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Solothurn Obergericht Strafkammer 21.11.2019 STBER.2018.84

November 21, 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Strafkammer·HTML·14,787 words·~1h 14min·4

Summary

Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache sexuelle Nötigung, grausame Vergewaltigung, mehrfache Vergewaltigung, mehrfache Schändung, mehrfache harte Pornographie, mehrfache Pornographie, mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG

Full text

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 21. November 2019

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Advokat Daniel Wagner,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache sexuelle Nötigung, grausame Vergewaltigung, mehrfache Vergewaltigung, mehrfache Schändung, mehrfache harte Pornographie, mehrfache Pornographie, mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

–      für die Staatsanwaltschaft: Staatsanwältin H.___ in Begleitung eines Rechtspraktikanten

–      der Beschuldigte A.___

–      sein amtlicher Verteidiger Daniel Wagner

–      zwei Pressevertreter

–      zwei Besucherinnen.

Der Vorsitzende eröffnet die Berufungsverhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Es wird festgestellt, dass folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils rechtskräftig geworden sind: Ziffer 1, Ziffer 2 Alinea 2 und 3, Ziffer 3 Alinea 6–10, Ziffern 6–10 sowie Ziffern 12–14.

Im Rahmen der Feststellungen teilt der Vorsitzende mit, dass Advokatin Marti als Vertreterin der Privatklägerin B.___ bereits mit Eingabe vom 15. November 2019 (Eingang: 18. November 2019) ihre Honorarnote eingereicht hat. Diese wird den Parteien in Kopie zur Einsicht abgegeben. Rechtsanwalt Wagner wird erlaubt, die Kostennote nach der Verhandlung elektronisch nachzureichen.

Anschliessend wird der Beschuldigte zur Person befragt. Für die Aussagen wird auf das separate Einvernahmeprotokoll und die Tonaufnahme verwiesen.

Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen werden kann. Die Parteien stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin H.___:

1.    Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 7. Mai 2018 betreffend nachfolgenden Urteilsziffern in Rechtskraft erwachsen ist:

–      UZ 1: Einstellung betreffend Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

–      UZ 2: Freisprüche betreffend:

o   Förderung der Prostitution und

o   Widerhandlungen gegen das SVG

–      UZ 3: Schuldsprüche betreffend

o   mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern

o   mehrfache harte Pornografie

o   mehrfache Pornografie

o   Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Anklage Ziff. 11)

o   mehrfaches Vergehen nach Art. 19bis BetmG (Anklage Ziff. 12 lit. a)

–      UZ 6: ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB

–      UZ 7, 8 und 9: beschlagnahmte Gegenstände

–      UZ 10: Zivilforderungen B.___

–      UZ 12: Parteientschädigung B.___

–      UZ 13: Feststellung Entschädigung RA Wagner

–      UZ 14: Honorar amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren

2.    A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen

–      mehrfacher grausamer Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 StGB), AZ 1;

–      mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), AZ 3;

–      mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), AZ 4;

–      mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB), AZ 5;

–      Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), AZ 9.

3.    A.___ sei deshalb – sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche – zu bestrafen mit

–      einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren und 1 Monat;

–      einer Busse von CHF 300.00.

4.    Die von A.___

–      in der Zeit vom 1. September 2015 bis zum 2. Juni 2016 ausgestandene Untersuchungshaft; sowie

–      die Zeit im vorzeitigen Massnahmenvollzug vom 3. Juni 2016 bis zum 14. Mai 2018;

–      sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug seit dem 15. Mai 2018

seien an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei (gestützt auf die von RA D. Wagner eingereichte Honorarnote) nach richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.

6.    A.___ sei zu verpflichten, der Vertreterin der Privatklägerin B.___ gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen zu bezahlen.

7.    Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 82'800.00 sowie die nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten (ausgenommen davon sind die Kosten für die amtliche Verteidigung in der Person von RA D. Wagner) seien gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Daniel Wagner:

1.    Es sei das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 7. Mai 2018 aufzuheben und wie folgt abzuändern:

A.    Betreffend die Anklageschrift Ziffer 1 sei A.___ anstatt wegen grausamer Vergewaltigung lediglich wegen Schändung eventualiter Vergewaltigung eventualiter wegen mehrfacher Schändung respektive Vergewaltigung zu verurteilen.

B.    Es sei A.___ betreffend der mehrfachen grausamen sexuellen Nötigung begangen am 11. August 2015 freizusprechen (Anklageschrift Ziffer 2).

C.   Es sei A.___ betreffend der mehrfachen Vergewaltigung im Zeitraum von Winter 2013 bis 11. August 2015 (Anklageschrift Ziffer 3) freizusprechen.

D.   Es sei A.___ betreffend der mehrfachen sexuellen Nötigung begangen im Zeitraum von Ende 2011 bis 11. August 2015 (Anklageschrift Ziffer 4) freizusprechen.

E.    Es sei A.___ betreffend der mehrfachen Schändung von Ende 2011 bis 11. August 2015 (Anklageschrift Ziffer 5 lit. a+b) freizusprechen.

F.    Es sei A.___ betreffend der mehrfachen einvernehmlichen sexuellen Handlungen mit Kindern (Anklageschrift Ziffer 6 lit. a) zu verurteilen.

G.   Es sei A.___ betreffend mehrfacher Pornografie (Anklageschrift Ziffer 7) zu verurteilen.

H.   Es sei A.___ betreffend mehrfacher Pornografie (Anklageschrift Ziffer 8) zu verurteilen.

I.      Es sei A.___ betreffend der mehrfachen Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Anklageschrift Ziffer 9+11) zu verurteilen.

J.     Es sei das Verfahren betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes in Folge Verjährung einzustellen.

2.    Es seien die ergangenen Freisprüche der Vorinstanz zu bestätigen.

3.    Es sei A.___ zu einer Freiheitsstrafe von 6.5 Jahren zu verurteilen. Die bisher ausgestandene Haft (Untersuchungshaft, vorzeitiger Massnahmenvollzug sowie Sicherheitshaft) sei vollumfänglich dabei anzurechnen.

4.    Es sei für A.___ eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.

5.    Es sei die Genugtuung von C.___ aufzuheben.

6.    Es seien die Verfahrenskosten zu Lasten von A.___ zu reduzieren.

7.    Es sei der Unterzeichner als amtlicher Verteidiger von A.___ zu bestellen.

8.    Unter o/e Kostenfolge.

Der Beschuldigte macht vom Recht zum letzten Wort Gebrauch und erklärt, dass es ihm leid tue, was er B.___ angetan habe. Er habe ein guter Vater sein wollen, sei aber leichtsinnig gewesen. Zu Beginn der Haft habe er keine Einsicht gehabt, aber mit der Zeit sei ihm immer bewusster geworden, dass er Erwachsener und Stiefvater gewesen sei. Er hätte von Anfang an Grenzen setzen müssen. Dann wäre es auch nicht zur Tat vom 11. August 2015 gekommen. Er bereue es sehr. Die ganze Familie leide darunter. Er habe sich schon bei B.___ entschuldigt und tue dies hier noch einmal.

Damit endet die öffentliche Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Am 21. November 2019, 11:00 Uhr, wird das Urteil den Parteien mündlich eröffnet. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich zugestellt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Vorgeschichte und Prozessgeschichte

1. B.___, geb. 2001 (nachfolgend Privatklägerin), ist die Tochter von D.___. A.___, geb. 1976 (nachfolgend Beschuldigter), war bis zu seiner Scheidung [Im Jahr] 2014 mit E.___ verheiratet. Aus der Ehe zwischen dem Beschuldigten und E.___ stammt F.___. [Im Jahr] 2012 gebar D.___ ihren Sohn G.___. Vater von G.___ ist der Beschuldigte, der mit D.___ während seiner Ehe mit E.___ in den Jahren 2011 bis 2014 – mit Unterbrüchen – eine Beziehung führte (Akten Seite [AS] 681 f., 977 f., 1684, 1699).

Vom 1. Juni 2007 bis zum 31. August 2013 war der Beschuldigte (mit einem kurzen Unterbruch gegen Ende 2010, als er seine Familie verliess und sich nach [...] abmeldete) mit seiner Ehefrau und seinem Sohn F.___ in [Ort 1] gemeldet (AS 408, 1699), [...] (AS 681). Per 1. September 2013 verliess der Beschuldigte seine Familie erneut und zog nach [Ort 2]. Von dort meldete er sich schliesslich per 30. September 2014 nach [Ort 3] ab (AS 408,1698). D.___ war mit ihrer Tochter B.___ vom 1. Juli 2007 bis zum 30. November 2013 ebenfalls in [Ort 1] wohnhaft (AS 408). Dort lernten sich der Beschuldigte und D.___ (über ihre Kinder, welche zusammen spielten) kennen und begannen schliesslich eine Beziehung. Zeitweilig wohnte der Beschuldigte bei D.___ und der Privatklägerin [...] (AS 682). Vom 3. Dezember 2013 bis am 8. Juli 2015 wohnte D.___ mit der Privatklägerin in [Ort 2] im Block vis à vis vom Beschuldigten. Per 1. Juli 2015 meldete sich die Familie B.___/D.___ nach [Ort 4] ab (AS 408).

2. Am 31. August 2015 erschien die Privatklägerin persönlich auf dem Polizeiposten [Ort 4]/BL, um gegen den Beschuldigten Anzeige zu erstatten, worauf die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft noch gleichentags ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und Schändung (Art. 191 StGB) eröffnete. Am Tag darauf wurde der Beschuldigte festgenommen und ihm wurden je eine Blut- und Urinprobe abgenommen. Am 2. September 2015 wurden die Wohnung des Beschuldigten in [Ort 3] sowie dessen Fahrzeug ein erstes Mal durchsucht und der Beschuldigte erstmals einvernommen. Gleichentags erfolgte mit der Privatklägerin eine erste Videobefragung (AS 673 ff.). Am 5. September ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft die Untersuchungshaft über den Beschuldigten an, welche hernach mehrfach verlängert wurde. Am 9. September 2015 wurde die Privatklägerin durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) Basel einer eingehenden körperlichen Untersuchung unterzogen. Tags darauf wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft auf den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 StGB) ausgedehnt (AS 5 f.).

3. Mit Verfügung vom 23. September 2015 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn übernommen (AS 1130.3). Diese dehnte das Strafverfahren in der Folge mehrfach aus – unter anderem auch wegen Verdachts der Schändung zum Nachteil einer weiteren Geschädigten, C.___ (AS 1185 ff.), liess erneut und mehrfach die Wohnung des Beschuldigten sowie dessen Fahrzeug durchsuchen (AS 311, 1385 ff.) und ordnete die psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten durch Dr. med. I.___ an, welcher am 20. April 2016 sein Gutachten erstellte (AS 1263 ff., 1769 ff). Desweitern wurden beim IRM Basel diverse forensisch-chemische Untersuchungen sichergestellter Flüssigkeiten und Spurenträger sowie rechtsmedizinische Gutachten in Auftrag gegeben (AS 1307 ff.). Ebenso wurden das beim Beschuldigten sichergestellte Handy sowie weitere Datenträger einer eingehenden Untersuchung unterzogen (AS 167 ff.).

4. Am 17. November 2015 fand eine zweite Videobefragung der Privatklägerin statt (AS 732 ff). Die zweite Geschädigte, C.___, welche sich in der Folge ebenfalls als Privatklägerin am Verfahren beteiligte, wurde am 14. April 2016 (AS 847 ff.) und am 2. Juni 2016 (AS 863 ff.) befragt. Am 3. Juni 2016 bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten auf dessen Gesuch hin den Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzuges (AS 1630) und am 7. Juli 2016 wurde eine dritte und letzte Videobefragung mit der Privatklägerin durchgeführt (AS 878 ff.). Am 17. März 2017 erfolgte die Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten (AS 1115).

5. Mit Anklageschrift vom 25. Juli 2017 (AS 1130.43) überwies die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten an das Amtsgericht von Olten-Gösgen zur Beurteilung wegen mehrfacher grausamer Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 StGB), grausamer sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB), mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB) sowie evtl. Versuch dazu (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie Art. 197 Abs. 1 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) evtl. Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB), Förderung der Prostitution (Art. 195 aStGB), Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB), mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren (Art. 19bis BetmG) und Erwerb und Konsum von Kokain und Marihuana (Art. 19a BetmG) sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG).

Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 7. August 2017 ging die Anklage zur Berichtigung bzw. Ergänzung zurück an die Staatsanwaltschaft Solothurn, unter Verbleib der Akten und Rechtshängigkeit des Verfahrens beim Gericht (Akten Vorinstanz Seite [AVS] 29 f.). Am 23. August 2017 ging die ergänzte Anklageschrift vom 21. August 2017 beim Richteramt von Olten-Gösgen ein (AVS 1 ff.).

6. Mit Eingabe vom 16. August 2017 beantragte der Beschuldigte – ohne Beizug seines Verteidigers – den Abbruch des vorzeitigen stationären Massnahmenvollzugs und die Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug (AVS 31 f.). Nachdem die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatten, wies der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen den Antrag um Wechsel vom vorzeitigen Massnahmenvollzug in den vorzeitigen Strafvollzug mit Verfügung vom 25. September 2017 ab (AVS 68 f.).

7. Am 7. Mai 2018 erliess das Amtsgericht Olten-Gösgen nach durchgeführter Verhandlung vom 26. April 2018 das nachfolgende Urteil (AVS 204 ff.):

1.            Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 26.07.2014 bis 06.05.2015, wird eingestellt (AnklS. Ziff. 12 lit. b).

