er in einer bedrohlichen Art über ihm gestanden sei (Z. 143 - 145 AS 338). Dies steht auch im Einklang mit den Beobachtungen des Zeugen F.___, der ausführte, der Beschuldigte sei am Boden gelegen und der Geschädigte habe sich über ihn gebeugt (AS 298) bzw. sei über ihm gewesen (O-G AS 102). Auch die vom Beschuldigten gemachten Angaben stützen dies (vgl. staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 5.2.2014, Z. 237 AS 278). Als Beweisergebnis ist demnach festzuhalten, dass der Geschädigte in vorgebeugter Stellung über dem Beschuldigten stand und versuchte, dessen Arme zu blockieren.

Die Aussage des Beschuldigten, er habe hierauf auf Türkisch um Hilfe geschrien, ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal diese Angabe von keinem der mehrmals befragten Zeugen bestätigt wurde und ausgeschlossen werden kann, dass ein solcher Hilfeschrei gänzlich unbemerkt geblieben wäre.

Der Beschuldigte führte in der Folge aus seiner halb sitzenden, halb liegenden Position heraus mit dem Teppichmesser Armbewegungen in Richtung des Geschädigten aus, wodurch dieser Schnittverletzungen am Hals und rechten Bein erlitt.

Nachdem dem Geschädigten die Verletzungen bereits zugeführt worden waren, kamen zuerst E.___ und in der Folge F.___ dazu, die beide zuerst davon ausgingen, der Beschuldigte sei das Opfer, und nahmen die Streitenden auseinander. Nach der Intervention durch F.___ und E.___ realisierte der Beschuldigte, dass der Geschädigte verletzt war. Er holte darauf in seiner Wohnung das Handy und telefonierte zweimal mit der Notfallstelle Nr. 144.

Der Geschädigte bewegte sich vom Ort, wo er verletzt wurde, seitwärts entlang des Lieferwagens zur Türe der Führerkabine, öffnete diese, nahm das dort liegende Handy und telefonierte der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn. Aus diesem Grund sind neben dem Lieferwagen und in der Führerkabine deutliche Blutpuren festgestellt worden (AS 94 - 96).

Der Beschuldigte versteckte bzw. entsorgte das Teppichmesser nach der Tat auf der gegenüberliegenden Seite des Tatortes, in einem Gebüsch hinter einer kleinen Mauer des Vorplatzes der Liegenschaft Nr. 13 (vgl. die Fotoaufnahme gemäss AS 101 sowie vorstehende Ziff. II.7.4). Als die Polizei am Tatort eintraf, wies er diese ohne Umschweife auf dieses Versteck hin.

11.6.2 Die Auswertung der an dem Teppichmesser sichergestellten DNA-Spuren ergab ein klares Resultat: Am Griff und Schieberegler des Messers wurde das DNA-Profil des Beschuldigten festgestellt. Es ist denn vom Beschuldigten auch unbestritten, dass er das Messer während der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten in der Hand trug. Das an der Klinge des Teppichmessers sichergestellte DNA-Hauptprofil entspricht dem DNA-Profil des Geschädigten. Damit ist erstellt, dass der Geschädigte Spurengeber dieser Spur ist und die Messerklinge demzufolge mit dem Geschädigten in Berührung kam. Die Tatsache, dass gemäss IRM nicht nachgewiesen werden kann, ob es sich bei den sichergestellten Spuren um Blut handelte, ändert daran nichts. Die Ausführungen im Polizeibericht vom 2. August 2018, wonach Schnittverletzungen zu einem verzögerten Blutaustritt führen und deshalb ein Messer, mit welchem solche Verletzungen zugefügt werden, nicht zwingend Blutanhaftungen aufweisen muss, sind plausibel. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte als Nebenspurengeber nicht ausgeschlossen werden kann, ändert an diesem klaren Resultat nichts. Die Nebenkomponente war nur gering ausgeprägt und stimmte nur teilweise mit dem DNA-Profil des Beschuldigten überein. Da der Beschuldigte mit dem Messer unbestrittenermassen in Berührung kam, ist dieses Resultat denn auch nicht überraschend.

Gestützt auf die vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern durchgeführte Auswertung der an der Klinge des Teppichmessers sichergestellten DNA-Spuren steht damit zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte dem Geschädigten die Schnittverletzungen am Hals links und am rechten Oberschenkel mit dem Teppichmesser, welches die Polizei kurz nach der Tat sicherstellen konnte, zugefügt hat.