2.         Der Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:

-           der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 9)

-           der Förderung der Prostitution, angeblich begangen in der Zeit vom 01.01.2007 bis 06.02.2008 (AnklS. Ziff. 10)

-           des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, ande-re Gründe), angeblich begangen in der Zeit von Januar 2015 bis 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 13).

3.         Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

-           der mehrfachen grausamen Vergewaltigung, begangen am 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 1)

-           der grausamen sexuellen Nötigung, begangen am 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 2)

-           der mehrfachen Vergewaltigung, begangen in der Zeit von Herbst/Winter 2013 bis 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 3)

-           der mehrfachen sexuellen Nötigung, begangen in der Zeit von Ende 2011 bis 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 4)

-           der mehrfachen Schändung, begangen in der Zeit von Ende 2011 bis 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 5 lit. a) sowie Anfang 2015 (AnklS. Ziff. 5 lit. b)

-           der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen in der Zeit von Ende 2011 bis 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 6 lit. a)

-           der mehrfachen harten Pornographie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), begangen in der Zeit von 2012 bis 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 7)

-           der mehrfachen Pornographie, begangen in der Zeit von 2012 bis 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 8)

-           des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, begangen am 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 9) und von Januar bis Juni 2015 sowie am 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 11)

-           der mehrfachen Vergehen nach Art. 19bis des Betäubungsmittelgesetzes (Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren), begangen in der Zeit von Januar bis Juni 2015 (AnklS. Ziff. 12 lit. a)

-           der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 07.05.2015 bis 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 12 lit. b).

4.         Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

a)         einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren und 1 Monat. Die Untersuchungshaft vom 01.09.2015 bis 02.06.2016 sowie der vorzeitige Massnahmenvollzug seit dem 03.06.2016 sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

b)         einer Busse von Fr. 300.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

5.         Für den Beschuldigten A.___ wird zur Sicherung des Vollzugs für die Dauer von 6 Monaten Sicherheitshaft angeordnet.

6.         Für den Beschuldigten A.___ wird vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet; diese hat so lange zu dauern, wie es die Fachperson als notwendig erachtet.

7.         Folgende beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate) sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten A.___ herauszugeben:

-        Decke ab Matratze (Boden), lila/weiss (HD-Nr.: A-1)

-           1 Bettdecke ab Matratze, Blumenmuster blau/rot/weiss (HD-Nr.: A-2)

-           1 Bettdecke Blumenmuster blau/rot/weiss ab Sofa bei Matratze (HD-Nr.: A-3)

-           1 Wolldecke Tigermuster und Leintuch weiss ab Sofa Eingang (HD-Nr. A-4)

-           Duvetbezug rot/grau kariert aus Wandschrank Flur (HD-Nr. A-5)

-           Passport […] ltd. A.___, 10.08.76 von Abstellkammer, in Ordner (HD-Nr.: 2.2.)

-           DVDs verpackt in schw. Etui, von auf dem Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.3.).

-           Herrenjacke schwarz (Gr. L), aus Kofferraum (HD-Nr.: 3.1.)

-           Rote Decke, aus Kofferraum (HD-Nr.: 3.2.)

-           Decke mit „Tigermuster“, zusammengefaltet, aus Migrostasche im Kofferraum (HD-Nr.: 3.3.)

-           Frottiertuch, türkisfarben, zusammengefaltet, aus Migrostasche in Kofferraum (HD-Nr.: 3.4.)

-           Haarband, schwarz, aus Seitenfach Beifahrertüre (HD-Nr.: 3.5.)

-           Laptop „Notebook“ Modell […] (mit eingebauter Festplatte Fujitsu […]) ab Fernsehmöbel (HD-Nr.: A-7)

-           Laptop Sony Vaio […] (mit eingebauter Festplatte Hitachi […]), ab Fernsehmöbel (HD-Nr.: A-8)

-           Laptop Fujitsu, amilo, schwarz, ohne Festplatte, ab Fernsehmöbel (HD-Nr.: A-9)

-           1 USB Sticks (Sandisk) aus Schatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: A-11)

-           SD Karte Intenso, aus Schatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: A-12)

-           Mini-Computer HP, T5720, Seriennr: […] von hinter dem TV-Möbel (HD-Nr.: 2.1.)

-           USB Stick (Swisscom, 2 GB) schlüsselförmig, aus Kleiderschrank (rechte Seite, 2. oberstes Regal) (HD-Nr.: 2.10.)

-           Mobiltelefon Nokia 2690 […] mit Swisscom SIM-Karte aus Seitenfach Fahrertüre (HD-Nr.: 3.6.).

Zur Anmeldung seiner Herausgabeansprüche beim Richteramt Olten-Gösgen, Strafabteilung, wird dem Beschuldigten A.___ eine Frist gesetzt von 10 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, andernfalls die Gegenstände eingezogen und vernichtet werden.

8.         Folgende beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-           Laptop Acer Aspire One, weiss, […] (mit eingebauter Festplatte Fujitsu […]) ab Sofa (HD-Nr.: A-6)

-           PC Acer Aspire Modell M1201 […] (mit eingebauter Festplatte), neben Clubtisch (HD-Nr.: A-10)

-           1 USB Sticks (Sony) aus Schatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: A-11)

-           Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 […], schwarz, ausgeschaltet  […] (inkl. eingesetzter Speicherkarte 8GB) (HD-Nr.: E-1)

-           Flasche Testosteron 10 ml aus Schatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: A-13)

-           Spritze mit Nadel in Schutzhülle, aus Holzschatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.8.)

-           Spritzen mit Nadeln verpackt (separat) aus Holzschatulle mit Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.9.)

-           leere „Shot“-Fläschchen von unter dem Tisch (HD-Nr.: 1.3.)

-           Ice Tea-Flasche angebraucht „Freeway Ice Tea Peach“ von Küchentisch (HD-Nr.: 1.4.)

-           Cola Flasche 1.5l, angebraucht (HD-Nr.: B-1)

-           „Babalou“-Sahnelikör-Fläschchen (20 ml Inhalt pro Fl.), aus unterster Schublade der Küchenkombination (HD-Nr.: 1.1.)

-           „Waldmeister“, Likör mit Farbstoff, gefüllt, 20 ml Inhalt pro Flasche, aus unterster Schublade der Küchenkombination (HD-Nr.: 1.2.)

-           Trojka-Likör-Fläschchen „orange“, gefüllt, aus Holzschatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.4.)

-           Trojka-Likör-Fläschchen „pink“, gefüllt, aus Holzschatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.5.)

-           Trojka-Likör-Fläschchen „red“, gefüllt, aus Holzschatulle aus Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.6.)

-           Trojka-Likör-Fläschchen „blue“, gefüllt, aus Holzschatulle aus Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.7.)

-           2 benutzte „springfresh“ Ananassäfte mit aufgedrucktem Datum 01.09.2015PB , aus PW [...], SO [...], unter Beifahrersitz

-           Mundwasser „dentalux“, angebraucht, aus Badezimmer (HD-Nr.: 1.)

-           Parfum „Let’s Move“, angebraucht, aus Badezimmer (HD-Nr.: 2.)

-           Parfum „Male Red“, angebraucht, aus Badezimmer (HD-Nr.: 3.)

-           Parfum 7x7, angebraucht, aus Badezimmer (HD-Nr.: 4.)

-           Weichspüler „Exelia“, aus Badezimmer (HD-Nr.: 5.)

-           Fettreiniger „W5“, aus Badezimmer (HD-Nr.: 6.)

-           Weichspüler „doussy“, aus Badezimmer (HD-Nr.: 7.)

-           Destilliertes Wasser (Coop Flasche), aus Badezimmer (HD-Nr.: 8.)

-           WC-Reiniger „W5“, aus Badezimmer (HD-Nr.: 9.)

-           Fettreiniger „W5“, aus Küche, Ablage (HD-Nr.: 10.)

-           Spülmittel „W5“, aus Küche, Ablage (HD-Nr.: 11.).

9.         Der beim Beschuldigten A.___ beschlagnahmte Personenwagen [...] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate), wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu verwerten. Der Verwertungserlös ist an die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten gemäss nachstehend Ziff. 15 anzurechnen.

10.       Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Advokatin Susanna Marti, nachfolgende Zivilforderungen zu bezahlen:

a)         Schadenersatz im Betrag von Fr. 304.90, zuzügl. Zins zu 5% seit dem 17.03.2017.

b)         eine Genugtuung in Höhe von Fr. 70'000.--, zuzügl. Zins zu 5% seit dem 11.08.2015.

11.       Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin C.___ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Die Mehrforderung der Privatklägerin wird abgewiesen.

12.       Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Advokatin Susanna Marti, eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 35'986.60 (inkl. MwSt [8% bis 31.12.2017 / 7.7% ab 01.01.2018] und Auslagen) zu bezahlen, zahlbar an Advokatin Susanna Marti.

13.       Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Daniel Wagner für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A.___ in der Zeit vom 02.09.2015 bis 24.09.2015 durch den Kanton Basel-Landschaft mit Fr. 7'098.30 (inkl. MwSt und Auslagen) entschädigt wurde.

14.       Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Wagner, wird auf total Fr. 37'548.30 (inkl. MwSt [8% bis 31.12.2017 / 7.7% ab 01.01.2018] und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Darin ist der akonto ausbezahlte Betrag in Höhe von Fr. 17'500.-- bereits enthalten, womit sich der durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn noch auszahlbare Betrag auf Fr. 20'048.30 beläuft.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von Fr. 35'648.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten von Fr. 1'900.-- (1/20 gerundet) gehen zufolge ergangener Einstellungen/Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

15.       Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 21'000.--, total Fr. 82'800.--, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von Fr. 78'650.-- zu bezahlen, unter Anrechnung des Verwertungserlöses gemäss vorstehend Ziff. 9. Die restlichen Kosten von Fr. 4’150.-- (1/20 gerundet) gehen zufolge ergangener Einstellungen/Freisprüche zu Lasten des Staates Solothurn.

8. Am 11. Mai 2018 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil vom 7. Mai 2018 die Berufung an und beantragte die Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug (AVS 294). Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 bewilligte der Amtsgerichtspräsident für den Beschuldigten den Antritt des vorzeitigen Strafvollzuges (AVS 304). Nachdem dem Beschuldigten am 30. Oktober 2018 das begründete Urteil zugestellt worden war (AVS 322), erfolgte am 19. November 2018 die Berufungserklärung.

Der Beschuldigte verlangte folgende Abänderungen des Urteils:

- Ziff. 3:           a) Schuldspruch wegen Schändung, ev. Vergewaltigung, allenfalls mehrfach begangen, anstelle mehrfacher grausamer Vergewaltigung (Anklageschrift Ziffer [AZ] 1)

                        b) Freispruch vom Vorwurf der grausamen sexuellen Nötigung (AZ 2)

c) Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung (AZ 3)

d) Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung (AZ 4)

e) Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Schändung (AZ 5 lit. a und b)

f) Einstellung des Verfahrens betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AZ 12 lit. b)

            - Ziff. 4:           Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6.5 Jahren

- Ziff. 10b:       Reduktion resp. Aufhebung der Genugtuung z.G. B.___

- Ziff. 11:         Reduktion resp. Aufhebung der Genugtuung z.G. C.___

- Ziff. 14/15:    Reduktion der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten

Weiter beantragte der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung, es sei festzustellen, dass die ausgesprochene Sicherheitshaft von 6 Monaten seit dem erstinstanzlichen Urteil abgelaufen sei, somit kein Hafttitel mehr vorliege und der Beschuldigte aus der Haft zu entlassen sei. Zudem beantragte der Beschuldigte die Bestätigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren.

Schliesslich beantragte der Beschuldigte die Befragung von B.___ und C.___ anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeuginnen und den Beizug der Akten der KESB betreffend B.___.

9. Mit Verfügung vom 21. November 2018 stellte der Präsident des Berufungsgerichts mit Bezug auf Ziff. 4 der Berufungserklärung fest, dass sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug befinde und somit ein Hafttitel vorliege.

10. Am 27. November 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung. Sie verlangt die Aufhebung des Freispruchs wegen Gefährdung des Lebens und einen Schuldspruch gemäss Ziff. 9 der Anklageschrift (Ziff. 2 Alinea 1 des Urteils).

11. Mit Verfügung vom 8. März 2019 bestätigte der Instruktionsrichter die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren und wies die Beweisanträge des Beschuldigten ab.

12. Am 7. Mai 2019 liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger die Berufung gegen die Zusprechung einer Genugtuung resp. Schadenersatz an B.___ (Ziff. 10 Urteil Vorinstanz) zurückziehen.

13. Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 19. November 2019 vorgeladen. Den Privatklägerinnen B.___ und C.___ wurde das Erscheinen freigestellt. Auf Gesuch der Vertreterin der Privatklägerin B.___, Advokatin Susanna Marti, vom 5. Juli 2019 wurde diese mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. Juli 2019 von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert.

14. Am 25. September 2019 ging der Führungsbericht des Untersuchungs- und Strafgefängnisses Stans über den Beschuldigten ein.

15. Am 14. November 2019 ging der Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg über den Beschuldigten ein.

II. Prozessgegenstand

1. Zufolge Berufung des Beschuldigten sind im vorliegenden Berufungsverfahren folgende Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 21. August 2017 zu überprüfen:

1.1. Mehrfache grausame Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 StGB), Ziff. 1 der Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird unter diesem Titel vorgehalten, am 11. August 2015, zwischen 14:25 Uhr und 17:45 Uhr, in seiner Wohnung in [Ort 3] die Privatklägerin auf grausame Weise zwei Mal (ab ca. 15:19 Uhr während rund 10 Minuten und erneut ab ca. 16:04 Uhr während rund 13 Minuten) zur Duldung des Beischlafs genötigt zu haben, indem er sie durch Verabreichung von GBL widerstandsunfähig gemacht hatte. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten und zudem auf Video festgehalten (der Beschuldigte filmte die Taten mit seinem Handy). Die Berufung richtet sich somit hauptsächlich gegen die rechtliche Würdigung.

1.2 Grausame sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB), Ziff. 2 der Anklageschrift

Gegenstand dieses Vorhalts ist grundsätzlich derselbe Lebenssachverhalt wie unter Ziff. 1.1 geschildert, wobei dem Beschuldigten unter vorliegendem Titel vorgeworfen wird, neben dem Beischlaf mit der Privatklägerin auch Analverkehr praktiziert zu haben. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob er mit der Privatklägerin am 11. August 2015 auch Analverkehr hatte.

1.3 Mehrfache Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), Ziff. 3 der Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, von ca. Anfang 2012 bis zum 11. August 2015 in [Ort 4], [Ort 1], [Ort 3] und anderswo die Privatklägerin mehrfach, mindestens 51 Mal, zum Beischlaf genötigt zu haben, indem er sie entweder psychisch unter Druck setzte oder Gewalt anwendete, konkret, indem er sie an Armen und/oder Beinen festgehalten habe. Das Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung, begangen ab Herbst/Winter 2013, womit allfällige Vergewaltigungen im Zeitraum von Anfang 2012 bis Herbst/Winter 2013 nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind (rechtskräftiger impliziter Freispruch). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es mehrfach zum Beischlaf gekommen ist, macht aber geltend, die Privatklägerin sei einverstanden gewesen.

1.4 Mehrfache sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), Ziff. 4 der Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, von Ende 2011 bis zum 11. August 2015 in [Ort 4], [Ort 1] und anderswo die Privatklägerin mehrfach zur Duldung sexueller Handlungen genötigt zu haben, indem er sie psychisch unter Druck setzte und auch körperliche Gewalt anwendete. Auch hier bestreitet der Beschuldigte nicht die sexuellen Handlungen an sich, jedoch die ihm vorgeworfenen Nötigungshandlungen. Er beantragt deshalb einen Freispruch.

1.5 Mehrfache Schändung (Art. 191 StGB), sowie evtl. Versuch dazu (Art. 22 Abs. 1 StGB), Ziff. 5 der Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird einerseits vorgeworfen, in der Zeit von Ende 2011 bis zum 11. August 2015 in [Ort 4], [Ort 1], [Ort 3] und anderswo mit der Privatklägerin mehrfach sexuelle Handlungen, auch Beischlaf und Analverkehr, vorgenommen zu haben, während diese schlief (Ziff. 5.a der Anklageschrift). Andererseits soll der Beschuldigte Anfang 2015 in seiner Wohnung in [Ort 3] die schlafende C.___ mit seinem Penis vaginal penetriert haben (Ziff. 5.b der Anklageschrift). Der Beschuldigte bestreitet wiederum nicht die sexuellen Handlungen an sich, macht aber geltend, die Geschädigten hätten nicht geschlafen und seien einverstanden gewesen. Er beantragt demzufolge einen Freispruch.

1.6 Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Ziff. 9 der Anklageschrift

Auch dieser Vorhalt bezieht sich auf denselben Lebenssachverhalt wie die Vorhalte Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift. Indem der Beschuldigte der Privatklägerin GBL verabreicht hatte, soll er sie in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht haben, dies insbesondere durch den Umstand, dass die Privatklägerin in bewusstlosem Zustand erbrechen musste und daher die Gefahr der Aspiration von Erbrochenem bestand. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten diesbezüglich wegen Verabreichens von gesundheitsgefährdenden Stoffen an Kinder (Art. 136 StGB). Der Beschuldigte hat diesen Schuldspruch akzeptiert. Die Staatsanwaltschaft beantragt aber in ihrer Anschlussberufung einen Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens.

1.7 Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 a BetmG), Ziff. 12.b der Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, vom 26. Juli 2014 bis zum 11. August 2015 Kokain sowie Marihuana erworben, besessen und konsumiert zu haben. Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist der Vorwurf, soweit er sich auf die Zeit vor dem 7. Mai 2015 bezieht. Diesbezüglich erfolgte durch die Vorinstanz eine rechtskräftige Verfahrenseinstellung wegen Eintritts der Verjährung (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren auch die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich des Zeitraumes ab 7. Mai 2015.

2. Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Vorhalte der Förderung der Prostitution (Ziffer 10 der Anklageschrift) sowie des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Ziffer 13 der Anklageschrift), von denen der Beschuldigte durch die Vorinstanz rechtskräftig freigesprochen wurde.

Ebenfalls nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahren sind die Vorhalte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Ziffer 6.a der Anklageschrift, diesbezüglich ist der Schuldspruch der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen. Was den Teilvorhalt 6.b anbelangt, erfolgte indessen ein rechtskräftiger impliziter Freispruch, weshalb auch dieser nicht mehr zu behandeln ist.

Weiter sind die Schuldsprüche der Vorinstanz hinsichtlich der Vorhalte der mehrfachen Pornographie (Ziffern 7 und 8 der Anklageschrift), des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Ziff. 9 und 11 der Anklageschrift) und der Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren (Art. 19bis BetmG, Ziffer 12.a der Anklageschrift) in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

3. In Rechtskraft erwachsen sind zudem folgende Teile des vorinstanzlichen Urteils:

Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme (Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils), Anordnungen über die beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. 7– 9) sowie die Festlegung des Honorars des amtlichen Verteidigers der Höhe nach (Ziff. 13 und 14). Zufolge des Rückzugs der Berufung sind schliesslich auch die Ziffern 10 (Schadenersatz und Genugtuung zu Gunsten der Privatklägerin) und 12 (Parteientschädigung für die Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen.

4. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind noch die Strafzumessung (Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils, die Genugtuung zu Gunsten von C.___ (Ziff. 11 des vorinstanzlichen Urteils) und der Kostenpunkt (Ziffern 14 und 15 des vorinstanzlichen Urteils).

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Mehrfache grausame Vergewaltigung, grausame Nötigung, Gefährdung des Lebens  (Ziffern 1, 2 und 9 der Anklageschrift)

1.1 Hinsichtlich des Kernsachverhaltes, der zweimaligen Nötigung der Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr während 10 Minuten (15:19 Uhr – 15:29 Uhr) resp. 13 Minuten (16:04 Uhr – 16:17 Uhr) ist der Beschuldigte geständig und es liegen vom Beschuldigten selbst angefertigte Videoaufnahmen (mittels Handykamera) vor, welche die Tat belegen. Gewisse Unklarheiten bestehen hauptsächlich hinsichtlich der Fragen, auf welche Art und in welcher Menge der Beschuldigte der Privatklägerin GBL verabreicht hat und ob es neben dem Beischlaf auch zu Analverkehr gekommen ist. Zudem ist fraglich, ob sich die Privatklägerin zufolge des verabreichten GBL in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden hat und ob diese vom Beschuldigten vorsätzlich herbeigeführt wurde.

1.2 Die objektiven Beweise

Wie erwähnt hat der Beschuldigte die Tat mit seiner Handykamera aufgenommen. Diesbezüglich wurden zwei Videodateien sichergestellt und ausgewertet: 20150811_150914.mp4 und 20150811_155127.mp4. Die Videos befinden sich in den Akten (AS 170 und 259). Desweitern befinden sich in den Akten eine kurze Beschreibung der Videosequenzen, welche durch die Polizei Basel-Landschaft erstellt wurde (AS 171), durch die Polizei Kanton Solothurn erstellte Standbilder (AS 227 ff.) sowie ein Gutachten des IRM Basel vom 26. Februar 2016 (AS 502 ff.), welches sich zum Inhalt der Videos und den daraus zu ziehenden medizinischen Schlussfolgerungen sowie zur Wirkung von GBL äussert. Was den Einsatz und die Konzentration des verabreichten GBL durch den Beschuldigten bei der Privatklägerin resp. allenfalls sich selbst anbelangt, wurden zudem zahlreiche Untersuchungen sowohl von sichergestellten Flüssigkeiten und Spurenträgern als auch bei den beteiligten Personen veranlasst. Diesbezüglich lieferte – abgesehen vom bereits erwähnten Gutachaten vom 26. Februar 2016 – lediglich das forensisch-toxikologische Gutachten des IRM Basel vom 11. Mai 2016 über die auf dem Leintuch beim Bettsofa in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten Anhaftungen von Mageninhalt relevante Schlüsse (AS 517 f.). Auf die aus den erwähnten objektiven Beweismitteln zu ziehenden Schlussfolgerungen ist im Rahmen der Beweiswürdigung hernach einzugehen.

1.3. Die Aussagen der Verfahrensbeteiligten

1.3.1 Aussagen der Privatklägerin

Die Privatklägerin schilderte anlässlich der ersten Befragung vom 2. September 2013 (AS 673 ff.), wie es zum Treffen mit dem Beschuldigten am 11. August 2015 gekommen sei. Der Beschuldigte habe sie in [Ort 2] vor der Post abgeholt und ihr gesagt, er müsse sie nach Hause bringen, weil ihre Mutter «hässig» sei. Er habe sie dann zu sich nach [Ort 3] gefahren. Im Auto des Beschuldigten habe sich eine Cola-Flasche befunden. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle trinken, sie schwitze. Als sie getrunken habe, sei sie plötzlich nicht mehr ganz da gewesen, eingeschlafen. Der Beschuldigte habe sie dann geweckt und sie sei zu ihm in die Wohnung. Der Beschuldigte habe sie aufs Bett geschossen und angefangen sie auszuziehen. Dann sei sie wieder eingeschlafen. Um 18.30 Uhr habe der Beschuldigte sie geweckt. Er habe sie mit Eis beworfen und geschlagen. Sie habe da nur noch ihren Tanga an gehabt und bemerkt, dass an diesem etwas Weisses gewesen und sie auch nass gewesen sei. Nach diesem Vorfall habe sie Bauchschmerzen gehabt. Sie habe sieben Wochen vorher das Steissbein gebrochen und deshalb gedacht, es sei wieder gebrochen. Bei der Cola-Flasche habe es sich um eine kleine Flasche gehandelt, welche bereits einmal geöffnet worden, also angetrunken gewesen sei. Diese habe sich im Becherhalter des Autos befunden. Sie habe ein paar Schlucke genommen, es habe auch nach Alkohol (Vodka) geschmeckt. Sie habe es rausspucken wollen, habe das Fenster öffnen und erbrechen wollen, was ihr der Beschuldigte aber verboten habe. Er habe ihr befohlen, runterzuschlucken. Etwa fünf Minuten danach sei es ihr schlecht geworden, schwindlig, und sie habe Kopfschmerzen bekommen, dann sei sie noch im Auto eingeschlafen. Beim Beschuldigten zuhause habe sie auch erbrechen müssen, sie sei aufs WC gegangen. Daraufhin habe er sie wie gesagt aufs Bett geschupft und ausgezogen, das sei das letzte, was sie noch mitbekommen habe, bevor sie eingeschlafen sei. Als er sie danach wieder geweckt habe, habe sie sich schlecht gefühlt, müde, habe ihn doppelt gesehen, sei dann wieder eingeschlafen, worauf er sie wiederum geweckt habe. Sie habe nach diesem Vorfall Schmerzen im Bauch, im Intimbereich und auch im «Arsch» gehabt. Diese Schmerzen habe sie während ein paar Tagen gehabt.

Auch anlässlich der zweiten Befragung vom 7. November 2015 (AS 732 ff.) schilderte die Privatklägerin den Vorfall grundsätzlich gleichlautend. Sie berichtigte jedoch ihre Aussage dahingehend, sie sei mit dem Zug nach [Ort 3] gefahren, wo der Beschuldigte sie am Bahnhof abgeholt habe. Er habe sie angerufen und ihr gesagt, sie solle nach [Ort 3] kommen, die Mutter sei «hässig». Sie habe dann im Auto des Beschuldigten aus der Colaflasche getrunken und danach sei ihr schlecht geworden, weshalb sie das Fenster habe öffnen wollen. Der Beschuldigte habe jedoch zu ihr gesagt, wenn sie das rausspucke, dann könne sie zu Fuss weiter zu ihm nach Hause gehen. Sie sei darauf noch im Auto eingeschlafen. Der Beschuldigte habe ihr in seine Wohnung helfen müssen, weil sie nicht mehr alleine habe laufen können. In der Wohnung des Beschuldigten habe sie noch Eistee getrunken, eine halbe Flasche. Dann sei sie aufs Bett und habe sich wie besoffen oder betäubt gefühlt. Sie habe nichts mehr gespürt und sei dann eingeschlafen. Sie habe lediglich noch bemerkt, wie der Beschuldigte sie ausgezogen habe. Um 17.30 Uhr oder 18.00 Uhr habe der Beschuldigte sie geweckt. Er habe sie geschlagen und mit Eiswürfeln aufgeweckt. Sie habe ihn in die «Eier» geschlagen, weil sie weiter habe schlafen wollen. Als sie sich im Spiegel betrachtet habe, habe sie festgestellt, dass sie ganz verschmiert gewesen sei im Gesicht und die Haare ganz durcheinander gewesen seien. Auch zu Hause sei sie ein paar Mal aufgewacht und habe sich übergeben müssen, sieben, acht bis zehn Mal. Sie habe im Bauch auch ein richtiges Ziehen gehabt. Es habe gebrannt und gezogen, es sei unbeschreiblich und habe einfach mega fest weh gemacht.