III. Formelles und rechtliche Subsumtion

1. Die Verteidigung liess vor Obergericht in formeller Hinsicht rügen, in der Anklageschrift werde behauptet, der Beschuldigte habe versucht, den Geschädigten mit Wissen und Willen vorsätzlich zu töten, eventualiter mit Wissen und Willen vorsätzlich lebensgefährlich zu verletzen, jedoch ohne dies weiter auszuführen und zu begründen, weshalb das Anklageprinzip verletzt sei (vgl. Plädoyernotizen S. 7). Diese Rüge ist unbegründet, wird doch in AnklS. Ziff. 1.1 (in fine) – vgl. die wortwörtliche Wiedergabe des Vorhaltes unter vorstehender Ziff. II.1. – der subjektive Tatbestand ausreichend umschrieben.

2. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB).

2.1 Der Tod des Geschädigten als objektives Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat.

Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 22 StGB N 1).

2.2 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 111 StGB Vorsatz. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

2.3 Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheinen.

Dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat – also der Tod des Geschädigten sein direktes Handlungsziel war – lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen. Er hätte diesfalls kaum nach dem Vorfall zweimal mit seinem Handy auf die Notruf-Nummer 144 angerufen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der (körperlich überlegene) Geschädigte in vorgebeugter Haltung vor dem Beschuldigten stand, als dieser ihm in einer halb sitzenden, halb liegenden Position mit dem Messer die Verletzungen zufügte. Der Beschuldigte handelte demnach teilweise auch mit einem Abwehrwillen bzw. dem Willen, sich aus dieser Position zu befreien (zur Frage der Notwehr vgl. die Ausführungen unter nachfolgender Ziff. III.3).

2.4 Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom 11.2.2003).

Im konkreten Fall wirft die Anklage dem Beschuldigten denn auch vor, dass es ihm bewusst gewesen sei, dass er mit seinem Messerschnitt am Hals das Opfer hätte töten oder lebensgefährlich verletzen können. Weil er trotz dieses Wissens gehandelt habe, habe er in Kauf genommen, dass das Opfer effektiv sterben oder lebensgefährlich verletzt werden könnte.

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4).

2.5 Es gibt eine reiche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Einsatz von Messern, wobei das Bundesgericht immer wieder betont hat, dass der Stich eines Messers in den Oberkörper in aller Regel einen Tötungsversuch darstellt. Gleiches gilt für Stichverletzungen im Halsbereich: «Es liegt auf der Hand, dass die Handhabung eines Taschenmessers im Halsbereich eine erhebliche Gefahr für das betroffene Opfer darstellt» (Urteil 6B_339/2009 vom 7.8.2009 E. 2.6; s. auch 6B_671/2008 vom 5.1.2009); dies hat das Bundesgericht auch bei Schnittverletzungen am Hals bejaht. So führte es in mehreren Entscheiden aus, dass bei Schnittverletzungen am Hals das Risiko des Todes des Opfers als hoch zu werten sei (6B_480/2011 vom 17.8.2011 E. 1.4; 6B_234/2016 vom 5.8.2016 E. 3.3; 6B_935/2017 vom 9.2.2018 E.1.3).

2.6 Der Beschuldigte versetzte dem Geschädigten eine Schnittverletzung am Hals und eine zweite am rechten Bein. Die horizontale Schnittverletzung am Hals wies eine Länge von 13 cm auf und erstreckte sich fast über die gesamte linke Halsseite (vgl. insbesondere Abb. 2, AS 32). Der Beschuldigte stach mit dem Messer durch den Winterschal hindurch und die Verletzung am Hals war so tief, dass der linke Zwerchfellnerv und die linke äussere Halsvene vollständig durchtrennt waren. Der linke Halswendemuskel und der links von der Halswirbelsäule zur obersten Rippe reichende Muskel waren unvollständig durchtrennt. Die zweite Schnittverletzung fügte der Beschuldigte dem Geschädigten durch den festen Jeansstoff hindurch an der Innenseite des rechten Oberschenkels zu. Sie ist ca. 7 – 8 cm lang und hat einen atypischen, annähernd rechtwinkligen Verlauf (vgl. hierzu die Abb. 5 auf AS 34). Gemäss medizinischem Gutachten des Kantonsspitals Aarau waren die Verletzungen Folge scharfer Gewalt. Die durchstochene Kleidung und die beachtliche Länge der Wunden lassen den Schluss zu, dass der Beschuldigte aus einer gewissen Nähe und mit einiger Wucht die Schnittbewegungen ausführte.