1.3.2 Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte ist geständig, der Privatklägerin am 11. August 2015 GBL verabreicht zu haben. Anlässlich der Einvernahme vom 16. September 2015 gab er zu Protokoll, er habe zwei «Shots» präpariert, so zwischen 10 und 15 Tropfen habe er pro Fläschchen hineingetan. Ein Fläschchen habe die Privatklägerin im Auto auf der Fahrt vom Bahnhof in [Ort 3] zur Wohnung des Beschuldigten getrunken. Zu Hause habe er dann den anderen präparierten «Shot» getrunken, da B.___ ihm mitgeteilt habe, ihr sei schlecht und er ihr habe zeigen wollen, dass die «Shots» nicht präpariert gewesen seien. Er habe den «Shot» gut vertragen, B.___ sei aber immer schwächer geworden und habe für eine Weile auf die Toilette gemusst. Als sie dann wieder gekommen sei, sei es im Wohnzimmer zu den sexuellen Handlungen gekommen (AS 931). Die «Shots» habe er vielleicht einen oder zwei Tage vor dem 11. August 2015 präpariert, könne sich aber nicht mehr genau erinnern. Er habe keine Erfahrung im Gebrauch von GBL, er habe lediglich im TV gehört, dass bereits einige Tropfen ausreichen können. Derjenige, der ihm das GBL gegeben habe, sei Chemiker. Dieser habe ihm gesagt, dass er nicht viel benötige. Er habe ihn jedoch nicht explizit nach GBL gefragt, sondern einfach nach etwas, was schnell einschläfernd sei. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass GBL bei falscher Dosierung zum Tod führen könne. Sein Lieferant habe ihm gesagt, dass 10 – 15 Tropfen nicht ausreichen würden, um ernsthafte gesundheitliche Schädigungen hervorzurufen. Es sei ihm aber erklärt worden, dass, wenn man eine grosse Menge zusammen mit Alkohol einnehme, die Möglichkeit bestünde, dass man erbrechen müsse. Und man schlafe schnell ein. Er habe sich von B.___ ausgenützt gefühlt und aus Wut gehandelt. Er habe aber schon auch gewusst, dass sie nicht einwilligen würde, deshalb habe er sie betäubt (AS 937 ff.).

Anlässlich der Einvernahme vom 30. September 2015 bestätigte der Beschuldigte diese Angaben bezüglich der Menge des verabreichten GBL. Er habe dem Lieferanten gesagt, er wolle etwas mit Frauen ausprobieren. Dieser habe ihm dann das GBL gegeben und gesagt, 10 – 15 Tröpfchen würden reichen, dass man einschlafe. Die Flasche mit dem GBL habe eine normale Öffnung gehabt. Er habe einfach versucht, es tröpfchenweise einzufüllen, das sei aber nicht gegangen und dann habe er einfach geleert, so schätzungsweise. Das Fläschchen mit dem GBL habe vielleicht einen Milliliter enthalten, niemals einen Deziliter. Er habe nicht viel gebraucht. Er habe es in zwei Fläschchen getan und den Rest weggeschmissen; als er das GBL-Fläschchen weggeschmissen habe, sei es fast leer gewesen. Es seien vielleicht noch ein paar Tröpfchen drinnen gewesen. Er würde sagen, er habe die Hälfte gebraucht und die Hälfte weggeschmissen. Bei den «Shots», in die er das GBL geleert habe, habe es sich um «Trojka Vodka-Shots» gehandelt. Einer habe eine «Coca-Cola»-Farbe gehabt und der andere sei grün gewesen (AS 950 ff.).

Auch anlässlich der Einvernahme vom 25. November 2015 blieb der Beschuldigte bei seiner Aussage hinsichtlich der Dosierung des GBL, fügte jedoch an, nicht genau gemessen zu haben. Derjenige, der ihm das GBL gegeben habe, habe gemeint, dass so 10 – 15 Tröpfchen wirken würden. Er habe aber kein Mass gehabt und einfach so vom Fläschchen hineingeleert. Nachdem er den zweiten «Shot» getrunken gehabt habe, habe er die Konzentration verloren, sich ein bisschen schlecht gefühlt und Schweissausbrüche gehabt. Er sei selbst erschrocken, als er die Videos gesehen habe, schockiert. Er denke, wenn er das GBL nicht selber genommen hätte, hätte er das vielleicht nicht durchgezogen. Er habe das gemacht, weil er sich an B.___ habe rächen wollen. Wenn er aber gewusst hätte, dass es B.___ so schlecht ginge, hätte er es nicht gemacht. Er habe einfach gedacht, er schaue mal, wie das werde. Er habe sich einfach erhofft, durch den Einsatz des GBL mit B.___ etwas Zeit gewinnen zu können. Wenn er gewusst hätte, wie es wirke, hätte er es nicht eingesetzt. Er könne auch nicht sagen, weshalb er nicht aufgehört habe, als sich B.___ habe übergeben müssen und uriniert habe. Er habe in dem Moment einfach ein schlechtes Gewissen gehabt. Er habe die Beherrschung verloren, sei nicht klar im Kopf gewesen (AS 1024 ff.)

Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 25. Januar 2016 gab der Beschuldigte zu Protokoll, nachdem B.___ nach der Einnahme des «Shots» im Auto bei ihm zuhause auf der Toilette gewesen sei, hätten sie sich zusammen auf das Sofa gesetzt, sie sei dann wieder normal geworden. Dann seien sie auf die Matratze gelegen, sie hätten da schon abgemacht, dass sie etwas zusammen haben würden, deshalb sei sie ja auch gekommen. Er habe auf dem Bett dann angefangen, ihr sei es aber wieder schlecht geworden, worauf er den zweiten «Shot» getrunken und weitergemacht habe. B.___ habe dann erbrechen müssen. Aus purer Gewohnheit habe er sein Handy genommen um zu filmen, er sei nicht richtig bei sich gewesen. Als B.___ erbrochen habe, hätten sie eine kurze Pause gemacht, dann seien sie auf das andere Sofa gegangen und hätten dort weitergemacht. Nach ein paar Minuten seien sie dann eingeschlafen. Auch Nachfrage ergänzte der Beschuldigte, er habe B.___ auf die Matratze gelegt und ausgezogen. Als B.___ gekommen sei, habe sie gemeint, sie habe nur kurz Zeit. Er habe sich deshalb verarscht gefühlt und deshalb die «Shots» mit ins Auto genommen. Soviel er wisse, habe er B.___ an diesem Nachmittag zweimal penetriert. Einmal auf der Matratze am Boden und einmal auf dem Sofa. Beim ersten Mal sei er nicht zum Samenerguss gekommen. Beim zweiten Mal schon. B.___ sei nicht wirklich weg gewesen. Sie habe schon gemerkt, dass er etwas am Machen sei. Seiner Ansicht nach wäre sie in der Lage gewesen, sich körperlich zu wehren. Auf die Nachfrage, weshalb er sie dann betäubt habe, meinte er, er wisse es nicht, er habe einfach mit ihr Zeit verbringen wollen. Er habe gedacht, sie würde dadurch beruhigt und noch mitkriegen, was er mache. Er habe nicht damit gerechnet, dass es ihr so schlecht gehen würde. Hätte er vorher gewusst, wie das GBL auf B.___ wirke, hätte er es ihr nicht gegeben. Auf die Frage, ob er bemerkt habe, dass B.___ sich mehrmals habe übergeben müssen und spontan Urinabgang gehabt habe, meinte er, vielleicht habe er das gemerkt, aber nicht so direkt, weil er das Zeug ja auch selbst genommen habe. Ob B.___ eine Überdosis gehabt habe, könne er nicht sagen, es sei möglich. Auf die Frage, weshalb er vom Bett auf das Sofa gewechselt habe, meinte er, als es B.___ schlecht geworden sei auf der Matratze, habe er sie aufs Sofa gesetzt, damit sie gerade sitze und nicht erbreche. Auf die Frage, was er in den 35 Minuten zwischen dem ersten Video und dem zweiten gemacht habe, war seine Antwort: «wir sassen da auf dem Sofa. Ich sagte ihr, sie solle etwas trinken, aber sie wollte nicht». Auf die nochmalige Frage, ob er gesehen habe, dass B.___ im ersten Film habe erbrechen müssen und Urinabgang gehabt habe, meinte der Beschuldigte, den Urinabgang selber nicht gesehen zu haben. Er wisse nicht, weshalb er B.___ den Genitalbereich abgewaschen habe. Dass er das Tuch zum Putzen der «Kotze» genommen habe, sei aber gut möglich. Er wisse auch nicht, warum er nicht aufgehört habe, B.___ zu penetrieren, nachdem sie das erste Mal erbrochen habe. Wahrscheinlich, weil er selber auch weg gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass B.___ im zweiten Film mehrmals erbrochen habe, bestätigte der Beschuldigte dies. Auf die Frage, weshalb er dann nicht aufgehört habe, meinte er erneut, er wisse es nicht, vielleicht sei er mit dem Kopf nicht so da gewesen. Er habe sich nicht getraut hinzuschauen, als er das Video gesehen habe. Er habe nicht gedacht, dass er das sei. Auf die Frage, wie er die lauten Geräusche von B.___ im zweiten Film ab einer Spieldauer von 6 Minuten 50 Sekunden interpretiert habe, war die Antwort des Beschuldigten: «Sie hatte geschrien oder so». Er wisse auch nicht, weshalb sie geschrien habe. Er habe gewusst, dass sie acht Wochen vorher am Steissbein operiert worden sei. Er habe sie selbst ins Spital gebracht. Den Vorhalt, dass er beim ersten Mal nicht zum Orgasmus gekommen sei und deshalb auf dem Sofa weitergemacht habe, bejahte der Beschuldigte. Es tue ihm leid. Der eigentliche Grund, weshalb er das getan habe, sei, weil sie ihn innerlich verletzt habe. Zudem habe er schon Gefühle für sie gehabt. Das GBL habe er am 9. August 2015 erhalten, die «Shots» habe er aber erst am 11. August vorbereitet. Am 9. August sei er zur Mutter von B.___, um sie zu überreden, dass sie am Folgetag zusammen mit G.___ Geburtstag feiern könnten. Die Mutter habe aber dann gesagt, er sehe seinen Sohn nie wieder. Der Grund sei der gewesen, dass B.___ Nachrichten, die er an Kolleginnen geschickt habe, der Mutter gezeigt habe. Auf die Frage, wie er sich gefühlt habe, als er B.___ penetriert habe, gab der Beschuldigte zur Antwort, er habe sich gut gefühlt, als sie sich dann erbrochen habe, habe er nachher ein schlechtes Gewissen bekommen. Als er nochmals gefragt wurde, weshalb er am 11. August 2015 die K.O.-Tropfen eingesetzt habe, antwortete der Beschuldigte, B.___ habe am 9. August mit ihm Geburtstag feiern wollen, sie hätten abgemacht, dass er sie in Basel abhole und sie zusammen essen gehen würden, auf halber Strecke habe sie aber dann gesagt, sie hätte es sich anders überlegt und mit Kolleginnen abgemacht, er solle doch zur Mutter gehen und diese überzeugen, dass sie alle am Montag seinen Geburtstag feiern würden. Die Mutter habe aber nicht gewollt. Er fühle sich von B.___ verarscht. An diesem 9. August habe er deshalb das GBL besorgt. Auf den Vorhalt, er habe gesagt, dass es mit B.___ ohnehin vereinbart gewesen sei, dass es am 11. August zu Sex komme, weshalb er dann die «Shots» habe vorbereiten müssen, sagte der Beschuldigte, er habe da auf sie warten müssen. Alles habe sich verzögert und als sie dann gekommen sei, habe sie gesagt, sie habe fast keine Zeit und müsse gleich wieder gehen (AS 1049 ff.).

Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 17. März 2017 durch die Staatsanwaltschaft anerkannte der Beschuldigte den Vorhalt im Wesentlichen, meinte aber, er könne sich nicht mehr an viel erinnern, weil er dasselbe getrunken habe (AS 1120).

Anlässlich der Befragung vor Amtsgericht Olten-Gösgen gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Ereignisse vom 11. August 2015 hätten sich genau so abgespielt, wie in der Anklageschrift geschildert. Daran, dass er B.___ am 11. August 2015 auch anal penetriert habe, könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Mit anderen Frauen habe er schon Analverkehr gehabt, ob auch am 11. August 2015 mit B.___, könne er nicht mehr sagen, weil er unter Drogen gewesen sei. Auf den Vorhalt der Aussage von B.___, sie habe vom Geschlechtsverkehr am 11. August 2015 nichts mitbekommen, meinte der Beschuldigte, dies sei so gewesen. B.___ habe jedoch nicht die ganze Zeit geschlafen. Am Anfang auf der Matratze sei sie noch wach gewesen, sie sei auch selbst von der Matratze zum Bettsofa gegangen. Dort seien sie ca. 30 Minuten zusammen gesessen und hätten nichts gemacht.

Anlässlich der Befragung vor Obergericht sagte der Beschuldigte aus, die Tat vom 11. August 2015 sei nicht etwas gewesen, was er schon lange vorgehabt habe. B.___ sei zu ihm nach [Ort 3] gekommen, weil sie Geld gebraucht habe. Als er das GBL zwei Tage vorher besorgt habe, sei er nicht davon ausgegangen, B.___ zu betäuben und so zu vergewaltigen. Er habe B.___ das GBL in der Absicht gegeben, länger und besser mit ihr Sex zu haben bzw. zur Luststeigerung bei B.___. Der Beschuldigte wurde mit seiner früheren Aussage, wonach es bei der Tat am 11. August 2015 um Rache gegangen sei, konfrontiert. Er sagte daraufhin aus, dass er sich an eine solche Aussage nicht erinnern könne. Im weiteren Verlauf der Befragung sagte er aus, er sei zum Teil auch enttäuscht gewesen von B.___, aber diese Gewalt habe er ihr nicht unbedingt antun wollen. Die Tat sehe nach Rache aus, sei aber nicht als Rache geplant gewesen. Der Beschuldigte sagte weiter aus, er habe den zweiten GBL-Shot getrunken, als er gesehen habe, dass es B.___ schlecht gegangen sei. Er habe ihr beweisen wollen, dass in den Shots nichts drin gewesen sei. Auf entsprechende Nachfrage sagte er sodann aus, er habe es aber schon so vorbereitet, dass beide von den Shots trinken würden. Dass es zu Sex kommen würde an diesem 11. August 2015, sei von Anfang an abgemacht gewesen. B.___ habe während des Geschlechtsverkehrs noch mitbekommen, was passiert sei. Sie sei noch bei Bewusstsein gewesen, da sie sich immer wieder bewegt habe. Sie habe sich aber nicht mehr direkt wehren können. Da er auch vom GBL getrunken habe, habe er keinen klaren Kopf gehabt. Während der Tat habe er kein schlechtes Gefühl gehabt, aber am nächsten Tag schon. Den Urinabgang habe er nicht mitbekommen. Er wisse nicht genau, was ihm durch den Kopf gegangen sei. Er habe Gefühle für B.___ gehabt und habe sie nicht loslassen können. Er sei so verliebt in B.___ gewesen, dass er die Situation und den Umstand, dass es B.___ schlecht gegangen sei, gar nicht richtig wahrgenommen habe.

1.4 Beweiswürdigung

Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der Schilderungen der Privatklägerin ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin GBL verabreicht hat. Dies wird auch durch den Umstand gestützt, dass gemäss Gutachten des IRM Basel vom 11. Mai 2016 (AS 517 f.) in Spuren von Erbrochenem auf dem Leintuch ab dem Bettsofa in der Wohnung des Beschuldigten GBL nachgewiesen werden konnte. Hinsichtlich der Frage, in welchem Getränk die Privatklägerin das GBL zu sich genommen hat, gehen die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin auseinander, wobei aufgrund dieser Aussagen klar ist, dass das GBL mit Alkohol vermischt war und von der Privatklägerin im Auto des Beschuldigten auf der Fahrt vom Bahnhof [Ort 3] in die Wohnung des Beschuldigten zu sich genommen worden ist. Zudem ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass er das GBL zwei Tage vor der Tat beschafft und der Privatklägerin in der Absicht verabreicht hat, mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen zu können. Völlig unglaubhaft ist die vom Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 25. Januar 2016 gemachte Aussage, die Privatklägerin wäre in der Lage gewesen, sich gegen den Geschlechtsverkehr zu wehren und sie hätten ja abgemacht gehabt, an diesem Tag Sex zu haben. Hätte er gewusst, wie das GBL auf B.___ wirkt, hätte er es ihr nicht verabreicht. Dass es sich hierbei um eine plumpe Schutzbehauptung handelte, entlarvte der Beschuldigte in derselben Einvernahme gleich selbst. Als er nämlich gefragt wurde, warum er dann der Privatklägerin GBL verabreicht habe, wenn doch ohnehin abgemacht gewesen sei, dass sie Sex haben würden, sagte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe ihm erklärt, sie habe keine Zeit und müsse gleich wieder gehen. Zudem sagte der Beschuldigte anlässlich der früheren Einvernahme vom 16. September 2015 wie erwähnt noch aus, er habe schon gewusst, dass sie nicht einwilligen würde, deshalb habe er sie betäubt. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ist auch als erstellt zu erachten, dass er die Tat vorgängig geplant hatte, sagte er doch ebenfalls anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2016 aus, er habe sich am 9. August 2015, also zwei Tage vor der Tat, das GBL besorgt, weil B.___ ihn an diesem Tag «versetzt» habe. Sie hätten da eigentlich seinen bevorstehenden Geburtstag feiern wollen, B.___ habe aber dann gesagt, sie habe mit Kollegen abgemacht. B.___ habe ihn verletzt, weil sie der Mutter Nachrichten gezeigt habe, die er an Kolleginnen geschickt habe. Vor Obergericht präsentierte der Beschuldigte sodann ein gänzlich neues Motiv für die Abgabe der GBL-Tropfen an B.___, nämlich die angebliche Luststeigerung. Auch diese Aussage muss als offensichtliche Schutzbehauptung gewertet werden. In den früheren Einvernahmen hatte der Beschuldigte noch konsistent ausgesagt, dass er B.___ das GBL gegeben habe, weil er wütend auf sie gewesen sei. Im Ergebnis lassen die Schilderungen des Beschuldigten keinen anderen Schluss zu, als dass er der Privatklägerin das GBL in der Absicht verabreichte, sie widerstandsunfähig zu machen, um mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen zu können.

Aus den beiden vom Beschuldigten selbst erstellten Videoaufnahmen ist denn auch ohne jeden vernünftigen Zweifel ersichtlich, dass die Privatklägerin während beider Vorkommnisse, sowohl auf der Matratze wie später auf dem Bettsofa, völlig weggetreten, wehrlos und somit widerstandsunfähig war. Aus den dennoch erkennbaren reflexartigen Bewegungen und Lauten, die von der Privatklägerin ausgingen, ist ebenso klar ersichtlich – und hörbar –, dass ihr die sexuellen Handlungen grosse Schmerzen bereiteten und sie sich instinktiv dagegen wehren wollte. Insgesamt stützen die Videoaufnahmen weitestgehend den in der Anklageschrift geschilderten Geschehensablauf, dies mit folgenden Ausnahmen: Dass sich die Privatklägerin bereits während der ersten Phase, also auf der Matratze, erbrach, ist auf dem Video nicht ersichtlich. Indessen ist um 5’ 15’’ ein von der Privatklägerin ausgehendes Würgegeräusch hörbar und auf dem Video ist ersichtlich, wie der Beschuldigte unmittelbar darauf der Privatklägerin mit einem Tuch das Gesicht abwischt. Anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung vom 25. Januar 2016 gab der Beschuldigte zudem auf entsprechenden Vorhalt zumindest implizit zu, dass sich die Privatklägerin bereits auf der Matratze übergeben musste. Anlässlich der Schlusseinvernahme und der Einvernahme vor Amtsgericht gab er schliesslich den Sachverhalt, so wie er von der Anklageschrift geschildert wird, ebenfalls zu. Um 6’ 58’’ ist auf dem Video zudem klar ersichtlich, dass der Privatklägerin eine wässrige Flüssigkeit aus der Scheide läuft. Auch wenn im Gutachten des IRM vom 26. Februar 2016 diesbezüglich lediglich von «vermutlich» Urinabgang die Rede ist, ist eigentlich kaum erfindlich, um was es sich dabei sonst handeln könnte. Wenn der Beschuldigte sich nicht erinnern konnte, den Urinabgang bei der Privatklägerin bemerkt zu haben resp. dies nicht gesehen haben will, ist dies aufgrund der konkreten Umstände kaum denkbar. Auf dem Video ist dieser Vorgang, wie erwähnt, deutlich ersichtlich und nur wenig später, um ca. 10’ 00’’ ist zu sehen, wie der Beschuldigte der Privatklägerin den Schambereich mit einem Tuch abwischt.

Hinsichtlich des in der Anklageschrift bezüglich der zweiten Phase auf dem Bettsofa zusätzlich zum Vaginalverkehr geschilderten mehrfachen Analverkehrs ist zu sagen, dass die Bilder alleine nicht mit hundertprozentiger Sicherheit den Schluss auf Analverkehr zulassen. Wenn man aber die bei der Penetration von hinten ab 8’ 50’’ deutlich hörbaren heftigen Schreie der Privatklägerin (insbesondere ab 9’ 43’’) – die nicht anders als Ausdruck heftiger Schmerzen interpretiert werden können – in Verbindung mit der einige Wochen vorher erlittenen Steissbeinoperation berücksichtigt, drängt sich hinsichtlich dieser Sequenz der Schluss auf Analverkehr auf. Im Übrigen kann offengelassen werden, ob weiterer Analverkehr stattgefunden hat. Anlässlich der ersten Befragung vom 2. September 2015 berichtete die Privatklägerin unter anderem auch von Schmerzen «im Arsch». Zudem ist erstellt – und wird vom Beschuldigten auch gar nicht weiter bestritten – dass dieser schon mehrfach mit Frauen Analverkehr vollzogen hat. Wie nachfolgend noch aufgezeigt werden wird, hat der Beschuldigte auch mit der Privatklägerin bei anderen Gelegenheiten den Analverkehr vollzogen. Zu guter Letzt bestreitet der Beschuldigte den in der Anklageschrift unter Vorhalt 1 und 2 bezüglich der zweiten Phase auf dem Bettsofa geschilderten Analverkehr auch gar nicht und macht stattdessen lediglich geltend, sich daran nicht erinnern zu können, was im Übrigen wenig glaubwürdig erscheint.

Was die in Ziffer 9 der Anklageschrift im Zusammenhang mit dem Vorhalt der Gefährdung des Lebens geschilderte unmittelbare Lebensgefahr anbelangt, in der sich die Privatklägerin zufolge des verabreichten GBL und der damit zusammenhängenden Bewusstseinsstörung – insbesondere infolge einer möglichen Aspiration von erbrochenem Mageninhalt – befunden haben soll, gilt es jedoch erneut, auf das nun schon mehrfach erwähnte Gutachten des IRM Basel vom 26. Februar 2016 hinzuweisen. Demnach befand sich die Privatklägerin im Grenzbereich zwischen einer mittelschweren und schweren Bewusstseinsstörung. Aufgrund des im Zusammenhang mit dem Erbrechen hörbaren Hustens und der ebenfalls wahrnehmbaren Würgegeräusche kommt das Gutachten nachvollziehbar zum Schluss, dass die Schutzreflexe bei der Privatklägerin noch erhalten waren und daher konkret lediglich eine mittelschwere Bewusstseinsstörung angenommen werden könne, weshalb sich eine unmittelbare Lebensgefahr nicht mit der notwendigen Sicherheit herleiten lasse. Dem ist zu folgen, weshalb nicht von einer durch den Beschuldigten verursachten unmittelbaren Lebensgefahr der Privatklägerin auszugehen ist.

Abschliessend ist die Behauptung des Beschuldigten, er habe selbst einen GBL-«Shot» getrunken und habe deshalb während der Tat keinen klaren Kopf gehabt, zu würdigen. Auf den Videoaufnahmen der Tat sind beim Beschuldigten keinerlei Einschränkungen in den Bewegungsabläufen zu erkennen. Vielmehr vermitteln die Aufnahmen das Bild eines zielstrebig vorgehenden, rücksichtslosen Täters. Die Frage nach dem GBL-Konsum des Beschuldigten kann damit offengelassen werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte durch etwaigen GBL-Konsum in seinem Handeln beeinträchtigt und mithin seine Einsichtsfähigkeit vermindert war.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass hinsichtlich der Vorhalte im Rahmen der Ereignisse vom 11. August 2015 zwischen 14:25 Uhr und 17:45 Uhr grundsätzlich der in der Anklageschrift beschriebene Sachverhalt als erstellt gilt, mit der einzigen Ausnahme, dass sich die Privatklägerin nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befand. Aufgrund der diesbezüglich im Vorverfahren konsistenten Aussagen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich durch seine Tat an B.___ rächen wollte.

2. Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Schändung (Ziffern 3, 4, 5.a)

2.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten, ab Ende 2011 bis zum 11. August 2015 mehrfach mit der Privatklägerin sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, teilweise habe sie dabei geschlafen, teilweise habe er sie auch unter Anwendung von psychischem Druck oder gar von körperlicher Gewalt zur Duldung der sexuellen Handlungen genötigt. Ab Herbst/Winter 2013 soll der Beschuldigte die Privatklägerin mehrmals unter Anwendung von psychischem Druck und Gewalt (Festhalten) zur Duldung des Beischlafs genötigt haben. Grundsätzlich anerkennt der Beschuldigte, im genannten Zeitraum mehrfach mit der Privatklägerin sexuelle Handlungen, auch den Beischlaf, vorgenommen zu haben, die Privatklägerin habe aber immer zugestimmt. Demgegenüber behauptet die Privatklägerin, sie habe nie freiwillig mit dem Beschuldigten sexuelle Handlungen vollzogen. Es ist daher anhand der objektiven Beweismittel sowie der Aussagen der Beteiligten eine Beweiswürdigung vorzunehmen.

2.2 Die objektiven Beweise

Abgesehen von den Handlungen vom 11. August 2015 befanden sich auf den beim Beschuldigten sichergestellten Datenträgern auch mehrere von diesem aufgenommene Videos, welche den Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin dokumentieren (AS 159 und 170). Es handelt sich hierbei um folgende 11 Videodateien: file11.mp4, file12.mp4, file3.mp4, file10.mp4, file5.mp4, file13 mp4, file120(0).mp4, f13.mp4, f14.mp4, file14.mp4 und file8(0).mp4. Auch bezüglich dieser Aufnahmen sind in den Akten Beschreibungen der Filmsequenzen durch die Polizei Basel-Landschaft (AS 171 f.) und das IRM Basel (AS 505 ff.) sowie durch die Polizei Kanton Solothurn erstellte Printscreens (AS 183 ff.) vorhanden. Die insgesamt 11 Videos wurden vom 30. Juni 2015 bis zum 3. Juli 2015 erstellt (AS 180 und 247). Das Gutachten des IRM Basel vom 26. Februar 2016 (AS 502 ff.) äussert sich hinsichtlich dieser Videos u.a. zum Bewusstseinszustand des Opfers.