2.7 Wesentlich ist auch Folgendes: Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger die Verletzung im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung zu. Es gab vor dem Messer-einsatz gegenseitige Berührungen, der Geschädigte stiess den Beschuldigten mehrmals nach hinten, wobei der Beschuldigte auch hinfiel und der Geschädigte in vorgebeugter Haltung vor ihm stand. Der Beschuldigte führte demnach die Schnittbewegungen in nahem Kontakt zum Geschädigten und vor allem im Verlauf eines dynamischen Geschehens aus, während welchem sowohl er selber als auch der Geschädigte in Bewegung waren. Der Beschuldigte konnte deshalb das Ausmass der Verletzungsgefahr nicht einschätzen und vor allem auch nicht kontrollieren, weil er das Verhalten und die Bewegungen des Geschädigten nicht voraussehen konnte. Trotzdem behielt er das Teppichmesser während der gesamten Auseinandersetzung in seiner Hand und fügte dabei dem Geschädigten die Schnittverletzungen am Hals und Bein zu.

Es braucht kein besonderes Wissen und keine besondere Intelligenz, um zu wissen, dass der Einsatz eines Messers im Bereich des Halses eines Menschen in dieser Situation und unter den genannten Umständen sehr gefährlich ist und zu lebensgefährlichen Verletzungen führen kann, weil der Hals eine sehr sensible Körperregion darstellt, wo sich lebenswichtige Gefässe befinden. Hätte der Beschuldigte die Halsschlagader oder die Halsvenen in einem noch erheblicheren Ausmass verletzt, wäre ein Verbluten des Geschädigten innert Minuten möglich gewesen (Urteil 6B_234/2016 vom 5.8.2016 E. 3.3). Zu Folge des hohen Blutverlustes befand sich der Geschädigte in einer konkreten Lebensgefahr. Das Risiko für den Eintritt des Todes war somit sehr hoch und die damit verbundene Sorgfaltspflichtverletzung sehr gross. Wer einem Menschen mit einem Messer am Hals eine solche Schnittverletzung zufügt, wie dies der Beschuldigte getan hat, der nimmt den Tod dieses Menschen in Kauf. Anders kann eine solche Handlung nicht interpretiert werden.

2.8 In subjektiver Hinsicht ist deshalb ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten zu bejahen; Art. 111 StGB ist demnach in subjektiver Hinsicht erfüllt. Da in objektiver Hinsicht der Tod des Geschädigten nicht eingetreten ist, hat sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht.

3. Der Beschuldigte kann sich nicht auf eine Notwehrsituation berufen. Das Beweisergebnis führte zum Schluss, dass sich der Vorfall in zwei Phasen abspielte. Während der ersten Phase war der Beschuldigte vom Geschädigten gestossen worden und zu Boden gefallen. Der Beschuldigte und G.___ begaben sich nach diesem Vorfall zum PW des Sohnes des Beschuldigten und suchten nach dem Portemonnaie von G.___. Die erste Phase war somit mit dem Weggehen des Beschuldigten und seines Begleiters abgeschlossen.

Die zweite Phase setzte ein, als der Beschuldigte und G.___ vom Parkplatz zurückkehrten und der Beschuldigte zu seinem Auto ging und das Teppichmesser holte. Er ging darauf mit dem Messer in der Hand in Richtung des Lieferwagens, wo der Geschädigte mit dem Ausladen der Werbeprospekte beschäftigt war und schritt auf diesen zu. Der Geschädigte schrie, als der Beschuldigte auf ihn zukam und er das Messer in dessen Hand realisierte, «weg mit dem Messer». Der Beschuldigte wurde somit vom Geschädigten nicht angegriffen, sondern es verhielt sich umgekehrt: Als Angriff ist das Verhalten des Beschuldigten zu qualifizieren, der mit einem scharfen Messer bewaffnet auf den Beschuldigten zuschritt. Der Geschädigte war deshalb, nachdem er den Beschuldigten unmissverständlich aufgefordert hatte, das Messer wegzulegen, berechtigt, den Angriff abzuwehren und den Beschuldigten von sich wegzustossen. Dass der Beschuldigte aufgrund dieser Abwehrhandlung des Geschädigten in der Folge in eine halb sitzende, halb liegende Lage geriet, provozierte der Beschuldigte durch sein eigenes Fehlverhalten und legitimierte ihn nicht, gegen den Geschädigten das Messer zum Einsatz zu bringen.

4. Der Beschuldigte hat sich demnach der versuchten Tötung, begangen am 28. Januar 2014, schuldig gemacht.

IV. Strafzumessung

1. Grundsätze der Strafzumessung

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a/aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters betreffen.

1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1 E. 2.6) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Die tatund täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen).