2.3 Die Aussagen der Verfahrensbeteiligten

2.3.1 Die Aussagen der Privatklägerin

Die Privatklägerin wurde am 2. September 2015 zum ersten Mal befragt (s. Videobefragung, AS 673 ff.). Dabei gab sie im Wesentlichen folgendes zu Protokoll:

Es habe ca. 2013 in [Ort 1] mit Berührungen durch den Beschuldigten angefangen. Die Mutter habe ihn mehrmals bei ihr im Zimmer erwischt und dann das Schloss gewechselt. Beim ersten Mal habe sie gemeint, es sei versehentlich passiert. Dann habe der Beschuldigte Aufnahmen von ihr gemacht, als sie geschlafen habe, nur in Unterhose bekleidet. Die Mutter habe diese Bilder auch gesehen. Auf die Frage, ob es neben dem Vorfall vom 11. August 2015 noch andere Vorfälle gegeben habe, meinte die Privatklägerin, ausser dass der Beschuldigte sie betatscht habe, habe es keine Vorfälle gegeben. Als sie dann gefragt wurde, wann die anderen sexuellen Belästigungen stattgefunden hätten, gab die Privatklägerin zu Protokoll, das sei 2011, 2012 gewesen, als sie noch in [Ort 1] gewohnt hätten. Es sei sehr oft vorgekommen. Immer wieder. Ob es nur in [Ort 1] gewesen sei? Nein, nachher auch. Er habe sie über den Kleidern begrapscht, an den Brüsten und am «Arsch».

Anlässlich der zweiten Videobefragung vom 17. November 2015 (AS 732 ff.) gab die Privatklägerin folgendes zu Protokoll:

Es sei nicht nur einmal zu sexuellen Handlungen gekommen, sondern mehrfach. Sie hätten einen Deal gehabt. Der Beschuldigte habe ihr bspw. mit Handzeichen gezeigt, wie viele Minuten Sex er für was haben wolle. Er habe auch so eine Rechnungsmaschine in seinem Handy gehabt, wo er perverse Bilder und Videos gespeichert habe. Angefangen habe das Ganze im Jahr 2011 oder 2012. Sie habe mit F.___, dem Sohn des Beschuldigten, gespielt. Als dann einmal der Computer ihrer Mutter kaputt gegangen sei, habe sie den Beschuldigten geholt, um diesen zu reparieren. So sei der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und ihrer Mutter entstanden. Der Beschuldigte sei schliesslich zu ihnen gezogen. Nach ein paar Monaten habe es angefangen. Sie habe da mal im Elternschlafzimmer übernachtet. Der Beschuldigte habe sie da angefasst. Sie habe das Niemandem gesagt, weil sie gedacht habe, wenn sie was sage, gehe die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und ihrer Mutter kaputt. Ihre Mutter sei zu der Zeit schwanger gewesen. Es habe dann Streit zwischen den beiden gegeben, der Beschuldigte sei deshalb vorübergehend wieder zu seiner Frau zurück. So sei es hin und her gegangen. Er habe immer wieder Sachen von ihr verlangt, die sie nicht gewollt habe. Als sie bspw. einen Freund hatte, habe der Beschuldigte zu ihr gesagt, er werde ihre Mutter überreden, dass sie rausgehen dürfe, wenn sie ihm fünf Minuten gebe. Damit habe er Sex gemeint. Sie habe das eigentlich nie machen wollen. Aber sie habe es dann halt doch gemacht. Sie habe halt die Beziehung des Beschuldigten zu ihrer Mutter nicht versauen wollen, schliesslich sei ihre Mutter schwanger gewesen. 2013/2014 sei der Beschuldigte nach [Ort 2] gezogen. Er habe ihnen eine Wohnung in der Nähe gesucht. Es sei dort weitergegangen. Als der Beschuldigte mit ihrer Mutter einen grossen Streit gehabt habe, sei er schliesslich nach [Ort 3] gezogen. Es habe aber dennoch immer wieder Kontakt zwischen ihrer Mutter und dem Beschuldigten gegeben. Seit Juni /Juli habe die Mutter schliesslich keinen Kontakt mehr mit dem Beschuldigten gehabt. Sie selber habe den Kontakt zum Beschuldigten aufrechterhalten, weil er für sie sehr wichtig gewesen sei. Sie sei auch im Heim gewesen, aber immer wieder abgehauen und zum Beschuldigten gegangen. Sie habe sich bei ihm sehr wohl gefühlt. Immer wenn sie sich etwas gewünscht habe, habe er ihr das gekauft. Sie hätten ein mega gutes Verhältnis zueinander gehabt. Sie mache sich auch selber Vorwürfe, dass der Beschuldigte jetzt im Gefängnis sei. Es tue ihr auch leid für ihn. Es stimme nicht, was der Beschuldigte gesagt habe, dass sie begonnen habe, ihn unten anzufassen. Es sei umgekehrt gewesen. Das erste Mal sei es im Elternschlafzimmer passiert. Sie habe dort übernachtet, weil sie sich halt ausgeschlossen gefühlt habe. Sie habe die Mutter immer für sich alleine gehabt. Der Beschuldigte und ihre Mutter hätten schliesslich die Idee gehabt, dass sie einmal in der Woche bei ihnen schlafen könne. Dann sei sie in der Mitte gelegen. Als die Mutter eingeschlafen sei, habe sie bemerkt, dass er seine Hand bei ihr unten hingelegt und so Bewegungen gemacht habe. Die Berührungen seien über den Kleidern passiert. Damals sei sie zwischen 10 und 12 Jahre alt gewesen. Nachher sei es mit Berührungen und auch anzüglichen Sprüchen weitergegangen. Sie könne nicht sagen, wie oft dies vorgekommen sei, sicher mehrmals die Woche. Es sei in unterschiedlichen Situationen geschehen. Sie hätten auch immer so zum Spass gekämpft und bei diesen Gelegenheiten habe er sie so hochgehoben und an ihrem «Arsch» angefasst, oder an ihre Brüste gefasst. Wenn sie bei ihnen im Bett gelegen sei, habe es auch immer so Berührungen gegeben unten oder an den Brüsten. Schliesslich habe sie der Mutter gesagt, sie wolle nicht mehr bei ihnen im Bett schlafen. Die Frage, ob der Beschuldigte sie auch mit dem Mund berührt habe, verneinte die Privatklägerin, nur ab und zu ein Kuss auf die Wange. Manchmal habe er sie auch am Hals geküsst. Sie habe ihn nie berührt am Körper, höchstens aus Versehen, wenn sie zusammen geblödelt hätten. Sie vermisse das jetzt, so einen Vater im Haus, mit dem man blödeln könne. Er habe sie verwöhnt, sie Prinzessin genannt. Das vermisse sie. Es sei auch geschehen, wenn sie zur Tankstelle gegangen seien. Er habe ihr dann gesagt, dass sie das nun tun würden, oder er ziehe aus und würde die Beziehung mit der Mutter beenden. Daraufhin habe sie es halt gemacht, obschon sie es nicht gewollt habe. Sie habe sich immer versucht zu wehren, aber die Beziehung zwischen ihm und ihrer Mutter sei ihr halt sehr wichtig gewesen. Angefangen habe das mit dem Sex Ende 2012/Anfang 2013. Sie könne sich nicht an das erste Mal erinnern. An verschiedenen Örtlichkeiten habe er sie dann angefasst. Sie habe jeweils zu ihm gesagt, dass sie raus wolle und ob er die Mutter überreden könne. Wenn er das mache, würde sie sich was einfallen lassen. Damit habe sie gemeint, dass sie mit ihm einen Ausflug unternimmt. Er habe die Mutter dann überredet und ihr nachher gesagt, sie schulde ihm was. Dabei habe er mit den Fingern so Bewegungen gemacht. Jeder Finger habe eine Minute Sex bedeutet. Er habe darauf zur Mutter gesagt, er gehe das Auto waschen, und die Privatklägerin vor der Mutter gefragt, ob sie mitkomme. Ab und zu habe sie gesagt, es gehe ihr nicht gut und sie wolle nicht. Es sei dann aber trotzdem dazu gekommen. Sie habe niemandem gesagt, dass es zu Sex gekommen sei, weil es ihr unangenehm gewesen sei. Er habe sein Ding bei ihr reingemacht. Sie denke, dass sie damals zwischen 12 und 13 Jahre alt gewesen sei. Das sei drei bis vier Mal die Woche vorgekommen. Der Deal habe so gelautet, dass er zehn Minuten Sex bekomme, wenn er die Mutter überreden könne, oder sie Handy oder Internet haben könne. Zum Sex sei es im Auto gekommen oder zuhause, wenn alle am Schlafen gewesen seien. Sie sei normal gelegen und er sei dann von hinten gekommen. Mit dem Auto seien sie in Wälder gefahren oder in eine dunkle Firma. Sie habe ihm tausend Mal gesagt, sie wolle das nicht mehr. Er habe gesagt, er verstehe das. Am nächsten Tag sei aber wieder das Gleiche passiert. Wenn sie das nicht gewollt habe, habe er ihr vorgeworfen, sie verlange ja immer Sachen von ihm, aber wenn man mal was von ihr wolle, kriege man das nie. Sie müsse ihn nicht mehr Papi nennen. Als Gegenleistung habe sie auch Geld erhalten, er habe ihr ein Handy gekauft und sie seien irgendwo hingegangen, wo sie habe hingehen wollen. Sie habe alles von ihm erhalten. Beim Sex sei es ihr schlecht gewesen. Sie habe das nicht gewollt. Sie habe ihm auch gesagt, sie wolle und könne das nicht. Er habe dann angefangen zu schreien. Er habe seinen Penis bei ihr in die Scheide eingeführt (die Privatklägerin nannte ihre Scheide «Susi»). Er habe nie verhütet. Sie selber auch nicht. Er sei der einzige gewesen, mit dem sie Geschlechtsverkehr gehabt habe. Er habe auch die Finger bei ihr eingeführt, sie überall geküsst. Er habe sie auch an den «Titten» geküsst und auch unten abgeleckt. Einmal habe er sie auch aufgefordert, ihm einen zu blasen, aber sie habe gesagt, das komme für sie gar nicht in Frage, er könne auch der Mutter alles petzen, aber das mache sie nicht. Das habe sie nicht gewollt. Er habe jeweils einen Samenerguss gehabt, dann habe er seinen Penis kurz hochgenommen und ihr auf den Bauch gespritzt, oder er habe in sie hinein gespritzt, das habe er auch selbst zugegeben. Sie hätten auch drei oder vier Mal einen Schwangerschaftstest gemacht. Zu Hause sei das (Sex) im Jahr 2013 oder 2014 passiert, als ihre Mutter nach  [Land] gegangen sei, um für ihren kleinen Bruder einen Pass machen zu lassen. In dieser Woche sei es halt passiert, auf dem Sofa oder im Bett im Schlafzimmer. Auch zu anderen Zeiten sei es zuhause passiert, wenn sie im Schlafzimmer geschlafen habe. Er habe sie da angefasst und seinen Penis von hinten in sie hereingemacht, wenn sie gelegen sei, bei der Vagina. Das sei bei den Eltern im Schlafzimmer gewesen oder auch nachts bei ihr im Zimmer. Da sei er auch von der Mutter erwischt worden und habe dann Ausreden gehabt. Schliesslich habe die Mutter das Schloss gewechselt. Er habe es aber trotzdem wieder öffnen können. Wenn es im Elternschlafzimmer passiert sei, sei die Mutter jeweils nebendran gelegen. Sie habe nie etwas gemerkt, weil sie tief geschlafen habe. Sie habe jeweils gehofft, dass es schnell vorbei gehe, wenn sie Sex gehabt hätten. Es sei ihr schlecht gewesen. Sie habe sich billig gefühlt, nicht mehr hübsch, wie eine «Nutte». Sie habe auch ein paar Mal Bauchweh gehabt. Sie sei auch mit ihm im Lastwagen gefahren. Ein paar Mal sei nichts passiert, dann habe es aber angefangen, dass er sie auch dort angefasst habe. Hinten im Lastwagen habe es ein Bett, da könne man schlafen. Sie sei 14 gewesen, als sie das erste Mal mitgefahren sei. Im Lastwagen sei es dann auch zu unfreiwilligem Sex gekommen. Es sei im Lastwagen jedes Mal zu Sex gekommen, wenn sie unterwegs gewesen seien, entweder im Bett oder auf dem Sitz, wo sie gesessen sei. Die Frage, ob es vorgekommen sei, dass sie aufgewacht sei, und der Beschuldigte etwas bei ihr am Körper gemacht habe, bejahte die Privatklägerin. Sie sei immer wach geworden, wenn jemand sie angefasst habe. Sie wache auch heute immer noch auf, weil sie Angst habe. Er habe mit ihr auch Sex gehabt, wenn sie am Schlafen gewesen sei. Sie habe das zuerst nicht gemerkt, sondern sei aufgewacht, weil ihr etwas weh gemacht habe. Er habe das auch beim «Arsch» hinten gemacht, nicht nur einmal, mehrmals. Sie habe das nicht sofort gemerkt, weil sie geträumt habe, dass sie auf der Toilette sei, und sei dann aufgewacht, weil sie gemerkt habe, dass er seinen Penis in ihren «Arsch» gesteckt habe. Das sei in ihrem Zimmer und im Lastwagen gewesen. Wenn sie wach gewesen sei, hab er das nie gemacht. Wenn sie es gemerkt habe, dann sei sie zusammengezuckt und habe ihn sofort in die «Eier» geschlagen. Wenn sie wach geworden sei, habe er gesagt, er höre auf. Wenn sie aber wieder geschlafen habe, habe er weiter gemacht. (Auf Frage) Es habe auch Situationen gegeben, in denen der Beschuldigte sie festgehalten habe, an den Armen oder an den Beinen. Das sei ein paar Mal vorgekommen, wenn sie wirklich nicht gewollt habe. Eigentlich habe sie ja nie so richtig freiwillig mitmachen wollen. Aber es habe Situationen gegeben, in denen sie wirklich gar nicht habe können oder wollen. In diesen Situationen habe er sie so festgehalten. Sie habe dann Angst gehabt und es habe ihr weh getan. Sie habe ihm gezeigt, dass sie nicht wolle, indem sie sich wehrte oder schrie. Daraufhin habe er gesagt, sie solle nicht so schreien. Sie habe immer Nein gesagt, aber er habe trotzdem immer gewollt und sie dann wie gezwungen. Im Lastwagen sei sie mit ihm insgesamt während ein paar Monaten unterwegs gewesen. Wenn sie bei ihm gewesen sei, sei sie jeden Tag mit ihm gegangen. Im Auto sei sie so gelegen und habe die Beine aufmachen müssen. Er sei dann über sie gekommen. Sie sei auf dem Rücken gelegen, vorne oder hinten. Sie hätten vorne den Sitz runtergemacht und auch den Rücken vom Sitz. Ein Paar Mal sei sie auch auf der Seite gelegen und er habe ihre Beine hochgehalten. Er sei dann ganz weit mit dem Penis in sie eingedrungen. Sie habe das so gespürt, hinten und unten bei der Vagina. Sie habe gespürt, wie er innen so nach vorne gedrückt habe. Es habe auch richtig weh getan. Das sei zwei bis drei Mal in der Woche vorgekommen. Nie freiwillig von ihr. Die Idee sei immer von ihm gekommen. Sie wäre nie auf die Idee gekommen, sie habe ihn als Vater gerne gehabt. Sie sei aber schon auch eifersüchtig gewesen wegen der Beziehung des Beschuldigten zu ihrer Mutter. Schöne Gefühle habe sie nie gehabt beim Sex. Sie habe sich immer widerlich gefühlt, wie eine «Schlampe». Auf die Frage, wie er reagiert habe, wenn sie seine Wünsche nicht erfüllt habe, antwortete die Privatklägerin, er habe bspw. fünf oder zehn Minuten Sex als Gegenleistung gewollt und sie habe dann gesagt, «ja, ja wir machen das». Wenn sie dann einmal nicht gewollt habe, sei er aggressiv geworden und habe ihr Vorwürfe gemacht, dass sie nie etwas für ihn mache. Sie habe ihm dann immer ihre Meinung gesagt, worauf er «hässig» auf sie gewesen sei. Wenn es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, sei es immer seine Idee gewesen. Sie habe auch nach dem 11. August 2015 noch Kontakt zum Beschuldigten gehabt; sie hätten normal geschrieben; sie habe ihn auch gefragt, wie es ihm gehe und so. Auf die Frage, wieso sie immer wieder mit ihm im Lastwagen mitgefahren sei, antwortete die Privatklägerin, sie habe Angst gehabt, alleine in der Wohnung. Auf Frage, warum sie der Mutter nie etwas gesagt habe, meinte die Privatklägerin, sie sei wie zwischen zwei Stühlen gewesen, ihre Mutter sei immer so glücklich mit dem Beschuldigten gewesen und sie habe das nicht zerstören wollen. Warum sie jetzt nichts sage zu ihrer Mutter über die anderen Vorfälle ausser dem 11.8.: jetzt habe sie Angst, ihre Mutter zu verlieren. Auf Frage: Der erste Geschlechtsverkehr habe im Auto stattgefunden.

Anlässlich der dritten Videobefragung vom 7. Juli 2016 (AS 878 ff.) gab die Privatklägerin schliesslich folgendes zu Protokoll:

Angefangen habe es, als sie im Bett ihrer Mutter geschlafen habe. Irgendwann, als die Mutter bereits eingeschlafen gewesen sei, habe sie die Hand des Beschuldigten auf ihrem Oberschenkel gefühlt. Sie habe zuerst gedacht, er verwechsle sie mit der Mutter. Er habe auf einmal angefangen, sie anzufassen. Sie habe der Mutter nichts gesagt, obwohl sie sich komisch gefühlt habe, aber die Mutter sei schwanger und verliebt gewesen und das habe sie nicht kaputt machen wollen. Dann sei es weitergegangen. Nach der Geburt von G.___ sei ihre Mutter nach [Land] gegangen und sie sei dann eine Woche mit dem Beschuldigten alleine gewesen. Wenn sie rausgewollt habe, habe er ihr beim Zurückkommen immer gesagt, nun erhalte er aber etwas. Da habe sie ihn gefragt, an was er denke. Sie habe gedacht, sie solle ihm etwas kaufen oder putzen, aber er habe gesagt, er wolle es mit ihr. Er wolle Sex. Sie habe natürlich nein gesagt. So sei es immer weiter gegangen. Sie habe aber immer wieder nein gesagt. Eines Tages, als sie wieder raus gewollt habe, habe er es dann nicht erlaubt, weil er nie etwas von ihr erhalte, sie gehe immer zu ihrem Lover und vergesse ihn total. Dann sei er nach [Ort 2] gezogen und ihre Mutter kurze Zeit danach auch. Sie hätten dann Block an Block gewohnt. Er habe damals einen grossen Familienwagen gehabt […]. Er habe immer der Mutter gesagt, er gehe mit der Privatklägerin Auto putzen. Da habe es angefangen, dass er sie zum Sex gezwungen habe. Das erste Mal sei im Auto gewesen. Er habe sie da ein paar Mal zu Sex gezwungen. Sie habe ihrer Mutter nichts gesagt, weil sie Angst gehabt habe, dass sie sich trennen würden. Als er dann nach [Ort 3 ]gezogen sei und sie nach [Ort 4], sei es so weitergegangen; immer, wenn sie was von ihm gewollt habe, Schoggi oder einen Familienausflug, habe er Sex von ihr gewollt. Wenn sie nicht gewollt habe, habe er geschrien, sei beleidigt gewesen und habe danach nicht mehr mit ihr geredet. Er habe sie immer weiter gezwungen, Sachen zu machen, die sie nicht gewollt habe. Zeitlich sei der Anfang, also die Berührung am Oberschenkel so 2011 oder 2012 gewesen. Nachher seien die Berührungen im Intimbereich gekommen. Zuerst habe er seine Hand auf ihre Vagina gelegt. Dann habe er mit den Fingern so Bewegungen gemacht, aussen an der Vagina. Das sei gewesen, wenn die Mutter geschlafen habe. Im Bett habe er sie auch zu Sex gezwungen, und zu Berührungen. Sie sei da ja 10, 11, 12 gewesen und habe rausgewollt. Er habe dafür Sex von ihr gefordert. Wenn sie nicht gewollt habe, habe er ihr auch gedroht, die Mutter zu informieren, dass sie einen Freund habe. Dann gehe sie nie mehr raus. Er habe auch gedroht, sich von ihrer Mutter zu trennen. Das sei für sie Erpressung gewesen. Wenn die Mutter von ihrem Freund erfahren hätte, hätte sie sie gezwungen, Schluss zu machen. Für sie wäre das Horror gewesen, wenn der Beschuldigte sich von ihrer Mutter getrennt hätte. Sie hätten sich 47 Mal getrennt. Das habe ihr immer wieder leidgetan. Er habe sie auch am «Arsch» und an den Brüsten angefasst. Die Mutter habe das auch gesehen und ihm gesagt, er solle aufhören. Einmal, in der Woche, als ihre Mutter in [Land] gewesen sei, sei sie auf dem Bett eingeschlafen. Sie habe dann gemerkt, dass sie am After mega starke Schmerzen habe, sie habe gemeint, sie sterbe. Sie sei aufgewacht und da sei er auf einmal weggesprungen. Es habe hinten gezogen. Sie habe ihn gefragt, was er gemacht habe, da habe er gesagt, er sei kurz drin gewesen, mit dem Penis. Er habe es meistens gemacht, wenn sie geschlafen habe. Die Mutter habe ihn dabei auch erwischt. Sie habe dann das Zimmer abgeschlossen. Er habe aber die Türe mit dem Schraubenzieher aufgebrochen. Er habe immer Ausreden gegenüber der Mutter gehabt. Auch sonst habe er bei ihr beim After etwas gemacht. Im Lastwagen. Sie habe sich da so gefreut, sei so gern mit ihm im Lastwagen mitgefahren. Da sei sie ab und zu eingeschlafen. Auf einmal habe sie wieder den ganz schlimmen Druck hinten gespürt. Er habe auch beim After etwas gemacht, wenn sie wach gewesen sei. Er habe gesagt, dass er extra die Mutter überredet habe, dass sie raus können. Sie habe dann gemusst. Es habe auch Vorfälle im Auto gegeben, im alten Renault, da habe man hinten den Sitz so zurücklehnen können wie bei einem Bett. Bei einem alten Platz, bei einer alten Garage, oder bei einer Altersheimgarage oder im Wald hätten sie es getan. Auch im neuen Auto, das er jetzt habe […], dort auf dem Vordersitz. Im alten Auto sei er auch wieder kurz in ihr gewesen. Beim Autowaschen seien sie in einen Wald bei [Ort 5] gefahren. Er habe dort gesagt, «komm doch kurz», sie solle es machen, er höre auf, wenn sie nicht mehr wolle. Er habe den Sitz nach hinten gelegt und sie ausgezogen. Dann habe er seinen Penis in ihre Vagina gemacht. Dann sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Dort habe er auch wieder gedroht, er würde ihrer Mutter von ihrem Freund erzählen oder er trenne sich von ihrer Mutter, sie müsse sonst zu Fuss nach Hause laufen. Manchmal habe sie geweint, sie habe gehofft, dass es so schnell wie möglich vorbeigehe. Manchmal habe sie auch geschrien, er habe aber trotzdem weitergemacht. Es sei ihr dabei «Scheisse» gegangen, sie habe sich dreckig gefühlt. Sie habe nein gesagt und ihn auch mit dem Fuss geschlagen, das habe alles nichts genützt. Er habe sie auch an den Armen festgehalten, am Handgelenk und ihr auch die Füsse gespreizt. Der Knopf sei unten gewesen, die Autotüren verschlossen, sie habe nicht rausrennen können. Das wäre ja auch blöd gewesen, wenn jemand gekommen wäre. Im Auto sei es etwa zwei bis drei Mal pro Woche passiert. Er habe jeweils auch immer Zeichen mit den Fingern gemacht, einmal oder zweimal, das habe dann geheissen fünf oder zehn Minuten. Einmal habe die Mutter das gesehen und darauf habe er gesagt, er wolle tanzen lernen. Sie selber habe nie Handzeichen gemacht. Es habe auch zuhause auf dem Sofa Vorfälle gegeben oder bei ihm zuhause auf dem Bett oder auf dem Sofa in [Ort 2] und in [Ort 3]. Auch im Keller bei ihr zuhause sei es passiert. Er habe sie dort mal von hinten gepackt und sie gezogen und nicht mehr losgelassen. Er habe da eine Ecke gehabt, wo er mit ihr Sex gewollt habe. Sie sei nie einverstanden gewesen mit den sexuellen Kontakten. Sie habe das gezeigt, indem sie geschrien oder geschlagen habe. Oder sie habe einfach nein gesagt. Sie habe sehr selten damit auch Erfolg gehabt, da habe sie aber schon alles geben müssen. Dann habe er aufgehört und gesagt: «Du gehst nie mehr raus, Du machst nie mehr das, ich bin der Idiot für Dich». Sie habe Schmerzen am After gehabt und Bauchschmerzen, auch blaue Flecken vom Festhalten. Manchmal habe sie sich auch den Kopf angeschlagen, an der Türe vom Auto. Sie habe das Ganze zugelassen und ihrer Mutter nichts gesagt, weil sie Angst gehabt habe, dass er sich von ihrer Mutter trenne und sie dann keinen Papi mehr habe. Es habe auch tolle Zeiten mit ihm gegeben. Es sei wie eine Familie gewesen. Zeitlich seien zuerst die Berührungen im Elternbett gewesen, aussen an der Vagina. Dann sei es auch an anderen Orten immer wieder zu Berührungen gekommen, wie bspw. einem Klaps auf den Hintern und es seien auch immer anzügliche Bemerkungen von ihm gekommen. Ungefähr 2012 sei es dann im Auto weitergegangen. Es sei Winter gewesen. Das erste Mal sei «Scheisse» gewesen und sie habe sich dreckig gefühlt. Sie habe sich immer dreckig gefühlt nach dem Geschlechtsverkehr. Sie könne jedoch nicht mehr viel über das erste Mal sagen. Er habe sie ausgezogen und seinen Penis in ihre Vagina gemacht und Bewegungen, also Sex. Das sei im alten Auto,[…], mit sechs Sitzen gewesen. Die hinteren Sitze habe man zurückklappen können, dann sei es so wie ein Bett gewesen. Es sei dann immer weiter gegangen mit Berührungen, Anmachsprüchen und dem erzwungenen Sex, zwei bis dreimal wöchentlich. Als sie im Heim gewesen sei, habe sie nicht viel Ausgangsmöglichkeiten gehabt. Wenn er sie besucht habe, habe er auch Sex gewollt, auch in der geschlossenen Psychiatrie, sie seien dann mal zusammen raus gegangen. Dann sei es weitergegangen mit ein bis zwei Mal pro Woche, bis es schliesslich zur Vergewaltigung vom 11. August 2015 gekommen sei. Das Eindringen in den After, während sie geschlafen habe, habe nach dem ersten Geschlechtsverkehr angefangen. Das erste Mal sei gewesen, als die Mutter in [Land] gewesen sei, im Bett der Mutter. Dann sei es aber auch im Lastwagen mal dazu gekommen. Es sei möglich, dass es schon während der Schwangerschaft der Mutter zu sexuellem Kontakt gekommen sei, sie sei sich aber nicht sicher. Das Ganze habe schon in [Ort 1] begonnen, 2011/2012. In [Ort 2] sei es dann weitergegangen, sie hätten da Tür an Tür gewohnt. Die Vorfälle im Keller hätten sich evtl. in [Ort 1] schon ereignet, sicher aber im Keller in [Ort 2], in ihrem Keller und in seinem Keller. In [Ort 3] sei es in seiner Wohnung passiert. In [Ort 4] nie. Und auch im Lastwagen. Sie habe nie jemandem etwas erzählt aus Angst, dass etwas passiere, oder man sie auslache. Der Beschuldigte habe ihr auch gesagt, es dürfe nie jemand erfahren, sonst werde es mega schlimm. Unter mega schlimm habe sie sich dann Gefängnis und so vorgestellt. Er habe ihr auch gedroht, ihre Mutter werfe sie raus und sie komme dann ins Heim. Sie habe auch noch Kontakt zum Beschuldigten gehabt, als dieser von seiner Mutter getrennt gewesen sei. Ob es da auch sexuellen Kontakt gegeben habe, wisse sie nicht mehr. Sie hätten sich 47 Mal getrennt. Die Trennungen hätten manchmal ein paar Monate gedauert, manchmal auch nur ein paar Tage. Während der Schwangerschaft ihrer Mutter sei er während sieben Monaten zu seiner Frau zurück gegangen. Als ihre Mutter im siebten Monat gewesen sei, sei er wieder gekommen. Auf Frage, wo sie im Auto Sex gehabt hätten, gab die Privatklägerin an, mit dem Auto seien sie in ein Waldstück bei [Ort 5] gefahren, dort habe es auch einen Lidl, sie glaube, sie seien auch in [Ort 2] bei einem alten Gebäude mit Garagen gewesen, man könne da so rauffahren. In [Ort 1] habe es so einen Parkplatz für Lastwagen gehabt, der einem alten Mann gehört habe. Im Lastwagen sei es in St. Gallen, Zürich oder so vorgekommen, einfach, wo es keine Menschen gehabt habe. In [Ort 2] in dem Parkhaus habe es schon noch andere Autos gehabt. Auf Nachfrage gab die Privatklägerin zu Protokoll, den Beschuldigten im Ehebett nie berührt zu haben. Im Lastwagen sei es oft zu Sex gekommen. Als sie aus dem Heim ausgerissen sei, sei sie jeden Tag mit ihm unterwegs gewesen, ca. 50 Mal. Es sei auch vorgekommen, dass sie eine Woche oder zwei mit ihm am Stück unterwegs gewesen sei. Sie habe niemand anderes gehabt und sei deshalb zu ihm gegangen. Zur Mutter hätte sie da nicht gekonnt. Trotz allem habe sie ihn schliesslich ja auch gern gehabt. Insgesamt schätze sie, dass es ungefähr 60 Mal zu sexuellem Kontakt gekommen sei, sie habe aber nicht gezählt. Als sich der Beschuldigte in [Ort 1] von ihrer Mutter gehabt habe, da habe sie keinen Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt. In [Ort 2] hätten sie ja Tür an Tür gewohnt und sie habe halt schauen wollen, wie es ihm geht. Sie habe sich da auch etwas Sorgen gemacht, dass er sich umbringen könnte oder so. Sie habe schliesslich ihren Papi nicht verlieren wollen. Sie habe die beiden auch immer wieder zusammenbringen wollen. In [Ort 3] sei ihr dies auch einmal gelungen. Auf die Frage, warum sie trotz der Vorfälle immer wieder mit ihm im Lastwagen mitgefahren sei, sagte die Privatklägerin, sie sei da ja zu Hause abgehauen und habe nirgends hin können. Auch im Heim sei sie abgehauen, wenn sie zurück gegangen wäre, hätte sie in die Geschlossene gehen müssen, mit der Mutter habe sie da keinen Kontakt gehabt. Auf den Vorhalt, sie habe angegeben, aus Angst vor der Trennung des Beschuldigten mit ihrer Mutter den Sex über sich ergehen lassen zu haben, es sei aber auch zu Sex gekommen, als sie getrennt gewesen seien, meinte die Privatklägerin, in [Ort 1] sei es während der Trennung des Beschuldigten mit ihrer Mutter nicht mehr zu Sex gekommen. In [Ort 2] während der Trennung vielleicht ein bis zwei Mal, da habe sie sie aber wieder zusammenbringen wollen. In [Ort 3] sei sie immer wieder zu ihm gegangen. Sie wisse schon, dass sie auch grosse Fehler gemacht habe, das werde sie sich selber nicht verzeihen. Sie habe ihrer Mutter nicht erklären können, dass sie Sex mit deren Freund gehabt habe. Sie habe Angst davor gehabt, abgeschoben zu werden, andererseits habe sie ihn auch mega gern gehabt, als Vater sei er super gewesen. Als die Privatklägerin schliesslich nochmal gefragt wurde, ob sie den Beschuldigten auch einmal berührt habe, antwortete sie, nein, ausser einmal, als dieser sie aufgefordert habe, ihm einen zu blasen, das habe sie aber dann nicht gemacht und er habe sie dazu auch nicht gezwungen.