1.5 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (6B.103/2007 vom 12.11.2007).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Tatkomponenten

-                 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

Beim versuchten Delikt ist der Erfolg nicht eingetreten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Gericht für die Bemessung der Strafe in einem ersten Schritt eine hypothetische Strafe für das vollendete Delikt zu bestimmen und diese in der Folge unter Berücksichtigung des Versuchs zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1). Wäre die strafbare Handlung entsprechend dem Eventualvorsatz des Beschuldigten vollendet worden, hätte der Geschädigte sein Leben, welches das höchste Rechtsgut darstellt, verloren.

-                 Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs

Der Beschuldigte geriet mit dem Geschädigten in Streit, weil er sich durch dessen Fahrweise als Fussgänger bedrängt und provoziert fühlte. Der Geschädigte stieg in der Folge aus seinem Lieferwagen und schubste den Beschuldigten so, dass er hinfiel. G.___ betätigte, dass der Chauffeur mit seiner Attacke auf dem Trottoir «ganz klar» provoziert habe. Der Beschuldigte und sein Begleiter gingen dann zwar weiter und suchten das Portemonnaie von G.___; offensichtlich muss aber das Verhalten des Geschädigten den Beschuldigten schwer verletzt und erzürnt haben, holte er doch anschliessend aus seinem Auto das Teppichmesser und ging zum Geschädigten, der sich beim Lieferwagen aufhielt, zurück. Der Beschuldigte reagierte somit nicht zeitlich unmittelbar auf das provozierende Verhalten des Geschädigten, sondern ging mit G.___ zuerst weiter, um dann wieder zurückzukehren. Dieses Verhalten zeugt von einer gewissen Hartnäckigkeit und weist auf eine grosse Wut und Demütigung des Beschuldigten hin. Das provokative Verhalten des Geschädigten, das dem Beschuldigten zwar nicht das Recht gab, sich mit einem Messer zu bewaffnen und die erneute Konfrontation mit dem Geschädigten zu suchen, muss für diesen dennoch – wenn auch nur in leichtem Ausmass – strafmindernd berücksichtigt werden. Auch sonst kann das Vorgehen des Beschuldigten – im Vergleich mit anderen Tötungsdelikten – nicht als besonders verwerflich bezeichnet werden. Der Beschuldigte fügte dem Geschädigten die Schnittverletzungen zu, als er sich in einer halb sitzenden, halb liegenden Position befand und der Geschädigte über ihn gebeugt war. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte dem ihm körperlich klar überlegenen Geschädigten keinerlei Abwehrchancen gelassen hätte, hat er ihn doch weder von hinten angegriffen noch irgendeinen Überraschungseffekt ausgenützt. Vielmehr hat der Beschuldigte mit dem – für den Geschädigten ersichtlichen – Teppichmesser in der Hand die offene Konfrontation gesucht. Die objektive Tatschwere ist daher als eher noch leicht zu bezeichnen.

-                 Willensrichtung des Täters, Intensität des verbrecherischen Willens

Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz. Ihn trifft deshalb ein geringeres Verschulden als denjenigen, der die Tat mit direktem Vorsatz beging.

-                 Beweggründe des Täters

Der Beschuldigte fühlte sich durch die Fahrweise und anschliessend durch den tätlichen Übergriff des Geschädigten gedemütigt und wollte sich für dieses Verhalten rächen. Der Beweggrund der Rache aus nichtigem Anlass ist verwerflich und wirkt sich zu Lasten des Beschuldigten aus.

-                 Vermeidbarkeit des deliktischen Handelns

Der Beschuldigte wandte sich nach der ersten Auseinandersetzung mit dem Geschädigten von diesem ab und ging mit G.___ zum Auto seines Sohnes, um nach dem Portemonnaie von G.___ zu suchen. Der Beschuldigte ging anschliessend ohne weitere Provokation von Seiten des Geschädigten zu seinem Auto, holte dort das Teppichmesser und ging zum Lieferwagen zurück. Gemäss Aussagen von G.___ «motzte» der Geschädigte zwar in Richtung der beiden Männer, der Beschuldigte sagte aber stets aus, dies nicht gehört zu haben. Er hätte demnach nach der bereits abgeschlossenen ersten Tatphase genügend Zeit gehabt, um sich zu sammeln und sich gegen eine Verletzung des Rechtsguts Leib und Leben zu entscheiden.

Auch wenn im Weiteren davon auszugehen ist, dass die Alkoholisierung des Beschuldigten (Alkoholkonzentration von 0,56 - 1,06 ‰), der offenbar nicht alkoholgewohnt war, eine leicht enthemmende Wirkung entfaltete, war er in seiner Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt. Das deliktische Verhalten wäre folglich ohne Weiteres vermeidbar gewesen.