2.3.2 D.___

D.___, die Mutter der Privatklägerin, schilderte anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 8. September 2015 (AS 681 ff.), wie sie den Beschuldigten kennenlernte. Sie hätten damals beide in [Ort 1] im gleichen Gebäude gewohnt, er mit seiner Frau im 9. Stock, sie mit der Privatklägerin im 5. Stock. Sie hätten sich über ihre Tochter kennengelernt, welche den Sohn des Beschuldigten F.___ gekannt habe. Als einmal ihr Computer kaputt gewesen sei, habe ihre Tochter sie mit dem Beschuldigten bekannt gemacht, da sich dieser mit Computern ausgekannt habe. Sie hätten dann eine Affäre gehabt und schliesslich sei er zu ihnen gezogen. Etwa zwei Monate sei es super gegangen. Dann sei sie schwanger geworden. Eines Tages habe sie einen Brief beim Beschuldigten gefunden, worin gestanden sei, dass er früher etwas mit Drogen zu tun gehabt habe und auch etwas mit einem Mädchen und Tropfen. Darauf sei es eskaliert und sie hätten sich dann getrennt und eine Zeit lang keinen Kontakt mehr gehabt. Sie sei zu dieser Zeit schwanger mit G.___ gewesen. […] Einen Tag vor der Geburt von G.___, sei er wieder zu ihr gekommen. Er habe auf B.___ aufgepasst, als sie wegen der Geburt im Spital gewesen sei. Sie hätten dann wieder eine Affäre gehabt. Insgesamt hätten sie sich 44 Mal getrennt. Von ihr aus sei die Beziehung am 29. Mai 2014 richtig beendet worden. Angefangen habe sie im 2012. Sie seien nicht mal drei Monate zusammen gewesen, dann hätten sie schon ein Kind geplant. Am 29. Mai 2014 habe der Beschuldigte ihr erzählt, dass er in B.___ verliebt sei. Vorher habe sie die beiden auch ein paar Mal zusammen erwischt, jeweils nachts. Er sei immer mit kurzen Hosen aus ihrem Zimmer gekommen, habe aber dann Ausreden gehabt. Schliesslich habe sie die Türe von B.___ abgeschlossen, worauf er sie aber mit dem Schraubenzieher wieder aufgebrochen habe. Das letzte Mal habe sie ihn am 26. Dezember 2014 erwischt. Damals sei er mit F.___ zu ihnen gekommen und sie hätten bei ihnen übernachtet. Sie habe ihn dann nachts um 02:00 Uhr bei B.___ am Bett stehen sehen. Im Januar 2015 habe sie mit B.___ einen Streit gehabt, worauf diese die ganze Nacht weg gewesen sei. Ein paar Tage später sei sie wieder abgehauen. Sie sei dann beim Beschuldigten gewesen. Sie sei darauf ins Heim gekommen und auch bei Pflegeeltern gewesen. Bei der Pflegemutter habe B.___ auch einen Suizidversuch gemacht. Sie habe dort auch einen schweren Unfall gehabt und das Steissbein gebrochen. Ende Juni 2015 habe der Beschuldigte ihr noch beim Zügeln nach [Ort 4] geholfen. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Am 9. August 2015 sei er noch bei ihr gewesen, sie habe ihn aber weggewiesen. Sie habe den Beschuldigten oft aus dem Zimmer von B.___ rauskommen sehen. Sie habe immer Licht gemacht, wenn sie nachts rausgegangen sei. Er habe dann das Licht gesehen und sei darauf aus dem Zimmer von B.___ gekommen. Sie habe ihn aber nie im Bett von B.___ gesehen, nur einmal im Wohnzimmer auf der Matratze. Sie habe mehrmals gesehen, dass der Beschuldigte B.___ angefasst habe. Das sei oft vorgekommen. Er habe sie ein paar Mal über den Hosen am Hintern angefasst oder ihr den BH zurechtgerückt. Ihren leiblichen Vater kenne B.___ nicht.

Anlässlich der Einvernahme vom 8. Oktober 2015 (AS 693 ff.) bestätigte D.___ weitgehend ihre früheren Aussagen. Auch nach der Trennung mit dem Beschuldigten am 29. Mai 2014 habe sie mit diesem noch Kontakt gehabt, einfach keine Beziehung mehr. Ende Juni 2015 bspw. habe sie mit den Kindern bei ihm in [Ort 3] übernachtet, weil ihre Wohnung in [Ort 4] noch nicht fertig gewesen sei. In dieser Zeit sei B.___ mit ihm im Lastwagen unterwegs gewesen. Am vierten Tag hätten sie dann gezügelt. Das sei der 4. Juli 2015 gewesen. Es sei regelmässig vorgekommen, dass sie den Beschuldigten mitten in der Nacht aus dem Zimmer der Privatklägerin habe kommen sehen. Er sei dann immer sehr geschockt gewesen, wenn er sie gesehen habe. Der Beschuldigte habe B.___ mehrmals an den Brüsten angefasst, auch am Hintern, beispielsweise wenn sie am Rhein beim Baden gewesen seien. B.___ habe sich auch ein paar Mal gewehrt und ihm gesagt, er solle sie nie mehr anfassen. Nach der Trennung habe sie den beiden verboten, sich zu treffen, sie hätten aber dennoch immer wieder Kontakt gehabt. B.___ habe ihr einmal den Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und seiner Ex-Freundin, C.___, weitergeleitet, wo es um Drogen gegangen sei. Sie habe ihn dann darauf angesprochen.

2.3.3 Die Aussagen des Beschuldigten

Anlässlich der ersten Einvernahme vom 2. September 2015 durch die Polizei Basel-Landschaft (AS 893 ff.) bestritt der Beschuldigte vehement, jemals irgendwelche sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin vorgenommen zu haben. Auch am 11. August 2015 sei nichts dergleichen passiert. Die Privatklägerin habe im Auto ein oder zwei kleine Cola-Fläschchen mit Vodka getrunken. Bei ihm zu Hause habe sie sich dann auf der Toilette übergeben müssen und sich dann auf dem Sofa hingelegt. Er sei dann für sie Geld holen gegangen, habe sie geweckt und nach [Ort 4] gefahren. Bei ihm zu Hause sei absolut nichts passiert, die Privatklägerin sei immer normal bekleidet gewesen und er habe ihr auch nichts verabreicht, ausser dem Cola mit Vodka, das sie selbst getrunken habe.

Anlässlich der zweiten Befragung vom 11. September 2015 (AS 917 ff.) wollte sich der Beschuldigte zuerst gar nicht zum Vorhalt äussern, die Privatklägerin am 11. August 2015 betäubt und sexuell missbraucht zu haben. Erst als ihm eine Videosequenz der von ihm gefilmten sexuellen Handlungen vorgespielt wurde, gab der Beschuldigte, zu, dass er das gewesen sei. Weiter wollte sich der Beschuldigte jedoch nicht zum Vorhalt äussern. Stattdessen verlangte er, dass man zuerst die Privatklägerin dazu befrage, er wolle hören, was diese dazu sage. Als er gefragt wurde, welche sexuellen Handlungen er mit der Privatklägerin vorgenommen habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll «Vaginal, anal nicht, dass ich wüsste» (AS 919). Auf die Frage, ob er habe ejakulieren müssen, lautete seine Antwort: «Ich glaube dies nicht. Es wurde ihr auch schlecht und irgendwann bin ich dann weggegangen» (AS 920). Als dem Beschuldigten eröffnet wurde, dass weite

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