Insgesamt ist, da die Tat nicht von langer Hand geplant war, sondern aus der Situation heraus entstand, ihr – wenn auch in einer vorgelagerten Tatphase und damit nicht unmittelbar – eine Provokation des Geschädigten vorausging, der Beschuldigte aufgrund des Alkoholkonsums leicht enthemmt war und die am wenigsten vorwerfbare Form des Vorsatzes (Eventualvorsatz) vorliegt, von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen.

Ausgehend vom ordentlichen Strafrahmen (Freiheitsstrafe von mindestens 5 und höchstens 20 Jahren) erweist sich gestützt auf die Tatkomponenten eine hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Tötungsdelikt von 8 Jahren als angemessen.

2.2 Versuchte Tatbegehung

2.2.1 Art. 22 StGB sieht vor, dass das Gericht beim Vorliegen eines Versuches die Strafe mildern kann. Das Gericht ist damit grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a StGB, vgl. aber auch vorstehende Ziff. IV.1.4). Der Umstand, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, muss aber zumindest bei der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd berücksichtigt werden. Das Mass der Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49).

2.2.2 Die Strafkammer hat in verschiedenen Entscheiden jüngeren Datums in vergleichbaren Fällen, wo nach einem Tötungsversuch beim Opfer keine bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückblieben, eine Strafreduktion im Umfang von 25 % - 35 % vorgenommen.

Im vorliegenden Fall fügte der Beschuldigte dem Geschädigten gleich zwei Schnittverletzungen (am Hals und am rechten Bein) zu. Das Opfer litt deswegen während über 2 Jahren unter psychischen Problemen und war deshalb bis zum 30. April 2016 vollumfänglich arbeitsunfähig. Zudem führte die Verletzung am Hals beim Geschädigten zu einer gut sichtbaren und entstellenden Narbe (vgl. seine Aussagen vor der Vorinstanz, O-G Z. 166 ff. AS 89). Auf Grund dieser erheblichen Tatfolgen sowie der Tatsache, dass sich der Geschädigte in Lebensgefahr befand und deshalb der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges nahe lag, erfolgt eine Strafreduktion, die sich am unteren Rand bewegt. Zufolge der versuchten Tatbegehung ist die Strafe um einen Viertel auf sechs Jahre zu reduzieren.

2.3 Täterkomponenten

-                 Vorleben

Der Beschuldigte kam 1962 in der Türkei auf die Welt. Im Alter von 25 Jahren kam der Beschuldigte in die Schweiz. Der Beschuldigte heiratete in der Schweiz 1990 und hat mit seiner Ehefrau zwei gemeinsame Kinder. Der Beschuldigte arbeitete bis 2013 an diversen Stellen. Seit März 2013 war er arbeitslos.

Er weist keine Vorstrafen auf und es lassen sich in Bezug auf sein Vorleben keine Auffälligkeiten erkennen.

-                 Aktuelle Verhältnisse

Der Beschuldigte lebt seit Sommer 2018 in der Türkei, wo er sich gemäss den Ausführungen seines Verteidigers als Randständiger durchschlägt.

-                 Nachtatverhalten

Der Beschuldigte rief unmittelbar nach der Tat zweimal die Notruf-Nummer 144 an und manifestierte damit seinen Willen, dem Geschädigten möglichst schnell ärztliche Hilfe zukommen zu lassen. Dieses Verhalten ist strafmindernd zu berücksichtigen. Die Tatwaffe schaffte der Beschuldigte unmittelbar nach der Tat vom Tatort weg, der Polizei zeigte er dann aber ohne Umschweife deren Standort im Gebüsch auf der gegenüberliegenden Seite des Tatortes. Als schliesslich die Polizei den vermeintlichen Täter verhaften wollte, stellte sich der Beschuldigte.

Der Beschuldigte hielt sich auch mehrere Monate (ab 12.2.2018 bis Ende Juni 2018) an die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen (Hinterlegung des Passes, Meldepflicht auf dem Polizeiposten, Arbeitspflicht, vgl. O-G AS 180 f. und Verfügung des Obergerichts vom 3.5.2018), entzog sich dann aber seiner Verantwortung, indem er die Schweiz definitiv in Richtung seiner Heimat verliess. Er liess sich von seiner in der Schweiz wohnhaften Ehefrau bei der Einwohnerkontrolle [...] am 31. Juli 2018

STBER.2018.9 — Solothurn Obergericht Strafkammer 27.06.2019 STBER.2018.9 — Swissrulings